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57_I_220

BGE 57 I 220

Bundesgericht (BGE) · 1931-09-17 · Deutsch CH
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220

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

34. Urteil vom 17. September 1931 i. S. Walder gegen Zürich.

M i I i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Wurde der Einkommenszu-

schlag nach dem mutmasslichen Einkommen des Ersatzjahres

bemessen, so müssen wesentliche Einkommensverminderungen

"lmd Einkommensausfälle, die nach Vornahme der Einschätzung

eintreten, bei der Einschätzung für das nächste Ersatzjahr

angemessen berücksichtigt werden,

A. -

Der Beschwerdeführer hatte gegenüber der

Ersatzveranlagung für das Jahr 1931, die auf 3300 Fr.

Einkommen (wovon 2700 Fr. steuerbar) lautete, in einem

Rekurse an die lYIilitärdirektion des Kantons Zürich

geltend gemacht, er habe im Jahre 1930 nur 1800 Fr. ver-

dient, da er im Frühjahr 4 Wochen krank gewesen sei,

im Sommer wegen Arbeitsmangel wiederholt aussetzen

musste und vom 6. September bis Anfang Dezember arbeits-

los gewesen seL

Er verlangte Berücksichtigung dieser

Verhältnisse und Herabsetzung der Ersatzleistung des

Jahres 1931.

Die :M:ilitärdirektion des Kantons Zürich hat in einer

Verfügung vom 13. Juni 1931 das steuerbare Reineinkom-

Bundesrecht.liche Abgeben. KQ 34.

221

men auf 2400 Fr. (netto) herabgesetzt. Sie ging dabei

davon aus, dass für die Militärsteuer auf das mutmassliche

Einkommen des laufenden Jahres ~bzustellen sei, und

rechnete mit einem durchschnittlichen Einkommen von

250 Fr. pro Monat, wobei einer zeitweisen Arbeitslosigkeit

des Rekurrenten im Jahre 1931 Rechnung getragen wurde.

Diese Einschätzung stützt sich, wie aus der vorliegenden

Beschwerdemst hervorgeht, auf eine nachträglich, nach

Eingang des Rekurses, beim Beschwerdeführer eingeholte

Selbstdeklaration, in welcher auf ausdrückliches Verlangen

nur auf die Einkommensverhältnisse des laufenden Jahres

abgestellt war.

Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit einer

neuen Eingabe an die :M:ilitärdirektion. Er erhob gegen

die neue Veranlagung keine Einwendungen, machte aber

geltend, wenn sich die Einschätzung nach dem Einkommen

des laufenden Jahres richte, so müsse die im vorhergehen-

denJahre zu viel bezahlte Steuer in Abzug gebracht werden.

Er sei im Vorjahr für 3300 Fr. Einkommen eingeschätzt

worden, habe aber infolge Arbeitslosigkeit in der zweiten

Hälfte des Jahres (September, Oktober, November) einen

Einkommensausfall von 825 Fr. gehabt.

Die Militärdirektion trat auf das Begehren nicht ein mit

der Begründung, die Veranlagung für 1930 sei nicht

angefochten, die Steuer sei anstandslos bezahlt worden,

die Einschätzung sei demnach in Rechtskraft erwachsen.

(Entscheid vom 16. Juni 1931.)

B. -

In einer Eingabe vom 22. Juni 1931 legt der

Beschwerdeführer unter Berufung auf die geschilderten

Vorkommnisse dem Bundesgericht die Fragen vor, ob eine

Pflicht zur Angabe des Einkommens des laufenden Jahres

bestehe; man wisse ja nicht, wie sich die Verhältnisse in

der Folge gestalten werden; und ob die Verwaltung nicht

verpflichtet sei, zuviel bezahlte Ersatzleistungen zurück-

zuerstatten. Er ersucht um Aufschluss hierüber und um

Regelung der Angelegenheit.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eid-

222

VOl'W,,1tllnl'B' und Di~ziplinarrccht~pfleg~.

genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der

Beschwerde, da die Veranlagung für 1930 in Rechtskraft

erwachsen sei und nicht abgeändert werden könne, auch

wenn sie sich materiell als unrichtig erweise.

Das Bundesgericht zieht in Erwägll,ng :

1. -

Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundes-

gericht beschränkt sich nicht auf die Bitte um Auskunft

über die darin gestellten Fragen; es wird ausserdem die

Regelung, also die Beurteilung der Angelegenheit ver-

langt. Die Eingabe ist demnach nach Inhait und For-

mulierung eine Beschwerde.

Die Beschwerdefrist ist

sowohl hinsichtlich der Entscheidung der Vorinstanz vom

16. Juni, als auch in Bezug auf die Entscheidung vom

13. Juni eingehalten. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

2. -

Formell ist die Beschwerde zwar gegen den zweiten

Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juni gerichtet. Sachlich

wird aber auch die Grundlage der ersten Entscheidung,

die Veranlagung des Einkommens auf Grund der Ver-

hältnisse des laufenden Jahres, beanstandet. Im weiteren

wendet sich die Eingabe auch gegen den zweiten Ent-

scheid, auf den sie sich direkt bezieht.

a) Der Beschwerdeführer ha.tte Anrechnung der 1930

angeblich zu viel bezahlten Steuer auf seine Ersatzleistung

1931 verlangt. Soweit damit ein Zurückkommen auf die

Einschätzung des Vorjahre; beantragt wurde, stand

allerdings die Rechtskraft der früheren Veranlagung der

materiellen Untersuchung des Begehrens entgegen, wenn

nicht eine Revision dieser Veranlagung in Frage kam.

Aber in erster Linie hatte er doch die .Änderung der

Taxation für 1931 verlangt, wobei es ihm um die Anpassung

dieser Taxation an seine wirklichen Verhältnisse zu tun

war. Erst nachdem ihm wiederholt gesagt worden war,

die Taxation pro 1931 müsse auf Grund der Verhältnisse

des laufenden Jahres vorgenommen werden, der Ver-

dienstausfall 1930 könne bei der Ersatzanlage 1931 nicht

Bnndesrechtliehe Abgaben. No 34.

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berücksichtigt werden, und unter der Voraussetzung, dass

diese Besteuerung richtig sei, verlangte er die Korrektur

der Veranlagung für das vorhergehende Jahr. Es handelt

sich demnach in erster Linie darum, ob Verdienstausfälle,

die nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung für

ein bestimmtes Jahr eingetreten sind, bei der Veranlagung

des folgenden Jahres berücksichtigt werden müssen. Diese

Frage wurde im ersten Entscheide der Vorinstanz vom

13. Juni beurteilt und verneint.

Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Eingabe

an das Bundesgericht die Veranlagung auf Grund der

Verhältnisse des laufenden Jahres anficht mit der Be-

gründung, man habe im Zeitpunkt der Abgabe der Selbst-

deklaration und der Veranlagung für das vorhergehende

Jahr nicht wissen können, wie sich die Verhältnisse gestal-

ten werden, so wendet er sich gegen den ersten Entscheid,

der sich auf die Veranlagung für 1931 bezieht.

Di~se

Veranlagung ist nicht rechtskräftig.

b) Sodann wird eventuell die nachträgliche Berich-

tigung der Veranlagung des früheren Jahres (1930) ange-

strebt.

Diese Veranlagung ist allerdings rechtskräftig.

Mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der Veranlagung

allein ist indessen das Begehren des Beschwerdeführers

nicht erledigt. Denn die Verhältnisse, auf die er sich

beruft, sind erst in einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem

die Einschätzung für 1930 rechtskräftig und die Steuer

bezahlt war. Sie konnten deshalb der Veranlagung gegen-

über gar nicht geltend gemacht werdel1, weshalb die

Begründung des Nichteintretensbeschlusses der Vorin-

stanz vo~ 16. Juni «(Nichteinreichung eines Rekurses

und anstandslose Bezahlul1g») nicht genügen kOilllte, um

die Berücksichtigung des Begehrens abzulehnen.

Zu

prüfen war vielmehr, ob es bei der getroffenen Veranlagung

sein Bewenden hat, trotzdem sie infolge nachträglicher

Ereignisse unrichtig ge wo l'den ist, oder ob in solchen

Fällen eine Revision der Veranlagung eil1zutreten hat.

Diese :Frage ist von der Vorinstanz nicht geprüft worden.

224

"t'rwall Hllg~. u"d Disziplinarrechtspflege.

Sie ist auch nicht durch das Urteil des BG i. S. Hablützel

(BGE 56 I S. 113 ff.), auf das sich die eidgenössische

Steuerverwaltung beruft, präjudiziert. Denn dort war

die Besteuerung von Anfang an unrichtig; der Pflichtige

hätte demnach die Veranlagung auf dem Rekurswege

bestreiten können und müssen, was hier nicht der Fall

war.

3. -

Nach der bestehenden Praxis wird der Veranlagung

zum Militärpflichtersatz der Inlandschweizer grundsätzlich

das Einkommen des Ersatzjahres zu Grunde gelegt. Diese

Praxis stützt sich auf die bundesrätliche Verordnung

über die Militärsteuer. Das Gesetz ordnet die Erhebung

eines Zuschlages auf demlEinkommen an, ohne 4ie Be-

messungsgrundlage in zeitlicher Beziehung zu bestimmen.

Die Verordnung (Art .. 2) setzt als gleichzeitiges Datum

der Ersatzanlage den 1. Mai fest und bestimmt, dass sich

nach diesem Datum die « Berechnung der Steuerfaktoren

(Art. 5 des Gesetzes») richte. Das Bundesgericht hat

festgestellt, dass diese Regelung der Einkommensbe-

rechnung unklar ist (BGE 55 I S. 185 f.). Das Einkommen

umfasst begrifflich die einem Subjekte während eines

Zeit rau m e s zugeflossenen Einkünfte. Wenn nun die

Verordnung den 1. Mai für die- Einkommensveranlagung

massgebend erklärt, so m~ss der damit umschriebene

Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden. Es kann

darunter das laufende Jahr verstanden werden, wobei,

da die Ersatzanlage im e~ten Halbjahr vorzunehmen

ist, nicht das wirkliche, sondern nur das mutmassliche

Einkommen in Betracht fallen könnte. Andere Lösungen

wären Veranlagungen auf Grund von Feststellungen über

den wirklichen Erwerb in einer mit dem 1. Mai auslaufenden

Periode, z. B. der Zeit vom 1. Januar bis 1. Mai des Ersatz-

jahres, oder einer mit dem 1. Mai abschliessenden vollen

Jahresperiode. Für die Besteuerung der Auslandschweizer

hat eine andere Verordnung des Bundesrates grundsätzlich

das tatsächliche Einkommen des Vorjahres als massgebend

bezeichnet. Es wird angeordnet, dass als mutmassliches

Bundesrechtliche Abgaben. Xo 34.

225

Einkommen des Ersatzjahres das Wirkliche Einkommen des

Ersatzpflichtigen in dem der Einschätzung vorangehenden

Kalenderjahr, beziehungsweise Geschäftsjahr zu gelten

-habe, was mit der unbestimmten Vorschrift in Art. 2

MSt V nicht schlechtweg unvereinbar ist (BGE 55 I S. -186).

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, eine dieser oder

weiterer an sich denkbarer Modalitäten als massgebend

zu erklären (BGE 1. c.). Es lässt damit der Praxis die

Freiheit, im Rahmen der bestehenden Vorschriften die-

jenige Lösung zu wählen, die den Verhältnissen des ein-

zelnen Falles am besten angepasst erscheint.

Festzuhalten ist dabei, dass die Belastung mit einer

Ersatzleistung nach Massgabe des Einkommens der wirt-

schaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen Rechnung

tragen soll. Wird nun bei der Ersatzberechnung nicht

auf das wirkliche Einkommen, sondern auf die mutmass-

liehe Gestaltung der Verhältnisse im weiteren Verlauf

des Ersatzjahres abgestellt, so kann es vorkommen, dass

die Mutmassungen nicht eintreffen und die Einschätzung

infolge der unvorhergesehenen Ereignisse unrichtig wird.

Eine nachträgliche Berichtigung der Veranlagung für das

laufende Jahr ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie ist

in der Regel auch nicht notwendig.

Wenn nämlich das Einkommen des Pflichtigen im Laufe

des Jahres höher wird, als bei der Veranlagung angenommen

wurde, kann es bei der getroffenen Einschätzung sein

Bewenden haben. Die Verwaltung nimmt mit der Wahl

der Einschätzungsgrundlage diese Möglichkeit in Kauf.

In einer andern Lage befindet sich allerdings der Ersatz-

pflichtige. Er muss sich der Einschätzung auf Grund

des mutmasslichen Einkommens unterziehen und erbringt,

wenn sich sein wirkliches Einkommen im Laufe des Jahr;s

wes e n t I ich vermindert oder überhaupt wegfällt,

eine Ersatzleistung, die seine wirtschaftliche Leistungs-

fähigkeit übersteigt. Die Anpassung der Besteuerung an

seine wirklichen Verhältnisse darf ihm nicht versagt

werden, soweit sie im Rahmen der bestehenden Vorschriften

226

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

möglich ist. Es braucht dabei aber nicht an eine nach-

trägliche Abänderung der Einschätzung für das laufende

Jahr und die Rückerstattung eines Teils der meist schon

bezahlten Ersatzleistung gedacht zu werden. Es genügt,

wenn bei der Einschätzung für das folgende Jahr auf die

nachträglich eingetretenen Einkommensverminderungen

und Ausfälle des vorhergehenden Jahres Rücksicht ge-

nommen wird, was nach den bestehenden Vorschriften

als zulässig erscheint und deshalb geboten ist. Denn da

die Militärsteuerverordnung, besonders Art. 2 MStV, nicht

dazu zwingt, nach dem mutmasslichen Einkommen des

Ersatzjahres zu veranlagen, sondern auch Lösungen

zulässt, die das tatsächliche Einkommen in der zurück-

liegenden Periode berücksichtigen, besteht kein Grund,

aus s chi i e s s 1 ich -auf die Einkommensverhältnisse

im Ersatzjahr selbst abzustellen.

Der Gedanke einer

Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,

auf der die Ordnung des Gesetzes beruht, verlangt, dass

wenigstens bei vollständigem Wegfall und bei wesentlichen

Verminderungen des Einkommens in der Zeit nach Vor-

nahme der Einschätzung, bei der Veranlagung für das

nächste Ersatzjahr ein gewisser Ausgleich geschaffen

wird.

Es erscheint demnach als unrichtig, in solchen

Fällen bei der Einkommensfestsetzung für das neue

Ersatzjahr ausschliesslich auf die Verhältnisse im neuen

Jahr abzustellen. Vielmehr. ist auch die Einkommens-

gestaltung im verflossenen Jahre in Betracht· zu ziehen in

der Weise, dass bei der Ersatzbelastung im Verlauf der

bei den Perioden eine Anpassung an die wirklichen Ver-

hältnisse erreicht wird.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni, der aus-

schliesslich die Verhältnisse im Jahre 1931 berücksichtigt

und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im zweiten

,Halbjahr 1930 ausser Betracht lässt, muss demnach

aufgehoben werden. Die Akten sind an die Vorinstanz

zurückzuweisen zu neuer Prüfung und Festsetzung des

ersatzpflichtigen Einkommens pro 1931 im Sinne der

Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.

227

Erwägungen. -

Das Begehren um Revision der Veran-

lagung für 1930 wird dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

35. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. Pf. gegen Zürioh.

M i I i t ä r p f I ich t e r s atz:

Renten und Pensionen, die

ein

fremder Staat an Kriegsteilnehmer und Kriegsinvalide

ausrichtet, unterliegen dem Ersa1.zzuschlag für Einkommen.

A. -

Der Beschwerdeführer hat während des Welt-

krieges in der Armee der Vereinigten Staaten (Texas)

Kriegsdienst geleistet; er wurde geisteskrank und als

Militärpatient wiederholt in Heilanstalten interniert. Er

bezieht von den Vereinigten Staaten als ehemaliger

Kriegsteilnehmer eine Rente (insurance) von $ 57.50 und

als Kriegsbeschädigter eine Entschädigung (compensation)

von $ 55.- monatlich, zusammen $ 1,350.- im Jahr.

B. -

Zur Militärsteuer des Jahres 1931 wurde er für

40,000 Fr. eigenes Vermögen und 5000 Fr. Einkommen

eingeschätzt. Ein Rekurs gegen die Besteuerung für

Einkommen wurde abgewiesen, gestützt auf Art. 5 B,

b MStG.

Hierüber beschwert sich der Vormund des Pflichtigen

innert nützlicher Frist. Er beantragt, es sei das Einkommen

des Beschwerdeführers aus Geldern der United States

Veterans Administration in Washington D. C. als nicht

steuerpflichtig zu erklären, wenigstens bezüglich der Ent-

schädigung für Kriegsinvalidität. Als steuerbarer Ein-

kommensbestandteil könne allenfalls die allgemeine Kriegs-

teilnehmerrente angesehen werden, ni.cht aber das Kran-

kengeld, das als öffentliche Unterstützung nicht besteuert

werden könne, wofür Art. 2, lit. b MStG angerufen wird.

Das steuerbare Einkommen sei deshalb um 3418 Fr.

herabzusetzen.