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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
möglich ist. Es braucht dabei aber nicht an eine nach-
trägliche Abänderung der Einschätzung für das laufende
Jahr und die Rückerstattung eines Teils der meist schon
bezahlten Ersatzleistung gedacht zu werden. Es genügt,
wenn bei der Einschätzung für das folgende Jahr auf die
nachträglich eingetretenen Einkommensverminderungen
und Ausfälle des vorhergehenden Jahres Rücksicht ge-
nommen wird, was nach den bestehenden Vorschriften
als zulässig erscheint und deshalb geboten ist. Denn da
die Militärsteuerverordnung, besonders Art. 2 MStV, nicht
dazu zwingt, nach dem mutmasslichen Einkommen des
Ersatzjahres zu veranlagen, sondern auch Lösungen
zulässt, die das tatsächliche Einkommen in der zurück-
liegenden Periode berücksichtigen, besteht kein Grund,
aus s chi i e s s I ich . auf die Einkommensverhältnisse
im Ersatzjahr selbst abzustellen.
Der Gedanke einer
Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
auf der die Ordnung des Gesetzes beruht, verlangt, dass
wenigstens bei vollständigem Wegfall und bei wesentlichen
Verminderungen des Einkommens in der Zeit nach Vor-
nahme der Einschätzung, bei der Veranlagung für das
nächste Ersatzjahr ein gewisser Ausgleich geschaffen
wird. Es erscheint demnach als unrichtig, in solchen
Fällen bei der Einkommensfestsetzung für das neue
Ersatzjahr ausschliesslich auf die Verhältnisse im neuen
Jahr abzustellen. Vielmehr. ist auch die Einkommens-
gestaltung im verflossenen Jahre in Betracht zu ziehen in
der Weise, dass bei der Ersatzbelastung im Verlauf der
beiden Perioden eine Anpassung an die wirklichen Ver-
hältnisse erreicht wird.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni, der aus-
schliesslich die Verhältnisse hn Jahre 1931 berücksichtigt
und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im zweiten
. Halbjahr 1930 ausser Betracht lässt, muss demnach
aufgehoben werden. Die Akten sind an die Vorinstanz
zurückzuweisen zu neuer Prüfung und Festsetzung des
ersatzpflichtigen Einkommens pro 1931 im Sinne der
Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.
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Erwägungen.
Das Begehren um Revision der Veran-
lagung für 1930 wird dadurch gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
35. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. PI. gegen Zürich.
M i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz: Renten und Pensionen, die
ein
fremder Staat an Kriegsteilnehmer und Kriegsinvalide
augrichtet, unterliegen dem Ersatzznschlag für Einkommen.
.A. -
Der Beschwerdeführer hat während des Welt-
krieges in der Armee der Vereinigten Staaten (Texas)
Kriegsdienst geleistet; er wurde geisteskrank und als
l\lIilitärpatient wiederholt in Heilanstalten interniert. Er
bezieht von den Vereinigten Staaten als ehemaliger
Kriegsteilnehmer eine Rente (insurance) von $ 57.50 und
als Kriegsbeschädigter eine Entschädigung (compensation)
von $ 55.- monatlich, zusammen $ 1,350.- im Jahr.
B. -
Zur Militärsteuer des Jahres 1931 wurde er für
40,000 Fr. eigenes Vermögen und 5000 Fr. Einkommen
eingeschätzt. Ein Rekurs gegen die Besteuerung für
Einkommen wurde abgewiesen, gestützt auf Art. 5 B,
b l\lIStG.
Hierüber beschwert sich der Vormund des Pflichtigen
innert nützlicher Frist. Er beantragt, es sei das Einkommen
des Beschwerdeführers aus Geldern der United States
Veterans Administration in Washington D. C. als nicht
steuerpflichtig zu erklären, wenigstens bezüglich der Ent-
schädigung für Kriegsinvalidität. Als steuerbarer Ein-
kommensbestandteil könne allenfalls die allgemeine Kriegs-
teilnehmerrente angesehen werden, nicht aber das Kran-
kengeld, das als öffentliche Unterstützung nicht besteuert
werden könne, wofür Art. 2, lit. b MStG angerufen wird .
Das steuerbare Einkommen sei deshalb um 3418 Fr.
herabzusetzen.
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Verwaltungs. und DiS'2>iplina:rn>ehtspilege-.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eid-
genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der
Beschwerde.
Daß BuniJesgerü;ht zieht in. ErtrJiigung :
1. -
Der Beschwerdeführer hat nicht gänzliche :Be-
freiung von der Militärsteuer verlangt. Er hat besonders
nicht geltend gemacht, er habe Anspruch auf Steuer-
befreiung nach Art. 2, lit. b MStG, wonach Wehrpflichtige,
die inlolge des Dienstes miIitäruntauglich wurden, vom
Militärpflichtersatz enthoben sind. Es braucht somit, da
das Bundesgericht gemäss Art. 16, Abs. 1 VDG an die
Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist, nicht geprüft
zu werden, ob diese Bestimmung auf Militäruntauglichkeit
inlolge auswärtigen l\Iilitärdienstes Anwendung finden
kann.
2. -
Der Beschwerdeführer beansprucht Befreiung von
der Militärsteuer für Renten oder Pensionen, welche die
Vereinigten Staaten an die Militärpersonen ausrichten, die
den Weltkrieg in ihrem Heere mitgemacht haben. Nach
einer von der eidgenössischen Steuerverwaltung eingezo-
genen Auskunlt wird die als « insurance» bezeichnete
Rente an alle Kriegsteilnehmer'ausbezahlt, die « compen-
sation» ist eine Rente für ganze oder teilweise Invalidität.
Das Militärsteuergesetz unterwirft « Leibrenten, Pen-
sionen und ähnliche Nutzupgen» der Besteuerung ohne
Ausnahme. Dafür, dass Leistungen, die den Charakter
öffentlicher Unterstützungen tragen, allgemein von der
Militärsteuer ausgenommen sind, kann aus den Anord-
nungen des Gesetzes nichts entnommen werden. Der
Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 2, lit. b MStG,
offenbar irrtümlich, da diese Vorschrift überhaupt nicht
von öffentlichen Unterstützungen handelt. Nach Art. 2,
lit. a MStG sind öffentlich unterstützte Arme, sowie
erwerbsunfähige Personen ohne ausreichendes Vermögen
steuerfrei. Der Beschwerdeführer kann aber mit einem
Renteneinkommen von mehr als 6000 Fr. und einem
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 35.
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Vermögen von 40,000 Fr. keiner der beiden Gruppen
privilegierter Personen zugerechnet werden. Er bezieht
überhaupt keine öffentliche Unterstützung -
als solche
können nur Leistungen öffentlicher Einrichtungen des
Inlandes gelten -, sondern eine Kriegsteilnehmer- und
eine Invi'.lidenpension eines fremden Staates.
Nun sind allerdings Invalidenpensionen unter Um~tän
den von der Besteuerung ausgenommen, nicht auf Grund
des Militärsteuergesetzes, sondern gemäss bundesrechtli-
cher Spezialgesetze, so z. B. diejenigen der eidgenössi-
schen Militärversicherung (nach Art. 15, Abs. 1 Militär-
versicherungsgesetz), und der Bundesrat hat in einer
1900 gefällten Entscheidung angenommen (damals unter
Heranziehung der entsprechenden Bestimmung in Art. 18
des Bundesgesetzes über Militärpensionen vom 13. No-
vember 1874), dass Unterstützungsgelder, die von einer
Kranken- und Hülfskasse ausgerichtet werden (es handelte
sich um eine Pension der Hülfskasse der Gotthardbahn),
der Militärsteuer nicht unterliegen. Er führte aus: ((Wenn
auch im Militärpflichtersatzgesetze solche Unterstützungen
nicht ausdrücklich als von der Taxation ausgeschlossen
erwähnt sind, so können doch die genannten Bestimmungen
(betr. l\1ilitärpensionen) im vorliegenden Falle per ana-
logiam beigezogen werden; aus denselben geht· deutlich
hervor, dass der Gesetzgeber den Bezüger von Unter-
stützungen nach jeder Hinsicht im ungeschmälerten Ge-
nusse dieser Zuwendungen belassen will» (BBl. 1901 II
S. 423 f.). Dies würde dazu führen, Unterstützlmgsgelder
allgemein. von der Militärsteuer auszunehmen, was zur
Befreiung der im vorliegenden Falle in Frage stehenden
Leistungen, wenigstens der Invalidenrente, führen würde,
der auf jeden Fall Unterstützungscharakter im Sinne der
Praxis des Bundesrates zukommt. Zu erwägen wäre
höchstens, ob nicht die Tatsache, dass die Renten von
einem ausländischen Staate herrühren, gegen die Steuer-
freiheit sprechen würde.
Der Gedanke, der jener Entscheidung des Bundesrates
AS 57 I -
1\13.1
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Verwaltungs. und Disziplinarl'echt,spflege.
zu Grunde liegt, hat sich aber in der Bundesgesetzgebung
nicht durchgesetzt. Die für Militärpensionen, nun Leis-
tungen der Militärversicherung, angeordnete Steuerfreiheit
ist vereinzelt geblieben. Andere Gesetze, welche die Aus-
richtungen von Leistungen an Kranke und Invalide
vorsehen, haben diese Leistungen von der Besteuerung
nicht ausgenommen. So ordnen weder das Bundesgesetz
über die Kranken- und Unfallversicherung, noch die Er-
lasse über die eidgenössische Personalversicherung eine
Steuerfreiheit der Kassenleistungen an, Daraus ergibt sich,
dass nach heute geltender Auffassung Unterstützungsgelder
in Form von Renten Steuerfreiheit allgemein nicht genies-
sen. Diese tritt deshalb nur ein, soweit sie im einzelnen
Falle ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Für die
Renten, die der Beschwerdeführer als Kriegsteilnehmer
und Kriegsinvalider bezieht, trifft dies nicht zu. Sein
Begehren um ganze oder teilweise Befreiung vom Ersatz-
zuschlag auf Einkommen ist deshalb unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
36. Urteil vom 16. Oktober 1931 i. S. Iseli gegen Ea.sel1a.nd.
:M i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz.
;Wehrpflichtige, die ausge-
.. mustert werden -
nicht wegen eines im Dienste erworbenen
Leidens oder wegen dessen Nachwirkungen -, sondern um
künftigen Erkrankungen im Dienste vorzubeugen, haben nicht
Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.
A. -
Der Beschwerdeführer ist 1927 bei der Aushebung
diensttauglich erklärt worden. Er hat 1928 die Rekruten-
schule, 1929 und 1930 obligatorische Wiederholungskurse
bestanden.
Am zweitletzten Tage des Wiederholungskurses 1930
hat er sich beim Truppenarzt gemeldet wegen rheumati-
scher Rückenschrnerzen. Er liess sich dann 18 Tage nach
Bundesroohtliche Abgaben. N0 36.
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der Entlassung, am 4. Juni 1930, bei der eidgenössischen
Militärversicherung anmelden. Der . behandelnde Arzt,
Herr Dr. med. Chaulmontet in Genf, stellte Schmerzen
in der Lendengegend fest ohne objektiven Befund.
Seine Diagnose lautete auf « Lombalgie gauche (rhumatis-
male 1)), herrührend von Militärdienst bei schlechter
Witterung. Die Militärversicherung bewilligte zunächst
häusliche Pflege, ordnete aber, als während drei Wochen
keine wesentliche Besserung eintrat, auf Antrag des
behandelnden Arztes vom 30. Juni Spitalbehandlung an.
Iseli wurde vom 2. bis 29. Juli im Kantonsspital in Genf
verpflegt und dann als klinisch geheilt und voll arbeitsfähig
entlassen, wobei festgestellt wurde, dass er sich noch über
Beschwerden beklagte. Eine neue Anmeldung als Militär-
patient, vom 8. Oktober 1930, wies die Militärversicherung
zurück; nach Auffassung ihrer Ärzte sei durch die
seinerzeit gewährte Behandlung ein allfällig schädigender
Einfluss des Militärdienstes auf den Gesundheitszustand
des Patienten als ausgeglichen zu betrachten. Diese
Verfügung ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen
worden.
Er wurde dann vor U. C. gewiesen und am 10. April 1931
wegen Lumbago chronica hilfsdiensttauglich erklärt. Auf
einen Rekurs hin wurde die Verfügung am 21. Mai 1931
nach neuer Untersuchung abgeändert in « hilfsdienst-
tauglich vorsichtshalber ». Als Grund wurde im Dienst~
büchlein wiederum Lumbago vorgemerkt. Die Eintragung
in den Akten der Militärversicherung lautet etwas abwei-
chend auf {(hartnäckige Lumbago, Platipodie ». Im Rekurs-
verfahren hatte Iseli ein Arztzeugnis des Dr. med. Buess in
Sissach eingereicht,. worin erklärt wird : «(Die Lendenwir-
belsäule ist gut beweglich. Druckempfindlichkeit besteht
nicht. -
Subjektiv gibt Patient an, er könne Dienst tun. -
Ich schlage vor, den Mann wieder seiner Einheit zuzu-
teilen)l.
B. -
Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für
das Jahr 1931 erhob der Beschwerdeführer die Einwendung,