opencaselaw.ch

60_I_67

BGE 60 I 67

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66 Strafrecht. das Verhältnis zwischen dem eidgenössischen und dem kantonalen Fiskus, sondern auch inbezug auf dasjenige zwischen dem Fiskus und dem Angeschuldigten. Er be- stimmt, wann die Kosten dem Angeschuldigten auferlegt werden kömlen,und dass sie andernfalls dem Kanton vom Bund zurückzuvergüten sind. Hier dagegen handelt es sich um eine nach eidgenössi- schem Recht zu beurteilende Strafsache, die durch das Gesetz selber den kantonalen Gerichten zur Beurteilung überwiesen ist. Für diesen Fall gilt nicht Art. 156, son- dern Art. 157 OG, der bloss bestimmt, dass diesfalls eine Kostenvergütung durch den Bund nicht stattfindet und die Bussen dem Kanton zufallen. Eine Vorschrift darüber, wann die Kosten dem Angeschuldigten überbunden werden können, enthält Art .. 157 OG nicht. Mithin entscheidet sich diese Frage gemäss Art. 146 OG nach kantonalem Recht. Denn Art. 146 sieht die Anwendung des kanto- nalen Prozessrechts auf die den kantonalen Gerichten überwiesenen Bundesstrafsachen für alle Fälle vor, wo das Bundesrecht nicht selbst eine Vorschrift aufstellt. Die Kostenfrage ist mithin vom Polizeigericht des Kan- tons Basel-Stadt zu Recht in Anwendung kantonalen Prozessrechts beurteilt worden. Die Anwendung des kantonalen Rechts durch die kantonalen Gerichte aber kann vom Kassationshof nicht überprüft werden. Demnach erkennt' der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 13. - Voir N° 13.

11. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE CITE

12. Urteil vom 16. Juni 1934 i. S. Lempert gegen Bonfol. Unverzichtbarkeit der Rechte aus Art. 44/45 BV. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheins : Unter- suchung der Frage, ob der Beschwerdeführer Bürger der betreffenden Gemeinde sei, als Präjudizialpunkt. Bürgerrecht des Kindes aus der Ehe einer Schwei- zer i n mit einem e h em al i gen R u s sen, der nach der Sovietgesetzgebung seines russischen Bürgerrechts verlustig gegangen und dadurch s t a a t e n los geworden ist. Einrede der V ö I k e r r e c h t s w i d r i g k e i t sovietrussischer Vor- schriften über den Verlust des russischen Bürgerrechts. A. - Die Rekurreutin Jacqueline-Marguerite-Henriette Lempert (im Folgenden kurz als Jacqueline Lempert bezeichnet) ist das am 12. April 1932 in Ukkel, Belgien, geborene Kind der Eheleute Constantin Lempert und Berthe-Marie-Louise geb. Corbaz. Constantin Lempert ist von Geburt russischer Bürger. Ob er diese Staatsangehörig- keit noch besitze, ist im vorliegenden Verfahren streitig. Er hatte mit seinen Eltern in Odessa gewohnt. Im Dezember AS 60 I - 1934 5

68 Staatsrecht. 1919, während einer vorübergehenden Besetzung dieser Stadt durch die weiss-russische Armee Denikin, flüchtete die Familie mit Hilfe eines ihr vom weiss-russischen Gouver- neur ausgestellten, durch das schweizerische Konsulat und das Bureau International de Contröle Odessa visierten Passes aus Russland und wandte sich nach der Schweiz. Nach kurzem Aufenthalt in Bern liess sie sich in Genf nieder, wo Constantin Lempert die Universität besuchte und seine Studien im Jahre 1927 als ingenieur-chimiste mit dem Doktorat es sciences physiques abschloss. Hier verehelichte er sich auch am 21. Mai 1927. Die ursprüng- lichen Ausweispapiere waren im Jahre 1923 durch einen Nansenpass ersetzt worden. Berthe-Marie-Louise Corbaz War vor der Verheiratung Bürgerin von Bonfol, Kanton Bern. Sie behielt das bernische und infolgedessen schweize- rische Bürgerrecht auch nachher bei, weil nach russischem Recht die Ausländerin durch die Ehe mit einem Russen nicht dessen Staatsangehörigkeit erwirbt. Am 26. August 1927, kurz nach der Eheschliessung, ist ihr von der Burger- gemeinde Bonfol ein Heimatschein ausgestellt worden, über den sie heute noch verfügt. Im Frühjahr 1929 siedelten die Eheleute Lempert-Corbaz nach Belgien über. Im Mai 1933 kehrten sie von dort wieder nach der Schweiz zurück. Sie verlangten die Anerkennung des Kindes J acqueline als Bürgerin von Bonfol, dessen Eintragung im dortigen Bfugerregiste:r,: und die Ausstellung eines entsprechenden Heimatscheins, wurden aber mit diesem Begehren sowohl von der Burgergemeinde Bonfol als von der Polizeidirektion des Kantons Bern abgewiesen, von der Polizeidirektion nach Einholung einer Rechtsauskunft der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes durch Velfügung vom 15. Juni 1933, mit der Begründung: nach Sovietrecht verliere freilich der im Ausland lebende Russe sein Bürgerrecht, wenn· im Aufenthaltsstaat eine Sovietgesandtschaft errich- tet wurde und er von dieser nicht innert Jahresfrist einen Sovietpass erhalten habe. 'Veder in Belgien noch in der Garantie d"s Bürgerrec·ht,. x" l2. 69 Schweiz bestehe aber eine solche Gesandtschaft. Der Ehemann Lempert besitze also noch immer die Möglich- keit, für sich und seine Kinder russische Ausweispapiere zu verlangen und zu erhalten, sobald er Wohnsitz in einem Lande nehme, wo sich eine russische diplomatische Ver- tretung befinde. Er könne deshalb nicht als staatenlos gelten, sodass die Voraussetzungen, unter denen J acque- line Lempert als Kind einer Schweizerin das Schweizer- bürgerrecht beanspruchen könnte, nicht vorlägen. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Juli 1933 haben hierauf namens der Jacqueline Lempert deren Eltern gestützt auf Art. 43-45 BV beim Bundes- gericht gegen die Polizeidirektion des Kantons Bern den Antrag gestellt, die rekursbeklagte Behörde sei anzu- halten, die Rekurrentin als Bürgerin von Bonfol anzu- erkennen, sie in das dortige Bürgerregister eintragen zu lassen und ihr einen Heimatschein auszustellen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Ehe- mann Lempert mit seinen Eltern wegen feindlicher Einstellung zum Sovietregime aus Russland geflohen sei. Solche Flüchtlinge würden aber von Sovietrussland nicht als Bürger anerkannt; auch Constantin Lempert sei somit schon durch die Tatsache dieser Flucht staatenlos gewor- den. Nachdem andererseits die Rekurrentin auch nicht etwa nach belgischem Recht durch die Geburt in diesem Lande (jure soli) die dortige Staatsangehörigkeit erhalten habe, teile sie als Kind aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Staatenlosen das schweizerische Bürgerrecht der Mutter. Dasselbe gelte überdies auch unter der Voraussetzung der fortdauernden russischen Staatsange- hörigkeit des Ehemannes Lempert, wenn die Tatsache der ehelichen Abstammung von einem russischen Vater nach dem massgebenden sovietrussischen Recht nicht zur Folge gehabt habe, der Rekurrentin dessen Biirgerrecht zu verschaffen und sie deshalb ohne die Anerkennung als Schweizerin staatenlos würde. So verhalte es sich nach Art. 35 des Code sovietique de la familIe, indem danach

70 Staatsrecht. bei verschiedenem Bürgerrecht der Eltern die Staatsan- gehörigkeit der Kinder durch Vereinbarung der Eltern bestimmt werde. Im vorliegenden Falle sei eine derartige Vereinbarung zwischen den Ehegatten Lempert-Corbaz, dass die Hekurrentin Russin werden solle, nicht getroffen worden. Vielmehr hätten die Ehegatten am 13. Juli 1933 die gemeinsame Erklärung abgegeben, sie wünschten ihrem Kinde die russische Staatsangehörigkeit nicht zu geben und erwarteten dessen Anerkennung als Schweizerin. Aus dem schweizerischen Bürgerrecht ergebe sich die Verpflichtung der bernischen Behörden zur Eintragung der Rekurrentin in das Bürgerregister von Bonfol und zur Aushändigung eines Heimatscheins. Der Art. 35 des sovietrussischen Gesetzbuches betreffend Ehe, Familie und Voqnundschaft «{ Code de la famille J\) von 1926 (der an die Stelle von Art. 147 des in BGE 54 I S. 231 zitierten früheren Gesetzes von 1921 getreten ist) lautet in der deutschen Übersetzung bei Freund, das Zivilrecht in der Sovietunion S. 37 : « Art,. 35. Ist bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Eltern auch nur ein Teil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Bürger der RSFSR gewesen, so gilt unter der Bedingung, dass mindestens ein Elternteil in diesem Zeitpunkte auf dem Gebiet d~r Union der SSR gewohnt hat, das Kind als Bürger der RSFSR. Ist jedoch ein Eltern- teil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Bürger der RSFSR gewesen, haben aber in diesem Zeitpunkt beide Eltern ausserhalb des Gebietes der Union der SSR gewohnt, so wird die Staatsangehörigkeit des Kindes durch Verein- barung der Eltern bestimmt.» C. - Durch Nachtragseingabe vom 15. August 1933 ist sodann zur Frage der Staatsangehörigkeit des Ehe- mannes Lempert auf das sovietrussische Dekret vom 28. Oktober 1921, gelegentlich auch als Dekret vom 15. Dezem- ber 1921 bezeichnet, insbesondere dessen Art. 1 hinge- wiesen worden (Journal de droit international prive Bd. 52 (1925) S. 551 N° 6). il "Le conseil des commissaires du peuple arrete :

1. Les personnes appartenant aux categories ci-dessous enumerees et residant a l'etranger apn3s la promulgation dn present decret, sont privees du droit de cite russe: (I) Les personnes ayant sejourne a l'eh'anger plus de [) annees sans interruption et qui n'auraient paH reltu des representations sovietiques a l'etranger, des passeports etrangers ou des certificats correspondant jusqu'a la date du ler mars 1922. Remarque: Le present delai ne s'etend pas aux pays ou il n'existe pas de representation de la RSFSR; dans ces pays ledit delai doit etre fixe apres la creation desdites representations.

b) Les personnes ayant quitte la Russie apres le 7 novelll- bre 1917 sans l'autorisation du pouvoir sovietique;

e) Les personnes ne tombant pas sous le coup des para- graphes a et b du present article et qui, residant a l'etranger, ne se sont pas fait inscrire par les representations de la RSFSR a l'etranger, dans les delais indiques par le para- graphe a et son annexe. » Selbst wenn mangels Bestehens von Sovietgesandt- schaften in Belgien und in der Schweiz noch zweifelhaft sein sollte, ob Constantin Lempert auf Grund der litt. a und e dieses Dekretes die russische Staatsangehörigkeit verloren habe - auch wenn er sich bei einer solchen Vertretung um einen Pass hätte bewerben können, so würde er ihn offenbar als Glied einer dem Sovietregime feindlichen Familie nicht erhalten haben - so treffe doch für ihn auf alle Fälle der Verlustgrund der litt. b ebenda zu. Dieser Auffassung sei denn auch das Pariser General- konsulat der Union der Sovietrepubliken nach der auf Anfrage des Anwaltes der Rekurrentin erteilten Antwort. Im Zusammenhang mit der Anrufung der letzter- wähnten Bestimmung des Dekretes vom 28. Oktober 1921 (Art. 1 b) werden sodann die näheren Angaben über die Umstände der 1919 erfolgten Ausreise (Flucht) der Familie Lempert aus Russland gemacht, die oben Fakt. A wieder-

72 Staatsrecht. gegeben worden sind. Ferner wird gestützt auf Art. 43 OG das Begehren um Wiederherstellung gegen den Ablauf der Beschwerdefrist für die neuen tatsächlichen Anbringen dieser Nachtragseingabe gestellt. In der Anfrage an das russische Generalkonsulat Paris vom 31. Juli Hl33 hatte der Anwalt der Beschwerde- führerin darauf hingewiesen, dass der Ehemann Lempert im Dezember 1919 Odessa und Russland mit Ausweis- papieren der weissrussischen Armee Denil(in ohne Erlaub- nis der Sovietbehörden verlassen, seither in der Schweiz und Belgien gelebt und nichts unternommen habe, um sich sovietrussische Papiere zu verschaffen. Das General- konsulat antwortete am 11. August: {(que votre dient n'est pas citoyen sovietique; pour etre reintegre dans les droits de cite sovietique il devrait presenter une demande qui serait envoyee au Comite Central Executif de l'URSS seul competent dans la decision)). D. - Der Regierungsrat des Kantons Bern hat namens dieses Kantons und der Burgergemeinde Bonfol die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das von der Rekurrentin angerufene sovietrussische Dekret vom 28. Oktober 1921 sei völkerr6chtswidrig und dürfe deshalb bei Beurteilung des Falles nicht berücksich- tigt werden, da nach allgemein anerkannten völkerrecht- lichen Grundsätzen ein Staat missliebig gewordene Ange- hörige nicht einfach des Bürgerrechts verlustig erklären und anderen Staaten zuschieben könne. Sogar nach diesem Erlasse wäre übrigens Constantin Lempert nicht staatenlos. Da er nie in einem Staate gelebt habe, in dem eine Sovietgesfl.ndtschaft bestehe, habe auch die durch das Dekret vorgesehene Frist zum Begehren um Aus- stellung eines Sovietpasses für ihn noch nicht zu laufen begonnen und der an die VerRäulllung der Frist geknüpfte Verlust des Bürgerrechts nicht eintreten können. Nach dem Schreiben des Pariser Generalkonsulats der Soviet- republiken vom 11. August 1933 bestehe ferner für ihn heute noch die Möglichkeit, sich direkt .au. das. « Comile Garantie des Bürgerrel'hts. No 12. 73 Central Executif de I'URSS 11 zu wenden, um die Wieder- anerkennung als russischer Staatsbürger zu erwirken. Solange er nicht nachweise, dass er sich ohne Erfolg um die Ausstellung eines Nationalitätsausweises bemüht habe, könne seine Staatenlosigkeit nicht als dargetan gelten. Ebensowenig wie das Dekret vom 28. Oktober 1921 könne der Art. 35 des Code sovietique de la famille aner- kannt werden, indem « derartige für andere Nationen tief einschneidende Bestimmungen völkerrechtlich unzu- lässig» seien. Sowohl nach schweizerischem als nach belgischem Rechte, wie auch nach dem Rechte aller übrigen Staaten mit Ausnahme der Sovietrepublik, folgten die ehelichen Kinder dem Bürgerrecht des Vaters. In der Duplik ist sodann zu diesem Punkte noch geltend gemacht worden, dass die fragliche Vorschrift (Art. 35 des Code de la famille) schon zur Zeit der Geburt der Rekurrentin nicht mehr gegolten habe, sondern Art. 7 des neuen, sie aufhebenden Dekretes vom 13. Juni 1930 über die Staatsangehörigkeit. Danach werde nunmehr jede Person von Geburt an als Russe betrachtet, die von einem russischen Vater oder einer russischen Mutter abstamme, ohne Rücksicht auf den Geburtsort und den Wohnsitz der Eltern; eine Bestimmung der Staatsan- gehörigkeit durch Vereinbarung der Eltern sei hier nicht mehr vorgesehen und zugelassen. E. - Aufgefordert dieses Dekret vorzulegen oder doch die Quelle anzugeben, der es entnommen wurde, hat der Regierungsrat von Bern am 3. April 1934 mitgeteilt, dass es in der deutschen Zeitschrift für Standesamtswesen Jahrgang 1930 S.244 abgedruckt sei. Zugleich wurde der angerufene Art. 7 desselben wörtlich wiederge- geben. F. - Die Rekurrentin hat· dazu mit Eingabe vom

24. April bemerkt,dass ihr der Wortlaut des fraglichen Erlasses nicht zugänglich sei. Immerhin könne er sich doch wohl nur auf Staatsangehörige der Sovietunion beziehen, die ihren Wohnsitz in der Union haben, während

'14 Staatsrecht. für im Ausland wohnende die frühere Regelung weiter- gelte. Dem Vernehmen nach sei übrigens das Dekret vom 13. Juni 1930 seither wieder aufgehoben und durch ein solches vom 22. April 1931 über die Staatsangehörig- keit der Sovietunion ersetzt worden, dessen Inhalt die Rekurrentin allerdings nicht kenne und von dem sie auch nicht wisse, wo es veröffentlicht sei. G. - Auf ein zum letzteren Punkt an die Polizeiabtei- lung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gerichtetes Auskunftsgesuch hat diese Amtsstelle dem Instruktionsrichter am 16. Mai geantwortet: {(qu'effectivement l'art. 35 du Code sovietique de la familIe a eM remplace par l'ordonnance sur la nationa- liM rendue le 13 juin 1930 par le Comite executif central et le Comi1k des commissaires du peuple de I'Union des Republiques sovietiques russes, dont l'art. 7 declarait citoyen de I'URSS par naissance, toute personne dont au moment de sa naissance les deux parents ou l'un des deux etaient ressortissants de l'URSS. TI est exact, d'au- tre part, que cette ordonnance, a son tour, a e1k remplacee par la loi du 22 avril 1931, qui cree en matiere de natio- nalite une Iegislation uniforme pour les Etats de l'Union, et dont l'art. 7 est l'exacte reproduction de l'art. 7 de l'ordonnance preciMe. Vous trouverez cette nouvelle loi - qui nous etait encore inconnue au moment ou nous avons ecrit l'an dernier a la Direction de la police du canton de Berne - dans LEsKE"-LöWENFELD « Das Recht der Staatsangehörigkeit der europäischen und ausser- europäischen Staaten »,premiere partie, livraison 1 (Berlin 1934). » Nach dem erwähnten Werk S.134lautet der Art. 7 dieses nenen Bundesangehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931: «Art. 7. -Als Staatsangehöriger der UdSSR kraft Geburt gilt eine Person, wenn beide Eltern oder ein Elternteil im Zeitpunkt ihrer Geburt Staatsangehörige der UdSSR waren.» Daran knüpft der Redaktor dieses Abschnittes der Garantie its die schweizerische Staatsangehörigkeit auch

82 Staatsrecht. nach der Verheiratung beibehalten hat, die letztere eben- falls zu verschaffen, sofern es nicht etwa kraft der Geburt in einem dritten Staate nach dessen Gesetzgebung dort Bürger geworden ist. Von dieser Auffassung ist denn auch das Bundesgericht schon in den oben in anderem Zusammenhang erwähnten Fällen BGE 7 S. 85 und 17 S. 98 ohne weiteres ausgegangen, wo ähnliche Verwirkungs- tatbestände der früheren russischen und österreichischen Gesetzgebung in Frage standen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die rekursbeklagte Behörde angewiesen wird, den ver- langten Heimatschein für die Rekurrentin ausstellen zu lassen. Die weitergehenden Beschwerdebegehren werden abgewiesen. UI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT

13. Urteil vom 25.- Kai 1934

i. S. Barsberger gegen Basel-Landschaft. Art.. 45 BV garantiert die Freiheit der Niederlassung und des Aufenthalts nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde (Erw. 2). Wegen dauernder Unterstützungsbedfuftigkeit darf die Nieder- lassung nur in Kantonen mit örtlicher Armenpflege und nur den Kantonsbürgern verweigert werden. Geltung dieser Ein- schränkung der Niederlassungsfreiheit auch für Kantonsbürgi;r, die aus dem Ausland oder einem andern Kanton kommen (Erw. 3 und 4). Die Kantone können auf die Einschränkungen der Niederlassungs· freiheit verzichten. Wird ein solcher Verzicht in einem konkreten Falle nicht beachtet, so verstösst das nicht gegen Art. 45 BV, sondern allenfalls gegen die kantonale Verfassung oder die Garantie der Rechtsgleichheit (Erw. 4). Baselland ist ein Kanton mit örtlicher Armenpflege (Erw. 5). Man kann ohne Willkür annehmen, dass er auf die Einschränkung der Niederlassullgsfreiheif, im Sinn des Art. 45 Abs. 4 BV nicht verzichtet habe (Erw. 6). Dauernde Unterstützungsbedürftigkeit, die die Verweigerung der Niederlassung nach Art. 45 Abs. 4 BV rechtfertigt (Erw. 7). A. - Mit Beschluss vom 22. August 1933 entzog der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Ferdinand Hersberger von Seltisberg (Kanton Baselland) gestützt auf Art. 45 Abs. 3 und 5 der Bundesverfassung die Nieder- lassung wegen Verarmung und machte hievon dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit einem Schreiben vom 23. August 1933 Mitteilung, in dem unter anderem folgendes ausgeführt wird: « Der ledige Hilfsarbeiter Ferdinand Hersberger ... ist in Basel seit 19. April 1920 polizeilich angemeldet. Infolge seiner Arbeitslosigkeit musste er seit November 1932 zum Lebensunterhalt und für den Mietzins mit 3 Fr. 50 Cts. pro Tag unterstützt werden. Der Wohn- und Heimatkanton übernahm je zur Hälfte diese Kosten. . .. Bei der staatlichen Arbeitslosenkasse ist Hersberger ausge- steuert; innert 4 Jahren hat ihm diese Stelle total 971 Fr. 50 Cts. ausbezahlt .... Infolge seiner fortgesetzten Lieder- lichkeit sah sich die Allgemeine Armenpflege Basel veran- lasst, die wohnörtliche Beihilfe für die Zukunft zu ver- weigern und die Heimatbehörde zu ersuchen, die weitere Unterstützung ganz auf sich zu nehmen oder den Hers- berger heimschaffen zu lassen. Mit Schreiben vom 31. Juli

a. c. lehnt die Heimatgemeinde jede weitere Unterstützung ab und teilt mit, sie gewärtige die Heimschaffung des weiterhin unterstützungs bedürftigen Petenten.» Mit Schreiben vom 29. August 1933 erklärte sich der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit der Heimschaffung des Ferdinand Hersberger einverstanden und ersuchte den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den Ausgewiesenen dem kantonalen Armensekretariat in Liestal zuzuführen. Diese Zuführung erfolgte dann aber nicht. Hersberger begab sich in den Kanton Baselland AB 60 1- 1934