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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
zu Grunde liegt, hat sich aber in der Bundesgesetzgebung
nicht durchgesetzt. Die für Militärpensionen, nun Leis-
tungen der Militärversicherung, angeordnete Steuerfreiheit
ist vereinzelt geblieben. Andere Gesetze, welche die Aus-
richtungen von Leistungen an Kranke und Invalide
vorsehen, haben diese Leistungen von der Besteuerung
nicht ausgenommen. So ordnen weder das Bundesgesetz
über die Kranken- und Unfallversicherung, noch die Er-
lasse über die eidgenössische Personalversicherung eine
Steuerfreiheit der Kassenleistungen an, Daraus ergibt sich,
dass nach heute geltender Auffassung Unterstützungsgelder
in Form von Renten Steuerfreiheit allgemein nicht genies-
sen. Diese tritt deshalb nur ein, soweit sie im einzelnen
Falle ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Für die
Renten, die der Beschwerdeführer als Kriegsteilnehmer
und Kriegsinvalider bezieht, trifft dies. nicht zu. Sein
Begehren um ganze oder teilweise Befreiung vom Ersatz-
zuschlag auf Einkommen ist deshalb unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
36. 'Orteil vom 16. Oktober 1931 -i. S. Iseli gegen Ea.sella.nd.
M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz.
~Wehrpflichtige, die ausge·
.
mustert werden -
nicht wegen eines im Dienste erworbenen
Leidens oder wegen dessen Nachwirkungen -, sondern um
künftigen Erkrankungen im Dienste vorzubeugen, haben nicht
Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.
A. -
Der Beschwerdeführer ist 1927 bei der Aushebung
diensttauglioh erklärt worden. Er hat 1928 die Rekruten-
schule, 1929 und 1930 obligatorische Wiederholungskurse
bestanden.
Am zweitletzten Tage des Wiederholungskurses 1930
hat er sich beim Truppenarzt gemeldet ~egen rheumati-
scher Rückenschmerzen. Er liess sich dann 18 Tage nach
Bundesrechtliche Abgaben. N° 36.
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der Entlassung, am 4. Juni 1930, bei der eidgenössischen
Militärversicherung anmelden. Der behandelnde Arzt,
Herr Dr. med. Chaulmontet in Genf, stellte Schmerzen
in der Lendengegend fest ohne objektiven Befund.
Seine Diagnose lautete auf « Lombalgie gauche (rhumatis-
male 1)), herrührend von Militärdienst bei schlechter
Witterung. Die Militärversicherung bewilligte zunächst
häusliche Pflege, ordnete aber, als während drei Wochen
keine wesentliche Besserung eintrat, auf Antrag des
behandelnden Arztes vom 30. Juni Spitalbehandlung an.
Iseli wurde vom 2. bis 29. Juli im Kantonsspital in Genf
verpflegt und dann als klinisch geheilt und voll arbeitsfähig
entlassen, wobei festgestellt wurde, dass er sich noch über
Beschwerden beklagte. Eine neue Anmeldung als Militär-
patient, vom 8. Oktober 1930, wies die Militärversicherung
zurück; nach Auffassung ihrer Ärzte sei durch die
seinerzeit gewährte Behandlung ein allfällig schädigender
Einfluss des Militärdienstes auf den Gesundheitszustand
des Patienten als ausgeglichen zu betrachten. Diese
Verfügung ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen
worden.
Er wurde dann vor U. C. gewiesen und am 10. April 1931
wegen Lumbago chronica hilfsdiensttauglich erklärt. Auf
einen Rekurs hin wurde die Verfügung am 21. Mai 1931
nach neuer Untersuchung abgeändert in « hilfsdienst-
tauglich vorsichtshalber)). Als Grund wurde im Dienst~
büchlein wiederum Lumbago vorgemerkt. Die Eintragung
in den Akten der Militärversicherung lautet etwas abwei-
chend auf « hartnäckige Lumbago, Platipodie ». Im Rekurs-
verfahren hatte lseli ein Arztzeugnis des Dr. med. Buess in
Sissach eingereicht,. worin erklärt wird : « Die Lendenwir-
belsäule ist gut beweglich. Druckempfindlichkeit besteht
nicht. -
Subjektiv gibt Patient an, er könne Dienst tun. -
Ich schlage vor, den Mann wieder seiner Einheit zuzu-
teilen 11.
B. -
Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für
das Jahr 1931 erhob der Beschwerdeführer die Einwendung,
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Verwaltungs: und Disziplinarrechtspflege.
er sei im Dienste erkrankt und deshalb VOm Ersatz befreit.
Er wurde abgewiesen und hat innert nützlicher Frist
verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben. Er behauptet, sein Rückenweh sei aus einer
Erkältung im Dienste entstanden. Vorher sei er gesund
gewesen, wofür er sich auf Zeugen beruft. Im Spital in Genf
habe man seine Erkrankung nicht ernst genommen und
ihn überhaupt nur mangelhaft untersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer ist gemäss Verfügung der sani-
tarischen U. C. vom 2l. Mai 1931 « vorsichtshalber » als
hilfsdiensttauglich erklärt worden, wobei Lumbago chronica
als Grund für diese Massnahme im Dienstbüchlein . ein-
getragen wurde. Das bedeutet nicht, dass der Beschwerde-
führer mit dem angegebenen Leiden behaftet und deshalb
dienstuntauglich ist. Er betrachtet sich offenbar. selbst als
gesund, wie aus dem Arztzeugnis hervorgeht, das er im
Rekursverfahren betreffend Ausmusterung eingereicht hat.
Darin wird erklärt, er gebe an, er könne Dienst tun. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an
sich nach seinem heutigen <:*esundheitszustand dienst-
tauglich wäre.
Wenn er trotzdem zum Hilfsdienst versetzt wurde,
so liegt der Grund in der Befürchtung der sanitarischen
Behörden, dass bei Dienstleistungen neuerdings ähnliche
Erkrankungen auftreten könnten wie diejenige, die er sich
im Wiederholungskurs 1930 zugezogen hat. Er wurde
vorsichtshalber ausgemustert, nicht wegen einer Krankheit,
sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzu-
beugen. Er ist demnach nicht infolge seiner dienstlichen
Erkrankung dienstuntauglich, sondern aus einem Grunde,
der damit nur insofern zusammenhängt, als jene Erkran-
kung und besonders die während der Behandlung gemachten
Beobachtungen die Notwendigkeit ergaben, die Gelegen-
. h€iit, die zu neuen ähnlichen Erkran.lmngen führen könnte,
ein für alle Mal zu beseitigen. Eine Befreiung von der
Register"achen. N° 3 •.
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Militärsteuer ist aber nur zulässig, wenn ein Wehrmann
infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist,
was nach dem Gesagten nicht zutrifft.
Unerheblich und deshalb nicht zu berücksichtigen sind
die Beweisanträge des Beschwerdeführers für seinen
Gesundheitszustand vor dem Wiederholung::;Jmrs 1930.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
37. Urteil der I. Zivila.btei1un~ vom S. September 1931
i. S. Andres & 13a.ngerter gegen Regierungsra.t 13ern.
Die Wie der ein t rag u n g
einer vor Beendigung dor
Liquidation im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschnft
setzt voraus, dass noch irgendwelche verwertbare Oesüll-
schaftsaktiven . vorhanden sind.
A. -
Mit Eingabe vom 5. Juni 1930 ersuchte der ehe-
malige Vorstand des als Genossenschaft im Handelsregister
eingetragenen Metzgermeisterverbandes der Stadt Biel daß
Handelsregisteramt von Biel um Löschung des Eintrages,
da die Genossenschaft schon im Frühling 1922 vollständig
liquidiert worden' sei.
Das Handelsregisteramt gab
diesem Begehren Folge und nahm die Lösclmug am 13 . Juni
1930 vor, nachdem die kantonale Kriegssteuerverwaltung
von Bcrn ihm auf eine bezügliche Anfrage am 6. Juni 1930
die Erklärung ausgestellt hatte, dass ihr die genannte
Genossenschaft zwar noch einen beträchtlichen Steuer-
betrag schulde, für den sie einen Verlustschein erhalten
habe dass sie aber an der Weitetexistenz einer insolventen
Firm'a kein Interesse habe und daher die Ermächtigung
zur Löschung erteile.