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Verwaltungs- und Disziplin&rreehtspflege.
Anspruch auf Kassenleistungen für einen Beamten, der trotz
teilweiser Invalidität im Dienste des Bundes verbleibt,
nur insoweit bestehen kann, als der Beamte im Vergleich
zu seiner früheren höheren Besoldung, für die er versichert
war, einen Verdienstausfall erleidet, was mit dem Wortlaut
des Art. 28, Abs. 1 der Kassenstatuten, wie gesagt, vereinbar
ist. Besoldungserhöhungen, die ihm,bei Verbleiben im
früheren Amte zugekommen wären, werden dabei im Ein-
klang mit der allgemeinen Regelung der Pensionen nach
der Ordnung der Kassenstatuten nicht berücksichtigt.
Solange die Besoldung des Beamten in seiner neuen
Stellung niedriger ist, als die früher versicherte Besoldung,
entri chtet er die ordentlichen Jahresbeiträge auf seiner
jeweiligen Besoldung. Für den Unterschied der beiden
Beträge bezieht er die Pension. Bei der endgültigen Pen-
sionierung tritt neben die Teilpension die Endpension auf
dem Betrage seiner Besoldung im betreffenden Zeitpunkt.
Die Summe der beiden Pensionen entspricht der Besoldung,
di~ der Beamte im Zeitpunkt der Teilpensionierung bezogen
hat, wobei die Ansätze sich für jede der beiden Pensionen
nach der Zahl der Jahre richten, auf deren Anrechnung der
Beamte nach Massgabe der Statuten Anspruch hat. Eine
Erhöhung der anrechenbaren Besoldung über den Betrag
der Besoldung in Zeitpunkt der Teilpensionierung kommt
nur in Betracht, wenn der Beamte in seiner neuen Stellung
eine Besoldung bezieht, die jE}ne Besoldung übersteigt. Der
Anspruch wird erworben durch Leistung der entsprechen-
den Kassenbeiträge, nämlich der Einkaufssummen in die
erhöhte Besoldung (Monatsbetreffnisse), die in diesem Falle
ausser den ordentlichen Jahresbeitl'ägen zu erbringen sind.
3. -
Amrein ist für 4252 Fr. pensionsberechtigt. Er
bezieht
eine Endpension zu 70 % von.
eine Teilpension zu 70 % von .
somit im ganzen Pensionsbe-
züg~ auf ..... .
zu 70 % im Betrage von
Fr. 4200.- Fr. 2940.-
»
52.-»
36.40
Fr. 4252.-
Fr. 2976.40,
Beamtenreeht. N0 40 .
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was seinem Anspruche nach Massgabe seiner versicherten
:S:öc~tbesoldung enspricht. Diese Pensions bezüge stehen
1m Einklang mit seinen Beitragsleistungen an die Pensions-
und Hülfskasse. Weitere Kassenleistungen wären weder
nach M~s.~abe seiner anrechenbaren Besoldung, noch nach
den BeItragen gerechtfertigt, die er während seiner Be-
schäftigung im Bahndienst geleistet hat. Denn bei Gut-
heissung der Klage erhielte Amrein die Pension von einem
anrechenbaren Jahresverdienst von 4477 Fr., für den er
nie Prämien bezahlt hat. Die höchsten Prämien, die er
als Beamter der SBB zu entrichten hatte, bezogen sich
nur auf einen versicherten Jahresverdienst von 4252 Fr.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:
Die Klage wird abgewiesen.
40. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. Bichsel
gegen SBB (PensionsDsse).
1. F6stst~llungsklagen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren
vor Bundesgericht zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an
der Feststellung eines Anspruches besteht.
2. Bezieht ein pensionierter Bediensteter der SBB Renten von der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, so
hat .. er nur ~spruch auf die um die Leistungen der Suval
gekurzte PenSIOn. Das Gleiche gilt für den Zuschuss der SBB
zu den Renten der Suval.
A. -
Der Kläger war Streckenarbeiter bei den SBR
Am 30. Mai 1928 erlitt er an der rechten Hand einen
Unfall, der nach Eintritt von Rückfällen dazu führte
dass er wegen Teilinvalidität von der SUV AL eine Unfall~
rente von monatlich 24 Fr. 70 Cts. und von den SBB eine
Zuschussrente von 10 Fr. 60 Cts. erhielt. Auf den 1. Januar
1929 wurde er von den SBB trotz dem Unfall der zu
ge~n?~r Versteifung der rechten Hand gef~ hatte,
defIDltIv angestellt. Unabhängig vom Unfall wie unbe-
stritten ist, erkrankte der Kläger an der sog. Morvan'schen
250
Verwöltungs· und Disziplinarrochtspflege.
Krankheit, die sich in einer Ernährungsstörung und
Knochenbrüchigkeit der rechten Hand äusserte und die
Heilung der Unfallsfolgen nachteilig beeinflusste, so dass
die SUV AL das Krankengeld und die Invalidenrente
kürzte. Möglicherweise, sagt die Beklagte, habe die
Krankheit· auch die Entstehung eines Unfalles begünstigen
können. Diese Krankheit führte zu einer zunehmenden
Verkrüppelung der rechten Hand und zur gänzlichen
Dienstuntauglichkeit, so dass der Kläger auf den 1. JUli
1930 pensioniert wurde.
Die Pension beträgt 1598 Fr. 10 Cts.; davon zieht die
Beklagte jedoch die beiden Unfallrenten ab. Sie entrichtet
dem Kläger daher nur 1174 Fr. 50 Cts.
Gegen diese Anrechnung der Unfallrenten auf die
Pension richtet sich die Klage mit dem Antrag: es sei
unter Kosten-und Entschädigungsfolgen festzustellen,
dass dem Kläger von der Beklagten eine ungekürzte
Pension von 1598 Fr. 10 Cts. zu entrichten und die seit dem
1. JUli 1930 abgezogenen Beträge von monatlich 35 Fr.
30 Cts. nebst 5 % Zins seit dem Verfall der einzelnen Raten
nachzuzahlen seien.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Vor-
aussetzungen des Art. 12 Abs. 1 der Kassenstatuten nicht
vorhanden seien.
a) Art. 12 sei nur anwendbar, wenn aus dem gleichen
objektiven Ereignis, dem « Versicherungsfall I), Folgen
entstehen,· für die die SUV AL Und die Beklagte einzustehen
haben. Das sei hier nicht der Fall.
b} Die Leistungen der SUV AL und der Beklagten seien
auch nicht gleichartig, denn die SUV AL bezahle eine
Unfallrente, die Beklagte eine Pension infolge von
Krankheit.
In Sachen Amstad (BGE 54 I 131 ff.) habe das Bundes-
gericht Leistungen als gleichartig bezeichnet, die rechtlich
gleichartig und den wirtschaftlichen Folgen des gleichen
Erwerbsunfähigkeitsgrundes zu begegnen bestimmt seien,
was hier nicht zutreffe, weil die SUV AL für die Folgen des
Beamtenrecht. N° 40.
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Unfalles, die Beklagte für die Folgen der Krankheit
einzutreten hätten. Was für die Rente der SUV AL gelte,
müsse auch für die Zuschussunfallrente der SBB Rechtens
sein.
B. -
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage
unter Kostenfolge. Gemäss Art. 12 der Statuten sei ganz
allgemein bei Invalidität infolge Unfalles eine Pension nur
insoweit zu bezahlen, als die Leistungen der SUV AL hinter
der Pension zurückbleiben. Der gleiche Grundsatz gelte bei
der Versicherungskasse für die Bundesverwaltung gemäss
Art. 13 der Kassenstatuten, zu dessen Begründung im
Ständerate gesagt worden sei : « Der Gedanke ist der: Man
'will nicht, dass ein Versicherter aus der Konkurrenz zweier
eidgenössischen Versicherungen Gewinn ziehen kann)).
Das träfe aber bei einer Gutheissung der Klage zu, die auch
zu einer Überversicherung führe und gegen die gleich-
mässige Behandlung aller Versicherten verstosse. Für diese
Auslegung spreche auch die Botschaft des Bundesrates zu
den Statuten der Versicherungskasse der Bundesverwal-
tung, Art. 13 (BBI 1920 m S. 77/78) .. Voraussetzung
zur Anrechnung der obligatorischen Versicherungslei-
stungen an die Leistungen der Beklagten sei ein Versiche-
rungsfall' wobei es sich nicht um das gleiche objektive
Ereignis handeln müsse, auf Grund dessen die Unfallrente
und die Invalidenpension gewährt worden sei. Auch das
Erfordernis gleichartiger Leistungen sei erfüllt, wie sich
aus dem Urteil in Sachen Amstad und aus zwei Urteilen
des eidgenössischen Versicherungsgerichtes ergebe.
G. -
In seiner Replik hat der Kläger substanziiert
die Behauptung der Antwort bestritten, dass die Mor-
van'sche Krankheit möglicherweise die Entstehung des
Unfalles begünstigt habe. Er bestreitet ferner, dass er
aus der Konkurrenz zweier Versicherungen einen Gewinn
ziehe, wovon höchstens die Rede sein könnte, wenn er
mehr Rente bezöge, als seine Besoldung ausgemacht habe.
Er erhalte aber nicht einmal den Betrag, der sein Existenz-
minimum, ausmache. Eine überversicherung läge erst vor,
252
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
wenn die Versicherungsleistungen den Schaden übersteigen
würden, was auch nicht der Fall sei. Die doppelten Ver-
sicherungsleistungen entsprächen der doppelten Benach-
teiligung : einerseits durch die Unfallfolgen ~d anderseits
durch die Krankheit.
D. -
In der Duplik wird nichts erwidert darauf, dass die
Krankheit die Entstehung des Unfalles nicht begünstigt
habe.
Das BuniksgericlU zielU in Erwägung :
1. -
Die Klage charakterisiert sich prozessrechtlich
als Leistungsklage, soweit die Nachbezahlung der abge-
zogenen Beträge für die vergangene Zeit verlangt wird,
und als Feststellungsklage, soweit für die Zukunft die
ungekürzte Pension eingeklagt wird. Eine solche Klage ist
im freien verwaltungsrechtlichen Verfahren wie im Zivil-
prozess jedenfalls dann zulässig, wenn ein rechtliches
Interesse an der Feststellung besteht (vgl. BGE 50 TI
S. 56 f;
Fleiner, Institutionen 8. Auflage S. 267).
Und hier besteht offenbar ein Interesse daran, die
Unsicherheit über den Umfang der zukünftigen periodi-
schen Leistungen zu beheben, so dass auch auf die Fest-
stellungsklage einzutreten ist.
2. -
Der Kläger beansprucht, dass ihm, neben der
Unfallrente der SUVAL von 296 Fr. 40 Cts. und der
Zuschussrente der SBB von 127 Fr. 20 Cts., die Invaliden-
pension der Pensions- und IDlfskasse der SBB von 1598 Fr.
10 Cts. ungekürzt ausbezahlt werde. Die Kasse dagegen
will nur die um die beiden Leistungen verminderte Pension
anerkennen. Die Kürzung der Rente hat nach Art. 12,
Abs~ 1 der Kassenstatuten einzutreten, wenn es sich
handelt « um einen Versicherungsfall, für den ... die SUV AL
auf Grund der von ihr gewährten obligatorischen Versi-
cherung einzutreten hat ».
Die Ausdrucksweise der Statuten ist missverständlich.
Sie scheint für die Auffassung zu sprechen, die in der
Klage vertreten wird, nämlich Voraussetzung für die
Beamtenrecht. N° 40.
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Kürzung der Pension sei die Identität des Ereignisses,
durch das die Ansprüche an die SUV AL und an die
Pensionskasse entstanden sind. Die Kürzung der Pension
soll, praktisch gesprochen, auf die Fälle beschränkt
bleiben, in denen der Unfall, der einen Anspruoh auf
Leistungen der SUV AL auslöst, auch der Grund der
Dienstuntauglichkeit ist, die zu der Entlassung des
Beamten aus dem Dienstverhältnis und zu der Über-
weisung an die Pensionskasse führt. In allen übrigen
Fällen wären die Pensionen der Pensionskasse ungekürzt
und ohne Rücksicht auf die Leistungen der SUV AL
auszurichten. Der Eisenbahner, der infolge eines schweren
Unfalles dienstuntauglich geworden ist, hat gemäss Art. 12,
Abs. 1 der Kassenstatuten nur Anspruch auf die um die
Leistungen der SUV AL und die Zuschussrente der SBB
gekürzte Pension. Sein Kollege, der infolge eines Umfalles
eine Rente von der SUV AL bezieht, aber durch den Unfall
nicht dienstunfähig geworden ist, hätte bei seiner späteren
Pensionierung wegen Alters oder Invalidität Anspruch
auf die ungekürzte Pension neben der Unfall- und Zuschuss-
rente. Eine derartige, jeder sachlichen Rechtfertigung
entbehrende Ungleichheit zwischen zwei pensionierten
Funktionären kann nicht der Sinn der statutarischen
Regelung sein.
Offenbar hat denn auch Art. 12, Abs. 1 der Kassen-
statuten nicht diese Bedeutung. Bedenken erheben sich
zunächst gegen den Ausgangspunkt der Klagebegründung.
Denn eine Identität des Versicherungsfalles, als des
schadenbringenden Ereignisses, kann im Verhältnis des
Beamten zur SUV AL einerseits und zur Pensionskasse
anderseits kaum angenommen werden. Im Verhältnis zur
Pensionskasse ist der Versicherungsfall nicht ein die Person
des Beamten betreffendes äusseres Ereignis -
etwa ein
Unfall, eine Krankheit, der Verlust der Arbeitsfähigkeit
und dergleichen -
sondern das Ausscheiden aus dem
Dienst, das in der Regel- den Todesfall ausgenommen -
durch einen Beschluss der Wahlbehörde herbeigeführt
254
Verwaltungs. und .Diszipl.inarrechtspileg;,.
wird. Allerdings kann die Entlassung des ~ren durch
einen Zustand veranlasst 'WQ:rden sein, der sich letzten
Endes auf eines der genannten Ereignisse zurückführen
lässt, wie es in dem vom eidgenössischen Versicherungs-
gericht am 10. Nove~ber 1925 beurteilten Falle Rügle
zutraf, auf den in den Rechtsschriften Bezug genommen
wird. Doch wäre es kaum zulässig, jenes Ereignis als einen
Versicherungsfall der Pensionskasse zu bezeichnen. Es
fehlt ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Lei-
stungspflicht der Pensionskasse und dem Ereignis. Anders
verhält es sich mit Ansprüchen an die SUV AL, die grund-
sätzlich durch Unfälle bedingt sind. Die Voraussetzungen
für die Leistungspflicht der SUV AL und der Pensionskasse
sind demnach nicht identisch, weshalb auch ein Zusammen-
treffen des Leistungsgrundes nicht geeignet wäre, den
Ausgangspunkt für eine Regelung zu bilden, wie sie in
Art. 12, Abs. 1 der Kassenstatuten aufgestellt wird.
Wenn demnach die Kassenstatuten in Art. 12, Abs. 1
von einem « Versicherungsfall» reden, für den die SUV AL >
einzutreten hat, so ist dieser Ausdruck nur auf eine der
beiden Versicherungseinrichtungen zu beziehen, und zwar,
im Rahmen der Statuten der Pensionskasse, auf diese.
Der Versicherungsfall für die Pensionskasse ist die Auflö-
sung des Dienstverhältnisses unter den Voraussetzungen,
die Ansprüche auf Leistungen der Kasse begründen.
Der Versicherungsfall für die Pensionskasse kann sodann
nach dem Gesagten nicht ein Versicherungsfall sein, für den
die SUVAL« einzutreten» hat. Der Wortlaut der Statuten
ist demnach in dieser Beziehung ungenau. Die Bedeutung
der unklaren Vorschrift ergibt sich indessen mit genügender
Sicherheit aus der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 13
der Statuten der Versicherungskasse für die Bundes-
verwaltung (Bundesblatt 1920 III S. 77 f); darnach war die
Absicht, dafür zu sorgen, « dass nicht etwa eine Kumulie-
rung von Versicherungsleistungen in dem Sinne eintritt,
dass ein Mitglied der Kasse oder seine Hinterbliebenen
gleichzeitig Renten von dieser und von der SUV AL oder
Beamtenrecht. No 40.
256
von der Militärversicherung beziehen J). Auch diese Aus-
drucksweise ist nicht genau, weil Art. 13, in gleicher
Weise wie Art. 12 der Pensionskassenstatuten der SBB,
nebeneinander Renten der SUV AL und der Pensionskasse
vorsieht, wie der Fall des Klägers beweist, der ja zu der
Unfallsrente noch eine Pension bezieht. Aber die Stelle der
Botschaft lässt doch deutlich genug erkennen, dass die
Versicherungskasse nicht mehr als den Ausfall der Unfalls-
rente gegenüber der Pension solle zu leisten haben. Es lag
der Fassung der streitigen Bestimmung -
Art. 13 der
Statuten der Versicherungskasse der Bundesverwaltung
deckt sich im wesentlichen mit dem hier anwendbaren
Art. 12 -
der Gedanke zu Grunde, dass der Versicherte
wohl Anspruch auf die grössere der beiden Leistungen hat,
aber nicht auf mehr(BGE 54 I S. 135). Daraus folgt, dass
die Kürzung der Pension stets eintritt, wenn ein pen-
sionierter Bediensteter der SBB Renten von der SUV AL
bezieht, was sachlich die richtige Lösung ist, da sie die
oben erwähnten, Sachlich nicht gerechtfertigten Ungleich-
heiten verhindert.
3. -
Auch die zweite Voraussetzung des Art. 12 für die
Anrechnung der Unfallrenten auf die Pension, die Gleich-
artigkeit der Leistungen, ist gegeben. Beide Leistungen
sind dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Folgen der
Erwerbsunfähigkeit zu begegnen, gehören also zur Invali-
denpension und nicht zu einer der drei anderen in Art. 12
aufgeführten Leistungen. Der Umstand allein, dass vor der
dauernden gänzlichen Dienstunfähigkeit eine Teilinvali-
dität bestand, die durch Unfall entstanden war, macht die
Leistungen nicht ungleichartig. Weder das Urteil in Sachen
Amstad, noch die Urteile des eidgenössischen Versicherungs-
gerichtes in Sachen Keller und Rügle rechtfertigen eine
andere Entscheidung.
4. -
1st nach diesen Feststellungen die Klage abzu-
weisen, so kommt der Kläger allerdings mit seiner grossen
Familie, die er mit der Pension von rund 1600 Fr. nicht
erhalten kann, in Not. Um seine Armengenössigkei~ zu
256
Verwalttmgs- und Disziplinarrechtspflege.
verhindern, kann er jedoch an die Beklagte gelangen mit
dem Gesuche um Unterstützungen gemäss Art. 43 f der
Statuten.
5. -
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
41. Urtell vom 2. Juli .1931 i. S. Steiner gegen Solothurn.
B e f r e i u n g von k a n ton a. 1 e n A b gab e n: 1. Anstände
über die Befreiung der Leistungen der Militärversicherung von
kantona.len Steuern unterliegen der Beurteilung ·durch das
Bundesgericht als einziger Instanz gemäss Art. 18, lit. a VDG.
2. Die Leistungen der Militärversicherung dürfen als solche nicht
mit Einkommens- und ähnlichen Steuern belegt werden. Die
Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen, das aus zurück-
gelegten Renten herrührt.
Die Klägerin bezog bis zu ihrem 18. Altersjahr von der
eidgenössischen Militärversicherung eine jährliche Rente.
Sie wohnt bei der Grossmutter, die auf eine Entschädi-
gung für Unterhalt verzichtet. Deshalb konnte sie die
Pension oder doch einen giossen Teil davon zurücklegen.
Im Laufe der Jahre bildete sich so ein kleines Kapital.
Die Pension ist nicht mit der Einkommenssteuer belegt
worden. Dies gemäss Art. 15 Militärversicherungsgesetz,
demzufolge die Leistungen der lVIilitärversicherung keiner
Steuer unterworfen werden dürfen. Dagegen wird die
Klägerin verhalten, auf jenem Kapital die Vermögens-
steuer zu entrichten.
Ihr Vormund glaubt, auch das aus den Ersparnissen
der Militärversicherungspension ge äufnete Kapital sei
steuerfrei. Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-
ßeirehmg V(}n kanl(}"alen Abgaben. N0 41.
2j7
thurn hat indessen mit Entscheid vom 18. März 1931 die
Steuerpflicht bejaht.
Mit Eingabe vom 20. Mai beschwert sich der Vormund,
namens der Klägerin, beim Bundesgericht über eine Ver-
letzung von Art. 15 Militärversicherungsgesetz.
Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, der
Entscheid der Oberrekurskommission sei aufrecht zu er-
halten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 18, lit. a VDG beurteilt das Bundesge-
richt als einzige Instanz {(Anstände über eine durch das
Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abga-
ben oder Beschränkung kantonaler Abgaben». Art. 15Mili-
tärversicherungsgesetz ist eine bundesrechtliche Bestim-
mung dieser Art. Die vorliegende Eingabe, mit der eine
Verletzung der genannten Vorschrift gerügt wird, ist daher
zu betrachten als direkte verwaltungsrechtliche Klage.
2. -
Materiell ist die Klage unbegründet. Die Steuer-
befreiung des Art. 151. c. ist eine solche aus sozialpoliti-
schen Gründen. Es handelt sich darum, dass der soziale
Zweck der Leistungen der Militärversicherung, dem
Unterhalt der betreffenden Person zu dienen, nicht durch
Steuererhe bungen beeinträchtigt werde (BLUMEN STEIN,
Steuerrecht 97/8). Nach dem Text und der ratio der
Bestimmung ist steuerfrei die Leistung der lVIilitärver-
sicherung als solche. Sie darf nicht mit der Einkommens-
oder einer ähnlichen Steuer belegt werden. Ist es dem
EmpfiLnger möglich, aus oder dank der Rente Ersparnisse
zu machen, so bilden diese Ersparnisse Vermögen wie
jedes andere Vermögen. Ihre Besteuerung als Vermögen
ist keine Besteuerung der Versicherungsleistungen und
widerspricht auch nicht dem Zweck des Art. 15.
Der11,nach erke-nnt das Bundesge'richt :
Die Klage wird abgewiesen.