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71_I_101

BGE 71 I 101

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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100

Staatsrecht.

langte Hilfe aber noch. nicht geleistet oder sichergestellt

haben, ist zweifelhaft: Denn nach der Erklärung vom

Jahre 1875 hat der Aufenthaltsstaat die Pflege des er-

krankten Angehörigen des andern Vertragsstaates vor-

läufig zu seinen Lasten zu übernehmen und ist auf einen

bIossen Erstattungsanspruch gegenüber dem unterstüt-

zungspflichtigen Verwandten angewiesen, der sich ja

nicht notwendig im Gebiete des Aufenthaltsstaates befin-

den muss und dessen Hilfe unter Umständen nicht sofort

erhältlich gemacht werden kann. Die Frage braucht aber'

hier nicht entschieden zu werden .

. Denn die Behörden von Zug wandten sich bereits am

24. Januar, d. h. sofort nach Erkennbarwerden der Er-

krankung um Übernahme, eventuell Kostengutsprache

nach Genf, und wiederholten das Begehren am 19. Februar

1944. Sie wussten also nicht nur, dass sowohl die Kranke

und ihr Ehemann mittellos waren, sondern auch, dass mit

ausreichenden Beiträgen des Vaters Bär, der vermögens-

los ist, einen Erwerb von nur Fr. 4000.- besitzt und

Familie hat, nicht gerechnet werden konnte ...

5. -

Hieraus ergibt sich, dass die Unterstützungspflicht

weder den Kanton Genf, noch denjenigen von Luzern

trifft, sondern den Kanton Zug, auf dessen Gebiet Er-

krankung und Mittellosigkeit erkennbar geworden sind.

Luzern und Genf sind mithin berechtigt, vom Kanton

Zug Ersatz der Auslagen zu verlangen, die ihnen aus

der Hilfe für Frau Biagi bereits entstanden sind. Die

Höhe dieser Kosten ist unbestritten geblieben. Soweit

vom Kanton Genf Ersatz eines noch nicht ziffernmässig

bestimmbaren, d. h. des ihm in der Zeit vom 31. Dezember

1944 bis zur übernahme durch den Erkrankungsort,

bezw., nachdem die Kranke am 7. April 1945 in Genf

verstorben ist, bis zu ihrem Tode entstandenen Schadens

verlangt, erweist sich das Begehren als Feststellungsklage,

die als solche wegen des offensichtlichen Interesses des

Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht zulässig ist

(BGE 23 II 1466, 51 I 332). Sie ist daher ebenfalls als

Bundesreehtliehe Abgaben. N0 17.

101

begründet zu erklären in dem Sinne, dass der Kanton

Zug dem Kanton Genf die wirklichen Auslagen zu ersetzen

hat, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die Auf-

wendungen das Notwendige und in derartigen Fällen

Übliche übersteigen (BGE 51 I 332).

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 16. -

Voir n° 16.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

17. Urteil vom 23. März 1940 i. S. Seil. gegen Mllltiil'direktioD

des KantoDs Aargau.

Art. 2 lit. b MStG.

Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Webrmann zum

Militärpflichtersatz veranlagt oder von ihr befreit wird.

Revisionsgründe im allgemeinen und für Entscheide nach Art. 2

llit. b im besondem.

Force de chose jugee de la dtScision portant taxation ou exonera.-

tion en matiere de taxe militaire.

Motifs de revision vala.bles en general et, en particulier, pour las

dtScisions fondees BUr l'art. 2 lit. b LTM.

.

102

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Autoritit di coSa giudicata di una decisione d'assoggettamento

o d'esenzione dalla tassa militare.

Motivi di revisione gen.eraIi e particolari (di decisioni fondate

~mll'art. 2 lett. b LTM).

A. -

Der 1920 geborene Beschwerdeführer erhielt am

15. April 1940 in der Rekrutenschule einen Hufschlag

ins Gesicht, der ihn vorübergehend bewusstlos machte

und eine Schwellung in der Gegend des linken Oberkiefer-

knochens zur Folge hatte. Er wurde in das Spital Riaz

eingewiesen, aus diesem aber bereits am 27. April als

geheilt zur Truppe zurückgeschickt, mit der er die Rekru-

tenschule beendigte. Im daran anschliessenden Aktiv-

dienst stellte der Truppenarzt anfangs Juni 1940 einen

schizophrenen Schub fest und überwies den Patienten am

5. Juni der Anstalt Königsfelden. Nach deren Bericht

vom 1. Juli 1940 litt Sch. an einem leichten Schub von

Pfropfkatatonie, die mit grösster Wahrscheinlichkeit auch

ohne den Militärdienst aufgetreten wäre, allerdings viel-

leicht erst in einem spätern Zeitpunkt; zwischen Krank-

heit und Dienst bestehe kein Zusammenhang. Sch. wurde

als voll arbeitsfähig nach Hause entlassen, dagegen seine

Ausmusterung auf Grund von Ziff. 250/64 JBW empfoh-

len. Die ue beschloss am 15. Juli 1940 in diesem Sinne.

Für 1941 wurde Sch. zum Militärpflichtersatz veranlagt.

Er erhob Einsprache und verlangte gestützt auf Art. 2

lit. b MStG gänzliche Steuerbefreiung, wurde aber abge-

wiesen, letztinstanzlich durch Entscheid der aargauischen

Militärdirektion vom 20. /21. Januar 1942. Er entrichtete

daraufhin den Pflichtersatz. Im Juni 1942 hatte der

Beschwerdeführer einen Rückfall und wurde zunächst im

städtischen Krankenhaus Baden und hernach in der Heil-

und PHegeanstalt Königsfelden

behandelt. Für 1942

wurde er auf Grund von Art. 2 lit. a von der Ersatzpflicht

befreit, für die Jahre 1943 und 1944 dagegen mit Verfügun-

gen der Einschätzungsbehörde vom 18. Januar 1944

neuerdings ersatzpflichtig erklärt. Er erhob wiederum

Einsprache. Von der Militärsteuerverwaltung abgewiesen

rekurrierte er an die Militärdirektion. Diese trat auf die Be-

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 17.

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schwerde nicht ein, mit der Begründung, da. der Pflichtige

es beim Entscheid vom 20. Januar 1942 habe bewenden

lassen, könne auf die Frage der Ersatzbefreiung nicht

mehr eingetreten werden. Tatsachen, die eine neue Über-

prüfung zu rechtfertigen vermöchten, seien nicht namhaft

gemacht. Es gehe auch nicht an, auf Grund von Art. 78

der Verordnung über Vollziehung des BG betr. den Mili-

tärpflichtersatz (Vo) die Frage der Ersatzbefreiung bei

Anfechtung der Steuerveranlagung neu aufzurollen. Selbst

wenn dies zulässig sein sollte, könnte jedenfalls auf die

Frage der Befreiung für die Jahre 1943 und 1944 nicht

mehr zurückgekommen werden (Entscheid der Militär-

direktion vom 19./22. September 1944).

B. -

Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-

schwerde hält Sch. an seinem Begehren um Ersatzbe-

freiung fest.

O. -

Die Militärdirektion des Kantons Aargau und

die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Ab-

weisung der Beschwerde.

D. -

Auf Anfrage hin hat die Direktion der Anstalt

Königsfelden erklärt, dass zu,m erneuten Anstaltsauf ......

enthalt des Sch. ein weiterer Schub von Pfropfkatatonie

Anlass gegeben habe und daran festgehalten, dass zwi-

schen der Krankheit und dem Militärdienst kein direkter

Zusammenhang bestehe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.- ..... .

2. -

per Entscheid über den Militärpflichtersatz

ergeht in einem besonders geregelten Verfahren, an dem

der Pflichtige teilzunehmen und zur Erzielung einer

sachlich richtigen Einschätzung mitzuwirken hat. Bleibt

die Veranlagung unangefochten, so liegt darin eine defi-

nitive, endgültige Festsetzung der Steuerschuld, die in

Rechtskraft erwächst (BGE 56 I 114, 57 I 222, 61 I 201;

Urteile vom 17. September 1943 i. S. Koch und vom

5. Mai 1944 i. S. Renold).

10.

Verw&l~~. und Disziplina.rrechtspfl.ege.

Für einen Entscheid auf Grund von Art. 2 lit: b MStG

ist die Frage nach Inhalt und Tragweite der Rechtskraft

~ofern von besonderer Art, als sich dabei fragt, ob diese

nur gilt für das Veranlagungsjahr, für das er ergeht, oder

ob er auch für spätere Veranlagungsjahre Wirkung zu

entfalten vermag. Auf Grund der Ausmusterung, die

für den Regelfall nicht eine bestimmte, sondern eine

unbestimmte Zeitdauer betrifft, hat die Veranlagungs-

behörde nicht nur darüber zu befinden, welche Steuer-

faktoren für die Steuerbemessung massgebend seien,

sondern ausserdem über die Frage, ob die Untauglichkeit

des Wehrmannes und die aus diesem Grunde vorgenom-

mene Ausmusterung eine Dienstfolge ist, oder ob sie in

andern Verhältnissen begründet sei. Im ersten Fall hat

der Ausgemusterte gestützt auf Art. 2 lit. b MStG für

die Dauer dieser Ausmusterung Anspruch auf Ersatz-

befreiung; Dieser Anspruch ist von besondern Verhält-

nissen des einzelnen Veranlagungsjahres grundsätzlich

unabhängig. Die Veranlagungsbehörde könnte die im

Anschluss an die Ausmusterung ergangene Verfügung

auf Ersatzbefreimg für spätere Jahre nicht abändern,

ohne sich dadurch mit der Ausmusterungsverfügung und

der darauf basierten ersten Veranlagung in Widerspruch

zu setzen. Es liegt daher im Interesse der Rechtssicherheit

wie demjenigen der Beteiligten, da~s die einmal ergangene

Entscheidung über die Ersatzbefreiung für solange, als

die Grundlagen, auf denen sie beruht, dieselben geblieben

sind, nicht soll in Frage gestellt werden können. Dasselbe

muss gelten, wenn die Veranlagungsbehörde im Anschluss

an die Ausmusterung festgestellt hat, dass diese in andern

als dienstlichen Verhältnissen ihre Ursache hat, die

Untauglichkeit also nicht auf den Militärdienst zurückgeht,

und dass der Ausgemusterte auf Ersatzbefreiung keinen

Anspruch erheben kann. Auch hier ergeht der Entscheid

für die spätern Veranlagungsjahre (abgesehen von den

Faktoren für die Bemessung der Höhe der Ersatzpflicht)

nach Massgabe der Verhältnisse, auf denen die erste

Bundesreohtliche Abgaben. N° 17.

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Einschätzung beruht, liegen also die Voraussetzungen

vor, die es rechtfertigen, ein Zurückkommen darauf für

den Regelfall auszuschliessen, sofern jedenfalls der Pflich-

tige sich darüber Rechenschaft geben musste, dass die

Verfügung über die Veranlagung diejenige über die

Frage der Befreiung von der Ersatzpflicht gemäss Art. 2

lit. b in sich schliesse (BGE 61 I 202, Urteil vom heu-

tigen Tage i. S. M.). Art. 12 MStG und Art. 50 Vo,

wornach die Veranla.gung zum Pflichtersatz alljährlich

vorzunehmen ist, schliessen eine derartige Folgerung

keineswegs aus. Sie besagen nur, dass die Wirkung

der einzelnen Veranlagungsverfügung sich nur auf das

Steuerjahr, nicht auf mehrere Veranlagungsperioden er-

streckt, wie dies für die Veranlagungen zu andern eid-

genössischen oder kantonalen Steuern zutrifft und dass

die Ersatzabgabe auf Grund des nach Art. 33 Vo mass-

gebenden Stichtages alljährlich neu zu berechnen ist.

Das Bundesgericht hat denn auch bereits bisher ange-

nommen, dass der Entscheid über die Abweisung eines

unter Berufung auf Art. 2 lit. b MStG gestellten Gesuches

um Ersatzbefreiung auch für spätere Jahre verbindliche

Kraft besitzt (Urteile vom 25. Januar 1934 i. S. Borrini

und vom 19. November 1943 i. S. Löffel), dagegen freilich

in BGE 56 I 191 den Widerruf des Entscheides für den

Fall zugelassen, wo die Befreiung aus einem ganz offen-

sichtlichen Irrtum bewilligt wurde. Ob hieran festzuhalten

ist, beschlägt im Grunde weniger die Frage der Rechts-

kraft, als die andere, unter welchen Voraussetzungen die

Revision des einmal gefällte~ Entscheides bewilligt werden

kann. Von selbst versteht sich dabei, dass die Wirkung

der Rechtskraft bei bloss vorübergehender Dienstuntaug-

lichkeit nicht über diese hinaus Wirkungen zu entfalten

vermag.

Das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatzbe-

freiung ist bereits durch Entscheid des aargauischen

Regierungsrates vom 20. Januar 1942 abgewiesen worden.

Da dieser Entscheid nach dem hievor Ausgeführten in

106

Verwaltungs- und DiszipIina.rrechtsp1lege.

Rechtskraft erwachsen ist, konnte auf das bezügliche

Begehren für spätere ~teuerjahre nur eingetreten werden,

wenn ein Revisionsgrund vorlag. Das Gesetz sieht zwar

die Möglichkeit der Revision nicht ausdrücklich vor.

Dagegen hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts sie

grundsätzlich als zulässig anerkannt und deren Voraus-

setzungen in wiederholten Entscheiden näher umschrieben.

Darnach ist die Revision zulässig, wenn der pflichtige

Tatsachen oder Beweismittel namhaft zu machen vermag,

deren GeJtendmachung ihm im frü,heren Verfahren unmög-

lich war (BGE 57 I 222, 61 1201; Urteile vom 22. Novem-

ber 1933 i. S. Wirz und vom 24. Mai 1934 i. S. Wyss),

ferner, wenn der Entscheid unter Verletzung wesentlicher

prozessualer Grundsätze zustande gekommen ist, oder

wenn Tatsachen unberücksichtigt blieben, die sich aus

militäramtlichen Akten, welche von Amteswegen hätten

beigezogen werden sollen, ergeben (VSA III S. 263;

BLUMENSTEIN, Die Abänderung rechtskräftig gewordener

Militärpflichtersatzansprüche ebenda S. 1 ff.; BGE 56 I

115 und das erwähnte Urteil i. S. Wirz).

3. -

Über die Höhe der Ersatzpflicht ist freilich jedes

Jahr eine neue Einschätzung vorzunehmen. Der Entscheid

nach Art. 2 lit b MStG berührt also Steuern, die im Zeit-

punkt des Revisionsbegehrens noch nicht festgestellt

oder gar bezahlt sind. Man hat es mit einem Entscheid

zu tun, durch d~n ein dauerndes Verhältnis festgestellt

wird (BGE 56 I 195). Deswegen sprechen Gründe der

Rechtssicherheit nicht in gleicher Weise für die Aufrecht-

erhaltung der einmal getroffenen Entscheidung, wie bei

der nur für ein einzelnes Jahr geltenden Veranlagung.

Das rechtfertigt eine gewisse Erleichterung der Revisions-

möglichkeit, jedenfalls für solange, als der Krankheits-

prozess im Zeitpunkt des ersten Entscheides über die

Ersatzbefreiung noch nicht abgeschlossen ist, sich weiter-

entwickelt hat oder Rückfälle eingetreten sind. In den

dem ersten Entscheid folgenden Steuerjahren wird daher

die Revision insbesondere zugelassen werden müssen,

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 17.

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wenn der Pflichtige durch Vorlage eines ärztlichen Zeug-

nisses oder in anderer Weise glaubhaft darzutun vermag,

dass die Annahmen, auf denen der Entscheid beruht,

sich als irrig herausgestellt haben, gegebenenfalls selbst

dann, wenn es dem Pflichtigen schon früher nicht unmög~

lich gewesen wäre, diesen Beweis zu erbringen, wenn er

einen Sachverständigen beigezogen hätte (Urteil vom

19. November 1943 i. S. Löffel), und ferner, wenn die

Krankheit sich nachher in einer Weise weiterentwickelt

hat, die geeignet ist, die frühere Entscheidung zu erschüt-

tern.

4. -

Beim Beschwerdeführer trat bald nach Erlass

des Entscheides, mit dem die Befreiung von der Abgabe-

pflicht abgelehnt wurde, ein neuer Krankheitsschub auf.

Freilich hatte der Anstaltsarzt von Königsfelden bereits

im Bericht vom 1. Juli 1940, mit dem er einen ursächlichen

Zusammenhang zwischen .der Krankheit und dem Dienst-

unfall mit Sicherheit in Abrede stellte, erklärt, die Krank-

heit wäre ohne das Dazwischentreten des Dienstes vielleicht

erst in einem spätern Zeitpunkt aufgetreten. Die seit-

herige Entwicklung war aber geeignet, über diese vom

Arzt nicht mit Bestimmtheit beantwortete Frage ein

zuverlässigeres Bild abzugeben. Nachdem der Beschwel-de-

führer im kantonalen Rekursverfahren darauf hingewiesen

hatte, durfte diese neue Tatsache nicht ohne weiteres

als unerheblich ausseracht gelassen werden. Zwar vermag

sie an der Tatsache selbst nichts zu ändern, dass die Krank-

heit, an der der Beschwerdeführer leidet, konstitutioneller

Art und daher keine Dienstfolge ist (Urteile vom 31. Mai

1943 i. S. Golay und vom 21. Juni 1943 i. S. Brun; Ent-

scheidungen des eidg. Versicherungsgerichts 1939/40 Nr.

10; Kistler am angeführten Ort S. 107 ff.). Auch der

< Rückfall lässt nach den Feststellungen der ärztlichen

Leitung der Anstalt Königsfelden keine gegenteiligen

Schlüsse zu. Dagegen zeigt er, dass die Krankheit ohne

den dienstlichen Unfall wenig später doch ausgebrochen

wäre. Wie lange später lässt sich freilich nicht einwand-

108

Verwaltungs- und Disziplina.rreohtspflege.

frei feststellen. Das kann aber nicht zur Folge haben,

dass die Befreiung vo~ der Ersatzpflicht, die in solchen

Fällen für diejenige Zeit bewilligt werden muss, um die

der Wehrmann früher ausgemustert wurde (BGE 58 I

45), überhaupt abgelehnt werden könnte, sondern nur,

dass der in Frage stehende Zeitraum schätzungsweise

festzustellen ist. Wird mit der eidg. Steuerverwaltung

davon ausgegangen, dass die Ausmusterung 2-3 Jahre

später doch eingetreten wäre, so führt dies zu einer Be-

freiung des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 1943.

Eine Revision für die übrigen Steuerjahre kommt nicht

in Frage, für 1941, weil sich das Revisionsbegehren nicht

darauf bezieht, für 1942, weil der Beschwerdeführer nach

Ausweis des Dienstbüchleins gestützt auf Art. 2 lit. a

MStG von der Ersatzpflicht befreit wurde. Für die Jahre

1944 H. besteht dagegen kein Anspruch mehr auf Ersatz-

befreiung.

Demnach erkennt das Bu/nbJ/gericht :

Die Besohwerde wird teilweise gutgeheissen und der

Beschwerdeführer für 1943 vom Militärpflichtersatz be-

freit. Für 1944 H. wird die Beschwerde abgewiesen.

18. Urteil vom 23. März 1945 i. S. H. gegen MUitär- und

Pollzeldepartement des Kantons Luzem.

Art. 2 Ut. b MStO.

Die Entscheidung, mit welcher der als dienstuntauglich ausge-

musterte Wehrmann zum Militärpflichtersatz vera.nla.gt wird,

erwächst für die Folgezeit in Rechtskraft. Die Befreiung von

der Abgabepflicht oder die Steuerrückerstattung kann später

nur beim Vorliegen eines Revisionsgrundes verlangt werden.

Die Befreiung nach Art. 2 Iit. b MStG setzt voraus, dass der

A~gemusterte Dienst geleistet hat und infolge dieser Dienst-

leIStung untauglich geworden ist. Der anlässlich einer ausser-

dienstlichen militärischen Tätigkeit eingetretene Unfall ist

kein Befreiungsgrund.

TfKCe d'e:x:envption du service militaire, art. 2 Zit. b LTM.

La decision portant taxation d'un militaire rMorme pour cause

d'inaptitude au service a force de chose jugee pour l'avenir.

L'exoneration de 180 taxe ou la l'estitution des taxes payees ne

Bundesroohtliche Abgaben. N° 18.

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peut ~tre demandee posterieurement que dans le cas Oll il existe

un motif de revision.

L'exoneration ne peut etre prononcee en vertu de l'art. 2lit. b LTM

que si le militaire a fait du service et est devenu inapte par suite

de ce service. L'accident survenu a. l'occasion d'une activite

militaire, mais en dehors du service, n'est pas une cause d'exo-

neration.

TatJsa d'esenzione dal senJizio militare, art. 2 lett. b LTM.

La decisione relativa alla tassazione di un milite riformato per

motivo di inabilitA al servizio acquista forza di cosa giudicata

per il futuro. La dispensa dalla tassa ovvero la restituzione

delle tasse pagate puo essere chiesta ulteriormente solo nel

CMO in cui esista un motivo di revisione.

La dispensa dalla tassa 80' sensi dell'art. 2 lett. b LTM presuppone

che il milite abbia prestato servizio militare e ne sie. diventato

inabile per effetto deI servizio medesimo. L'infortunio prodottosi

in vita borghese durante Wl'attivita. occasionata dal servizio

militare non costituisce un motivo di dispensa.

A. -

"Der Beschwerdeführer erhielt am 16. September

1939, als er bei der mot. Radfahrerkp. 8 Dienst t.at, den

Befehl, am 22. September Init seinem Motorrad in die

Offiziersschule für leichte Truppen einzurücken. Sein

Kp.-Kommandant entliess ihn am 20. September, worauf

M. sich zu seinen Eltern nach Vitznau begab. Am folgenden

Tage stellte er sein Motorrad für den Dienst instand,"

wechselte das Oel und untemalIm eine Kontrollfahrt in

Richtung gegen Flüelen. Zwischen Sisikon und Brunnen

stiess er Init einem Automobil zusammen und erlitt dabei

schwere Verletzungen. Er wurde von der Offiziersschule

dispensiert und am 1. Juli 1940 als dienstuntauglich er-

klärt.

Für die Steuerjahre 1940 und 1941 wurde der Beschwer-

deführer in Bern und für 1942-1944 in Luzern zum Militär-

pflichtersatz veranlagt. Er bezahlte die Steuern, verlangte

aber im August 1944 gestützt auf Art. 2 Iit. b MStG

Befreiung von der Ersatzpflicht sowie Rückerstattung der

bezahlten Steuerbeträge. Er wurde damit letztinstanzlieh

mit Entscheid des Militär- und Polizeidepartementes des

Kantons Luzern vom 19. Dezember 1944 abgewiesen.

B. ~ Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-

sohwerde beantragt M., den Entsoheid des luzernischen

Militär- und Polizeidepartementes aufzuheben, in dem