Volltext (verifizierbarer Originaltext)
:1;;11
\"t'rwaltllugs. und Disziplinarrechtspl"',!!;",
tret.ungsmacht (Art. 718 OR) ausgestattetes Organ fehlen
würde. Dagegen. ist nicht ersichtlich, weshalb bei einem
mehrköpfigen Verwaltungsrat mit zeichnungsberechtigten
Mitgliedern nicht weiteren, als Verwaltungsrat nicht
zeichnungsberechtigten Mitgliedern eine auf den Umfang
der Prokura beschränkte Vertretungsmacht sollte einge-
räumt werden können. Unter diesen Umständen sind die
Handelsregisterbehörden in einem solchen Falle, wie
bereits in BGE 60 I 55 festgestellt wurde, nicht befugt,
diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden und eine
Eintragung im Handelsregister aus diesem Grunde abzu-
lehnen. Die Entscheidung dieser Frage bleibt dem Zivil-
richter vorbehalten.
Demnach eJI'kennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
H. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 49. -
Voir n° 49.
Fremdenpolizei. ~o;'11.
c. STRAFRECHT
DROIT PENAL
•
FREMDENPOLIZEI
POLICE DES ETRANGERS
50. Urteil des Kassationshofes vom 1'. Oktober IMI
i. S. Seleer gegen PolizeirifllJtf'ramt Zürieh.
Art. 8 Abs. 2 BG, Art. 14 Abs. 3 Vo.
;l5J
Der Ausländer kann ohne ArbeitsbewiIligung vorübergehend auch
die volle Berufsausübung ausserhalb des Kantons verlegen,
für den er eine Toleranzbewilligung besitzt, falls in diesem
berufliche Beziehungen oder der Wohnsitz selbst fortdauern.
Unanwendbarkeit von Art. 14 Abs. 3 Vo (abgeändert durch BRB
vom 28. November 1933) in diesem Falle. Eine Berufsausübung
von 2·3 Wochen kann je nach den konkreten Umständen noch
als vorübergehender Aufenthalt gelten.
Art. 8 a1. 2 de la loi federale sur le sejour et l'etablissement des
etrangers, du 26 mars 1931; art. 14 aI. 3 de l'ordonnance
d'application relative a ladite loi.
L'etranger a le droit de transporter passagerement toute son
activiM professionnelle en dehors du canton pour lequel il
possede la toIerance, pourvu qu'il conserve, dans ce canton,
des relations professionneUes ou 80n domicile.
L'art. 14 sI. 3 de l'ordonnance d'application (modifie par l'ACF
du 28 novembre 1933) ne s'applique pas dans ce cas. Un sejour
de deux a trois semaine8 avec exercice de la profession peut
encore, selon les circonstances, etre con8idere comme passager.
Art. 8 cp. 2 delIa legge federale 26 marzo 1931 concernente la
dimora e il domicilio degli strarneri; art. 14 cp. 3 della relativa
ordinanza di e8ecuzione.
Lo straniero ha il diritto di trasferire a titolo passeggero tutta la
sua attivita professionale fuori deI cantone, pel quale egli e
al beneficio di un permesso di tolleranza, purche conservi in
questo cantone relazioni professionali 0 il suo domicilio.
L'art. 14 cp. 3 dell'ordinanza d'esecuzione (modificato con DCF
28 novembre 1933) non si appIica in questo caso. Un sog·
giorno di 2-3 settimane, con esercizio deUa professione, puo
essere ancora considerato, secondo le circostanze. come pas-
seggero.
Der Beschwerdeführer ist staatenlos. Er besitzt das
eidgen. Diplom als Zahnarzt, eine Toleranzbewilligung
Rtl'afrl'cht.
sowie eine fremdenpolizeiliche Erlaubnis zur Ausübung
des Zahnarztberufes im Kanton Glarus. Gestützt hierauf
betätigt er sich in Niederurnen als selbständiger Zahnarzt.
Daneben arbeitete er vom 7. März bis zum 17. April 1939
wöchentlich während drei Tagen als Assistent eines Zahn-
arztes in Zürich. Da er in Zürich keine Arbeitsbewilligung
besass, wurde er vom Polizeirichteramt Zürich wegen
Übertretung von Art. 3 Abs. 3 des BG über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer mit Fr. 30.- gebüsst.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes
Zürich hat diesen Entscheid auf Einsprache hin bestätigt,
mit der Begründung: Der Gebüsste habe für den Kanton
Zürich keine Arbeitsbewilligung besessen; da er hier
während etwa 40 Tagen gearbeitet, sich also nicht bloss
vorübergehend, sondern länger als acht Tage aufgehalten
habe, habe er Art. 8 Abs. 1 u. 2 BG und Art. 14 Abs.
3 der zugehörigen Vollziehungsverordnung übertreten.
l\fit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird bean-
tragt, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschwerde-
führer freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Wenn dem Ausländer durch Art. 8 verboten wird, in
einem andern Kanton als demjenigen, für den die Tole-
ranzbewilligung ausgestellt wurde, sich länger als nur
vorübergehend aufzuhalten, od{}r dorthin den Schwerpunkt
der Erwerbstätigkeit zu verlegen, so ist er darnach doch
befugt, sich ohne Anmeldung vorübergehend in diesem
andern Kanton aufzuhalten, wenn damit nicht eine Ver-
legung des Schwerpunktes der Tätigkeit verbunden ist.
Wie der Kassationshof bereits im nicht publizierten Ent-
scheid i. S. Bieler vom 27. November 1939 ausgeführt hat,
ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes,
dass ausserhalb des Kantons, für. den die Bewilligung aus-
gestellt ist, nicht nur eine Berufsausübung zulässig ist,
die sich als nebensächliche Betätigung der in einem
andern Kanton fortdauernden Tätigkeit abspalten lässt,
Fremdenpolizei. N° 50.
353
sondern dass dorthin die volle, freilich nur zeitweilige,
vorübergehende Berufsausübung verlegt werden darf,
sofern im Kanton der Aufenthalts- oder Toleranzbewilli-
gung berufliche Beziehungen oder der Wohnsitz selbst
fortbestehen. Die Fortdauer derartiger Beziehungen des
Beschwerdeführers zum Kanton Glarus ist nicht streitig;
zwar steht nicht fest, ob er während der Zeit, da· er in
Zürich arbeitete, ganz d. h. auch nachtsüber dort blieb,
oder ob er jeweilen abends heimkehrte; das ist indes
unerheblich; denn es steht fest, dass er in Niederurnen
den Wohnsitz beibehielt und während der ihm verbleiben-
den drei Wochentage sich daselbst seiner Praxis widmete.
Das genügt aber, um die Annahme einer Verlegung des
Schwerpunktes der Erwerbstätigkeit ohne weiteres aus-
zuschliessen. Sie wäre ebenso unzutreffend wie für den
Arbeiter, der ausserhalb des Bewilligungskantons eine
Maschine montiert, denjenigen, der sich dort zum Besuch
der Schule, zur Berufsausbildung oder zur ärztlichen
Behandlung in einer Anstalt aufhält, für den Arzt, der
eine verhältnismässig kurz dauernde Stellvertretung über-
nimmt. Der Aufenthalt darf freilich nur ein vorüber-
gehender sein. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt
Art. 14 Abs. 3 VV (abgeändert durch BRB vom 28. Nov.
1933 über die Anmeldefrist der Ausländer) für den Sonder-
fall des Ausländers, der im Bewilligungskanton Aufenthalt
oder Toleranz mit Stellenantritt . hat; für ihn gilt der
Aufenthalt noch als bloss vorübergehend, wenn er für
seinen Arbeitgeber nicht länger als acht Tage in einem
andern Kanton arbeitet. Doch drängt sich die Anwendung
dieser speziellen Norm auf Fälle wie den hier gegebenen
nicht notwendig auf. Das Arbeitsverhältnis des Beschwer-
deführers in Zürich war provisorischer Natur. Das erhellt
aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber zunächst einen
vollbeschäftigten Assistenten suchte, dass es aber schwer
hielt, einen solchen, oder nachher für den Beschwerde-
führer einen Ersatz, zu finden, und dass der Beschwerde-
führer eine Zeitlang die Stellvertretung des erkrankten
AB 67 1- 1941
23
Strafrecht.
Arbeitsgebers b~rgte. Die Vorschrift über die Anmelde-
pflicht und die Arbeitsbewilligung verfolgt den Zweck,
eine Benachteiligung der eigenen durch fremde Arbeits-
kräfte auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern. Hier diente
die Stellvertretung, solange das Arbeitsverhältnis kein
definitives wurde, in erster Linie dem Interesse des Arbeit-
gebers. Auch hierauf ist bei der Beantwortung der Frage,
ob der Aufenthalt vorübergehender Art gewesen sei,
Rücksicht zu nehmen. Dass für den Fall der Erteilung
der Arbeitsbewilligung durch die zürcherische Fremden-
polizei beabsichtigt war, dass der Beschwerdeführer die
Praxis in Niederurnen aufgebe und ganz in den Dienst
des Zahnarztes in Zürich trete, vermag am vorübergehen-
den Charakter der Tätigkeit nichts zu ändern. Sie dauerte
während der Zeit vom 7. März bis zum 17. April 1939
insgesamt zwischen zwei und drei Wochen und über-
schreitet damit die zulässige Dauer nicht. Auch im bereits
erwähnten Entscheid i. S. Bieler sind Stellvertretungen
eines Arztes von einer Dauer von zwei bezw. drei Wochen
als noch im Rahmen des Art. 8 liegend angesehen worden.
Die Vorlnstanz hat daher zu Unrecht den Tatbestand der
übertretung dieser Vorschrift als gegeben bezeichnet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid aufgehoben.