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67_I_351

BGE 67 I 351

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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\"t'rwaltllugs. und Disziplinarrechtspl"',!!;",

tret.ungsmacht (Art. 718 OR) ausgestattetes Organ fehlen

würde. Dagegen. ist nicht ersichtlich, weshalb bei einem

mehrköpfigen Verwaltungsrat mit zeichnungsberechtigten

Mitgliedern nicht weiteren, als Verwaltungsrat nicht

zeichnungsberechtigten Mitgliedern eine auf den Umfang

der Prokura beschränkte Vertretungsmacht sollte einge-

räumt werden können. Unter diesen Umständen sind die

Handelsregisterbehörden in einem solchen Falle, wie

bereits in BGE 60 I 55 festgestellt wurde, nicht befugt,

diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden und eine

Eintragung im Handelsregister aus diesem Grunde abzu-

lehnen. Die Entscheidung dieser Frage bleibt dem Zivil-

richter vorbehalten.

Demnach eJI'kennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

H. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 49. -

Voir n° 49.

Fremdenpolizei. ~o;'11.

c. STRAFRECHT

DROIT PENAL

FREMDENPOLIZEI

POLICE DES ETRANGERS

50. Urteil des Kassationshofes vom 1'. Oktober IMI

i. S. Seleer gegen PolizeirifllJtf'ramt Zürieh.

Art. 8 Abs. 2 BG, Art. 14 Abs. 3 Vo.

;l5J

Der Ausländer kann ohne ArbeitsbewiIligung vorübergehend auch

die volle Berufsausübung ausserhalb des Kantons verlegen,

für den er eine Toleranzbewilligung besitzt, falls in diesem

berufliche Beziehungen oder der Wohnsitz selbst fortdauern.

Unanwendbarkeit von Art. 14 Abs. 3 Vo (abgeändert durch BRB

vom 28. November 1933) in diesem Falle. Eine Berufsausübung

von 2·3 Wochen kann je nach den konkreten Umständen noch

als vorübergehender Aufenthalt gelten.

Art. 8 a1. 2 de la loi federale sur le sejour et l'etablissement des

etrangers, du 26 mars 1931; art. 14 aI. 3 de l'ordonnance

d'application relative a ladite loi.

L'etranger a le droit de transporter passagerement toute son

activiM professionnelle en dehors du canton pour lequel il

possede la toIerance, pourvu qu'il conserve, dans ce canton,

des relations professionneUes ou 80n domicile.

L'art. 14 sI. 3 de l'ordonnance d'application (modifie par l'ACF

du 28 novembre 1933) ne s'applique pas dans ce cas. Un sejour

de deux a trois semaine8 avec exercice de la profession peut

encore, selon les circonstances, etre con8idere comme passager.

Art. 8 cp. 2 delIa legge federale 26 marzo 1931 concernente la

dimora e il domicilio degli strarneri; art. 14 cp. 3 della relativa

ordinanza di e8ecuzione.

Lo straniero ha il diritto di trasferire a titolo passeggero tutta la

sua attivita professionale fuori deI cantone, pel quale egli e

al beneficio di un permesso di tolleranza, purche conservi in

questo cantone relazioni professionali 0 il suo domicilio.

L'art. 14 cp. 3 dell'ordinanza d'esecuzione (modificato con DCF

28 novembre 1933) non si appIica in questo caso. Un sog·

giorno di 2-3 settimane, con esercizio deUa professione, puo

essere ancora considerato, secondo le circostanze. come pas-

seggero.

Der Beschwerdeführer ist staatenlos. Er besitzt das

eidgen. Diplom als Zahnarzt, eine Toleranzbewilligung

Rtl'afrl'cht.

sowie eine fremdenpolizeiliche Erlaubnis zur Ausübung

des Zahnarztberufes im Kanton Glarus. Gestützt hierauf

betätigt er sich in Niederurnen als selbständiger Zahnarzt.

Daneben arbeitete er vom 7. März bis zum 17. April 1939

wöchentlich während drei Tagen als Assistent eines Zahn-

arztes in Zürich. Da er in Zürich keine Arbeitsbewilligung

besass, wurde er vom Polizeirichteramt Zürich wegen

Übertretung von Art. 3 Abs. 3 des BG über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer mit Fr. 30.- gebüsst.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes

Zürich hat diesen Entscheid auf Einsprache hin bestätigt,

mit der Begründung: Der Gebüsste habe für den Kanton

Zürich keine Arbeitsbewilligung besessen; da er hier

während etwa 40 Tagen gearbeitet, sich also nicht bloss

vorübergehend, sondern länger als acht Tage aufgehalten

habe, habe er Art. 8 Abs. 1 u. 2 BG und Art. 14 Abs.

3 der zugehörigen Vollziehungsverordnung übertreten.

l\fit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird bean-

tragt, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschwerde-

führer freizusprechen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Wenn dem Ausländer durch Art. 8 verboten wird, in

einem andern Kanton als demjenigen, für den die Tole-

ranzbewilligung ausgestellt wurde, sich länger als nur

vorübergehend aufzuhalten, od{}r dorthin den Schwerpunkt

der Erwerbstätigkeit zu verlegen, so ist er darnach doch

befugt, sich ohne Anmeldung vorübergehend in diesem

andern Kanton aufzuhalten, wenn damit nicht eine Ver-

legung des Schwerpunktes der Tätigkeit verbunden ist.

Wie der Kassationshof bereits im nicht publizierten Ent-

scheid i. S. Bieler vom 27. November 1939 ausgeführt hat,

ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes,

dass ausserhalb des Kantons, für. den die Bewilligung aus-

gestellt ist, nicht nur eine Berufsausübung zulässig ist,

die sich als nebensächliche Betätigung der in einem

andern Kanton fortdauernden Tätigkeit abspalten lässt,

Fremdenpolizei. N° 50.

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sondern dass dorthin die volle, freilich nur zeitweilige,

vorübergehende Berufsausübung verlegt werden darf,

sofern im Kanton der Aufenthalts- oder Toleranzbewilli-

gung berufliche Beziehungen oder der Wohnsitz selbst

fortbestehen. Die Fortdauer derartiger Beziehungen des

Beschwerdeführers zum Kanton Glarus ist nicht streitig;

zwar steht nicht fest, ob er während der Zeit, da· er in

Zürich arbeitete, ganz d. h. auch nachtsüber dort blieb,

oder ob er jeweilen abends heimkehrte; das ist indes

unerheblich; denn es steht fest, dass er in Niederurnen

den Wohnsitz beibehielt und während der ihm verbleiben-

den drei Wochentage sich daselbst seiner Praxis widmete.

Das genügt aber, um die Annahme einer Verlegung des

Schwerpunktes der Erwerbstätigkeit ohne weiteres aus-

zuschliessen. Sie wäre ebenso unzutreffend wie für den

Arbeiter, der ausserhalb des Bewilligungskantons eine

Maschine montiert, denjenigen, der sich dort zum Besuch

der Schule, zur Berufsausbildung oder zur ärztlichen

Behandlung in einer Anstalt aufhält, für den Arzt, der

eine verhältnismässig kurz dauernde Stellvertretung über-

nimmt. Der Aufenthalt darf freilich nur ein vorüber-

gehender sein. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt

Art. 14 Abs. 3 VV (abgeändert durch BRB vom 28. Nov.

1933 über die Anmeldefrist der Ausländer) für den Sonder-

fall des Ausländers, der im Bewilligungskanton Aufenthalt

oder Toleranz mit Stellenantritt . hat; für ihn gilt der

Aufenthalt noch als bloss vorübergehend, wenn er für

seinen Arbeitgeber nicht länger als acht Tage in einem

andern Kanton arbeitet. Doch drängt sich die Anwendung

dieser speziellen Norm auf Fälle wie den hier gegebenen

nicht notwendig auf. Das Arbeitsverhältnis des Beschwer-

deführers in Zürich war provisorischer Natur. Das erhellt

aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber zunächst einen

vollbeschäftigten Assistenten suchte, dass es aber schwer

hielt, einen solchen, oder nachher für den Beschwerde-

führer einen Ersatz, zu finden, und dass der Beschwerde-

führer eine Zeitlang die Stellvertretung des erkrankten

AB 67 1- 1941

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Strafrecht.

Arbeitsgebers b~rgte. Die Vorschrift über die Anmelde-

pflicht und die Arbeitsbewilligung verfolgt den Zweck,

eine Benachteiligung der eigenen durch fremde Arbeits-

kräfte auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern. Hier diente

die Stellvertretung, solange das Arbeitsverhältnis kein

definitives wurde, in erster Linie dem Interesse des Arbeit-

gebers. Auch hierauf ist bei der Beantwortung der Frage,

ob der Aufenthalt vorübergehender Art gewesen sei,

Rücksicht zu nehmen. Dass für den Fall der Erteilung

der Arbeitsbewilligung durch die zürcherische Fremden-

polizei beabsichtigt war, dass der Beschwerdeführer die

Praxis in Niederurnen aufgebe und ganz in den Dienst

des Zahnarztes in Zürich trete, vermag am vorübergehen-

den Charakter der Tätigkeit nichts zu ändern. Sie dauerte

während der Zeit vom 7. März bis zum 17. April 1939

insgesamt zwischen zwei und drei Wochen und über-

schreitet damit die zulässige Dauer nicht. Auch im bereits

erwähnten Entscheid i. S. Bieler sind Stellvertretungen

eines Arztes von einer Dauer von zwei bezw. drei Wochen

als noch im Rahmen des Art. 8 liegend angesehen worden.

Die Vorlnstanz hat daher zu Unrecht den Tatbestand der

übertretung dieser Vorschrift als gegeben bezeichnet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der

angefochtene Entscheid aufgehoben.