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71_I_366

BGE 71 I 366

Bundesgericht (BGE) · 1946-09-20 · Deutsch CH
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366 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. beim Sichtwechsel fällt d.ie Fälligkeit mit der Sicht zusam- men.

2. - Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht präsentierten TrefIern war nicht Gegenstand des angefoch- tenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann (BGE 69 I 99). H. REGISTERSACHEN REGISTRES

57. Urteil der 11. ZiViIabteiIung vom 20. September 1946

i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat. Wahl der Vornamen. Art. 69 Aba. 2 der Verordnung über den Zivil- standsdienst vom 18. Mai 1928. Familiennamen (vorliegend: «Mayor ») als Vornamen? Ohoiz des prinoms. Art. 69 aI. 2 de l'ordonnance sur le service de l'etat civil, du 18 mai 1928. Nom de familIe (en l'espooe «Mayor ») donne comme prenom ? Scelta dei nomi, Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 suI servizio dello stato civiIe. Norne di famiglia (nella specie, Mayor) dato come norne ad un bambino? Edmund Herbert Zander von Mellingen, Kt. Aargau, beantragt mit seiner verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzu- weisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben den Namen ({ Guy Louis» auch den von den kantonalen Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen ({ Mayor», den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutra- gen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung, das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment auf Gutheissung aer Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Eltern sind in der Wahl der Vornamen für ihre Kinder grundsätzlich frei. Nur solche Namen, die die Registersachen. N° 57. 367 Interessen des Kindes oder Dritter ofIen.Sichtlich verletzen, dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen wer- den. Bloss deswegen, weil eine Bezeiohnung als Vorname nicht gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekann- ter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung von solchen zulässig (BGE 69 I 62: « Marisa »). Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bUden, ihn als Vornamen nicht zu.zulassen. Zahlreiche Namen dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen, ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben (Amold, Ernst, Louis, Martin usw.). VO:Q. neugebildeten Namen wie « Marisa» unterscheidet sich der Name ({ Mayor » jedoch dadurch, dass es sich dabei um einen bekannten (west-) schweizerischen Familien- namen handelt, und von Namen wie Amold, Ernst usw. unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die nicht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vor- namen verwendet, so entsteht über die Personalien des Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als Familiennamen bekannten noch weitere Vornamen, so kann er den Nachteilen, die solche Unklarheit ihm bringen könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen eben- falls interessierten Öffentlichkeit keinen Schutz vor Irre- führung, da der Gebrauch des missverständlichen Namens, wenn er einmal eingetragen ist, seinem Träger nicht ver- wehrt werden kann. Wegen ofIensichtlicher Verletzung von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit 368 Verwaltungs- und Disziplinarreehtspßege. Recht abgelehnt, den Namen « Mayor» a.ls Vornamen ein- zutragen, obwohl er nicht als einziger Vorname in Aussicht ge:qommen war. In gewissen Landesgegenden entspricht es freilich alter Sitte, den Geschlechtsnamen der Mutter als (zweiten) Vornamen des Kindes Zu wählen (so teilweise im Kanton Graubünden; vgl. ce Der Zivilstandsbeamte », 16. Jahr- gang 1927, S. 331 f., 348 f., und die vom Schweiz. Verband der Zivilstandsbeamten herausgegebene Schrüt « Vor- namen in der Schweiz », 2. Aufl. 1941, S. 9, 23). Wo diese Sitte bekannt ist, tritt die Gefahr der Irreführung der Öffentlichkeit zurück. Im Kanton Aargau, wo der Be- schwerdeführer heimatberechtigt und wohnhaft ist, besteht jedoch laut Feststellung der Vorinstanz keine solche übung. Der Name ce Mayor» ist sohliesslioh vom Standpunkt der Öffentlichkeit aus als Vorname auoh deswegen uner- wünscht, weil er (wenigstens für Deutschsohweizer) in der Ausspraohe einer militärisohen Gra.dbezeiohnung gleioht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IH. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 56. - Voir n° 56. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITKJ>EVANT LA LOI (DEm DE JUSTICE) Vgl. Nr. 58. - Voir n° 58. 369 H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 58. - Voir n° 58. IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

58. Urteil vom 5. November 1945 i. S. Dr. X. gegen KantoIfsgerieht St. Gallen. Staatsrechtliche Be8chwerde. oa Art. 90 lit. b. Die Verweisung auf kantonale Rechtsschrüten ist im allgemeinen keine genügende Begründung (Erw. 1). Ausschluss neuer Beweismittel bei Beschwerden, welche die Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzen (Erw. 5). Disziplinargewalt der Kantone über Anwälte. BV Art. 4 und 31. Befugnis der Kantone, die Bewilligung zur Berufsausübung ausser vom Fähigkeitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und bei deren Wegfall zu entziehen (Erw.2) . . Verhältnis des disziplinarischen Berufsverbots zum richterlichen au,f Grund des Art. 54 StOB (Erw. 3). 24 AB 71 I - 1945