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Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspßege.
III. SCHwEIZERHüRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
36. Urten vom 27. November 1942 i. S. Alexleh gegen eid ••
.Justlz- und Pollzefdepanement.
Administrative li'estBtellung des Schweizerbürgerrechts.
1. Im Verfahren nach Art. 7, Abs. 3 des BRB vom 11. November
1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust
des Schweizerbfugerrechts (GesS. 1941, S. 12(7) hat das Bundes-
gericht nur zu prüfen, ob eine Person das Schweizerbfugerrecht
besitzt, nicht ob Gründe bestehen, es ihr zu erteilen.
2. Kinder aus der Ehe einer Schweizerin, die bei der Verheiratung
mit einem Ausländer ihr Schweizerbfugerrecht beibehalten hat,
weil sie die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes mit dem Ehe-
schluss nicht erwarb, werden nur dann als Schweizer geboren,
wenn sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit
erhalten.
-
OorUJtatation administrative du diroit de cit6 suisse.
1. Da.ns Ia procedure selon l'art. 7 ru. 3 de l'ACF du 11 novembre
1941 modifiant les dispositions sur l'a.cquisition et la. perte de
la. nationalite suisse, le Tribunal federal examine excIusivement
si une personne possede la. nationalite suisse, non pas s'i! existe
des motifs de Ia. Iui a.ccorder.
2. Lorsqu.'une Suissesse qui epouse un etranger conserve sa. natio-
naHte suisse, parce que son mariage ne lui confere pas la natio-
naIite de son mari, les enfants issus de cette union ne naissent
suisses que s'ils n'a.cquierent, de naissance, aucune au.tre natio-
naHte.
Accertamento amminiBtrativo della cittadinanza smzZera.
1. Nella procedura. secondo l'art. 7 cp. 3 deI DCF 11 novembre
1941, ehe modifica. le prescrizioni relative all'a.cquisto e alla
perdita. deUa cittadina.nza. svizzera., il Tribunale federrue deve
esa.minare soltanto se uno persona posiieda. il diritto di citt&-
dinanza svizzera., e non se esistano motivi per concedergHela.
2. Se uns. svizzera, ehe sposa. uno straniero, conserva. la nazionalitA
svizzera. pel fatto ehe non ha a.cquistato in virtil deI suo matri-
monio la nazionalitA di suo ma.rito, i figli nati da questa unione
nascono svizzeri soltanto nel caso in cu.i non a.cquistino con
Ia. na.scita nessun' rutra. nazionalita.
A. -
Die Rekurrentin, geboren am 17. Oktober 1921,
ist die Tochter des österreichischen Staatsangehörigen
Georg Franz Maria Alexich und der Erna Brettauer. Ihre
Eltern hatten am 3. Dezember 1919 vor dem Standesamte
St. Gallen die Ehe eingegangen. Erna Brettauer war
damals Bürgerin des Kantons St. Gallen.
Sohweizerbürgerreoht. N° 36.
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Am 17. April 1934 hat das Landesgerioht Wien für
Z.R.S. die Ehe Alexich-Brettauer als ungültig erklärt wegen
Religionsversohiedenheit nach § 64 des österr.allg.BGB.
Der Mutter der Rekurrentin wurde sohuldlose Unkenntnis
des Ehehindernisses (§ 160 leg. cit.) zugebilligt. Das Ober-
landesgerioht Wien als Berufungsinstanz hat das Urteil
am 7. Juli 1934 bestä.tigt.
Am 13. August 1935 stellte die Mutter der Rekurrentin,
für sich und die Rekurrentin, ein Gesuoh um Wiederauf-
nahme in das Schweizerbürgerrecht. Das Verfahren wurde
aber nicht durchgeführt; die Polizeiabteilung des eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartementes stellte fest,
dass Frau Alexioh durch den Abschluss ihrer nichtigen Ehe
das Schweizerbürgerrecht nicht verloren hatte. Am 18. Sep-
tember 1935 stellte ihr das Zivilstandsamt St. Gallen den
Heimatschein aus. Die Ausfertigung eines Heimatscheines
für die Rekurrentin wurde abgelehnt, da diese nach dem
massgebenden österreichischen Rechte die Stellung eines
ehelichen Kindes habe und demnach, der HeimatzustäIidig-
keit des Vaters folgend, österreichische Staatsangehörige
sei. Gesuche, das Schweizerbürgerrecht der Mutter in An-
wendung oder Anlehnung an Art. 10 des BG vom 25. Juni
1903 betreffend Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und
den Verzicht auf dasselbe (BürgerrechtsG) auf die Rekur-
rentin zu erstrecken, sind von der Polizeiabteilung des eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 1. Okto-
ber 1941 und 22. Januar 1942 abgewiesen worden.
B. -
Mit Eingaben vom 23. Januar und 19. Februar
1942 an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat die Rekurrentin im Einverständnis mit ihrer Mutter
beantragt festzustellen, dass sie, dem Status ihrer Mutter
folgend, mit ihrer Geburt Schweizerbürgerin geworden und
es geblieben sei. Das Departement hat am 29. Mai 1942
erkannt, dass Beatrix Alexich nicht im Besitze des Schwei-
zerbürgerrechts sei.
O. -
Frä.ulein Alexich erhebt, im Einverständnis mit
ihrer Mutter, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie be-
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.
antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zu
erkennen, dass sie Sohweizerbürgerin sei. Zur Begründung
wird geltend gemaoht, der angefochtene Entscheid verletz~
den Art. 5 des BRB vom 11. November 1941 über Ände-
rung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des
Schweizerbürgerrechts (BRB), resp. aus diesem BRB,
sowie aus dem BürgerrechtsG sich ergebende Rechts-
grundsätze. Der Vater der Rekurrentin halte sich gegen-
wärtig in den Vereinigten Staaten von Amerika. auf, er
solle inzwischen die holländische Staatsangehörigkeit er-
worben haben. Die Rekurrentin gelte heute als deutsche
Staatsangehörige und habe einen noch für ca. drei Jahre
gültigen Pass. Als Tochter einer israelitischen Mutter sei
sie jedoch nach deutscher AufIassung Halbarierin und
demnach von der Gefahr einer gelegentlichen Ausbür-
gerung und damit verbundenen Staatenlosigkeit bedroht.
Die Polizeiabteilung habe die Anwendung der Vor-
schriften über die Wiedereinbürgerung abgelehnt, weil ein
Wiedereinbürgerungsverfahren für die Mutter der Rekur-
rentin überhaupt nicht eröffnet worden sei. Die Rekurren-
tin werde sich damit abfinden müssen, dass Art. 10 des
BürgerrechtsG hier nicht anwendbar sei, indessen spreche
die ratio, die dem Art. 10 zu Grunde liege, für ihren Antrag.
Die jetzige Situation sei unbefriedigend. Sie sei darauf
zurückzuführen, dass· die Mutter der Rekurrentin als
Schweizerin erklärt worden sei ohne Durchführung des
Wiederembürgerungsverfahrens. Sonst wäre die Rekur-
rentin mit ihrer· Mutter Schweizerin· geworden.
Das Justizdepartemen17 erkläre selbst, dass die Rekur-
rentin folgerichtig eigentlich als aussereheliches Kind gelten
und ihrer Mutter folgen müsste. Dass sich das Departement
auf ein nicht folgerichtiges ausländisches Gesetz stütze, ver-
letze das Rechtsempfinden. Der gute Glaube der Mutter
wirke sich hier zu ungunsten des Kindes aus. Es lSei untrag-
bar, dass die Ordnung eines als nioht folgerichtig bezeich-
neten ausländischen Gesetzes der Anwendung eines schwei-
zerischen Gesetzes auf das Kind einer Schweizerin im Wege
8ohweizerbürgerreoht. N0 36.
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stehen solle. Auoh sei nioht ersichtlioh, weshalb Art. ö BRB
nioht angewendet werden sollte. Die Rekurrentin sei zwar
nicht staatenlos, es bestehe jedoch die Gefahr, dass sie es
werde.
Das Bundesgerioht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Im Beschwerdeverfa.hren na.ch Art. 7, Abs. 3 BRB
hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob die Rekurrentin
zur Zeit Sohweizerbürgerin ist (vgl. Art. 6 BRB). Ob
Gründe bestehen, die es reohtfertigen würden, ihr das
Sohweizerbürgerrecht zu erteilen, ist in diesem Verfahren
nicht zu erörtern. Das Bundesgerioht ist hiezu nicht zu-
ständig (Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Kofink, nicht.
publiziert). Auf Art. 10 BürgerreohtsG kann das Rekurs-
begehren daher nicht gestützt werden; er ordnet Fälle,
in denen der Bundesrat daS Bürgerreoht erteilen kann, also
einen Erwerb duroh behördliche Verfügung. Eine Verfü-
gung im Rahmen von Art. 10 BürgerrechtsG ist für die
Rekurrentin bisher nicht ergangen; sie wurde von der
Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizei-
depa.rtementes von vomeherein als unzulässig abgelehnt.
Ein Depa.rtementsentscheid nach Art. 5, Abs. ö BRB
könnte ebenfalls nicht a.n das Bundesgericht weitergezogen
werden.
Ob die Rekurrentin das Schweizerbürgerrecht besitzt,
entsclWidet sich soda.nn auch nicht nach Art. 5, Abs. 1-4
des BAß. Er ist a.m 1. Mai 1942 in Kraft gesetzt worden
(BRB vom 19. Februar 1942, Gesetzessammlung S. 187)
und kann sioh, sdWöit er nicht lediglich eine Kodifikation
bereits bestehenden Gewohnheitsrechtes darstellt, nicht
a.uf den vorliegenden, schon vorher eingetretenen Tatbe-
stand beziehen. Massgebend ist vielmehr das bisherige
Recht.
2. -
Es ist ein feststehender &t~ schweizerisohen Ge-
wohnheitsrechts, dass die Kinder aUS der Ehe einer Schwei-
zerin, die bei der V'erheiratung mit einem Ausländer ihr
AB 68 I -
19'2
l'
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Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege.
Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, weil sie die fremde
Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes mit dem Eheschluss
nicht erwarb, nur dann als Schweizer geboren werden, wenn
sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit er-
halten. Sie werden Schweizer, wenn sie andernfalls staaten-
los würden, sonst nicht (BURCKHARDT : Bundesrecht Bd. I
Nr. 358 VI, S. 792). Vermeidung der Staatenlosigkeit ist
der einzige Gesichtspunkt, unter dem in solchen Fällen
das Schweizerbürge~cht von Rechts wegen mit der Ge-
burt, ohne besondere behördliche Verfügung, erworben
wird (BGE 54 I S. 235, 60 I 78).
Dass diese Voraussetzung bei der Rekurrentin nicht
zutrifft, ist unbestritten. Die Rekurrenliin ist nach öster-
reichischem Recht mit der Geburt österreichische Staats-
angehörige geworden und ist es -auch nach der Aufhebung
der Ehe ihrer Eltern geblieben. Sie wurde denn auch von
jeher vom Heimatstaate ihres Vaters anerkannt, sie ist,
nach Angaben in der Beschwerdeschrift, auch heute noch
im Besitze eines gültigen Passes ihres Heimatstaa~. Sie
konnte daher mit der Geburt nicht Schweizerbürgerin
werden. Sie muss, wenn sie Schweizerin werden will, eine
behördliche Verfügung erwirken, die ihr das Bürgerrecht
zuerkennt.
3. -
Zu den Einwendungen der Verwaltungsgerichts-
beschwerde mag bemerkt werden:
a) Das Justizdepartement hat nicht erklärt, dass die
Rekurrentin, wenn sie als uneheliches Kind zu gelten hätte,
dem Status ihrer Mutter folgen müsste. Es hat darauf hin-
gewiesen, dass nach schweizerischem Recht ein uneheliches
Kind unter Umständen dem Sta~de des Vaters folgt
(Art. 325 ZGB). Es hat auch festgestellt, dass, wiederum
nach schweizerischem Recht, Kinder aus einer nichtig
erklärten Ehe als ehelich behandelt werden (Art. 133,
Abs. 1 ZGB). Die heutige statusrechtliche Lage der Rekur-
rentin, als Kind aus einer ungültigen Ehe, könnte kaum
als mit schweizerischen Rechtsanschauungen grundsätzlich
unvereinbar· angesehen werden.
Personenverzeichnis.
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Aus der Bemerkung im angefochtenen Entscheid, das
österreichische Recht sei nach Auffassung des Departe-
mentes darin nicht folgerichtig, dass Kinder aus einer von
Anfang an ungültigen Ehe als eheliche Kinder gelten,
wurden keine weiteren Folgerungen gezogen; die Bemer-
kung war für die Entscheidung ohne Bedeutung.
b) Im übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zugegeben, dass keine der angerufenen Bestim-
mungen bei der Rekurrentin zutrifft. Das behauptete
Schweizerbürgerrecht der Rekurrentin könnte daher aus
ihnen nicht abgeleitet werden, selbst wenn sie anzuwenden
wären.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 33, 34, 36. -
Voir n08 33, 34,36.
PERSONENVERZEIOHNIS.
N. B. -
Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datum
Seite
A. c. Zürich, Kanton • . . • . . . . . .
Aar e Ticino S. A. (Atei) c. Faido, Comune
___ -'- _ -, früher Officine elettriche
ticinesi (Offelti) c. Cooperativa elettrica di
Faido ......... .
Aarau, Gemeinde c. Baumann . . . . . .
-
-
c. Schnehli. . . . . . . . • . . . .
Aargau, Direktion des Innern c. Hochstrasser
-, Kanton (Staat) c. Degiorgi •
_ -
c. Karrer, Erben des Emil . . • . .
30. März
22. Juni
14. Dez.
30.0kt.
22. April
23. Fehr.
20. März
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