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100 Staatsrecht. langte Hilfe aber noch. nicht geleistet oder sichergestellt haben, ist zweifelhaft: Denn nach der Erklärung vom Jahre 1875 hat der Aufenthaltsstaat die Pflege des er- krankten Angehörigen des andern Vertragsstaates vor- läufig zu seinen Lasten zu übernehmen und ist auf einen bIossen Erstattungsanspruch gegenüber dem unterstüt- zungspflichtigen Verwandten angewiesen, der sich ja nicht notwendig im Gebiete des Aufenthaltsstaates befin- den muss und dessen Hilfe unter Umständen nicht sofort erhältlich gemacht werden kann. Die Frage braucht aber' hier nicht entschieden zu werden . . Denn die Behörden von Zug wandten sich bereits am
24. Januar, d. h. sofort nach Erkennbarwerden der Er- krankung um Übernahme, eventuell Kostengutsprache nach Genf, und wiederholten das Begehren am 19. Februar
1944. Sie wussten also nicht nur, dass sowohl die Kranke und ihr Ehemann mittellos waren, sondern auch, dass mit ausreichenden Beiträgen des Vaters Bär, der vermögens- los ist, einen Erwerb von nur Fr. 4000.- besitzt und Familie hat, nicht gerechnet werden konnte ...
5. - Hieraus ergibt sich, dass die Unterstützungspflicht weder den Kanton Genf, noch denjenigen von Luzern trifft, sondern den Kanton Zug, auf dessen Gebiet Er- krankung und Mittellosigkeit erkennbar geworden sind. Luzern und Genf sind mithin berechtigt, vom Kanton Zug Ersatz der Auslagen zu verlangen, die ihnen aus der Hilfe für Frau Biagi bereits entstanden sind. Die Höhe dieser Kosten ist unbestritten geblieben. Soweit vom Kanton Genf Ersatz eines noch nicht ziffernmässig bestimmbaren, d. h. des ihm in der Zeit vom 31. Dezember 1944 bis zur übernahme durch den Erkrankungsort, bezw., nachdem die Kranke am 7. April 1945 in Genf verstorben ist, bis zu ihrem Tode entstandenen Schadens verlangt, erweist sich das Begehren als Feststellungsklage, die als solche wegen des offensichtlichen Interesses des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht zulässig ist (BGE 23 II 1466, 51 I 332). Sie ist daher ebenfalls als Bundesreehtliehe Abgaben. N0 17. 101 begründet zu erklären in dem Sinne, dass der Kanton Zug dem Kanton Genf die wirklichen Auslagen zu ersetzen hat, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die Auf- wendungen das Notwendige und in derartigen Fällen Übliche übersteigen (BGE 51 I 332). V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 16. - Voir n° 16. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
17. Urteil vom 23. März 1940 i. S. Seil. gegen Mllltiil'direktioD des KantoDs Aargau. Art. 2 lit. b MStG. Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Webrmann zum Militärpflichtersatz veranlagt oder von ihr befreit wird. Revisionsgründe im allgemeinen und für Entscheide nach Art. 2 llit. b im besondem. Force de chose jugee de la dtScision portant taxation ou exonera.- tion en matiere de taxe militaire. Motifs de revision vala.bles en general et, en particulier, pour las dtScisions fondees BUr l'art. 2 lit. b LTM. . 102 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Autoritit di coSa giudicata di una decisione d'assoggettamento o d'esenzione dalla tassa militare. Motivi di revisione gen.eraIi e particolari (di decisioni fondate ~mll'art. 2 lett. b LTM). A. - Der 1920 geborene Beschwerdeführer erhielt am
15. April 1940 in der Rekrutenschule einen Hufschlag ins Gesicht, der ihn vorübergehend bewusstlos machte und eine Schwellung in der Gegend des linken Oberkiefer- knochens zur Folge hatte. Er wurde in das Spital Riaz eingewiesen, aus diesem aber bereits am 27. April als geheilt zur Truppe zurückgeschickt, mit der er die Rekru- tenschule beendigte. Im daran anschliessenden Aktiv- dienst stellte der Truppenarzt anfangs Juni 1940 einen schizophrenen Schub fest und überwies den Patienten am
5. Juni der Anstalt Königsfelden. Nach deren Bericht vom 1. Juli 1940 litt Sch. an einem leichten Schub von Pfropfkatatonie, die mit grösster Wahrscheinlichkeit auch ohne den Militärdienst aufgetreten wäre, allerdings viel- leicht erst in einem spätern Zeitpunkt; zwischen Krank- heit und Dienst bestehe kein Zusammenhang. Sch. wurde als voll arbeitsfähig nach Hause entlassen, dagegen seine Ausmusterung auf Grund von Ziff. 250/64 JBW empfoh- len. Die ue beschloss am 15. Juli 1940 in diesem Sinne. Für 1941 wurde Sch. zum Militärpflichtersatz veranlagt. Er erhob Einsprache und verlangte gestützt auf Art. 2 lit. b MStG gänzliche Steuerbefreiung, wurde aber abge- wiesen, letztinstanzlich durch Entscheid der aargauischen Militärdirektion vom 20. /21. Januar 1942. Er entrichtete daraufhin den Pflichtersatz. Im Juni 1942 hatte der Beschwerdeführer einen Rückfall und wurde zunächst im städtischen Krankenhaus Baden und hernach in der Heil- und PHegeanstalt Königsfelden behandelt. Für 1942 wurde er auf Grund von Art. 2 lit. a von der Ersatzpflicht befreit, für die Jahre 1943 und 1944 dagegen mit Verfügun- gen der Einschätzungsbehörde vom 18. Januar 1944 neuerdings ersatzpflichtig erklärt. Er erhob wiederum Einsprache. Von der Militärsteuerverwaltung abgewiesen rekurrierte er an die Militärdirektion. Diese trat auf die Be- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 17. 103 schwerde nicht ein, mit der Begründung, da. der Pflichtige es beim Entscheid vom 20. Januar 1942 habe bewenden lassen, könne auf die Frage der Ersatzbefreiung nicht mehr eingetreten werden. Tatsachen, die eine neue Über- prüfung zu rechtfertigen vermöchten, seien nicht namhaft gemacht. Es gehe auch nicht an, auf Grund von Art. 78 der Verordnung über Vollziehung des BG betr. den Mili- tärpflichtersatz (Vo) die Frage der Ersatzbefreiung bei Anfechtung der Steuerveranlagung neu aufzurollen. Selbst wenn dies zulässig sein sollte, könnte jedenfalls auf die Frage der Befreiung für die Jahre 1943 und 1944 nicht mehr zurückgekommen werden (Entscheid der Militär- direktion vom 19./22. September 1944). B. - Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be- schwerde hält Sch. an seinem Begehren um Ersatzbe- freiung fest. O. - Die Militärdirektion des Kantons Aargau und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Ab- weisung der Beschwerde. D. - Auf Anfrage hin hat die Direktion der Anstalt Königsfelden erklärt, dass zu,m erneuten Anstaltsauf ...... enthalt des Sch. ein weiterer Schub von Pfropfkatatonie Anlass gegeben habe und daran festgehalten, dass zwi- schen der Krankheit und dem Militärdienst kein direkter Zusammenhang bestehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- ..... .
2. - per Entscheid über den Militärpflichtersatz ergeht in einem besonders geregelten Verfahren, an dem der Pflichtige teilzunehmen und zur Erzielung einer sachlich richtigen Einschätzung mitzuwirken hat. Bleibt die Veranlagung unangefochten, so liegt darin eine defi- nitive, endgültige Festsetzung der Steuerschuld, die in Rechtskraft erwächst (BGE 56 I 114, 57 I 222, 61 I 201 ; Urteile vom 17. September 1943 i. S. Koch und vom
5. Mai 1944 i. S. Renold). 10. Verw&l~~. und Disziplina.rrechtspfl.ege. Für einen Entscheid auf Grund von Art. 2 lit: b MStG ist die Frage nach Inhalt und Tragweite der Rechtskraft ~ofern von besonderer Art, als sich dabei fragt, ob diese nur gilt für das Veranlagungsjahr, für das er ergeht, oder ob er auch für spätere Veranlagungsjahre Wirkung zu entfalten vermag. Auf Grund der Ausmusterung, die für den Regelfall nicht eine bestimmte, sondern eine unbestimmte Zeitdauer betrifft, hat die Veranlagungs- behörde nicht nur darüber zu befinden, welche Steuer- faktoren für die Steuerbemessung massgebend seien, sondern ausserdem über die Frage, ob die Untauglichkeit des Wehrmannes und die aus diesem Grunde vorgenom- mene Ausmusterung eine Dienstfolge ist, oder ob sie in andern Verhältnissen begründet sei. Im ersten Fall hat der Ausgemusterte gestützt auf Art. 2 lit. b MStG für die Dauer dieser Ausmusterung Anspruch auf Ersatz- befreiung; Dieser Anspruch ist von besondern Verhält- nissen des einzelnen Veranlagungsjahres grundsätzlich unabhängig. Die Veranlagungsbehörde könnte die im Anschluss an die Ausmusterung ergangene Verfügung auf Ersatzbefreimg für spätere Jahre nicht abändern, ohne sich dadurch mit der Ausmusterungsverfügung und der darauf basierten ersten Veranlagung in Widerspruch zu setzen. Es liegt daher im Interesse der Rechtssicherheit wie demjenigen der Beteiligten, da~s die einmal ergangene Entscheidung über die Ersatzbefreiung für solange, als die Grundlagen, auf denen sie beruht, dieselben geblieben sind, nicht soll in Frage gestellt werden können. Dasselbe muss gelten, wenn die Veranlagungsbehörde im Anschluss an die Ausmusterung festgestellt hat, dass diese in andern als dienstlichen Verhältnissen ihre Ursache hat, die Untauglichkeit also nicht auf den Militärdienst zurückgeht, und dass der Ausgemusterte auf Ersatzbefreiung keinen Anspruch erheben kann. Auch hier ergeht der Entscheid für die spätern Veranlagungsjahre (abgesehen von den Faktoren für die Bemessung der Höhe der Ersatzpflicht) nach Massgabe der Verhältnisse, auf denen die erste Bundesreohtliche Abgaben. N° 17. 105 Einschätzung beruht, liegen also die Voraussetzungen vor, die es rechtfertigen, ein Zurückkommen darauf für den Regelfall auszuschliessen, sofern jedenfalls der Pflich- tige sich darüber Rechenschaft geben musste, dass die Verfügung über die Veranlagung diejenige über die Frage der Befreiung von der Ersatzpflicht gemäss Art. 2 lit. b in sich schliesse (BGE 61 I 202, Urteil vom heu- tigen Tage i. S. M.). Art. 12 MStG und Art. 50 Vo, wornach die Veranla.gung zum Pflichtersatz alljährlich vorzunehmen ist, schliessen eine derartige Folgerung keineswegs aus. Sie besagen nur, dass die Wirkung der einzelnen Veranlagungsverfügung sich nur auf das Steuerjahr, nicht auf mehrere Veranlagungsperioden er- streckt, wie dies für die Veranlagungen zu andern eid- genössischen oder kantonalen Steuern zutrifft und dass die Ersatzabgabe auf Grund des nach Art. 33 Vo mass- gebenden Stichtages alljährlich neu zu berechnen ist. Das Bundesgericht hat denn auch bereits bisher ange- nommen, dass der Entscheid über die Abweisung eines unter Berufung auf Art. 2 lit. b MStG gestellten Gesuches um Ersatzbefreiung auch für spätere Jahre verbindliche Kraft besitzt (Urteile vom 25. Januar 1934 i. S. Borrini und vom 19. November 1943 i. S. Löffel), dagegen freilich in BGE 56 I 191 den Widerruf des Entscheides für den Fall zugelassen, wo die Befreiung aus einem ganz offen- sichtlichen Irrtum bewilligt wurde. Ob hieran festzuhalten ist, beschlägt im Grunde weniger die Frage der Rechts- kraft, als die andere, unter welchen Voraussetzungen die Revision des einmal gefällte~ Entscheides bewilligt werden kann. Von selbst versteht sich dabei, dass die Wirkung der Rechtskraft bei bloss vorübergehender Dienstuntaug- lichkeit nicht über diese hinaus Wirkungen zu entfalten vermag. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatzbe- freiung ist bereits durch Entscheid des aargauischen Regierungsrates vom 20. Januar 1942 abgewiesen worden. Da dieser Entscheid nach dem hievor Ausgeführten in 106 Verwaltungs- und DiszipIina.rrechtsp1lege. Rechtskraft erwachsen ist, konnte auf das bezügliche Begehren für spätere ~teuerjahre nur eingetreten werden, wenn ein Revisionsgrund vorlag. Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit der Revision nicht ausdrücklich vor. Dagegen hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts sie grundsätzlich als zulässig anerkannt und deren Voraus- setzungen in wiederholten Entscheiden näher umschrieben. Darnach ist die Revision zulässig, wenn der pflichtige Tatsachen oder Beweismittel namhaft zu machen vermag, deren GeJtendmachung ihm im frü,heren Verfahren unmög- lich war (BGE 57 I 222, 61 1201 ; Urteile vom 22. Novem- ber 1933 i. S. Wirz und vom 24. Mai 1934 i. S. Wyss), ferner, wenn der Entscheid unter Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze zustande gekommen ist, oder wenn Tatsachen unberücksichtigt blieben, die sich aus militäramtlichen Akten, welche von Amteswegen hätten beigezogen werden sollen, ergeben (VSA III S. 263; BLUMENSTEIN, Die Abänderung rechtskräftig gewordener Militärpflichtersatzansprüche ebenda S. 1 ff. ; BGE 56 I 115 und das erwähnte Urteil i. S. Wirz).
3. - Über die Höhe der Ersatzpflicht ist freilich jedes Jahr eine neue Einschätzung vorzunehmen. Der Entscheid nach Art. 2 lit b MStG berührt also Steuern, die im Zeit- punkt des Revisionsbegehrens noch nicht festgestellt oder gar bezahlt sind. Man hat es mit einem Entscheid zu tun, durch d~n ein dauerndes Verhältnis festgestellt wird (BGE 56 I 195). Deswegen sprechen Gründe der Rechtssicherheit nicht in gleicher Weise für die Aufrecht- erhaltung der einmal getroffenen Entscheidung, wie bei der nur für ein einzelnes Jahr geltenden Veranlagung. Das rechtfertigt eine gewisse Erleichterung der Revisions- möglichkeit, jedenfalls für solange, als der Krankheits- prozess im Zeitpunkt des ersten Entscheides über die Ersatzbefreiung noch nicht abgeschlossen ist, sich weiter- entwickelt hat oder Rückfälle eingetreten sind. In den dem ersten Entscheid folgenden Steuerjahren wird daher die Revision insbesondere zugelassen werden müssen, Bundesrechtliehe Abgaben. N0 17. 107 wenn der Pflichtige durch Vorlage eines ärztlichen Zeug- nisses oder in anderer Weise glaubhaft darzutun vermag, dass die Annahmen, auf denen der Entscheid beruht, sich als irrig herausgestellt haben, gegebenenfalls selbst dann, wenn es dem Pflichtigen schon früher nicht unmög~ lich gewesen wäre, diesen Beweis zu erbringen, wenn er einen Sachverständigen beigezogen hätte (Urteil vom
19. November 1943 i. S. Löffel), und ferner, wenn die Krankheit sich nachher in einer Weise weiterentwickelt hat, die geeignet ist, die frühere Entscheidung zu erschüt- tern.
4. - Beim Beschwerdeführer trat bald nach Erlass des Entscheides, mit dem die Befreiung von der Abgabe- pflicht abgelehnt wurde, ein neuer Krankheitsschub auf. Freilich hatte der Anstaltsarzt von Königsfelden bereits im Bericht vom 1. Juli 1940, mit dem er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen .der Krankheit und dem Dienst- unfall mit Sicherheit in Abrede stellte, erklärt, die Krank- heit wäre ohne das Dazwischentreten des Dienstes vielleicht erst in einem spätern Zeitpunkt aufgetreten. Die seit- herige Entwicklung war aber geeignet, über diese vom Arzt nicht mit Bestimmtheit beantwortete Frage ein zuverlässigeres Bild abzugeben. Nachdem der Beschwel-de- führer im kantonalen Rekursverfahren darauf hingewiesen hatte, durfte diese neue Tatsache nicht ohne weiteres als unerheblich ausseracht gelassen werden. Zwar vermag sie an der Tatsache selbst nichts zu ändern, dass die Krank- heit, an der der Beschwerdeführer leidet, konstitutioneller Art und daher keine Dienstfolge ist (Urteile vom 31. Mai 1943 i. S. Golay und vom 21. Juni 1943 i. S. Brun ; Ent- scheidungen des eidg. Versicherungsgerichts 1939/40 Nr. 10; Kistler am angeführten Ort S. 107 ff.). Auch der < Rückfall lässt nach den Feststellungen der ärztlichen Leitung der Anstalt Königsfelden keine gegenteiligen Schlüsse zu. Dagegen zeigt er, dass die Krankheit ohne den dienstlichen Unfall wenig später doch ausgebrochen wäre. Wie lange später lässt sich freilich nicht einwand- 108 Verwaltungs- und Disziplina.rreohtspflege. frei feststellen. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass die Befreiung vo~ der Ersatzpflicht, die in solchen Fällen für diejenige Zeit bewilligt werden muss, um die der Wehrmann früher ausgemustert wurde (BGE 58 I 45), überhaupt abgelehnt werden könnte, sondern nur, dass der in Frage stehende Zeitraum schätzungsweise festzustellen ist. Wird mit der eidg. Steuerverwaltung davon ausgegangen, dass die Ausmusterung 2-3 Jahre später doch eingetreten wäre, so führt dies zu einer Be- freiung des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 1943. Eine Revision für die übrigen Steuerjahre kommt nicht in Frage, für 1941, weil sich das Revisionsbegehren nicht darauf bezieht, für 1942, weil der Beschwerdeführer nach Ausweis des Dienstbüchleins gestützt auf Art. 2 lit. a MStG von der Ersatzpflicht befreit wurde. Für die Jahre 1944 H. besteht dagegen kein Anspruch mehr auf Ersatz- befreiung. Demnach erkennt das Bu/nbJ/gericht : Die Besohwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer für 1943 vom Militärpflichtersatz be- freit. Für 1944 H. wird die Beschwerde abgewiesen.
18. Urteil vom 23. März 1945 i. S. H. gegen MUitär- und Pollzeldepartement des Kantons Luzem. Art. 2 Ut. b MStO. Die Entscheidung, mit welcher der als dienstuntauglich ausge- musterte Wehrmann zum Militärpflichtersatz vera.nla.gt wird, erwächst für die Folgezeit in Rechtskraft. Die Befreiung von der Abgabepflicht oder die Steuerrückerstattung kann später nur beim Vorliegen eines Revisionsgrundes verlangt werden. Die Befreiung nach Art. 2 Iit. b MStG setzt voraus, dass der A~gemusterte Dienst geleistet hat und infolge dieser Dienst- leIStung untauglich geworden ist. Der anlässlich einer ausser- dienstlichen militärischen Tätigkeit eingetretene Unfall ist kein Befreiungsgrund. TfKCe d'e:x:envption du service militaire, art. 2 Zit. b LTM. La decision portant taxation d'un militaire rMorme pour cause d'inaptitude au service a force de chose jugee pour l'avenir. L'exoneration de 180 taxe ou la l'estitution des taxes payees ne Bundesroohtliche Abgaben. N° 18. 109 peut ~tre demandee posterieurement que dans le cas Oll il existe un motif de revision. L'exoneration ne peut etre prononcee en vertu de l'art. 2lit. b LTM que si le militaire a fait du service et est devenu inapte par suite de ce service. L'accident survenu a. l'occasion d'une activite militaire, mais en dehors du service, n'est pas une cause d'exo- neration. TatJsa d'esenzione dal senJizio militare, art. 2 lett. b LTM. La decisione relativa alla tassazione di un milite riformato per motivo di inabilitA al servizio acquista forza di cosa giudicata per il futuro. La dispensa dalla tassa ovvero la restituzione delle tasse pagate puo essere chiesta ulteriormente solo nel CMO in cui esista un motivo di revisione. La dispensa dalla tassa 80' sensi dell'art. 2 lett. b LTM presuppone che il milite abbia prestato servizio militare e ne sie. diventato inabile per effetto deI servizio medesimo. L'infortunio prodottosi in vita borghese durante Wl'attivita. occasionata dal servizio militare non costituisce un motivo di dispensa. A. - "Der Beschwerdeführer erhielt am 16. September 1939, als er bei der mot. Radfahrerkp. 8 Dienst t.at, den Befehl, am 22. September Init seinem Motorrad in die Offiziersschule für leichte Truppen einzurücken. Sein Kp.-Kommandant entliess ihn am 20. September, worauf M. sich zu seinen Eltern nach Vitznau begab. Am folgenden Tage stellte er sein Motorrad für den Dienst instand," wechselte das Oel und untemalIm eine Kontrollfahrt in Richtung gegen Flüelen. Zwischen Sisikon und Brunnen stiess er Init einem Automobil zusammen und erlitt dabei schwere Verletzungen. Er wurde von der Offiziersschule dispensiert und am 1. Juli 1940 als dienstuntauglich er- klärt. Für die Steuerjahre 1940 und 1941 wurde der Beschwer- deführer in Bern und für 1942-1944 in Luzern zum Militär- pflichtersatz veranlagt. Er bezahlte die Steuern, verlangte aber im August 1944 gestützt auf Art. 2 Iit. b MStG Befreiung von der Ersatzpflicht sowie Rückerstattung der bezahlten Steuerbeträge. Er wurde damit letztinstanzlieh mit Entscheid des Militär- und Polizeidepartementes des Kantons Luzern vom 19. Dezember 1944 abgewiesen. B. ~ Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be- sohwerde beantragt M., den Entsoheid des luzernischen Militär- und Polizeidepartementes aufzuheben, in dem