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98 Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspflege. geltend, wenn Art. 4: KGStB von abziehbaren Geschäfts- verlusten spreche, so könne der Gesetzgeber darunter rp.cht die buchmässigen Verluste, sondern nur die nach den Vorschriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses. sich ergebenden Verluste verstehen. Die eidgenössische Steuer- verwaltung wolle zwischen Gewinnungskosten und anderen Abzügen unterscheiden. Diese Unterscheidung sei aber willkürlich. Auch sei die Stellungnahme der Steuerver- waltung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu beanstanden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwäfj'Ung : ,
l. - Nach Art. 4, Abs. 1, Satz 2, KGStB dürfen bei Er- mittlung des Reinertrages der Steuerjahre Geschäftsver- luste abgezogen werden, die in einßm früheren Steuerjahre eingetreten sind und aus dem Ertrag jenes Steuerjahres nicht gedeckt werden konnten. In den Jahren 1939 und 1940 sind im Geschäftsbetriebe der Rekurrentin keine Verluste eingetreten, die nicht gedeckt worden wären. Vielmehr weist der Betrieb nach den unter Fakt. A hievor wiedergegebenen Ziffern Reinerträge auf, die einer 4,3- und 5,5-prozentigen Rendite des im Geschäfte arbeitenden Kapitals entsprechen. Die Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten früherer Jahre bei der Besteuerung für den Kriegsgewinn des Jahres 1941 treffen demnach nicht zu.
2. - Die Unterscheidung zwischen Gewinnungskosten und anderen Abzügen, auf die die eidgenössische Steuer- verwaltung ihren Einspracheentscheid stützt, entspricht durchaus der in Art. 4 KGStB enthaltenen Ordnung. Dort wird der Reinertrag definiert als Geschäftsertrag weniger Gewinnungskosten und Abschreibungen. Alle weiteren Abzüge, die in Art. 4 vorgesehen sind, dienen nicht der Bestimmung des geschäftlichen Reinertrages, sondern einer der Ermittlung des Kriegsgewinnes zugrunde zu legenden Grösse, die mit dem geschäftlichen Reinertrag nicht übereinstimmt. Zum Abzug . zugelassen werden aber Bundesreehtliohe Abgaben N0 22. 99 nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes nur unge- deckte Gesckäftsverluste früherer Steuerjahre, nicht Fehl- beträge der der Kriegsgewinnsteuerberechnung zugrunde zu legenden Ertragsziffer . Es wäre übrigens auch nicht einzusehen, unter welchem Gesichtspunkte sich besondere Abzüge sachlich rechtfertigen liessen im Hinblick auf frühere Steuerjahre, in denen eine Unternehmung Ge- schäftserträgnisse aufweist.
22. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mal 19~3 i. S. Haeo-Gesell- sehalt A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Quellenwehrsteuer und Oowponabgabe: Die VerwaJtungsgerichts- beschwerde ist gegeben gegen Einspracheentscheide der eidg. Steuerverwaltung. Begehren, die nicht Gegenstand der Ein- sprache waren, werden von der Hand gewiesen. Imp6t powr la defense nationale pertm a la 80urce et droit de timbre BUr leB coupons: Le recours de droit administratif est ouvert contra les decisions BUr reclamation prises par l'Administration f6derale des contributions. TI est irrecevable dans la mesure OU il souleve des questions qui n'ont pas ete soumises a cette administration. I mpoBta 'Per la difesa nazionale riBC088a alla fonte e diritto di bOUo BUlle cedole: TI ricorso di diritto amministrativo e esperibile contro le decisioni di reclami dell'Amministrazione federale delle contribuzioni, ma. e irricevibile in quanto sollevi questioni che non siano state sottoposte a quest'amministrazione. A. Anfangs September 1942 betrug das Aktienkapital der Haco-Gesellschaft Fr. 110,000.-' ; es war eingeteilt in 1100 Aktien zu Fr. 100.-; ausserdem hatte die Gesell- schaft 4400 Genusscheine ausgegeben, auf jede Aktie vier. . In der ausserordentlichen Generalversammlung vom
15. September 1942 beschloss die Gesellschaft, das Aktien- kapital um Fr. 900.- pro Aktie aus Mitteln der Gesellschaft auf Fr. 1,100;0,00.- zu erhöhen; es wurden aus den Re- serven Fr. 300 . .L. auf jede Aktie und Fr. 150.- auf jeden Genussehein ausgeschüttet, wobei sich die Aktionäre verpflichten mus!tten, die erhaltenen Beträge sofort für die Kapitalerhöhung ~u verwenden. Von dem auf Aktien und Genusscheine verteilten Gesamtbetrage von Fr. 990,000.-
100 Verwaltungs- und Disziplinarreohtspfiege. wurden auf diese Weise Fr. 965,100.- zur Liberierung der Kapitalerhöhung verwendet. Fr. 24,900.- entfielen auf 166 Genusscheine, die nicht mehr in den Händen des Aktionärs waren. Die Aktionäre, denen die zu einer Aktie gehörenden Genusscheine fehlten, hatten den entsprechen- den Betrag selbst aufzubringen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Einzahlung des neuen Aktien- kapitals ist in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 30. September 1942 festgestellt worden (SHAB Nr. 236 vom 10. Oktober 1942, S. 2. 292). B. - Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert eine Gesamtabgabe von Fr. 122,359.50, nämlich 6 % Coupon- abgabe und 5 % Quellenwehrsteuer auf Fr. 1,112,359.50 als dem Bruttobetrag, der einer Nettoausschüttung· von Fr. 990,000.- entspricht. Die Haco-Gesellschaft hat jedoch nur Fr. 64,679.64 entrichtet. Sie hat sodann in ihrer Einsprache vom 20. November 1942 beantragt, ihr von der bereits entrichteten Abgabe die Couponabgabe zu- rückzuerstatten, die auf eine Nettoausschüttung von Fr. 24,900.- entfallt, weiterhin sei festzustellen, dass die von ihr vorgenommene Nettoausschüttung von Fr. 990,000 der Quellenwehrsteuer nicht unterliege. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Einsprache und das Begehren um Rückerstattung bereits entrichteter Abgaben abge- wiesen. O. - Die Haco-Gesellschaft erhebt die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1942 aufzuheben und die eidgenössische Steuerverwaltung zu verhalten, die im Oktober 1942 bezahlte Couponabgabe von Fr. 63,090.28 als nicht geschuldet zurückzuerstatten. Das Bundesge:richt zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 8, Abs. 4 StG, der die massgebende Ver- fahrensordnung für die eidgenössischen Stempelabgaben und für die Quellenwehrsteuer enthält (Art. 140, Abs. 2 WStB) kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen Bundearechtliohe Abgaben N0 23. 101 den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerver- waltung erhoben werden. Begehren, die nicht Gegenstand der Einsprache waren, und mit denen sich die Steuerver- waltung nicht befasst hat und nicht zu befassen hatte, können in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nach- geholt werden. In der Einsprache war die Besteuerung nur angefochten worden, insoweit eine Quellenwehrsteuer für den Betrag von Fr. 990,000.- erhoben wird, der an die Aktionäre und Genusscheininhaber ausgeschüttet wurde, sowie für die Couponabgabe, die auf die Barauszahlung von Fr. 24,900.- an die Inhaber von ein~eln3n G3nll3sch31nan entfällt. Die Couponabgabe auf der Differenz (Fr. 965,100.-) war nicht Gegenstand der Einsprache und kann daher mit der vor- liegenden Beschwerde nicht angefochten werden. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diese Abgabe bezieht und auf deren Rückerstattung gerichtet wird, ist sie als unzulässig von der Hand zu weisen.
2. - .....
23. Urteil vom 17. September 1943 i. S. Gmfir & Cie A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Srempelabgaben und QuellenweMsteuer : Den eid.gen~sischen Stempelabga.ben und damit der QuelI;m~ebrsteue~ smd nur diejenigen Obligationen unterworfen. dIe emer der m Art. 10, Abs. 1, Iit. a und b, StG aufgeführten Gruppen angelIören. Droit de timbre et impdt pour la delense nationale peryu a la 80Urce : Sont seules soumises au droit de timbre et a l'impöt pour la defense nationale pe~ a Ja source les obligations qui rentrent dans l'un des groupes d6sigmSs a l'art. 10 al. 1 lit. a et b LT. Diritto di bollo e imp08ta per la d,ifesa nazionale ris~o8sa alla fonte : Sono assoggettate al diritto di bolIo ed all'Imp?sta. ~ Ja difesa nazionale riscossa. alla fonte soltanto le obbligaZlont ehe fanno parte di uno dei gruppi indicati nelI'art. 10, ep. 1, Jett. a e b LTB. .A. - Die Familienaktiengesellschaft Gmür & eie hat am 7. Oktober 1941 bei drei ihrer Aktionäre Darlehen im Gesamtbetrage von Fr. 10,000.- aufgenommen und