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67_I_342

BGE 67 I 342

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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'·"l'walt.ulIgs- und Disziplins"'>t>.cht.spllege.

militärischen R~chters vielmehr einzig deswegen in Abrede

stellen, weil die Verfügung des Kriegs-, Industrie- und

Arbeitsamtes v.om 17. Oktober 1940 nicht in Wahrung

militärischer Interessen und diejenige der Sektion Mobil-

machung des Armeekommandos vom 21. Februar 1941

nicht von einer zuständigen militärischen Stelle bezw. in

Überschreitung der ihr zustehenden Kompetenzen erlassen

worden seien. Damit werden Tatbestandsmerkmale der

Art. 107 und 108 MStG in Frage gestellt. Die Bestreitung

auf deren Begriindetheit zu überprüfen, muss dem in der

Sache materiell zuständigen Militärgericht überlassen

bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember IDU i. S.

firosscnbaeher & oe Aktiengesellschaft und Geroor gegen

Eidgen. Amt für das Handelsregister.

H nndelsregister, AktiengeseUschalt, Prokura.

1. Kognitionsbefugnis der Registerbehörden, Art. 940 OR, 21

HRegVo (Erw. 1).

.

.

2. Die Aktionäre könn(\n ihr Stimmrecht nur in der f'rllDeral·

versammlimg aw,\iiben; Zirkulationsbeschliif<8(:" der Aktionäre

Registersachen. No 49.

verstossen gegen zwingendes Recht und Rind nichtig. Art.

689 Abs. 1 OR (Erw. 3).

3. Eintragbarkeit der einem (aIR solchen nicht zeichnungsberech.

tigten) Verwaltungsratsmitglied der Aktiengesellschaft erteilten

Prokura (Erw. 4).

Registre du eamrnll1'ce. Societe anonyme, procuration.

1. Pouvoir d'examen des autorites preposOOs au registre. Art.

940 CO. art. 21 ORC. Consid. 1.

2. Les actionnaires ne peuvent exercer leur droit de vote qua

dans l'assemblee generale; les decisions qu'iIs prennent par

voie de cITculation violent le droit imperatif et sont nulles.

Art. 689 aI. 1 CO. Consid. 3,

3. La procuration donnee a l'un des membres du conseil d'admi·

nistration, qui, en cette qualire, n'aurait pas la signature,

peut etre inscrite au registre d\l commerce. Consid. 4.

Registro di commercio, societa anonima, procura.

1. Obbligo d'esame da parte delle autorita preposte al registro.

Art. 940 CO, art. 21 ORC. (Consid. 1.)

2. Gli azionisti possono esercitare i1 loro diritto di voto soltanto

nelI' assemblea generale; le decisioni ch'essi prendono per via

di circolazione viölano diritto in:lperativo e sono quindi nulle.

Art; 689 cp. 1 CO. (Consid. 3.)

3. La procura conferita ad uno dei membri deI consiglio di ammi·

nistrazione ehe, come tale, non sarebbe autorizzato a firmare,

pub essere iscritta nel registro di commercio. (CoIl."lid. 4.)

A. -

Der Verwaltungsrat der im Handelsregister

Aarwangen eingetragenen « Grossenbacher & Cie Aktienw

gesellschaft » bestand bisher aus dem Geschäftsleiter Hans

Jost, der Einzelunterschrift führt, und zwei weiteren, nicht

zeichnungsberechtigten Mitgliedern. Daneben waren als

Kollektivprokuristen eingetragen Albrecht Gerber und

Thomas Hösli .

Gemäss notarieller Urkunde vom 19. September 1941

haben die vier Aktionäre, die zusammen sämtliche Aktien

der Gesellschaft besitzen, am 30. August/3. September

schriftliche Erklärungen des lnhalts abgegeben, dass sie

unter Verzicht auf Einberufung einer ausserordentlichen

Generalversammlung damit einverstanden seien, folgende

Anträge des Verwaltungsrates zum Beschluss der General-

versammlung der Aktionäre zu erheben:

« 1. -

Herr Hans J ost, .. bisher Verwaltungsrat der Firma, wird

als Delegierter des Verwaltungsrates ernannt.

2. -

Als weiteres Mitglied des Verwaltungsrates wird gewählt

Herr Albrecht Gerber, Prokurist der Firma.

3. -

Die übrigen Eintragungen im Handelsregister bleiben

unverändert. »

Y"rwaltungs. uud Disziplinarrecht.pflege.

Auf der ·dar~ufhin beim Handelsregister eingereichten

Anmeldung dieser Wahlen ist bemerkt, dass Hans Jost

nach wie vor einzig zeichnungsberechtigtes Mitglied des

Verwaltungsrates sei und Alhrecht Gerber auch ferner-

hin einzig als Prokurist kollektiv mit dem andern Proku-

risten Thomas Hösli zeichne.

Das Handelsregisteramt Aarwangen nahm diese An-

meldung zur Eintragung entgegen. Das eidgenössische

Amt für das Handelsregister weigerte sich jedoch mit

Schreiben vom l. Oktober 1941, diese Eintragung zu

genehmigen, mit der Begründung, die Unterschriftsbe-

rechtigung von Gerber sei unzulässig, weil die Mitglieder

des Verwaltungsrates nicht gleichzeitig Prokuristen sein

könnten.

B. -

Gegen diese Verfügung des eidgenössischen Amtes

haben die Gesellschaft und Gerber_ die verwaltungsgericht-

liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

und der Beschwerdeführer Gerber als Mitglied des Ver-

waltungsrates der Grossenbacher & OIe A.-G. im Handels-

register einzutragen unter gleichzeitiger Belassung seiner

Eintragung als Prokurist der gleichen A.-G.

O. -

Das eidgenössische Amt hat in seiner Vernehm-

lassung die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es

hält an seiner Auffassung fest, dass die gleichzeitige

Eintragung derselben Person _als Verwaltungsrat und als

Prokurist unzulässig sei. Sie würde zu Verwirrung und

Unklarheit Anlass geben, indem die Vollmacht eines Pro-

kuristen und eines Verwaltungsrates inhaltlich verschie-

den sei. Übrigens sei diese Kombination nicht nur nicht

eintragsfähig, sondern auch rechtlich unmöglich, weil den

Mitgliedern der Verwaltung einer Aktiengesellschaft ge-

mäss Art. 721 OR eine ähnliche Stellung zukomme wie

dem Geschäftsherr (Prinzipal) bei der Einzelfirma, welcher

auch nicht gleichzeitig Prokurist sein könne. Es werde

ferner auf einen Bericht des Vorortes des Schweizerischen

Handels- und Industrievereins vom 15. November 1941

verwiesen, der auf Grund einer Umfrage bei seinen Sektio-

nen zum Schlusse komme, dass die erwähnte Kombina-

tion keinem praktischen Bedürfnis entspreche. Schliess-

lieh sei die verlangte Eintragung auch deshalb abzulehnen,

weil die Wahl von Gerber in den Verwaltungsrat nicht

in einer Generalversammlung, sondern durch einen Zirku-

lationsbeschluss der Aktionäre erfolgt sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Beide vom eidgenössischen Amt erhobenen

Einwendungen betreffen Fragen, die ihrer Natur nach

nicht dem Registerrecht, sondern dem materiellen Zivil-

recht angehören. Für die Frage, ob ein als solches nicht

vertretungs-

und zeichnungsberechtigtes Mitglied des

Verwaltungsrates Kollektivunterschrift mit einem Proku-

risten eingeräumt werden könne, wurde dies bereits in

BGE 60 I 57 ausgeführt; es gilt ohne Zweifel aber auch

für die weitere Frage, ob die Wahl eines Verwaltungs-

ratsmitglieds ausserhalb der Generalversammlung auf

dem Wege der schriftlichen Abstimmung unter den

Aktionären erfolgen kann.

Dass die streitigen Fragen dem materiellen Zivilrecht

angehören, ist von Bedeutung für die Kognitionsbefugnis

der Handelsregisterbehörden. Denn während sie die rein

registerrechtlichen Voraussetzungen in vollem Umfange

zu prüfen und zu entscheiden haben, ist, wie das Bundes-

gericht wiederholt erklärt hat, ihre Entscheidungsbefugnis

im Bereiche des materiellen Zivilrechtes nur eine beschränk-

te: Sie haben nur dort einzuschreiten, wo die verlangte

Eintragung offensichtlich und unzweideutig gegen das

Gesetz verstösst. Ist dagegen die Frage einer Gesetzes-

verletzung nicht liquid, indem z. B. die zur Eintragung

angemeldete Regelung auf einer an sich ebenfalls denk-

baren Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen beruht,

so haben die Registerbehörden die verlangte Eintragung

vorzunehmen; die materiellrechtliche Frage zu entschei-

den ist in diesem Falle dem ordentlichen Richter vorbe-

;146

Verwaltungs- mai j}igziplinarreehtspfle~('_

halten (vgl. BGE 56 I 137/8; 60 I 57/9; 391/6; 62 I

262; 67 I 113/4).

2. -

Sofern die auf dem Zirkulationsweg erfolgte Wahl

des Prokuristen Gerber in den Verwaltungsrat der be-

schwerdeführenden Gesellschaft sich als ungültig erweist,

ist die Beschwerde abzuweisen, gleichgültig, ob die vom

eidgenössischen Amt in erster Linie erhobene Einwendung,

die getroffene Regelung der Zeichnungsberechtigung sei

unzulässig, begründet ist oder nicht. Die Frage der Gültig-

keit der Wahl ist daher zuerst zu prüfen.

3. -

Oberstes Organ aller Körperschaften des schwei-

zerischen Privatrechts ist die Mitgliederversammlung (Art.

698, 808/810, 879 OR, 64 ZGB). An ihre Stelle bezw. an

Stelle der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

lässt das Gesetz für einzelne Körperschaften die schrift-

liche Abstimmung (Urabstimmung) unter den Mitgliedern

zu. So unterliegt es angesichts der weitgehenden Organi-

sationsfreiheit des Vereins (Art. 63 ZGB) keinem Zweifel,

dass nach den Statuten an Stelle der Vereinsversammlung

eine schriftliche Abstimmung treten kann (BGE 48 II

156; EGGER, Art. 64 N. 4); die schriftliche Zustim-

mung aUer Mitglieder zu einem Antrag ist von Gesetzes-

wegen dem Beschluss der Vereinsversammlung gleich-

gestellt (Art. 66 Abs. 2 ZGB). Die Statuten der G. m. b. H.

können die schriftliche Abstimmung ohne Einschränkung

vorsehen (Art. 808 Abs. 2 O~). Das Genossenschaftsrecht

sieht die schriftliche Beschlussfassung in Form der

Urabstimmung der Genossenschafter nur vor bei Genos~

sensehaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei

denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften

besteht (Art. 880 OR). Angesichts dieser ausdrücklichen,

offensichtlich eine Ausnahme statuierenden Vorschriften

für die G. m. b. H. und die Genossenschaft muss aus dem

Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Aktien-

recht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber

Zirkulationsbeschlüsse der Aktionäre bewusst ausschlies-

sen wollte. Dafür spricht auch die Formulierung von

Art. 689 Abs. 1 OR : « Die Aktionäre üben ihre Rechte

in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung

der Organe, Abnahme der Rechnung und Gewinnvertei-

lung in der Generalversammlung aus)) (ähnlich schon

Art. 639 alt OR und § 250 DHGB). Die Entwürfe zum

rev. OR wollten als Ausnahme von diesem Grundsatz

den Aktiengesellschaften gestatten, an Stelle der Wahl

des Verwaltungs rates durch die Generalversammlung die

Wahl durch die Aktionäre mit der Stimmurne vorzusehen

(Art. 705 Abs. 4 des Entwurfs vom 21. Februar 1928).

Doch wurde diese Bestimmung bei der Gesetzesberatung

gestrichen, weil eine Urabstimmung getrennt von der

Generalversammlung als unerwünscht und unnötig er-

achtet wurde (Sten. Bull. Nat. R. 1934 S. 140). In der

Tat birgt dieses Verfahren gewisse Gefahren in sich und'

weist in der Regel gegenüber der Beschlussfassung auf

Grund vorheriger A~ssprache und Beratung Nachteile auf.

Die Aktionäre können somit ihr Stimmrecht einzig und

allein in der nach Art. 699/700 OR einberufenen oder

nach Art. 701 (als Universalversammlung) zusammen-

getretenen Generalversammlung ausüben. Schriftliche Ab-

stimmung an Stelle der Beschlussfassung in der General-

versammlung ist, selbst wenn sich Einstimmigkeit ergibt,

ebensowenig zulässig, als schriftliche Zustimmung zu

einem Generalversammlungsbeschluss die Anwesenheit

des Aktionärs in der Versammlung zu ersetzen vermag

(ebenso Literatur und Rechtsprechung zu § 250 HGB;

vgl. WIELAND, Handelsrecht II S. 94/5, STAUB, Komm.

zum HGB 12/13. Aufl. § 250 Anm. 2, Reichsgericht in

« Das Recht)) 1918 NI'. 1232). Diese Ordnung stellt zwin-

gendes Recht dar. Beschlüsse und Wahlen, die auf dem

Wege der schriftlichen Abstimmung ausserhalb der Gene-

ralversammlung erfolgen, und Statutenbestimnmngen, die

diese Art der Beschlussfassung vorsehen, sind nichtig

und dürfen, weil offensichtlich und unzweideutig gegell

das Gesetz verstossend, nicht in das Handelsregister

eingetragen werden.

Das Handelsregisteramt hätte somit die vorliegende

Anmeldung der Wahl des Prokuristen Gerber in den

Verwaltungsrat wegen Ungültigkeit der Wahl zurück-

weisen müssen. Dies fühl·t zur Abweisung der Beschwerde.

Dass die Eintragung aus einem andern Grunde verweigert

und die Ungültigkeit der Wahl erst im bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahren eingewendet wurde, ist belanglos;

entscheidend ist das Vorliegen dieses Mangels (KmCH-

HOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht

S. 41/42).

4. -

Unter diesen Umständen könnte die Frage offen

gelassen werden, ob die Eintragung der Wahl auch ab-

gelehnt werden durfte wegen der vom eidgenössischen

Amt in erster Linie erhobenen Einwendung, die getroffene

Regelung der Zeichnungsberechtigung sei unzulässig.

Indessen wird die beschwerdeführende Gesellschaft vor-

aussichtlich den ungültigen Zirkulationsbeschluss durch

eine gültige Wahl in der Generalversammlung ersetzen

und diese zur Eintragung anmelden, was angesichts der

a,blehnenden Haltung des eidgenössischen Amtes eine

nochmalige Verweigerung der Eintragung und damit eine

neue Beschwerde zur -Folge hätte. Es empfiehlt sich

deshalb, schon heute zu dieser weitern Frage Stellung

zu nehmen.

Das Bundesgericht hat diese Frage bereits durch das

Urteil i. S. Fridolin Schwitter A.-G. (BGE 60 I 55) ent-

schieden, was· das eidgenössische Amt zu übersehen

scheint. Jedenfalls ergibt sich aber aus jenem Entscheid,

dass die streitige Regelung der Zeichnungsberechtigung

nicht gegen Art. 38 HRegV verstösst, wonach alle Eintra-

gungen im Handelsregister wahr sein müssen, zu keinen

Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen

Interesse widersprechen dürfen. Es ist lediglich noch zu

prüfen, ob die beanstandete Regelung eine in jenem

Entscheid nicht berücksichtigte Gesetzesbestimmung oder

einen allgemeinen Grundsatz offensichtlich und unzwei-

deutig verletzt (während die Frage, ob sie auch einem

praktischen Bedürfnis entspreche, also « wünschbar) oder

« überflüssig)) sei, bei der Beurteilung handelsregister-

rechtlicher Fragen im verwaltungsgerichtlichen Beschwer-

deverfahren von vorneherein ausser Betracht fallt; vgl.

BGE 60 I 394).

Das eidgenössische Amt macht in dieser Beziehung

geltend, dass gemäss Art. 458 OR der Prokurist schon

begrifflich eine vom Geschäftsherrn (Prinzipal) verschie-

dene Person sein müsse, dass die Mitglieder der Ver-

waltung einer Aktiengesellschaft aber nach Art. 721 OR

eine ähnliche Stellung hätten wie der Prinzipal einer

Einzelfirma und deshalb nicht zugleich Prokuristen sein

könnten. Diese Auffassung kann sich auf die Literatur

stützen (SIEGMUND, Handbuch für die schweiz. Handels-

registerführer S. 156, OSER-SCHÖNENBERGER Art. 458

N. 21, ebenso für das deutsche Recht STAUB a. a. O.

§ 48 Anm. 3). Es kann indessen nicht gesagt werden, dass

die gegenteilige Ansicht offensichtlich einer bestehenden

Vorschrift oder einem allgemeinen Grundsatz wider-

sprechen würde. Gewiss macht Art. 458 OR einen klaren

Unterschied zwischen Prinzipal und Prokurist und kann

ein Prinzipal nicht zugleich· Prokurist sein. Allein wenu

man auch, etwa auf Grund von Art. 721 OR, die Ver-

waltung einer Aktiengesellschaft und nicht die Gesell-

schaft als Prinzipal betrachten wollte, so liesse sich doch

sehr wohl die Auffassung vertreten, dass nur der Ver-

waltungsrat als Gesamtheit als Prinzipal gelte, nicht aber

jedes einzelne Mitglied eines mehrköpfigen Verwaltungs-

rates oder ein einzelnes Mitglied, das als solches nicht

vertretungsberechtigt ist und allein gar keine Organ-

handlungen vornehmen kanu. Danach erscheint es zwar

als ausgeschlossen, dass die Vertretungsmacht eines einzi-

gen Verwaltungsrates oder des allein zeichnungsberech-

tigten Mitgliedes desselben auf den Umfang der Prokura

beschränkt werden könnte, dies auch deshalb, weil die

Gesellschaft dann im Grunde ohne Verwaltung wäre, ihr

also ein notwendiges und mit gesetzlich geregelter Ver-

\·erwaltll1l/,,'S. und Disziplinl\l'rechtsptleg..".

tret.ullgsmacht. (Art. 718 OR) ausgestattetes Organ fehlen

würde. Dagegen. ist nicht ersichtlich, weshalb bei einem

mehrköpfigen Verwaltungsrat mit zeichnungsberechtigten

~fitgliedern nicht weiteren, als Verwaltungsrat nicht

zeichnungsberechtigten Mitgliedern eine auf den Umfang

der Prokura beschränkte Vertretungsmacht sollte einge-

räumt werden können. Unter diesen Umständen sind die

Handelsregist.erbehörden in einem solchen Falle, wie

bereits in BGE 60 I 55 festgestellt \\;"1lrde, nicht befugt,

diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden und eine

Eintragung im Handelsregister aus diesem Grunde abzu-

lehnen. Die Entscheidung dieser Frage bleibt dem Zivil-

richter vorbehalten.

Demnach erkennt das Bundesge'Ncht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

II. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 49. -

Voir n° 49.

Fremdenpolizei. ~o :;1\.

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

FREMDENPOLIZEI

POLICE DES ETRANGERS

50. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1941

i. S. Seleer gegen Polizeiriehtl'ramt Zürich.

Art. 8 Abs. 2 BG, Art. 14 Abs. 3 Vo.

:151

Der Ausländer kann ohne Arbeitsbewilligung vorübergehend auch

die volle Berufsausübung ausserhalb deA Kantons verlegen,

für den er eine Toleranzbewilligung besitzt, falls in diesem

berufliche Beziehungen oder der Wohnsitz selbst fortdauern.

Unanwendbarkeit von Art. 14 Abs. 3 Vo (abgeändert durch BRB

vom 28. November 1933) in diesem Falle. Eine Berufsausübung

von 2,3 Wochen kann je nach den konkreten Umständen noch

als vorübergehender Aufenthalt gelten.

Art. 8 aI. 2 de la loi federale sur le sejour et retablissement des

etrangers, du 26 mars 1931; art. 14 aI. 3 de l'ordonnance

d'application relative a ladite loi.

L'etranger a le droit de transporter pa.<!sagerement toute son

activite professionnelle en dehors du canton pour lequel il

possede la toIerance, pourvu qu'il conserve, dans ce canton,

des relations professionnelles ou son domicile.

L'art. 14 al. 3 de l'ordonnance d'application (modifie par)'ACF

du 28 novembre 1933) ne s'applique pas dans ce cas. Un sejour

de deux a trois semaines avec exercice de Ia profession peut

encore, selon Ies circonstances, etre considere comme passager .

Art. 8 cp. 2 della legge federale 26 marzo 1931 concernente Ia

dimora e il domicilio degli stranieri; art. 14 cp. 3 della relativa

ordinanza di esecuzione.

Lo straniero ha il diritto di trasferire a titolo passeggero tutta la

sua attivitä. professionale fuori deI eantone, pel quale egli e

aI beneficio di un permesso di tolleranza, purehe conservi in

questo cantone relazioni professionali 0 il suo dornicilio.

L'art. 14 cp. 3 dell'ordinanza d'esecuzione (modificato con DCF

28 novembre 1933) non si applica in questo easo. Un ilOg-

giorno di 2-3 settimane, con esercizio delIa professione, puö

essere ancora considerato, secondo le eireostanze. come pas-

seggero.

Der Beschwerdeführer ist st.aatenlos. Er besitzt das

eidgen. Diplom als Zahnarzt, eine Toleranzbewilligung