Volltext (verifizierbarer Originaltext)
366
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
beim Sichtwechsel fällt d.ie Fälligkeit mit der Sicht zusam-
men.
2. -
Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht
präsentierten TrefIern war nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht
eingetreten werden kann (BGE 69 I 99).
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
57. Urteil der 11. ZiViIabteiIung vom 20. September 1946
i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat.
Wahl der Vornamen. Art. 69 Aba. 2 der Verordnung über den Zivil-
standsdienst vom 18. Mai 1928.
Familiennamen (vorliegend: «Mayor ») als Vornamen?
Ohoiz des prinoms. Art. 69 aI. 2 de l'ordonnance sur le service
de l'etat civil, du 18 mai 1928.
Nom de familIe (en l'espooe «Mayor ») donne comme prenom ?
Scelta dei nomi, Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 suI
servizio dello stato civiIe.
Norne di famiglia (nella specie, Mayor) dato come norne ad un
bambino?
Edmund Herbert Zander von Mellingen, Kt. Aargau,
beantragt mit seiner verwaltungsrechtlichen Beschwerde
an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzu-
weisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben
den Namen ({ Guy Louis» auch den von den kantonalen
Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen ({ Mayor»,
den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutra-
gen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst auf
Abweisung, das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment auf Gutheissung aer Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Eltern sind in der Wahl der Vornamen für ihre
Kinder grundsätzlich frei. Nur solche Namen, die die
Registersachen. N° 57.
367
Interessen des Kindes oder Dritter ofIen.Sichtlich verletzen,
dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den
Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen wer-
den.
Bloss deswegen, weil eine Bezeiohnung als Vorname nicht
gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht
abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekann-
ter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung
von solchen zulässig (BGE 69 I 62: « Marisa »).
Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname
vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bUden,
ihn als Vornamen nicht zu.zulassen. Zahlreiche Namen
dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen,
ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen
tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben
(Amold, Ernst, Louis, Martin usw.).
VO:Q. neugebildeten Namen wie « Marisa» unterscheidet
sich der Name ({ Mayor » jedoch dadurch, dass es sich dabei
um einen bekannten (west-) schweizerischen Familien-
namen handelt, und von Namen wie Amold, Ernst usw.
unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht
gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die
nicht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vor-
namen verwendet, so entsteht über die Personalien des
Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als
Familiennamen bekannten noch weitere Vornamen, so
kann er den Nachteilen, die solche Unklarheit ihm bringen
könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten
Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet
der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen
noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende
Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen eben-
falls interessierten Öffentlichkeit keinen Schutz vor Irre-
führung, da der Gebrauch des missverständlichen Namens,
wenn er einmal eingetragen ist, seinem Träger nicht ver-
wehrt werden kann. Wegen ofIensichtlicher Verletzung
von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit
368
Verwaltungs- und Disziplinarreehtspßege.
Recht abgelehnt, den Namen « Mayor» a.ls Vornamen ein-
zutragen, obwohl er nicht als einziger Vorname in Aussicht
ge:qommen war.
In gewissen Landesgegenden entspricht es freilich alter
Sitte, den Geschlechtsnamen der Mutter als (zweiten)
Vornamen des Kindes Zu wählen (so teilweise im Kanton
Graubünden; vgl. ce Der Zivilstandsbeamte », 16. Jahr-
gang 1927, S. 331 f., 348 f., und die vom Schweiz. Verband
der Zivilstandsbeamten herausgegebene Schrüt « Vor-
namen in der Schweiz », 2. Aufl. 1941, S. 9, 23). Wo diese
Sitte bekannt ist, tritt die Gefahr der Irreführung der
Öffentlichkeit zurück. Im Kanton Aargau, wo der Be-
schwerdeführer heimatberechtigt und wohnhaft ist, besteht
jedoch laut Feststellung der Vorinstanz keine solche
übung.
Der Name ce Mayor» ist sohliesslioh vom Standpunkt
der Öffentlichkeit aus als Vorname auoh deswegen uner-
wünscht, weil er (wenigstens für Deutschsohweizer) in der
Ausspraohe einer militärisohen Gra.dbezeiohnung gleioht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 56. -
Voir n° 56.
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITKJ>EVANT LA LOI
(DEm DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 58. -
Voir n° 58.
369
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 58. -
Voir n° 58.
IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
58. Urteil vom 5. November 1945 i. S. Dr. X.
gegen KantoIfsgerieht St. Gallen.
Staatsrechtliche Be8chwerde. oa Art. 90 lit. b.
Die Verweisung auf kantonale Rechtsschrüten ist im allgemeinen
keine genügende Begründung (Erw. 1).
Ausschluss neuer Beweismittel bei Beschwerden, welche die
Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzen (Erw. 5).
Disziplinargewalt der Kantone über Anwälte. BV Art. 4 und 31.
Befugnis der Kantone, die Bewilligung zur Berufsausübung ausser
vom Fähigkeitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen
abhängig zu machen und bei deren Wegfall zu entziehen
(Erw.2) .
. Verhältnis des disziplinarischen Berufsverbots zum richterlichen
au,f Grund des Art. 54 StOB (Erw. 3).
24
AB 71 I -
1945