opencaselaw.ch

68_I_206

BGE 68 I 206

Bundesgericht (BGE) · 1942-11-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

206

Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspßege.

III. SCHwEIZERHüRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

36. Urten vom 27. November 1942 i. S. Alexleh gegen eid ••

.Justlz- und Pollzefdepanement.

Administrative li'estBtellung des Schweizerbürgerrechts.

1. Im Verfahren nach Art. 7, Abs. 3 des BRB vom 11. November

1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust

des Schweizerbfugerrechts (GesS. 1941, S. 12(7) hat das Bundes-

gericht nur zu prüfen, ob eine Person das Schweizerbfugerrecht

besitzt, nicht ob Gründe bestehen, es ihr zu erteilen.

2. Kinder aus der Ehe einer Schweizerin, die bei der Verheiratung

mit einem Ausländer ihr Schweizerbfugerrecht beibehalten hat,

weil sie die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes mit dem Ehe-

schluss nicht erwarb, werden nur dann als Schweizer geboren,

wenn sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit

erhalten.

-

OorUJtatation administrative du diroit de cit6 suisse.

1. Da.ns Ia procedure selon l'art. 7 ru. 3 de l'ACF du 11 novembre

1941 modifiant les dispositions sur l'a.cquisition et la. perte de

la. nationalite suisse, le Tribunal federal examine excIusivement

si une personne possede la. nationalite suisse, non pas s'i! existe

des motifs de Ia. Iui a.ccorder.

2. Lorsqu.'une Suissesse qui epouse un etranger conserve sa. natio-

naHte suisse, parce que son mariage ne lui confere pas la natio-

naIite de son mari, les enfants issus de cette union ne naissent

suisses que s'ils n'a.cquierent, de naissance, aucune au.tre natio-

naHte.

Accertamento amminiBtrativo della cittadinanza smzZera.

1. Nella procedura. secondo l'art. 7 cp. 3 deI DCF 11 novembre

1941, ehe modifica. le prescrizioni relative all'a.cquisto e alla

perdita. deUa cittadina.nza. svizzera., il Tribunale federrue deve

esa.minare soltanto se uno persona posiieda. il diritto di citt&-

dinanza svizzera., e non se esistano motivi per concedergHela.

2. Se uns. svizzera, ehe sposa. uno straniero, conserva. la nazionalitA

svizzera. pel fatto ehe non ha a.cquistato in virtil deI suo matri-

monio la nazionalitA di suo ma.rito, i figli nati da questa unione

nascono svizzeri soltanto nel caso in cu.i non a.cquistino con

Ia. na.scita nessun' rutra. nazionalita.

A. -

Die Rekurrentin, geboren am 17. Oktober 1921,

ist die Tochter des österreichischen Staatsangehörigen

Georg Franz Maria Alexich und der Erna Brettauer. Ihre

Eltern hatten am 3. Dezember 1919 vor dem Standesamte

St. Gallen die Ehe eingegangen. Erna Brettauer war

damals Bürgerin des Kantons St. Gallen.

Sohweizerbürgerreoht. N° 36.

207

Am 17. April 1934 hat das Landesgerioht Wien für

Z.R.S. die Ehe Alexich-Brettauer als ungültig erklärt wegen

Religionsversohiedenheit nach § 64 des österr.allg.BGB.

Der Mutter der Rekurrentin wurde sohuldlose Unkenntnis

des Ehehindernisses (§ 160 leg. cit.) zugebilligt. Das Ober-

landesgerioht Wien als Berufungsinstanz hat das Urteil

am 7. Juli 1934 bestä.tigt.

Am 13. August 1935 stellte die Mutter der Rekurrentin,

für sich und die Rekurrentin, ein Gesuoh um Wiederauf-

nahme in das Schweizerbürgerrecht. Das Verfahren wurde

aber nicht durchgeführt; die Polizeiabteilung des eidge-

nössischen Justiz- und Polizeidepartementes stellte fest,

dass Frau Alexioh durch den Abschluss ihrer nichtigen Ehe

das Schweizerbürgerrecht nicht verloren hatte. Am 18. Sep-

tember 1935 stellte ihr das Zivilstandsamt St. Gallen den

Heimatschein aus. Die Ausfertigung eines Heimatscheines

für die Rekurrentin wurde abgelehnt, da diese nach dem

massgebenden österreichischen Rechte die Stellung eines

ehelichen Kindes habe und demnach, der HeimatzustäIidig-

keit des Vaters folgend, österreichische Staatsangehörige

sei. Gesuche, das Schweizerbürgerrecht der Mutter in An-

wendung oder Anlehnung an Art. 10 des BG vom 25. Juni

1903 betreffend Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und

den Verzicht auf dasselbe (BürgerrechtsG) auf die Rekur-

rentin zu erstrecken, sind von der Polizeiabteilung des eid-

genössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 1. Okto-

ber 1941 und 22. Januar 1942 abgewiesen worden.

B. -

Mit Eingaben vom 23. Januar und 19. Februar

1942 an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat die Rekurrentin im Einverständnis mit ihrer Mutter

beantragt festzustellen, dass sie, dem Status ihrer Mutter

folgend, mit ihrer Geburt Schweizerbürgerin geworden und

es geblieben sei. Das Departement hat am 29. Mai 1942

erkannt, dass Beatrix Alexich nicht im Besitze des Schwei-

zerbürgerrechts sei.

O. -

Frä.ulein Alexich erhebt, im Einverständnis mit

ihrer Mutter, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie be-

208

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.

antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zu

erkennen, dass sie Sohweizerbürgerin sei. Zur Begründung

wird geltend gemaoht, der angefochtene Entscheid verletz~

den Art. 5 des BRB vom 11. November 1941 über Ände-

rung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des

Schweizerbürgerrechts (BRB), resp. aus diesem BRB,

sowie aus dem BürgerrechtsG sich ergebende Rechts-

grundsätze. Der Vater der Rekurrentin halte sich gegen-

wärtig in den Vereinigten Staaten von Amerika. auf, er

solle inzwischen die holländische Staatsangehörigkeit er-

worben haben. Die Rekurrentin gelte heute als deutsche

Staatsangehörige und habe einen noch für ca. drei Jahre

gültigen Pass. Als Tochter einer israelitischen Mutter sei

sie jedoch nach deutscher AufIassung Halbarierin und

demnach von der Gefahr einer gelegentlichen Ausbür-

gerung und damit verbundenen Staatenlosigkeit bedroht.

Die Polizeiabteilung habe die Anwendung der Vor-

schriften über die Wiedereinbürgerung abgelehnt, weil ein

Wiedereinbürgerungsverfahren für die Mutter der Rekur-

rentin überhaupt nicht eröffnet worden sei. Die Rekurren-

tin werde sich damit abfinden müssen, dass Art. 10 des

BürgerrechtsG hier nicht anwendbar sei, indessen spreche

die ratio, die dem Art. 10 zu Grunde liege, für ihren Antrag.

Die jetzige Situation sei unbefriedigend. Sie sei darauf

zurückzuführen, dass· die Mutter der Rekurrentin als

Schweizerin erklärt worden sei ohne Durchführung des

Wiederembürgerungsverfahrens. Sonst wäre die Rekur-

rentin mit ihrer· Mutter Schweizerin· geworden.

Das Justizdepartemen17 erkläre selbst, dass die Rekur-

rentin folgerichtig eigentlich als aussereheliches Kind gelten

und ihrer Mutter folgen müsste. Dass sich das Departement

auf ein nicht folgerichtiges ausländisches Gesetz stütze, ver-

letze das Rechtsempfinden. Der gute Glaube der Mutter

wirke sich hier zu ungunsten des Kindes aus. Es lSei untrag-

bar, dass die Ordnung eines als nioht folgerichtig bezeich-

neten ausländischen Gesetzes der Anwendung eines schwei-

zerischen Gesetzes auf das Kind einer Schweizerin im Wege

8ohweizerbürgerreoht. N0 36.

209

stehen solle. Auoh sei nioht ersichtlioh, weshalb Art. ö BRB

nioht angewendet werden sollte. Die Rekurrentin sei zwar

nicht staatenlos, es bestehe jedoch die Gefahr, dass sie es

werde.

Das Bundesgerioht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Im Beschwerdeverfa.hren na.ch Art. 7, Abs. 3 BRB

hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob die Rekurrentin

zur Zeit Sohweizerbürgerin ist (vgl. Art. 6 BRB). Ob

Gründe bestehen, die es reohtfertigen würden, ihr das

Sohweizerbürgerrecht zu erteilen, ist in diesem Verfahren

nicht zu erörtern. Das Bundesgerioht ist hiezu nicht zu-

ständig (Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Kofink, nicht.

publiziert). Auf Art. 10 BürgerreohtsG kann das Rekurs-

begehren daher nicht gestützt werden; er ordnet Fälle,

in denen der Bundesrat daS Bürgerreoht erteilen kann, also

einen Erwerb duroh behördliche Verfügung. Eine Verfü-

gung im Rahmen von Art. 10 BürgerrechtsG ist für die

Rekurrentin bisher nicht ergangen; sie wurde von der

Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizei-

depa.rtementes von vomeherein als unzulässig abgelehnt.

Ein Depa.rtementsentscheid nach Art. 5, Abs. ö BRB

könnte ebenfalls nicht a.n das Bundesgericht weitergezogen

werden.

Ob die Rekurrentin das Schweizerbürgerrecht besitzt,

entsclWidet sich soda.nn auch nicht nach Art. 5, Abs. 1-4

des BAß. Er ist a.m 1. Mai 1942 in Kraft gesetzt worden

(BRB vom 19. Februar 1942, Gesetzessammlung S. 187)

und kann sioh, sdWöit er nicht lediglich eine Kodifikation

bereits bestehenden Gewohnheitsrechtes darstellt, nicht

a.uf den vorliegenden, schon vorher eingetretenen Tatbe-

stand beziehen. Massgebend ist vielmehr das bisherige

Recht.

2. -

Es ist ein feststehender &t~ schweizerisohen Ge-

wohnheitsrechts, dass die Kinder aUS der Ehe einer Schwei-

zerin, die bei der V'erheiratung mit einem Ausländer ihr

AB 68 I -

19'2

l'

210

Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege.

Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, weil sie die fremde

Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes mit dem Eheschluss

nicht erwarb, nur dann als Schweizer geboren werden, wenn

sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit er-

halten. Sie werden Schweizer, wenn sie andernfalls staaten-

los würden, sonst nicht (BURCKHARDT : Bundesrecht Bd. I

Nr. 358 VI, S. 792). Vermeidung der Staatenlosigkeit ist

der einzige Gesichtspunkt, unter dem in solchen Fällen

das Schweizerbürge~cht von Rechts wegen mit der Ge-

burt, ohne besondere behördliche Verfügung, erworben

wird (BGE 54 I S. 235, 60 I 78).

Dass diese Voraussetzung bei der Rekurrentin nicht

zutrifft, ist unbestritten. Die Rekurrenliin ist nach öster-

reichischem Recht mit der Geburt österreichische Staats-

angehörige geworden und ist es -auch nach der Aufhebung

der Ehe ihrer Eltern geblieben. Sie wurde denn auch von

jeher vom Heimatstaate ihres Vaters anerkannt, sie ist,

nach Angaben in der Beschwerdeschrift, auch heute noch

im Besitze eines gültigen Passes ihres Heimatstaa~. Sie

konnte daher mit der Geburt nicht Schweizerbürgerin

werden. Sie muss, wenn sie Schweizerin werden will, eine

behördliche Verfügung erwirken, die ihr das Bürgerrecht

zuerkennt.

3. -

Zu den Einwendungen der Verwaltungsgerichts-

beschwerde mag bemerkt werden:

a) Das Justizdepartement hat nicht erklärt, dass die

Rekurrentin, wenn sie als uneheliches Kind zu gelten hätte,

dem Status ihrer Mutter folgen müsste. Es hat darauf hin-

gewiesen, dass nach schweizerischem Recht ein uneheliches

Kind unter Umständen dem Sta~de des Vaters folgt

(Art. 325 ZGB). Es hat auch festgestellt, dass, wiederum

nach schweizerischem Recht, Kinder aus einer nichtig

erklärten Ehe als ehelich behandelt werden (Art. 133,

Abs. 1 ZGB). Die heutige statusrechtliche Lage der Rekur-

rentin, als Kind aus einer ungültigen Ehe, könnte kaum

als mit schweizerischen Rechtsanschauungen grundsätzlich

unvereinbar· angesehen werden.

Personenverzeichnis.

211

Aus der Bemerkung im angefochtenen Entscheid, das

österreichische Recht sei nach Auffassung des Departe-

mentes darin nicht folgerichtig, dass Kinder aus einer von

Anfang an ungültigen Ehe als eheliche Kinder gelten,

wurden keine weiteren Folgerungen gezogen; die Bemer-

kung war für die Entscheidung ohne Bedeutung.

b) Im übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde zugegeben, dass keine der angerufenen Bestim-

mungen bei der Rekurrentin zutrifft. Das behauptete

Schweizerbürgerrecht der Rekurrentin könnte daher aus

ihnen nicht abgeleitet werden, selbst wenn sie anzuwenden

wären.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 33, 34, 36. -

Voir n08 33, 34,36.

PERSONENVERZEIOHNIS.

N. B. -

Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,

bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

Datum

Seite

A. c. Zürich, Kanton • . . • . . . . . .

Aar e Ticino S. A. (Atei) c. Faido, Comune

___ -'- _ -, früher Officine elettriche

ticinesi (Offelti) c. Cooperativa elettrica di

Faido ......... .

Aarau, Gemeinde c. Baumann . . . . . .

-

-

c. Schnehli. . . . . . . . • . . . .

Aargau, Direktion des Innern c. Hochstrasser

-, Kanton (Staat) c. Degiorgi •

_ -

c. Karrer, Erben des Emil . . • . .

30. März

22. Juni

14. Dez.

30.0kt.

22. April

23. Fehr.

20. März

46