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57_I_227

BGE 57 I 227

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

möglich ist. Es braucht dabei aber nicht an eine nach-

trägliche Abänderung der Einschätzung für das laufende

Jahr und die Rückerstattung eines Teils der meist schon

bezahlten Ersatzleistung gedacht zu werden. Es genügt,

wenn bei der Einschätzung für das folgende Jahr auf die

nachträglich eingetretenen Einkommensverminderungen

und Ausfälle des vorhergehenden Jahres Rücksicht ge-

nommen wird, was nach den bestehenden Vorschriften

als zulässig erscheint und deshalb geboten ist. Denn da

die Militärsteuerverordnung, besonders Art. 2 MStV, nicht

dazu zwingt, nach dem mutmasslichen Einkommen des

Ersatzjahres zu veranlagen, sondern auch Lösungen

zulässt, die das tatsächliche Einkommen in der zurück-

liegenden Periode berücksichtigen, besteht kein Grund,

aus s chi i e s s I ich . auf die Einkommensverhältnisse

im Ersatzjahr selbst abzustellen.

Der Gedanke einer

Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,

auf der die Ordnung des Gesetzes beruht, verlangt, dass

wenigstens bei vollständigem Wegfall und bei wesentlichen

Verminderungen des Einkommens in der Zeit nach Vor-

nahme der Einschätzung, bei der Veranlagung für das

nächste Ersatzjahr ein gewisser Ausgleich geschaffen

wird. Es erscheint demnach als unrichtig, in solchen

Fällen bei der Einkommensfestsetzung für das neue

Ersatzjahr ausschliesslich auf die Verhältnisse im neuen

Jahr abzustellen. Vielmehr. ist auch die Einkommens-

gestaltung im verflossenen Jahre in Betracht zu ziehen in

der Weise, dass bei der Ersatzbelastung im Verlauf der

beiden Perioden eine Anpassung an die wirklichen Ver-

hältnisse erreicht wird.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni, der aus-

schliesslich die Verhältnisse hn Jahre 1931 berücksichtigt

und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im zweiten

. Halbjahr 1930 ausser Betracht lässt, muss demnach

aufgehoben werden. Die Akten sind an die Vorinstanz

zurückzuweisen zu neuer Prüfung und Festsetzung des

ersatzpflichtigen Einkommens pro 1931 im Sinne der

Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.

227

Erwägungen.

Das Begehren um Revision der Veran-

lagung für 1930 wird dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

35. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. PI. gegen Zürich.

M i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz: Renten und Pensionen, die

ein

fremder Staat an Kriegsteilnehmer und Kriegsinvalide

augrichtet, unterliegen dem Ersatzznschlag für Einkommen.

.A. -

Der Beschwerdeführer hat während des Welt-

krieges in der Armee der Vereinigten Staaten (Texas)

Kriegsdienst geleistet; er wurde geisteskrank und als

l\lIilitärpatient wiederholt in Heilanstalten interniert. Er

bezieht von den Vereinigten Staaten als ehemaliger

Kriegsteilnehmer eine Rente (insurance) von $ 57.50 und

als Kriegsbeschädigter eine Entschädigung (compensation)

von $ 55.- monatlich, zusammen $ 1,350.- im Jahr.

B. -

Zur Militärsteuer des Jahres 1931 wurde er für

40,000 Fr. eigenes Vermögen und 5000 Fr. Einkommen

eingeschätzt. Ein Rekurs gegen die Besteuerung für

Einkommen wurde abgewiesen, gestützt auf Art. 5 B,

b l\lIStG.

Hierüber beschwert sich der Vormund des Pflichtigen

innert nützlicher Frist. Er beantragt, es sei das Einkommen

des Beschwerdeführers aus Geldern der United States

Veterans Administration in Washington D. C. als nicht

steuerpflichtig zu erklären, wenigstens bezüglich der Ent-

schädigung für Kriegsinvalidität. Als steuerbarer Ein-

kommensbestandteil könne allenfalls die allgemeine Kriegs-

teilnehmerrente angesehen werden, nicht aber das Kran-

kengeld, das als öffentliche Unterstützung nicht besteuert

werden könne, wofür Art. 2, lit. b MStG angerufen wird .

Das steuerbare Einkommen sei deshalb um 3418 Fr.

herabzusetzen.

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Verwaltungs. und DiS'2>iplina:rn>ehtspilege-.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eid-

genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der

Beschwerde.

Daß BuniJesgerü;ht zieht in. ErtrJiigung :

1. -

Der Beschwerdeführer hat nicht gänzliche :Be-

freiung von der Militärsteuer verlangt. Er hat besonders

nicht geltend gemacht, er habe Anspruch auf Steuer-

befreiung nach Art. 2, lit. b MStG, wonach Wehrpflichtige,

die inlolge des Dienstes miIitäruntauglich wurden, vom

Militärpflichtersatz enthoben sind. Es braucht somit, da

das Bundesgericht gemäss Art. 16, Abs. 1 VDG an die

Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist, nicht geprüft

zu werden, ob diese Bestimmung auf Militäruntauglichkeit

inlolge auswärtigen l\Iilitärdienstes Anwendung finden

kann.

2. -

Der Beschwerdeführer beansprucht Befreiung von

der Militärsteuer für Renten oder Pensionen, welche die

Vereinigten Staaten an die Militärpersonen ausrichten, die

den Weltkrieg in ihrem Heere mitgemacht haben. Nach

einer von der eidgenössischen Steuerverwaltung eingezo-

genen Auskunlt wird die als « insurance» bezeichnete

Rente an alle Kriegsteilnehmer'ausbezahlt, die « compen-

sation» ist eine Rente für ganze oder teilweise Invalidität.

Das Militärsteuergesetz unterwirft « Leibrenten, Pen-

sionen und ähnliche Nutzupgen» der Besteuerung ohne

Ausnahme. Dafür, dass Leistungen, die den Charakter

öffentlicher Unterstützungen tragen, allgemein von der

Militärsteuer ausgenommen sind, kann aus den Anord-

nungen des Gesetzes nichts entnommen werden. Der

Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 2, lit. b MStG,

offenbar irrtümlich, da diese Vorschrift überhaupt nicht

von öffentlichen Unterstützungen handelt. Nach Art. 2,

lit. a MStG sind öffentlich unterstützte Arme, sowie

erwerbsunfähige Personen ohne ausreichendes Vermögen

steuerfrei. Der Beschwerdeführer kann aber mit einem

Renteneinkommen von mehr als 6000 Fr. und einem

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 35.

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Vermögen von 40,000 Fr. keiner der beiden Gruppen

privilegierter Personen zugerechnet werden. Er bezieht

überhaupt keine öffentliche Unterstützung -

als solche

können nur Leistungen öffentlicher Einrichtungen des

Inlandes gelten -, sondern eine Kriegsteilnehmer- und

eine Invi'.lidenpension eines fremden Staates.

Nun sind allerdings Invalidenpensionen unter Um~tän­

den von der Besteuerung ausgenommen, nicht auf Grund

des Militärsteuergesetzes, sondern gemäss bundesrechtli-

cher Spezialgesetze, so z. B. diejenigen der eidgenössi-

schen Militärversicherung (nach Art. 15, Abs. 1 Militär-

versicherungsgesetz), und der Bundesrat hat in einer

1900 gefällten Entscheidung angenommen (damals unter

Heranziehung der entsprechenden Bestimmung in Art. 18

des Bundesgesetzes über Militärpensionen vom 13. No-

vember 1874), dass Unterstützungsgelder, die von einer

Kranken- und Hülfskasse ausgerichtet werden (es handelte

sich um eine Pension der Hülfskasse der Gotthardbahn),

der Militärsteuer nicht unterliegen. Er führte aus: ((Wenn

auch im Militärpflichtersatzgesetze solche Unterstützungen

nicht ausdrücklich als von der Taxation ausgeschlossen

erwähnt sind, so können doch die genannten Bestimmungen

(betr. l\1ilitärpensionen) im vorliegenden Falle per ana-

logiam beigezogen werden; aus denselben geht· deutlich

hervor, dass der Gesetzgeber den Bezüger von Unter-

stützungen nach jeder Hinsicht im ungeschmälerten Ge-

nusse dieser Zuwendungen belassen will» (BBl. 1901 II

S. 423 f.). Dies würde dazu führen, Unterstützlmgsgelder

allgemein. von der Militärsteuer auszunehmen, was zur

Befreiung der im vorliegenden Falle in Frage stehenden

Leistungen, wenigstens der Invalidenrente, führen würde,

der auf jeden Fall Unterstützungscharakter im Sinne der

Praxis des Bundesrates zukommt. Zu erwägen wäre

höchstens, ob nicht die Tatsache, dass die Renten von

einem ausländischen Staate herrühren, gegen die Steuer-

freiheit sprechen würde.

Der Gedanke, der jener Entscheidung des Bundesrates

AS 57 I -

1\13.1

16

23()

Verwaltungs. und Disziplinarl'echt,spflege.

zu Grunde liegt, hat sich aber in der Bundesgesetzgebung

nicht durchgesetzt. Die für Militärpensionen, nun Leis-

tungen der Militärversicherung, angeordnete Steuerfreiheit

ist vereinzelt geblieben. Andere Gesetze, welche die Aus-

richtungen von Leistungen an Kranke und Invalide

vorsehen, haben diese Leistungen von der Besteuerung

nicht ausgenommen. So ordnen weder das Bundesgesetz

über die Kranken- und Unfallversicherung, noch die Er-

lasse über die eidgenössische Personalversicherung eine

Steuerfreiheit der Kassenleistungen an, Daraus ergibt sich,

dass nach heute geltender Auffassung Unterstützungsgelder

in Form von Renten Steuerfreiheit allgemein nicht genies-

sen. Diese tritt deshalb nur ein, soweit sie im einzelnen

Falle ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Für die

Renten, die der Beschwerdeführer als Kriegsteilnehmer

und Kriegsinvalider bezieht, trifft dies nicht zu. Sein

Begehren um ganze oder teilweise Befreiung vom Ersatz-

zuschlag auf Einkommen ist deshalb unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

36. Urteil vom 16. Oktober 1931 i. S. Iseli gegen Ea.sel1a.nd.

:M i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz.

;Wehrpflichtige, die ausge-

.. mustert werden -

nicht wegen eines im Dienste erworbenen

Leidens oder wegen dessen Nachwirkungen -, sondern um

künftigen Erkrankungen im Dienste vorzubeugen, haben nicht

Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.

A. -

Der Beschwerdeführer ist 1927 bei der Aushebung

diensttauglich erklärt worden. Er hat 1928 die Rekruten-

schule, 1929 und 1930 obligatorische Wiederholungskurse

bestanden.

Am zweitletzten Tage des Wiederholungskurses 1930

hat er sich beim Truppenarzt gemeldet wegen rheumati-

scher Rückenschrnerzen. Er liess sich dann 18 Tage nach

Bundesroohtliche Abgaben. N0 36.

231

der Entlassung, am 4. Juni 1930, bei der eidgenössischen

Militärversicherung anmelden. Der . behandelnde Arzt,

Herr Dr. med. Chaulmontet in Genf, stellte Schmerzen

in der Lendengegend fest ohne objektiven Befund.

Seine Diagnose lautete auf « Lombalgie gauche (rhumatis-

male 1)), herrührend von Militärdienst bei schlechter

Witterung. Die Militärversicherung bewilligte zunächst

häusliche Pflege, ordnete aber, als während drei Wochen

keine wesentliche Besserung eintrat, auf Antrag des

behandelnden Arztes vom 30. Juni Spitalbehandlung an.

Iseli wurde vom 2. bis 29. Juli im Kantonsspital in Genf

verpflegt und dann als klinisch geheilt und voll arbeitsfähig

entlassen, wobei festgestellt wurde, dass er sich noch über

Beschwerden beklagte. Eine neue Anmeldung als Militär-

patient, vom 8. Oktober 1930, wies die Militärversicherung

zurück; nach Auffassung ihrer Ärzte sei durch die

seinerzeit gewährte Behandlung ein allfällig schädigender

Einfluss des Militärdienstes auf den Gesundheitszustand

des Patienten als ausgeglichen zu betrachten. Diese

Verfügung ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen

worden.

Er wurde dann vor U. C. gewiesen und am 10. April 1931

wegen Lumbago chronica hilfsdiensttauglich erklärt. Auf

einen Rekurs hin wurde die Verfügung am 21. Mai 1931

nach neuer Untersuchung abgeändert in « hilfsdienst-

tauglich vorsichtshalber ». Als Grund wurde im Dienst~

büchlein wiederum Lumbago vorgemerkt. Die Eintragung

in den Akten der Militärversicherung lautet etwas abwei-

chend auf {(hartnäckige Lumbago, Platipodie ». Im Rekurs-

verfahren hatte Iseli ein Arztzeugnis des Dr. med. Buess in

Sissach eingereicht,. worin erklärt wird : «(Die Lendenwir-

belsäule ist gut beweglich. Druckempfindlichkeit besteht

nicht. -

Subjektiv gibt Patient an, er könne Dienst tun. -

Ich schlage vor, den Mann wieder seiner Einheit zuzu-

teilen)l.

B. -

Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für

das Jahr 1931 erhob der Beschwerdeführer die Einwendung,