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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
lassung auch noch auf Art. 13 Ziff. llit. c HRegV berufen,
wonach die gewerbsmässige Vermittlung von Kauf und
Verkauf irgendwelcher Art, mir dem Zwecke, durch die-
selbe einen Gewinn zu erzielen, zum Eintrag verpflichtet.
Auf solche Handelsgewerbe findet die Ausnahmebestim-
mung des Schlussatzes von Art. 13 HRegV keine Anwen-
dung. Allein ein derartiges Gewerbe führt der Beschwerde-
führer nicht. Zwar scheinen ihm gewisse Gegenstände
(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke etc.) zum
Verkauf übergeben worden zu sein. Dabei handelt es
sich jedoch zweifellos um blosse Gelegenheitsaufträge,
die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebes des Geiss-
bühler unerheblich sind.
Auch nach dieser Richtung
mangelt es daher an den notwendigen Voraussetzungen
für eine Eintragspflicht des Beschwerdeführers.
4. -
Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben,
und es hat der Staat Bern als unterliegende Partei den
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ange-
messsen, d. h. mit 50 Fr., zu entschädigen. Dagegen ist
im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 221 Abs. 4 OG,
da hier nicht ökonomische Interessen des beschwerde-
beklagten Kantons in Frage stehen, von einer Kostenauflage
Umgang zu nehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss
die angefochtene Verfügung d~s Regierungsrates des Kan-
tons Bern vom 17. April 1931 in vollem Umfange aufge-
hoben.
2. Kosten werden keine erhoben.
3. Der Staat Bern hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliehe Verfahren mit 50 Fr. ausserrechtlich
zu entschädigen.
I.
I
J
Beamtenrecht. N° 39.
III. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
39. T1rteU vom 18. Juni 1931
L S. Amrein gegen sn (pensionskasse).
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T eil p e n s ion : Der Bea.mte, der wegen teilweiser Inval~dität
in ein Amt mit' niedrigerer Besoldilllg versetzt und tedpen-
sioniert wird, hat Anspruch auf Kassenleistungen nur i~owoit.
als er im Vergleich zu seiner früheren Besoldung eme Ver-
diensteinbusse erleidet. BeiBesoldungserhöhungen in der neuen
Stellung ist seine Teilpension entsprechend. zu k~zen .. Bei d~r
endgültigen Pensionierung tritt neben dIe TellpenslOn dle
Endpension auf dem Betrage seiner B'esoldung im betreffenden
Zeitpunkt.
.
A. -
Der Kläger, Rangierarbeiter I. Klasse der SBB,
wurde auf den 1. April 1926 wegen teilweiser Invalidität
zum Güterarbeiter I. Klasse ernannt, was die Herabset-
zung seines versicherten Jahresverdienstes (Besoldung
plus Grundzulage) von 4252 Fr. auf 3975 .Fr. z~ Fol~e
hatte. Für die Verdiensteinbusse wurde Ihm die Tell-
pension zugesprochen. Der Pensionsbezug betrug 193 ~r.
90 Cts. (70 % vop. 277 Fr.), da der Kläger damals bereIts
über 30 Dienstjahre zurückgelegt hatte.
Nach dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes wurde
der Kläger im November 1929 rückwirkend auf den 1.
Januar 1928 zum Bahnhofarbeiter ernannt und damit in
die 25. Besoldungsklasse eingereiht. Seine Besoldung war
ab 1. Januar 1928 4020 Fr., ab 1. Januar 1929 4120 Fr.
und ab L Januar 1930 4200 Fr., das Maximum der 25.
Klasse. Es ergab sich somit für die genannten 3 Dat~n
gegenüber dem Gehalt vor seiner Teilspensionierung em
Verdienstausfall von 232, 132 und 52 Fr. Der Kläger hat
die ordentlichen Jahresbeiträge an die Pensions- und
Hülfskasse nach dem jeweiligen Stand seiner Besoldung
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
bezahlt, dagegen wurden von ihm die Monatsbetreffnisse
von den Besoldungserhöhungen nicht erhoben.
Bis 31. Dezember erhielt der Kläger die volle bisherige
Teilpension ausbezahlt. Am 15. Februar 1930 wurde ihm
'mitgeteilt, er habe mit Rücksicht -auf jene Verminderung
des Verdienstausfalles 132 Fr. 60 Cts. zu viel Teilpension
bezogen, was durch Verrechnung zu berichtigen sei.
Auf den 1. Mai 1930 wurde der Kläger pensioniert. Die
Pension wurde in folgender Weise berechnet :
70 % von der Besoldung von 4200 Fr.. . Fr. 2940.-
Teilpension 70 % von 52 Fr., der Differenz
zwischen dieser Besoldung und derjenigen
vor der Teilpensionierung von 4252 Fr...
»
36.40
Total . . . . . . . Fr. 2976.40
Demgegenüber beanspruchte der Kläger neben der
Pension auf der Besoldung die volle frühere Teilpension
von 193 Fr. 90 Cts., aber ohne Erfolg.
E. -
Mit Klage im Sinne von Art. 17, lit. a VDG hat
Alnrein beantragt: Die Beklagte sei zu verpflichten,
« dem Kläger neben seiner Pension von einem zuletzt
bezogenen Jahresverdienst von 4200 Fr. als Bahnhof-
arbeiter in der Höhe von 70 % desselben, also von 2940 Fr.
per annum, die ab 1. April 1926 laufende Teilpension von
277 Fr. Jahreseinkommen (4252 Fr. minus 3975 Fr.) im
Betrage von 193 Fr. 90 Cts. per annum (70 % von 277 Fr.)
auch fernerhin ungeschmälert auszuzahlen, sonach im
Gesamten 2940 Fr. + 193 Fr. 90 Cts. = 3133 Fr. 90 Cts.
per annum statt 2976 Fr. 60 Cts., » unter o./e. Kosten-
folge.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach Art. 28
der Statuten der Pensions- und Hülfskasse Teilpension
und Endpension von einander unabhängig seien, wie sie
denn ja auch je nach den Dienstjahren zur Zeit der Teil-
und Endpensionierung sehr häufig nicht mit demselben
Prozentsatz erhoben würden. F.ür diese Auffassung spreche
der Wortlaut des Art. 28, und diese Lösung sei auch nicht
unbillig, da ja der Versicherte, der teilinvalid werde, in
Beamtenrecht. N° 39.
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der Regel sonst noch nicht am Ende seiner LaUfbahn sich
befunden hätte und eine Beförderung für ihn nicht aus-
geschlossen gewesen sei.
O. -
Die Generaldirektion der SBB hat die Abweisung
der Klage beantragt. Sie macht darauf aufmerksam, dass
nach Art. 28 der Statuten für die Teilpension massgebend
sei nicht das Mass der Teilinvalidität, sondern die Ver-
diensteinbusse. Sei trotz Teilinvalidität und nachheriger
Versetzung in eine andere Stellung ein Verdienstausfall
nicht vorhanden, so erfolge auch keine Teilpensionierung.
Daher müsse sich die Teilpension verändern, wenn später
das versicherte Einkommen erhöht oder vermindert werde,
und bei der Endpensionierung könne eine Teilpension
neben der Pension auf dem damaligen Gehalt nur noch inso-
fern beansprucht werden, als diese hinter dem Gehalt
zur Zeit der Teilpensionierung zurückbleibe. Was der
Kläger verlange, sei eine teilweise doppelte Pension,
nämlich eine Pension auf einem Gehalt von 4477 Fr., wäh.
rend der versicherte Gehalt nur 4252 Fr. betragen habe.
Hätte der Kläger, statt der Teilpensionierung, von der
Fakultät des Art. 28 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so würde
er ja auch keine hÖhere Pension erhalten als diejenige auf
dem frühern Gehalt. Ob der Teilinvalide schon am Ende
seiner Laufbahn &.ngelaugt sei oder noch auf Beförderung
hoffen könne, habe keine Bedeutung~ Auch beim Voll-
invaliden, der schon in jungen Jahren pensioniert werde,
werde nicht berücksichtigt, dass er noch Beförderungs-
möglichkeiten hätte und später eine.höhere Pension hätte
erreichen können.
D. - In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren
Standpunkten festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 28 der Statuten der Pensions- und Hülfskasse
der SBB sieht eine Teilpensionierung vor für den Fall,
dass ein für seine bisherige und eine gleichartige Stellung
dauernd invalid gewordener Versicherter nicht in den
AS 67 1-1'31
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Ruhestand.8ondern in eine Stelle mit kleinerem Jahres-
verdienst versetzt wird. Massgebend sind dabei für die
Bemessung der Teilpension die Verdiensteinbusse und die
Zahl der bisherigen Dienstjahre. Die Parteien gehen aus-
einander in der Frage nach dem Einfluss späterer Besol-
dungserhöhungen auf die Teilpension.
Nach dem Kläger wird der Verdienstausfall infolge
Teilinvalidität bei der Versetzung definitiv liquidiert in
Form der. Teilpension. Diese ist danach endgültig erwor-
ben; sie verändert sich nicht bei späteren Gehaltserhö-
hungen, und sie tritt bei der Endpensionierung im vollen
ursprünglichen Betrag neben die Pension vom Endgehalt.
Nach der Beklagten ist die Teilpension veränderlich.
Sie vermindert sich, wenn die Besoldung in der neuen
Stellung sich später· erhöht und damit die bei der Teil-
pensionierung eingetretene Verdiensteinbusse sich ver-
mindert; sie fällt ganz dahin, wenn der Verdienstausfall
eingeholt wird. Bei der Endpensionierung wird neben der
Hauptpension die Teilpension nur insoweit ausgerichtet,
als der bisherige Gehalt hinter demjenigen zur Zeit der
Teilpensionierung zurückbleibt. Dabei ist für die Berech-
nung der Teilpension stets, auch bei der Endpensionierung,
massgebend die Zahl der DienStjahre zur Zeit der Teil-
pensionierung.
2. _ Nach dem Wortlaut von Art. 28, Abs. 1 der
Kassenstatuten wären an sich beide Lösungen möglich.
Die Bestimmung ordnet an, dass sich die Teilpension nach
der « Verdiensteinbusse » richtet, worunter die Verdienst-
einbusse bei Beginn der Teilpensionierung oder die jewei-
lige Verdiensteinbusse während deren Dauer verstanden
werden kann.
Die Unveränderlichkeit der Teilpension ergibt sich
sowohl, wenn man ihre Festsetzung infolge der Versetzung
in ein Amt einer tiefern Besoldungsstufe als endgültige
Liquidation des Falles für den betreffenden Pensionsteil
betrachtet, als auch -
wenigstens in gewissem Umfange
_ wenn bei Bemessung der Verdiensteinbusse im Sinne
Beamtenrecht. No 39.
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der Statuten der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass
der Beamte, dessen Besoldung in der neuen· Stellung von
Jahr zu Jahr steigt (ordentliche Besoldungserhöhungen
n~h Massgabe des Beamtengesetzes), beim Verbleiben im
früheren Amte bis zur Erreichung des Maximums der
~treffenden Besoldungsstufe ebenfalls Anspruch auf jähr-
liche Besoldungserhöhungen gehabt hätte. Darf diese
Aussicht auf periodische Verbesserung der Besoldung in
der al~n Stellung bei der Bemessung der Verdienstein-
busse infoige Teilinvalidität in Anschlag gebracht werden
8~ h~tten die ordentlichen Besoldungserhöhungen in:
medrigeren Amte keine Verminderung der Verdienstein-
busse zur Folge.
Die Kassenstatuten stehen aber grundsätzlich nicht auf
d~~ Bod~n der Unabänderlichkeit der Pensionsbezüge in
Fa~en, In denen der Pensionierte Arbeitseinkommen
beZIeht. Der Vollpensionierte, der während der Dauer des
Pensions bezuges einen anderweitigen dauernden Verdienst
aus Arbeit hat, der zusammen mit der Pension sein früheres
Geh~t übersteigt, muss sich eine Herabsetzung seiner
:,::enslOn gefallen lassen (Art. 27); ebenso hört die Aus-
~ch~ung ~er ursprünglichen Pension auf, wenn der Pen-
Sl?me~ In eine versicherungspflichtige SteÜllng gewählt
WIrd. DIe Pension fällt ganz weg, wenn seine neue Besol-
dung die Endbesoldung in seinem früheren Amte erreicht
o~er übersteigt. Ist sie niedriger, so wird für die Verdienst-
eIn~us~ die Teilpension ausgerichtet (Art. 29). Daraus
ergibt SICh, dass gemäss der Ordnung der Pensionsbezüge
nach .~en Kassenstatuten bei Bemessung der Pensions-
ansp~uche grundsätzlich auf das Arbeitseinkommen des
PensIOns bezügers Rücksicht genommen wird. Wenn dem-
nach die Kassenverwaltung der Pensions- und Hülfskasse
bei Teilpensionierten. welche in ihrer neuen Stellung Be-
s?ldungserhöhungen geniessen, die Teilpension dem jewei-
lIgen Stande der Besoldung anpasst, so folgt sie dem
System, nach dem die Pensionen im allgemeinen bemessen
werden. Die Praxis beruht auf dem Gedanken, dass ein
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Anspruch auf Kassenleistungen für einen Beamten, dertrotz
teilweiser Invalidität im Dienste des Bundes verbleibt,
nur insoweit bestehen kann, als der Beamte im Vergleich
zu seiner früheren höheren Besoldung, für die er versichert
war, einen Verdienst ausfall erleidet, was mit dem Wortlaut
des Art. 28, Abs. 1 der Kassenstatuten, wie gesagt, vereinbar
ist. Besoldungserhöhungen, die ihm,bei Verbleiben im
früheren Amte zugekommen wären, werden dabei im Ein-
klang mit der allgemeinen Regelung der Pensionen nach
der Ordnung der Kassenstatuten nicht berücksichtigt.
Solange die Besoldung des Beamten in seiner neuen
Stellung niedriger ist, als die früher versicherte Besoldung,
entri chtet er die ordentlichen Jahresbeiträge auf seiner
jeweiligen Besoldung. Für den Unterschied der bei den
Beträge bezieht er die Pension. Bei der endgültigen Pen-
sionierung tritt neben die Teilpension die Endpension auf
dem Betrage seiner Besoldung im betreffenden Zeitpunkt.
Die Summe der beiden Pensionen entspricht der Besoldung,
di~ der Beamte im Zeitpunkt der Teilpensionierung bezogen
hat, wobei die Ansätze sich für jede der beiden Pensionen
nach der Zahl der Jahre richten, auf deren Anrechnung der
Beamte nach Massgabe der Statuten Anspruch hat. Eine
Erhöhung der anrechenbaren Besoldung über den Betrag
der Besoldung in Zeitpunkt der Teilpensionierung kommt
nur in Betracht, wenn der Beamte in seiner neuen Stellung
eine Besoldung bezieht, die j~ne Besoldung übersteigt. Der
Anspruch wird erworben durch Leistung der entsprechen-
den Kassenbeiträge, nämlich der Einkaufssummen in die
erhöhte Besoldung (Monatsbetreffnisse), die in diesem Falle
ausser den ordentlichen Jahresbeiträgen zu erbringen sind.
3. -
Amrein ist für 4252 Fr. pensionsberechtigt. Er
bezieht
eine Endpension zu 70 % von
eine Teilpension zu 70 % von .
somit im ganzen Pensionsbe-
züge auf ..... .
zu 70 % im Betrage von
Fr. 4200.- Fr. 2940.-
»
52.-»
36.40
Fr. 4252.-
Fr. 2976.40,
Beamtenrecht. N0 40.
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was seinem Anspruche nach Massgabe seiner versicherten
:S:öc~tbesoldung enspricht. Diese Pensionsbezüge stehen
Im Einklang mit seinen Beitragsleistungen an die Pensions-
und Hülfskasse. Weitere Kassenleistungen wären weder
nach M~s.~abe seiner anrechenbaren Besoldung, noch nach
den BeItragen gerechtfertigt, die er während seiner Be-
schäftigung im Bahndienst geleistet hat. Denn bei Gut-
heissung der Klage erhielte Amrein die Pension von einem
anrechenbaren Jahresverdienst von 4477 Fr., für den er
nie Prämien bezahlt hat. Die höchsten Prämien, die er
als Beamter der SBB zu entrichten hatte, bezogen sich
nur auf einen versicherten Jahresverdienst von 4252 Fr.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
40. OrtaU vom 1. Oktober 1931 i. S. Diahsal
gegen SBI (Pensionskasse).
1. Feststellungsklagen sind im verwaItungsrechtlichen Verfahren
vor Bundesgericht zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an
der l!~eststellung eines Anspruches besteht.
2. Bezieht ein pensionierter Bediensteter der SBB Renten von der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, so
hat .. er nur ~spruch auf die um die Leistungen der Suval
gekurzte PenSIOn. Das Gleiche gilt für den Zuschuss der SBB
zu den Renten der Suval.
A. -
Der Kläger war Streckenarbeiter bei den SBB.
Am 30. Mai 1928 erlitt er an der rechten Hand einen
Unfall, der nach Eintritt von Rückfällen dazu führte
dass er wegen Teilinvalidität von der SUV AL eine Unfan~
rente von monatlich 24 Fr. 70 Cts. und von den SBB eine
Zuschussrente von 10 Fr. 60 Cts. erhielt. Auf den 1. Januar
1929 wurde er von den SBB trotz dem Unfall der zu
geringer Versteifung der rechten Hand geführl hatte
definitiv angestellt. Unabhängig vom Unfall wie unbe~
stritten ist, erkrankte der Kläger an der sog. Morvan'schen