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57_I_230

BGE 57 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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230

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

zu Grunde liegt, hat sich aber in der Bundesgesetzgebung

nicht durchgesetzt. Die für Militärpensionen, nun Leis-

tungen der Militärversicherung, angeordnete Steuerfreiheit

ist vereinzelt geblieben. Andere Gesetze, welche die Aus-

richtungen von Leistungen an Kranke und Invalide

vorsehen, haben diese Leistungen von der Besteuerung

nicht ausgenommen. So ordnen weder das Bundesgesetz

über die Kranken- und Unfallversicherung, noch die Er-

lasse über die eidgenössische Personalversicherung eine

Steuerfreiheit der Kassenleistungen an, Daraus ergibt sich,

dass nach heute geltender Auffassung Unterstützungsgelder

in Form von Renten Steuerfreiheit allgemein nicht genies-

sen. Diese tritt deshalb nur ein, soweit sie im einzelnen

Falle ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Für die

Renten, die der Beschwerdeführer als Kriegsteilnehmer

und Kriegsinvalider bezieht, trifft dies. nicht zu. Sein

Begehren um ganze oder teilweise Befreiung vom Ersatz-

zuschlag auf Einkommen ist deshalb unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

36. 'Orteil vom 16. Oktober 1931 -i. S. Iseli gegen Ea.sella.nd.

M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz.

~Wehrpflichtige, die ausge·

.

mustert werden -

nicht wegen eines im Dienste erworbenen

Leidens oder wegen dessen Nachwirkungen -, sondern um

künftigen Erkrankungen im Dienste vorzubeugen, haben nicht

Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.

A. -

Der Beschwerdeführer ist 1927 bei der Aushebung

diensttauglioh erklärt worden. Er hat 1928 die Rekruten-

schule, 1929 und 1930 obligatorische Wiederholungskurse

bestanden.

Am zweitletzten Tage des Wiederholungskurses 1930

hat er sich beim Truppenarzt gemeldet ~egen rheumati-

scher Rückenschmerzen. Er liess sich dann 18 Tage nach

Bundesrechtliche Abgaben. N° 36.

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der Entlassung, am 4. Juni 1930, bei der eidgenössischen

Militärversicherung anmelden. Der behandelnde Arzt,

Herr Dr. med. Chaulmontet in Genf, stellte Schmerzen

in der Lendengegend fest ohne objektiven Befund.

Seine Diagnose lautete auf « Lombalgie gauche (rhumatis-

male 1)), herrührend von Militärdienst bei schlechter

Witterung. Die Militärversicherung bewilligte zunächst

häusliche Pflege, ordnete aber, als während drei Wochen

keine wesentliche Besserung eintrat, auf Antrag des

behandelnden Arztes vom 30. Juni Spitalbehandlung an.

Iseli wurde vom 2. bis 29. Juli im Kantonsspital in Genf

verpflegt und dann als klinisch geheilt und voll arbeitsfähig

entlassen, wobei festgestellt wurde, dass er sich noch über

Beschwerden beklagte. Eine neue Anmeldung als Militär-

patient, vom 8. Oktober 1930, wies die Militärversicherung

zurück; nach Auffassung ihrer Ärzte sei durch die

seinerzeit gewährte Behandlung ein allfällig schädigender

Einfluss des Militärdienstes auf den Gesundheitszustand

des Patienten als ausgeglichen zu betrachten. Diese

Verfügung ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen

worden.

Er wurde dann vor U. C. gewiesen und am 10. April 1931

wegen Lumbago chronica hilfsdiensttauglich erklärt. Auf

einen Rekurs hin wurde die Verfügung am 21. Mai 1931

nach neuer Untersuchung abgeändert in « hilfsdienst-

tauglich vorsichtshalber)). Als Grund wurde im Dienst~

büchlein wiederum Lumbago vorgemerkt. Die Eintragung

in den Akten der Militärversicherung lautet etwas abwei-

chend auf « hartnäckige Lumbago, Platipodie ». Im Rekurs-

verfahren hatte lseli ein Arztzeugnis des Dr. med. Buess in

Sissach eingereicht,. worin erklärt wird : « Die Lendenwir-

belsäule ist gut beweglich. Druckempfindlichkeit besteht

nicht. -

Subjektiv gibt Patient an, er könne Dienst tun. -

Ich schlage vor, den Mann wieder seiner Einheit zuzu-

teilen 11.

B. -

Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für

das Jahr 1931 erhob der Beschwerdeführer die Einwendung,

!32

Verwaltungs: und Disziplinarrechtspflege.

er sei im Dienste erkrankt und deshalb VOm Ersatz befreit.

Er wurde abgewiesen und hat innert nützlicher Frist

verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht

erhoben. Er behauptet, sein Rückenweh sei aus einer

Erkältung im Dienste entstanden. Vorher sei er gesund

gewesen, wofür er sich auf Zeugen beruft. Im Spital in Genf

habe man seine Erkrankung nicht ernst genommen und

ihn überhaupt nur mangelhaft untersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer ist gemäss Verfügung der sani-

tarischen U. C. vom 2l. Mai 1931 « vorsichtshalber » als

hilfsdiensttauglich erklärt worden, wobei Lumbago chronica

als Grund für diese Massnahme im Dienstbüchlein . ein-

getragen wurde. Das bedeutet nicht, dass der Beschwerde-

führer mit dem angegebenen Leiden behaftet und deshalb

dienstuntauglich ist. Er betrachtet sich offenbar. selbst als

gesund, wie aus dem Arztzeugnis hervorgeht, das er im

Rekursverfahren betreffend Ausmusterung eingereicht hat.

Darin wird erklärt, er gebe an, er könne Dienst tun. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an

sich nach seinem heutigen <:*esundheitszustand dienst-

tauglich wäre.

Wenn er trotzdem zum Hilfsdienst versetzt wurde,

so liegt der Grund in der Befürchtung der sanitarischen

Behörden, dass bei Dienstleistungen neuerdings ähnliche

Erkrankungen auftreten könnten wie diejenige, die er sich

im Wiederholungskurs 1930 zugezogen hat. Er wurde

vorsichtshalber ausgemustert, nicht wegen einer Krankheit,

sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzu-

beugen. Er ist demnach nicht infolge seiner dienstlichen

Erkrankung dienstuntauglich, sondern aus einem Grunde,

der damit nur insofern zusammenhängt, als jene Erkran-

kung und besonders die während der Behandlung gemachten

Beobachtungen die Notwendigkeit ergaben, die Gelegen-

. h€iit, die zu neuen ähnlichen Erkran.lmngen führen könnte,

ein für alle Mal zu beseitigen. Eine Befreiung von der

Register"achen. N° 3 •.

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Militärsteuer ist aber nur zulässig, wenn ein Wehrmann

infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist,

was nach dem Gesagten nicht zutrifft.

Unerheblich und deshalb nicht zu berücksichtigen sind

die Beweisanträge des Beschwerdeführers für seinen

Gesundheitszustand vor dem Wiederholung::;Jmrs 1930.

Demnach erkennt das Bundesgericht,'

Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

37. Urteil der I. Zivila.btei1un~ vom S. September 1931

i. S. Andres & 13a.ngerter gegen Regierungsra.t 13ern.

Die Wie der ein t rag u n g

einer vor Beendigung dor

Liquidation im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschnft

setzt voraus, dass noch irgendwelche verwertbare Oesüll-

schaftsaktiven . vorhanden sind.

A. -

Mit Eingabe vom 5. Juni 1930 ersuchte der ehe-

malige Vorstand des als Genossenschaft im Handelsregister

eingetragenen Metzgermeisterverbandes der Stadt Biel daß

Handelsregisteramt von Biel um Löschung des Eintrages,

da die Genossenschaft schon im Frühling 1922 vollständig

liquidiert worden' sei.

Das Handelsregisteramt gab

diesem Begehren Folge und nahm die Lösclmug am 13 . Juni

1930 vor, nachdem die kantonale Kriegssteuerverwaltung

von Bcrn ihm auf eine bezügliche Anfrage am 6. Juni 1930

die Erklärung ausgestellt hatte, dass ihr die genannte

Genossenschaft zwar noch einen beträchtlichen Steuer-

betrag schulde, für den sie einen Verlustschein erhalten

habe dass sie aber an der Weitetexistenz einer insolventen

Firm'a kein Interesse habe und daher die Ermächtigung

zur Löschung erteile.