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69_I_97

BGE 69 I 97

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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96 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. lichen Erkrankung (der Experte sagt: «zum mindesten zu 50% »):' D'er Arzt, dem die Behandlung des Rekurrenten im Kantonsspital oblag, hat die Ausmusterung empfohlen im 'Hinblick auf die Möglichkeit, dass beim Rekurrenten infolge der akuten Gelenkentzündung die Herzklappen angegrifien sein könnten, womit eine Möglichkeit von Rückfällen bei weitern Dienstleistungen verbunden sei. Es wird also schon hier die Rückfallsgefahr als eine Folge der durchgemachten Erkrankungen charakterisiert. Dass eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma- tismus eine Disposition zu Wiedererkrankungen begründet, ist dem Bundesgericht auch aus Äusserungen anderer Ärzte bekannt, so aus dem publizierten Gutachten ROTH : Über die Verwendung der Diagnose « Rheumatismus » in gerichtlichen Zeugnissen und -Gutachten (Schweiz. Zschr.

f. Unfallmedizin und Berufskrankheiten, 1934, S. 226/7, und aus einem nicht veröffentlichten Gutachten von Prof. L. Michaud in Lausanne vom 30. Juli 1940). Das Bundes- gericht hat wiederholt die Militärsteuerbefreiung ange- ordnet in Fällen, in denen ein Wehrmann, der im Dienst eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma- tismus durchgemacht hatte, nachher wegen Rückfalls- gefahr ausgemustert wurde (Urteile vom 14. Juli 1937

i. S. Brockmann und 29. Februar 1940 i. S. Moser, nicht publiziert). In gleicher Weise erscheint es hier als richtig, den Rekurrenten gemäss Art. 2, lit. b MStG von der Militärsteuer zu befreien. Dass die Ausmusterung des Rekurrenten eine vorsorg- liche war (vgl. BGE 55 I S. 248, 57 I 232), steht der Befrei- ung nicht entgegen, sofern die Rückfallsgefahr, die zur Ausmusterung führt, als die Folge einer dienstlichen Erkrankung angesehen werden muss, welche Voraus- setzung erfüllt ist, wenn bei einem vorher diensttauglichen Wehrmann als Folge der dienstlichen Erkrankung eine Schwäche zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung bedingt. So verhält es sich aber nach den Äusserungen des ärztlichen Experten hier. Bundesreohtliche Abgaben N0 21.

21. Urteil vom 14. JuU 1943 i. S. L. B. gegen eldg. Steuerver- waltung_ Kriegsgewinnateu6f': Geschäf1sverluste, die ineine:r;t früheren Steuerjahre eingetre1 en sind und .. aus d~ Ert~ dIeses J~ nicht gedeckt werden konn~en; dürfen beI ErmIttlung des Rem- gewinnes späterer Steuerjahre abgezogen werden (Art. 4, Abs. 1, Satz 2, KGStB). I.t SUf' Zea benAfices de guerre : Les pertes d'exploitation subies au cours d'une annee fisca.le et qu,i ne sont pas couvertes par le produi1 de cette annee-Ia. peuvent ~tre portees en compt e dans le calcul du benMice net pour les annees :fiscales posMrieures (an. 4 a1. I, 2e phrase, ABG). Imposta sui profi,tti dipendenti dalla guerra: Le perdite d'~ercizi~ subite nel corso d'un anno :fiscale e non coperte dal rlCavo di quell'anno possono essere dedotte nel calcolo dell'u,tile netto di a.nni fiscali posteriori (m. 4, cp. 1, frase seconda, DPG). A. - Bei der Berechnung des für die Kriegsgewinnsteuer massgebenden Reinertrages der Metzgerei A. B., später L. B., hatten sich in den Jahren 1939 und 1940 unter Anrechnung der in Art. 4 KGStB vorgesehenen Verzinsung von 6 % des Eigenkapitals Fehlbeträge von Fr. 4968.- und Fr. 1527.- ergeben; unter dem Titel Verzinsung waren Fr. 17,746.20 und Fr. 20,238.- angerechnet wor- 'den, entsprechend einem Eigenkapital von Fr. 295,880.-, resp. Fr. 338,300.-. Für das Jahr 1941 wurde der massgebende Reinertrag auf Fr. 18,574.- festgesetzt; es ergibt sich unter Anrech- nung eines durchschnittlichen Reinertrages der Vorjahre von Fr. 11,692.- und eines steuerfreien Kriegsgewinnes von Fr. 5000.- ein steuer barer Kriegsgewinn von Fr. 1882.-. Die heutige Inhaberin des Geschäftsbetriebes erhob Einsprache und verlangte den Abzug der beiden hievor erwähnten Fehlbeträge von Fr. 4968.- und Fr. 1527.-, wodurch sich der massgebende Reinertrag des Jahres 1941 auf Fr. 12,079.- ermässige und kein steuerbarer Kriegs- gewinn verbleibe. Die Einsprache wurde ~bgewiesen. B. - Mit rech~zeitiger Verwaltungsgenchtsbeschwerde beharrt die Rekurrentin auf ihrem Begehren. Sie macht 7 AS 69 I - 1943

98 Verwaltungs- und Dieziplinarrechtapfiege. geltend, wenn Art. 4 KGStB von abziehbaren Geschäfts- verlusten spreche, so könne der Gesetzgeber darunter nj.cht die buchmässigen Verluste, sondern nur die nach den Vorschriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses. sich ergebenden Verluste verstehen. Die eidgenössische Steuer- verwaltung wolle zwischen Gewinnungskosten und anderen Abzügen unterscheiden. Diese Unterscheidung sei aber willkürlich. Auch sei die Stellungnahme der Steuerver- waltung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu beanstanden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :,

1. - Nach Art. 4, Abs. 1, Satz 2, KGStB dürfen bei Er- mittlung des Reinertrages der Steuerjahre Geschäftsver- luste abgezogen werden, die in ein.em früheren Steuerjahre eingetreten sind und aus dem Ertrag jenes Steuerjahres nicht gedeckt werden konnten. In den Jahren 1939 und 1940 sind im Geschäftsbetriebe der Rekurrentin keine Verluste eingetreten, die nicht gedeckt worden wären. Vielmehr weist der Betrieb nach den unter Fakt. A hievor wiedergegebenen Ziffern Reinerträge auf, die einer 4,3- und 5,5-prozentigen Rendite des im Geschäfte arbeitenden Kapitals entsprechen. Die Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten früherer Jahre bei der Besteuerung für den Kriegsgewinn des Jahres 1941 treffen demnach nicht zu.

2. - Die Unterscheidung zwischen Gewinnungskosten und anderen Abzügen, auf die die eidgenössische Steuer- verwaltung ihren Einspracheentscheid stützt, entspricht durchaus der in Art. 4 KGStB enthaltenen Ordnung. Dort wird der Reinertrag definiert als Geschäftsertrag weniger Gewinnungskosten und Abschreibungen. Alle weiteren Abzüge, die in Art. 4 vorgesehen sind, dienen nicht der Bestimmung des geschäftlichen Reinertrages, sondern einer der Ermittlung des Kriegsgewinnes zugrunde zu legenden Grösse, die mit dem geschäftlichen Reinertrag nicht übereinstimmt. Zum Abzug,zugelassen werden aber Bundeereohtliohe Abgaben N0 22. 99 naoh ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes nur unge- deckte Geschäftsverluste früherer Steuerjahre, nioht Fehl- beträge der der Kriegsgewinnsteuerberechnung zugrunde zu legenden Ertragsziffer . Es wäre übrigens auch nicht einzusehen, unter welchem Gesichtspunkte sich besondere Abzüge sachlich rechtfertigen liessen im Hinbliok auf frühere Steuerjahre, in denen eine Unternehmung Ge- schäftserträgnisse aufweist.

22. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1913 i. S. Haco-Gesell- schaft A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Quelknwekrsteuer und Oouponabgabe: Die VerwaJtungsgeriehts- beschwerde ist gegeben gegen Einspracheentscheide der eidg. SteuerverwaUung. Begehren, die nicht Gegenstand der Ein- sprache waren, werden von der Hand gewiesen. Imp8t powr la d6fense nationale petyU a lasouroo 6t droit de timbre 8Ur leB coupons: Le recours de droit adminisfratif est ouvert contre les decisions sur reclamation prises par l'Administration fMeraIe des contributions. TI est irrecevable dans la mesure ob il souleve des questions qui n'ont pas ete soumises 8. eette administration. Imposta per la dif68a nazionak riBCOBBa alla fonte e diritto di bollo 8Ull6 cedole: TI ricorso di diritto amministrativo e esperibile contro le decisioni di reclami dell'Amministrazione federale delle contribuzioni, ma. e irricevibile in quanto sollevi questioni ehe non siano state sottoposte a quest'aIIlIIrinistrazione. A. Anfangs September 1942 betrug das Aktienkapital der Haco-Gesellschaft Fr. 1l0,OOO.-; es war eingeteilt in 1100 Aktien zu Fr. 100.-; ausserdem hatte die Gesell- schaft 4400 Genusscheine ausgegeben, auf jede Aktie vier. 'In der ausserordentlichen Generalversammlung vom

15. September 1942 beschloss die Gesellschaft, das Aktien- kapital um Fr. 900.- pro Aktie aus Mitteln der Gesellschaft auf Fr. 1,100;0,00.- zu erhöhen; es wurden aus den Re- serven Fr. 300.L auf jede Aktie und Fr. 150.- auf jeden Genusschein ausgeschüttet, wobei sich die Aktionäre verpflichten mus~ten, die erhaltenen Beträge sofort für die Kapitalerhöhung zu verwenden. Von dem auf Aktien und Genusscheine verteilten Gesamtbetrage von Fr. 990,000.-