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BGE 60 I 60

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-23 · Deutsch CH
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60 \' erwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird geschützt und demgemäss die Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Handels- register vom 23. Januar 1934 aufgehoben. H. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALFS

10. Urteil vom 21. Februr 1934 i. S. Wassergesellschaft BU:101Metten und Mitbeteiligte gegen B\lndes~t für Sozialver6icherung. Art. 23 Verordnung I über die Unfallversicherung (vom 25. März 1916). - Ob die Arbeiten «voraussichtlich» den für die Unterstell1Ulg erforderlichen Mindestumfang annehmen wer- den, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nicht nach der Mein1Ulg des Unternehmers. A. - Die Wassergesellschaft Rudolfstetten beschloss Ende 1932 die Fassung neuer Quellen und die Zuleitung ihres Wassers in das bestehende Reservoir. Die Arbeit sollte in Regie durchgeführt werden bei einem Kosten- aufwand von ungefähr 5000 Fr. -Projektpläne und Kosten- voranschlag bestanden nicht. Am 26. Dezember wurde. die Arbeit aufgenommen. Am 27. Dezember fiel ein aufgeworfener Graben ein, wobei der Vorarbeiter Emil Schabrun getötet und der Arbeiter Leonz Fröhli verletzt wurde. In der von der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt durchgeführten Untersuchung erklärte der Präsi- dent der Wassergesellschaft Rudolfstetten, Landwirt Hüsser in Rudolfstetten, dass nach seiner Auffassung die Arbeit mit 10 bis 15 Arbeitern ungefähr drei Wochen gedauert hätte bei einer Lohnsumme von ca. 2000 Fr. Der nach dem Unfall von einem Fachmann ausgearbeitete Voranschlag dagegen sah 6910 Fr. Gesamtkosten vor und Sozialversicherung. ~o 10. 61 tatsächlich beliefen sich die Kosten dann trotz Verein- fachungen auf 7939 Fr. 35 Cts., wovon 4570 Fr. auf Arbeitslöhne entfielen. Mit Entscheid vom 1. Februar 1933 hat die SUV AL die Unterstellung der Wassergesellschaft Rudolfstetten für die Quellfassungsarbeiten unter die obligatorische Versicherung abgelehnt. Ein von der Gesellschaft, der Witwe des Emil Schabrun und von Leonz Fröhli einge- reichter Rekurs ist am 26. April 1933 vom Bundesamt für Sozialversicherung abgewiesen worden, gestützt auf die Erklärung des Präsidenten der Wassergesellschaft Rudolfstetten und eine Berechnung der Kreisagentur Aarau der SUVAL, die von 2500 Fr. LohnSumme aus- gehend bei durchschnittlich zwölf Arbeitern auf zwanzig Arbeitstage kommen. B. - Dagegen richtet sich diese verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans Bundesgericht. C. - Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung. D. - Die vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes eingeholte Expertise kommt zum Schluss: « Bei dem zur Zeit des Unfalles in Ausführung begriffenen Projekte war bei Beschäftigung von regelmässig fünf Mann· schon nach der ungenügenden Kostenschätzung von 5000 Fr. der Wassergesellschaft Rudolfstetten mit ca. 3 Monaten Arbeitsdauer zu rechnen, während das detaillierte Projekt mit Kostenvorschlag von Grossrat Huber, Hägglingen, bei Beschäftigung von regelmässig fünf Mann ca. vier Monate Arbeitsdauer erfordert hätte. - Bei Beschäftigung von durchschnittlich acht Mann, welche Zahl einer zweck- mässigen Baudurchführung entspricht, hätten die Arbeiten in beiden Fällen weniger als 100 Tage erfordert. » Der Expertenbericht wurde den Parteien zur Rück- äusserung zugestellt. Das Bundesamt bemerkte dazu, dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sach- verständigen es nicht veranlassten, auf seinen Entscheid zurückzukommen.

62 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. - Art. 23 der Verordnung I über die Unfallversiche- rung bestimmt: « Führt jemand Arbeiten, die sachlich unter Art. 13-17 hiervor fallen, auf eigene Rechnung aus, ohne dass die Merkmale einer Unternehmung vorliegen, so sind die hiebei beschäftigten Angestellten und Arbeiter versichert, sofern vor aus sie h t I ich während eines Monats regelmässig mindestens fünf Personen beschäftigt werden, oder sofern die Arbeit wenigstens 100 Arbeitstage erfor- dert. » Dass die von der Wassergesellschaft Rudolfstetten aus- geführten Quellfassungsarbeiten sachlich unter Art. 13-17 der Verordnung I fielen~ wird von keiner Seite bestritten. Fraglich ist nur, ob sie « voraussichtlich » während eines Monats regelmässig mindestens fünf Personen beschäf- tigten, oder wenigstens 100 Arbeitstage erforderten, d. h. ob bei Beginn der Arbeiten mit einem solchen Arbeits- umfang zu rechnen war. Für die Entscheidung dieser Frage ist die Aussage des Präsidenten der Wassergesellschaft Rudolfstetten in dem von der SUV AL durchgeführten· Untersuchungsverfahren nur insofern massgebend, als yorerst festgestellt werden muss, welche Arbeiten überhaupt ausgeführt werden wollten (weil ein ausgearbeitetes Projekt nicht bestand). Mit welcher Arbeitszeit dabei zum voraus gerechnet werden musste, kann dagegen nur nach objektiven Kriterien beurteilt werden; d. h. massgebend hiefür ist die Meinung nicht der damaligen, nicht sachverständigen Organe der Wassergesellschaft, sondern des Fachmanns. Es ist des- halb Sache des Experten zu bestimmen, ob das zur Zeit des Unfalles in Ausführung begriffene Projekt « voraus- sichtlich» den Arbeitsaufwand erforderte, der nach Art. 23 VO I die Unterstellung der Wassergesellschaft Rudolfstetten unter die obligatorische Unfallversicherung bedingte. Verfahren. 63 Die vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes ein- geholte, unter Faktum D in ihren Schlüssen wieder- gegebene Expertise kann nicht beanstandet werden. Sie stellt fest, dass zur Zeit des Unfalls damit habe gerechnet werden müssen, dass das damals in Ausführung begriffene Projekt zum mindesten während eines Monats regelmässig mindestens fünf Personen beschäftigen werde. Die damals bei den Quellfassungsarbeiten der Wasser- . gesellschaft Rudolfstetten beschäftigten Angestellten und Arbeiter waren also nach Art. 23 VO I bei der SUV AL versichert. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen. III. VERFARBEN PBOCEDURE Vgl. Nr. 6. - Voir N° 6.