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57_I_236

BGE 57 I 236

Bundesgericht (BGE) · 1931-05-26 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt

aul dem zur Gemeinde Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden

Registersachen. N° 38.

237

Gebiet von Zollbrück eine « Rechenmacherei » -

d. h. die

Anfertigung von Gartenrechen -

und eine Handlung mit

Eisenwaren und dergleichen.

Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer

von Signau zur Eintragung ins Handelsregister aufge-

fordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein Warenlager

den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher

Rohumsatz weniger als 10,000 Fr. betrage.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Ange-

legenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung

überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen,

worauf der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober

1930 die Auskunft erteilte, dass nach gemachten Beobach-

tungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von

über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom

Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen werde. Da-

raufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler durch den

Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen

Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte,

wurde eine fachmännische Expertise zur Untersuchung

der Verhältnisse angeordnet. Der Experte führte in seinem

Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz habe

nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine

Bücher führe und nur einen kleinen Teil der eingegangenen

Fakturen vorgewiesen habe. Deren Gesamtbetrag belaufe

sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder

Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven

Büchlein

werden -die Kreditorenkäufe notiert.

Das

Warenlager sei nach Einstandspreisen für Grossisten-

abnehmer auf 3136 Fr. 40 ets. zu schätzen, wobei « Laden-

hüter» nicht taxiert seien. Eigentliche « Kommissions-

waren» seien nicht vorhanden oder nicht aufgeführt

(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.).

Die Waren zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt

werden können. An Lokalitäten seien vorhanden: eine

grössere Werkstatt für Wagner-

und Rechenmacher-

arbeit; ein kleineres Ladenlokal für Eisen- und verwandte

238

Verwaltungs. und DisziplinarrechtRpflege.

Waren. Fertige und halbfertige '''aren fänden sich auf

der grossen Bühne, auf verschiedenen Lauben und im

Gaden. Den Warenkeller habe Geissbühler zu öffnen sich

geweigert. Geissbühler arbeite allein, wobei seine Frau

und die ältern, noch nicht der Schule entlassenen Knaben

Handreichungen verrichteten. Zum Schluss erwähnte der

Experte, es wäre jedenfalls . im grossen Interesse des

Geissbühler selber, wenn er eine ganz einfache Buchhaltung

führen würde. Sein jährlicher Umsatz übersteige nach dem

Ermessen des Experten die Summe von 10,000 Fr.

B. -

Auf Grund dieser Erhebungen hat der Regierungs-

rat des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 1931

die Eintragung des Geissbühler in das Handelsregister

von Signau verfügt und ihn zur Tilgung der Kosten im

Betrage von 77 Fr. 50 Rp., inkl. 47 Fr. 50 Rp. für Auslagen,

verurteilt. Der Entscheid ist gestützt auf Art. 13 Ziff. 3

lit. c HRegV und knüpft an die Angaben des Gemeinde-

rates von Lauperswil und des Experten an. Er bemerkte:

Geissbühler erstelle und verkaufe Waren, für die bei den

Landleuten immer Absatz vorhanden sei. E~ handle sich

um einen gutgehenden Betrieb.

G. -

Gegen den dem Beschwerdeführer am 30. April

1931 mitgeteilten Entscheid hat Geissbiihler am 26. Mai

1931 die verwaltungsgerichtliche . Beschwerde an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung

der angefochtenen Verfiigung unter Kostenfolge zu Lasten

des Staates Bern. Er bestreit.et nach wie vor, dass sein

,Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche und ficht die gegenteilige

F('~tstellung des Regierungsrates als willkürlich an.

Gleichzeitig legt er Bescheinigungen verschiedener seiner

Lieferanten zu den Akten, die sein Geschäft als von kleiner

Bedeutung bezeichneten, wobei ein Jahresumsatz von

10,000 Fr. nicht erzielt werden dürfte. Auch weist er eine

BeRcheinigung deR Steuerregisterführers von Lauperswil

vor, wonach er cin Einkommen I. Klasse von nur 100 Fr.

,"crsteuert.

Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Ab-

Registersachen. N° 38.

239

weisung der Beschwerde, wobei er noch besonders darauf

hinweist, dass, da der Beschwerdeführer '''aren auf

Kommission habe, auch eine Eintragungspflicht gemäss

Art. 13 Ziff. 1 Iit. b HRegV gegeben wäre.

Das Eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement

gelangt in seiner Vernehmlassung zum Antrag auf Gut-

heissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zi.eht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV, auf

welche Bestimmung sich der Regierungsrat in erster Linie

beruft, fallen insbesondere auch Handwerkerbetriebe

-

und mit einem solchen hat man es hier unbestrittener-

massen zu tun -

unter die Eintragungspflicht, wenn sie

« vermöge ihres Umfanges und Geschäftsbetriebes Handels-

und Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden ll, d. h.

wenn sie « entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr

Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer

geordneten Buchführung bedarf». Nach dem Schlussatz

dieses Artikels sind aber diese Gewerbe dann nicht ein-

tragspflichtig, wenn ihr Warenlager nicht durchschnittlich

einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn ihr

Jahresumsatz oder der Wert der jährlichen Produktion

unter 10,000 Fr. bleibt. Das Bundesgericht hat nun

diese letztere Bestimmung wiederholt dahin ausgelegt

(vgl. die Entscheide i. S. Schütz gegen den Regierungs-

rat des Kantons Baselland vom 19. November 1930

und i. S. Leutenegger gegen den Ausschuss des Kan-

tonsgerichtes von Graubünden vom 12. Mai 1931), dass

der Eintrag zu erfolgen habe, wenn das eine oder das

andere Erfordernis gegeben sei. An dieser Auffassung

kann indessen bei erneuter Prüfung nicht festgehalten

werden. Zwar gibt es gewisse Betriebe -

und um solche

handelte es sich bei den beiden vorgenannten vom Bundes-

gericht entschiedenen Fällen -

wo der Bestand eines

Warenlagers gar nicht in Frage kommen kann, so dass sich

dann die Eintragspflicht einzig nach dem Umsatz bemisst.

240

Yerwa!tungs- und Disziplinarrechtspflege.

Wo dies aber nicht zutrifft, d. h. wo ein Warenlager mit

zum Betriebe gehört, ist die Eintragspflicht nur ge-

geben, Wenn sowohl mit Bezug auf das Warenlager Wie

. hinsichtlich des Umsatzes die in Art. 13 letztem Absatz

erwähnten Grenzen erreicht sind; denn diese Bestimmung

stellt nicht die Voraussetzungen für die Eintragung auf,

sondern sie handelt von den Ausnahmen der Eintrags-

pflicht; diese besteht nicht, wenn der Wert des Waren-

lagers unter 2000 Fr. oder der Jahresumsatz unter 10 000

Fr. bleibt. Schon das Fehlen eines dieser beiden Erlor-

dernisse genügt somit, um die Eintragspflicht auszu-

schliessen; also ist diese nur gegeben, wenn beide Voraus-

setzungen erfüllt sind (vgl. auch REICHEL, Zur Inter-

pretation des Art. 13 letztes Lem,ma der Verordnung

über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai

1890, in der Zeitschrift 'des Bernischen Juristenvereins

Bd. 4:1 S. 187 ff.). Diese Auslegung entspricht auch dem

dieser Ausnahmebestimm,ung zugrunde liegenden gesetz-

geberischen Zweck, der dahin geht zu vermeiden, dass

Kleinkaufleute und Kleinhandwerker zur Eintragung ins

Handelsregister gezwungen werden. Um solche handelt

es sich aber, wenn auch nur eines der beiden erwähnten

Requisite fehlt.

E. 2 Im vorliegenden Falle steht im Hinblick auf das

vom Experten beim Beschwerdeführer aufgenommene

Inventar ausser Zweifel, dass das Warenlager des Be-

schwerdeführers den Wert von 2000 Fr. übersteigt.

Die Vorinstanz hat aber auch angenommen, dass der

Jahresumsatz mehr als 10,000 Fr. betrage. Diese Fest-

stellung ist an sich tatsächlicher Natur. Das bindet indes-

sen das Bundesgericht nicht, da dieses gemäss Art. 10

VDG von sich aus oder auf Begehren des Beschwerde-

führers prüfen kann, ob der angefochtene Entscheid auf

einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des

Sachverhaltes beruht (vgl. auch KIRCHHOFER, Die Ver-

waltungsrechtspflege beim Bundesgericht S.

43

ff.).

Auch kann nicht davon die Rede sein, dass den Beschwerde-

Registersachen, NQ

;~:s.

führer die Beweislast dafür treffe, dass sein Jahresumsatz

10,000 Fr. nicht erreiche; vielmehr hat das Bundesgericht

im Hinblick auf die Natur der Sache als einer solchen

mehr verwaltungsrechtlicher Art und als Sache der frei-

willigen Gerichtsbarkeit (vgl. KIRCHHOFER a.a.O. S. 18 H.)

den gesamten Tatb~tand frei auf das Vorhandensein der

fraglichen Ausnahmevoraussetzung zu prüfen. Bei dieser

Sachlage kann aber der angefochtene Entscheid nicht

bestätigt werden; denn es sind keinerlei schlüssige Anhalts-

punkte dafür vorhanden, dass der Jahresumsatz des

Beschwerdeführers 10,000 Fr. übersteigt, gegenteils spre-

chen mehrfache Indizien dafür, dass dies nicht der Fall

sei. Schon der geringe Bestand des Warenlagers weist

darauf hin, dass es sich hier nur um einen Kleinhandwerker

handeln kann. Auch zeigen die vom Beschwerdeführer

mit der Beschwerdeschrift eingelegten Akten: die Be-

scheinigung der Steuerbehörde und die Zeugnisse seiner

Lieferanten (welche letztere einen glaubwürdigen Eindruck

erwecken), dass hier nur ein kleines Geschäftchen mit

jedenfalls bescheidenem Umsatz vorliegt. Demgegenüber

kann der durch nichts belegten Annahme des Experten,

dass der Jahresum,satz 10,000 Fr. übersteige, keine ent-

scheidende Bedeutung beigemessen werden. Auch vermag

der vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ange-

führte Umstand, dass Zollbrück eine nicht unbedeutende

Ortschaft mit nicht wenigen im Handelsregister eingetra-

genen Geschäften ist, für die Verhältnisse des Beschwerde-

führers nichts Ausschlaggebendes zu besagen. Es mag

schliesslich auch noch darauf hingewiesen werden, dass

sich zufolge der seit Erlass der HRegV (1890) eingetretenen

Geldentwertung, die Eintragspflicht ohnehin zum Nachteil

der Kleinkaufleute und Kleinhandwerker nach unten

ausgedehnt hat, so dass, wenn nur die geringsten Zweifel

dafür bestehen, dass der Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche,

von einer Eintragungsverpflichtung Umgang genommen

werden soll.

E. 3 Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehm- 242 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. lassung auch noch auf Art. 13 Ziff. 1 lit. c HRegV berufen, wonach die gewerbsmässige Vermittlung von Kauf und Verkauf irgendwelcher Art, mir dem Zwecke, durch die- selbe einen Gewinn zu erzielen, zum Eintrag verpflichtet. Auf solche Handelsgewerbe findet die Ausnahmebestim- mung des Schlussatzes von Art. 13 HRegV keine Anwen- dung. Allein ein derartiges Gewerbe führt der Beschwerde- führer nicht. Zwar scheinen ihm gewisse Gegenstände (alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke etc.) zum Verkauf übergeben worden zu sein. Dabei handelt es sich jedoch zweifellos um blosse Gelegenheitsaufträge, die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebes des Geiss- bühler unerheblich sind. Auch nach dieser Richtung mangelt es daher an den notwendigen Voraussetzungen für eine Eintragspflicht des Beschwerdeführers.

E. 4 Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben,

und es hat der Staat Bern als unterliegende Partei den

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ange-

messsen, d. h. mit 50 Fr., zu entschädigen. Dagegen ist

im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 221 Abs. 4 OG,

da hier nicht ökonomische Interessen des beschwerde-

beklagten Kantons in Frage stehen, von einer Kostenauflage

Umgang zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesget'icht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss

die angefochtene Verfügung d~s Regierungsrates des Kan-

tons Beru vom 17. April 1931 in vollem Umfange aufge-

hoben.

2. Kosten werden keine erhoben.

3. Der Staat Bern hat den Beschwerdeführer für das

bundesgerichtliche Verfahren mit 50 Fr. ausserrechtlich

zn entschädigen.

Beamtenrecht. N° 39.

Irr. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

39. 'C'rteU vom 18. Juni 1931

L S. Amrein gegen SBB (pensionskasse).

243

T eil p e n si 0 n : Der Bea.mte, der wegen teilweiser Inva.l~dität

in ein Amt mit' niedrigerer BesOldung versetzt und tellpen.

sioniert wird, hat Anspruch a.uf Kassenleistungen nur i~oweit,

als er im Vergleich zu seiner früheren Besold~ eme Ver-

diensteinbusse erleidet. BeiBesoldungserhöhungen m der neuen

Stellung ist seine Teilpension entsprechend. zu k~zen .. Bei d~r

endgültigen Pensionierung tritt neben dIe '!ellpenslOn dIe

Endpension auf dem Betrage seiner Besoldung Im betreffenden

Zeitpunkt.

A. -

Der Kläger, Rangierarbeiter 1. Klasse der SBB,

wurde auf den 1. April 1926 wegen teilweiser Invalidität

zum Güterarbeiter I. Klasse ernannt, was die Herabset-

zung seines versicherten Jahresverdienstes (Besoldung

plus Grundzulage) von 4252 Fr. auf 3975 ~. z~ Fol~e

hatte. Für die Verdiensteinbusse wurde Ihm die Teil-

pension zugesprochen. Der Pensionsbezug betrug 193 ~r.

90 Cts. (70 % vop. 277 Fr.), da der Kläger damals bereIts

über 30 Dienstjahre zurückgelegt hatte.

Nach dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes wurde

der Kläq-er im November 1929 rückwirkend auf den 1.

Januar 1928 zum Bahnhofarbeiter ernannt und damit in

die 25. Besoldungsklasse eingereiht. Seine Besoldung war

ab 1. Januar 1928 4020 Fr., ab 1. Januar 1929 4120 Fr.

und ab 1. Januar 1930 4200 Fr., das Maximum der 25.

Klasse. Es ergab sich somit für die genannten 3 Daten

gegenüber dem Gehalt vor seiner Teilspensionierung ein

Verdienstausfall von 232, 132 und 52 Fr. Der Kläger hat

die ordentlichen Jahresbeiträge an die Pensions- und

Hülfskasse nach dem jeweiligen Stand seiner Besoldung

Dispositiv
  1. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 23. Sept. 1931 i. S. Geissbühler gegen Regierungsrat .des Kantons Bern. H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t. Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Ziff. 3 letztem Abs. HRegV erwähnten Gewerbe entfällt, wenn 'auch nur eines der heiden darin aufgeführten Requisite nicht erfüllt ist (Erw. 1). Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der kant. Instanz betr. den GeschäftsUIllsatz nicht gebunden (Art. 10 VDG). - Es i:3t nicht Sache des betr. G~werbetreibenden zu beweisen, dass sein Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreiche; vielmebr hat d.as Bundesgericht den gesamten Tatbestand frei auf das Vorhandensein der fragl. Ausnahmevoraussetzung zu prüfen (Erw.2). BCJi Gutheis,';ung einer Beschwerde, wonach eine von der betr. kaut. Behörde erlassene Eintragungsverfii",CTUIlg aufgehoben wird, sind von dem b0tr. Kanton für das Beschwerdeverfahren koine Oorichtskosten zn erheben (Art. 221 Abs. 4 OG), doch kann dieser allenfalls zu einer ausserrechtlichen Entschädigung an (l'Yl Belci-nverdeführer verhalten worden (Erw. 4). A. - Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt aul dem zur Gemeinde Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden Registersachen. N° 38. 237 Gebiet von Zollbrück eine « Rechenmacherei » - d. h. die Anfertigung von Gartenrechen - und eine Handlung mit Eisenwaren und dergleichen. Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer von Signau zur Eintragung ins Handelsregister aufge- fordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein Warenlager den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher Rohumsatz weniger als 10,000 Fr. betrage. Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Ange- legenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen, worauf der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober 1930 die Auskunft erteilte, dass nach gemachten Beobach- tungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen werde. Da- raufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler durch den Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte, wurde eine fachmännische Expertise zur Untersuchung der Verhältnisse angeordnet. Der Experte führte in seinem Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz habe nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine Bücher führe und nur einen kleinen Teil der eingegangenen Fakturen vorgewiesen habe. Deren Gesamtbetrag belaufe sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven Büchlein werden -die Kreditorenkäufe notiert. Das Warenlager sei nach Einstandspreisen für Grossisten- abnehmer auf 3136 Fr. 40 ets. zu schätzen, wobei « Laden- hüter» nicht taxiert seien. Eigentliche « Kommissions- waren» seien nicht vorhanden oder nicht aufgeführt (alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.). Die Waren zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt werden können. An Lokalitäten seien vorhanden: eine grössere Werkstatt für Wagner- und Rechenmacher- arbeit ; ein kleineres Ladenlokal für Eisen- und verwandte 238 Verwaltungs. und DisziplinarrechtRpflege. Waren. Fertige und halbfertige '''aren fänden sich auf der grossen Bühne, auf verschiedenen Lauben und im Gaden. Den Warenkeller habe Geissbühler zu öffnen sich geweigert. Geissbühler arbeite allein, wobei seine Frau und die ältern, noch nicht der Schule entlassenen Knaben Handreichungen verrichteten. Zum Schluss erwähnte der Experte, es wäre jedenfalls . im grossen Interesse des Geissbühler selber, wenn er eine ganz einfache Buchhaltung führen würde. Sein jährlicher Umsatz übersteige nach dem Ermessen des Experten die Summe von 10,000 Fr. B. - Auf Grund dieser Erhebungen hat der Regierungs- rat des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 1931 die Eintragung des Geissbühler in das Handelsregister von Signau verfügt und ihn zur Tilgung der Kosten im Betrage von 77 Fr. 50 Rp., inkl. 47 Fr. 50 Rp. für Auslagen, verurteilt. Der Entscheid ist gestützt auf Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV und knüpft an die Angaben des Gemeinde- rates von Lauperswil und des Experten an. Er bemerkte: Geissbühler erstelle und verkaufe Waren, für die bei den Landleuten immer Absatz vorhanden sei. E~ handle sich um einen gutgehenden Betrieb. G. - Gegen den dem Beschwerdeführer am 30. April 1931 mitgeteilten Entscheid hat Geissbiihler am 26. Mai 1931 die verwaltungsgerichtliche . Beschwerde an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfiigung unter Kostenfolge zu Lasten des Staates Bern. Er bestreit.et nach wie vor, dass sein ,Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche und ficht die gegenteilige F('~tstellung des Regierungsrates als willkürlich an. Gleichzeitig legt er Bescheinigungen verschiedener seiner Lieferanten zu den Akten, die sein Geschäft als von kleiner Bedeutung bezeichneten, wobei ein Jahresumsatz von 10,000 Fr. nicht erzielt werden dürfte. Auch weist er eine BeRcheinigung deR Steuerregisterführers von Lauperswil vor, wonach er cin Einkommen I. Klasse von nur 100 Fr. ,"crsteuert. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Ab- Registersachen. N° 38. 239 weisung der Beschwerde, wobei er noch besonders darauf hinweist, dass, da der Beschwerdeführer '''aren auf Kommission habe, auch eine Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 1 Iit. b HRegV gegeben wäre. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gelangt in seiner Vernehmlassung zum Antrag auf Gut- heissung der Beschwerde. Das Bundesgericht zi.eht in Erwägung :
  2. - Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV, auf welche Bestimmung sich der Regierungsrat in erster Linie beruft, fallen insbesondere auch Handwerkerbetriebe - und mit einem solchen hat man es hier unbestrittener- massen zu tun - unter die Eintragungspflicht, wenn sie « vermöge ihres Umfanges und Geschäftsbetriebes Handels- und Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden ll, d. h. wenn sie « entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf». Nach dem Schlussatz dieses Artikels sind aber diese Gewerbe dann nicht ein- tragspflichtig, wenn ihr Warenlager nicht durchschnittlich einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn ihr Jahresumsatz oder der Wert der jährlichen Produktion unter 10,000 Fr. bleibt. Das Bundesgericht hat nun diese letztere Bestimmung wiederholt dahin ausgelegt (vgl. die Entscheide i. S. Schütz gegen den Regierungs- rat des Kantons Baselland vom 19. November 1930 und i. S. Leutenegger gegen den Ausschuss des Kan- tonsgerichtes von Graubünden vom 12. Mai 1931), dass der Eintrag zu erfolgen habe, wenn das eine oder das andere Erfordernis gegeben sei. An dieser Auffassung kann indessen bei erneuter Prüfung nicht festgehalten werden. Zwar gibt es gewisse Betriebe - und um solche handelte es sich bei den beiden vorgenannten vom Bundes- gericht entschiedenen Fällen - wo der Bestand eines Warenlagers gar nicht in Frage kommen kann, so dass sich dann die Eintragspflicht einzig nach dem Umsatz bemisst. 240 Yerwa!tungs- und Disziplinarrechtspflege. Wo dies aber nicht zutrifft, d. h. wo ein Warenlager mit zum Betriebe gehört, ist die Eintragspflicht nur ge- geben, Wenn sowohl mit Bezug auf das Warenlager Wie . hinsichtlich des Umsatzes die in Art. 13 letztem Absatz erwähnten Grenzen erreicht sind; denn diese Bestimmung stellt nicht die Voraussetzungen für die Eintragung auf, sondern sie handelt von den Ausnahmen der Eintrags- pflicht ; diese besteht nicht, wenn der Wert des Waren- lagers unter 2000 Fr. oder der Jahresumsatz unter 10 000 Fr. bleibt. Schon das Fehlen eines dieser beiden Erlor- dernisse genügt somit, um die Eintragspflicht auszu- schliessen ; also ist diese nur gegeben, wenn beide Voraus- setzungen erfüllt sind (vgl. auch REICHEL, Zur Inter- pretation des Art. 13 letztes Lem,ma der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890, in der Zeitschrift 'des Bernischen Juristenvereins Bd. 4:1 S. 187 ff.). Diese Auslegung entspricht auch dem dieser Ausnahmebestimm,ung zugrunde liegenden gesetz- geberischen Zweck, der dahin geht zu vermeiden, dass Kleinkaufleute und Kleinhandwerker zur Eintragung ins Handelsregister gezwungen werden. Um solche handelt es sich aber, wenn auch nur eines der beiden erwähnten Requisite fehlt.
  3. - Im vorliegenden Falle steht im Hinblick auf das vom Experten beim Beschwerdeführer aufgenommene Inventar ausser Zweifel, dass das Warenlager des Be- schwerdeführers den Wert von 2000 Fr. übersteigt. Die Vorinstanz hat aber auch angenommen, dass der Jahresumsatz mehr als 10,000 Fr. betrage. Diese Fest- stellung ist an sich tatsächlicher Natur. Das bindet indes- sen das Bundesgericht nicht, da dieses gemäss Art. 10 VDG von sich aus oder auf Begehren des Beschwerde- führers prüfen kann, ob der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht (vgl. auch KIRCHHOFER, Die Ver- waltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 43 ff.). Auch kann nicht davon die Rede sein, dass den Beschwerde- Registersachen, NQ ;~:s. führer die Beweislast dafür treffe, dass sein Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreiche; vielmehr hat das Bundesgericht im Hinblick auf die Natur der Sache als einer solchen mehr verwaltungsrechtlicher Art und als Sache der frei- willigen Gerichtsbarkeit (vgl. KIRCHHOFER a.a.O. S. 18 H.) den gesamten Tatb~tand frei auf das Vorhandensein der fraglichen Ausnahmevoraussetzung zu prüfen. Bei dieser Sachlage kann aber der angefochtene Entscheid nicht bestätigt werden ; denn es sind keinerlei schlüssige Anhalts- punkte dafür vorhanden, dass der Jahresumsatz des Beschwerdeführers 10,000 Fr. übersteigt, gegenteils spre- chen mehrfache Indizien dafür, dass dies nicht der Fall sei. Schon der geringe Bestand des Warenlagers weist darauf hin, dass es sich hier nur um einen Kleinhandwerker handeln kann. Auch zeigen die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingelegten Akten: die Be- scheinigung der Steuerbehörde und die Zeugnisse seiner Lieferanten (welche letztere einen glaubwürdigen Eindruck erwecken), dass hier nur ein kleines Geschäftchen mit jedenfalls bescheidenem Umsatz vorliegt. Demgegenüber kann der durch nichts belegten Annahme des Experten, dass der Jahresum,satz 10,000 Fr. übersteige, keine ent- scheidende Bedeutung beigemessen werden. Auch vermag der vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ange- führte Umstand, dass Zollbrück eine nicht unbedeutende Ortschaft mit nicht wenigen im Handelsregister eingetra- genen Geschäften ist, für die Verhältnisse des Beschwerde- führers nichts Ausschlaggebendes zu besagen. Es mag schliesslich auch noch darauf hingewiesen werden, dass sich zufolge der seit Erlass der HRegV (1890) eingetretenen Geldentwertung, die Eintragspflicht ohnehin zum Nachteil der Kleinkaufleute und Kleinhandwerker nach unten ausgedehnt hat, so dass, wenn nur die geringsten Zweifel dafür bestehen, dass der Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche, von einer Eintragungsverpflichtung Umgang genommen werden soll.
  4. - Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehm- 242 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. lassung auch noch auf Art. 13 Ziff. 1 lit. c HRegV berufen, wonach die gewerbsmässige Vermittlung von Kauf und Verkauf irgendwelcher Art, mir dem Zwecke, durch die- selbe einen Gewinn zu erzielen, zum Eintrag verpflichtet. Auf solche Handelsgewerbe findet die Ausnahmebestim- mung des Schlussatzes von Art. 13 HRegV keine Anwen- dung. Allein ein derartiges Gewerbe führt der Beschwerde- führer nicht. Zwar scheinen ihm gewisse Gegenstände (alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke etc.) zum Verkauf übergeben worden zu sein. Dabei handelt es sich jedoch zweifellos um blosse Gelegenheitsaufträge, die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebes des Geiss- bühler unerheblich sind. Auch nach dieser Richtung mangelt es daher an den notwendigen Voraussetzungen für eine Eintragspflicht des Beschwerdeführers.
  5. - Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, und es hat der Staat Bern als unterliegende Partei den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ange- messsen, d. h. mit 50 Fr., zu entschädigen. Dagegen ist im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 221 Abs. 4 OG, da hier nicht ökonomische Interessen des beschwerde- beklagten Kantons in Frage stehen, von einer Kostenauflage Umgang zu nehmen. Demnach erkennt das Bundesget'icht:
  6. Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die angefochtene Verfügung d~s Regierungsrates des Kan- tons Beru vom 17. April 1931 in vollem Umfange aufge- hoben.
  7. Kosten werden keine erhoben.
  8. Der Staat Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit 50 Fr. ausserrechtlich zn entschädigen. Beamtenrecht. N° 39. Irr. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
  9. 'C'rteU vom 18. Juni 1931 L S. Amrein gegen SBB (pensionskasse ). 243 T eil p e n si 0 n : Der Bea.mte, der wegen teilweiser Inva.l~dität in ein Amt mit' niedrigerer BesOldung versetzt und tellpen. sioniert wird, hat Anspruch a.uf Kassenleistungen nur i~oweit, als er im Vergleich zu seiner früheren Besold~ eme Ver- diensteinbusse erleidet. BeiBesoldungserhöhungen m der neuen Stellung ist seine Teilpension entsprechend. zu k~zen .. Bei d~r endgültigen Pensionierung tritt neben dIe '!ellpenslOn dIe Endpension auf dem Betrage seiner Besoldung Im betreffenden Zeitpunkt. A. - Der Kläger, Rangierarbeiter 1. Klasse der SBB, wurde auf den 1. April 1926 wegen teilweiser Invalidität zum Güterarbeiter I. Klasse ernannt, was die Herabset- zung seines versicherten Jahresverdienstes (Besoldung plus Grundzulage) von 4252 Fr. auf 3975 ~. z~ Fol~e hatte. Für die Verdiensteinbusse wurde Ihm die Teil- pension zugesprochen. Der Pensionsbezug betrug 193 ~r. 90 Cts. (70 % vop. 277 Fr.), da der Kläger damals bereIts über 30 Dienstjahre zurückgelegt hatte. Nach dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes wurde der Kläq-er im November 1929 rückwirkend auf den 1. Januar 1928 zum Bahnhofarbeiter ernannt und damit in die 25. Besoldungsklasse eingereiht. Seine Besoldung war ab 1. Januar 1928 4020 Fr., ab 1. Januar 1929 4120 Fr. und ab 1. Januar 1930 4200 Fr., das Maximum der 25. Klasse. Es ergab sich somit für die genannten 3 Daten gegenüber dem Gehalt vor seiner Teilspensionierung ein Verdienstausfall von 232, 132 und 52 Fr. Der Kläger hat die ordentlichen Jahresbeiträge an die Pensions- und Hülfskasse nach dem jeweiligen Stand seiner Besoldung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

236

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_

aus der Geltendmachung dieser Ansprüche ein positives

Resultat kaum erwartet werden dürfte. Zudem hätte es

der Staat Bern ja in der Hand, wenn wirklich die Rück-

leistung der Anteile zu Unrecht erfolgt sein sollte, durch

eine gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder gerichtete

Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 714 OR auf ein-

facherem und sichererem Wege zu seinem Gelde zu gelangen.

Angesichts dieser Umstände kann VOll einem schutz-

würdigen Interesse des Staates Bern an der \Vieder-

eintragung der fraglichen Genossenschaft nicht die Rede

sein; es ist daher von einer solchen Umgang zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss

die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bern

vom 26. Mai 1931 aufgehoben.

38. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 23. Sept. 1931

i. S. Geissbühler gegen Regierungsrat .des Kantons Bern.

H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t.

Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Ziff. 3 letztem Abs. HRegV

erwähnten Gewerbe entfällt, wenn 'auch nur eines der heiden

darin aufgeführten Requisite nicht erfüllt ist (Erw. 1).

Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der kant. Instanz

betr. den GeschäftsUIllsatz nicht gebunden (Art. 10 VDG). -

Es i:3t nicht Sache des betr. G~werbetreibenden zu beweisen,

dass sein Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreiche; vielmebr

hat d.as Bundesgericht den gesamten Tatbestand frei auf das

Vorhandensein der fragl. Ausnahmevoraussetzung zu prüfen

(Erw.2).

BCJi Gutheis,';ung einer Beschwerde, wonach eine von der betr.

kaut. Behörde erlassene Eintragungsverfii",CTUIlg aufgehoben

wird, sind von dem b0tr. Kanton für das Beschwerdeverfahren

koine Oorichtskosten zn erheben (Art. 221 Abs. 4 OG), doch

kann dieser allenfalls zu einer ausserrechtlichen Entschädigung

an (l'Yl Belci-nverdeführer verhalten worden (Erw. 4).

A. -

Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt

aul dem zur Gemeinde Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden

Registersachen. N° 38.

237

Gebiet von Zollbrück eine « Rechenmacherei » -

d. h. die

Anfertigung von Gartenrechen -

und eine Handlung mit

Eisenwaren und dergleichen.

Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer

von Signau zur Eintragung ins Handelsregister aufge-

fordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein Warenlager

den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher

Rohumsatz weniger als 10,000 Fr. betrage.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Ange-

legenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung

überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen,

worauf der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober

1930 die Auskunft erteilte, dass nach gemachten Beobach-

tungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von

über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom

Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen werde. Da-

raufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler durch den

Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen

Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte,

wurde eine fachmännische Expertise zur Untersuchung

der Verhältnisse angeordnet. Der Experte führte in seinem

Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz habe

nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine

Bücher führe und nur einen kleinen Teil der eingegangenen

Fakturen vorgewiesen habe. Deren Gesamtbetrag belaufe

sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder

Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven

Büchlein

werden -die Kreditorenkäufe notiert.

Das

Warenlager sei nach Einstandspreisen für Grossisten-

abnehmer auf 3136 Fr. 40 ets. zu schätzen, wobei « Laden-

hüter» nicht taxiert seien. Eigentliche « Kommissions-

waren» seien nicht vorhanden oder nicht aufgeführt

(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.).

Die Waren zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt

werden können. An Lokalitäten seien vorhanden: eine

grössere Werkstatt für Wagner-

und Rechenmacher-

arbeit; ein kleineres Ladenlokal für Eisen- und verwandte

238

Verwaltungs. und DisziplinarrechtRpflege.

Waren. Fertige und halbfertige '''aren fänden sich auf

der grossen Bühne, auf verschiedenen Lauben und im

Gaden. Den Warenkeller habe Geissbühler zu öffnen sich

geweigert. Geissbühler arbeite allein, wobei seine Frau

und die ältern, noch nicht der Schule entlassenen Knaben

Handreichungen verrichteten. Zum Schluss erwähnte der

Experte, es wäre jedenfalls . im grossen Interesse des

Geissbühler selber, wenn er eine ganz einfache Buchhaltung

führen würde. Sein jährlicher Umsatz übersteige nach dem

Ermessen des Experten die Summe von 10,000 Fr.

B. -

Auf Grund dieser Erhebungen hat der Regierungs-

rat des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 1931

die Eintragung des Geissbühler in das Handelsregister

von Signau verfügt und ihn zur Tilgung der Kosten im

Betrage von 77 Fr. 50 Rp., inkl. 47 Fr. 50 Rp. für Auslagen,

verurteilt. Der Entscheid ist gestützt auf Art. 13 Ziff. 3

lit. c HRegV und knüpft an die Angaben des Gemeinde-

rates von Lauperswil und des Experten an. Er bemerkte:

Geissbühler erstelle und verkaufe Waren, für die bei den

Landleuten immer Absatz vorhanden sei. E~ handle sich

um einen gutgehenden Betrieb.

G. -

Gegen den dem Beschwerdeführer am 30. April

1931 mitgeteilten Entscheid hat Geissbiihler am 26. Mai

1931 die verwaltungsgerichtliche . Beschwerde an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung

der angefochtenen Verfiigung unter Kostenfolge zu Lasten

des Staates Bern. Er bestreit.et nach wie vor, dass sein

,Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche und ficht die gegenteilige

F('~tstellung des Regierungsrates als willkürlich an.

Gleichzeitig legt er Bescheinigungen verschiedener seiner

Lieferanten zu den Akten, die sein Geschäft als von kleiner

Bedeutung bezeichneten, wobei ein Jahresumsatz von

10,000 Fr. nicht erzielt werden dürfte. Auch weist er eine

BeRcheinigung deR Steuerregisterführers von Lauperswil

vor, wonach er cin Einkommen I. Klasse von nur 100 Fr.

,"crsteuert.

Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Ab-

Registersachen. N° 38.

239

weisung der Beschwerde, wobei er noch besonders darauf

hinweist, dass, da der Beschwerdeführer '''aren auf

Kommission habe, auch eine Eintragungspflicht gemäss

Art. 13 Ziff. 1 Iit. b HRegV gegeben wäre.

Das Eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement

gelangt in seiner Vernehmlassung zum Antrag auf Gut-

heissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zi.eht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV, auf

welche Bestimmung sich der Regierungsrat in erster Linie

beruft, fallen insbesondere auch Handwerkerbetriebe

-

und mit einem solchen hat man es hier unbestrittener-

massen zu tun -

unter die Eintragungspflicht, wenn sie

« vermöge ihres Umfanges und Geschäftsbetriebes Handels-

und Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden ll, d. h.

wenn sie « entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr

Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer

geordneten Buchführung bedarf». Nach dem Schlussatz

dieses Artikels sind aber diese Gewerbe dann nicht ein-

tragspflichtig, wenn ihr Warenlager nicht durchschnittlich

einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn ihr

Jahresumsatz oder der Wert der jährlichen Produktion

unter 10,000 Fr. bleibt. Das Bundesgericht hat nun

diese letztere Bestimmung wiederholt dahin ausgelegt

(vgl. die Entscheide i. S. Schütz gegen den Regierungs-

rat des Kantons Baselland vom 19. November 1930

und i. S. Leutenegger gegen den Ausschuss des Kan-

tonsgerichtes von Graubünden vom 12. Mai 1931), dass

der Eintrag zu erfolgen habe, wenn das eine oder das

andere Erfordernis gegeben sei. An dieser Auffassung

kann indessen bei erneuter Prüfung nicht festgehalten

werden. Zwar gibt es gewisse Betriebe -

und um solche

handelte es sich bei den beiden vorgenannten vom Bundes-

gericht entschiedenen Fällen -

wo der Bestand eines

Warenlagers gar nicht in Frage kommen kann, so dass sich

dann die Eintragspflicht einzig nach dem Umsatz bemisst.

240

Yerwa!tungs- und Disziplinarrechtspflege.

Wo dies aber nicht zutrifft, d. h. wo ein Warenlager mit

zum Betriebe gehört, ist die Eintragspflicht nur ge-

geben, Wenn sowohl mit Bezug auf das Warenlager Wie

. hinsichtlich des Umsatzes die in Art. 13 letztem Absatz

erwähnten Grenzen erreicht sind; denn diese Bestimmung

stellt nicht die Voraussetzungen für die Eintragung auf,

sondern sie handelt von den Ausnahmen der Eintrags-

pflicht; diese besteht nicht, wenn der Wert des Waren-

lagers unter 2000 Fr. oder der Jahresumsatz unter 10 000

Fr. bleibt. Schon das Fehlen eines dieser beiden Erlor-

dernisse genügt somit, um die Eintragspflicht auszu-

schliessen; also ist diese nur gegeben, wenn beide Voraus-

setzungen erfüllt sind (vgl. auch REICHEL, Zur Inter-

pretation des Art. 13 letztes Lem,ma der Verordnung

über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai

1890, in der Zeitschrift 'des Bernischen Juristenvereins

Bd. 4:1 S. 187 ff.). Diese Auslegung entspricht auch dem

dieser Ausnahmebestimm,ung zugrunde liegenden gesetz-

geberischen Zweck, der dahin geht zu vermeiden, dass

Kleinkaufleute und Kleinhandwerker zur Eintragung ins

Handelsregister gezwungen werden. Um solche handelt

es sich aber, wenn auch nur eines der beiden erwähnten

Requisite fehlt.

2. -

Im vorliegenden Falle steht im Hinblick auf das

vom Experten beim Beschwerdeführer aufgenommene

Inventar ausser Zweifel, dass das Warenlager des Be-

schwerdeführers den Wert von 2000 Fr. übersteigt.

Die Vorinstanz hat aber auch angenommen, dass der

Jahresumsatz mehr als 10,000 Fr. betrage. Diese Fest-

stellung ist an sich tatsächlicher Natur. Das bindet indes-

sen das Bundesgericht nicht, da dieses gemäss Art. 10

VDG von sich aus oder auf Begehren des Beschwerde-

führers prüfen kann, ob der angefochtene Entscheid auf

einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des

Sachverhaltes beruht (vgl. auch KIRCHHOFER, Die Ver-

waltungsrechtspflege beim Bundesgericht S.

43

ff.).

Auch kann nicht davon die Rede sein, dass den Beschwerde-

Registersachen, NQ

;~:s.

führer die Beweislast dafür treffe, dass sein Jahresumsatz

10,000 Fr. nicht erreiche; vielmehr hat das Bundesgericht

im Hinblick auf die Natur der Sache als einer solchen

mehr verwaltungsrechtlicher Art und als Sache der frei-

willigen Gerichtsbarkeit (vgl. KIRCHHOFER a.a.O. S. 18 H.)

den gesamten Tatb~tand frei auf das Vorhandensein der

fraglichen Ausnahmevoraussetzung zu prüfen. Bei dieser

Sachlage kann aber der angefochtene Entscheid nicht

bestätigt werden; denn es sind keinerlei schlüssige Anhalts-

punkte dafür vorhanden, dass der Jahresumsatz des

Beschwerdeführers 10,000 Fr. übersteigt, gegenteils spre-

chen mehrfache Indizien dafür, dass dies nicht der Fall

sei. Schon der geringe Bestand des Warenlagers weist

darauf hin, dass es sich hier nur um einen Kleinhandwerker

handeln kann. Auch zeigen die vom Beschwerdeführer

mit der Beschwerdeschrift eingelegten Akten: die Be-

scheinigung der Steuerbehörde und die Zeugnisse seiner

Lieferanten (welche letztere einen glaubwürdigen Eindruck

erwecken), dass hier nur ein kleines Geschäftchen mit

jedenfalls bescheidenem Umsatz vorliegt. Demgegenüber

kann der durch nichts belegten Annahme des Experten,

dass der Jahresum,satz 10,000 Fr. übersteige, keine ent-

scheidende Bedeutung beigemessen werden. Auch vermag

der vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ange-

führte Umstand, dass Zollbrück eine nicht unbedeutende

Ortschaft mit nicht wenigen im Handelsregister eingetra-

genen Geschäften ist, für die Verhältnisse des Beschwerde-

führers nichts Ausschlaggebendes zu besagen. Es mag

schliesslich auch noch darauf hingewiesen werden, dass

sich zufolge der seit Erlass der HRegV (1890) eingetretenen

Geldentwertung, die Eintragspflicht ohnehin zum Nachteil

der Kleinkaufleute und Kleinhandwerker nach unten

ausgedehnt hat, so dass, wenn nur die geringsten Zweifel

dafür bestehen, dass der Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche,

von einer Eintragungsverpflichtung Umgang genommen

werden soll.

3. -

Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehm-

242

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

lassung auch noch auf Art. 13 Ziff. 1 lit. c HRegV berufen,

wonach die gewerbsmässige Vermittlung von Kauf und

Verkauf irgendwelcher Art, mir dem Zwecke, durch die-

selbe einen Gewinn zu erzielen, zum Eintrag verpflichtet.

Auf solche Handelsgewerbe findet die Ausnahmebestim-

mung des Schlussatzes von Art. 13 HRegV keine Anwen-

dung. Allein ein derartiges Gewerbe führt der Beschwerde-

führer nicht. Zwar scheinen ihm gewisse Gegenstände

(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke etc.) zum

Verkauf übergeben worden zu sein. Dabei handelt es

sich jedoch zweifellos um blosse Gelegenheitsaufträge,

die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebes des Geiss-

bühler unerheblich sind.

Auch nach dieser Richtung

mangelt es daher an den notwendigen Voraussetzungen

für eine Eintragspflicht des Beschwerdeführers.

4. -

Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben,

und es hat der Staat Bern als unterliegende Partei den

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ange-

messsen, d. h. mit 50 Fr., zu entschädigen. Dagegen ist

im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 221 Abs. 4 OG,

da hier nicht ökonomische Interessen des beschwerde-

beklagten Kantons in Frage stehen, von einer Kostenauflage

Umgang zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesget'icht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss

die angefochtene Verfügung d~s Regierungsrates des Kan-

tons Beru vom 17. April 1931 in vollem Umfange aufge-

hoben.

2. Kosten werden keine erhoben.

3. Der Staat Bern hat den Beschwerdeführer für das

bundesgerichtliche Verfahren mit 50 Fr. ausserrechtlich

zn entschädigen.

Beamtenrecht. N° 39.

Irr. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

39. 'C'rteU vom 18. Juni 1931

L S. Amrein gegen SBB (pensionskasse).

243

T eil p e n si 0 n : Der Bea.mte, der wegen teilweiser Inva.l~dität

in ein Amt mit' niedrigerer BesOldung versetzt und tellpen.

sioniert wird, hat Anspruch a.uf Kassenleistungen nur i~oweit,

als er im Vergleich zu seiner früheren Besold~ eme Ver-

diensteinbusse erleidet. BeiBesoldungserhöhungen m der neuen

Stellung ist seine Teilpension entsprechend. zu k~zen .. Bei d~r

endgültigen Pensionierung tritt neben dIe '!ellpenslOn dIe

Endpension auf dem Betrage seiner Besoldung Im betreffenden

Zeitpunkt.

A. -

Der Kläger, Rangierarbeiter 1. Klasse der SBB,

wurde auf den 1. April 1926 wegen teilweiser Invalidität

zum Güterarbeiter I. Klasse ernannt, was die Herabset-

zung seines versicherten Jahresverdienstes (Besoldung

plus Grundzulage) von 4252 Fr. auf 3975 ~. z~ Fol~e

hatte. Für die Verdiensteinbusse wurde Ihm die Teil-

pension zugesprochen. Der Pensionsbezug betrug 193 ~r.

90 Cts. (70 % vop. 277 Fr.), da der Kläger damals bereIts

über 30 Dienstjahre zurückgelegt hatte.

Nach dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes wurde

der Kläq-er im November 1929 rückwirkend auf den 1.

Januar 1928 zum Bahnhofarbeiter ernannt und damit in

die 25. Besoldungsklasse eingereiht. Seine Besoldung war

ab 1. Januar 1928 4020 Fr., ab 1. Januar 1929 4120 Fr.

und ab 1. Januar 1930 4200 Fr., das Maximum der 25.

Klasse. Es ergab sich somit für die genannten 3 Daten

gegenüber dem Gehalt vor seiner Teilspensionierung ein

Verdienstausfall von 232, 132 und 52 Fr. Der Kläger hat

die ordentlichen Jahresbeiträge an die Pensions- und

Hülfskasse nach dem jeweiligen Stand seiner Besoldung