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57_I_233

BGE 57 I 233

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs, und Disziplint>IToohtspflege.

er sei im Dienste erkrankt und deshalb VOm Ersatz befreit.

Er wurde abgewiesen und hat innert nützlicher Frist

verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht

erhoben. Er behauptet, sein Rückenweh sei aus einer

Erkältung im Dienste entstanden. Vorher sei er gesund

gewesen, wofür er sich auf Zeugen beruft. Im Spital in Genf

habe man seine Erkrankung nicht ernst genommen und

ihn überhaupt nur mangelhaft untersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer ist gemäss Verfügung der sani-

tarischen U. C. vom 21. Mai 1931 « vorsichtshalber» als

hilfsdiensttauglich erklärt worden, wobei Lumbago chronica

als Grund für diese Massnahme im Dienstbüchlein . ein-

getragen wurde. Das bedeutet nicht, dass der Beschwerde-

führer mit dem angegebenen Leiden behaftet und deshalb

dienstuntauglich ist. Er betrachtet sich offenbar selbst als

gesund, wie aus dem Arztzeugnis hervorgeht, das er im

Rekursverfahren betreffend Ausmusterung eingereicht hat.

Darin wird erklärt, er gebe an, er könne Dienst tun. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an

sich nach seinem heutigen Gesundheitszustand dienst-

tauglich wäre.

Wenn er trotzdem zum Hilfsdienst versetzt wurde,

so liegt der Grund in der Befürchtung der sanitarischen

Behörden, dass bei Dienstleistungen neuerdings ähnliche

Erkrankungen auftreten könnten wie diejenige, die er sich

im Wiederholungskurs 1930 zugezogen hat. Er wurde

vorsichtshalber ausgemustert, nicht wegen einer Krankheit,

sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzu-

beugen. Er ist demnach nicht infolge seiner dienstlichen

Erkrankung dienstuntauglich, sondern aus einem Grunde,

der damit nur insofern zusammenhängt, als jene Erkran-

kung und besonders die während der Behandlung gemachten

Beobachtungen die Notwendigkeit ergaben, die Gelegen-

. heit, die zu neuen ähnlichen ErkraILkungen führen könnte,

ein für alle Mal zu beseitigen. Eine Befreiung von der

Register~achen. N0 ~7.

233

Militärsteuer ist aber nur zulässig, wenn ein Wehrmann

infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist,

was nach dem Gesagten nicht zutrifft.

Unerheblich und deshalb nicht zu berücksichtigen sind

die Beweisanträge des Beschwerdeführers für seinen

Gesundheitszustand vor dem Wiederholungskurs 1930.

Demnach erkennt das Bundesger'iclit:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

37. Urteil der I. Zivilabteilun~ vom S. September 1931

i. S. Andres & Bangerter gegen Regierungsrat Bern.

Die Wie der ein t rag u n g

einer vor Beendigung der

Liquidation im Handelsregister gelöschten Handelsgesellsclmft

setzt voraus, dass noch irgendwelche verwert.bare Cesoll-

. schaftsaktiven· vorhanden sind.

A. -

l\fit Eingabe vom 5. Juni 1930 ersuchte der ehe-

malitYe Vorstand des als Genossenschaft im Handelsregister

'"

eingetragenen Metzgermeisterverbandes der Stadt Biel daß

Handelsregisteramt von BieI um Löschung des Eintrages,

da die Genossenschaft schon im Frühling 1922 vollständig

liquidiert worden· sei.

Das Handelsregisteramt gab

diesem Begehren Folge und nahm die Lösclmng am 13. Juni

1930 vor, nachdem die kantonale Kriegssteuerverwaltung

von Bern ihm auf eine bezügliche Anfrage am 6. Juni 1930

die Erklärung ausgestellt hatte, dass ihr die genannte

Genossenschaft zwar noch einen beträchtlichen Steuer-

betrag schulde, für den sie einen Verlustschein erhalten

habe dass sie aber an der Weiterexistenz einer insolventen

Firm~ kein Interesse habe und daher die Ermächtigung

zur Löschung erteile.

234

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Trotz dieser Einwilligung stellte der Staat Bern 30m

30. März 1931 beim Handelsregisteramt Biel das Begehren

um Wiedereintragung der fraglichen Genossenschaft, da

ihm noch Steuerforderungen gegen diese zustehen. Er

berief sich hiebei auf zwei leere Pfandscheine, die ihm

für Kriegs- und andere Steuern 30m 22. April 1926 für eine

Forderung von 1600 Fr. 65 Rp. bezw. 30m 11. September

1930 für eine Forderung von 214 Fr. 55 Rp. ausgestellt

worden waren. Die kantonale Kriegssteuerverwaltung habe,

als sie die fragliche Erklärung vom 6. Juni 1930 ausge-

stellt, nicht gewusst, dass der Metzgermeisterverband erst

zahlungsunfähig geworden sei, nachdem er seinen Mit-

gliedern ihre Anteilscheine zurückbezahlt habe.

Die

Liquidation dieses Verbandes sei somit noch nicht durch-

geführt.

B. -

Gestützt auf dieses Begehren forderte das Handels-

registeramt Biel den ehemaligen Präsidenten des fraglichen

Verbandes, H. Andres in Biel, auf, die.gelöschte Genossen-

schaft wieder eintragen zu lassen.

Andres weigerte sich jedoch, dieser Aufforderung nach-

zukommen, worauf das Handelsregisteramt Biel die

Akten gemäss Art. 26 Abs. 2 HRegV der kantonalen

Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat des Kantons Bern,

zur Entscheidung überwies, welche mit Entscheid vom

26. Mai 1931 die Wiedereintragung verfügte.

O. -

Hiegegen haben H. Andres, sowie der ehemalige

Sekretär des fraglichen Verbandes, E. Bangerter in Biel,

30m 12. Juni 1931 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde

an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um

Abweisung des. Wiedereintragungsgesuches des Staates

Bern und Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Abweisung

der· Beschwerde beantragt.

Das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement

hat in seiner Vernehmlassung· keinen positiven Antrag

gestellt, wohl aber· auf die praktische Unzweckmässigkeit

einer Wiedereintragung hingewiesen.

Registemachen. No 37.

235

Das B'l#.1Ult8geriCht zieht in Erwäg'ltng :

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtes darf eine Handelsgesellschaft, wozu auch die

Genossenschaften zählen, vor Beendigung der Liquidation

im Handelsregister nicht gelöscht werden (vgl. statt

vieler BGE 57 I S. 42 f., E. 1). Die Liquidation ist aber

nicht abgeschlossen, solange noch Ansprüche oder Ver-

pflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen.

Zeigt es sich, daSs eine Löschung zu Unrecht erfolgt

ist, so kann der Berechtigte die Wiedereintragung ver-

langen. Das setzt indessen, wenn das Begehren von einem

noch nicht oder nicht völlig befriedigten Gesellschafts-

. gläubiger gestellt wird, immerhin voraus, dass noch

irgendwelche verwertbare Gesellschaftsaktiven vorhanden

sind, da· sonst jedes schutzwürdige InteresSe an der Wieder-

eintragung für den Gesuchsteller entfällt. Diese letztere

Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle nicht gegeben.

Es steht fest, dass dem Staate Beru für die beiden von ihm

geltend gemachten Steuerforderungen leere Pfandscheine

ausgestellt worden sind; auch hat die kantonale Kriegs-

steuerverwaltung in ihrer dem Handelsregisteramt 30m

6. Juni 1930 abgegebenen Erklärung selber ausdrücklich

auf die Zahlungsunfähigkeit der fraglichen Genossenschaft

hingewiesen. Der Staat Bern macht allerdings geltend,

es sei damals übersehen worden, dass der Genossenschaft

zufolge vorzeitiger Rückleistung der Genossenschafts-

anteile an die Genossensohafter Rückforderungsansprüche

gegen diese zustünden; die Beschwedeführer bestreiten

nicht, dass eine solche Rückleistung tatsächlich erfolgte.

Allein diese liegt zeitlich derart weit zurück (die Beschwerde-

führer behaupten, sie sei im Jahre 1922 erfolg.., während

der Staat Bern das Jahr 1923 angibt), dass -

zumal im

Hinblick auf die Frage der Verjährung, sowie insbesondere

auf die Schwierigkeit, die sich nach so langer Zeit für die

Erbringung des Nachweises der mangelnden Gutgläul>ig-

keit der bezüglichen Genossenschafter ergeben würde -

236

Verwalttmgs- und Disziplinarrecht<3pflege.

aus der Geltendmachung dieser Ansprüche ein positives

Resultat kaum erwartet werden dürfte. Zudem hätte es

der Staat Bern ja in der Hand, wenn wirklich die Rück-

leistung der Anteile zu Unrecht erfolgt sein sollte, durch

eine gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder gerichtete

Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 714 OR auf ein-

facherem und sichererem Wege zu seinem Gelde zu gelangen.

Angesichts dieser Umstände kann von einem schutz-

würdigen Interesse des Staates Bern an der Wieder-

eintragung der fraglichen Genossenschaft nicht die Rede

sein; es ist daher von einer solchen Umgang zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss

die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bem

vom 26. Mai 1931 aufgehoben.

38. Urteil der I. ZivilabteUung vom 23. Sept. 1931

i. S. Geissbühler gegen Regierungsrat des Kantons Bern.

H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t.

Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Zifi. 3 letztem Abs. HRegV

erwähnten GBwerbe entfällt, wenn auch nur eines der beiden

darin aufgeführten Requisite nicht erfilllt ist (Erw. 1).

Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der kant. Instanz

betr. den GBschäftsumsatz nicht gebunden (Art. 10 VDG). -

Es ist nicht Sache des betr. G~werbetreibenden zu beweisen,

dass sein Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreiche; vielmehr

hat d.as Bund.esgericht den gesamten Tatbestand frei auf das

Vorhandensein der fragl. Ausnahmevoraussetzung zu prüfen

(Erw.2).

B0i Gut,hoisilung einer Beschwerde, wonach eine von der betr.

kaut. Behörde erlassene Eintragungsverfügung aufgehoben

wird, 8ind von dem hGtr. Kanton für das Beschwerdeverfahren

koine (J,jrichtskosten zn erheben (Art. 221 Abs. 4 OG), doch

kann dieser allenfalls zu einer ausserrechtlichen Entschädigung

an den n ..,:;chwerdeführer verhalten worder. (Erw. 4).

A. -

Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt

aul dem zur Gemeinde Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden

Registersachen. N0 38.

237

Gebiet von Zollbiück eine « Rechenmacherei)J -

d. h. die

Anfertigung von Gartenrechen -

und eine Handlung mit

Eisenwaren und dergleichen.

Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer

von Signau zur Eintragung ins Handelsregister aufge-

fordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein Warenlager

den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher

Rohumsatz weniger als 10,000 Fr. betrage.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Ange-

legenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung

überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen,

worauf der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober

1930 die Auskunft erteilte, dass nach gemachten Beobach-

tungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von

über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom

Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen werde. Da-

raufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler durch den

Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen

Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte,

wurde eine fachmännische Expertise zur Untersuchung

der Verhältnisse angeordnet. Der Experte führte in seinem

Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz habe

nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine

Bücher führe und nur einen kleinen Teil der eingegangenen

Fakturen vorgewiesen habe. Deren Gesamtbetrag belaufe

sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder

Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven

Büchlein

werden . die Kreditorenkäufe notiert.

Das

Warenlager sei nach Einstandspreisen für Grossisten-

abnehmer auf 3136 Fr. 40 Cts. zu schätzen, wobei « Laden-

hüter» nicht taxiert seien. Eigentliche « Kommissions-

waren J) seien nicht vorhanden oder nicht aufgeführt

(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.).

Die Waren zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt

werden können. An Lokalitäten seien vorhanden: eine

grössere Werkstatt für Wagner-

und Rechenmacher-

arbeit; ein kleineres Ladenlokal für Eisen- und verwandte