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60_I_64

BGE 60 I 64

Bundesgericht (BGE) · 1933-11-10 · Deutsch CH
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64 Strafrecht.

c. STRAFRECHT - DROIT PENAL ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

11. Urteil des Kassa.tionshofs vom S2. Januar 1934

i. S. !irklliuser gegen Polizeidepartement Basel-Sta.dt. Art. 1 5 7 0 G: Wann in den unmittelbar durch Bundesgesetz den Kantonen zur Beurteilung überlassenen Fällen die Kosten dem Angeschuldigten auferlegt werden können, bestimmt sich (im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 156) nach kantonalem Recht. A. - Der Kassationskläger ist verantwortlicher Leiter der Verlagsfirma E. Birkhäuser & Oie. in Basel, welche die Zeitschrift « Die Schweizer Hausfrau» herausgibt. In No. 37 des Jahrgangs 1933 dieser Zeitschrift erschien ein Aufruf an die Leser zur Werbung neuer Abonnenten, mit der Zusicherung einer Provision von 2 Fr. für jeden neuen Abonnenten und von Barprämien, die unter den Vermittlern mit gleichem Werbeerfolg ausgelost werden sollten. In diesem Aufruf erblickte die Eidg. Steuerverwaltung eine Übertretung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betr. die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. Das Polizeigericht von Basel-Stadt seinerseits nahm in seinem Urteil vom 10. November 1933 an, der Kassationskläger habe wohl den objektiven, nicht aber den subjektiven Tatbestand der Übertretung dieses Bundesgesetzes erfüllt. Es sprach ihn deshalb von Schuld und Strafe frei, legte ihm aber gemäss § 201 der baselstädtischen StPO die Kosten des Verfahrens mit Einschluss von 20 Fr. Urteils- gebühr auf, weil er immerhin fahrlässig gehandelt habe. Organisation der Bundesrechtspflege. No 11. 65 B.- Dagegen erhob der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundes- gericht. G. - Das baselstädtische Polizeidepartement schliesst auf Nichteintreten, weil die Verurteilung zu den Kosten sich auf kantonales Prozessrecht stütze. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Das angefochtene Urteil des Polizeigerichts Basel- Stadt ist nicht Gegenstand eines ordentlichen kantonalen Rechtsmittels, das der kantonalen Oberinstanz (Appella- tionsgericht) die Kompetenz zur freien Beurteilung der Strafsache im Rahmen der Appellationsbegehren gegeben hätte. Die Kassationsbeschwerde ist deshalb gemäss Art. 162 OG zurecht gegen das Polizeigerichtsurteil einge- reicht worden. Es ist auf sie einzutreten.

2. - Da der Kassationskläger vom Polizeigericht frei- gesprochen worden ist, so kann dessen Kassationsbe- schwerde sich nur noch gegen die mit dem Freispruch verbundene Kostenauflage richten, und zwar mit der Begründung, dass zu Unrecht kantonales statt eidgenös- sisches Recht auf die Kostenfrage angewendet worden und dass nach eidgenössischem Recht die Kostenauflagean den Kläger hier unzulässig sei. (Die Legitimation des Frei- gesprochenen zur Kassationsbeschwerde .nur im Kosten- punkt ist in BGE vom 2. März 1928 in Sachen Bundesan- waltschaft gegen Schwyz und vom 23. November 1931

i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ackermann und Mitbe- klagte anerkannt worden). Diese Rüge ist denn auch erhoben worden, aber sie ist unbegründet. Das Bundesgericht hat in BGE vom 23. November 1931

i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ackermann und Mitbe- teiligte erkannt, dass in den nach Bundesrecht zu beurtei- lenden Strafprozessen, die der Bundesrat an die kanto- nalen Gerichte weist, die Kostenfrage ebenfalls nach Bundesrecht sich beurteilt, und zwar nach Art. 156 OG; denn dieser regelt die Kostenfrage nicht nur inbezug auf AS 60 l- 1934

66 StraCrecbt. das Verhältnis zwischen dem eidgenössischen und dem kantonalen Fiskus, sondern auch inbezug auf dasjenige zwischen dem Fiskus und dem Angeschuldigten. Er be- stimmt, wann die Kosten dem Angeschuldigten auferlegt werden können, .und dass sie andernfalls dem Kanton vom Bund zurückzuvergüten sind. Hier dagegen handelt es sich um eine nach eidgenössi- schem Recht zu beurteilende Strafsache, die durch das Gesetz selber den kantonalen Gerichten zur Beurteilung überwiesen ist. Für diesen Fall gilt nicht Art. 156, son- dern Art. 157 OG, der bloss bestimmt, dass diesfalls eine Kostenvergütung durch den Bund nicht stattfindet und die Bussen dem Kanton zufallen. Eine Vorschrift darüber, wann die Kosten dem Angeschuldigten überbunden werden können, enthält Art .. 157 OG nicht. Mithin entscheidet sich diese Frage gemäss Art. 146 OG nach kantonalem Recht. Denn Art. 146 sieht die Anwendung des kanto- nalen Prozessrechts auf die den kantonalen Gerichten überwiesenen Bundesstrafsachen für alle Fälle vor, wo das Bundesrecht nicht selbst eine Vorschrift aufstellt. Die Kostenfrage ist mithin vom Polizeigericht des Kan- tons Basel-Stadt zu Recht in Anwendung kantonalen Prozessrechts beurteilt worden. Die Anwendung des kantonalen Rechts durch die kantonalen Gerichte aber kann vom Kassationshof nicht überprüft werden. Demnach erkennt' der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 13. - Voir N° 13. H. GARANTIE DES BüRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE OITE

12. Urteil vom 16. J\Uli 1934 i. S. Lempert gegen Bonfol. Unverzichtbarlreit der Rechte aus Art. 44/45 BV. Prüfungs befugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheins : Unter- suchung der Frage, ob der Beschwerdeführer Bürger der betreffenden Gemeinde sei, als Präjudizialpunkt. Bürgerrecht des Kindes aus der Ehe einer Schwei- zer in mit einem e h em al i gen Ru s 8 e n, der nach der Sovietgesetzgebung seines russischen Bürgerrechts verlustig gegangen und dadurch s t a a t e n los geworden ist. Einrede der V ö I k e r r e c h t s w i d r i g k e i t sovietrussischer Vor- schriften über den Verlust des russischen Bürgerrechts. A. - Die Rekurrentin Jacqueline-Marguerite-Henriette Lempert (im Folgenden kurz als Jacqueline Lempert bezeichnet)ist das am 12. April 1932 in Ukkel, Belgien, geborene Kind der Eheleute Constantin Lempert und Berthe-Marie-Louise geb. Oorbaz. Oonstantin Lempert ist von Geburt russischer Bürger. Ob er diese Staatsangehörig- keit noch besitze, ist im vorliegenden Verfahren streitig. Er hatte mit seinen Eltern in Odessa gewohnt. Im Dezember AS 60 I - 1934 5