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71_I_362

BGE 71 I 362

Bundesgericht (BGE) · 1945-09-21 · Deutsch CH
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362

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege ..

auch als Reserve für allfWige Unfallkosten zurückbehalten.

Art. 22 WStB lässt aber den Abzug derartiger Reserven

nicht zu. Es verhält sich nicht anders als im Falle eines

Arbeiters, der eine gefährliche Arbeit verrichtet und mit

Rücksicht auf die Gefährdung einen höhern Lohn bezieht:

er muss den Mehrbetrag ebenfalls versteuern, soweit dieser

die allfälligen gesetzlich zulässigen Abzüge. übersteigt.

56. Urteil vom 21. September 1945 i. S. Interkantonale Lotterie-

Genossenschaft gegen eidg. Steuerverwaltung.

Verreeknungs8teuer: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird

bestimmt durch die zivilrechtliohe Fälligkeit der steuerbaren

Leistung.

VerwaZtungsgerichttJbeschwerde: Begehren, die der VorinstSnz

nicht vorgelegt wurden, köunen nicht zum Gegenstand einer

Verwaltungsgeriohtsbesohwerde gemacht werden.

I'flII}!8t amicipe: L'ecMance de l'impöt antioipe est determinee

par l'ooheance de la prestation imposable, telle que la determine

le droit oivil.

Recours de droit adlminiBtratif: Les oonolusions qui n'ont pas ete

soumises a l'autorite saisie avant le Tribunal federal ne peuvent

faire l'objet du reoours de droit administratif.

ImpOBta prevemiva : La_scadenza del1'imposta preventiva e dewr-

minata dalla scadenza deUa prestazione imponibile, oonfor-

memente al diritto oivile.

Ricorso di diritto amminiBtrativo: Le eonelusioni ehe non sono

state sottoposte alla giurisdizione adita prima deI Tribunale

federale non possono essere formulate nel ricorso di diritto

amministrativo.

A. -

Die Interkantonale Lotteriegenossenschaft (ILG),

der die Kantone Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell

I. Rh., Basel-Stadt, Basel-Land, Glarus, Graubünden,

Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen,

Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich

angeschlossen sind, hat bei einer Revision des Lotterie,;.

reglementes im Jahre 1944 in Art. 9 Folgendes über die

Fälligkeit der Lostreffer bestimmt :

«Sämtliohe Treffer werden fällig, sobald sie am Sohalter

der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürioh, vorgewiesen oder

ihr mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Die Auszahlung

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 56.

363

der Treffer erfolgt in bar, a"bzüglioh alJIällige Portospesen, frühe-

stens 3 Tage nach erfolgter Ziehung. Bei der Auszahlung von

Treffern von über Fr. 50.- werden Quellen- und Verreohnungs-

steuer abgezogen. »

Die entsprechende Bestimmung früherer Reglemente

lautete:

er Sämtliohe Treffer werden in bar ausbezahlt. Die Gewinnlose

werden ~ Tage nach erfolgter Ziehung ... in bar ausbezahlt oder ...

der Gewmnbetrag, abzüglioh Portospesen, überwiesen ... »

B. -

Am 26. Januar 1945 verfügte die eidg. Steuerver-

waltung, dass die Verrechnungssteuer auf den Fr. 50.-

übersteigenden Treffern drei Tage nach jeder Ziehung fällig

werde. Gegen diese Verfügung reichte die ILG eine Ein-

sprache ein und machte geltend, nach Art. 9 des Regle-

mentes werde der Anspruch der Gewinner erst mit der

Vorweisung des Loses fällig, wesh~lb die Verrechnungs-

steuer nur auf den eingelösten Trefferlosen zu entrichten

sei.

Am 7. Juni 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung diese

Einsprache abgewiesen.

O. -

Die ILG hat eine verwaltungsrechtliche Beschwerde

beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, der ange-

fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen

dass sie nur auf den Treffern von mehr als Fr. 50.- di~

Steuer zu bezahlen habe, die von den Gewinnern eingelöst

werden, eventuell sei festzustellen, dass sie berechtigt sei,

die auf nicht eingelösten Treffern entrichteten Verrech.:.

nungssteuern gemäss Art. 7 des BRB vom 1. September

1943 über die Verrechnungssteuer (VStB) vom Bund

zurückzufordern.

Die Beschwerdeführerin habe bei der Revision ihres

Reglementes bewusst die Fälligkeit von der Sicht abhängig

machen wollen. Das sei zulässig, da das Obligationenrecht

hier auf dem Boden der Vertragsfreiheit stehe. Nach dem

Reglement gehöre zur Fälligkeit, dass der Gewinner sich

melde und das Los präsentiere. Es sei demnach unrichtig,

w~nn die Steuerverwaltung in ihrem Entscheide die Fällig-

keIt schon auf den dritten Tag nach der Ziehung verlegt.

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Verwaltungs- und DiBzip1inru-roohtspftege.

Bei der Ziehung werde n.ur ermittelt, welches Los Anspruoh

auf Gewinn habe. Die ~älligkeit dagegen trete erst bei der

Vorweisuug ein.

Die Steuerverwaltuug wolle die Verrechnuugssteuer

entgegen ihrer Natur von nicht eingelösten Treffern erhe-

ben, nur auf Grund einer reinen Konstruktion. Auf nicht

eingelösten Treffern sei die Steuer aber gar nicht geschuldet.

Denn eine Verrechnungssteuer sei die Steuer nur, wenn

sie den Gläubiger der steuerbaren Leistuug belaste. Durch

das Vorgehen der Steuerverwaltung werde indessen der.

Schuldner der Leistuug belastet.

In ihrem Entscheide verweise die Steuerverwaltung die

Beschwerdeführerin auf den Weg der Rückerstattung.

Anderseits habe sie aber, in einem Schreiben vom 21. Fe-

bruar 1941, erklärt, die ILG habe keinen Rückerstattungs-

anspruch, weil sie Schuldnerin, nicht Gläubigerin der um

die Quellensteuer gekürzten Leistuug sei. Das Bundes-

gericht werde daher eventuell zu entscheiden haben, was

Rechtens ist.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Naoh Art. 6 bis, Abs. 1, Satz 1 VStB verfällt die

Verrechnungssteuer in dem Zeitpuukt~ in dem die steuer-

bare Leistung fällig wird. Unter der Fälligkeit der steuer-

baren Leistuug ist die zivilrechtliche Fälligkeit verstanden.

Im Zivilrecht versteht man unter der Fälligkeit den Zeit-

punkt, in dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann

(VON Tmm-SIEGWART Bd. I S. 483). Wann der Gläubiger

die Zahltl,ng eines Lostreffers verlangen kann, können die

Parteien vereinbaren. Eine solche Vereinbaruug enthält

das Reglement der Beschwerdeführerin; es ist Bestandteil

des Vertrages zwischen ihr uud den Loskäufern. So konnte

die Beschwerdeführerin uuter Ausnützuug der ihr zustehen-

den Vertragsfreiheit sehr wohl vereinbaren, dass die

Leistuug des Gewinnes frühestens 3 Tage nach der Ziehung

fällig werde. Diese Bestimmuug ist eine zeitliche Festlegwtg

Bundesroohtliche Abgaben. N0 56.

365

der Fälligkeit : Nicht schon die Ziehung soll entscheidend

sein, sondern ein späterer Zeitpuukt. Drei Tage naoh der

Ziehung aber kann der Gewinner die Leistuug verlangen.

Das k~nn er auch nach der neuen Fassuug des Art. 9 des

Reglementes. Also ist die Leistung drei Tage nach der

Ziehuug fallig.

Allerdings sagt Art. 9 des Reglementes, dass der Zeit-

puukt der Vorweisuug massgebend sei. Allein durch diesen

neuen Wortlaut des Art. 9 wird nuu keineswegs der Zeit-

punkt der Fälligkeit weiter hinausgeschoben. Vielmehr

wird ein neuer Begriff der Fälligkeit geprägt: Fällig soll

eine Forderuug nicht mehr dann sein, wenn die Erfüllung

vom Gläubiger verlangt werden kann, sondern erst, wenn

sie tatsächlich auch, unter Vorweisung des Titels, verlangt

. wird. Allein die Vertrags freiheit gibt den Beteiligten nur

<ije Möglichkeit, die Fälligkeit zeitlich festzulegen, nicht

aber, einen neuen Begriff der Fälligkeit zu prägen. Was

unter der Fälligkeit Zu verstehen ist, sagt zwingend das

Gesetz, hier das OR, und nur wann zeitlich die Fälligkeit

im Sinne des Gesetzes eintritt, können die Beteiligten

bestimmen. Es bleibt also. dabei, dass hier Fälligkeit im

Sinne des Gesetzes schon drei Tage nach der Ziehuug ein-

tritt, denn drei Tage nach der Ziehuug kann der Gläubiger

die Leistung verlangen, und zwar auch nach dem neuen

Wortlaut des Reglementes. Die Bestimmung, dass der

Gewinn erst mit der Vorweisung fällig werde,' ist ein

uutaugliches Mittel, die Fälligkeit zu vereinbaren. Der

Hauptantrag der Beschwerdeführerin muss aus diesem

Gruude abgewiesen werden.

Allerdings ist ein auf Sicht gestellter Wechsel nach Art.

1024 OR bei der Vorleguug fällig. Allein abgesehen davon;

dass es sich hier um eine besondere ge8etzliche Regeluug

für ein bestimmtes Wertpapier handelt, kann eben die

Vorlegung jederzeit erfolgen, während beim Lostrefier die

VOl'weisung nioht vor einem bestimmten Zeitpunkt, eben

dem der Fälligkeit, geschehen kann; Beim Lostreffer sind

Fälligkeit und Vorweisung notwendig verschiedene Dinge,

366

VerwaJtungs- und Disziplinarrechtsptlege.

beim Sichtwechsel fällt die Fälligkeit mit der Sicht zusam-

men.

2. -

Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht

präsentierten Treffern war nicht Gegenstand des angefoch-

tenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht

eingetreten werden kann (BGE 69 I 99).

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

57. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 20. September 1945

i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat.

Wahl der Vornamen. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivil-

standsdienst vom 18. Mai 1928.

Familiennamen (vorliegend: «Mayor ») al"J Vornamen 2

Ohoite des prenom8. Art. 69 al. 2 de l'ordonnance sur le service

de l'etat civil, du 18 mai 1928.

Nom de familIe (en l'espeee «Mayor ») donne comme prenom ?

Seelta dei nomi, Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 sul

servizio dello stato civile.

Norne di famiglia (neUa spede, Mayor) dato come norne ad un

bambino?

Edmund Herberl Zander von Mellingen, Kt. Aargau,

beantragt mit seiner verwaltungsreohtlichen Besohwerde

an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzu-

weisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben

den Namen « Guy Louis » auch den von den kantonalen

Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen « Mayor }),

den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutra-

gen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau. sohliesst auf

Abweisung, das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment auf Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesge:richt zieht in Erwägung :

Die Eltern sind· in der Wahl der Vornamen für ihre

Kinder grundsätzlioh frei. Nur solohe Namen, die die

Registersa.chen. N0 57.

367

Interessen des Kindes oder Dritter offenSichtlich verletzen,

dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den

Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen wer-

den.

Bloss deswegen, weil eine Bezeichnung als Vorname nicht

gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht

abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekann-

ter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung

von solchen zulässig (BGE 69 I 62 : « Marisa »).

Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname

vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bUden,

ihn als Vornamen nicht zuzulassen. Zahlreiche Namen

dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen,

ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen

tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben

(Amold, Ernst, Louis, Martin usw.).

Vor). neugebildeten Namen wie «Marisa» unterscheidet

sich der Name« Mayor» jedoch dadurch, dass es sich dabei

um einen bekannten (west-) schweizerischen Familien-

namen handelt, und von Namen wie Amold, Ernst usw.

unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht

gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die

nioht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vor-

namen verwendet, so entsteht über die Personalien des

Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als

Familiennamen bekannten noch weitere Vornam~n, so

kann er den Naohteilen, die solohe Unklarheit ihm bringen

könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten

Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet

der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen

noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende

Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen eben-

falls interessierten Öffentliohkeit keinen Schutz vor Irre-

führung, da der Gebrauch des missverständliohen Namens,

wenn er einmal eingetragen ist, seinem Träger nicht ver-

wehrt werden kann. Wegen offensichtlicher Verletzung

von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit