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71_I_362

BGE 71 I 362

Bundesgericht (BGE) · 1945-09-21 · Deutsch CH
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362 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege .. auch als Reserve für allfWige Unfallkosten zurückbehalten. Art. 22 WStB lässt aber den Abzug derartiger Reserven nicht zu. Es verhält sich nicht anders als im Falle eines Arbeiters, der eine gefährliche Arbeit verrichtet und mit Rücksicht auf die Gefährdung einen höhern Lohn bezieht: er muss den Mehrbetrag ebenfalls versteuern, soweit dieser die allfälligen gesetzlich zulässigen Abzüge. übersteigt.

56. Urteil vom 21. September 1945 i. S. Interkantonale Lotterie- Genossenschaft gegen eidg. Steuerverwaltung. Verreeknungs8teuer: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird bestimmt durch die zivilrechtliohe Fälligkeit der steuerbaren Leistung. VerwaZtungsgerichttJbeschwerde: Begehren, die der VorinstSnz nicht vorgelegt wurden, köunen nicht zum Gegenstand einer Verwaltungsgeriohtsbesohwerde gemacht werden. I'flII}!8t amicipe: L'ecMance de l'impöt antioipe est determinee par l'ooheance de la prestation imposable, telle que la determine le droit oivil. Recours de droit adlminiBtratif: Les oonolusions qui n'ont pas ete soumises a l'autorite saisie avant le Tribunal federal ne peuvent faire l'objet du reoours de droit administratif. ImpOBta prevemiva : La_scadenza del1'imposta preventiva e dewr- minata dalla scadenza deUa prestazione imponibile, oonfor- memente al diritto oivile. Ricorso di diritto amminiBtrativo: Le eonelusioni ehe non sono state sottoposte alla giurisdizione adita prima deI Tribunale federale non possono essere formulate nel ricorso di diritto amministrativo. A. - Die Interkantonale Lotteriegenossenschaft (ILG), der die Kantone Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., Basel-Stadt, Basel-Land, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich angeschlossen sind, hat bei einer Revision des Lotterie,;. reglementes im Jahre 1944 in Art. 9 Folgendes über die Fälligkeit der Lostreffer bestimmt : «Sämtliohe Treffer werden fällig, sobald sie am Sohalter der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürioh, vorgewiesen oder ihr mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Die Auszahlung Bundesrechtliehe Abgaben. N° 56. 363 der Treffer erfolgt in bar, a"bzüglioh alJIällige Portospesen, frühe- stens 3 Tage nach erfolgter Ziehung. Bei der Auszahlung von Treffern von über Fr. 50.- werden Quellen- und Verreohnungs- steuer abgezogen. » Die entsprechende Bestimmung früherer Reglemente lautete: er Sämtliohe Treffer werden in bar ausbezahlt. Die Gewinnlose werden ~ Tage nach erfolgter Ziehung ... in bar ausbezahlt oder ... der Gewmnbetrag, abzüglioh Portospesen, überwiesen ... » B. - Am 26. Januar 1945 verfügte die eidg. Steuerver- waltung, dass die Verrechnungssteuer auf den Fr. 50.- übersteigenden Treffern drei Tage nach jeder Ziehung fällig werde. Gegen diese Verfügung reichte die ILG eine Ein- sprache ein und machte geltend, nach Art. 9 des Regle- mentes werde der Anspruch der Gewinner erst mit der Vorweisung des Loses fällig, wesh~lb die Verrechnungs- steuer nur auf den eingelösten Trefferlosen zu entrichten sei. Am 7. Juni 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung diese Einsprache abgewiesen. O. - Die ILG hat eine verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen dass sie nur auf den Treffern von mehr als Fr. 50.- di~ Steuer zu bezahlen habe, die von den Gewinnern eingelöst werden, eventuell sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, die auf nicht eingelösten Treffern entrichteten Verrech.:. nungssteuern gemäss Art. 7 des BRB vom 1. September 1943 über die Verrechnungssteuer (VStB) vom Bund zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin habe bei der Revision ihres Reglementes bewusst die Fälligkeit von der Sicht abhängig machen wollen. Das sei zulässig, da das Obligationenrecht hier auf dem Boden der Vertragsfreiheit stehe. Nach dem Reglement gehöre zur Fälligkeit, dass der Gewinner sich melde und das Los präsentiere. Es sei demnach unrichtig, w~nn die Steuerverwaltung in ihrem Entscheide die Fällig- keIt schon auf den dritten Tag nach der Ziehung verlegt. 364 Verwaltungs- und DiBzip1inru-roohtspftege. Bei der Ziehung werde n.ur ermittelt, welches Los Anspruoh auf Gewinn habe. Die ~älligkeit dagegen trete erst bei der Vorweisuug ein. Die Steuerverwaltuug wolle die Verrechnuugssteuer entgegen ihrer Natur von nicht eingelösten Treffern erhe- ben, nur auf Grund einer reinen Konstruktion. Auf nicht eingelösten Treffern sei die Steuer aber gar nicht geschuldet. Denn eine Verrechnungssteuer sei die Steuer nur, wenn sie den Gläubiger der steuerbaren Leistuug belaste. Durch das Vorgehen der Steuerverwaltung werde indessen der. Schuldner der Leistuug belastet. In ihrem Entscheide verweise die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin auf den Weg der Rückerstattung. Anderseits habe sie aber, in einem Schreiben vom 21. Fe- bruar 1941, erklärt, die ILG habe keinen Rückerstattungs- anspruch, weil sie Schuldnerin, nicht Gläubigerin der um die Quellensteuer gekürzten Leistuug sei. Das Bundes- gericht werde daher eventuell zu entscheiden haben, was Rechtens ist. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:

1. - Naoh Art. 6 bis, Abs. 1, Satz 1 VStB verfällt die Verrechnungssteuer in dem Zeitpuukt~ in dem die steuer- bare Leistung fällig wird. Unter der Fälligkeit der steuer- baren Leistuug ist die zivilrechtliche Fälligkeit verstanden. Im Zivilrecht versteht man unter der Fälligkeit den Zeit- punkt, in dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (VON Tmm-SIEGWART Bd. I S. 483). Wann der Gläubiger die Zahltl,ng eines Lostreffers verlangen kann, können die Parteien vereinbaren. Eine solche Vereinbaruug enthält das Reglement der Beschwerdeführerin ; es ist Bestandteil des Vertrages zwischen ihr uud den Loskäufern. So konnte die Beschwerdeführerin uuter Ausnützuug der ihr zustehen- den Vertragsfreiheit sehr wohl vereinbaren, dass die Leistuug des Gewinnes frühestens 3 Tage nach der Ziehung fällig werde. Diese Bestimmuug ist eine zeitliche Festlegwtg Bundesroohtliche Abgaben. N0 56. 365 der Fälligkeit : Nicht schon die Ziehung soll entscheidend sein, sondern ein späterer Zeitpuukt. Drei Tage naoh der Ziehung aber kann der Gewinner die Leistuug verlangen. Das k~nn er auch nach der neuen Fassuug des Art. 9 des Reglementes. Also ist die Leistung drei Tage nach der Ziehuug fallig. Allerdings sagt Art. 9 des Reglementes, dass der Zeit- puukt der Vorweisuug massgebend sei. Allein durch diesen neuen Wortlaut des Art. 9 wird nuu keineswegs der Zeit- punkt der Fälligkeit weiter hinausgeschoben. Vielmehr wird ein neuer Begriff der Fälligkeit geprägt: Fällig soll eine Forderuug nicht mehr dann sein, wenn die Erfüllung vom Gläubiger verlangt werden kann, sondern erst, wenn sie tatsächlich auch, unter Vorweisung des Titels, verlangt . wird. Allein die Vertrags freiheit gibt den Beteiligten nur <ije Möglichkeit, die Fälligkeit zeitlich festzulegen, nicht aber, einen neuen Begriff der Fälligkeit zu prägen. Was unter der Fälligkeit Zu verstehen ist, sagt zwingend das Gesetz, hier das OR, und nur wann zeitlich die Fälligkeit im Sinne des Gesetzes eintritt, können die Beteiligten bestimmen. Es bleibt also. dabei, dass hier Fälligkeit im Sinne des Gesetzes schon drei Tage nach der Ziehuug ein- tritt, denn drei Tage nach der Ziehuug kann der Gläubiger die Leistung verlangen, und zwar auch nach dem neuen Wortlaut des Reglementes. Die Bestimmung, dass der Gewinn erst mit der Vorweisung fällig werde,' ist ein uutaugliches Mittel, die Fälligkeit zu vereinbaren. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin muss aus diesem Gruude abgewiesen werden. Allerdings ist ein auf Sicht gestellter Wechsel nach Art. 1024 OR bei der Vorleguug fällig. Allein abgesehen davon; dass es sich hier um eine besondere ge8etzliche Regeluug für ein bestimmtes Wertpapier handelt, kann eben die Vorlegung jederzeit erfolgen, während beim Lostrefier die VOl'weisung nioht vor einem bestimmten Zeitpunkt, eben dem der Fälligkeit, geschehen kann; Beim Lostreffer sind Fälligkeit und Vorweisung notwendig verschiedene Dinge, 366 VerwaJtungs- und Disziplinarrechtsptlege. beim Sichtwechsel fällt die Fälligkeit mit der Sicht zusam- men.

2. - Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht präsentierten Treffern war nicht Gegenstand des angefoch- tenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann (BGE 69 I 99). H. REGISTERSACHEN REGISTRES

57. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 20. September 1945

i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat. Wahl der Vornamen. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivil- standsdienst vom 18. Mai 1928. Familiennamen (vorliegend: «Mayor ») al"J Vornamen 2 Ohoite des prenom8. Art. 69 al. 2 de l'ordonnance sur le service de l'etat civil, du 18 mai 1928. Nom de familIe (en l'espeee «Mayor ») donne comme prenom ? Seelta dei nomi, Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 sul servizio dello stato civile. Norne di famiglia (neUa spede, Mayor) dato come norne ad un bambino? Edmund Herberl Zander von Mellingen, Kt. Aargau, beantragt mit seiner verwaltungsreohtlichen Besohwerde an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzu- weisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben den Namen « Guy Louis » auch den von den kantonalen Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen « Mayor }), den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutra- gen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau. sohliesst auf Abweisung, das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesge:richt zieht in Erwägung : Die Eltern sind· in der Wahl der Vornamen für ihre Kinder grundsätzlioh frei. Nur solohe Namen, die die Registersa.chen. N0 57. 367 Interessen des Kindes oder Dritter offenSichtlich verletzen, dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen wer- den. Bloss deswegen, weil eine Bezeichnung als Vorname nicht gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekann- ter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung von solchen zulässig (BGE 69 I 62 : « Marisa »). Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bUden, ihn als Vornamen nicht zuzulassen. Zahlreiche Namen dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen, ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben (Amold, Ernst, Louis, Martin usw.). Vor). neugebildeten Namen wie «Marisa» unterscheidet sich der Name« Mayor» jedoch dadurch, dass es sich dabei um einen bekannten (west-) schweizerischen Familien- namen handelt, und von Namen wie Amold, Ernst usw. unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die nioht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vor- namen verwendet, so entsteht über die Personalien des Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als Familiennamen bekannten noch weitere Vornam~n, so kann er den Naohteilen, die solohe Unklarheit ihm bringen könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen eben- falls interessierten Öffentliohkeit keinen Schutz vor Irre- führung, da der Gebrauch des missverständliohen Namens, wenn er einmal eingetragen ist, seinem Träger nicht ver- wehrt werden kann. Wegen offensichtlicher Verletzung von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit