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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege ..
auch als Reserve für allfWige Unfallkosten zurückbehalten.
Art. 22 WStB lässt aber den Abzug derartiger Reserven
nicht zu. Es verhält sich nicht anders als im Falle eines
Arbeiters, der eine gefährliche Arbeit verrichtet und mit
Rücksicht auf die Gefährdung einen höhern Lohn bezieht:
er muss den Mehrbetrag ebenfalls versteuern, soweit dieser
die allfälligen gesetzlich zulässigen Abzüge. übersteigt.
56. Urteil vom 21. September 1945 i. S. Interkantonale Lotterie-
Genossenschaft gegen eidg. Steuerverwaltung.
Verreeknungs8teuer: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird
bestimmt durch die zivilrechtliohe Fälligkeit der steuerbaren
Leistung.
VerwaZtungsgerichttJbeschwerde: Begehren, die der VorinstSnz
nicht vorgelegt wurden, köunen nicht zum Gegenstand einer
Verwaltungsgeriohtsbesohwerde gemacht werden.
I'flII}!8t amicipe: L'ecMance de l'impöt antioipe est determinee
par l'ooheance de la prestation imposable, telle que la determine
le droit oivil.
Recours de droit adlminiBtratif: Les oonolusions qui n'ont pas ete
soumises a l'autorite saisie avant le Tribunal federal ne peuvent
faire l'objet du reoours de droit administratif.
ImpOBta prevemiva : La_scadenza del1'imposta preventiva e dewr-
minata dalla scadenza deUa prestazione imponibile, oonfor-
memente al diritto oivile.
Ricorso di diritto amminiBtrativo: Le eonelusioni ehe non sono
state sottoposte alla giurisdizione adita prima deI Tribunale
federale non possono essere formulate nel ricorso di diritto
amministrativo.
A. -
Die Interkantonale Lotteriegenossenschaft (ILG),
der die Kantone Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell
I. Rh., Basel-Stadt, Basel-Land, Glarus, Graubünden,
Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen,
Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich
angeschlossen sind, hat bei einer Revision des Lotterie,;.
reglementes im Jahre 1944 in Art. 9 Folgendes über die
Fälligkeit der Lostreffer bestimmt :
«Sämtliohe Treffer werden fällig, sobald sie am Sohalter
der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürioh, vorgewiesen oder
ihr mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Die Auszahlung
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 56.
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der Treffer erfolgt in bar, a"bzüglioh alJIällige Portospesen, frühe-
stens 3 Tage nach erfolgter Ziehung. Bei der Auszahlung von
Treffern von über Fr. 50.- werden Quellen- und Verreohnungs-
steuer abgezogen. »
Die entsprechende Bestimmung früherer Reglemente
lautete:
er Sämtliohe Treffer werden in bar ausbezahlt. Die Gewinnlose
werden ~ Tage nach erfolgter Ziehung ... in bar ausbezahlt oder ...
der Gewmnbetrag, abzüglioh Portospesen, überwiesen ... »
B. -
Am 26. Januar 1945 verfügte die eidg. Steuerver-
waltung, dass die Verrechnungssteuer auf den Fr. 50.-
übersteigenden Treffern drei Tage nach jeder Ziehung fällig
werde. Gegen diese Verfügung reichte die ILG eine Ein-
sprache ein und machte geltend, nach Art. 9 des Regle-
mentes werde der Anspruch der Gewinner erst mit der
Vorweisung des Loses fällig, wesh~lb die Verrechnungs-
steuer nur auf den eingelösten Trefferlosen zu entrichten
sei.
Am 7. Juni 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung diese
Einsprache abgewiesen.
O. -
Die ILG hat eine verwaltungsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen
dass sie nur auf den Treffern von mehr als Fr. 50.- di~
Steuer zu bezahlen habe, die von den Gewinnern eingelöst
werden, eventuell sei festzustellen, dass sie berechtigt sei,
die auf nicht eingelösten Treffern entrichteten Verrech.:.
nungssteuern gemäss Art. 7 des BRB vom 1. September
1943 über die Verrechnungssteuer (VStB) vom Bund
zurückzufordern.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Revision ihres
Reglementes bewusst die Fälligkeit von der Sicht abhängig
machen wollen. Das sei zulässig, da das Obligationenrecht
hier auf dem Boden der Vertragsfreiheit stehe. Nach dem
Reglement gehöre zur Fälligkeit, dass der Gewinner sich
melde und das Los präsentiere. Es sei demnach unrichtig,
w~nn die Steuerverwaltung in ihrem Entscheide die Fällig-
keIt schon auf den dritten Tag nach der Ziehung verlegt.
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Verwaltungs- und DiBzip1inru-roohtspftege.
Bei der Ziehung werde n.ur ermittelt, welches Los Anspruoh
auf Gewinn habe. Die ~älligkeit dagegen trete erst bei der
Vorweisuug ein.
Die Steuerverwaltuug wolle die Verrechnuugssteuer
entgegen ihrer Natur von nicht eingelösten Treffern erhe-
ben, nur auf Grund einer reinen Konstruktion. Auf nicht
eingelösten Treffern sei die Steuer aber gar nicht geschuldet.
Denn eine Verrechnungssteuer sei die Steuer nur, wenn
sie den Gläubiger der steuerbaren Leistuug belaste. Durch
das Vorgehen der Steuerverwaltung werde indessen der.
Schuldner der Leistuug belastet.
In ihrem Entscheide verweise die Steuerverwaltung die
Beschwerdeführerin auf den Weg der Rückerstattung.
Anderseits habe sie aber, in einem Schreiben vom 21. Fe-
bruar 1941, erklärt, die ILG habe keinen Rückerstattungs-
anspruch, weil sie Schuldnerin, nicht Gläubigerin der um
die Quellensteuer gekürzten Leistuug sei. Das Bundes-
gericht werde daher eventuell zu entscheiden haben, was
Rechtens ist.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Naoh Art. 6 bis, Abs. 1, Satz 1 VStB verfällt die
Verrechnungssteuer in dem Zeitpuukt~ in dem die steuer-
bare Leistung fällig wird. Unter der Fälligkeit der steuer-
baren Leistuug ist die zivilrechtliche Fälligkeit verstanden.
Im Zivilrecht versteht man unter der Fälligkeit den Zeit-
punkt, in dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann
(VON Tmm-SIEGWART Bd. I S. 483). Wann der Gläubiger
die Zahltl,ng eines Lostreffers verlangen kann, können die
Parteien vereinbaren. Eine solche Vereinbaruug enthält
das Reglement der Beschwerdeführerin; es ist Bestandteil
des Vertrages zwischen ihr uud den Loskäufern. So konnte
die Beschwerdeführerin uuter Ausnützuug der ihr zustehen-
den Vertragsfreiheit sehr wohl vereinbaren, dass die
Leistuug des Gewinnes frühestens 3 Tage nach der Ziehung
fällig werde. Diese Bestimmuug ist eine zeitliche Festlegwtg
Bundesroohtliche Abgaben. N0 56.
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der Fälligkeit : Nicht schon die Ziehung soll entscheidend
sein, sondern ein späterer Zeitpuukt. Drei Tage naoh der
Ziehung aber kann der Gewinner die Leistuug verlangen.
Das k~nn er auch nach der neuen Fassuug des Art. 9 des
Reglementes. Also ist die Leistung drei Tage nach der
Ziehuug fallig.
Allerdings sagt Art. 9 des Reglementes, dass der Zeit-
puukt der Vorweisuug massgebend sei. Allein durch diesen
neuen Wortlaut des Art. 9 wird nuu keineswegs der Zeit-
punkt der Fälligkeit weiter hinausgeschoben. Vielmehr
wird ein neuer Begriff der Fälligkeit geprägt: Fällig soll
eine Forderuug nicht mehr dann sein, wenn die Erfüllung
vom Gläubiger verlangt werden kann, sondern erst, wenn
sie tatsächlich auch, unter Vorweisung des Titels, verlangt
. wird. Allein die Vertrags freiheit gibt den Beteiligten nur
<ije Möglichkeit, die Fälligkeit zeitlich festzulegen, nicht
aber, einen neuen Begriff der Fälligkeit zu prägen. Was
unter der Fälligkeit Zu verstehen ist, sagt zwingend das
Gesetz, hier das OR, und nur wann zeitlich die Fälligkeit
im Sinne des Gesetzes eintritt, können die Beteiligten
bestimmen. Es bleibt also. dabei, dass hier Fälligkeit im
Sinne des Gesetzes schon drei Tage nach der Ziehuug ein-
tritt, denn drei Tage nach der Ziehuug kann der Gläubiger
die Leistung verlangen, und zwar auch nach dem neuen
Wortlaut des Reglementes. Die Bestimmung, dass der
Gewinn erst mit der Vorweisung fällig werde,' ist ein
uutaugliches Mittel, die Fälligkeit zu vereinbaren. Der
Hauptantrag der Beschwerdeführerin muss aus diesem
Gruude abgewiesen werden.
Allerdings ist ein auf Sicht gestellter Wechsel nach Art.
1024 OR bei der Vorleguug fällig. Allein abgesehen davon;
dass es sich hier um eine besondere ge8etzliche Regeluug
für ein bestimmtes Wertpapier handelt, kann eben die
Vorlegung jederzeit erfolgen, während beim Lostrefier die
VOl'weisung nioht vor einem bestimmten Zeitpunkt, eben
dem der Fälligkeit, geschehen kann; Beim Lostreffer sind
Fälligkeit und Vorweisung notwendig verschiedene Dinge,
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VerwaJtungs- und Disziplinarrechtsptlege.
beim Sichtwechsel fällt die Fälligkeit mit der Sicht zusam-
men.
2. -
Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht
präsentierten Treffern war nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht
eingetreten werden kann (BGE 69 I 99).
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
57. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 20. September 1945
i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat.
Wahl der Vornamen. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivil-
standsdienst vom 18. Mai 1928.
Familiennamen (vorliegend: «Mayor ») al"J Vornamen 2
Ohoite des prenom8. Art. 69 al. 2 de l'ordonnance sur le service
de l'etat civil, du 18 mai 1928.
Nom de familIe (en l'espeee «Mayor ») donne comme prenom ?
Seelta dei nomi, Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 sul
servizio dello stato civile.
Norne di famiglia (neUa spede, Mayor) dato come norne ad un
bambino?
Edmund Herberl Zander von Mellingen, Kt. Aargau,
beantragt mit seiner verwaltungsreohtlichen Besohwerde
an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzu-
weisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben
den Namen « Guy Louis » auch den von den kantonalen
Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen « Mayor }),
den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutra-
gen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau. sohliesst auf
Abweisung, das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment auf Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesge:richt zieht in Erwägung :
Die Eltern sind· in der Wahl der Vornamen für ihre
Kinder grundsätzlioh frei. Nur solohe Namen, die die
Registersa.chen. N0 57.
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Interessen des Kindes oder Dritter offenSichtlich verletzen,
dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den
Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen wer-
den.
Bloss deswegen, weil eine Bezeichnung als Vorname nicht
gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht
abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekann-
ter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung
von solchen zulässig (BGE 69 I 62 : « Marisa »).
Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname
vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bUden,
ihn als Vornamen nicht zuzulassen. Zahlreiche Namen
dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen,
ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen
tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben
(Amold, Ernst, Louis, Martin usw.).
Vor). neugebildeten Namen wie «Marisa» unterscheidet
sich der Name« Mayor» jedoch dadurch, dass es sich dabei
um einen bekannten (west-) schweizerischen Familien-
namen handelt, und von Namen wie Amold, Ernst usw.
unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht
gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die
nioht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vor-
namen verwendet, so entsteht über die Personalien des
Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als
Familiennamen bekannten noch weitere Vornam~n, so
kann er den Naohteilen, die solohe Unklarheit ihm bringen
könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten
Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet
der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen
noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende
Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen eben-
falls interessierten Öffentliohkeit keinen Schutz vor Irre-
führung, da der Gebrauch des missverständliohen Namens,
wenn er einmal eingetragen ist, seinem Träger nicht ver-
wehrt werden kann. Wegen offensichtlicher Verletzung
von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit