Volltext (verifizierbarer Originaltext)
236
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_
aus der Geltendmachung dieser Ansprüche ein positives
Resultat kaum erwartet werden dürfte. Zudem hätte es
der Staat Bern ja in der Hand, wenn wirklich die Rück-
leistung der Anteile zu Unrecht erfolgt sein sollte, durch
eine gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder gerichtete
Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 714 OR auf ein-
facherem und sichererem Wege zu seinem Gelde zu gelangen.
Angesichts dieser Umstände kann VOll einem schutz-
würdigen Interesse des Staates Bern an der \Vieder-
eintragung der fraglichen Genossenschaft nicht die Rede
sein; es ist daher von einer solchen Umgang zu nehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss
die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bern
vom 26. Mai 1931 aufgehoben.
38. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 23. Sept. 1931
i. S. Geissbühler gegen Regierungsrat .des Kantons Bern.
H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t.
Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Ziff. 3 letztem Abs. HRegV
erwähnten Gewerbe entfällt, wenn 'auch nur eines der heiden
darin aufgeführten Requisite nicht erfüllt ist (Erw. 1).
Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der kant. Instanz
betr. den GeschäftsUIllsatz nicht gebunden (Art. 10 VDG). -
Es i:3t nicht Sache des betr. G~werbetreibenden zu beweisen,
dass sein Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreiche; vielmebr
hat d.as Bundesgericht den gesamten Tatbestand frei auf das
Vorhandensein der fragl. Ausnahmevoraussetzung zu prüfen
(Erw.2).
BCJi Gutheis,';ung einer Beschwerde, wonach eine von der betr.
kaut. Behörde erlassene Eintragungsverfii",CTUIlg aufgehoben
wird, sind von dem b0tr. Kanton für das Beschwerdeverfahren
koine Oorichtskosten zn erheben (Art. 221 Abs. 4 OG), doch
kann dieser allenfalls zu einer ausserrechtlichen Entschädigung
an (l'Yl Belci-nverdeführer verhalten worden (Erw. 4).
A. -
Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt
aul dem zur Gemeinde Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden
Registersachen. N° 38.
237
Gebiet von Zollbrück eine « Rechenmacherei » -
d. h. die
Anfertigung von Gartenrechen -
und eine Handlung mit
Eisenwaren und dergleichen.
Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer
von Signau zur Eintragung ins Handelsregister aufge-
fordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein Warenlager
den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher
Rohumsatz weniger als 10,000 Fr. betrage.
Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Ange-
legenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung
überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen,
worauf der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober
1930 die Auskunft erteilte, dass nach gemachten Beobach-
tungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von
über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom
Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen werde. Da-
raufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler durch den
Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen
Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte,
wurde eine fachmännische Expertise zur Untersuchung
der Verhältnisse angeordnet. Der Experte führte in seinem
Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz habe
nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine
Bücher führe und nur einen kleinen Teil der eingegangenen
Fakturen vorgewiesen habe. Deren Gesamtbetrag belaufe
sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder
Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven
Büchlein
werden -die Kreditorenkäufe notiert.
Das
Warenlager sei nach Einstandspreisen für Grossisten-
abnehmer auf 3136 Fr. 40 ets. zu schätzen, wobei « Laden-
hüter» nicht taxiert seien. Eigentliche « Kommissions-
waren» seien nicht vorhanden oder nicht aufgeführt
(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.).
Die Waren zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt
werden können. An Lokalitäten seien vorhanden: eine
grössere Werkstatt für Wagner-
und Rechenmacher-
arbeit; ein kleineres Ladenlokal für Eisen- und verwandte
238
Verwaltungs. und DisziplinarrechtRpflege.
Waren. Fertige und halbfertige '''aren fänden sich auf
der grossen Bühne, auf verschiedenen Lauben und im
Gaden. Den Warenkeller habe Geissbühler zu öffnen sich
geweigert. Geissbühler arbeite allein, wobei seine Frau
und die ältern, noch nicht der Schule entlassenen Knaben
Handreichungen verrichteten. Zum Schluss erwähnte der
Experte, es wäre jedenfalls . im grossen Interesse des
Geissbühler selber, wenn er eine ganz einfache Buchhaltung
führen würde. Sein jährlicher Umsatz übersteige nach dem
Ermessen des Experten die Summe von 10,000 Fr.
B. -
Auf Grund dieser Erhebungen hat der Regierungs-
rat des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 1931
die Eintragung des Geissbühler in das Handelsregister
von Signau verfügt und ihn zur Tilgung der Kosten im
Betrage von 77 Fr. 50 Rp., inkl. 47 Fr. 50 Rp. für Auslagen,
verurteilt. Der Entscheid ist gestützt auf Art. 13 Ziff. 3
lit. c HRegV und knüpft an die Angaben des Gemeinde-
rates von Lauperswil und des Experten an. Er bemerkte:
Geissbühler erstelle und verkaufe Waren, für die bei den
Landleuten immer Absatz vorhanden sei. E~ handle sich
um einen gutgehenden Betrieb.
G. -
Gegen den dem Beschwerdeführer am 30. April
1931 mitgeteilten Entscheid hat Geissbiihler am 26. Mai
1931 die verwaltungsgerichtliche . Beschwerde an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfiigung unter Kostenfolge zu Lasten
des Staates Bern. Er bestreit.et nach wie vor, dass sein
,Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche und ficht die gegenteilige
F('~tstellung des Regierungsrates als willkürlich an.
Gleichzeitig legt er Bescheinigungen verschiedener seiner
Lieferanten zu den Akten, die sein Geschäft als von kleiner
Bedeutung bezeichneten, wobei ein Jahresumsatz von
10,000 Fr. nicht erzielt werden dürfte. Auch weist er eine
BeRcheinigung deR Steuerregisterführers von Lauperswil
vor, wonach er cin Einkommen I. Klasse von nur 100 Fr.
,"crsteuert.
Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Ab-
Registersachen. N° 38.
239
weisung der Beschwerde, wobei er noch besonders darauf
hinweist, dass, da der Beschwerdeführer '''aren auf
Kommission habe, auch eine Eintragungspflicht gemäss
Art. 13 Ziff. 1 Iit. b HRegV gegeben wäre.
Das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement
gelangt in seiner Vernehmlassung zum Antrag auf Gut-
heissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zi.eht in Erwägung :
1. -
Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV, auf
welche Bestimmung sich der Regierungsrat in erster Linie
beruft, fallen insbesondere auch Handwerkerbetriebe
-
und mit einem solchen hat man es hier unbestrittener-
massen zu tun -
unter die Eintragungspflicht, wenn sie
« vermöge ihres Umfanges und Geschäftsbetriebes Handels-
und Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden ll, d. h.
wenn sie « entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr
Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer
geordneten Buchführung bedarf». Nach dem Schlussatz
dieses Artikels sind aber diese Gewerbe dann nicht ein-
tragspflichtig, wenn ihr Warenlager nicht durchschnittlich
einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn ihr
Jahresumsatz oder der Wert der jährlichen Produktion
unter 10,000 Fr. bleibt. Das Bundesgericht hat nun
diese letztere Bestimmung wiederholt dahin ausgelegt
(vgl. die Entscheide i. S. Schütz gegen den Regierungs-
rat des Kantons Baselland vom 19. November 1930
und i. S. Leutenegger gegen den Ausschuss des Kan-
tonsgerichtes von Graubünden vom 12. Mai 1931), dass
der Eintrag zu erfolgen habe, wenn das eine oder das
andere Erfordernis gegeben sei. An dieser Auffassung
kann indessen bei erneuter Prüfung nicht festgehalten
werden. Zwar gibt es gewisse Betriebe -
und um solche
handelte es sich bei den beiden vorgenannten vom Bundes-
gericht entschiedenen Fällen -
wo der Bestand eines
Warenlagers gar nicht in Frage kommen kann, so dass sich
dann die Eintragspflicht einzig nach dem Umsatz bemisst.
240
Yerwa!tungs- und Disziplinarrechtspflege.
Wo dies aber nicht zutrifft, d. h. wo ein Warenlager mit
zum Betriebe gehört, ist die Eintragspflicht nur ge-
geben, Wenn sowohl mit Bezug auf das Warenlager Wie
. hinsichtlich des Umsatzes die in Art. 13 letztem Absatz
erwähnten Grenzen erreicht sind; denn diese Bestimmung
stellt nicht die Voraussetzungen für die Eintragung auf,
sondern sie handelt von den Ausnahmen der Eintrags-
pflicht; diese besteht nicht, wenn der Wert des Waren-
lagers unter 2000 Fr. oder der Jahresumsatz unter 10 000
Fr. bleibt. Schon das Fehlen eines dieser beiden Erlor-
dernisse genügt somit, um die Eintragspflicht auszu-
schliessen; also ist diese nur gegeben, wenn beide Voraus-
setzungen erfüllt sind (vgl. auch REICHEL, Zur Inter-
pretation des Art. 13 letztes Lem,ma der Verordnung
über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai
1890, in der Zeitschrift 'des Bernischen Juristenvereins
Bd. 4:1 S. 187 ff.). Diese Auslegung entspricht auch dem
dieser Ausnahmebestimm,ung zugrunde liegenden gesetz-
geberischen Zweck, der dahin geht zu vermeiden, dass
Kleinkaufleute und Kleinhandwerker zur Eintragung ins
Handelsregister gezwungen werden. Um solche handelt
es sich aber, wenn auch nur eines der beiden erwähnten
Requisite fehlt.
2. -
Im vorliegenden Falle steht im Hinblick auf das
vom Experten beim Beschwerdeführer aufgenommene
Inventar ausser Zweifel, dass das Warenlager des Be-
schwerdeführers den Wert von 2000 Fr. übersteigt.
Die Vorinstanz hat aber auch angenommen, dass der
Jahresumsatz mehr als 10,000 Fr. betrage. Diese Fest-
stellung ist an sich tatsächlicher Natur. Das bindet indes-
sen das Bundesgericht nicht, da dieses gemäss Art. 10
VDG von sich aus oder auf Begehren des Beschwerde-
führers prüfen kann, ob der angefochtene Entscheid auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
Sachverhaltes beruht (vgl. auch KIRCHHOFER, Die Ver-
waltungsrechtspflege beim Bundesgericht S.
43
ff.).
Auch kann nicht davon die Rede sein, dass den Beschwerde-
Registersachen, NQ
;~:s.
führer die Beweislast dafür treffe, dass sein Jahresumsatz
10,000 Fr. nicht erreiche; vielmehr hat das Bundesgericht
im Hinblick auf die Natur der Sache als einer solchen
mehr verwaltungsrechtlicher Art und als Sache der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (vgl. KIRCHHOFER a.a.O. S. 18 H.)
den gesamten Tatb~tand frei auf das Vorhandensein der
fraglichen Ausnahmevoraussetzung zu prüfen. Bei dieser
Sachlage kann aber der angefochtene Entscheid nicht
bestätigt werden; denn es sind keinerlei schlüssige Anhalts-
punkte dafür vorhanden, dass der Jahresumsatz des
Beschwerdeführers 10,000 Fr. übersteigt, gegenteils spre-
chen mehrfache Indizien dafür, dass dies nicht der Fall
sei. Schon der geringe Bestand des Warenlagers weist
darauf hin, dass es sich hier nur um einen Kleinhandwerker
handeln kann. Auch zeigen die vom Beschwerdeführer
mit der Beschwerdeschrift eingelegten Akten: die Be-
scheinigung der Steuerbehörde und die Zeugnisse seiner
Lieferanten (welche letztere einen glaubwürdigen Eindruck
erwecken), dass hier nur ein kleines Geschäftchen mit
jedenfalls bescheidenem Umsatz vorliegt. Demgegenüber
kann der durch nichts belegten Annahme des Experten,
dass der Jahresum,satz 10,000 Fr. übersteige, keine ent-
scheidende Bedeutung beigemessen werden. Auch vermag
der vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ange-
führte Umstand, dass Zollbrück eine nicht unbedeutende
Ortschaft mit nicht wenigen im Handelsregister eingetra-
genen Geschäften ist, für die Verhältnisse des Beschwerde-
führers nichts Ausschlaggebendes zu besagen. Es mag
schliesslich auch noch darauf hingewiesen werden, dass
sich zufolge der seit Erlass der HRegV (1890) eingetretenen
Geldentwertung, die Eintragspflicht ohnehin zum Nachteil
der Kleinkaufleute und Kleinhandwerker nach unten
ausgedehnt hat, so dass, wenn nur die geringsten Zweifel
dafür bestehen, dass der Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche,
von einer Eintragungsverpflichtung Umgang genommen
werden soll.
3. -
Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehm-
242
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
lassung auch noch auf Art. 13 Ziff. 1 lit. c HRegV berufen,
wonach die gewerbsmässige Vermittlung von Kauf und
Verkauf irgendwelcher Art, mir dem Zwecke, durch die-
selbe einen Gewinn zu erzielen, zum Eintrag verpflichtet.
Auf solche Handelsgewerbe findet die Ausnahmebestim-
mung des Schlussatzes von Art. 13 HRegV keine Anwen-
dung. Allein ein derartiges Gewerbe führt der Beschwerde-
führer nicht. Zwar scheinen ihm gewisse Gegenstände
(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke etc.) zum
Verkauf übergeben worden zu sein. Dabei handelt es
sich jedoch zweifellos um blosse Gelegenheitsaufträge,
die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebes des Geiss-
bühler unerheblich sind.
Auch nach dieser Richtung
mangelt es daher an den notwendigen Voraussetzungen
für eine Eintragspflicht des Beschwerdeführers.
4. -
Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben,
und es hat der Staat Bern als unterliegende Partei den
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ange-
messsen, d. h. mit 50 Fr., zu entschädigen. Dagegen ist
im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 221 Abs. 4 OG,
da hier nicht ökonomische Interessen des beschwerde-
beklagten Kantons in Frage stehen, von einer Kostenauflage
Umgang zu nehmen.
Demnach erkennt das Bundesget'icht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss
die angefochtene Verfügung d~s Regierungsrates des Kan-
tons Beru vom 17. April 1931 in vollem Umfange aufge-
hoben.
2. Kosten werden keine erhoben.
3. Der Staat Bern hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit 50 Fr. ausserrechtlich
zn entschädigen.
Beamtenrecht. N° 39.
Irr. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
39. 'C'rteU vom 18. Juni 1931
L S. Amrein gegen SBB (pensionskasse).
243
T eil p e n si 0 n : Der Bea.mte, der wegen teilweiser Inva.l~dität
in ein Amt mit' niedrigerer BesOldung versetzt und tellpen.
sioniert wird, hat Anspruch a.uf Kassenleistungen nur i~oweit,
als er im Vergleich zu seiner früheren Besold~ eme Ver-
diensteinbusse erleidet. BeiBesoldungserhöhungen m der neuen
Stellung ist seine Teilpension entsprechend. zu k~zen .. Bei d~r
endgültigen Pensionierung tritt neben dIe '!ellpenslOn dIe
Endpension auf dem Betrage seiner Besoldung Im betreffenden
Zeitpunkt.
A. -
Der Kläger, Rangierarbeiter 1. Klasse der SBB,
wurde auf den 1. April 1926 wegen teilweiser Invalidität
zum Güterarbeiter I. Klasse ernannt, was die Herabset-
zung seines versicherten Jahresverdienstes (Besoldung
plus Grundzulage) von 4252 Fr. auf 3975 ~. z~ Fol~e
hatte. Für die Verdiensteinbusse wurde Ihm die Teil-
pension zugesprochen. Der Pensionsbezug betrug 193 ~r.
90 Cts. (70 % vop. 277 Fr.), da der Kläger damals bereIts
über 30 Dienstjahre zurückgelegt hatte.
Nach dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes wurde
der Kläq-er im November 1929 rückwirkend auf den 1.
Januar 1928 zum Bahnhofarbeiter ernannt und damit in
die 25. Besoldungsklasse eingereiht. Seine Besoldung war
ab 1. Januar 1928 4020 Fr., ab 1. Januar 1929 4120 Fr.
und ab 1. Januar 1930 4200 Fr., das Maximum der 25.
Klasse. Es ergab sich somit für die genannten 3 Daten
gegenüber dem Gehalt vor seiner Teilspensionierung ein
Verdienstausfall von 232, 132 und 52 Fr. Der Kläger hat
die ordentlichen Jahresbeiträge an die Pensions- und
Hülfskasse nach dem jeweiligen Stand seiner Besoldung