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92 Staatsrecht. adjuger les eonclusion~ civiles en vertu du droit de pro- eedure eantonal, ou q?e ce droit s'opposait a un renvoi de l'action civile au juge civil, ou encore que si ce renvoi etait possible, c'etait uniquement a l'effet de faire fixer le montant du dommage, la decision sur le principe meme de l'indemnisation etant du ressort du juge penal. Mais aucune de ces hypotheses n'est realisee en l'espece et il n'y a done pas lieu de s'y arreter. C'est sur l'action de I'Etat, en l'espece aussi, qu'ont porte le jugement et l'arret attaques et ce n'est que pour de::< misons d'economie qu'il a eM statue egalement sur des points etrangers au droit penal. Il est sans inMret qüe l'acquittement ait eM prononce en seconde instance seulement, alors que le premier juge avait condamne le prevenu. La decision aporte chaque fois sur l'action publique. Le rejet de cette action par le Tribunal cantonal a sans doute eu pour resultat d'entralner l'annulation des consequences que le premier juge avait tirees de la condamnation, mais cela ne prejuge pas les pretentions du plaignant au civil. Aussi bien le Tribunal cantonal l'a-t-il renvoye ales faire valoir devant le juge eivil. Le recourant n'a pas formule de griefs speciaux contre sa condamnation aux frais de l'affaire et n'a donc pas attaque cette decision pour elle-meme. Il n'est done pas necessaire de trancher la question de savoir si le defaut de qualiM pour reoourir sur le foI1d n'entrame pas de plein droit l'irrecevabiliM du reoours quant a la decision relative aux frais, consideree comme un point accessoire. Le Tribunal tederal '[Yfononce : Le recours est irrecevable. Bundesrechtliche Abgaben N0 20. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEHERAL 93
20. Urteil vom 17. September 1943 i. S. K. P. gegen Solothurn, Regierungsrat. Der Wehrmann, bei dem als Folge einer dienstlichen Erkrankung eine Rückfallsgefahr zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung bedingt, hat Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer. Le miIitaire qu'une maladie du.e au service 0. laisse sujet a des rechutes, de teIle sorte que son aptitude se trouve compromise,
0. droit 8. l'exoneration de 10. taxe d'exemption. 11 miIite, ehe una malattia dovuta al servizio ha reso soggetto 0. rica.dute, cosicche e stato scartato, ha diritto all'esonero dal pagamento della tassa militare. A. - Der Beschwerdeführer rückte am 7. März 1938 zur Rekrut.enschule ein. Am 11. März suchte er den Schularzt auf wegen Schwellung des rechten Knies. Später trat auch noch eine Schwellung des linken Fuss- gelenkes auf. Er wurde am 6. Diensttage (12. März) in das Krankenzimmer und am 31. März in den Kantonsspital Zürich eingewiesen wegen Polyarthritis. Im Kantonsspital erkrankte der Rekurrent am 9. April an Angina; an- schliessend mehrten sich auch die Kniebeschwerden. Im weitem Verlaufe der Behandlung wurde eine Mandel- operation vorgenommen. Bei der Entlassung am 30. Mai 1938 war der Rekurrent noch nicht arbeitsfähig; am
94 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.
7. Juni konnte er die:.Arbeit aufnehmen. Der behandelnde Arzt empfahl die Ausmusterung vorsichtshalber, weil möglicherweise bei weitern Dienstleistungen ein Herz- klappenfehler entstehen könnte, und um Rückfälle der Polyarthritis zu vermeiden. Am 18. August 1938 wurde der Rekurrent vorsichts- halber hilfsdiensttauglich erklärt unter Berufung auf Ziffer 250/28 JBW (akuter, fieberhafter Gelenk- und Muskelrheumatismus)_ Anlässlich der sanitarischen Unter- suchung 1939/40 wurde der Befund am 18. Dezember 1939 bestätigt, wobei neben Ziffer 250/28 JBW auch Ziffer 94 (Herzkrankheiten) angerufen wurde. B. - Gegenüber der Veranlagung zum Militärpfllichter- satz für 1942 erhob der Rekurrent Anspruch auf Steuer- befreiung wegen dienstlicher Erkrankung_ Er wurde abgewiesen, zuletzt durch Rekursentscheid des Regierungs- rates des Kantons Solothurn vom 23. Februar 1943. Der Rekurrent sei wegen eines vordienstlichen Unfalles in den Kantonsspital Zürich versetzt worden und habe dort interkurrent eine Angina durchgemacht. Die Versetzung zum Hilfsdienst sei vorsichtshalber vorgenommen worden, um den Rekurrenten den Anstrengungen des Dienstes im Auszug nicht mehr auszusetzen. Anlass dazu habe aber eine vordienstliche Affektion gegeben. O. - Der Rekurrent erhebt die Verwaltungsgerichts- beschwerde . und beantragt Befreiung nach Art. 2, lit. b MStG. Er sei nicht wegen der Folgen eines vordienstli- chen Unfalles, sondern wegen Polyarthritis in den Kantons- spital eingewiesen worden. Auch die Angina habe mit der Arthritis zusammengehangen. Bei der Versetzung zum Hilfsdienst sei er nur über seine Gelenkerkrankung, nicht wegen des Unfalles befragt worden. D. - Im Verfahren vor Bundesgericht ist bei der Di- rektion des Kantonsspitals Zürich eine gutachtliche Äusserung über den mutmasslichen Zusammenhang der Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten mit dem Militär- dienst eingeholt worden. Herr Prof. Dr. W. Löffler hat Bundesrechtliehe Abgaben N° 20. 95 mitgeteilt, dass beim Spitaleintritt des Rekurrenten eine typische Gelenkentzündung des linken Sprunggelenkes und gleichzeitig eine deutliche Rötung des linken Gaumens und der Tonsillen im Sinne einer abklingenden Angina festgestellt wurde, und erklärt, dass der Gelenkrheuma- tismus des Rekurrenten mit sehr grosser Wahrscheinlich- keit vollständig die Folge einer im Militärdienst aufge- tretenen Angina gewesen sei. Die Rückfallsgefahr, wegen der die Ausmusterung erfolgte, wird vom Experten zum mindesten zu 50% als ejne Folge der im Dienst aufgetretenen Polyarthritis rheumatica, anderseits zu weniger als 50% als Folge einer konstitutionellen Ver- anlagung zu rheumatischen Erkrankungen bezeichnet (Gutachten vom 30. Juni und 31. August 1943). Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid aufgehoben in Erwägung: I. - Die Ausmusterung des Rekurrenten beruht nicht, wie die kantonale Rekurinstanz angenommen hat, auf den Folgen eines ausserdienstlichen Unfalles. Als am . fünften Tage der Rekrutenschule beim Rekurrenten eine Schwellung am Knie auftrat, dachte der Truppenarzt zwar zunächst an die Möglichkeit einer Unfallfolge. Aber bei der weiteren BehandlllI,lg wurde diese Annahme fallen gelassen. Es ergab sich als Diagnose Gelenkrheumatismus und nur diese Diagnose wurde in der Folge festgehalten.
2. - Der Gelenkrheumatismus wird von dem im bundes- gerichtlichen Verfahren befragten Sachverständigen be- stimmt und mit einleuchtender Begründung als eine dienstliche Erkrankung charakterisiert. Angesichts dieser Feststellung des Experten kommt dem Umstande, dass die Krankheit schon kurz nach Antritt der Rekruten- schule auftrat, keine weitere Bedeutung zu. Die Rückfallsgefahr sodann, wegen der die Ausmuste- rung angeordnet wurde, ist nach Erklärung des Experten jedenfalls in überwiegendem Masse eine Folge der dienst-
96 Verwa.ltungs- und Disziplinarrechtspflege. lichen Erkrankung (der Experte sagt: « zum mindesten zu 50% »);. D'er Arzt, dem die Behandlung des Rekurrenten im Kantonsspital oblag, hat die Ausmusterung empfohlen im 'Hinblick auf die Möglichkeit, dass beim Rekurrenten infolge der akuten Gelenkentzündung die Herzklappen angegriffen sein könnten, womit eine Möglichkeit von Rückfällen bei weitern Dienstleistungen verbunden sei. Es wird also schon hier die Rückfallsgefahr als eine Folge der durchgemachten Erkrankungen charakterisiert. Dass eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma- tismus eine Disposition zu Wiedererkrankungen begründet, ist dem Bundesgericht auch aus Äusserungen anderer Ärzte bekannt, so aus dem publizierten Gutachten ROTH : Über die Verwendung der Diagnose « Rheumatismus » in gerichtlichen Zeugnissen und Gutachten (Schweiz. Zschr.
f. Unfallmedizin und Berufskrankheiten, 1934, S. 226/7, und aus einem nicht veröffentlichten Gutachten von Prof. L. Michaud in Lausanne vom 30. Juli 1940). Das Bundes- gericht hat wiederholt die Militärsteuerbefreiung ange- ordnet in Fällen, in denen ein Wehrmann, der im Dienst eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma- tismus durchgemacht hatte, nachher wegen Rückfalls- gefahr ausgemustert wurde (Urteile vom 14. Juli 1937
i. S. Brockmann und 29. Februar 1940 i. S. Moser, nicht publiziert). In gleicher Weise erscheint es hier als richtig, den Rekurrenten gemäss Art. 2, lit. b MStG von der Militärsteuer zu befreien. Dass die Ausmusterung des Rekurrenten eine vorsorg- liche war (vgl. BGE 55 I S. 248, 57 1232), steht der Befrei- ung nicht entgegen, sofern die Rückfallsgefahr, die zur Ausmusterung führt, als die Folge einer dienstlichen Erkrankung angesehen werden muss, welche Voraus- setzung erfüllt ist, wenn bei einem vorher diensttauglichen Wehrmann als Folge der dienstlichen Erkrankung eine Schwäche zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung bedingt. So verhält es sich aber nach den Äusserungen des ärztlichen Experten hier. Bundesrechtliohe Abgaben N0 21. 97
21. Urteil vom 14. JuH 1943 i. S. L. B. gegen eldg. Steuerver- waltung. Krieg8gewinnsteuef': Geschäftsverluste, die ineine~ früheren Steuerjahre eingetrelen sind und .. &us d~ Ert~ag dIeseS Ja~ nicht gedeckt werden konnten; dürfen beI Ernnttlung des Rem- gewinnes späterer Steuerjahre abgezogen werden (Art. 4, Abs. 1, Satz 2, KGStB). Irnpßt 8'UR' leB Mn8fic68 de flU6rr8 : Les pertes d'exploitation subies au cours d'une annee fiscale et qui ne sont pas couvertes par le produit de cette annee-Ia. peuvent ~tre portees en oompl e. dans le calcul du benMice net pour les annees fiscales posteneures (an. 4: a1. 1, 28 phrase, ABG). ImpOBta BUi tpro{i;tti dipe.ndenti daUa gue.rra: Le perdite d'~ercizi<! subite nel corso d'un anno fiscale e non coperte dal rwavo di quell'anno possono essere dedotte nel caloolo dell'utile netto di anni :fiscali posteriori (art. 4, cp. 1, frase seconda, DPG). A. - Bei der Berechnung des für die Kriegsgewinnsteuer massgebenden Reinertrages der Metzgerei A. B., später L. B., hatten sich in den Jahren 1939 und 1940 unter Anrechnung der in Art. 4 KGStB vorgesehenen Verzinsung von 6 % des Eigenkapitals Fehlbeträge von Fr. 4968.- und Fr. 1527.- ergeben; unter dem Titel Verzinsung waren Fr. 17,746.20 und Fr. 20,238.- angerechnet wor- den, entsprechend einem Eigenkapital von Fr. 295,880.-, resp. Fr. 338,300.-. Für das Jahr 1941 wurde der massgebende Reinertrag auf Fr. 18,574.- festgesetzt; es ergibt sich unter Anrech- nung eines durchschnittlichen Reinertrages der Vorjahre von Fr. 11,692.- und eines steuerfreien Kriegsgewinnes von Fr. 5000.- ein steuerbarer Kriegsgewinn von Fr. 1882.-. Die heutige Inhaberin des Gesohäftsbetriebes erhob Einsprache und verlangte den Abzug der beiden hievor erwähnten Fehlbeträge von Fr. 4968.- und Fr. 1527.-, wodurch sich der massgebende Reinertrag des Jahres 1941 auf Fr. 12,079.- ermässige und kein steuerbarer Kriegs- gewinn verbleibe. Die Einsprache wurde ~bgewiesen. B. - Mit rechtzeitiger Verwaltungsgenchtsbeschwerde beharrt die Rekurrentin auf ihrem Begehren. Sie macht 7 AB 69 I - 1943