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63_I_199

BGE 63 I 199

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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198

VerW81tungs- und Disziplinarrechtspfleg('.

(p. ex. Iegitimit6 d'un enfant, art. 252 CC), elles ne peuvent

trancher que des questions relativement simples, soulevees

par l'applicatioll du droit suisse contemporain, notamment

par le droit federal en vigueur. En presence de questions

complexes ou de difficultes regies, ne serait-ce qu'en partie,

par le droit ancien ou le droit etranger, elles peuvent et

doivent meme surseoir a l'inscription jusqu'a prononce du

juge comperent.

Au vu de ces principes, la Direction cantonale de Jus-

tice etait en droit de refuser l'ouverture d'un ou de plu-

sieurs feuillets a. la familie de Nervo. Elle n'avait a faire

oouvre ni de genealogiste ni de juge. 11 ne lui appartenait

pas, etant donnee la complexite de la cause, de decider si,

independamment de son authenticite, la piece etablissant

qu'un ancetre eloigne avait possede la bourgeoisie reven-

diquee pouvait remplacer l'acte d'origine requis a defaut

d'inscription dans le registre des bourgeois ou d'ordre du

juge; et cela d'autant moins que l'opposition de la com-

mune pouvait paraitre plausible, soit qu'll y ait eu, au

cours des siecles, renonciation a la bourgeoisie, soit que,

d'apres l'ancien droit que l'autorite n'avait pas a connaitre,

la bourgeoisie put se perdre par d'autres canses que la

renonciation, soit enfin que la filiation des requerants ne

fut pas suffisamment etablie. L'autorite cantonale n'avait

pas a trancher l'ensemble de ces questions de fait et de

droit, alors d'ailleurs qu'ellef! sont pendantes devant les

tribunaux competents.

Les recourants objectent que le Tribunal federal (RO 60 I

76/7), lorsqu'il est saisi d'un recours de droit public contre

le refus d'une commune de d,elivrer un acte d'origine, s'est

reconnu le droit de trancher la question prejudicielle du

droit de bourgeoisie revendique. Mais leTribunal federal

a eu soin de preciser, d'une part, que la solution qu'll

donne a cette question n'a que le caractere d'un motif a

l'appui de sa decision sur la delivrance d'un acte d'origine

et n'a pas force de chose jugee et, d'autre part, qu'll ne

peut obliger la commune a inscrire le recourant dans son

registre de bourgeoisie. Independamment de ces reserves,

Befreiung von kantonalen Abgaben. No 39.

199

. on ne saurait tirer de cette jurisprudence, fondee sur les

art. 44 et 45 CF, que l'autorite d'etat civil, requise d'ouvrir

un feuillet au registre des familles, est comperente dans

tons les cas pour statuer sur un indigenat conteste. Le

contraire resulte de J 'interpretation des dispositions legales

qui regissent son activite. Quant au Tribunal federal, saisi

d'un recours de droit administratif contre le refus d'une

inscription, il doit se borner a examiner si l'autorite can-

tonale a viole une prescription du droit federal (art. 10

JAD); statuant a cet egard comme autorite de surveillance

supreme, il n'est tenu de se prononcer sur le droit de bour-

geoisie que dans la mesure ou l'office cantonaletait oblige

de le faire.

Par ces moti/s, le Tribunal /liUral

rejette le recours.

II. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRffiUTIONS CANTONALES

39. Ä11SI\1g aus dem Urten vom a4. Juni 1937

i. S. F. D. gegen den Kanton Aargau.

S t e u e r f r e i h e i t von Lei s tun gen der M i 1 i t ä r·

ver s ich e run g.

1. Ist die Leistung der Militärversicherung eine Kapitalabfindung,

so ist sie von der Besteuerung frei, die auf das Vermögen oder

seinen Ertrag gelegt wird.

2. Steuerfrei ist nicht nur die Kapitalleistung in ihrer ursprüng·

lichen Gestalt, sondern der entsprechende im Vermögendes

Steuerpflichtigen vorhandene Wert, wobei es keinen Unter-

schied mael!t, ob die Aktiven durch Anschaffung von Werten

und Objekten vermehrt oder die Passiven durch Abzahlung

von Schulden vermindert worden sind.

A. -

Der Sohn des Klägers erlag im Jahre 1932 während

der Rekrutenschule einer Grippe-Pneumonie. Den Eltern

wurde von der Militärversicherung eine Hinterbliebenen-

rente von Fr. 800.- im Jahr zugesprochen. Auf Wunsch

200

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

des Klägers, der~Mittel zur Tilgung von Schulden suchte,

wurde die Rente im Frühjahr 1933 mit Fr. 8256.- aus-

gekauft.

Bei der Veranlagung für die kantonalen und Gemeinde-

steuern des Jahres 1936 verlangte der Kläger Steuerfrei-

heit für Fr. 8000.- Vermögen. Die Bezirkssteuerkom-

mission hat das Begehren abgelehnt.

B. -

Mit Klage vom 16. April 1937 stellt D. beim Bun-

desgericht folgenden Antrag:

«Das Bun:lesgericht wolle feststellen, dass dem Kläger

bei der Besteuerung seines Liegenschaftenbesitzes pro 1936

und folgende Jahre ein Betrag von Fr. 8000.- als Leistung

der Militärversicherung in Abzug zu bringen ist. »

Die Klage bezeichnet sich als solche nach Art. 18a VDG.

Sie stützt sich· auf Art. 15 I des Bundesgesetzes über die

Militärversicherung vom 28. Juni 1901.

Der Kläger führt aus: Die Leistung der Militärver-

sicherung, die steuerfrei sei, sei erfolgt zum Zwecke der

Schuldentilgung. Lasse man diese Fr. 8000.- bei der

Besteuerung nicht in Abzug bringen, wie sie vorher als

Schulden in Abzug gebracht worden seien, so besteuere

man tatsächlich die Leistung der Militärversicherung.

G. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat die

Abweisung der Klage beantragt. Er führt aus :

1. Die Klage sei grundsätzlich unbegründet. Werde

die steuerfreie Leistung der Militärversicherung in irgend

einer Weise verbraucht, wie das hier geschehen sei, so

bestehe sie nicht mehr, und die Steuerfreiheit könne nicht

auf an:lere Vermögensobjekte, wenn solche vorhanden

seien, übertragen werden.

Bei einer Steuerbefreiung aus sozialpolitischen Gründen,

wie sie hier in Frage stehe, müsse sich der Gesetzgeber

gewisse Beschränkungen auferlegen, um nicht Ungleich-

h3iten zu schaffen (BLuMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht

97/8); Eine solche Ungleichheit würde entstehen, wenn

man die Steuerfreiheit für die nicht mehr bestehenden

Leistungen der Militärversicherung auf andere Vermögens-

objekte ausdehnen würde.

I

Befreiung von kant.onalen Abgaben. No 39.

201

2. Eventuell sei die Klage abzuweisen, weil eine Schuld-

verminderung auf dem liegenschaftlichen Vermögen gar

nicht stattgefunden habe_

Die grundpfandversicherten

Schulden des Klägers seien in den Jahren 1933 bis 1936

unverändert geblieben mit Fr. 29,980.-. Dieser Betrag

sei jeweilen voll in Abzug gebracht worden, auch pro 1936.

Eine Verminderung durch Abzahlung von Schulden aus

der Abfindung der Militärversicherung sei nicht eingetre-

ten. Deshalb könne auch der Abzug abbezahlter Schulden

nicht in Frage kommen.

D. -

In der Replik hat der Kläger anerkannt, dass er

mit der Abfindungssumme der Militärversicherung keine

Hypothekarkapitalschulden abbezahlt hat. Über die Ver~

wendung des Betrages hat er nähere Angaben gemacht,

aus denen hervorgehp, dass er die Abfindungssumme zum

Teil zur Tilgung rückständiger Hypothekarzinse und voQ.

Darlehens- und anderen Schulden, zum Teil für Anschaf-

fu.ngen verwendet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

2. -

Nach Art. 15 I des Bundesgesetzes betreffend die

Militärversicherung vom 28. Juni 1901 dürfen die Leistun-

gen der MUitärversicherung keiner Steuer unterzogen wer"

den (die sachlich übereinstimmende Vorschrift in Art. 14 II

des Bundesgesetzes über. die Militärversicherung. vom

23. Dezember 1914 ist noch nicht in Kraft getreten). Diese

Steuerbefreiung beruht auf sozialpolitischen Überlegungen:

Der mit der Militärversicherung verfolgte Fürsorgezweck

soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass deren

Leistungen mit Steuern belegt werden. Ist die Leistung

der Militärveraicherung eine Rente, so darf sie nicht als

Einkommen (oder kapitalisiert als Vermögen) besteuert

werden. Ist sie eine Kapitalabfindung, so ist sie von der-

jenigen Besteuerung frei, die auf das Vermögen oder seinen

Ertrag gelegt ist.

3. -

••••.

4. -

Besteht die Leistung der Militärversicherung, wie

202

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

im vorliegenden Fall, in einer Kapitalabfindung, so ist

von der Steuer, befreit nicht nur die ausbezahlte Geld-

summe, sondern: es sind auch befreit die daraus beschafften

Werte (Sparhefte, Wertpapiere usw.) oder erworbenen Ob-

jekte, speziell auch Liegenschaften (Urteil Gobet vom

21. März 1935 Erw. 3). Es entspricht jenem sozialpoli-

tischen Ziel der Steuerbefreiung, dass auch für die Werte

oder Objekte, die im Vermögen des Pflichtigen den Gegen-

wert der Versicherungsleistung bilden, keine Besteuerung

eintrete.

Verwendet ein Pflichtiger mit Reinvermögen die Kapi-

talleistung der Militärversicherung zur Abzahlung von

Schulden, so hat das zur Folge, dass in der Ökonomie

des Empfängers den Aktiven nun weniger Passiven gegen-

überstehen und das Reinvermögen entsprechend höher

ht. Dieser Mehrbetrag des Reinvermögens stellt dann den

Gegenwert der Abfindung dar. Das ist bei der Besteuerung

wiederum zu berücksichtigen. Die Besteuerung des ganzen

Reinvermögens wäre nichts anderes als eine Mitbesteuerung

der Abfindung und daher nach Art. 15 1. c. unzulässig.

Steuerfrei nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist nicht nur

die Kapitalleistung der Militärversicherung in ihrer ur-

sprünglichen Gestalt (in der sie in der Regel nicht verblei-

ben wird), sondern der entsprechende im Vermögen vor-

handene Wert, und dabei kann es keinen Unterschied

machen, ob die Aktiven dur(h Anschaffung von Werten

oder Objekten vermehrt, oder die Passiven durch Abzah-

lung von Schulden vermindert worden sind. Auch im

letztem Fall liegt keine unstatthafte Verlegung der Steuer-

freiheit auf andere Vermögensteile vor. Es handelt sich

dabei auch nicht darum, dass nicht mehr vorhandene

Schulden abgezogen würden; lediglich der Gegenwert der

Abfindung der Militärversicherung im Vermögen soll

steuerfrei bleiben.

Hören die mit der Abfindung der Militärversicherung

erworbenen Objekte auf, Bestandteil des Vermögens zu

sein, so kommen für die Steuerbefreiung allIallige Ersatz-

-I

11

Befreiung von kantonaJen Abgaben. N° 39.

203

'werte, wie Verkaufspreis, Versicherungsentschädigung, in

Betracht, die dann den Gegenwert der Abfindung oder

eines Teils derselben darstellen.

Dagegen sind alle diejenigen Verwendungen der Abfin-

dungssumme bei der Frage der Steuerbefreiung ohne Be-

deutung, die nicht in der angegebenen Weise in einer Er-

höhung des steuerbaren Reinvermögens zum Ausdruck

kommen gegenüber dem Vermögensstand, wie er ohne die

Leistung der Militärversicherung vorhanden wäre. Das

trifft zu bei Verwendungen für laufende Bedürfnisse, die

normalerweise aus den laufenden Einnahmen bestritten

werden. Hieher gehören auch die fällig werdenden Schuld-

zinse, während die rückständigen Zinse der Vorjahre das

Vermögen vermindern und ihre Bezahlung daher den

Vermögensstand verbessert. Die blosse Möglichkeit, dass

die Verwendung des Kapitals für laufende Bedürfnisse

auf der andern Seite vielleicht Ersparnisse ermöglicht, die

dann das Aktivvermögen erh[hen, ist nicht zu berücksich-

tigen; eine solche Einwirkung ist bereits zu indirekt,

um für die Steuer befreiung in Betracht zu kommen.

Ferner scheiden hier Verwendungen aus, die in der An-

schaffung nicht steuerbarer Objekte bestehen, wie steuer-

freier Hausrat.

Es ist klar, dass del: Pflichtige sich bei der Steuerveran-

lagung darüber ausweisen muss, dass und welcher Betrag

seines sonst steuer baren Reinvermögens im gedachten

Sinn als Gegenwert der steuerfreien Kapitalleistung der

Militärversicherung erscheint.

D. -

Pro 1936 ist der Rekurrent eingeschätzt worden

für Fr. 58,780.- Liegenschaften abzüglich Fr. 29,980.-

Grundpfandschulden, für Fr. 3900.- Gewerbefond, wovon

Fr. 1000.- stM'lerfrei und für Fr. 6000.- Fahrhabe, wovon

Fr. 1500.- steuerfrei. Das steuerbare Reinvermögen be-

trägt Fr. 36,200.-. Nach dem Gesagten muss derjenige

Teil dieses Reinvermögens steuerfrei bleiben, der nach-

gewiesenermassen Gegenwert der Leistung der Militär-

versicherung ist, sei es nun, dass auf der Aktivseite sich

204

Strafrecht.

Objekte befinden, die daraus angeschafft wurden, sei es,

dass Schulden getilgt wurden, die, wenn noch bestehend,

abzuziehen wären ....

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Kläger für das Steuerjahr 1936 neu zu veranlagen und dass

dabei die Steuerfreiheit der Kapitalabfindung der Militär-

versicherung im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen

ist.

c. STRAFRECHT -

nROIT PENAL

J. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

Vgl. Nr. 40. -

Voir n° 40.

II. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ

PROTECTION DES DESSINS ET MODElLES

INDUSTRIELS

40. Auszug aus dem Urteil -des ltasatioDshofs vom

a5. Oktober 1937 i. S. S. Malson'" eIe gegen G. und W. SanClmeier.

M ar k e n s c hut z: Be w u s s t sei n der Re c h t s w i dI-

r i g k e i t ist Voraussetzung der Strafbarkeit.

Mus t e r - und Mo delI s c h-u t z: Neu h e i t s zer s t ö -

ren d ist auch der G e b rau c h des Musters durch· den

I n hab e r vor der Hin t e r leg u n g; MMG Art. 12

Ziffer 1.

A. -

Die Firma Masson & Cle hat am 12. Juli 1934 für

eine von ihr fabrizierte schwarze Zigarre mit hellem Mund-

stück im schweizerischen Markenregister eine kombinierte

Wort- und Bildmarke eintragen lassen, die neben der Be-

zeichnung « Masson Negerli» eine Abbildung der Zigarre

Muster- uud Modellsehutz. No 40.

20:;

enthält, bei der das helle Mundstück angedeutet ist. Für

die besondere Form der ZigalTe hatte der Rechtsvorgänger

der Herstellerin am 29. Juni 1934 den Muster- und Modell-

schutz erwirkt.

B. -

Die Firma Sandag, Cigarrenfabrik A.-G. in Bein-

wil, hat eine Zigarre gleicher Form und Farbe unter der

auf den Zigarrenkistchen aufgedruckten Bezeichnung

« Negerli» in den Verkehr gebracht. Da Masson & Cle

sich dadurch sowohl in ihrem Recht auf die Marke, wie

auf das Muster verletzt fühlten, erhoben sie gegen die

verantwortlichen Organe der Sandag Strafklage gemäss

Art. 24 MSchG und Art. 24 ff. 1\iMG.

C. -

Sowohl das Bezirksgericht Kulm, wie das Ober-

gericht des KantoIl8 Aargau haben jedoch die beiden

Angeklagten freigesprochen ...

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 11. Juni

1937 hat die Firma Masson & Cle die KassatioIl8beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-

hebung. des angefochtenen Entschejdes und Verurteilung

der Angeklagten gemäss den vor der ersten Instanz ge-

stellten Begehren ...

Die Beschwerdegegnerhaben Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :

I. -

Ob die Bezeichnung « Negerli ll, angewendet auf

Zigarren, eine des Markenschutzes fähige Phantasiebe-

zeichnung sei, kann in diesem Strafverfahren dahingestellt

bleiben .. Denn angesichts der verbindlichen Feststellungen

der Vorinstanz über den in der dortigen Gegend geläufigen

Gebrauch des Wortes ((Negerli» zur Bezeichnung von

etwas Dunke1fM.rbigem ist auf jeden Fall den Angeklagten

zugute zu halten, dass sie darin vorwiegend eine Qualitäts-

bezeichnung gesehen haben. Dann ist aber das Bewusst-

sein der Rechtswidrigkeit, welche Voraussetzung der

Strafbarkeit einer allenfalls vorliegenden Markenrechts-

verletzung ist, zu verneinen.

2. -

Auch die behauptete strafbare Verletzung von