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MKGE 6 Nr. 120

MKGE 6 Nr. 120 — Revisionsgesuch H. e. D. G. 4

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297 Nr. 120

8. 1(. und S. waren durch den erhaltenen Befehl, den sie befolgten, dann nicht gedeckt, wenn sie sich hewusst gewesen waren, dadurch. an einem Vergehen mitzuwirken (Art. 18, Abs. 2 MStG). Diese Voraus- setzung ware erfüllt, wenn sie gewusst hatten, dass der Ahstand von nur 15 m hei einer Geschw~digkeit von 15 km/h die Gefahr eines Zusam- menstosses un d de r V ernichtung von Menschenleben in si eh barg. Der Beweis dieses Wissens fehlt vollkommen. lnsbesondere ergibt es sich für 1(. nicht aus seiner Aussage, wonacl1 er einen Fehler begangen habe, nur 15 m Abstand zu halten. D ami t gah 1(. nicht zu, dass er diesen Ah-. stand schon zur Zeit der Tat als gefahrlich erkannt habe. Das versteht sich auch nicht von selhst und scheint auch der-Auditor nicht behaupten zu wollen, sonst ware nicht zu verstehen, weshalh er gleiches Wissen nicht auch dem l(ompagniekommandanten vorgeworfen und nicht auch gegen diesen Anklage erhoben hat. (24. Septemher 1957, N. e. D. G. 9 A und Auditor e. D. G. 9 A i. S. 1(. und S.) 120. Die schweizerischen Behorden sind beim Entscheide, ob der Schweizer zur Zeit des Eintritts in fremden Militardienst auch An- gehõriger des fremden Staates war, nicht an die Auffassung der Be- hõrden dieses S taa tes gehunden (Art. 94 MStG) . Les autorités suisses ne sont pas liées par la décision des auto- rités d'un Etat étranger pour apprécier si un citoyen suisse était aussi ressortissant de cet Etat lors de son entrée au service militaire étranger (art. 94 CPM). Le autorità svizzere non sono vincolate dai giudizi espressi dalle autorità di uno Stato estero, quando dehbano giudicare se, al mo- mento dell'arruolamento nell'esercito straniero, il cittadino svizzero possedeva an eh e la cittadinanza di detto s ta to (art. 94 CPM) . H. wurde 1901 in Augsburg als Sohn deutscher Eltern geboren, wuchs jedoch von 1903 an wegen Ablebens seiner Mutter bei den Ehe- leuten H. in Basel auf, die ihn in der Folge als l(ind annahmen. lm ]ahre 1916 erwarb er das Schweizerbürgerrecht. Ab August 1944 wohnte er in Deutschland, verletzte militiirische Geheimnisse der Schweiz, trieb politischen Nachrichtendienst, leistete Gehülfenschaft zum Angriff auf die Unabhiingigkeit der Eidgenossenschaft und trat in die W affen-SS ein. lm ]ahre 1946 wurde er den schweizerischen Behorden übergeben und vom Divisionsgericht 4 zu zwanzig ]ahren Zuchthaus verurteilt. Am

31. ]anuar 1957 ersuchte das Regierungspriisidium Südbaden das Land- ratsamt J(onstanz mit eingehender Begründung, H. einen Heimatschein

Nr. 120 298 auszustellen, u1eil er durch Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht die deutsch.e Staatsangehorigkeit nicht verloren ha be und offenbar auch nie aus dem bayrischen Staatsverband entlassen worden sei. Am 8. Februar 1957 stellte das Landralsamt den Heimatschein aus. H. reichte hierauf ein Revisionsgesuch ein mit d er R egründung, er sei zur Zeit des Eintritts in die W affen-SS und der übrigen ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen entgegen der Annahme des Divisionsgerichtes nicht nur Schweizer, sondern auch Deutscher gewesen. J eder Staat besthnmt selber, welche Personen er als seine Staatsan- gehõrigen betrachten will (vgl. z.B. BGE 60 I 81, 74 I 349, 75 I 293). Die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland H. laut Verfügung des Regierungsprasidiums Südbaden vom 31. J an. 1957 und Heimatschein des Landratsamtes l(onstanz vom 8. Fehruar 1957 heute als ihren Staats- angehorigen anerkennt, ist daher von den schweizerischen Behorden hin- ztmelunen. Für diese ist jedocl1 damit nicht verhindlich entschieden, dass H. Angehoriger des Deutschen Reiches war, als er am 2. Fehruar 1945 in die W affen-SS eintrat. Die überlegung, dass er durch Erwerh des Schweizerhürgerrechts die deutsche Staatsangehorigkeit nicht ver- Ioren habe und offenbar auch nie aus dem bayerischen Staatsverhand entlassen worden sei, ist n ur Entscheidungsgrund zur V erfügung des Regierungsprasidiums Südbaden vom 31. Januar 1957. An diese Begrün- dung sind die schweizerischen Behorden nicht gebunden. Sie haben heim Entscheid, ob H. sich durch Eintritt in die W affen-SS gegen Art. 94 .MStG vergangen hahe, vorfrageweise selber zu prüfen, oh er auf Grund des deutschen Rechts (Reichs- tmd Staatsangehorigkeitsgesetz vom

22. Juli 1913) damals noch Deutscher war oder die deutsche Staatsange- horigkeit durch Erwerb des Schweizerbürgerrechts oder Entlassung aus dem bayerischen Staatsverhande verloren hatte. Hierüher wird das Di- visionsgericht sich auszusprechen haben. Für heute erscheint nicht als ganz ausgeschlossen, dass die Auffassung des Regierungsprasidiums Süd- baden auch vom schweizerischen Strafrichter geteilt werden kann. Sollte das zutreffen, H. also auch nach schweizerischer Auffassung seit Geburt immer Deutscher gewesen sein, so konnte er für den Eintritt in die Waffen-SS nicht bestraft werden; denn für die Dauer des damaligen Aktivdienstes der schweizerischen Arn1ee hatte der Bundesrat am

11. Juni 1940 beschlossen, dass auf den Schweizer, der die Staatsange- horigkeit eines andern Staates besitze und in der Armee dieses Staates Dienst leiste, Art. 94 MStG nicht anwendbar sei (AS 1940 I 579, BS 3 455). Di e neuen Tatsachen, auf di e si eh das Revisionsbegehren stützt, sind also im Sinne des Art. 199 MStGO erhehlich. (24. Sept. 1957, Revisionsgesuch H. e. D. G. 4)