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54 V~rwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Nach Art_ 869 OR ist es nicht erforderlich, dass bei einer aus mehreren Teilhabern bestehenden Kollektiv- gesellschaft die Namen der sämtlichen Gesellschafter in der Firma erscheinen. Es genügt vielmehr, wenn die Firma den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem uas Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthält. Dieses letztere Erfordernis erklärt sich daraus, dass sonst bei Verwendung nur eines Namens der Eindruck entstünde, es handle sich um die Firma eines Einzelkauf- mannes im Sinne von Art. 867 OB. Diese Fassung des Art. 869 OR lässt nun erkennen, dass es nicht Zweck der Firmenbildung ist, im Einzelnen über die Zusammen- setzung der Gesellschaft Aufschluss zu erteilen, sondern dass es genügt, wenn aus der Firma das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisse.s ersichtlich ist. Will ein Interes- sent genauen Aufschluss überilie Anzahl der Gesellschafter, so hat er sich hierüber beim Handelsregister an Hand der bei der Eintragung gemachten Angaben zu infnrmieren. Ist· aber nicht die Angabe sämtlicher Gesellschafter notwendig, wenn das Bestehen eines Gesellschaftsver- hältnisses durch andere Weise, nämlich durch einen Zusatz, erkennbar ist, so muss es auch zulässig sein, in der Firma- bezeichnung zwei von mehreren Gesellschaftemaufzu- führen; denn auch auf diese Weise ist bereits für jeder- mann deutlich ausgesprochen, dass es sich um eine Gesell- schaft und nicht um die F~a eines Einzelkaufmanns handelt. Der Aufnahme des Zusatzes « & Co. I), die im Falle der Nennung nur eines Gesellschafters vorgeschrieben ist, bedarf es unter diesen Umständen nicht.
3. - Überprüft man nun den vnrliegenden Tatbestand unter Abstellen auf diesen richtig verstandenen, sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haltenden und nicht formalistisch übersteigerten Grundsatz der. Firmen- wahrheit, so ergibt sich, dass die Firmabezeichnung « Gebrüder Bürgi» nicht beanstandet werden kann: Zwei ihrer Teilhaber sind Brüder und heissen Bürgi ; daSs als weiterer Teilhaber auch der Onkel der beiden Brüder Registersachen. N° 9. 55 am Geschäft beteiligt ist, braucht aus der Firma nicht ersichtlich zu sein. Da sodann schon der Zusatz « Gebrüder» notwendigerweise eine Mehrzahl von Beteiligten voraus- setzt und also das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses bereits ersichtlich macht, bedarf es auch entgegen der Ansicht des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau nicht noch des weitern Zusatzes « & Co. Jl. Demnach e:rkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird geschützt und demgemäss die Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Handels- register vom 20. November 1933, dass den Beschwerde- führern die weitere Führung der Firma « Gebrüder Bürgi )1 untersagt werde, aufgehoben.
9. Urteil dar I. Zivilabtailung vom 97. Mä.rz 1934
i. S. Fridolin Schwitter Aktiengelellschaft gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister. K 0 11 e k t i v z e ich nun g s b e r e c h t i gun g eines Ver - waltungsratsmitglieds mit einem Prokuristen: Zweifel über die rechtliche Tragweite einer solchen im einzelnen Fall berech- tigen die H'tndelsregisterbehörde nicht, die Eiutragung zu verwaigern, da ein Verstoss gegen Art. 1. rev. VO II nicht vorliegt. A.. - Ende Dezember 1933 wurde in Basel die Fridolin Schwitter Aktiengesellschaft gegründet, welche die bis anhin von Fridolin Schwitter, Vater, betriebene Cliche- fabrik und Graphisohe Kunstanstalt in Basel und Zürich übernahm. Durch die konstituierende Generalversamm- lung vom 26. Dezember 1933 wurde der Verwaltungsrat aus den beiden Söhnen des ursprünglichen Firmeninhabers, nämlich Fridolin Schwitter als Präsident mit Einzelunter- schrift, und Josef Schwitter, gebildet. Ferner bestimmte die Generalversammlung auf Grund der ihr durch § 13 Ziffer 7 der Statuten eingeräumten Befugnis, dass das zweite Verwaltungsratsmitglied, Josef Schwitter, kollek-
56 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. tivzeichnungsberechtigt sei mit dem zum Prokuristen gewählten Friedrich Elsässer. Dieser letztere Beschluss wurde vom Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt auf Anmeldung hin am 18. Januar 1934 eingetragen. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister weigerte sich jedoch mit Schreiben vom 23. Januar 1934, diese Eintragung zu genehmigen, mit der Begründung, dass dUrch die vorgesehene Regelung das Verwaltungsrats- mitglied Josef Schwitter in seinen Vertretungsbefugnissen beschränkt sei auf den Umfang der Prokura, während grundsätzlich ein Verwaltungsratsmitglied in der Lage sein sollte, die volle Unterschrift zu führen. Es schlug daher der Beschwerdeführerin vor, die Vertretung dahin abzuändern, dass an Elsässer die volle Unterschrift erteilt, also der Satz betreffend die Prokuraerteilung gestrichen und gesagt würde : « Die Gesellschaft erteilt an Elsässer die volle Unterschrift; er zeichnet kollektiv mit dem Verwaltungsratsmitglied Josef Schwitter ». Für den Fall, dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sei, wurde die Aktiengesellschaft auf den Weg der verwaltungs- rechtlichen Beschwerde verwiesen. B. - Gegen die Weigerung des eidgenössischen Amtes hat die Fridolin Schwitter Aktiengesellschaft rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrecht- liche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit dem Begehren, es sei die Verfügung des eidgenössischen Amtes vom 23. Januar 1934 aufzuheben und es sei die am 19. Januar 1934 unter No. 120 im Journal des Handels- registerbureau in Basel erfolgte Eintragung über die Fridolin Schwitter Aktiengesellschaft zu genehmigen, eventuell sei das eidgenössische Amt zu verhalten, die Anmeldung zu genehmigen und zu publizieren. G. - Das eidgenössische Amt hat in seiner Vernehm- lassung die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es hält an seiner Auffassung fest, dass die Kombination der Unterschrift eines Verwaltungsratsmitgliedes mit derje- nigen eines Prokuristen unzulässig sei, da dadurch Zweifel Registersachen. N° 9. über die Tragweite der Unterschrift entstünden, was für Handel und Verkehr wenig dienlich sei und einem der vornehmsten Zwecke des Handelsregisters, nämlich der . Klarswllung bestehender Rech~sverhältnisse, zuwiderlaufe. Für den Fall des Unterliegens ersucht das eidgenössische Amt, es sei aus grundsätzlichen Erwägungen von der Aufer- legung rechtlicher und ausserrechtlicher Kosten abzusehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die streitige Frage, ob es der Beschwerdeführerin gestattet sei neben ihrem zur Einzelunterschrift berech- tigten Verwaltungsratspräsidenten dem zweiten Verwal- tungsratsmitglied die Vertretungsbefugnis bloss in einem beschränkten Umfang, nämlich in der Form der Kollek- tivunterschrift mit einem Prokuristen, einzuräumen, gehört ihrer Natur nach dem Gebiet des materiellen Privat- rechtes an, da sie die Gestaltung der Rechts- und Hand- lungsfahigkeit der Aktiengesellschaft beschlägt. Das Registerrecht kann mit ihr nur indirekt in Beziehung gebracht werden, nämlich mit Rücksicht darauf, dass die , Vollmachtserteilung .zur Zeichnung für eine Aktiengesell- schaft im Handelsregister eingetragen sein muss und es zur Aufgabe der Registerbehörde gehört, diese Eintragung zu überwachen. Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Kognition der Registerbehörde bei der Erlüllung dieser Aufgabe zu halten hat, ist durch Art. 1 der rev. VO II von 1918 bestimmt, der den Grundsatz aufstellt, dass Eintragungen im Handelsregister wahr sein müssen, ~u keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen dürfen. Im Bereiche dieser drei Punkte hat die Registerbehörde die Rechtsakte, um deren Eintragung sie angegangen wird, sowohl .nach der for- mellen wie nach der materiellen Seite zu überprüfen; darüber hinaus aber ist sie nicht befugt, über die von den Vertragsparteien begründeten Rechtsverhältnisse irgend- welche Entscheidungen zu treffen, sondern dies ist gege- benenfalls Sache der zivilen Gerichtsbarkeit.
58 Verwaltungs. uud Disziplinarrechtspflege .
2. - Die Überprüfung des vorliegenden Sachverhaltes nach diesen Gesichtspunkten ergibt nun, dass von einem Verstoss gegen die drei erwähnten Grundsätze nicht gesprochen werden kann. Dass die geforderte Eintragung mit den tatsächlich bestehenden Verhältnissen nicht im Einklang stehe, wird vom eidgenössischen Amt selber gar nicht behauptet. Ebenso ist nicht einzusehen, wieso der Eintrag der von der Beschwerdeführerin gewünschten Regelung ihrer Vertretungsverhältnisse zu Täuschungen Anlass geben könnte. Ergibt sich doch aus dem Eintrag klar und unzweideutig, dass nur der Verwaltungsrats- präsident zur Führung der Einzelunterschrift für die Gesellschaft berechtigt ist, während die Vertretungs- befugnisse des zweiten Verwaltungsratsmitgliedes nur beschränkte sind. Dabei ist allerdings zuzugeben, dass im einzelnen Fall, wie das eidgenössische Amt befürchtet und zur Begründung seiner Weigerung hervorhebt, ge.dsse Zweifel über die Tragweite der vorgesehenen Unter- schriftskombiliation zwischen einem Verwaltungsratsmit- glied und einem Prokuristen entstehen könnten: Dies dann, wenn das Verwaltungsratsmitglied zusammen mit dem Prokuristen in einer· Sache zeichnet, die den Rahmen .einer blossen Prokura überschreitet und sich damit die Frage erhebt, ob nun diese Koll~ktivzeichnung die Gesell- schaft verpflichte oder nicht. Die Möglichkeit der Ent- stehung von Zweifeln darf aber dem im Gesetz genannten Begriff des (( Anlasses zu Täuschungen» nicht gleich- geachtet werden; die beiden Begriffe sind durchaus ver- schieden geartet, ja sie schliessen sich geradezu gegenseitig aus: Während eine durch täuschende Angaben hervor- gerufene irrtümliche Vorstellung von demjenigen, der sie hegt, als richtig betrachtet wird, fehlt beim Vorliegen eines Zweifels gerade diese Gewissheit. Hätte die rev. Verordnung II auch der Entstehung von Zweifeln über die Tragweite eines von den Parteien vorgenommenen Rechts- geschäftes vorbeugen wollen, so hätte sie das deutlich sagen müssen. Es liegt wohl auch für jedermann auf der Registersachen. No 9. 59 Hand, dass es dem Gesetzgeber niemals im Ernst hätte einfallen können, ein!-,\ solche Vorschrift zu erlassen. Endlich verstö..'lst die streitige Eintragung auch nicht gegen ein öffentliches Interesse. Auch unter diesem Gesichtspunkte kann die Gefahr von Meinungsverschie- denheiten über die Tragweite der Unterschriftskombina- tion nicht beanstandet werden. Der Umstand, dass ein Rechtsakt geeignet ist, hinsichtlich seiner rechtlichen Wirkungen verschiedenen Interpretationen Raum zU geben, kann niemals dazu führen, ihn als dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu verhindern. Eine derartige Prophylaxis wäre mit dem Grundsatz der Handlungsfreiheit nicht mehr vereinbar. Kann somit die Eintragung unter keinem der in Art. 1 rev. VO II genannten Gesichtspunkte beanstandet werden, so ist die Beschwerde zU schützen.
3. - Was die Kostenfrage aubelangt, zu der der Be- schwerdebeklagte für den Fall seines Unterliegens eben- falls Anträge gestellt hat, so sind gemäss der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes im Hinblick auf Art. 221 Abs. 4 OG der unterliegenden Behörde keine Gerichts- kosten aufzuerlegen (BGE 57 I S. 242). Dagegen ist wegen der besonderen Umstände des Falles der Beschwerde- beklagte zur Bezahlung einer ausserrechtlichen Entschä- digung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Die hiefür in Art. 224 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 OG aufgestellte Voraussetzung, dass die Anhebung oder Veranlassung des Streites die Zusprache einer Prozess- entschädigung rechtfertigen müsse, ist hier erfüllt. Denn das eidgenössische Amt hat über seine Kompetenz hinaus in einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit verfügt ; deshalb soll der Beschwerdeführerin auch wie in' einer zivilrechtlichen Streitsache Prozessentschädigung geleistet werden.
60 \" erwaltungs- und Disziplinarrechtl,pflege. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird geschützt und demgemäss die Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Ha.ndels- register vom 23. Januar 1934 aufgehobeu.
11. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALFS
10. Urteil vom 21. Februa.r 1934 i. S. Wassergesellschaft BUlolf§tetten und Mitbeteiligte gegen Bundesamt für Sozialversicherung. Art. 23 Verordnung I über die Unfallversicherung (vom 25. März 1916). - Ob die Arbeiten «voraussichtlich» den für die Unterstellnng erforderlichen Mindestumfang annehmen wer- den, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nicht nach der Meinung des Unternehmers. A. - Die Wassergesellschaft Rudolfstetten beschloss Ende 1932 die Fassung neuer Quellen und die Zuleitung ihres Wassers in das bestehende Reservoir. Die Arbeit sollte in Regie durchgeführt werden bei einem Kosten- aufwand von ungefähr 5000 Fr. Projektpläne und Kosten- voranschlag bestanden nicht. Am 26. Dezember wurde .die Arbeit aufgenommen. Am 27. Dezember fiel ein aufgeworfener Graben ein, wobei der Vorarbeiter Emil Schabrun getötet und der Arbeiter Leonz Fröhli verletzt wurde. In der von der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt durchgeführten Untersuchung erklärte der Präsi~ dent der Wassergesellschaft Rudolfstetten, Landwirt Hüsser in Rudolfstetten, dass nach seiner Auffassung die Arbeit mit 10 bis 15 Arbeitern ungerahr drei Wochen gedauert hätte bei einer Lohnsumme von ca. 2000 Fr. Der nach dem Unfall von einem Fachmann ausgearbeitete Voranschlag dagegen sah 6910 Fr. Gesamtkosten vor und Sozialversicherung. No 10. 61 tatsächlich beliefen sich die Kosten dann trotz Verein- fachungen auf 7939 Fr. 35 ets., wovon 4570 Fr. auf Arbeitslöhne entfielen. Mit Entscheid vom 1. Februar 1933 hat die SUV AL die Unterstellung der Wassergesellschaft Rudolfstetten für die Quellfassungsarbeiten unter die obligatorische Versicherung abgelehnt. Ein von der Gesellschaft, der Witwe des Emil Schabrun und von Leonz Fröhli einge- reichter Rekurs ist am 26. April 1933 vom Bundesamt für Sozialversicherung abgewiesen worden, gestützt auf die Erklärung des Präsidenten der Wassergesellschaft Rudolfstetten und eine Berechnung der Kreisagentur Aarau der SUVAL, die von 2500 Fr. LohnSumme aus- gehend bei durchschnittlich zwölf Arbeitern auf zwanzig Arbeitstage kommen. B. - Dagegen richtet sich diese verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans Bundesgericht. G. - Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung. D. - Die vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes eingeholte Expertise kommt zum Schluss: « Bei dem zur Zeit des Unfalles in Ausführung begriffenen Projekte war bei Beschäftigung von regehnässig fünf Mann schon nach der ungenügenden Kostenschätzung von 5000 Fr. der Wassergesellschaft Rudolfstetten mit ca. 3 Monaten Arbeitsdauer zu rechnen, während das detaillierte Projekt mit Kostenvorschlag von Grossrat Huber, HäggJIDgen, bei Beschäftigung von regelmässig fünf Mann ca. vier Monate Arbeitsdauer erfordert hätte. - Bei Beschäftigung von durchschnittlich acht Mann, welche Zahl einer zweck- mässigen Baudurchführung entspricht, hätten die Arbeiten in beiden Fällen weniger als 100 Tage erfordert. » Der Expertenbericht wurde den Parteien zur Rück- äusserung zugestellt. Das Bundesamt bemerkte dazu, dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sach- verständigen es nicht veranlassten, auf seinen Entscheid zurückzukommen.