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Staatsrecht.
der Patentzwang eingeführt worden ist (vgI. BGE 54 I
S. 28 und dortige Zitate). Demnach waren die Behörden
des Kantons Zug zuständig, den Rekursbeklagten für
die Sendung der Kühe nach diesem Kanton ohne Patent
zu bestrafen.
Fraglich ist nur, ob anzunehmen sei, dass auch der
Ankauf der Kälber eine Handelstätigkeit des Rekurs-
beklagten bilde, die nach Viehhandelskonkordats- und
Bundesrecht der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung
auf den Patentzwang und die Gewerbesteuerpflicht
untersteht, da die Kälber ihm, wie es scheint, von
Schnüriger geliefert wurden und dieser ein für den
Kanton Zug gültiges Viehhandelspatent besass. Doch
kann das dahingestellt bleiben, weil der Regierungsrat
des Kantons Zug dem B-ekursbeklagten nur die niedrigste
Busse, die nach § 12 Abs. 1 des Viehhandelskonkordates
zulässig war, aufgelegt und der Rekursbeklagte denn
auch nicht geltend gemacht hat, die Busse müsse für
den Fall, dass er nur für den Kuhverkauf der Hoheit
des Kantons Zug unterstehe, herabgesetzt werden.
Die Rechtsöffnung durfte somit nach dem Rechts""
hilfekonkordat nicht wegen Unzuständigkeit der zuge-
rischen Behörden zur Bussenallflage von 100 Fr. ver-
weigert werden. Die Urteile des Obergerichts und der
Landgerichtskommission von Uri sind daher aufzuheben
und dem Kanton Zug ist die definitive Rechtsöffnung
nach der Praxis vom Bundesgericht zu erteilen. Dabei
sind dem Rekursbeklagten zugleich die Kosten des.
kantonalen Rechtsöffnungs-
und Kassationsverfahrens
aufzulegen und dem Kanton Zug für das Verfahren vor
Obergericht eine ausserrechtliche Entschädigung zuzu-
sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und dem Rekurrenten,
unter Aufhebung der Entscheide des Obergerichts von
Uri vom 11. Juni 1927 und der Landgerichtskommission
Dienstverhältnis der Bundesbeamten. N° 21.
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von Uri vom 6. März 1927, in der Betreibung Nr. 114
(von 1927) des Betreibungsamtes von Altdorf für die
Forderung von 100 Fr., die Betreibungskosten von
2 Fr. 10. Cts. und die Kosten des Rechtsöffnungs- und
Kassationsverfahrens von 42 Fr. 85 Cts. samt einer
Entschädigung von 20 Fr., die dem Rekursbeklagten
aufgelegt werden, die definitive Rechtsöffnung erteilt.
XI. DIENSTVERHÄLTNIS DER BUNDES-
BEAMTEN
RAPPORTS DE SERVICE DES FONCTIONNAIRES
FEDERAUX
21. Urteil vom 30. März 1928 i. S. Amstad gegen Pensions-
uni lIilfskasse für da.s Persona.l der S. B. B.
Art. 12 Abs. 1 Statuten der Pensions- und Hilfskasse S. B. B. :
Die SUV AL-Rente und Zuschussrente S. B. B. sind zu ihrem
Gesamtbetrag von der Pension abzuziehen, auch soweit die
Letztere von einem geringern Einkommen (ohne die Neben-
bezüge) berechnet wird.
A. -
Nach Art. 76-78 rev. KUVG haben die bei der
SUVAL obligatorisch Versicherten,
~u denen nach
Art. 60 Ziff. 1 KUVG das Personal der S. B. B. gehört,
bei bleibender gänzlicher oder teilweiser Erwerbsunfähig-
keit infolge Betriebsunfall Anspruch auf eine Invaliden-
rente von 70 % des Jahresverdienstes, resp. bei bloss
teilweiser Erwerbsunfähigkeit des entsprechenden Teils
davon. Im Jahresverdienst sind auch die Nebel1bezüge
inbegriffen; dagegen fällt der 6000 Fr. übersteigende
Teil des Einkommens für die Rentenberechnung ausser
Betracht. -
Als Zuschuss zu dieser Invalidenrente
bezahlen die S. B. B. gemäss Art. 3 des « Zuschuss-
reglements » Nr. 48 vom 20. November 1917 ihren
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Staatsrecht.
Beamten, Angestellten und Arbeitern bei Erwerbs-
unfähigkeit infolge Betriebsunfall eine Rente aus, die
42,9 % der Invalidenrente (30 % des Jahresverdienstes
bis zu 6000 Fr., resp. der dem Grad der Erwerbsunfähig-
keit entsprechenden Quote davon) sowie für den 6000 Fr.
übersteigenden Teil des Jahresverdienstes einen der auf
die 6000 Fr. entfallenden Gesamtrente entsprechenden
Betrag ausmacht. Der infolge Betriebsunfall dauernd
erwerbsunfähig gewordene Beamte, Angestellte oder
Arbeiter der S. B. B. erhält also von SUVAL und S. B. B.
zusammen bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit den vollen
bisherigen Jahresverdienst und bei teilweiser Erwerbs-
unfähigkeit den entsprechenden Teil davon als Invaliden-
und Zuschussrente ausbezahlt.
Andererseits richtet -die Pensions- und Hilfskasse für
das Personal der S. B. B. nach Massgabe ihrer Statuten
vom 31. August 1921 den dauernd invalid gewordenen
Beamten, Angestellten und Arbeitern der S. B. B. eine
Pension aus, welche einen den geleisteten Dienstjahren
entsprechenden Teil, maximal 70 % des aIlrechenbaren
Jahresverdienstes (ohne die Nebenbezüge) ausmacht,
sofern wenigstens der Versicherte nicht schon von der
SUVAL (oder der Militärversicherung) eine Invaliden-
rente bekommt. Für diesen Fall bestimmt Art. 12
Abs. 1 der Statuten :
« Handelt es sich um eine!l Versicherungsfall, (für den
die Militärversicherung aufkommt oder) für den die
schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern auf
Grund der von ihr gewährten obligatorischen Ver-
sicherung einzutreten hat, so deckt die Kasse nur einen
Ausfall der betreffenden um einen allfälligen Zuschuss
der Bundesbahnen erhöhten Leistung (Krankengeld,
Invalidenpension, Witwen- und Waisenpension zusam-
men) gegenüber ihrer gleichartigen statutarischen Lei-
stung. »
Der Kläger war Kondukteur der S. B. B. mit einer
Besoldung, die sich im letzten Dienstjahr 1923 auf
Dienstverhältnis der Bundesbeamten. No 21.
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6027 Fr. 50 Cts. belief. Infolge eines am 3. November
1923 erlittenen Betriebsunfalls wurde er am 16. März
1926 -
nach beendigter ärztlicher Behandlung -
von
der SUVAL als zu 25 % arbeitsunfähig erklärt und in
den Genuss einer Invalidenrente von 1050 Fr. (0,70 von
6000 = 4200; 0,25 von 4200 = 1050) gesetzt. Am 9. Juli
1926 wurde ihm von der Kreisdirektion II S. B. B. eine
Zuschussrente von 457 Fr. 45 Cts. (42,9 % von 1050 Fr.
plus 25 % vo;n 28 Fr.) zugesprochen. Die dem Kläger
von SUV AL und S. B. B. zugesprochene Invaliden- und
Zuschussrente belief sich also auf 25 % von 6028 Fr.
(1050 Fr. plus 457 Fr. 45 Cts) = 1507 Fr. 45 Cts.
Am 31. Mai 1926 wurde der Kläger auf sein Gesuch
von der Kreisdirektion II S. B. B. auf Ende August
1926 in den Ruhestand versetzt und der Pensions- und
Hilfskasse zur Pensionierung überwiesen. Am 23. August
1926 erhielt er den Bescheid, dass seine Pension auf
3992 Fr. 80 Cts. (70 % des anrechenbaren Jahresver-
dienstes von 5704 Fr.) abzüglich 1507 Fr. 45 Cts. Inva-
liden- und Zuschussrente = 2485 Fr. 80 Cts. festgesetzt
worden sei.
Eine Einsprache gegen diesen Bescheid
blieb ohne Erfolg.
B. -
Mit Eingabe vom 10. Januar und Nachtrag
vom 14. März 1928 reichte Amstad beim Bundesgericht
gegen die Pensions- und Hilfskasse für das Personal der
schweizerischen Bundesbahnen Klage ein mit den Be-
gehren: Die Beklagte habe dem Kläger von .seiner j ähr-
lichen Invalidenpension von 3992 Fr. 80 Cts .. nur den
Betrag von 1426 Fr. in Abzug zu bringen und ihm soweit
vom 1. September 1926 an eine Invalidenpension von
2566 Fr. 80 Cts., auszahlbar in monatlichen Raten von
213 Fr. 90 Cts., je mit Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu
bezahlen, ihm also zu der bisherigen Invalidenpension
von 2485 Fr. 80 Cts. noch den Betrag von 81 Fr. nach-
zubezahlen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die von S. B. B.
und SUVAL zusammen dem Kläger zugesprochene
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Staatsrecht.
Gesamtrente werde auf einem Jahresgehalt von 6027 Fr.
50 Cts. berechnet, die Pension dagegen nur auf einem
Gehalt von 5704 Fr. Die Gesamtrente dürfe deshalb
auch nur zu dem einem Einkommen von 5704 Fr. ent-
sprechenden Teil von der Pension abgezogen werden.
Diejenige von der Differenz zwischen 6028 Fr. und
5704 (25 % von 324 Fr. = 81 Fr.) dagegen sei zuviel
in Abzug gebracht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Es handelt sich um einen Streit über Ansprüche
aus Dienstverhältnis auf Leistungen einer Versicherungs-
kasse des Bundes, zu dessen Beurteilung nach Art. 60
und 61 Abs. 2 des eidg. Beamtengesetzes das Bundes-
gericht als Staatsgerichtshof zuständig ist.
2. -
Der Kläger bestreitet nicht, dass Art. 12 der
Pensions- und Hilfskassestatuten der S. B. B. auf seinen
Fall anwendbar sei und dass demnach die Pensionskasse
S. B. B. nur den Ausfall der Invaliden- und Zuschuss-
rente gegenüber ihrer « gleichartigen)) Leistung zu
decken habe. Er behauptet aber, diese Renten dürften
bloss zu dem dem pensionsberechtigenden Einkommen
von 5704 Fr. entsprechenden Betrag von der Pension
abgezogen werden, nicht aber für den Mehrbetrag, da
dieser der Pension nicht gleichartig sei. Demgegenüber
ist vorerst zu bemerken, dass der Wortlaut von Art. 12
der S. B. B. Statuten zu einer solchen Auslegung keinen
Anlass gibt.
« Gleichartig}) sind die Versicherungs-
leistungen schon, wenn sie rechtlich gleichartig und den
wirtschaftlichen Folgen des gleichen Erwerbsunfähig-
keitsgrundes zu begegnen bestimmt sind, ohne dass
deswegen auch der zu ersetzende Verdienstausfall auf
der gleichen Grundlage berechnet werden müsste. In
diesem Sinne der Pension gleichartig ist aber die gesamte
Invaliden- und Zuschussrente der SUVAL und der
S; B. B., die, wie jene, auf dem Gedanken der Sozial-
versicherung beruht und eine Entschädigung für die
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Dienstverhältnis der Bundesbeamten. N° 21.
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gleiche Erwerbsunfähigkeit darstellt. Der ungekürzte
Abzug dieser Rente von der Pension entspricht zudem
auch der Absicht, die Art. 12 der Pensionskassestatuten
S. B. B. verfolgt, dass nämlich da, wo Pensionskasse
S. B. B. einerseits und SUV AL und S. B. B. andererseits
nach den für sie geltenden Bestimmungen für die Folgen _
der gleichen Erwerbsunfähigkeit einzutreten haben, der
Versicherte wohl -
primär gegenüber SUVAL und
S. B. B. und für den allfälligen Rest gegenüber der
Pensionskasse -
Anspruch auf die grössere der beiden
Leistungen hat, aber nicht auf mehr. Im Falle des
Klägers beträgt die Pension 3992 Fr. 80 Cts., die Inva-
liden- und Zuschussrente nur 1507 Fr. 45 Cts. Der
Kläger hat also Anspruch auf 3992 Fr. 80 Cts., wovon
1507 Fr. 45 Cts. von SUVAL und S. B. B., die Differenz
von der Pensionskasse auszurichten ist. Würde aber
entsprechend seinem Klagsbegehren die Invaliden- und
Zuschuss rente nicht volIumfänglich von der Pension
abgezogen, so würde der Kläger mehr als die höhere der
beiden Leistu'ngen erhalten, also aus dem Zusammen-
treffen zweier eidgenössischer Versicherungen einen Vor-
teil ziehen, was durch Art. 12 der Pensionskassestatuten
S. B. B. eben vermieden werden wollte.
Dass die von der Pensions- und Hilfskasse S. B. B.
dem Art. 12 ihrer Statuten gegebene Auslegung die
richtige ist, folgt auch aus Art. 13 der Statuten der
Versicherungskasse für, die eidgenössischen Beamten,
Angestellten und Arbeiter, wonach in einem Versiche-
rungsfall, für den die Militärversicherung oder die SUV AL
auf Grund der obligatorischen Versicherung aufkommt,
die Kasse « nur einen allfälligen Ausfall dieser Gesamt-
leistung gegenüber der statutarischen Gesamtleistung })
zu decken hat. Der Ausdruck « gleichartig ll, der dem
Kläger Anlass zu seiner. Auslegung der Pensionskasse-
statuten S. B. B. gegeben hat, ist hier weggelassen,
obschon ausser Zweifel steht, dass die Beamten der eid-
AS 54 1- 1928
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Staatsrecht.
genössischen Zentralverwaltung hierin nicht schlechter
behandelt werden wollten als die S. B. B. Beamten.
3. -
Dem Armenrechtsgesuch des Klägers wird inso-
fern entsprochen, als von einer Kostenauflage an ihn
Umgang genommen wird. Dagegen rechtfertigt sich die
Übernahme seiner Anwaltskosten durch die Bundes-
gerichtskasse nicht, da der Prozess zum vorneherein
aussichtslos war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
22. Urteil vom 26. Ka.i 1928 i. S. Neuha.us
gegen Pensions- und Bilfskass.e der Bundesbahnen.
Art. 69 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundes-
bahnen von 1921. Begriff der durch die frühem Statuten
den Versicherten zugesicherten weitergehenden Rechte
im Siune dieser Bestimmung. Wenn ein Beamter sich nach
dem Iukrafttreten der Statuten von 1921 verheiratet hat,
so sind für die Entrichtung der Pension an die überlebende
Ehefrau nur diese Statuten, nicht die früheren massgebend.
.4. -
Die Klägerin, die am 29. Juli 1900 geboren ist,
verheiratete sich am 6. März 1923 mit Friedrich Neuhaus,
Weichenwärter der Bundesbahnen, der damals 45 Jahre
alt und schon viele Jahre im Bahndienst gestanden war.
Als dieser im Jahre 1926 starb, erhielt die Klägerin von
der Hilfskasse der Bundesbahnen nach Art. 32 Abs. 1
der Kassestatuten nur die Hälfte der ordentlichen
'Vitwenpension, nämlich 63 Fr. 95 Cts. im Monat, weil
sie über zwanzig Jahre jünger als ihr Ehemann gewesen
war.
B. -
Infolgedessen hat Witwe Neuhaus am 10. Ja-
nuar 1928 beim Buudesgerichte gegen die Pensions- und
Hilfskasse der Bundesbahnen Klage erhoben mit fol-
gendem Antrag: ((Es sei die Beklagte gerichtlich zu ver-
Dienstverhältnis der Bundesbeamten. No 22.
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halten, die der Klägerin zugesprochene monatliche Pen-
sion von 63 Fr. 95 Cts. seit dem Tode ihres Ehemannes
auf den Betrag von 127 Fr. 90 Cts. zu erhöhen und je die
Differenz mit Zins zu 5% je seit Fälligkeit nach zu he-
zahlen.))
Die Klägerin beruft sich auf Art. 69 der Kassestatuten
vom 31. August 1921, wonach durch die Statuten vom
19. Oktober 1906 zugesicherte weitergehende Hechte
denjenigen Versicherten gewahrt bleiben, die der Kasse
schon vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuten auge-
hört haben. Sie macht geltend, danach sei für den Pen-
sionsanspruch Art. 27 der alten Statuteu massgebend,
wonach ihr die volle Witwen pension zukomme, die ihrem
Ehemann auf Grund der alten Statuten zustehenden
Rechte dürften durch die neuen nicht verschlechtert
werden.
C. -
........................................ .
D. -
Der Vorstand der Rechtsabteilung der General-
direktion der Bundesbahnen hat Abweisung der Klage
unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
......................................... .
2. -
Nach Art. 69 der geltenden Statuten der Pen-
sionskasse der Bundesbahnen bleiben die durch die
frühern Statuten zugesicherten weitergehenden Rechte
denjenigeu Versicherten gewahrt, die der Kasse schon
vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuteu angehört
haben. Die Klägerin, die sich erst nach diesem Zeitpunkte
mit ihrem Ehemann verheiratet hat, war nun zweifellos
vorher, zur Zeit der Geltung der alten Statuten, nicht
Versicherte oder Begüustigte der Kasse und hatte damals
nicht irgend ein Recht auf eine Pension. Sie hätte bloss
dann nunmehr einen Anspruch auf die volle Witwen-
pension auf Grund der alten Statuten, wenn sich dieser
Anspruch als. Ausfluss eines Rechtes darstellte, das ihrem
Ehemanu bereits durch die alten Statuten im Sinne des