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56_I_191

BGE 56 I 191

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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190 Staatsrecht. durch Hingabe an Zahlungs statt oder zahlungshalber, sondern nur durch die Erwägung bestimmt worden sei, dass es so möglich sein werde, auf dem Wege des Arrestes für die abgetretene Forderung eine gewisse Sicherstellung zu erhalten. Die andere Einwendung, dass nach den Abreden zwischen Zedenten und Zessionar, die der Auf- stellung der Abtretungsurkunde zu Grunde liegen, der angebliche Zessionar in Tat und Wahrheit nur die Stel- lung eines Inkassobevollmächtigten oder Treuhänders haben solle, wird nicht erhoben. Es liegt übrigens auch für eine solche Dissimulation in den Akten nichts vor.

4. - Der weitere Einwand aber, dass die abgetretene Forderung selbst nicht bestehe, ist in diesem Zusammen- hang von vorneherein unerheblich. Indem der Vertrag in Art. 1 für {( Streitigkeiten )} zwisohen Angehörigen der beiden Vertragsstaaten über Anspruche der darin erwähn- ten Art einen bestimmten Gerichtsstand aufstellt, setzt er gerade voraus, dass der Bestand der Forderung bestritten und erst noch richterlich festzustellen sei. Es kann daher auch der Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohn- haften französischen Schuldner in der Schweiz trotz Nichtbestandes der Forderung, für den er verlangt worden ist, höchstens gegen Art 272 SchKG und nicht gegen die fragliche Bestimmung des Staatsvertrages verstossen. Demnach erkennt iJas Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. ORG~SATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORG~SATION JUDICIAIRE FEDERALE V gl. No. 29. - Voir N0 29. Bundesrechtliche Abgaben N0 33. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 191

33. Auszug aus dem Urteil ",om 12. Juni 1930 i. S. W. S. gegen Ba.sel-Sta.dt. Mil.~tärpf~icht~rsatz. -

1. Unrichtige Verfügungen durfen, weIl materIell rechtswidrig, von der Behörde, die sie erlassen hat, zurückgenommen und durch materiell richtige ersetzt werden, sofern nicht Gründe der Rechtssicherheit einer Zurücknahme entgegenstehen.

2. Dies gilt besonders bei einem Ausspruch über eine Ersatz- bef~iung, durch die die Verhältnisse eines Pflichtigen für eine Reihe von Jahren, nicht, wie die einzehle Veranlagung nur für ein Jahr geregelt werden. ' A. - Der 1906 geborene W. S., stud. ing., wurde bei der Rekrutierung 1925 für ein Jahr und 1926 für ein weiteres Jahr zurückgestellt. 1927 wurde er als dienst- tauglich erklärt, nachdem sein Brustumfang seit 1925 um 3 om zugenommen hatte, und bei den sohweren Motor- kanonen eingeteilt. S. machte die Rekrutenschule vom 3. Februar bis

19. April 1928. In der 3. oder 4. Woche der Sohule erkrankte er an Bronohitis mit Fieber und befand sich während 5 Tagen im Krankenzimmer. Unmittelbar nach 192 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. der Entlassung liess sich S. durch Dr. P. in Basel unter- suchen und behandeln. In den Berichten dieses Arztes zuhanden der Militärversicherung lautete die Diagnose zuerst auf Bronchitis und Laryngitis acuta, Angina folli- cularis (20. April), dann Bronchitis und Laryngitis sub- acuta (24. April) und schliesslich auf Lungentuberkulose; Der Zusammenhang mit dem Dienst wurde als sicher bezeichnet. Vom 16. Mai bis 23. Juni 1928 befand sich S. als Militärpatient in der Rekonvaleszentenstation Novaggio, von wo er als wiederhergestellt und voll arbeits- fähig nach Hause entlassen wurde «< kein Lungenbefund, vordienstlicher Zustand wiederhergestellt» ; die Kranken- geschichte erwähnt eine Röntgenaufnahme). Der Anstalts- arzt beantragte die Ausmusterung des S. Am 18. Septem- ber 1928 wurde S. von der sanitarischen Untersuchungs- kommission auf Grund von § 112 Ziff. 97 IBW (allgemein schwächliche Konstitution; phthisiseher Habitus; allge- meine Muskelschwäche ; chronischer Anaemie) unter die Hilfsdienstpflichtigen versetzt. B. - S. stellte beim Kreiskommando Basel ein Gesuch um Steuerbefreiung nach Art. 2 b MStG. Die Militär- versicherung beantragte am 27. Dezember 1928 die Ab- lehnung des Gesuches, da der Ausmusterungsgrund mit dem Dienst nicht in Zusammenhang stehe. Am 29. De- zember 1928 schrieb das Kreiskommando dem S.: «Auf Grund eines Berichtes vom 27. Dezember 1928 der eidgenössischen Militärversicherung hat die hiesige Militärdirektion Sie im Sinne von Art. 2 b des Bundes- gesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 von der Mi I i t ä r s t e u e ren t hob e n. In Ihrem anbei zurückfolgenden Dienstbüchlein finden Sie dies auf den Seiten 20/21 vorgemerkt. Der Kreiskommandant : Oberstlt. Stingelin. » G. - Am 21. Mai 1929 sodann teilte das Kreiskommando dem S. mit, dass sein Gesuch um Militärsteuerbefreiung nach Antrag der Militärversicherung abgewiesen werde. Bundesrechtliche Abgaben. N0 33. 193 Die Ausmusterung sei wegen allgemein schwächlicher Konstitution vorgenommen worden. Diese könne ursäch- lich nicht auf die Militärdienstleistung zurückgeführt werden. Es wurde ihm mündlich eröffnet, die Verfügung vom 29. Dezember 1928 sei irrtümlich gewesen_ Gegen den Entscheid vom 21. Mai hat S. an den Regie- rungsrat von Basel-Stadt rekurriert, indem er geltend machte, der erste Entscheid des Kreiskommandos sei rechtskräftig geworden und habe nicht mehr zurückge- nommen werden dürfen ; eventuell sei er dienstuntauglich geworden infolge einer Erkrankung und daherigen Schwä- chung des Organismus, die auf den Dienst zurückgehen. Der Rekurs wurde vom Regierungsrat am 17. September 1929 abgewiesen. Die Verfügung der kantonalen Militär- direktion vom 29. Dezember 1928 sei inhaltlich gesetz- widrig und deshalb nichtig gewesen ; sie hätte auch ohne dies als offensichtlich irrtümlich von der Behörde, die sie erlassen hatte, zurückgenommen werden können. Der Rekurrent sei nicht wegen der im Dienste ausgebrochenen oder der späteren, nachdienstlichen Bronchitis ausgemu- stert worden, sondern wegen seiner schwächlichen Kon- stitution ; diese sei nicht im Dienste erworben worden. Von der nachdienstlichen Bronchitis sei der Rekurrent auf Bundeskosten vollständig geheilt worden. D. - Gegen diesen Entscheid hat S. rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschweroe ergriffen mit dem An- trag auf Befreiung von der Militärsteuer. Die Beschwerde stützt sich auf dasselbe formelle und materielle Motiv wie der Rekurs an den Regierungsrat. . . . (es folgen Erörterungen über die Natur der Erkrankung). Der Regierungsrat von Basel-Stadt und die eidgenössi- sche Steuerverwaltung haben die Abweisung des Rekurses beantragt. .A U8 den Erwägungen : I. - Mit Verfügung vom 29. Dezember 1928 hat das Kreiskommando Basel den Rekurrenten im Sinne von 194 Vorwaltung.<- und Disziplinarrechtspflege. Art. 2 b MStG von der Militärsteuer enthoben « auf Grund eines Beriohtes vom' 27. Dezember der eidgenössischen Mi1itärversicherung». Dieser Bericht der Mi1itärversiche- rung, auf den sich die Verfügung stützt, lautet aber auf Abweisung des Steuerbefreiungsgesuches des Rekurrenten, da der Kausalzusammenhang zwischen dem Untauglich- keitsgrund und dem Dienst nicht gegeben sei. Die Ver- fügung muss daher auf einem Irrtum oder Versehen des Kreiskommandos beruhen. Sie leidet insofern geradezu an einem Willensmangel, als das Kreiskommando, wie sich aus der Verfügung ergibt, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Mi1itärversicherung entscheiden wollte. Diese Verfügung durfte das Kreiskommando zurück- nehmen. Es entspricht dem zwingenden Charakter des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Inte- ressen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetze nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist. Auf der andern Seite kann es ein Ge bot der Rechtssicherheit sein, dass ein administrativer Entscheid, der eine Rechts- lage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob eine Verfügung von der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen oder abgeändert werden kann, hängt daher, soweit nicht positive gesetzliche Bestimmungen vorliegen, was hier nicht der Fall ist, von einer Abwägung jener beiden sich gegen- überstehenden Gesichtspunkte ab, dem Postulat der rich- tigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und den Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern Seite (BuRcKHARDT, Die Organisation der Rechts- gemeinschaft, S. 61 ff. ; FLEINER, Institution des Verwal- tungsrechts, 8. Auflage, S. 199 ff.). Darnach bestimmt es sich, sei es für ganze Kategorien von Verwaltungsakten. sei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens der Behörde zulässig ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine formell rechtskräftige Steuerveranlagung, d. h. die Fest- stellung einer einmaligen Steuerleistung an das Gemein- Registersachen. No 34. wesen, wobei eine nicht im Gesetz vorgesehene nachträg- liche Verschärfung kaum angängig wäre (BuRCKHARDT

a. a. O. S. 63; FLEINER a. a. O. S. 201). Man hat es vielmehr zu tun mit einem Ausspruch über eine Steuerbefreiung, durch den ein dauerndes Verhältnis festgestellt wird (der Rekurrent ist 24 Jahre alt; der Militärsteuer ist man bis zum 40sten Altersjahr unterworfen). Dass eine solche dauernde Steuerbefreiung im Widerspruch zum Gesetze bestehe, widerstreitet den öffentlichen Interessen in viel höherem Masse als eine zu niedere Steuerveranlagung für ein einzelnes Jahr. Auf der andern Seite ist nicht ersicht- lich, dass besondere persönliche Interessen des Rekur- renten, abgesehen natürlich vom materiellen Interesse in der Sache selber, durch den Widerruf der Verfügung ver- letzt würden. Der Widerruf ist verhältnismässig rasch erfolgt, im Mai des ersten in Betracht kommenden Steuer- jahres. Es kommen auch keinerlei Veranstaltungen in Betracht, die der Rekurrent etwa im Vertrauen auf den definitiven Charakter der Verfügung unternommen hätte. Spezielle Gründe, weshalb die Rechtssicherheit die Auf- rechterhaltung der Verfügung heischen würde, bestehen daher nicht. Gegen die Zulässigkeit des Widerrufes können Bedenken umsoweniger erhoben werden, als, wie ausgeführt, die Verfügung auf einem offenbaren Versehen beruhte.

2. -. H. REGISTERSACHEN REGISTRES

34. Arret da 1a. IIe Section eivUe du 15 ma.i 1930 dans Ja cause Duvobin et Grieshaber contra Oonseil d'Eta.t du Ca.nton de Vaud. Recours de droit administrati/: Forme du recours quant aux conolusions (consid. 1 ).