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Verwaltungs, und Disziplint>IToohtspflege.
er sei im Dienste erkrankt und deshalb VOm Ersatz befreit.
Er wurde abgewiesen und hat innert nützlicher Frist
verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben. Er behauptet, sein Rückenweh sei aus einer
Erkältung im Dienste entstanden. Vorher sei er gesund
gewesen, wofür er sich auf Zeugen beruft. Im Spital in Genf
habe man seine Erkrankung nicht ernst genommen und
ihn überhaupt nur mangelhaft untersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer ist gemäss Verfügung der sani-
tarischen U. C. vom 21. Mai 1931 « vorsichtshalber» als
hilfsdiensttauglich erklärt worden, wobei Lumbago chronica
als Grund für diese Massnahme im Dienstbüchlein . ein-
getragen wurde. Das bedeutet nicht, dass der Beschwerde-
führer mit dem angegebenen Leiden behaftet und deshalb
dienstuntauglich ist. Er betrachtet sich offenbar selbst als
gesund, wie aus dem Arztzeugnis hervorgeht, das er im
Rekursverfahren betreffend Ausmusterung eingereicht hat.
Darin wird erklärt, er gebe an, er könne Dienst tun. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an
sich nach seinem heutigen Gesundheitszustand dienst-
tauglich wäre.
Wenn er trotzdem zum Hilfsdienst versetzt wurde,
so liegt der Grund in der Befürchtung der sanitarischen
Behörden, dass bei Dienstleistungen neuerdings ähnliche
Erkrankungen auftreten könnten wie diejenige, die er sich
im Wiederholungskurs 1930 zugezogen hat. Er wurde
vorsichtshalber ausgemustert, nicht wegen einer Krankheit,
sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzu-
beugen. Er ist demnach nicht infolge seiner dienstlichen
Erkrankung dienstuntauglich, sondern aus einem Grunde,
der damit nur insofern zusammenhängt, als jene Erkran-
kung und besonders die während der Behandlung gemachten
Beobachtungen die Notwendigkeit ergaben, die Gelegen-
. heit, die zu neuen ähnlichen ErkraILkungen führen könnte,
ein für alle Mal zu beseitigen. Eine Befreiung von der
Register~achen. N0 ~7.
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Militärsteuer ist aber nur zulässig, wenn ein Wehrmann
infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist,
was nach dem Gesagten nicht zutrifft.
Unerheblich und deshalb nicht zu berücksichtigen sind
die Beweisanträge des Beschwerdeführers für seinen
Gesundheitszustand vor dem Wiederholungskurs 1930.
Demnach erkennt das Bundesger'iclit:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
37. Urteil der I. Zivilabteilun~ vom S. September 1931
i. S. Andres & Bangerter gegen Regierungsrat Bern.
Die Wie der ein t rag u n g
einer vor Beendigung der
Liquidation im Handelsregister gelöschten Handelsgesellsclmft
setzt voraus, dass noch irgendwelche verwert.bare Cesoll-
. schaftsaktiven· vorhanden sind.
A. -
l\fit Eingabe vom 5. Juni 1930 ersuchte der ehe-
malitYe Vorstand des als Genossenschaft im Handelsregister
'"
eingetragenen Metzgermeisterverbandes der Stadt Biel daß
Handelsregisteramt von BieI um Löschung des Eintrages,
da die Genossenschaft schon im Frühling 1922 vollständig
liquidiert worden· sei.
Das Handelsregisteramt gab
diesem Begehren Folge und nahm die Lösclmng am 13. Juni
1930 vor, nachdem die kantonale Kriegssteuerverwaltung
von Bern ihm auf eine bezügliche Anfrage am 6. Juni 1930
die Erklärung ausgestellt hatte, dass ihr die genannte
Genossenschaft zwar noch einen beträchtlichen Steuer-
betrag schulde, für den sie einen Verlustschein erhalten
habe dass sie aber an der Weiterexistenz einer insolventen
Firm~ kein Interesse habe und daher die Ermächtigung
zur Löschung erteile.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Trotz dieser Einwilligung stellte der Staat Bern 30m
30. März 1931 beim Handelsregisteramt Biel das Begehren
um Wiedereintragung der fraglichen Genossenschaft, da
ihm noch Steuerforderungen gegen diese zustehen. Er
berief sich hiebei auf zwei leere Pfandscheine, die ihm
für Kriegs- und andere Steuern 30m 22. April 1926 für eine
Forderung von 1600 Fr. 65 Rp. bezw. 30m 11. September
1930 für eine Forderung von 214 Fr. 55 Rp. ausgestellt
worden waren. Die kantonale Kriegssteuerverwaltung habe,
als sie die fragliche Erklärung vom 6. Juni 1930 ausge-
stellt, nicht gewusst, dass der Metzgermeisterverband erst
zahlungsunfähig geworden sei, nachdem er seinen Mit-
gliedern ihre Anteilscheine zurückbezahlt habe.
Die
Liquidation dieses Verbandes sei somit noch nicht durch-
geführt.
B. -
Gestützt auf dieses Begehren forderte das Handels-
registeramt Biel den ehemaligen Präsidenten des fraglichen
Verbandes, H. Andres in Biel, auf, die.gelöschte Genossen-
schaft wieder eintragen zu lassen.
Andres weigerte sich jedoch, dieser Aufforderung nach-
zukommen, worauf das Handelsregisteramt Biel die
Akten gemäss Art. 26 Abs. 2 HRegV der kantonalen
Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat des Kantons Bern,
zur Entscheidung überwies, welche mit Entscheid vom
26. Mai 1931 die Wiedereintragung verfügte.
O. -
Hiegegen haben H. Andres, sowie der ehemalige
Sekretär des fraglichen Verbandes, E. Bangerter in Biel,
30m 12. Juni 1931 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um
Abweisung des. Wiedereintragungsgesuches des Staates
Bern und Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Abweisung
der· Beschwerde beantragt.
Das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement
hat in seiner Vernehmlassung· keinen positiven Antrag
gestellt, wohl aber· auf die praktische Unzweckmässigkeit
einer Wiedereintragung hingewiesen.
Registemachen. No 37.
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Das B'l#.1Ult8geriCht zieht in Erwäg'ltng :
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtes darf eine Handelsgesellschaft, wozu auch die
Genossenschaften zählen, vor Beendigung der Liquidation
im Handelsregister nicht gelöscht werden (vgl. statt
vieler BGE 57 I S. 42 f., E. 1). Die Liquidation ist aber
nicht abgeschlossen, solange noch Ansprüche oder Ver-
pflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen.
Zeigt es sich, daSs eine Löschung zu Unrecht erfolgt
ist, so kann der Berechtigte die Wiedereintragung ver-
langen. Das setzt indessen, wenn das Begehren von einem
noch nicht oder nicht völlig befriedigten Gesellschafts-
. gläubiger gestellt wird, immerhin voraus, dass noch
irgendwelche verwertbare Gesellschaftsaktiven vorhanden
sind, da· sonst jedes schutzwürdige InteresSe an der Wieder-
eintragung für den Gesuchsteller entfällt. Diese letztere
Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle nicht gegeben.
Es steht fest, dass dem Staate Beru für die beiden von ihm
geltend gemachten Steuerforderungen leere Pfandscheine
ausgestellt worden sind; auch hat die kantonale Kriegs-
steuerverwaltung in ihrer dem Handelsregisteramt 30m
6. Juni 1930 abgegebenen Erklärung selber ausdrücklich
auf die Zahlungsunfähigkeit der fraglichen Genossenschaft
hingewiesen. Der Staat Bern macht allerdings geltend,
es sei damals übersehen worden, dass der Genossenschaft
zufolge vorzeitiger Rückleistung der Genossenschafts-
anteile an die Genossensohafter Rückforderungsansprüche
gegen diese zustünden; die Beschwedeführer bestreiten
nicht, dass eine solche Rückleistung tatsächlich erfolgte.
Allein diese liegt zeitlich derart weit zurück (die Beschwerde-
führer behaupten, sie sei im Jahre 1922 erfolg.., während
der Staat Bern das Jahr 1923 angibt), dass -
zumal im
Hinblick auf die Frage der Verjährung, sowie insbesondere
auf die Schwierigkeit, die sich nach so langer Zeit für die
Erbringung des Nachweises der mangelnden Gutgläul>ig-
keit der bezüglichen Genossenschafter ergeben würde -
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Verwalttmgs- und Disziplinarrecht<3pflege.
aus der Geltendmachung dieser Ansprüche ein positives
Resultat kaum erwartet werden dürfte. Zudem hätte es
der Staat Bern ja in der Hand, wenn wirklich die Rück-
leistung der Anteile zu Unrecht erfolgt sein sollte, durch
eine gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder gerichtete
Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 714 OR auf ein-
facherem und sichererem Wege zu seinem Gelde zu gelangen.
Angesichts dieser Umstände kann von einem schutz-
würdigen Interesse des Staates Bern an der Wieder-
eintragung der fraglichen Genossenschaft nicht die Rede
sein; es ist daher von einer solchen Umgang zu nehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss
die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bem
vom 26. Mai 1931 aufgehoben.
38. Urteil der I. ZivilabteUung vom 23. Sept. 1931
i. S. Geissbühler gegen Regierungsrat des Kantons Bern.
H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t.
Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Zifi. 3 letztem Abs. HRegV
erwähnten GBwerbe entfällt, wenn auch nur eines der beiden
darin aufgeführten Requisite nicht erfilllt ist (Erw. 1).
Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der kant. Instanz
betr. den GBschäftsumsatz nicht gebunden (Art. 10 VDG). -
Es ist nicht Sache des betr. G~werbetreibenden zu beweisen,
dass sein Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreiche; vielmehr
hat d.as Bund.esgericht den gesamten Tatbestand frei auf das
Vorhandensein der fragl. Ausnahmevoraussetzung zu prüfen
(Erw.2).
B0i Gut,hoisilung einer Beschwerde, wonach eine von der betr.
kaut. Behörde erlassene Eintragungsverfügung aufgehoben
wird, 8ind von dem hGtr. Kanton für das Beschwerdeverfahren
koine (J,jrichtskosten zn erheben (Art. 221 Abs. 4 OG), doch
kann dieser allenfalls zu einer ausserrechtlichen Entschädigung
an den n ..,:;chwerdeführer verhalten worder. (Erw. 4).
A. -
Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt
aul dem zur Gemeinde Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden
Registersachen. N0 38.
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Gebiet von Zollbiück eine « Rechenmacherei)J -
d. h. die
Anfertigung von Gartenrechen -
und eine Handlung mit
Eisenwaren und dergleichen.
Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer
von Signau zur Eintragung ins Handelsregister aufge-
fordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein Warenlager
den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher
Rohumsatz weniger als 10,000 Fr. betrage.
Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Ange-
legenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung
überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen,
worauf der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober
1930 die Auskunft erteilte, dass nach gemachten Beobach-
tungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von
über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom
Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen werde. Da-
raufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler durch den
Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen
Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte,
wurde eine fachmännische Expertise zur Untersuchung
der Verhältnisse angeordnet. Der Experte führte in seinem
Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz habe
nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine
Bücher führe und nur einen kleinen Teil der eingegangenen
Fakturen vorgewiesen habe. Deren Gesamtbetrag belaufe
sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder
Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven
Büchlein
werden . die Kreditorenkäufe notiert.
Das
Warenlager sei nach Einstandspreisen für Grossisten-
abnehmer auf 3136 Fr. 40 Cts. zu schätzen, wobei « Laden-
hüter» nicht taxiert seien. Eigentliche « Kommissions-
waren J) seien nicht vorhanden oder nicht aufgeführt
(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.).
Die Waren zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt
werden können. An Lokalitäten seien vorhanden: eine
grössere Werkstatt für Wagner-
und Rechenmacher-
arbeit; ein kleineres Ladenlokal für Eisen- und verwandte