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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
34. Urteil vom 17. September 1931 i. S. Walder gegen Zürich.
M i I i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Wurde der Einkommenszu-
schlag nach dem mutmasslichen Einkommen des Ersatzjahres
bemessen, so müssen wesentliche Einkommensverminderungen
"lmd Einkommensausfälle, die nach Vornahme der Einschätzung
eintreten, bei der Einschätzung für das nächste Ersatzjahr
angemessen berücksichtigt werden,
A. -
Der Beschwerdeführer hatte gegenüber der
Ersatzveranlagung für das Jahr 1931, die auf 3300 Fr.
Einkommen (wovon 2700 Fr. steuerbar) lautete, in einem
Rekurse an die lYIilitärdirektion des Kantons Zürich
geltend gemacht, er habe im Jahre 1930 nur 1800 Fr. ver-
dient, da er im Frühjahr 4 Wochen krank gewesen sei,
im Sommer wegen Arbeitsmangel wiederholt aussetzen
musste und vom 6. September bis Anfang Dezember arbeits-
los gewesen seL
Er verlangte Berücksichtigung dieser
Verhältnisse und Herabsetzung der Ersatzleistung des
Jahres 1931.
Die :M:ilitärdirektion des Kantons Zürich hat in einer
Verfügung vom 13. Juni 1931 das steuerbare Reineinkom-
Bundesrecht.liche Abgeben. KQ 34.
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men auf 2400 Fr. (netto) herabgesetzt. Sie ging dabei
davon aus, dass für die Militärsteuer auf das mutmassliche
Einkommen des laufenden Jahres ~bzustellen sei, und
rechnete mit einem durchschnittlichen Einkommen von
250 Fr. pro Monat, wobei einer zeitweisen Arbeitslosigkeit
des Rekurrenten im Jahre 1931 Rechnung getragen wurde.
Diese Einschätzung stützt sich, wie aus der vorliegenden
Beschwerdemst hervorgeht, auf eine nachträglich, nach
Eingang des Rekurses, beim Beschwerdeführer eingeholte
Selbstdeklaration, in welcher auf ausdrückliches Verlangen
nur auf die Einkommensverhältnisse des laufenden Jahres
abgestellt war.
Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit einer
neuen Eingabe an die :M:ilitärdirektion. Er erhob gegen
die neue Veranlagung keine Einwendungen, machte aber
geltend, wenn sich die Einschätzung nach dem Einkommen
des laufenden Jahres richte, so müsse die im vorhergehen-
denJahre zu viel bezahlte Steuer in Abzug gebracht werden.
Er sei im Vorjahr für 3300 Fr. Einkommen eingeschätzt
worden, habe aber infolge Arbeitslosigkeit in der zweiten
Hälfte des Jahres (September, Oktober, November) einen
Einkommensausfall von 825 Fr. gehabt.
Die Militärdirektion trat auf das Begehren nicht ein mit
der Begründung, die Veranlagung für 1930 sei nicht
angefochten, die Steuer sei anstandslos bezahlt worden,
die Einschätzung sei demnach in Rechtskraft erwachsen.
(Entscheid vom 16. Juni 1931.)
B. -
In einer Eingabe vom 22. Juni 1931 legt der
Beschwerdeführer unter Berufung auf die geschilderten
Vorkommnisse dem Bundesgericht die Fragen vor, ob eine
Pflicht zur Angabe des Einkommens des laufenden Jahres
bestehe; man wisse ja nicht, wie sich die Verhältnisse in
der Folge gestalten werden; und ob die Verwaltung nicht
verpflichtet sei, zuviel bezahlte Ersatzleistungen zurück-
zuerstatten. Er ersucht um Aufschluss hierüber und um
Regelung der Angelegenheit.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eid-
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VOl'W,,1tllnl'B' und Di~ziplinarrccht~pfleg~.
genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der
Beschwerde, da die Veranlagung für 1930 in Rechtskraft
erwachsen sei und nicht abgeändert werden könne, auch
wenn sie sich materiell als unrichtig erweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägll,ng :
1. -
Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundes-
gericht beschränkt sich nicht auf die Bitte um Auskunft
über die darin gestellten Fragen; es wird ausserdem die
Regelung, also die Beurteilung der Angelegenheit ver-
langt. Die Eingabe ist demnach nach Inhait und For-
mulierung eine Beschwerde.
Die Beschwerdefrist ist
sowohl hinsichtlich der Entscheidung der Vorinstanz vom
16. Juni, als auch in Bezug auf die Entscheidung vom
13. Juni eingehalten. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2. -
Formell ist die Beschwerde zwar gegen den zweiten
Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juni gerichtet. Sachlich
wird aber auch die Grundlage der ersten Entscheidung,
die Veranlagung des Einkommens auf Grund der Ver-
hältnisse des laufenden Jahres, beanstandet. Im weiteren
wendet sich die Eingabe auch gegen den zweiten Ent-
scheid, auf den sie sich direkt bezieht.
a) Der Beschwerdeführer ha.tte Anrechnung der 1930
angeblich zu viel bezahlten Steuer auf seine Ersatzleistung
1931 verlangt. Soweit damit ein Zurückkommen auf die
Einschätzung des Vorjahre; beantragt wurde, stand
allerdings die Rechtskraft der früheren Veranlagung der
materiellen Untersuchung des Begehrens entgegen, wenn
nicht eine Revision dieser Veranlagung in Frage kam.
Aber in erster Linie hatte er doch die .Änderung der
Taxation für 1931 verlangt, wobei es ihm um die Anpassung
dieser Taxation an seine wirklichen Verhältnisse zu tun
war. Erst nachdem ihm wiederholt gesagt worden war,
die Taxation pro 1931 müsse auf Grund der Verhältnisse
des laufenden Jahres vorgenommen werden, der Ver-
dienstausfall 1930 könne bei der Ersatzanlage 1931 nicht
Bnndesrechtliehe Abgaben. No 34.
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berücksichtigt werden, und unter der Voraussetzung, dass
diese Besteuerung richtig sei, verlangte er die Korrektur
der Veranlagung für das vorhergehende Jahr. Es handelt
sich demnach in erster Linie darum, ob Verdienstausfälle,
die nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung für
ein bestimmtes Jahr eingetreten sind, bei der Veranlagung
des folgenden Jahres berücksichtigt werden müssen. Diese
Frage wurde im ersten Entscheide der Vorinstanz vom
13. Juni beurteilt und verneint.
Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
an das Bundesgericht die Veranlagung auf Grund der
Verhältnisse des laufenden Jahres anficht mit der Be-
gründung, man habe im Zeitpunkt der Abgabe der Selbst-
deklaration und der Veranlagung für das vorhergehende
Jahr nicht wissen können, wie sich die Verhältnisse gestal-
ten werden, so wendet er sich gegen den ersten Entscheid,
der sich auf die Veranlagung für 1931 bezieht.
Di~se
Veranlagung ist nicht rechtskräftig.
b) Sodann wird eventuell die nachträgliche Berich-
tigung der Veranlagung des früheren Jahres (1930) ange-
strebt.
Diese Veranlagung ist allerdings rechtskräftig.
Mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der Veranlagung
allein ist indessen das Begehren des Beschwerdeführers
nicht erledigt. Denn die Verhältnisse, auf die er sich
beruft, sind erst in einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem
die Einschätzung für 1930 rechtskräftig und die Steuer
bezahlt war. Sie konnten deshalb der Veranlagung gegen-
über gar nicht geltend gemacht werdel1, weshalb die
Begründung des Nichteintretensbeschlusses der Vorin-
stanz vo~ 16. Juni «(Nichteinreichung eines Rekurses
und anstandslose Bezahlul1g») nicht genügen kOilllte, um
die Berücksichtigung des Begehrens abzulehnen.
Zu
prüfen war vielmehr, ob es bei der getroffenen Veranlagung
sein Bewenden hat, trotzdem sie infolge nachträglicher
Ereignisse unrichtig ge wo l'den ist, oder ob in solchen
Fällen eine Revision der Veranlagung eil1zutreten hat.
Diese :Frage ist von der Vorinstanz nicht geprüft worden.
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"t'rwall Hllg~. u"d Disziplinarrechtspflege.
Sie ist auch nicht durch das Urteil des BG i. S. Hablützel
(BGE 56 I S. 113 ff.), auf das sich die eidgenössische
Steuerverwaltung beruft, präjudiziert. Denn dort war
die Besteuerung von Anfang an unrichtig; der Pflichtige
hätte demnach die Veranlagung auf dem Rekurswege
bestreiten können und müssen, was hier nicht der Fall
war.
3. -
Nach der bestehenden Praxis wird der Veranlagung
zum Militärpflichtersatz der Inlandschweizer grundsätzlich
das Einkommen des Ersatzjahres zu Grunde gelegt. Diese
Praxis stützt sich auf die bundesrätliche Verordnung
über die Militärsteuer. Das Gesetz ordnet die Erhebung
eines Zuschlages auf demlEinkommen an, ohne 4ie Be-
messungsgrundlage in zeitlicher Beziehung zu bestimmen.
Die Verordnung (Art .. 2) setzt als gleichzeitiges Datum
der Ersatzanlage den 1. Mai fest und bestimmt, dass sich
nach diesem Datum die « Berechnung der Steuerfaktoren
(Art. 5 des Gesetzes») richte. Das Bundesgericht hat
festgestellt, dass diese Regelung der Einkommensbe-
rechnung unklar ist (BGE 55 I S. 185 f.). Das Einkommen
umfasst begrifflich die einem Subjekte während eines
Zeit rau m e s zugeflossenen Einkünfte. Wenn nun die
Verordnung den 1. Mai für die- Einkommensveranlagung
massgebend erklärt, so m~ss der damit umschriebene
Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden. Es kann
darunter das laufende Jahr verstanden werden, wobei,
da die Ersatzanlage im e~ten Halbjahr vorzunehmen
ist, nicht das wirkliche, sondern nur das mutmassliche
Einkommen in Betracht fallen könnte. Andere Lösungen
wären Veranlagungen auf Grund von Feststellungen über
den wirklichen Erwerb in einer mit dem 1. Mai auslaufenden
Periode, z. B. der Zeit vom 1. Januar bis 1. Mai des Ersatz-
jahres, oder einer mit dem 1. Mai abschliessenden vollen
Jahresperiode. Für die Besteuerung der Auslandschweizer
hat eine andere Verordnung des Bundesrates grundsätzlich
das tatsächliche Einkommen des Vorjahres als massgebend
bezeichnet. Es wird angeordnet, dass als mutmassliches
Bundesrechtliche Abgaben. Xo 34.
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Einkommen des Ersatzjahres das Wirkliche Einkommen des
Ersatzpflichtigen in dem der Einschätzung vorangehenden
Kalenderjahr, beziehungsweise Geschäftsjahr zu gelten
-habe, was mit der unbestimmten Vorschrift in Art. 2
MSt V nicht schlechtweg unvereinbar ist (BGE 55 I S. -186).
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, eine dieser oder
weiterer an sich denkbarer Modalitäten als massgebend
zu erklären (BGE 1. c.). Es lässt damit der Praxis die
Freiheit, im Rahmen der bestehenden Vorschriften die-
jenige Lösung zu wählen, die den Verhältnissen des ein-
zelnen Falles am besten angepasst erscheint.
Festzuhalten ist dabei, dass die Belastung mit einer
Ersatzleistung nach Massgabe des Einkommens der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen Rechnung
tragen soll. Wird nun bei der Ersatzberechnung nicht
auf das wirkliche Einkommen, sondern auf die mutmass-
liehe Gestaltung der Verhältnisse im weiteren Verlauf
des Ersatzjahres abgestellt, so kann es vorkommen, dass
die Mutmassungen nicht eintreffen und die Einschätzung
infolge der unvorhergesehenen Ereignisse unrichtig wird.
Eine nachträgliche Berichtigung der Veranlagung für das
laufende Jahr ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie ist
in der Regel auch nicht notwendig.
Wenn nämlich das Einkommen des Pflichtigen im Laufe
des Jahres höher wird, als bei der Veranlagung angenommen
wurde, kann es bei der getroffenen Einschätzung sein
Bewenden haben. Die Verwaltung nimmt mit der Wahl
der Einschätzungsgrundlage diese Möglichkeit in Kauf.
In einer andern Lage befindet sich allerdings der Ersatz-
pflichtige. Er muss sich der Einschätzung auf Grund
des mutmasslichen Einkommens unterziehen und erbringt,
wenn sich sein wirkliches Einkommen im Laufe des Jahr;s
wes e n t I ich vermindert oder überhaupt wegfällt,
eine Ersatzleistung, die seine wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit übersteigt. Die Anpassung der Besteuerung an
seine wirklichen Verhältnisse darf ihm nicht versagt
werden, soweit sie im Rahmen der bestehenden Vorschriften
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
möglich ist. Es braucht dabei aber nicht an eine nach-
trägliche Abänderung der Einschätzung für das laufende
Jahr und die Rückerstattung eines Teils der meist schon
bezahlten Ersatzleistung gedacht zu werden. Es genügt,
wenn bei der Einschätzung für das folgende Jahr auf die
nachträglich eingetretenen Einkommensverminderungen
und Ausfälle des vorhergehenden Jahres Rücksicht ge-
nommen wird, was nach den bestehenden Vorschriften
als zulässig erscheint und deshalb geboten ist. Denn da
die Militärsteuerverordnung, besonders Art. 2 MStV, nicht
dazu zwingt, nach dem mutmasslichen Einkommen des
Ersatzjahres zu veranlagen, sondern auch Lösungen
zulässt, die das tatsächliche Einkommen in der zurück-
liegenden Periode berücksichtigen, besteht kein Grund,
aus s chi i e s s 1 ich -auf die Einkommensverhältnisse
im Ersatzjahr selbst abzustellen.
Der Gedanke einer
Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
auf der die Ordnung des Gesetzes beruht, verlangt, dass
wenigstens bei vollständigem Wegfall und bei wesentlichen
Verminderungen des Einkommens in der Zeit nach Vor-
nahme der Einschätzung, bei der Veranlagung für das
nächste Ersatzjahr ein gewisser Ausgleich geschaffen
wird.
Es erscheint demnach als unrichtig, in solchen
Fällen bei der Einkommensfestsetzung für das neue
Ersatzjahr ausschliesslich auf die Verhältnisse im neuen
Jahr abzustellen. Vielmehr. ist auch die Einkommens-
gestaltung im verflossenen Jahre in Betracht· zu ziehen in
der Weise, dass bei der Ersatzbelastung im Verlauf der
bei den Perioden eine Anpassung an die wirklichen Ver-
hältnisse erreicht wird.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni, der aus-
schliesslich die Verhältnisse im Jahre 1931 berücksichtigt
und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im zweiten
,Halbjahr 1930 ausser Betracht lässt, muss demnach
aufgehoben werden. Die Akten sind an die Vorinstanz
zurückzuweisen zu neuer Prüfung und Festsetzung des
ersatzpflichtigen Einkommens pro 1931 im Sinne der
Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.
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Erwägungen. -
Das Begehren um Revision der Veran-
lagung für 1930 wird dadurch gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
35. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. Pf. gegen Zürioh.
M i I i t ä r p f I ich t e r s atz:
Renten und Pensionen, die
ein
fremder Staat an Kriegsteilnehmer und Kriegsinvalide
ausrichtet, unterliegen dem Ersa1.zzuschlag für Einkommen.
A. -
Der Beschwerdeführer hat während des Welt-
krieges in der Armee der Vereinigten Staaten (Texas)
Kriegsdienst geleistet; er wurde geisteskrank und als
Militärpatient wiederholt in Heilanstalten interniert. Er
bezieht von den Vereinigten Staaten als ehemaliger
Kriegsteilnehmer eine Rente (insurance) von $ 57.50 und
als Kriegsbeschädigter eine Entschädigung (compensation)
von $ 55.- monatlich, zusammen $ 1,350.- im Jahr.
B. -
Zur Militärsteuer des Jahres 1931 wurde er für
40,000 Fr. eigenes Vermögen und 5000 Fr. Einkommen
eingeschätzt. Ein Rekurs gegen die Besteuerung für
Einkommen wurde abgewiesen, gestützt auf Art. 5 B,
b MStG.
Hierüber beschwert sich der Vormund des Pflichtigen
innert nützlicher Frist. Er beantragt, es sei das Einkommen
des Beschwerdeführers aus Geldern der United States
Veterans Administration in Washington D. C. als nicht
steuerpflichtig zu erklären, wenigstens bezüglich der Ent-
schädigung für Kriegsinvalidität. Als steuerbarer Ein-
kommensbestandteil könne allenfalls die allgemeine Kriegs-
teilnehmerrente angesehen werden, ni.cht aber das Kran-
kengeld, das als öffentliche Unterstützung nicht besteuert
werden könne, wofür Art. 2, lit. b MStG angerufen wird.
Das steuerbare Einkommen sei deshalb um 3418 Fr.
herabzusetzen.