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56_I_191

BGE 56 I 191

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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190

Staatsrecht.

durch Hingabe an Zahlungs statt oder zahlungshalber,

sondern nur durch die Erwägung bestimmt worden sei,

dass es so möglich sein werde, auf dem Wege des Arrestes

für die abgetretene Forderung eine gewisse Sicherstellung

zu erhalten. Die andere Einwendung, dass nach den

Abreden zwischen Zedenten und Zessionar, die der Auf-

stellung der Abtretungsurkunde zu Grunde liegen, der

angebliche Zessionar in Tat und Wahrheit nur die Stel-

lung eines Inkassobevollmächtigten oder Treuhänders

haben solle, wird nicht erhoben. Es liegt übrigens auch

für eine solche Dissimulation in den Akten nichts vor.

4. -

Der weitere Einwand aber, dass die abgetretene

Forderung selbst nicht bestehe, ist in diesem Zusammen-

hang von vorneherein unerheblich. Indem der Vertrag

in Art. 1 für {(Streitigkeiten)} zwisohen Angehörigen der

beiden Vertragsstaaten über Anspruche der darin erwähn-

ten Art einen bestimmten Gerichtsstand aufstellt, setzt er

gerade voraus, dass der Bestand der Forderung bestritten

und erst noch richterlich festzustellen sei. Es kann daher

auch der Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohn-

haften französischen Schuldner in der Schweiz trotz

Nichtbestandes der Forderung, für den er verlangt worden

ist, höchstens gegen Art 272 SchKG und nicht gegen die

fragliche Bestimmung des Staatsvertrages verstossen.

Demnach erkennt iJas Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. ORG~SATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORG~SATION JUDICIAIRE FEDERALE

V gl. No. 29. -

Voir N0 29.

Bundesrechtliche Abgaben N0 33.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

191

33. Auszug aus dem Urteil ",om 12. Juni 1930 i. S. W. S.

gegen Ba.sel-Sta.dt.

Mil.~tärpf~icht~rsatz. -

1. Unrichtige Verfügungen

durfen, weIl materIell rechtswidrig, von der Behörde, die sie

erlassen hat, zurückgenommen und durch materiell richtige

ersetzt werden, sofern nicht Gründe der Rechtssicherheit einer

Zurücknahme entgegenstehen.

2. Dies gilt besonders bei einem Ausspruch über eine Ersatz-

bef~iung, durch die die Verhältnisse eines Pflichtigen für eine

Reihe von Jahren, nicht, wie die einzehle Veranlagung nur

für ein Jahr geregelt werden.

'

A. -

Der 1906 geborene W. S., stud. ing., wurde bei

der Rekrutierung 1925 für ein Jahr und 1926 für ein

weiteres Jahr zurückgestellt. 1927 wurde er als dienst-

tauglich erklärt, nachdem sein Brustumfang seit 1925 um

3 om zugenommen hatte, und bei den sohweren Motor-

kanonen eingeteilt.

S. machte die Rekrutenschule vom 3. Februar bis

19. April 1928. In der 3. oder 4. Woche der Sohule

erkrankte er an Bronohitis mit Fieber und befand sich

während 5 Tagen im Krankenzimmer. Unmittelbar nach

192

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

der Entlassung liess sich S. durch Dr. P. in Basel unter-

suchen und behandeln. In den Berichten dieses Arztes

zuhanden der Militärversicherung lautete die Diagnose

zuerst auf Bronchitis und Laryngitis acuta, Angina folli-

cularis (20. April), dann Bronchitis und Laryngitis sub-

acuta (24. April) und schliesslich auf Lungentuberkulose;

Der Zusammenhang mit dem Dienst wurde als sicher

bezeichnet. Vom 16. Mai bis 23. Juni 1928 befand sich

S. als Militärpatient in der Rekonvaleszentenstation

Novaggio, von wo er als wiederhergestellt und voll arbeits-

fähig nach Hause entlassen wurde «< kein Lungenbefund,

vordienstlicher Zustand wiederhergestellt»; die Kranken-

geschichte erwähnt eine Röntgenaufnahme). Der Anstalts-

arzt beantragte die Ausmusterung des S. Am 18. Septem-

ber 1928 wurde S. von der sanitarischen Untersuchungs-

kommission auf Grund von § 112 Ziff. 97 IBW (allgemein

schwächliche Konstitution; phthisiseher Habitus; allge-

meine Muskelschwäche; chronischer Anaemie) unter die

Hilfsdienstpflichtigen versetzt.

B. -

S. stellte beim Kreiskommando Basel ein Gesuch

um Steuerbefreiung nach Art. 2 b MStG. Die Militär-

versicherung beantragte am 27. Dezember 1928 die Ab-

lehnung des Gesuches, da der Ausmusterungsgrund mit

dem Dienst nicht in Zusammenhang stehe. Am 29. De-

zember 1928 schrieb das Kreiskommando dem S.:

«Auf Grund eines Berichtes vom 27. Dezember 1928

der eidgenössischen Militärversicherung hat die hiesige

Militärdirektion Sie im Sinne von Art. 2 b des Bundes-

gesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni

1878 von der Mi I i t ä r s t e u e ren t hob e n.

In Ihrem anbei zurückfolgenden Dienstbüchlein finden

Sie dies auf den Seiten 20/21 vorgemerkt.

Der Kreiskommandant :

Oberstlt. Stingelin. »

G. -

Am 21. Mai 1929 sodann teilte das Kreiskommando

dem S. mit, dass sein Gesuch um Militärsteuerbefreiung

nach Antrag der Militärversicherung abgewiesen werde.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.

193

Die Ausmusterung sei wegen allgemein schwächlicher

Konstitution vorgenommen worden. Diese könne ursäch-

lich nicht auf die Militärdienstleistung zurückgeführt

werden. Es wurde ihm mündlich eröffnet, die Verfügung

vom 29. Dezember 1928 sei irrtümlich gewesen_

Gegen den Entscheid vom 21. Mai hat S. an den Regie-

rungsrat von Basel-Stadt rekurriert, indem er geltend

machte, der erste Entscheid des Kreiskommandos sei

rechtskräftig geworden und habe nicht mehr zurückge-

nommen werden dürfen; eventuell sei er dienstuntauglich

geworden infolge einer Erkrankung und daherigen Schwä-

chung des Organismus, die auf den Dienst zurückgehen.

Der Rekurs wurde vom Regierungsrat am 17. September

1929 abgewiesen. Die Verfügung der kantonalen Militär-

direktion vom 29. Dezember 1928 sei inhaltlich gesetz-

widrig und deshalb nichtig gewesen; sie hätte auch ohne

dies als offensichtlich irrtümlich von der Behörde, die sie

erlassen hatte, zurückgenommen werden können. Der

Rekurrent sei nicht wegen der im Dienste ausgebrochenen

oder der späteren, nachdienstlichen Bronchitis ausgemu-

stert worden, sondern wegen seiner schwächlichen Kon-

stitution; diese sei nicht im Dienste erworben worden.

Von der nachdienstlichen Bronchitis sei der Rekurrent

auf Bundeskosten vollständig geheilt worden.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat S. rechtzeitig die

verwaltungsrechtliche Beschweroe ergriffen mit dem An-

trag auf Befreiung von der Militärsteuer. Die Beschwerde

stützt sich auf dasselbe formelle und materielle Motiv

wie der Rekurs an den Regierungsrat.

.

.

.

(es folgen Erörterungen über die Natur der Erkrankung).

Der Regierungsrat von Basel-Stadt und die eidgenössi-

sche Steuerverwaltung haben die Abweisung des Rekurses

beantragt.

.A U8 den Erwägungen :

I. -

Mit Verfügung vom 29. Dezember 1928 hat das

Kreiskommando Basel den Rekurrenten im Sinne von

194

Vorwaltung.<- und Disziplinarrechtspflege.

Art. 2 b MStG von der Militärsteuer enthoben « auf Grund

eines Beriohtes vom' 27. Dezember der eidgenössischen

Mi1itärversicherung». Dieser Bericht der Mi1itärversiche-

rung, auf den sich die Verfügung stützt, lautet aber auf

Abweisung des Steuerbefreiungsgesuches des Rekurrenten,

da der Kausalzusammenhang zwischen dem Untauglich-

keitsgrund und dem Dienst nicht gegeben sei. Die Ver-

fügung muss daher auf einem Irrtum oder Versehen des

Kreiskommandos beruhen. Sie leidet insofern geradezu

an einem Willensmangel, als das Kreiskommando, wie

sich aus der Verfügung ergibt, in Übereinstimmung mit

der Auffassung der Mi1itärversicherung entscheiden wollte.

Diese Verfügung durfte das Kreiskommando zurück-

nehmen. Es entspricht dem zwingenden Charakter des

öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Inte-

ressen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetze nicht

oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist. Auf

der andern Seite kann es ein Ge bot der Rechtssicherheit

sein, dass ein administrativer Entscheid, der eine Rechts-

lage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich

wieder in Frage gestellt werde. Ob eine Verfügung von

der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen

oder abgeändert werden kann, hängt daher, soweit nicht

positive gesetzliche Bestimmungen vorliegen, was hier nicht

der Fall ist, von einer Abwägung jener beiden sich gegen-

überstehenden Gesichtspunkte ab, dem Postulat der rich-

tigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen

und den Anforderungen der Rechtssicherheit auf der

andern Seite (BuRcKHARDT, Die Organisation der Rechts-

gemeinschaft, S. 61 ff.; FLEINER, Institution des Verwal-

tungsrechts, 8. Auflage, S. 199 ff.). Darnach bestimmt

es sich, sei es für ganze Kategorien von Verwaltungsakten.

sei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens

der Behörde zulässig ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine

formell rechtskräftige Steuerveranlagung, d. h. die Fest-

stellung einer einmaligen Steuerleistung an das Gemein-

Registersachen. No 34.

wesen, wobei eine nicht im Gesetz vorgesehene nachträg-

liche Verschärfung kaum angängig wäre (BuRCKHARDT

a. a. O. S. 63; FLEINER a. a. O. S. 201). Man hat es vielmehr

zu tun mit einem Ausspruch über eine Steuerbefreiung,

durch den ein dauerndes Verhältnis festgestellt wird (der

Rekurrent ist 24 Jahre alt; der Militärsteuer ist man

bis zum 40sten Altersjahr unterworfen). Dass eine solche

dauernde Steuerbefreiung im Widerspruch zum Gesetze

bestehe, widerstreitet den öffentlichen Interessen in viel

höherem Masse als eine zu niedere Steuerveranlagung für

ein einzelnes Jahr. Auf der andern Seite ist nicht ersicht-

lich, dass besondere persönliche Interessen des Rekur-

renten, abgesehen natürlich vom materiellen Interesse in

der Sache selber, durch den Widerruf der Verfügung ver-

letzt würden. Der Widerruf ist verhältnismässig rasch

erfolgt, im Mai des ersten in Betracht kommenden Steuer-

jahres. Es kommen auch keinerlei Veranstaltungen in

Betracht, die der Rekurrent etwa im Vertrauen auf den

definitiven Charakter der Verfügung unternommen hätte.

Spezielle Gründe, weshalb die Rechtssicherheit die Auf-

rechterhaltung der Verfügung heischen würde, bestehen

daher nicht.

Gegen die Zulässigkeit des Widerrufes

können Bedenken umsoweniger erhoben werden, als, wie

ausgeführt, die Verfügung auf einem offenbaren Versehen

beruhte.

2. -.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

34. Arret da 1a. IIe Section eivUe du 15 ma.i 1930

dans Ja cause Duvobin et Grieshaber contra Oonseil d'Eta.t

du Ca.nton de Vaud.

Recours de droit administrati/: Forme du recours quant aux

conolusions (consid. 1).