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71_I_366

BGE 71 I 366

Bundesgericht (BGE) · 1946-09-20 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

beim Sichtwechsel fällt d.ie Fälligkeit mit der Sicht zusam-

men.

2. -

Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht

präsentierten TrefIern war nicht Gegenstand des angefoch-

tenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht

eingetreten werden kann (BGE 69 I 99).

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

57. Urteil der 11. ZiViIabteiIung vom 20. September 1946

i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat.

Wahl der Vornamen. Art. 69 Aba. 2 der Verordnung über den Zivil-

standsdienst vom 18. Mai 1928.

Familiennamen (vorliegend: «Mayor ») als Vornamen?

Ohoiz des prinoms. Art. 69 aI. 2 de l'ordonnance sur le service

de l'etat civil, du 18 mai 1928.

Nom de familIe (en l'espooe «Mayor ») donne comme prenom ?

Scelta dei nomi, Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 suI

servizio dello stato civiIe.

Norne di famiglia (nella specie, Mayor) dato come norne ad un

bambino?

Edmund Herbert Zander von Mellingen, Kt. Aargau,

beantragt mit seiner verwaltungsrechtlichen Beschwerde

an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzu-

weisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben

den Namen ({ Guy Louis» auch den von den kantonalen

Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen ({ Mayor»,

den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutra-

gen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst auf

Abweisung, das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment auf Gutheissung aer Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Eltern sind in der Wahl der Vornamen für ihre

Kinder grundsätzlich frei. Nur solche Namen, die die

Registersachen. N° 57.

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Interessen des Kindes oder Dritter ofIen.Sichtlich verletzen,

dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den

Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen wer-

den.

Bloss deswegen, weil eine Bezeiohnung als Vorname nicht

gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht

abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekann-

ter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung

von solchen zulässig (BGE 69 I 62: « Marisa »).

Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname

vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bUden,

ihn als Vornamen nicht zu.zulassen. Zahlreiche Namen

dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen,

ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen

tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben

(Amold, Ernst, Louis, Martin usw.).

VO:Q. neugebildeten Namen wie « Marisa» unterscheidet

sich der Name ({ Mayor » jedoch dadurch, dass es sich dabei

um einen bekannten (west-) schweizerischen Familien-

namen handelt, und von Namen wie Amold, Ernst usw.

unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht

gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die

nicht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vor-

namen verwendet, so entsteht über die Personalien des

Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als

Familiennamen bekannten noch weitere Vornamen, so

kann er den Nachteilen, die solche Unklarheit ihm bringen

könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten

Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet

der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen

noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende

Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen eben-

falls interessierten Öffentlichkeit keinen Schutz vor Irre-

führung, da der Gebrauch des missverständlichen Namens,

wenn er einmal eingetragen ist, seinem Träger nicht ver-

wehrt werden kann. Wegen ofIensichtlicher Verletzung

von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit

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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspßege.

Recht abgelehnt, den Namen « Mayor» a.ls Vornamen ein-

zutragen, obwohl er nicht als einziger Vorname in Aussicht

ge:qommen war.

In gewissen Landesgegenden entspricht es freilich alter

Sitte, den Geschlechtsnamen der Mutter als (zweiten)

Vornamen des Kindes Zu wählen (so teilweise im Kanton

Graubünden; vgl. ce Der Zivilstandsbeamte », 16. Jahr-

gang 1927, S. 331 f., 348 f., und die vom Schweiz. Verband

der Zivilstandsbeamten herausgegebene Schrüt « Vor-

namen in der Schweiz », 2. Aufl. 1941, S. 9, 23). Wo diese

Sitte bekannt ist, tritt die Gefahr der Irreführung der

Öffentlichkeit zurück. Im Kanton Aargau, wo der Be-

schwerdeführer heimatberechtigt und wohnhaft ist, besteht

jedoch laut Feststellung der Vorinstanz keine solche

übung.

Der Name ce Mayor» ist sohliesslioh vom Standpunkt

der Öffentlichkeit aus als Vorname auoh deswegen uner-

wünscht, weil er (wenigstens für Deutschsohweizer) in der

Ausspraohe einer militärisohen Gra.dbezeiohnung gleioht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 56. -

Voir n° 56.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITKJ>EVANT LA LOI

(DEm DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 58. -

Voir n° 58.

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H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgl. Nr. 58. -

Voir n° 58.

IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

58. Urteil vom 5. November 1945 i. S. Dr. X.

gegen KantoIfsgerieht St. Gallen.

Staatsrechtliche Be8chwerde. oa Art. 90 lit. b.

Die Verweisung auf kantonale Rechtsschrüten ist im allgemeinen

keine genügende Begründung (Erw. 1).

Ausschluss neuer Beweismittel bei Beschwerden, welche die

Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzen (Erw. 5).

Disziplinargewalt der Kantone über Anwälte. BV Art. 4 und 31.

Befugnis der Kantone, die Bewilligung zur Berufsausübung ausser

vom Fähigkeitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen

abhängig zu machen und bei deren Wegfall zu entziehen

(Erw.2) .

. Verhältnis des disziplinarischen Berufsverbots zum richterlichen

au,f Grund des Art. 54 StOB (Erw. 3).

24

AB 71 I -

1945