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Staatsrecht.
durch Hingabe an Zahlungs statt oder zahlungshalber,
sondern nur durch die Erwägung bestimmt worden sei,
dass es so möglich sein werde, auf dem Wege des Arrestes
für die abgetretene Forderung eine gewisse Sicherstellung
zu erhalten. Die andere Einwendung, dass nach den
Abreden zwischen Zedenten und Zessionar, die der Auf-
stellung der Abtretungsurkunde zu Grunde liegen, der
angebliche Zessionar in Tat und Wahrheit nur die Stel-
lung eines Inkassobevollmächtigten oder Treuhänders
haben solle, wird nicht erhoben. Es liegt übrigens auch
für eine solche Dissimulation in den Akten nichts vor.
4. -
Der weitere Einwand aber, dass die abgetretene
Forderung selbst nicht bestehe, ist in diesem Zusammen-
hang von vorneherein unerheblich. Indem der Vertrag
in Art. 1 für {(Streitigkeiten)} zwisohen Angehörigen der
beiden Vertragsstaaten über Anspruche der darin erwähn-
ten Art einen bestimmten Gerichtsstand aufstellt, setzt er
gerade voraus, dass der Bestand der Forderung bestritten
und erst noch richterlich festzustellen sei. Es kann daher
auch der Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohn-
haften französischen Schuldner in der Schweiz trotz
Nichtbestandes der Forderung, für den er verlangt worden
ist, höchstens gegen Art 272 SchKG und nicht gegen die
fragliche Bestimmung des Staatsvertrages verstossen.
Demnach erkennt iJas Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. ORG~SATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORG~SATION JUDICIAIRE FEDERALE
V gl. No. 29. -
Voir N0 29.
Bundesrechtliche Abgaben N0 33.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
191
33. Auszug aus dem Urteil ",om 12. Juni 1930 i. S. W. S.
gegen Ba.sel-Sta.dt.
Mil.~tärpf~icht~rsatz. -
1. Unrichtige Verfügungen
durfen, weIl materIell rechtswidrig, von der Behörde, die sie
erlassen hat, zurückgenommen und durch materiell richtige
ersetzt werden, sofern nicht Gründe der Rechtssicherheit einer
Zurücknahme entgegenstehen.
2. Dies gilt besonders bei einem Ausspruch über eine Ersatz-
bef~iung, durch die die Verhältnisse eines Pflichtigen für eine
Reihe von Jahren, nicht, wie die einzehle Veranlagung nur
für ein Jahr geregelt werden.
'
A. -
Der 1906 geborene W. S., stud. ing., wurde bei
der Rekrutierung 1925 für ein Jahr und 1926 für ein
weiteres Jahr zurückgestellt. 1927 wurde er als dienst-
tauglich erklärt, nachdem sein Brustumfang seit 1925 um
3 om zugenommen hatte, und bei den sohweren Motor-
kanonen eingeteilt.
S. machte die Rekrutenschule vom 3. Februar bis
19. April 1928. In der 3. oder 4. Woche der Sohule
erkrankte er an Bronohitis mit Fieber und befand sich
während 5 Tagen im Krankenzimmer. Unmittelbar nach
192
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
der Entlassung liess sich S. durch Dr. P. in Basel unter-
suchen und behandeln. In den Berichten dieses Arztes
zuhanden der Militärversicherung lautete die Diagnose
zuerst auf Bronchitis und Laryngitis acuta, Angina folli-
cularis (20. April), dann Bronchitis und Laryngitis sub-
acuta (24. April) und schliesslich auf Lungentuberkulose;
Der Zusammenhang mit dem Dienst wurde als sicher
bezeichnet. Vom 16. Mai bis 23. Juni 1928 befand sich
S. als Militärpatient in der Rekonvaleszentenstation
Novaggio, von wo er als wiederhergestellt und voll arbeits-
fähig nach Hause entlassen wurde «< kein Lungenbefund,
vordienstlicher Zustand wiederhergestellt»; die Kranken-
geschichte erwähnt eine Röntgenaufnahme). Der Anstalts-
arzt beantragte die Ausmusterung des S. Am 18. Septem-
ber 1928 wurde S. von der sanitarischen Untersuchungs-
kommission auf Grund von § 112 Ziff. 97 IBW (allgemein
schwächliche Konstitution; phthisiseher Habitus; allge-
meine Muskelschwäche; chronischer Anaemie) unter die
Hilfsdienstpflichtigen versetzt.
B. -
S. stellte beim Kreiskommando Basel ein Gesuch
um Steuerbefreiung nach Art. 2 b MStG. Die Militär-
versicherung beantragte am 27. Dezember 1928 die Ab-
lehnung des Gesuches, da der Ausmusterungsgrund mit
dem Dienst nicht in Zusammenhang stehe. Am 29. De-
zember 1928 schrieb das Kreiskommando dem S.:
«Auf Grund eines Berichtes vom 27. Dezember 1928
der eidgenössischen Militärversicherung hat die hiesige
Militärdirektion Sie im Sinne von Art. 2 b des Bundes-
gesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni
1878 von der Mi I i t ä r s t e u e ren t hob e n.
In Ihrem anbei zurückfolgenden Dienstbüchlein finden
Sie dies auf den Seiten 20/21 vorgemerkt.
Der Kreiskommandant :
Oberstlt. Stingelin. »
G. -
Am 21. Mai 1929 sodann teilte das Kreiskommando
dem S. mit, dass sein Gesuch um Militärsteuerbefreiung
nach Antrag der Militärversicherung abgewiesen werde.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.
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Die Ausmusterung sei wegen allgemein schwächlicher
Konstitution vorgenommen worden. Diese könne ursäch-
lich nicht auf die Militärdienstleistung zurückgeführt
werden. Es wurde ihm mündlich eröffnet, die Verfügung
vom 29. Dezember 1928 sei irrtümlich gewesen_
Gegen den Entscheid vom 21. Mai hat S. an den Regie-
rungsrat von Basel-Stadt rekurriert, indem er geltend
machte, der erste Entscheid des Kreiskommandos sei
rechtskräftig geworden und habe nicht mehr zurückge-
nommen werden dürfen; eventuell sei er dienstuntauglich
geworden infolge einer Erkrankung und daherigen Schwä-
chung des Organismus, die auf den Dienst zurückgehen.
Der Rekurs wurde vom Regierungsrat am 17. September
1929 abgewiesen. Die Verfügung der kantonalen Militär-
direktion vom 29. Dezember 1928 sei inhaltlich gesetz-
widrig und deshalb nichtig gewesen; sie hätte auch ohne
dies als offensichtlich irrtümlich von der Behörde, die sie
erlassen hatte, zurückgenommen werden können. Der
Rekurrent sei nicht wegen der im Dienste ausgebrochenen
oder der späteren, nachdienstlichen Bronchitis ausgemu-
stert worden, sondern wegen seiner schwächlichen Kon-
stitution; diese sei nicht im Dienste erworben worden.
Von der nachdienstlichen Bronchitis sei der Rekurrent
auf Bundeskosten vollständig geheilt worden.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat S. rechtzeitig die
verwaltungsrechtliche Beschweroe ergriffen mit dem An-
trag auf Befreiung von der Militärsteuer. Die Beschwerde
stützt sich auf dasselbe formelle und materielle Motiv
wie der Rekurs an den Regierungsrat.
.
.
.
(es folgen Erörterungen über die Natur der Erkrankung).
Der Regierungsrat von Basel-Stadt und die eidgenössi-
sche Steuerverwaltung haben die Abweisung des Rekurses
beantragt.
.A U8 den Erwägungen :
I. -
Mit Verfügung vom 29. Dezember 1928 hat das
Kreiskommando Basel den Rekurrenten im Sinne von
194
Vorwaltung.<- und Disziplinarrechtspflege.
Art. 2 b MStG von der Militärsteuer enthoben « auf Grund
eines Beriohtes vom' 27. Dezember der eidgenössischen
Mi1itärversicherung». Dieser Bericht der Mi1itärversiche-
rung, auf den sich die Verfügung stützt, lautet aber auf
Abweisung des Steuerbefreiungsgesuches des Rekurrenten,
da der Kausalzusammenhang zwischen dem Untauglich-
keitsgrund und dem Dienst nicht gegeben sei. Die Ver-
fügung muss daher auf einem Irrtum oder Versehen des
Kreiskommandos beruhen. Sie leidet insofern geradezu
an einem Willensmangel, als das Kreiskommando, wie
sich aus der Verfügung ergibt, in Übereinstimmung mit
der Auffassung der Mi1itärversicherung entscheiden wollte.
Diese Verfügung durfte das Kreiskommando zurück-
nehmen. Es entspricht dem zwingenden Charakter des
öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Inte-
ressen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetze nicht
oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist. Auf
der andern Seite kann es ein Ge bot der Rechtssicherheit
sein, dass ein administrativer Entscheid, der eine Rechts-
lage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich
wieder in Frage gestellt werde. Ob eine Verfügung von
der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen
oder abgeändert werden kann, hängt daher, soweit nicht
positive gesetzliche Bestimmungen vorliegen, was hier nicht
der Fall ist, von einer Abwägung jener beiden sich gegen-
überstehenden Gesichtspunkte ab, dem Postulat der rich-
tigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen
und den Anforderungen der Rechtssicherheit auf der
andern Seite (BuRcKHARDT, Die Organisation der Rechts-
gemeinschaft, S. 61 ff.; FLEINER, Institution des Verwal-
tungsrechts, 8. Auflage, S. 199 ff.). Darnach bestimmt
es sich, sei es für ganze Kategorien von Verwaltungsakten.
sei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens
der Behörde zulässig ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine
formell rechtskräftige Steuerveranlagung, d. h. die Fest-
stellung einer einmaligen Steuerleistung an das Gemein-
Registersachen. No 34.
wesen, wobei eine nicht im Gesetz vorgesehene nachträg-
liche Verschärfung kaum angängig wäre (BuRCKHARDT
a. a. O. S. 63; FLEINER a. a. O. S. 201). Man hat es vielmehr
zu tun mit einem Ausspruch über eine Steuerbefreiung,
durch den ein dauerndes Verhältnis festgestellt wird (der
Rekurrent ist 24 Jahre alt; der Militärsteuer ist man
bis zum 40sten Altersjahr unterworfen). Dass eine solche
dauernde Steuerbefreiung im Widerspruch zum Gesetze
bestehe, widerstreitet den öffentlichen Interessen in viel
höherem Masse als eine zu niedere Steuerveranlagung für
ein einzelnes Jahr. Auf der andern Seite ist nicht ersicht-
lich, dass besondere persönliche Interessen des Rekur-
renten, abgesehen natürlich vom materiellen Interesse in
der Sache selber, durch den Widerruf der Verfügung ver-
letzt würden. Der Widerruf ist verhältnismässig rasch
erfolgt, im Mai des ersten in Betracht kommenden Steuer-
jahres. Es kommen auch keinerlei Veranstaltungen in
Betracht, die der Rekurrent etwa im Vertrauen auf den
definitiven Charakter der Verfügung unternommen hätte.
Spezielle Gründe, weshalb die Rechtssicherheit die Auf-
rechterhaltung der Verfügung heischen würde, bestehen
daher nicht.
Gegen die Zulässigkeit des Widerrufes
können Bedenken umsoweniger erhoben werden, als, wie
ausgeführt, die Verfügung auf einem offenbaren Versehen
beruhte.
2. -.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
34. Arret da 1a. IIe Section eivUe du 15 ma.i 1930
dans Ja cause Duvobin et Grieshaber contra Oonseil d'Eta.t
du Ca.nton de Vaud.
Recours de droit administrati/: Forme du recours quant aux
conolusions (consid. 1).