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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
nicht verbietet, die Besatzungen der schweizerischen Rhein-
schiffe durchweg ihrer eigenen obligatorischen Unfallver-
sicherung zu unterstellen.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
64. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Rosenthal gegen Eidg.
Jnstiz- und- Poiizeidepartement.
Schw.eizer'!ürgerrecht: Die Schweizerin, die einen Staatenlosen
(hier emen von der 11. VO z~ deutschen Reichsbürgergesetz
von 193~ betroffenen dauernd m der Schweiz weilenden «Ju-
den ») herratet, behält bei der Heirat ihr Schweizerbürgerrecht.
Dro,it d.e ciM 8Ui~8e: .La Suissesse qui epouse un apatride (en
I espece un .Iuif seJournant de maniere durable en Suisse et
to;nbant sous le coup de la He ordonnance d'appücation de la
Im ~lemande de 1935 sur la nationalite) conserve lors de son
manage son droit de ciM suisse.
N azionalitd svi~zera: La donna svizzera ehe contrae matrimonio
con un apolide .(neUa fattispecie un israeIita che soggiorna in
mod? dl;ll'evole m Isvizzera ed e colpito dall'Ha ordinanza di
apphcazlOne della legge germanica deI 1935 sulla nazionalitä.)
conserva la nazionalita svizzera.
A. -
Die Beschwerdeführerin ist von Geburt Bürgerin
der zürcherischen Gemeinde Dübendorf. Sie hat sich am
27. Februar 1947 mit dem am 18. Oktober 1906 in Ham-
born (oder in Bruckhausen 1) (Deutschland) geborenen
Richard Rosenthai verheiratet. Rosenthai ist von Geburt
deutscher Herkunft. Er hat Deutschland im Frühjahr 1939
verlassen und lebt seither in der Schweiz. Bei der Einreise
in die Schweiz war Rosenthai im Besitze eines am 19. Ja-
l1uar 1939 ausgestellten gültigen Reisepasses für deutsche
Schweizerbfugerrecht. N0 64.
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Staatsangehörige. Der Pass wurde wiederholt verlängert,
zuletzt am 18. Januar 1941 bis zum 18. Januar 1942, seit-
her nicht mehr. Er ist mit der für Träger jüdischer Ab-
stammung verwendeten Kennzeichnung « J» versehen und
weist auch den für « Juden» seit 1939 vorgeschriebenen
Zunamen « Israel » auf (zweite Verordnung vom 17. August
1938 zum deutschen Reichsgesetz vom 5. Januar 1938 über
die Änderung von Familiennamen und Vornamen, § 1 und
§ 2, Abs. 1). Rosenthai hat den Pass mit « Richard Israel »
unterzeichnet. Bei den Akten liegt sodann ein am 25. Fe-
bruar 1939 ausgestellter Ausschliessungsschein des Wehr-
bezirkskommandos Düsseldorf, wonach « Richard Israel
Rosenthai » als « Jude» vom Dienst in der Wehrmacht im
Frieden ausgeschlossen wird.
Frau Rosenthai hält dafür, dass sie nach wie vor Schwei-
zerbürgerin sei, und hat hierüber einen Feststellungsent-
scheid verlangt. Am 9. Oktober 1947 hat das eidg. Justiz-
und Polizeidepartement erkannt; dass sie bei der Ehe-
schliessung das Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte
des Kantons Zürich und der Gemeinde Dübendorf verloren
habe. Das Departement geht, unter Berufung auf seine
Praxis in Bürgerrechtsangelegenheiten und auf das Urteil
des Bundesgerichts i. S. Levita (BGE 72 I 407) davon aus,
dass der Ehemann der Petentin, Richard RosenthaI, zur
Zeit der Heirat deutscher Staatsangehöriger gewesen sei
und Frau RosenthaI mit der Heirat diese Staatsangehörig-
keit erworben habe. RosenthaI könne weder nach der vom
Departement befolgten, noch nach der neuesten Recht-
sprechung des Bundesgerichtes geltend machen, er habe
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Er müsse dort,
wo es sich um das Staatsangehörigkeitsverhältnis seiner
Frau zur Schweiz handle, als deutscher Staatsangehöriger
betrachtet werden.
.
B. -
Frau RosenthaI erhebt die Verwaltungsgerichts-
beschwerde und beantragt festzustellen, dass sie nach wie
vor Schweizerbürgerin sei. Sie führt zur Begründung aus,
ihr Ehemann sei zur Zeit der Eheschliessung etaatenlos ge-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
wesen, da er im Jahre 1941 von der Il. Verordnung zum
deutschen Reichsbürgergesetz von 1935 und der darin an-
geordneten allgemeinen Ausbürgerung der im {deutschen}
Auslande lebenden Juden betroffen worden sei. Die Aus-
bürgerung sei bei· Aufhebung der Verordnung durch die
Organe der Besetzungsmächte in Deutschland nicht rück-
gängig gemacht worden. Darauf, ob die ll. Verordnung
schweizerischen
Rechtsanschauungen entspreche oder
nicht, könne es nicht ankommen.
O. -
Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement bean-
tragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Schweizerin, die mit einem Nichtschweizer eine
in der Schweiz gültige Ehe schllesst, verliert ihr Schweizer-
bürgerrecht dann nicht, we~ sie durch die Verheiratung
und den damit ordentlicherWeise verbundenen Verlust des
Schweizerbürgerrechts (Art. 5, Abs. 1 BRB vom 11. No-
vember 1941) unvermeidlich staatenlos würde (Art. 5,
Abs. 2 BRB). Unvermeidliche Staatenlosigkeit tritt nicht
ein, wenn das Heimatrecht des Ehemannes der Ehefrau
dessen Staatsangehörigkeit ohne weiteres beilegt oder wenn
es der Ehefrau wenigstens die Möglichkeit bietet, dessen
Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Ehe-
schluss zu erwerben (Art. 5, Abs. 2, Satz 2 BRB); ferner
auch dann nicht, wenn die Schweizerin z. Zt. des Ehe-
schlusses ein Bürgerrecht besitzt, das durch den Abschluss
der Ehe nicht berührt wird. In allen andern Fällen würde
die Schweizerin durch den nach schweizerischem Recht
ordentlicherweise eintretenden Verlust des Schweizerbür-
gerrechts zufolge des Eheschlusses staatenlos, ein Ergeb-
nis,das schweizerischen Auffassungen . von öffentlicher
Ordnung widerspräche. Es zu vermeiden, ist Zweck der
aus früherem Gewohnheitsrecht in Art. 5, Abs. 2 BRB
übernommenen Ausnahme. Staatenlosigkeit würde ohne sie
dann eintreten, wenn
a) das Heimatrecht des Ehemannes der Schweizerin die
Schweizerbiirgerrecht. N0 64.
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Aufnahme in das Bürgerrecht im Zusammenhang mit dem
Eheschluss unter irgend einem Gesichtspunkte verschliesst,
b) der Ehemann kein Bürgerrecht besitzt, also ~taat~n
los ist. Der Staatenlose kann der Frau überhaupt kerne
Staatsangehörigkeit vermitteln, der Ausländer nur, wenn
es sein Heimatrecht zulässt.
Bei der Frage, ob die Schweizerin zufolge Verheiratung
mit einem Nichtschweizer das Schweizerbürgerrecht ver-
liert oder beibehält, kommt es unter diesen Umständen
auf die staatsrechtliche Stellung des Ehemannes an und
auf die Wirkungen, die das Heimatrecht des Ehem~nn~s
an den Eheschluss knüpft. Diese Verhältnisse bilden die
Gegebenheiten, von denen das schwe~erisc.he Recht seiner-
seits Aufhebung oder Fortdauer der blshengen staatsrecht-
lichen Stellung der Schweizerin abhängen lässt. Je nach
den Wirkungen, die die Verheiratung nach der Rechts-
ordnung hat, der der Ehemann untersteht~ geht das
Schweizerbürgerrecht der Frau zufolge VerheIratung un-
ter, was die Regel sein soll, oder es wird durch sie a~s
nahmsweise nicht berührt. Ob die Ordnung des auslan-
dischen Rechts schweizerischen Auffassungen von öffent-
licher Ordnung entspricht oder nicht, ist unerhe~lich.;
ebenso wel~hes der Grund einer allfalligen StaatenloslgkeIt
des. Mannes ist. Die in BGE 72 I 413, Erw. 4 geäusserte
gegenteilige Auffassung lässt sich nicht aufrecht h~lte~.
2. _ Nach deutschem Recht erwirbt die Frau, die emen
Deutschen heiratet, durch die Eheschliessung die Staats-
angehörigkeit des Mannes (§ 6 des deuts~hen Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913). Wenn da-
her Rosenthai am 27. Februar 1947 Deutscher war, so
ist Frau Rosenthal durch die Eheschliessung Deutsche
geworden und hat damit ihr Schweizerbürgerrecht verlo-
ren. Ob er Deutscher war, bestimmt sich nach dem Stande
der deutschen Gesetzgebung im Zeitpunkt der Eheschlies-
sung.
Frau Rosenthai beruft sich auf die deutsche Gesetzge-
bung, um darzutun, dass ihr Gatte damals nicht mehr
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Deutscher gewesen sei. Das Departement hält die Voraus-
setzungen, unter denen ein Verlust der deutschen Staats-
angehörigkeit anzunehmen ist, nicht für erfüllt, es fehle
sowohl die nach der Verwaltungspraxis geforderte Bestä-
tigung der zuständigen ausländischen Behörde über diesen
Verlust, wie auch eine endgültige und unanfechtbare Ein-
zelverfügung, die nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung (~GE 72 I 414) als Ausweis über die Ausbürgerung
in Frage kommen könnte.
3.- In BGE 72 I 412 und 414 wurde der besondere
Ausweis oder ein Entscheid der zuständigen ausländischen
Behörde gefordert im Hinblick auf Schwierigkeiten, die in
jenem Falle die sichere Feststellung der staatsrechtlichen
Zugehörigkeit des Ehemannes bereitete. Eines solchen be-
sonderen Ausweises bedarf es jedoch dann nicht, wenn die
Staatenlosigkeit des Ehemannes ohne ihn mit genügender
Sicherheit festgestellt werden kann. Das ist hier der Fall.
Durch die 11. Verordnung zum deutschen Reichsbürger-
gesetz vom 25. November 1941, § 1, ist den Juden, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die
deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden, und zwar
den Juden, die bei Erlass der Verordnung unter der in § 1
umschriebenen Voraussetzung im Ausland waren, mit In-
krafttreten der Verordnung, den später Wegziehenden mit
der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland
H 2). Als Jude im Sinne dieser Gesetzgebung gilt derjenige,
auf den die in § 5 der ersten Verordnung vom 14. N ovem-
'ber 1935 zum Reichsbfugergesetz (DRGBl 1935/1 1334)
umschriebenen Voraussetzungen zutreffen. Der gewöhnliche
Aufenthalt im Ausland wird dann als gegeben angesehen,
« wenn sich der Jude im Ausland unter Umständen auf-
hält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorüber-
gehend verweilt » (§ 1, Satz 2 der 11. Verordnung zum REG).
Richard Rosenthai ist Jude im Sinne der deutschen
Gesetzgebung. Dies ergibt sich schon aus seinem Reisepass
vom 19. Januar 1939, in welchem die Unterstellung unter
die deutsche Rassengesetzgebung durch Belegung mit dem
Schweizerbürge~echt. N° 64.
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Zunamen « Israel» verurkundet ist, dieJm Deutschen Reich
seit dem 1. Januar 1939 zur Kennzeichnung der « Juden»
diente. Rosenthai hat sich ihr unterzogen. Ausserdem wurde
er wegen Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse von der Wehr-
macht ausdrücklich ausgeschlossen. Es besteht kein Grund,
seine Angabe, er sei Jude im Sinne der deutschen Rassen-
gesetzgebung, als unzutreffend anzusehen. Rosenthai be-
findet sich seit 1939 in der Schweiz. Ende 1941, als die 11.
Verordnung zum deutschen RBG erlassen wurde, hatte
er hier seinen « gewöhnlichen Aufenthalt». Er ist daher
durch diese Verordnung ausgebürgert worden. Die deut-
schen Behörden haben ihm denn auch seit Inkrafttreten
der Verordnung die Erneuerung, Verlängerung des Reise-
passes verweigert und damit den diplomatischen Schutz
entzogen, den das Deutsche Reich seinen Staatsangehöri-
gen gewährt. Rosenthai war auf Grund der Gesetzge-
bung seines bisherigen Heimatstaates staatenlos gewor-·
den, und er ist es geblieben. Zwar sind die Gesetze und
Erlasse, durch die Deutschen die Staatsangehörigkeit aus
Gründen der Rasse abgesprochen wird, am 18. September
1944 dUrch das Militärkommando der Besetzungsmächte
und am 20. September 1945 durch den Kontrollrat der
Besetzungsmächte in Deutschland' aufgehoben worden
(Gesetze Nr.l der beiden Behörden). Damit wurde aber
nur die künftige Anwendung der Rassengesetzgebung un-
terbunden. Rückwirkende Kraft haben die beiden Gesetze
nicht. Sie gelten zudem nur für das jeweilen besetzte Ge-
biet. Die Annahme ln BGE 72 I 414, dass die durch die
Rassengesetzgebung in Deutschland geschaffenen Rechts-
zustände mit Rückwirkung aufgehoben würden, vor allem
die durch sie ausgebürgerten Deutschen ohne weiteres in
ihr früheres Bürgerrecht eingesetzt werden, hat sich nicht
bestätigt.
Zur Zeit der Heirat· der Beschwerdeführerin war zwar
die Rassengesetzgebung in Deutschland aufgehoben. Ihre
Auswirkung auf die bürgerrechtliche Stellung ihres Ehe-
mannes, dessen Staatenlosigkeit, war dadurch aber nicht
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
behoben worden. ~osenthal war zur Zeit des Eheschlus-
ses staatenlos. Er konnte seiner Frau daher zufolge der
Heirat keine Staatsangehörigkeit vermitteln. Die Vor-
aussetzungen, unter denen die Frau bei Abschluss der Ehe
ihre Bürgerrechte in der Schweiz behält, sind daher hier
erfüllt.
4. -
Nach Art. 156, Abs. 2 und Art. 159, Abs. 5 OG
sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen, noch ist eine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Entscheid des eidg. JustIz- und Polizeidepartemen-
tes vom 9. Oktober 1947 wird aufgehoben. Es wird fest-
gestellt, dass nse Wild, geboren 29. Februar 1924, Bürgerin
der Gemeinde Dübendorf (Kanton Zürich), bei Eingehung
der Ehe mit Richard Rosenthai, geb. 18. Oktober 1906,
ihr angestammtes Schweizerbürgerrecht und ihr Bürger-
recht in Kanton und Gemeinde beibehalten hat.
Il\ß>R!MERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(Dllim DE JUSTICE)
65. Arret de la He Cour civile statuaut comme Cour de droit
public, du 11 novembre 1948 dans la cause Gentili et Marine
TradinU and Manufacturinu Co. contre Lcs Fils d'Armand Spira.
Ctmeordat par abandon d'aetij. Art. 306 LP;. loi fMerale sur les
banques et les caisses d'epargne, du 8 novembre 1934; ordon-
nance du Tribunal federa} concernant 10. procedure de concordat
pour les banqu.eset les caisses d'epargne, du: 11 avril 19~5;
art. 51 de l'ordonnance du Conseil fMernl att~uan~a tltre
temporaire le regime de l'execution forcee, du 24 JanVler ~94~.
1. Le jugement qu.i homologu.e un concordat par a~ndon .d actif.
est susceptible de faire robjet d'un recours de drOlt pubhc pour
violation de l'art. 4 Cst, meine de la part d'un creancier etranger
habitant l'etranger.
.
2. Conditions auxquelles doit satisfaire un concordat par abandon
d'actif.
'
Naehlassvertrag mit VermögensabtrefJung. Art. 306 SchKG; BG vom
8. November 1934 über die Banken und Sparkassen; VO des
Bundesgerichts vom 11. April 1935 betreffend das Nachlass-
verfahren von Banken und Sparkassen; Art. 51 der bund~s-
, rätlichen VO vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Md-
derungen der Zwangsvollstreckung.
..
.
1 Der Entscheid durch den die Nachlassbehorde emen Nachlass-
. vertrng mit Vermögensabtretung bestätigt, kann mit staats-
rechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ange-
fochten werden, und zwar auch von einem im Ausland wohn-
haften Ausländer.
2. Voraussetzungen für die Bestätigung eines Nachlassvertrnges
mit Vermögensabtretung.
Ctmeordato ctm abbandono dell'attivo. Art. 306 LEF; LF 8 novemb!e
, 1934 su le. banche e le casse di risparmio; regolamento 11 aprile
1935 deI Tribunale federaIe concernente 10.' procedura deI con-'
23
AS 74 I -
1948