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57_I_249

BGE 57 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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. 248

Verwaltungs- und Disziplin&rreehtspflege.

Anspruch auf Kassenleistungen für einen Beamten, der trotz

teilweiser Invalidität im Dienste des Bundes verbleibt,

nur insoweit bestehen kann, als der Beamte im Vergleich

zu seiner früheren höheren Besoldung, für die er versichert

war, einen Verdienstausfall erleidet, was mit dem Wortlaut

des Art. 28, Abs. 1 der Kassenstatuten, wie gesagt, vereinbar

ist. Besoldungserhöhungen, die ihm,bei Verbleiben im

früheren Amte zugekommen wären, werden dabei im Ein-

klang mit der allgemeinen Regelung der Pensionen nach

der Ordnung der Kassenstatuten nicht berücksichtigt.

Solange die Besoldung des Beamten in seiner neuen

Stellung niedriger ist, als die früher versicherte Besoldung,

entri chtet er die ordentlichen Jahresbeiträge auf seiner

jeweiligen Besoldung. Für den Unterschied der beiden

Beträge bezieht er die Pension. Bei der endgültigen Pen-

sionierung tritt neben die Teilpension die Endpension auf

dem Betrage seiner Besoldung im betreffenden Zeitpunkt.

Die Summe der beiden Pensionen entspricht der Besoldung,

di~ der Beamte im Zeitpunkt der Teilpensionierung bezogen

hat, wobei die Ansätze sich für jede der beiden Pensionen

nach der Zahl der Jahre richten, auf deren Anrechnung der

Beamte nach Massgabe der Statuten Anspruch hat. Eine

Erhöhung der anrechenbaren Besoldung über den Betrag

der Besoldung in Zeitpunkt der Teilpensionierung kommt

nur in Betracht, wenn der Beamte in seiner neuen Stellung

eine Besoldung bezieht, die jE}ne Besoldung übersteigt. Der

Anspruch wird erworben durch Leistung der entsprechen-

den Kassenbeiträge, nämlich der Einkaufssummen in die

erhöhte Besoldung (Monatsbetreffnisse), die in diesem Falle

ausser den ordentlichen Jahresbeitl'ägen zu erbringen sind.

3. -

Amrein ist für 4252 Fr. pensionsberechtigt. Er

bezieht

eine Endpension zu 70 % von.

eine Teilpension zu 70 % von .

somit im ganzen Pensionsbe-

züg~ auf ..... .

zu 70 % im Betrage von

Fr. 4200.- Fr. 2940.-

»

52.-»

36.40

Fr. 4252.-

Fr. 2976.40,

Beamtenreeht. N0 40 .

249

was seinem Anspruche nach Massgabe seiner versicherten

:S:öc~tbesoldung enspricht. Diese Pensions bezüge stehen

1m Einklang mit seinen Beitragsleistungen an die Pensions-

und Hülfskasse. Weitere Kassenleistungen wären weder

nach M~s.~abe seiner anrechenbaren Besoldung, noch nach

den BeItragen gerechtfertigt, die er während seiner Be-

schäftigung im Bahndienst geleistet hat. Denn bei Gut-

heissung der Klage erhielte Amrein die Pension von einem

anrechenbaren Jahresverdienst von 4477 Fr., für den er

nie Prämien bezahlt hat. Die höchsten Prämien, die er

als Beamter der SBB zu entrichten hatte, bezogen sich

nur auf einen versicherten Jahresverdienst von 4252 Fr.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:

Die Klage wird abgewiesen.

40. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. Bichsel

gegen SBB (PensionsDsse).

1. F6stst~llungsklagen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren

vor Bundesgericht zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an

der Feststellung eines Anspruches besteht.

2. Bezieht ein pensionierter Bediensteter der SBB Renten von der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, so

hat .. er nur ~spruch auf die um die Leistungen der Suval

gekurzte PenSIOn. Das Gleiche gilt für den Zuschuss der SBB

zu den Renten der Suval.

A. -

Der Kläger war Streckenarbeiter bei den SBR

Am 30. Mai 1928 erlitt er an der rechten Hand einen

Unfall, der nach Eintritt von Rückfällen dazu führte

dass er wegen Teilinvalidität von der SUV AL eine Unfall~

rente von monatlich 24 Fr. 70 Cts. und von den SBB eine

Zuschussrente von 10 Fr. 60 Cts. erhielt. Auf den 1. Januar

1929 wurde er von den SBB trotz dem Unfall der zu

ge~n?~r Versteifung der rechten Hand gef~ hatte,

defIDltIv angestellt. Unabhängig vom Unfall wie unbe-

stritten ist, erkrankte der Kläger an der sog. Morvan'schen

250

Verwöltungs· und Disziplinarrochtspflege.

Krankheit, die sich in einer Ernährungsstörung und

Knochenbrüchigkeit der rechten Hand äusserte und die

Heilung der Unfallsfolgen nachteilig beeinflusste, so dass

die SUV AL das Krankengeld und die Invalidenrente

kürzte. Möglicherweise, sagt die Beklagte, habe die

Krankheit· auch die Entstehung eines Unfalles begünstigen

können. Diese Krankheit führte zu einer zunehmenden

Verkrüppelung der rechten Hand und zur gänzlichen

Dienstuntauglichkeit, so dass der Kläger auf den 1. JUli

1930 pensioniert wurde.

Die Pension beträgt 1598 Fr. 10 Cts.; davon zieht die

Beklagte jedoch die beiden Unfallrenten ab. Sie entrichtet

dem Kläger daher nur 1174 Fr. 50 Cts.

Gegen diese Anrechnung der Unfallrenten auf die

Pension richtet sich die Klage mit dem Antrag: es sei

unter Kosten-und Entschädigungsfolgen festzustellen,

dass dem Kläger von der Beklagten eine ungekürzte

Pension von 1598 Fr. 10 Cts. zu entrichten und die seit dem

1. JUli 1930 abgezogenen Beträge von monatlich 35 Fr.

30 Cts. nebst 5 % Zins seit dem Verfall der einzelnen Raten

nachzuzahlen seien.

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Vor-

aussetzungen des Art. 12 Abs. 1 der Kassenstatuten nicht

vorhanden seien.

a) Art. 12 sei nur anwendbar, wenn aus dem gleichen

objektiven Ereignis, dem « Versicherungsfall I), Folgen

entstehen,· für die die SUV AL Und die Beklagte einzustehen

haben. Das sei hier nicht der Fall.

b} Die Leistungen der SUV AL und der Beklagten seien

auch nicht gleichartig, denn die SUV AL bezahle eine

Unfallrente, die Beklagte eine Pension infolge von

Krankheit.

In Sachen Amstad (BGE 54 I 131 ff.) habe das Bundes-

gericht Leistungen als gleichartig bezeichnet, die rechtlich

gleichartig und den wirtschaftlichen Folgen des gleichen

Erwerbsunfähigkeitsgrundes zu begegnen bestimmt seien,

was hier nicht zutreffe, weil die SUV AL für die Folgen des

Beamtenrecht. N° 40.

251

Unfalles, die Beklagte für die Folgen der Krankheit

einzutreten hätten. Was für die Rente der SUV AL gelte,

müsse auch für die Zuschussunfallrente der SBB Rechtens

sein.

B. -

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage

unter Kostenfolge. Gemäss Art. 12 der Statuten sei ganz

allgemein bei Invalidität infolge Unfalles eine Pension nur

insoweit zu bezahlen, als die Leistungen der SUV AL hinter

der Pension zurückbleiben. Der gleiche Grundsatz gelte bei

der Versicherungskasse für die Bundesverwaltung gemäss

Art. 13 der Kassenstatuten, zu dessen Begründung im

Ständerate gesagt worden sei : « Der Gedanke ist der: Man

'will nicht, dass ein Versicherter aus der Konkurrenz zweier

eidgenössischen Versicherungen Gewinn ziehen kann)).

Das träfe aber bei einer Gutheissung der Klage zu, die auch

zu einer Überversicherung führe und gegen die gleich-

mässige Behandlung aller Versicherten verstosse. Für diese

Auslegung spreche auch die Botschaft des Bundesrates zu

den Statuten der Versicherungskasse der Bundesverwal-

tung, Art. 13 (BBI 1920 m S. 77/78) .. Voraussetzung

zur Anrechnung der obligatorischen Versicherungslei-

stungen an die Leistungen der Beklagten sei ein Versiche-

rungsfall' wobei es sich nicht um das gleiche objektive

Ereignis handeln müsse, auf Grund dessen die Unfallrente

und die Invalidenpension gewährt worden sei. Auch das

Erfordernis gleichartiger Leistungen sei erfüllt, wie sich

aus dem Urteil in Sachen Amstad und aus zwei Urteilen

des eidgenössischen Versicherungsgerichtes ergebe.

G. -

In seiner Replik hat der Kläger substanziiert

die Behauptung der Antwort bestritten, dass die Mor-

van'sche Krankheit möglicherweise die Entstehung des

Unfalles begünstigt habe. Er bestreitet ferner, dass er

aus der Konkurrenz zweier Versicherungen einen Gewinn

ziehe, wovon höchstens die Rede sein könnte, wenn er

mehr Rente bezöge, als seine Besoldung ausgemacht habe.

Er erhalte aber nicht einmal den Betrag, der sein Existenz-

minimum, ausmache. Eine überversicherung läge erst vor,

252

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

wenn die Versicherungsleistungen den Schaden übersteigen

würden, was auch nicht der Fall sei. Die doppelten Ver-

sicherungsleistungen entsprächen der doppelten Benach-

teiligung : einerseits durch die Unfallfolgen ~d anderseits

durch die Krankheit.

D. -

In der Duplik wird nichts erwidert darauf, dass die

Krankheit die Entstehung des Unfalles nicht begünstigt

habe.

Das BuniksgericlU zielU in Erwägung :

1. -

Die Klage charakterisiert sich prozessrechtlich

als Leistungsklage, soweit die Nachbezahlung der abge-

zogenen Beträge für die vergangene Zeit verlangt wird,

und als Feststellungsklage, soweit für die Zukunft die

ungekürzte Pension eingeklagt wird. Eine solche Klage ist

im freien verwaltungsrechtlichen Verfahren wie im Zivil-

prozess jedenfalls dann zulässig, wenn ein rechtliches

Interesse an der Feststellung besteht (vgl. BGE 50 TI

S. 56 f;

Fleiner, Institutionen 8. Auflage S. 267).

Und hier besteht offenbar ein Interesse daran, die

Unsicherheit über den Umfang der zukünftigen periodi-

schen Leistungen zu beheben, so dass auch auf die Fest-

stellungsklage einzutreten ist.

2. -

Der Kläger beansprucht, dass ihm, neben der

Unfallrente der SUVAL von 296 Fr. 40 Cts. und der

Zuschussrente der SBB von 127 Fr. 20 Cts., die Invaliden-

pension der Pensions- und IDlfskasse der SBB von 1598 Fr.

10 Cts. ungekürzt ausbezahlt werde. Die Kasse dagegen

will nur die um die beiden Leistungen verminderte Pension

anerkennen. Die Kürzung der Rente hat nach Art. 12,

Abs~ 1 der Kassenstatuten einzutreten, wenn es sich

handelt « um einen Versicherungsfall, für den ... die SUV AL

auf Grund der von ihr gewährten obligatorischen Versi-

cherung einzutreten hat ».

Die Ausdrucksweise der Statuten ist missverständlich.

Sie scheint für die Auffassung zu sprechen, die in der

Klage vertreten wird, nämlich Voraussetzung für die

Beamtenrecht. N° 40.

253

Kürzung der Pension sei die Identität des Ereignisses,

durch das die Ansprüche an die SUV AL und an die

Pensionskasse entstanden sind. Die Kürzung der Pension

soll, praktisch gesprochen, auf die Fälle beschränkt

bleiben, in denen der Unfall, der einen Anspruoh auf

Leistungen der SUV AL auslöst, auch der Grund der

Dienstuntauglichkeit ist, die zu der Entlassung des

Beamten aus dem Dienstverhältnis und zu der Über-

weisung an die Pensionskasse führt. In allen übrigen

Fällen wären die Pensionen der Pensionskasse ungekürzt

und ohne Rücksicht auf die Leistungen der SUV AL

auszurichten. Der Eisenbahner, der infolge eines schweren

Unfalles dienstuntauglich geworden ist, hat gemäss Art. 12,

Abs. 1 der Kassenstatuten nur Anspruch auf die um die

Leistungen der SUV AL und die Zuschussrente der SBB

gekürzte Pension. Sein Kollege, der infolge eines Umfalles

eine Rente von der SUV AL bezieht, aber durch den Unfall

nicht dienstunfähig geworden ist, hätte bei seiner späteren

Pensionierung wegen Alters oder Invalidität Anspruch

auf die ungekürzte Pension neben der Unfall- und Zuschuss-

rente. Eine derartige, jeder sachlichen Rechtfertigung

entbehrende Ungleichheit zwischen zwei pensionierten

Funktionären kann nicht der Sinn der statutarischen

Regelung sein.

Offenbar hat denn auch Art. 12, Abs. 1 der Kassen-

statuten nicht diese Bedeutung. Bedenken erheben sich

zunächst gegen den Ausgangspunkt der Klagebegründung.

Denn eine Identität des Versicherungsfalles, als des

schadenbringenden Ereignisses, kann im Verhältnis des

Beamten zur SUV AL einerseits und zur Pensionskasse

anderseits kaum angenommen werden. Im Verhältnis zur

Pensionskasse ist der Versicherungsfall nicht ein die Person

des Beamten betreffendes äusseres Ereignis -

etwa ein

Unfall, eine Krankheit, der Verlust der Arbeitsfähigkeit

und dergleichen -

sondern das Ausscheiden aus dem

Dienst, das in der Regel- den Todesfall ausgenommen -

durch einen Beschluss der Wahlbehörde herbeigeführt

254

Verwaltungs. und .Diszipl.inarrechtspileg;,.

wird. Allerdings kann die Entlassung des ~ren durch

einen Zustand veranlasst 'WQ:rden sein, der sich letzten

Endes auf eines der genannten Ereignisse zurückführen

lässt, wie es in dem vom eidgenössischen Versicherungs-

gericht am 10. Nove~ber 1925 beurteilten Falle Rügle

zutraf, auf den in den Rechtsschriften Bezug genommen

wird. Doch wäre es kaum zulässig, jenes Ereignis als einen

Versicherungsfall der Pensionskasse zu bezeichnen. Es

fehlt ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Lei-

stungspflicht der Pensionskasse und dem Ereignis. Anders

verhält es sich mit Ansprüchen an die SUV AL, die grund-

sätzlich durch Unfälle bedingt sind. Die Voraussetzungen

für die Leistungspflicht der SUV AL und der Pensionskasse

sind demnach nicht identisch, weshalb auch ein Zusammen-

treffen des Leistungsgrundes nicht geeignet wäre, den

Ausgangspunkt für eine Regelung zu bilden, wie sie in

Art. 12, Abs. 1 der Kassenstatuten aufgestellt wird.

Wenn demnach die Kassenstatuten in Art. 12, Abs. 1

von einem « Versicherungsfall» reden, für den die SUV AL >

einzutreten hat, so ist dieser Ausdruck nur auf eine der

beiden Versicherungseinrichtungen zu beziehen, und zwar,

im Rahmen der Statuten der Pensionskasse, auf diese.

Der Versicherungsfall für die Pensionskasse ist die Auflö-

sung des Dienstverhältnisses unter den Voraussetzungen,

die Ansprüche auf Leistungen der Kasse begründen.

Der Versicherungsfall für die Pensionskasse kann sodann

nach dem Gesagten nicht ein Versicherungsfall sein, für den

die SUVAL« einzutreten» hat. Der Wortlaut der Statuten

ist demnach in dieser Beziehung ungenau. Die Bedeutung

der unklaren Vorschrift ergibt sich indessen mit genügender

Sicherheit aus der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 13

der Statuten der Versicherungskasse für die Bundes-

verwaltung (Bundesblatt 1920 III S. 77 f); darnach war die

Absicht, dafür zu sorgen, « dass nicht etwa eine Kumulie-

rung von Versicherungsleistungen in dem Sinne eintritt,

dass ein Mitglied der Kasse oder seine Hinterbliebenen

gleichzeitig Renten von dieser und von der SUV AL oder

Beamtenrecht. No 40.

256

von der Militärversicherung beziehen J). Auch diese Aus-

drucksweise ist nicht genau, weil Art. 13, in gleicher

Weise wie Art. 12 der Pensionskassenstatuten der SBB,

nebeneinander Renten der SUV AL und der Pensionskasse

vorsieht, wie der Fall des Klägers beweist, der ja zu der

Unfallsrente noch eine Pension bezieht. Aber die Stelle der

Botschaft lässt doch deutlich genug erkennen, dass die

Versicherungskasse nicht mehr als den Ausfall der Unfalls-

rente gegenüber der Pension solle zu leisten haben. Es lag

der Fassung der streitigen Bestimmung -

Art. 13 der

Statuten der Versicherungskasse der Bundesverwaltung

deckt sich im wesentlichen mit dem hier anwendbaren

Art. 12 -

der Gedanke zu Grunde, dass der Versicherte

wohl Anspruch auf die grössere der beiden Leistungen hat,

aber nicht auf mehr(BGE 54 I S. 135). Daraus folgt, dass

die Kürzung der Pension stets eintritt, wenn ein pen-

sionierter Bediensteter der SBB Renten von der SUV AL

bezieht, was sachlich die richtige Lösung ist, da sie die

oben erwähnten, Sachlich nicht gerechtfertigten Ungleich-

heiten verhindert.

3. -

Auch die zweite Voraussetzung des Art. 12 für die

Anrechnung der Unfallrenten auf die Pension, die Gleich-

artigkeit der Leistungen, ist gegeben. Beide Leistungen

sind dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Folgen der

Erwerbsunfähigkeit zu begegnen, gehören also zur Invali-

denpension und nicht zu einer der drei anderen in Art. 12

aufgeführten Leistungen. Der Umstand allein, dass vor der

dauernden gänzlichen Dienstunfähigkeit eine Teilinvali-

dität bestand, die durch Unfall entstanden war, macht die

Leistungen nicht ungleichartig. Weder das Urteil in Sachen

Amstad, noch die Urteile des eidgenössischen Versicherungs-

gerichtes in Sachen Keller und Rügle rechtfertigen eine

andere Entscheidung.

4. -

1st nach diesen Feststellungen die Klage abzu-

weisen, so kommt der Kläger allerdings mit seiner grossen

Familie, die er mit der Pension von rund 1600 Fr. nicht

erhalten kann, in Not. Um seine Armengenössigkei~ zu

256

Verwalttmgs- und Disziplinarrechtspflege.

verhindern, kann er jedoch an die Beklagte gelangen mit

dem Gesuche um Unterstützungen gemäss Art. 43 f der

Statuten.

5. -

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

41. Urtell vom 2. Juli .1931 i. S. Steiner gegen Solothurn.

B e f r e i u n g von k a n ton a. 1 e n A b gab e n: 1. Anstände

über die Befreiung der Leistungen der Militärversicherung von

kantona.len Steuern unterliegen der Beurteilung ·durch das

Bundesgericht als einziger Instanz gemäss Art. 18, lit. a VDG.

2. Die Leistungen der Militärversicherung dürfen als solche nicht

mit Einkommens- und ähnlichen Steuern belegt werden. Die

Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen, das aus zurück-

gelegten Renten herrührt.

Die Klägerin bezog bis zu ihrem 18. Altersjahr von der

eidgenössischen Militärversicherung eine jährliche Rente.

Sie wohnt bei der Grossmutter, die auf eine Entschädi-

gung für Unterhalt verzichtet. Deshalb konnte sie die

Pension oder doch einen giossen Teil davon zurücklegen.

Im Laufe der Jahre bildete sich so ein kleines Kapital.

Die Pension ist nicht mit der Einkommenssteuer belegt

worden. Dies gemäss Art. 15 Militärversicherungsgesetz,

demzufolge die Leistungen der lVIilitärversicherung keiner

Steuer unterworfen werden dürfen. Dagegen wird die

Klägerin verhalten, auf jenem Kapital die Vermögens-

steuer zu entrichten.

Ihr Vormund glaubt, auch das aus den Ersparnissen

der Militärversicherungspension ge äufnete Kapital sei

steuerfrei. Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-

ßeirehmg V(}n kanl(}"alen Abgaben. N0 41.

2j7

thurn hat indessen mit Entscheid vom 18. März 1931 die

Steuerpflicht bejaht.

Mit Eingabe vom 20. Mai beschwert sich der Vormund,

namens der Klägerin, beim Bundesgericht über eine Ver-

letzung von Art. 15 Militärversicherungsgesetz.

Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, der

Entscheid der Oberrekurskommission sei aufrecht zu er-

halten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 18, lit. a VDG beurteilt das Bundesge-

richt als einzige Instanz {(Anstände über eine durch das

Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abga-

ben oder Beschränkung kantonaler Abgaben». Art. 15Mili-

tärversicherungsgesetz ist eine bundesrechtliche Bestim-

mung dieser Art. Die vorliegende Eingabe, mit der eine

Verletzung der genannten Vorschrift gerügt wird, ist daher

zu betrachten als direkte verwaltungsrechtliche Klage.

2. -

Materiell ist die Klage unbegründet. Die Steuer-

befreiung des Art. 151. c. ist eine solche aus sozialpoliti-

schen Gründen. Es handelt sich darum, dass der soziale

Zweck der Leistungen der Militärversicherung, dem

Unterhalt der betreffenden Person zu dienen, nicht durch

Steuererhe bungen beeinträchtigt werde (BLUMEN STEIN,

Steuerrecht 97/8). Nach dem Text und der ratio der

Bestimmung ist steuerfrei die Leistung der lVIilitärver-

sicherung als solche. Sie darf nicht mit der Einkommens-

oder einer ähnlichen Steuer belegt werden. Ist es dem

EmpfiLnger möglich, aus oder dank der Rente Ersparnisse

zu machen, so bilden diese Ersparnisse Vermögen wie

jedes andere Vermögen. Ihre Besteuerung als Vermögen

ist keine Besteuerung der Versicherungsleistungen und

widerspricht auch nicht dem Zweck des Art. 15.

Der11,nach erke-nnt das Bundesge'richt :

Die Klage wird abgewiesen.