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57_I_243

BGE 57 I 243

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

lassung auch noch auf Art. 13 Ziff. llit. c HRegV berufen,

wonach die gewerbsmässige Vermittlung von Kauf und

Verkauf irgendwelcher Art, mir dem Zwecke, durch die-

selbe einen Gewinn zu erzielen, zum Eintrag verpflichtet.

Auf solche Handelsgewerbe findet die Ausnahmebestim-

mung des Schlussatzes von Art. 13 HRegV keine Anwen-

dung. Allein ein derartiges Gewerbe führt der Beschwerde-

führer nicht. Zwar scheinen ihm gewisse Gegenstände

(alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke etc.) zum

Verkauf übergeben worden zu sein. Dabei handelt es

sich jedoch zweifellos um blosse Gelegenheitsaufträge,

die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebes des Geiss-

bühler unerheblich sind.

Auch nach dieser Richtung

mangelt es daher an den notwendigen Voraussetzungen

für eine Eintragspflicht des Beschwerdeführers.

4. -

Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben,

und es hat der Staat Bern als unterliegende Partei den

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ange-

messsen, d. h. mit 50 Fr., zu entschädigen. Dagegen ist

im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 221 Abs. 4 OG,

da hier nicht ökonomische Interessen des beschwerde-

beklagten Kantons in Frage stehen, von einer Kostenauflage

Umgang zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss

die angefochtene Verfügung d~s Regierungsrates des Kan-

tons Bern vom 17. April 1931 in vollem Umfange aufge-

hoben.

2. Kosten werden keine erhoben.

3. Der Staat Bern hat den Beschwerdeführer für das

bundesgerichtliehe Verfahren mit 50 Fr. ausserrechtlich

zu entschädigen.

I.

I

J

Beamtenrecht. N° 39.

III. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

39. T1rteU vom 18. Juni 1931

L S. Amrein gegen sn (pensionskasse).

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T eil p e n s ion : Der Bea.mte, der wegen teilweiser Inval~dität

in ein Amt mit' niedrigerer Besoldilllg versetzt und tedpen-

sioniert wird, hat Anspruch auf Kassenleistungen nur i~owoit.

als er im Vergleich zu seiner früheren Besoldung eme Ver-

diensteinbusse erleidet. BeiBesoldungserhöhungen in der neuen

Stellung ist seine Teilpension entsprechend. zu k~zen .. Bei d~r

endgültigen Pensionierung tritt neben dIe TellpenslOn dle

Endpension auf dem Betrage seiner B'esoldung im betreffenden

Zeitpunkt.

.

A. -

Der Kläger, Rangierarbeiter I. Klasse der SBB,

wurde auf den 1. April 1926 wegen teilweiser Invalidität

zum Güterarbeiter I. Klasse ernannt, was die Herabset-

zung seines versicherten Jahresverdienstes (Besoldung

plus Grundzulage) von 4252 Fr. auf 3975 .Fr. z~ Fol~e

hatte. Für die Verdiensteinbusse wurde Ihm die Tell-

pension zugesprochen. Der Pensionsbezug betrug 193 ~r.

90 Cts. (70 % vop. 277 Fr.), da der Kläger damals bereIts

über 30 Dienstjahre zurückgelegt hatte.

Nach dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes wurde

der Kläger im November 1929 rückwirkend auf den 1.

Januar 1928 zum Bahnhofarbeiter ernannt und damit in

die 25. Besoldungsklasse eingereiht. Seine Besoldung war

ab 1. Januar 1928 4020 Fr., ab 1. Januar 1929 4120 Fr.

und ab L Januar 1930 4200 Fr., das Maximum der 25.

Klasse. Es ergab sich somit für die genannten 3 Dat~n

gegenüber dem Gehalt vor seiner Teilspensionierung em

Verdienstausfall von 232, 132 und 52 Fr. Der Kläger hat

die ordentlichen Jahresbeiträge an die Pensions- und

Hülfskasse nach dem jeweiligen Stand seiner Besoldung

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

bezahlt, dagegen wurden von ihm die Monatsbetreffnisse

von den Besoldungserhöhungen nicht erhoben.

Bis 31. Dezember erhielt der Kläger die volle bisherige

Teilpension ausbezahlt. Am 15. Februar 1930 wurde ihm

'mitgeteilt, er habe mit Rücksicht -auf jene Verminderung

des Verdienstausfalles 132 Fr. 60 Cts. zu viel Teilpension

bezogen, was durch Verrechnung zu berichtigen sei.

Auf den 1. Mai 1930 wurde der Kläger pensioniert. Die

Pension wurde in folgender Weise berechnet :

70 % von der Besoldung von 4200 Fr.. . Fr. 2940.-

Teilpension 70 % von 52 Fr., der Differenz

zwischen dieser Besoldung und derjenigen

vor der Teilpensionierung von 4252 Fr...

»

36.40

Total . . . . . . . Fr. 2976.40

Demgegenüber beanspruchte der Kläger neben der

Pension auf der Besoldung die volle frühere Teilpension

von 193 Fr. 90 Cts., aber ohne Erfolg.

E. -

Mit Klage im Sinne von Art. 17, lit. a VDG hat

Alnrein beantragt: Die Beklagte sei zu verpflichten,

« dem Kläger neben seiner Pension von einem zuletzt

bezogenen Jahresverdienst von 4200 Fr. als Bahnhof-

arbeiter in der Höhe von 70 % desselben, also von 2940 Fr.

per annum, die ab 1. April 1926 laufende Teilpension von

277 Fr. Jahreseinkommen (4252 Fr. minus 3975 Fr.) im

Betrage von 193 Fr. 90 Cts. per annum (70 % von 277 Fr.)

auch fernerhin ungeschmälert auszuzahlen, sonach im

Gesamten 2940 Fr. + 193 Fr. 90 Cts. = 3133 Fr. 90 Cts.

per annum statt 2976 Fr. 60 Cts., » unter o./e. Kosten-

folge.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach Art. 28

der Statuten der Pensions- und Hülfskasse Teilpension

und Endpension von einander unabhängig seien, wie sie

denn ja auch je nach den Dienstjahren zur Zeit der Teil-

und Endpensionierung sehr häufig nicht mit demselben

Prozentsatz erhoben würden. F.ür diese Auffassung spreche

der Wortlaut des Art. 28, und diese Lösung sei auch nicht

unbillig, da ja der Versicherte, der teilinvalid werde, in

Beamtenrecht. N° 39.

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der Regel sonst noch nicht am Ende seiner LaUfbahn sich

befunden hätte und eine Beförderung für ihn nicht aus-

geschlossen gewesen sei.

O. -

Die Generaldirektion der SBB hat die Abweisung

der Klage beantragt. Sie macht darauf aufmerksam, dass

nach Art. 28 der Statuten für die Teilpension massgebend

sei nicht das Mass der Teilinvalidität, sondern die Ver-

diensteinbusse. Sei trotz Teilinvalidität und nachheriger

Versetzung in eine andere Stellung ein Verdienstausfall

nicht vorhanden, so erfolge auch keine Teilpensionierung.

Daher müsse sich die Teilpension verändern, wenn später

das versicherte Einkommen erhöht oder vermindert werde,

und bei der Endpensionierung könne eine Teilpension

neben der Pension auf dem damaligen Gehalt nur noch inso-

fern beansprucht werden, als diese hinter dem Gehalt

zur Zeit der Teilpensionierung zurückbleibe. Was der

Kläger verlange, sei eine teilweise doppelte Pension,

nämlich eine Pension auf einem Gehalt von 4477 Fr., wäh.

rend der versicherte Gehalt nur 4252 Fr. betragen habe.

Hätte der Kläger, statt der Teilpensionierung, von der

Fakultät des Art. 28 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so würde

er ja auch keine hÖhere Pension erhalten als diejenige auf

dem frühern Gehalt. Ob der Teilinvalide schon am Ende

seiner Laufbahn &.ngelaugt sei oder noch auf Beförderung

hoffen könne, habe keine Bedeutung~ Auch beim Voll-

invaliden, der schon in jungen Jahren pensioniert werde,

werde nicht berücksichtigt, dass er noch Beförderungs-

möglichkeiten hätte und später eine.höhere Pension hätte

erreichen können.

D. - In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren

Standpunkten festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 28 der Statuten der Pensions- und Hülfskasse

der SBB sieht eine Teilpensionierung vor für den Fall,

dass ein für seine bisherige und eine gleichartige Stellung

dauernd invalid gewordener Versicherter nicht in den

AS 67 1-1'31

17

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Ruhestand.8ondern in eine Stelle mit kleinerem Jahres-

verdienst versetzt wird. Massgebend sind dabei für die

Bemessung der Teilpension die Verdiensteinbusse und die

Zahl der bisherigen Dienstjahre. Die Parteien gehen aus-

einander in der Frage nach dem Einfluss späterer Besol-

dungserhöhungen auf die Teilpension.

Nach dem Kläger wird der Verdienstausfall infolge

Teilinvalidität bei der Versetzung definitiv liquidiert in

Form der. Teilpension. Diese ist danach endgültig erwor-

ben; sie verändert sich nicht bei späteren Gehaltserhö-

hungen, und sie tritt bei der Endpensionierung im vollen

ursprünglichen Betrag neben die Pension vom Endgehalt.

Nach der Beklagten ist die Teilpension veränderlich.

Sie vermindert sich, wenn die Besoldung in der neuen

Stellung sich später· erhöht und damit die bei der Teil-

pensionierung eingetretene Verdiensteinbusse sich ver-

mindert; sie fällt ganz dahin, wenn der Verdienstausfall

eingeholt wird. Bei der Endpensionierung wird neben der

Hauptpension die Teilpension nur insoweit ausgerichtet,

als der bisherige Gehalt hinter demjenigen zur Zeit der

Teilpensionierung zurückbleibt. Dabei ist für die Berech-

nung der Teilpension stets, auch bei der Endpensionierung,

massgebend die Zahl der DienStjahre zur Zeit der Teil-

pensionierung.

2. _ Nach dem Wortlaut von Art. 28, Abs. 1 der

Kassenstatuten wären an sich beide Lösungen möglich.

Die Bestimmung ordnet an, dass sich die Teilpension nach

der « Verdiensteinbusse » richtet, worunter die Verdienst-

einbusse bei Beginn der Teilpensionierung oder die jewei-

lige Verdiensteinbusse während deren Dauer verstanden

werden kann.

Die Unveränderlichkeit der Teilpension ergibt sich

sowohl, wenn man ihre Festsetzung infolge der Versetzung

in ein Amt einer tiefern Besoldungsstufe als endgültige

Liquidation des Falles für den betreffenden Pensionsteil

betrachtet, als auch -

wenigstens in gewissem Umfange

_ wenn bei Bemessung der Verdiensteinbusse im Sinne

Beamtenrecht. No 39.

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der Statuten der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass

der Beamte, dessen Besoldung in der neuen· Stellung von

Jahr zu Jahr steigt (ordentliche Besoldungserhöhungen

n~h Massgabe des Beamtengesetzes), beim Verbleiben im

früheren Amte bis zur Erreichung des Maximums der

~treffenden Besoldungsstufe ebenfalls Anspruch auf jähr-

liche Besoldungserhöhungen gehabt hätte. Darf diese

Aussicht auf periodische Verbesserung der Besoldung in

der al~n Stellung bei der Bemessung der Verdienstein-

busse infoige Teilinvalidität in Anschlag gebracht werden

8~ h~tten die ordentlichen Besoldungserhöhungen in:

medrigeren Amte keine Verminderung der Verdienstein-

busse zur Folge.

Die Kassenstatuten stehen aber grundsätzlich nicht auf

d~~ Bod~n der Unabänderlichkeit der Pensionsbezüge in

Fa~en, In denen der Pensionierte Arbeitseinkommen

beZIeht. Der Vollpensionierte, der während der Dauer des

Pensions bezuges einen anderweitigen dauernden Verdienst

aus Arbeit hat, der zusammen mit der Pension sein früheres

Geh~t übersteigt, muss sich eine Herabsetzung seiner

:,::enslOn gefallen lassen (Art. 27); ebenso hört die Aus-

~ch~ung ~er ursprünglichen Pension auf, wenn der Pen-

Sl?me~ In eine versicherungspflichtige SteÜllng gewählt

WIrd. DIe Pension fällt ganz weg, wenn seine neue Besol-

dung die Endbesoldung in seinem früheren Amte erreicht

o~er übersteigt. Ist sie niedriger, so wird für die Verdienst-

eIn~us~ die Teilpension ausgerichtet (Art. 29). Daraus

ergibt SICh, dass gemäss der Ordnung der Pensionsbezüge

nach .~en Kassenstatuten bei Bemessung der Pensions-

ansp~uche grundsätzlich auf das Arbeitseinkommen des

PensIOns bezügers Rücksicht genommen wird. Wenn dem-

nach die Kassenverwaltung der Pensions- und Hülfskasse

bei Teilpensionierten. welche in ihrer neuen Stellung Be-

s?ldungserhöhungen geniessen, die Teilpension dem jewei-

lIgen Stande der Besoldung anpasst, so folgt sie dem

System, nach dem die Pensionen im allgemeinen bemessen

werden. Die Praxis beruht auf dem Gedanken, dass ein

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Anspruch auf Kassenleistungen für einen Beamten, dertrotz

teilweiser Invalidität im Dienste des Bundes verbleibt,

nur insoweit bestehen kann, als der Beamte im Vergleich

zu seiner früheren höheren Besoldung, für die er versichert

war, einen Verdienst ausfall erleidet, was mit dem Wortlaut

des Art. 28, Abs. 1 der Kassenstatuten, wie gesagt, vereinbar

ist. Besoldungserhöhungen, die ihm,bei Verbleiben im

früheren Amte zugekommen wären, werden dabei im Ein-

klang mit der allgemeinen Regelung der Pensionen nach

der Ordnung der Kassenstatuten nicht berücksichtigt.

Solange die Besoldung des Beamten in seiner neuen

Stellung niedriger ist, als die früher versicherte Besoldung,

entri chtet er die ordentlichen Jahresbeiträge auf seiner

jeweiligen Besoldung. Für den Unterschied der bei den

Beträge bezieht er die Pension. Bei der endgültigen Pen-

sionierung tritt neben die Teilpension die Endpension auf

dem Betrage seiner Besoldung im betreffenden Zeitpunkt.

Die Summe der beiden Pensionen entspricht der Besoldung,

di~ der Beamte im Zeitpunkt der Teilpensionierung bezogen

hat, wobei die Ansätze sich für jede der beiden Pensionen

nach der Zahl der Jahre richten, auf deren Anrechnung der

Beamte nach Massgabe der Statuten Anspruch hat. Eine

Erhöhung der anrechenbaren Besoldung über den Betrag

der Besoldung in Zeitpunkt der Teilpensionierung kommt

nur in Betracht, wenn der Beamte in seiner neuen Stellung

eine Besoldung bezieht, die j~ne Besoldung übersteigt. Der

Anspruch wird erworben durch Leistung der entsprechen-

den Kassenbeiträge, nämlich der Einkaufssummen in die

erhöhte Besoldung (Monatsbetreffnisse), die in diesem Falle

ausser den ordentlichen Jahresbeiträgen zu erbringen sind.

3. -

Amrein ist für 4252 Fr. pensionsberechtigt. Er

bezieht

eine Endpension zu 70 % von

eine Teilpension zu 70 % von .

somit im ganzen Pensionsbe-

züge auf ..... .

zu 70 % im Betrage von

Fr. 4200.- Fr. 2940.-

»

52.-»

36.40

Fr. 4252.-

Fr. 2976.40,

Beamtenrecht. N0 40.

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was seinem Anspruche nach Massgabe seiner versicherten

:S:öc~tbesoldung enspricht. Diese Pensionsbezüge stehen

Im Einklang mit seinen Beitragsleistungen an die Pensions-

und Hülfskasse. Weitere Kassenleistungen wären weder

nach M~s.~abe seiner anrechenbaren Besoldung, noch nach

den BeItragen gerechtfertigt, die er während seiner Be-

schäftigung im Bahndienst geleistet hat. Denn bei Gut-

heissung der Klage erhielte Amrein die Pension von einem

anrechenbaren Jahresverdienst von 4477 Fr., für den er

nie Prämien bezahlt hat. Die höchsten Prämien, die er

als Beamter der SBB zu entrichten hatte, bezogen sich

nur auf einen versicherten Jahresverdienst von 4252 Fr.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

40. OrtaU vom 1. Oktober 1931 i. S. Diahsal

gegen SBI (Pensionskasse).

1. Feststellungsklagen sind im verwaItungsrechtlichen Verfahren

vor Bundesgericht zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an

der l!~eststellung eines Anspruches besteht.

2. Bezieht ein pensionierter Bediensteter der SBB Renten von der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, so

hat .. er nur ~spruch auf die um die Leistungen der Suval

gekurzte PenSIOn. Das Gleiche gilt für den Zuschuss der SBB

zu den Renten der Suval.

A. -

Der Kläger war Streckenarbeiter bei den SBB.

Am 30. Mai 1928 erlitt er an der rechten Hand einen

Unfall, der nach Eintritt von Rückfällen dazu führte

dass er wegen Teilinvalidität von der SUV AL eine Unfan~

rente von monatlich 24 Fr. 70 Cts. und von den SBB eine

Zuschussrente von 10 Fr. 60 Cts. erhielt. Auf den 1. Januar

1929 wurde er von den SBB trotz dem Unfall der zu

geringer Versteifung der rechten Hand geführl hatte

definitiv angestellt. Unabhängig vom Unfall wie unbe~

stritten ist, erkrankte der Kläger an der sog. Morvan'schen