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74_I_346

BGE 74 I 346

Bundesgericht (BGE) · 1948-10-08 · Deutsch CH
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346

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

nicht verbietet, die Besatzungen der schweizerischen Rhein-

schiffe durchweg ihrer eigenen obligatorischen Unfallver-

sicherung zu unterstellen.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

64. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Rosenthal gegen Eidg.

Jnstiz- und- Poiizeidepartement.

Schw.eizer'!ürgerrecht: Die Schweizerin, die einen Staatenlosen

(hier emen von der 11. VO z~ deutschen Reichsbürgergesetz

von 193~ betroffenen dauernd m der Schweiz weilenden «Ju-

den ») herratet, behält bei der Heirat ihr Schweizerbürgerrecht.

Dro,it d.e ciM 8Ui~8e: .La Suissesse qui epouse un apatride (en

I espece un .Iuif seJournant de maniere durable en Suisse et

to;nbant sous le coup de la He ordonnance d'appücation de la

Im ~lemande de 1935 sur la nationalite) conserve lors de son

manage son droit de ciM suisse.

N azionalitd svi~zera: La donna svizzera ehe contrae matrimonio

con un apolide .(neUa fattispecie un israeIita che soggiorna in

mod? dl;ll'evole m Isvizzera ed e colpito dall'Ha ordinanza di

apphcazlOne della legge germanica deI 1935 sulla nazionalitä.)

conserva la nazionalita svizzera.

A. -

Die Beschwerdeführerin ist von Geburt Bürgerin

der zürcherischen Gemeinde Dübendorf. Sie hat sich am

27. Februar 1947 mit dem am 18. Oktober 1906 in Ham-

born (oder in Bruckhausen 1) (Deutschland) geborenen

Richard Rosenthai verheiratet. Rosenthai ist von Geburt

deutscher Herkunft. Er hat Deutschland im Frühjahr 1939

verlassen und lebt seither in der Schweiz. Bei der Einreise

in die Schweiz war Rosenthai im Besitze eines am 19. Ja-

l1uar 1939 ausgestellten gültigen Reisepasses für deutsche

Schweizerbfugerrecht. N0 64.

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Staatsangehörige. Der Pass wurde wiederholt verlängert,

zuletzt am 18. Januar 1941 bis zum 18. Januar 1942, seit-

her nicht mehr. Er ist mit der für Träger jüdischer Ab-

stammung verwendeten Kennzeichnung « J» versehen und

weist auch den für « Juden» seit 1939 vorgeschriebenen

Zunamen « Israel » auf (zweite Verordnung vom 17. August

1938 zum deutschen Reichsgesetz vom 5. Januar 1938 über

die Änderung von Familiennamen und Vornamen, § 1 und

§ 2, Abs. 1). Rosenthai hat den Pass mit « Richard Israel »

unterzeichnet. Bei den Akten liegt sodann ein am 25. Fe-

bruar 1939 ausgestellter Ausschliessungsschein des Wehr-

bezirkskommandos Düsseldorf, wonach « Richard Israel

Rosenthai » als « Jude» vom Dienst in der Wehrmacht im

Frieden ausgeschlossen wird.

Frau Rosenthai hält dafür, dass sie nach wie vor Schwei-

zerbürgerin sei, und hat hierüber einen Feststellungsent-

scheid verlangt. Am 9. Oktober 1947 hat das eidg. Justiz-

und Polizeidepartement erkannt; dass sie bei der Ehe-

schliessung das Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte

des Kantons Zürich und der Gemeinde Dübendorf verloren

habe. Das Departement geht, unter Berufung auf seine

Praxis in Bürgerrechtsangelegenheiten und auf das Urteil

des Bundesgerichts i. S. Levita (BGE 72 I 407) davon aus,

dass der Ehemann der Petentin, Richard RosenthaI, zur

Zeit der Heirat deutscher Staatsangehöriger gewesen sei

und Frau RosenthaI mit der Heirat diese Staatsangehörig-

keit erworben habe. RosenthaI könne weder nach der vom

Departement befolgten, noch nach der neuesten Recht-

sprechung des Bundesgerichtes geltend machen, er habe

die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Er müsse dort,

wo es sich um das Staatsangehörigkeitsverhältnis seiner

Frau zur Schweiz handle, als deutscher Staatsangehöriger

betrachtet werden.

.

B. -

Frau RosenthaI erhebt die Verwaltungsgerichts-

beschwerde und beantragt festzustellen, dass sie nach wie

vor Schweizerbürgerin sei. Sie führt zur Begründung aus,

ihr Ehemann sei zur Zeit der Eheschliessung etaatenlos ge-

348

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

wesen, da er im Jahre 1941 von der Il. Verordnung zum

deutschen Reichsbürgergesetz von 1935 und der darin an-

geordneten allgemeinen Ausbürgerung der im {deutschen}

Auslande lebenden Juden betroffen worden sei. Die Aus-

bürgerung sei bei· Aufhebung der Verordnung durch die

Organe der Besetzungsmächte in Deutschland nicht rück-

gängig gemacht worden. Darauf, ob die ll. Verordnung

schweizerischen

Rechtsanschauungen entspreche oder

nicht, könne es nicht ankommen.

O. -

Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement bean-

tragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Schweizerin, die mit einem Nichtschweizer eine

in der Schweiz gültige Ehe schllesst, verliert ihr Schweizer-

bürgerrecht dann nicht, we~ sie durch die Verheiratung

und den damit ordentlicherWeise verbundenen Verlust des

Schweizerbürgerrechts (Art. 5, Abs. 1 BRB vom 11. No-

vember 1941) unvermeidlich staatenlos würde (Art. 5,

Abs. 2 BRB). Unvermeidliche Staatenlosigkeit tritt nicht

ein, wenn das Heimatrecht des Ehemannes der Ehefrau

dessen Staatsangehörigkeit ohne weiteres beilegt oder wenn

es der Ehefrau wenigstens die Möglichkeit bietet, dessen

Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Ehe-

schluss zu erwerben (Art. 5, Abs. 2, Satz 2 BRB); ferner

auch dann nicht, wenn die Schweizerin z. Zt. des Ehe-

schlusses ein Bürgerrecht besitzt, das durch den Abschluss

der Ehe nicht berührt wird. In allen andern Fällen würde

die Schweizerin durch den nach schweizerischem Recht

ordentlicherweise eintretenden Verlust des Schweizerbür-

gerrechts zufolge des Eheschlusses staatenlos, ein Ergeb-

nis,das schweizerischen Auffassungen . von öffentlicher

Ordnung widerspräche. Es zu vermeiden, ist Zweck der

aus früherem Gewohnheitsrecht in Art. 5, Abs. 2 BRB

übernommenen Ausnahme. Staatenlosigkeit würde ohne sie

dann eintreten, wenn

a) das Heimatrecht des Ehemannes der Schweizerin die

Schweizerbiirgerrecht. N0 64.

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Aufnahme in das Bürgerrecht im Zusammenhang mit dem

Eheschluss unter irgend einem Gesichtspunkte verschliesst,

b) der Ehemann kein Bürgerrecht besitzt, also ~taat~n­

los ist. Der Staatenlose kann der Frau überhaupt kerne

Staatsangehörigkeit vermitteln, der Ausländer nur, wenn

es sein Heimatrecht zulässt.

Bei der Frage, ob die Schweizerin zufolge Verheiratung

mit einem Nichtschweizer das Schweizerbürgerrecht ver-

liert oder beibehält, kommt es unter diesen Umständen

auf die staatsrechtliche Stellung des Ehemannes an und

auf die Wirkungen, die das Heimatrecht des Ehem~nn~s

an den Eheschluss knüpft. Diese Verhältnisse bilden die

Gegebenheiten, von denen das schwe~erisc.he Recht seiner-

seits Aufhebung oder Fortdauer der blshengen staatsrecht-

lichen Stellung der Schweizerin abhängen lässt. Je nach

den Wirkungen, die die Verheiratung nach der Rechts-

ordnung hat, der der Ehemann untersteht~ geht das

Schweizerbürgerrecht der Frau zufolge VerheIratung un-

ter, was die Regel sein soll, oder es wird durch sie a~s­

nahmsweise nicht berührt. Ob die Ordnung des auslan-

dischen Rechts schweizerischen Auffassungen von öffent-

licher Ordnung entspricht oder nicht, ist unerhe~lich.;

ebenso wel~hes der Grund einer allfalligen StaatenloslgkeIt

des. Mannes ist. Die in BGE 72 I 413, Erw. 4 geäusserte

gegenteilige Auffassung lässt sich nicht aufrecht h~lte~.

2. _ Nach deutschem Recht erwirbt die Frau, die emen

Deutschen heiratet, durch die Eheschliessung die Staats-

angehörigkeit des Mannes (§ 6 des deuts~hen Reichs- und

Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913). Wenn da-

her Rosenthai am 27. Februar 1947 Deutscher war, so

ist Frau Rosenthal durch die Eheschliessung Deutsche

geworden und hat damit ihr Schweizerbürgerrecht verlo-

ren. Ob er Deutscher war, bestimmt sich nach dem Stande

der deutschen Gesetzgebung im Zeitpunkt der Eheschlies-

sung.

Frau Rosenthai beruft sich auf die deutsche Gesetzge-

bung, um darzutun, dass ihr Gatte damals nicht mehr

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Deutscher gewesen sei. Das Departement hält die Voraus-

setzungen, unter denen ein Verlust der deutschen Staats-

angehörigkeit anzunehmen ist, nicht für erfüllt, es fehle

sowohl die nach der Verwaltungspraxis geforderte Bestä-

tigung der zuständigen ausländischen Behörde über diesen

Verlust, wie auch eine endgültige und unanfechtbare Ein-

zelverfügung, die nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung (~GE 72 I 414) als Ausweis über die Ausbürgerung

in Frage kommen könnte.

3.- In BGE 72 I 412 und 414 wurde der besondere

Ausweis oder ein Entscheid der zuständigen ausländischen

Behörde gefordert im Hinblick auf Schwierigkeiten, die in

jenem Falle die sichere Feststellung der staatsrechtlichen

Zugehörigkeit des Ehemannes bereitete. Eines solchen be-

sonderen Ausweises bedarf es jedoch dann nicht, wenn die

Staatenlosigkeit des Ehemannes ohne ihn mit genügender

Sicherheit festgestellt werden kann. Das ist hier der Fall.

Durch die 11. Verordnung zum deutschen Reichsbürger-

gesetz vom 25. November 1941, § 1, ist den Juden, die

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die

deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden, und zwar

den Juden, die bei Erlass der Verordnung unter der in § 1

umschriebenen Voraussetzung im Ausland waren, mit In-

krafttreten der Verordnung, den später Wegziehenden mit

der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland

H 2). Als Jude im Sinne dieser Gesetzgebung gilt derjenige,

auf den die in § 5 der ersten Verordnung vom 14. N ovem-

'ber 1935 zum Reichsbfugergesetz (DRGBl 1935/1 1334)

umschriebenen Voraussetzungen zutreffen. Der gewöhnliche

Aufenthalt im Ausland wird dann als gegeben angesehen,

« wenn sich der Jude im Ausland unter Umständen auf-

hält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorüber-

gehend verweilt » (§ 1, Satz 2 der 11. Verordnung zum REG).

Richard Rosenthai ist Jude im Sinne der deutschen

Gesetzgebung. Dies ergibt sich schon aus seinem Reisepass

vom 19. Januar 1939, in welchem die Unterstellung unter

die deutsche Rassengesetzgebung durch Belegung mit dem

Schweizerbürge~echt. N° 64.

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Zunamen « Israel» verurkundet ist, dieJm Deutschen Reich

seit dem 1. Januar 1939 zur Kennzeichnung der « Juden»

diente. Rosenthai hat sich ihr unterzogen. Ausserdem wurde

er wegen Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse von der Wehr-

macht ausdrücklich ausgeschlossen. Es besteht kein Grund,

seine Angabe, er sei Jude im Sinne der deutschen Rassen-

gesetzgebung, als unzutreffend anzusehen. Rosenthai be-

findet sich seit 1939 in der Schweiz. Ende 1941, als die 11.

Verordnung zum deutschen RBG erlassen wurde, hatte

er hier seinen « gewöhnlichen Aufenthalt». Er ist daher

durch diese Verordnung ausgebürgert worden. Die deut-

schen Behörden haben ihm denn auch seit Inkrafttreten

der Verordnung die Erneuerung, Verlängerung des Reise-

passes verweigert und damit den diplomatischen Schutz

entzogen, den das Deutsche Reich seinen Staatsangehöri-

gen gewährt. Rosenthai war auf Grund der Gesetzge-

bung seines bisherigen Heimatstaates staatenlos gewor-·

den, und er ist es geblieben. Zwar sind die Gesetze und

Erlasse, durch die Deutschen die Staatsangehörigkeit aus

Gründen der Rasse abgesprochen wird, am 18. September

1944 dUrch das Militärkommando der Besetzungsmächte

und am 20. September 1945 durch den Kontrollrat der

Besetzungsmächte in Deutschland' aufgehoben worden

(Gesetze Nr.l der beiden Behörden). Damit wurde aber

nur die künftige Anwendung der Rassengesetzgebung un-

terbunden. Rückwirkende Kraft haben die beiden Gesetze

nicht. Sie gelten zudem nur für das jeweilen besetzte Ge-

biet. Die Annahme ln BGE 72 I 414, dass die durch die

Rassengesetzgebung in Deutschland geschaffenen Rechts-

zustände mit Rückwirkung aufgehoben würden, vor allem

die durch sie ausgebürgerten Deutschen ohne weiteres in

ihr früheres Bürgerrecht eingesetzt werden, hat sich nicht

bestätigt.

Zur Zeit der Heirat· der Beschwerdeführerin war zwar

die Rassengesetzgebung in Deutschland aufgehoben. Ihre

Auswirkung auf die bürgerrechtliche Stellung ihres Ehe-

mannes, dessen Staatenlosigkeit, war dadurch aber nicht

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

behoben worden. ~osenthal war zur Zeit des Eheschlus-

ses staatenlos. Er konnte seiner Frau daher zufolge der

Heirat keine Staatsangehörigkeit vermitteln. Die Vor-

aussetzungen, unter denen die Frau bei Abschluss der Ehe

ihre Bürgerrechte in der Schweiz behält, sind daher hier

erfüllt.

4. -

Nach Art. 156, Abs. 2 und Art. 159, Abs. 5 OG

sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen, noch ist eine Par-

teientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Entscheid des eidg. JustIz- und Polizeidepartemen-

tes vom 9. Oktober 1947 wird aufgehoben. Es wird fest-

gestellt, dass nse Wild, geboren 29. Februar 1924, Bürgerin

der Gemeinde Dübendorf (Kanton Zürich), bei Eingehung

der Ehe mit Richard Rosenthai, geb. 18. Oktober 1906,

ihr angestammtes Schweizerbürgerrecht und ihr Bürger-

recht in Kanton und Gemeinde beibehalten hat.

Il\ß>R!MERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(Dllim DE JUSTICE)

65. Arret de la He Cour civile statuaut comme Cour de droit

public, du 11 novembre 1948 dans la cause Gentili et Marine

TradinU and Manufacturinu Co. contre Lcs Fils d'Armand Spira.

Ctmeordat par abandon d'aetij. Art. 306 LP;. loi fMerale sur les

banques et les caisses d'epargne, du 8 novembre 1934; ordon-

nance du Tribunal federa} concernant 10. procedure de concordat

pour les banqu.eset les caisses d'epargne, du: 11 avril 19~5;

art. 51 de l'ordonnance du Conseil fMernl att~uan~a tltre

temporaire le regime de l'execution forcee, du 24 JanVler ~94~.

1. Le jugement qu.i homologu.e un concordat par a~ndon .d actif.

est susceptible de faire robjet d'un recours de drOlt pubhc pour

violation de l'art. 4 Cst, meine de la part d'un creancier etranger

habitant l'etranger.

.

2. Conditions auxquelles doit satisfaire un concordat par abandon

d'actif.

'

Naehlassvertrag mit VermögensabtrefJung. Art. 306 SchKG; BG vom

8. November 1934 über die Banken und Sparkassen; VO des

Bundesgerichts vom 11. April 1935 betreffend das Nachlass-

verfahren von Banken und Sparkassen; Art. 51 der bund~s-

, rätlichen VO vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Md-

derungen der Zwangsvollstreckung.

..

.

1 Der Entscheid durch den die Nachlassbehorde emen Nachlass-

. vertrng mit Vermögensabtretung bestätigt, kann mit staats-

rechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ange-

fochten werden, und zwar auch von einem im Ausland wohn-

haften Ausländer.

2. Voraussetzungen für die Bestätigung eines Nachlassvertrnges

mit Vermögensabtretung.

Ctmeordato ctm abbandono dell'attivo. Art. 306 LEF; LF 8 novemb!e

, 1934 su le. banche e le casse di risparmio; regolamento 11 aprile

1935 deI Tribunale federaIe concernente 10.' procedura deI con-'

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AS 74 I -

1948