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VerW81tungs- und Disziplinarrechtspfleg('.
(p. ex. Iegitimit6 d'un enfant, art. 252 CC), elles ne peuvent
trancher que des questions relativement simples, soulevees
par l'applicatioll du droit suisse contemporain, notamment
par le droit federal en vigueur. En presence de questions
complexes ou de difficultes regies, ne serait-ce qu'en partie,
par le droit ancien ou le droit etranger, elles peuvent et
doivent meme surseoir a l'inscription jusqu'a prononce du
juge comperent.
Au vu de ces principes, la Direction cantonale de Jus-
tice etait en droit de refuser l'ouverture d'un ou de plu-
sieurs feuillets a. la familie de Nervo. Elle n'avait a faire
oouvre ni de genealogiste ni de juge. 11 ne lui appartenait
pas, etant donnee la complexite de la cause, de decider si,
independamment de son authenticite, la piece etablissant
qu'un ancetre eloigne avait possede la bourgeoisie reven-
diquee pouvait remplacer l'acte d'origine requis a defaut
d'inscription dans le registre des bourgeois ou d'ordre du
juge; et cela d'autant moins que l'opposition de la com-
mune pouvait paraitre plausible, soit qu'll y ait eu, au
cours des siecles, renonciation a la bourgeoisie, soit que,
d'apres l'ancien droit que l'autorite n'avait pas a connaitre,
la bourgeoisie put se perdre par d'autres canses que la
renonciation, soit enfin que la filiation des requerants ne
fut pas suffisamment etablie. L'autorite cantonale n'avait
pas a trancher l'ensemble de ces questions de fait et de
droit, alors d'ailleurs qu'ellef! sont pendantes devant les
tribunaux competents.
Les recourants objectent que le Tribunal federal (RO 60 I
76/7), lorsqu'il est saisi d'un recours de droit public contre
le refus d'une commune de d,elivrer un acte d'origine, s'est
reconnu le droit de trancher la question prejudicielle du
droit de bourgeoisie revendique. Mais leTribunal federal
a eu soin de preciser, d'une part, que la solution qu'll
donne a cette question n'a que le caractere d'un motif a
l'appui de sa decision sur la delivrance d'un acte d'origine
et n'a pas force de chose jugee et, d'autre part, qu'll ne
peut obliger la commune a inscrire le recourant dans son
registre de bourgeoisie. Independamment de ces reserves,
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 39.
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. on ne saurait tirer de cette jurisprudence, fondee sur les
art. 44 et 45 CF, que l'autorite d'etat civil, requise d'ouvrir
un feuillet au registre des familles, est comperente dans
tons les cas pour statuer sur un indigenat conteste. Le
contraire resulte de J 'interpretation des dispositions legales
qui regissent son activite. Quant au Tribunal federal, saisi
d'un recours de droit administratif contre le refus d'une
inscription, il doit se borner a examiner si l'autorite can-
tonale a viole une prescription du droit federal (art. 10
JAD); statuant a cet egard comme autorite de surveillance
supreme, il n'est tenu de se prononcer sur le droit de bour-
geoisie que dans la mesure ou l'office cantonaletait oblige
de le faire.
Par ces moti/s, le Tribunal /liUral
rejette le recours.
II. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRffiUTIONS CANTONALES
39. Ä11SI\1g aus dem Urten vom a4. Juni 1937
i. S. F. D. gegen den Kanton Aargau.
S t e u e r f r e i h e i t von Lei s tun gen der M i 1 i t ä r·
ver s ich e run g.
1. Ist die Leistung der Militärversicherung eine Kapitalabfindung,
so ist sie von der Besteuerung frei, die auf das Vermögen oder
seinen Ertrag gelegt wird.
2. Steuerfrei ist nicht nur die Kapitalleistung in ihrer ursprüng·
lichen Gestalt, sondern der entsprechende im Vermögendes
Steuerpflichtigen vorhandene Wert, wobei es keinen Unter-
schied mael!t, ob die Aktiven durch Anschaffung von Werten
und Objekten vermehrt oder die Passiven durch Abzahlung
von Schulden vermindert worden sind.
A. -
Der Sohn des Klägers erlag im Jahre 1932 während
der Rekrutenschule einer Grippe-Pneumonie. Den Eltern
wurde von der Militärversicherung eine Hinterbliebenen-
rente von Fr. 800.- im Jahr zugesprochen. Auf Wunsch
200
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
des Klägers, der~Mittel zur Tilgung von Schulden suchte,
wurde die Rente im Frühjahr 1933 mit Fr. 8256.- aus-
gekauft.
Bei der Veranlagung für die kantonalen und Gemeinde-
steuern des Jahres 1936 verlangte der Kläger Steuerfrei-
heit für Fr. 8000.- Vermögen. Die Bezirkssteuerkom-
mission hat das Begehren abgelehnt.
B. -
Mit Klage vom 16. April 1937 stellt D. beim Bun-
desgericht folgenden Antrag:
«Das Bun:lesgericht wolle feststellen, dass dem Kläger
bei der Besteuerung seines Liegenschaftenbesitzes pro 1936
und folgende Jahre ein Betrag von Fr. 8000.- als Leistung
der Militärversicherung in Abzug zu bringen ist. »
Die Klage bezeichnet sich als solche nach Art. 18a VDG.
Sie stützt sich· auf Art. 15 I des Bundesgesetzes über die
Militärversicherung vom 28. Juni 1901.
Der Kläger führt aus: Die Leistung der Militärver-
sicherung, die steuerfrei sei, sei erfolgt zum Zwecke der
Schuldentilgung. Lasse man diese Fr. 8000.- bei der
Besteuerung nicht in Abzug bringen, wie sie vorher als
Schulden in Abzug gebracht worden seien, so besteuere
man tatsächlich die Leistung der Militärversicherung.
G. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat die
Abweisung der Klage beantragt. Er führt aus :
1. Die Klage sei grundsätzlich unbegründet. Werde
die steuerfreie Leistung der Militärversicherung in irgend
einer Weise verbraucht, wie das hier geschehen sei, so
bestehe sie nicht mehr, und die Steuerfreiheit könne nicht
auf an:lere Vermögensobjekte, wenn solche vorhanden
seien, übertragen werden.
Bei einer Steuerbefreiung aus sozialpolitischen Gründen,
wie sie hier in Frage stehe, müsse sich der Gesetzgeber
gewisse Beschränkungen auferlegen, um nicht Ungleich-
h3iten zu schaffen (BLuMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht
97/8); Eine solche Ungleichheit würde entstehen, wenn
man die Steuerfreiheit für die nicht mehr bestehenden
Leistungen der Militärversicherung auf andere Vermögens-
objekte ausdehnen würde.
I
Befreiung von kant.onalen Abgaben. No 39.
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2. Eventuell sei die Klage abzuweisen, weil eine Schuld-
verminderung auf dem liegenschaftlichen Vermögen gar
nicht stattgefunden habe_
Die grundpfandversicherten
Schulden des Klägers seien in den Jahren 1933 bis 1936
unverändert geblieben mit Fr. 29,980.-. Dieser Betrag
sei jeweilen voll in Abzug gebracht worden, auch pro 1936.
Eine Verminderung durch Abzahlung von Schulden aus
der Abfindung der Militärversicherung sei nicht eingetre-
ten. Deshalb könne auch der Abzug abbezahlter Schulden
nicht in Frage kommen.
D. -
In der Replik hat der Kläger anerkannt, dass er
mit der Abfindungssumme der Militärversicherung keine
Hypothekarkapitalschulden abbezahlt hat. Über die Ver~
wendung des Betrages hat er nähere Angaben gemacht,
aus denen hervorgehp, dass er die Abfindungssumme zum
Teil zur Tilgung rückständiger Hypothekarzinse und voQ.
Darlehens- und anderen Schulden, zum Teil für Anschaf-
fu.ngen verwendet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
2. -
Nach Art. 15 I des Bundesgesetzes betreffend die
Militärversicherung vom 28. Juni 1901 dürfen die Leistun-
gen der MUitärversicherung keiner Steuer unterzogen wer"
den (die sachlich übereinstimmende Vorschrift in Art. 14 II
des Bundesgesetzes über. die Militärversicherung. vom
23. Dezember 1914 ist noch nicht in Kraft getreten). Diese
Steuerbefreiung beruht auf sozialpolitischen Überlegungen:
Der mit der Militärversicherung verfolgte Fürsorgezweck
soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass deren
Leistungen mit Steuern belegt werden. Ist die Leistung
der Militärveraicherung eine Rente, so darf sie nicht als
Einkommen (oder kapitalisiert als Vermögen) besteuert
werden. Ist sie eine Kapitalabfindung, so ist sie von der-
jenigen Besteuerung frei, die auf das Vermögen oder seinen
Ertrag gelegt ist.
3. -
••••.
4. -
Besteht die Leistung der Militärversicherung, wie
202
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
im vorliegenden Fall, in einer Kapitalabfindung, so ist
von der Steuer, befreit nicht nur die ausbezahlte Geld-
summe, sondern: es sind auch befreit die daraus beschafften
Werte (Sparhefte, Wertpapiere usw.) oder erworbenen Ob-
jekte, speziell auch Liegenschaften (Urteil Gobet vom
21. März 1935 Erw. 3). Es entspricht jenem sozialpoli-
tischen Ziel der Steuerbefreiung, dass auch für die Werte
oder Objekte, die im Vermögen des Pflichtigen den Gegen-
wert der Versicherungsleistung bilden, keine Besteuerung
eintrete.
Verwendet ein Pflichtiger mit Reinvermögen die Kapi-
talleistung der Militärversicherung zur Abzahlung von
Schulden, so hat das zur Folge, dass in der Ökonomie
des Empfängers den Aktiven nun weniger Passiven gegen-
überstehen und das Reinvermögen entsprechend höher
ht. Dieser Mehrbetrag des Reinvermögens stellt dann den
Gegenwert der Abfindung dar. Das ist bei der Besteuerung
wiederum zu berücksichtigen. Die Besteuerung des ganzen
Reinvermögens wäre nichts anderes als eine Mitbesteuerung
der Abfindung und daher nach Art. 15 1. c. unzulässig.
Steuerfrei nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist nicht nur
die Kapitalleistung der Militärversicherung in ihrer ur-
sprünglichen Gestalt (in der sie in der Regel nicht verblei-
ben wird), sondern der entsprechende im Vermögen vor-
handene Wert, und dabei kann es keinen Unterschied
machen, ob die Aktiven dur(h Anschaffung von Werten
oder Objekten vermehrt, oder die Passiven durch Abzah-
lung von Schulden vermindert worden sind. Auch im
letztem Fall liegt keine unstatthafte Verlegung der Steuer-
freiheit auf andere Vermögensteile vor. Es handelt sich
dabei auch nicht darum, dass nicht mehr vorhandene
Schulden abgezogen würden; lediglich der Gegenwert der
Abfindung der Militärversicherung im Vermögen soll
steuerfrei bleiben.
Hören die mit der Abfindung der Militärversicherung
erworbenen Objekte auf, Bestandteil des Vermögens zu
sein, so kommen für die Steuerbefreiung allIallige Ersatz-
-I
11
Befreiung von kantonaJen Abgaben. N° 39.
203
'werte, wie Verkaufspreis, Versicherungsentschädigung, in
Betracht, die dann den Gegenwert der Abfindung oder
eines Teils derselben darstellen.
Dagegen sind alle diejenigen Verwendungen der Abfin-
dungssumme bei der Frage der Steuerbefreiung ohne Be-
deutung, die nicht in der angegebenen Weise in einer Er-
höhung des steuerbaren Reinvermögens zum Ausdruck
kommen gegenüber dem Vermögensstand, wie er ohne die
Leistung der Militärversicherung vorhanden wäre. Das
trifft zu bei Verwendungen für laufende Bedürfnisse, die
normalerweise aus den laufenden Einnahmen bestritten
werden. Hieher gehören auch die fällig werdenden Schuld-
zinse, während die rückständigen Zinse der Vorjahre das
Vermögen vermindern und ihre Bezahlung daher den
Vermögensstand verbessert. Die blosse Möglichkeit, dass
die Verwendung des Kapitals für laufende Bedürfnisse
auf der andern Seite vielleicht Ersparnisse ermöglicht, die
dann das Aktivvermögen erh[hen, ist nicht zu berücksich-
tigen; eine solche Einwirkung ist bereits zu indirekt,
um für die Steuer befreiung in Betracht zu kommen.
Ferner scheiden hier Verwendungen aus, die in der An-
schaffung nicht steuerbarer Objekte bestehen, wie steuer-
freier Hausrat.
Es ist klar, dass del: Pflichtige sich bei der Steuerveran-
lagung darüber ausweisen muss, dass und welcher Betrag
seines sonst steuer baren Reinvermögens im gedachten
Sinn als Gegenwert der steuerfreien Kapitalleistung der
Militärversicherung erscheint.
D. -
Pro 1936 ist der Rekurrent eingeschätzt worden
für Fr. 58,780.- Liegenschaften abzüglich Fr. 29,980.-
Grundpfandschulden, für Fr. 3900.- Gewerbefond, wovon
Fr. 1000.- stM'lerfrei und für Fr. 6000.- Fahrhabe, wovon
Fr. 1500.- steuerfrei. Das steuerbare Reinvermögen be-
trägt Fr. 36,200.-. Nach dem Gesagten muss derjenige
Teil dieses Reinvermögens steuerfrei bleiben, der nach-
gewiesenermassen Gegenwert der Leistung der Militär-
versicherung ist, sei es nun, dass auf der Aktivseite sich
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Strafrecht.
Objekte befinden, die daraus angeschafft wurden, sei es,
dass Schulden getilgt wurden, die, wenn noch bestehend,
abzuziehen wären ....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Kläger für das Steuerjahr 1936 neu zu veranlagen und dass
dabei die Steuerfreiheit der Kapitalabfindung der Militär-
versicherung im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen
ist.
c. STRAFRECHT -
nROIT PENAL
J. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
Vgl. Nr. 40. -
Voir n° 40.
II. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET MODElLES
INDUSTRIELS
40. Auszug aus dem Urteil -des ltasatioDshofs vom
a5. Oktober 1937 i. S. S. Malson'" eIe gegen G. und W. SanClmeier.
M ar k e n s c hut z: Be w u s s t sei n der Re c h t s w i dI-
r i g k e i t ist Voraussetzung der Strafbarkeit.
Mus t e r - und Mo delI s c h-u t z: Neu h e i t s zer s t ö -
ren d ist auch der G e b rau c h des Musters durch· den
I n hab e r vor der Hin t e r leg u n g; MMG Art. 12
Ziffer 1.
A. -
Die Firma Masson & Cle hat am 12. Juli 1934 für
eine von ihr fabrizierte schwarze Zigarre mit hellem Mund-
stück im schweizerischen Markenregister eine kombinierte
Wort- und Bildmarke eintragen lassen, die neben der Be-
zeichnung « Masson Negerli» eine Abbildung der Zigarre
Muster- uud Modellsehutz. No 40.
20:;
enthält, bei der das helle Mundstück angedeutet ist. Für
die besondere Form der ZigalTe hatte der Rechtsvorgänger
der Herstellerin am 29. Juni 1934 den Muster- und Modell-
schutz erwirkt.
B. -
Die Firma Sandag, Cigarrenfabrik A.-G. in Bein-
wil, hat eine Zigarre gleicher Form und Farbe unter der
auf den Zigarrenkistchen aufgedruckten Bezeichnung
« Negerli» in den Verkehr gebracht. Da Masson & Cle
sich dadurch sowohl in ihrem Recht auf die Marke, wie
auf das Muster verletzt fühlten, erhoben sie gegen die
verantwortlichen Organe der Sandag Strafklage gemäss
Art. 24 MSchG und Art. 24 ff. 1\iMG.
C. -
Sowohl das Bezirksgericht Kulm, wie das Ober-
gericht des KantoIl8 Aargau haben jedoch die beiden
Angeklagten freigesprochen ...
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 11. Juni
1937 hat die Firma Masson & Cle die KassatioIl8beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung. des angefochtenen Entschejdes und Verurteilung
der Angeklagten gemäss den vor der ersten Instanz ge-
stellten Begehren ...
Die Beschwerdegegnerhaben Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :
I. -
Ob die Bezeichnung « Negerli ll, angewendet auf
Zigarren, eine des Markenschutzes fähige Phantasiebe-
zeichnung sei, kann in diesem Strafverfahren dahingestellt
bleiben .. Denn angesichts der verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz über den in der dortigen Gegend geläufigen
Gebrauch des Wortes ((Negerli» zur Bezeichnung von
etwas Dunke1fM.rbigem ist auf jeden Fall den Angeklagten
zugute zu halten, dass sie darin vorwiegend eine Qualitäts-
bezeichnung gesehen haben. Dann ist aber das Bewusst-
sein der Rechtswidrigkeit, welche Voraussetzung der
Strafbarkeit einer allenfalls vorliegenden Markenrechts-
verletzung ist, zu verneinen.
2. -
Auch die behauptete strafbare Verletzung von