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67_I_351

BGE 67 I 351

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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:1;;11 \"t'rwaltllugs. und Disziplinarrechtspl"',!!;", tret.ungsmacht (Art. 718 OR) ausgestattetes Organ fehlen würde. Dagegen. ist nicht ersichtlich, weshalb bei einem mehrköpfigen Verwaltungsrat mit zeichnungsberechtigten Mitgliedern nicht weiteren, als Verwaltungsrat nicht zeichnungsberechtigten Mitgliedern eine auf den Umfang der Prokura beschränkte Vertretungsmacht sollte einge- räumt werden können. Unter diesen Umständen sind die Handelsregisterbehörden in einem solchen Falle, wie bereits in BGE 60 I 55 festgestellt wurde, nicht befugt, diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden und eine Eintragung im Handelsregister aus diesem Grunde abzu- lehnen. Die Entscheidung dieser Frage bleibt dem Zivil- richter vorbehalten. Demnach eJI'kennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. H. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 49. - Voir n° 49. Fremdenpolizei. ~o ;'11.

c. STRAFRECHT DROIT PENAL • FREMDENPOLIZEI POLICE DES ETRANGERS

50. Urteil des Kassationshofes vom 1'. Oktober IMI

i. S. Seleer gegen PolizeirifllJtf'ramt Zürieh. Art. 8 Abs. 2 BG, Art. 14 Abs. 3 Vo. ;l5J Der Ausländer kann ohne ArbeitsbewiIligung vorübergehend auch die volle Berufsausübung ausserhalb des Kantons verlegen, für den er eine Toleranzbewilligung besitzt, falls in diesem berufliche Beziehungen oder der Wohnsitz selbst fortdauern. Unanwendbarkeit von Art. 14 Abs. 3 Vo (abgeändert durch BRB vom 28. November 1933) in diesem Falle. Eine Berufsausübung von 2·3 Wochen kann je nach den konkreten Umständen noch als vorübergehender Aufenthalt gelten. Art. 8 a1. 2 de la loi federale sur le sejour et l'etablissement des etrangers, du 26 mars 1931; art. 14 aI. 3 de l'ordonnance d'application relative a ladite loi. L'etranger a le droit de transporter passagerement toute son activiM professionnelle en dehors du canton pour lequel il possede la toIerance, pourvu qu'il conserve, dans ce canton, des relations professionneUes ou 80n domicile. L'art. 14 sI. 3 de l'ordonnance d'application (modifie par l'ACF du 28 novembre 1933) ne s'applique pas dans ce cas. Un sejour de deux a trois semaine8 avec exercice de la profession peut encore, selon les circonstances, etre con8idere comme passager. Art. 8 cp. 2 delIa legge federale 26 marzo 1931 concernente la dimora e il domicilio degli strarneri ; art. 14 cp. 3 della relativa ordinanza di e8ecuzione. Lo straniero ha il diritto di trasferire a titolo passeggero tutta la sua attivita professionale fuori deI cantone, pel quale egli e al beneficio di un permesso di tolleranza, purche conservi in questo cantone relazioni professionali 0 il suo domicilio. L'art. 14 cp. 3 dell'ordinanza d'esecuzione (modificato con DCF 28 novembre 1933) non si appIica in questo caso. Un sog· giorno di 2-3 settimane, con esercizio deUa professione, puo essere ancora considerato, secondo le circostanze. come pas- seggero. Der Beschwerdeführer ist staatenlos. Er besitzt das eidgen. Diplom als Zahnarzt, eine Toleranzbewilligung Rtl'afrl'cht. sowie eine fremdenpolizeiliche Erlaubnis zur Ausübung des Zahnarztberufes im Kanton Glarus. Gestützt hierauf betätigt er sich in Niederurnen als selbständiger Zahnarzt. Daneben arbeitete er vom 7. März bis zum 17. April 1939 wöchentlich während drei Tagen als Assistent eines Zahn- arztes in Zürich. Da er in Zürich keine Arbeitsbewilligung besass, wurde er vom Polizeirichteramt Zürich wegen Übertretung von Art. 3 Abs. 3 des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit Fr. 30.- gebüsst. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich hat diesen Entscheid auf Einsprache hin bestätigt, mit der Begründung: Der Gebüsste habe für den Kanton Zürich keine Arbeitsbewilligung besessen; da er hier während etwa 40 Tagen gearbeitet, sich also nicht bloss vorübergehend, sondern länger als acht Tage aufgehalten habe, habe er Art. 8 Abs. 1 u. 2 BG und Art. 14 Abs. 3 der zugehörigen Vollziehungsverordnung übertreten. l\fit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird bean- tragt, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschwerde- führer freizusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Wenn dem Ausländer durch Art. 8 verboten wird, in einem andern Kanton als demjenigen, für den die Tole- ranzbewilligung ausgestellt wurde, sich länger als nur vorübergehend aufzuhalten, od{}r dorthin den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit zu verlegen, so ist er darnach doch befugt, sich ohne Anmeldung vorübergehend in diesem andern Kanton aufzuhalten, wenn damit nicht eine Ver- legung des Schwerpunktes der Tätigkeit verbunden ist. Wie der Kassationshof bereits im nicht publizierten Ent- scheid i. S. Bieler vom 27. November 1939 ausgeführt hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass ausserhalb des Kantons, für. den die Bewilligung aus- gestellt ist, nicht nur eine Berufsausübung zulässig ist, die sich als nebensächliche Betätigung der in einem andern Kanton fortdauernden Tätigkeit abspalten lässt, Fremdenpolizei. N° 50. 353 sondern dass dorthin die volle, freilich nur zeitweilige, vorübergehende Berufsausübung verlegt werden darf, sofern im Kanton der Aufenthalts- oder Toleranzbewilli- gung berufliche Beziehungen oder der Wohnsitz selbst fortbestehen. Die Fortdauer derartiger Beziehungen des Beschwerdeführers zum Kanton Glarus ist nicht streitig ; zwar steht nicht fest, ob er während der Zeit, da· er in Zürich arbeitete, ganz d. h. auch nachtsüber dort blieb, oder ob er jeweilen abends heimkehrte; das ist indes unerheblich; denn es steht fest, dass er in Niederurnen den Wohnsitz beibehielt und während der ihm verbleiben- den drei Wochentage sich daselbst seiner Praxis widmete. Das genügt aber, um die Annahme einer Verlegung des Schwerpunktes der Erwerbstätigkeit ohne weiteres aus- zuschliessen. Sie wäre ebenso unzutreffend wie für den Arbeiter, der ausserhalb des Bewilligungskantons eine Maschine montiert, denjenigen, der sich dort zum Besuch der Schule, zur Berufsausbildung oder zur ärztlichen Behandlung in einer Anstalt aufhält, für den Arzt, der eine verhältnismässig kurz dauernde Stellvertretung über- nimmt. Der Aufenthalt darf freilich nur ein vorüber- gehender sein. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt Art. 14 Abs. 3 VV (abgeändert durch BRB vom 28. Nov. 1933 über die Anmeldefrist der Ausländer) für den Sonder- fall des Ausländers, der im Bewilligungskanton Aufenthalt oder Toleranz mit Stellenantritt . hat; für ihn gilt der Aufenthalt noch als bloss vorübergehend, wenn er für seinen Arbeitgeber nicht länger als acht Tage in einem andern Kanton arbeitet. Doch drängt sich die Anwendung dieser speziellen Norm auf Fälle wie den hier gegebenen nicht notwendig auf. Das Arbeitsverhältnis des Beschwer- deführers in Zürich war provisorischer Natur. Das erhellt aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber zunächst einen vollbeschäftigten Assistenten suchte, dass es aber schwer hielt, einen solchen, oder nachher für den Beschwerde- führer einen Ersatz, zu finden, und dass der Beschwerde- führer eine Zeitlang die Stellvertretung des erkrankten AB 67 1- 1941 23 Strafrecht. Arbeitsgebers b~rgte. Die Vorschrift über die Anmelde- pflicht und die Arbeitsbewilligung verfolgt den Zweck, eine Benachteiligung der eigenen durch fremde Arbeits- kräfte auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern. Hier diente die Stellvertretung, solange das Arbeitsverhältnis kein definitives wurde, in erster Linie dem Interesse des Arbeit- gebers. Auch hierauf ist bei der Beantwortung der Frage, ob der Aufenthalt vorübergehender Art gewesen sei, Rücksicht zu nehmen. Dass für den Fall der Erteilung der Arbeitsbewilligung durch die zürcherische Fremden- polizei beabsichtigt war, dass der Beschwerdeführer die Praxis in Niederurnen aufgebe und ganz in den Dienst des Zahnarztes in Zürich trete, vermag am vorübergehen- den Charakter der Tätigkeit nichts zu ändern. Sie dauerte während der Zeit vom 7. März bis zum 17. April 1939 insgesamt zwischen zwei und drei Wochen und über- schreitet damit die zulässige Dauer nicht. Auch im bereits erwähnten Entscheid i. S. Bieler sind Stellvertretungen eines Arztes von einer Dauer von zwei bezw. drei Wochen als noch im Rahmen des Art. 8 liegend angesehen worden. Die Vorlnstanz hat daher zu Unrecht den Tatbestand der übertretung dieser Vorschrift als gegeben bezeichnet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.