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54_I_131

BGE 54 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

der Patentzwang eingeführt worden ist (vgI. BGE 54 I

S. 28 und dortige Zitate). Demnach waren die Behörden

des Kantons Zug zuständig, den Rekursbeklagten für

die Sendung der Kühe nach diesem Kanton ohne Patent

zu bestrafen.

Fraglich ist nur, ob anzunehmen sei, dass auch der

Ankauf der Kälber eine Handelstätigkeit des Rekurs-

beklagten bilde, die nach Viehhandelskonkordats- und

Bundesrecht der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung

auf den Patentzwang und die Gewerbesteuerpflicht

untersteht, da die Kälber ihm, wie es scheint, von

Schnüriger geliefert wurden und dieser ein für den

Kanton Zug gültiges Viehhandelspatent besass. Doch

kann das dahingestellt bleiben, weil der Regierungsrat

des Kantons Zug dem B-ekursbeklagten nur die niedrigste

Busse, die nach § 12 Abs. 1 des Viehhandelskonkordates

zulässig war, aufgelegt und der Rekursbeklagte denn

auch nicht geltend gemacht hat, die Busse müsse für

den Fall, dass er nur für den Kuhverkauf der Hoheit

des Kantons Zug unterstehe, herabgesetzt werden.

Die Rechtsöffnung durfte somit nach dem Rechts""

hilfekonkordat nicht wegen Unzuständigkeit der zuge-

rischen Behörden zur Bussenallflage von 100 Fr. ver-

weigert werden. Die Urteile des Obergerichts und der

Landgerichtskommission von Uri sind daher aufzuheben

und dem Kanton Zug ist die definitive Rechtsöffnung

nach der Praxis vom Bundesgericht zu erteilen. Dabei

sind dem Rekursbeklagten zugleich die Kosten des.

kantonalen Rechtsöffnungs-

und Kassationsverfahrens

aufzulegen und dem Kanton Zug für das Verfahren vor

Obergericht eine ausserrechtliche Entschädigung zuzu-

sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und dem Rekurrenten,

unter Aufhebung der Entscheide des Obergerichts von

Uri vom 11. Juni 1927 und der Landgerichtskommission

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. N° 21.

131

von Uri vom 6. März 1927, in der Betreibung Nr. 114

(von 1927) des Betreibungsamtes von Altdorf für die

Forderung von 100 Fr., die Betreibungskosten von

2 Fr. 10. Cts. und die Kosten des Rechtsöffnungs- und

Kassationsverfahrens von 42 Fr. 85 Cts. samt einer

Entschädigung von 20 Fr., die dem Rekursbeklagten

aufgelegt werden, die definitive Rechtsöffnung erteilt.

XI. DIENSTVERHÄLTNIS DER BUNDES-

BEAMTEN

RAPPORTS DE SERVICE DES FONCTIONNAIRES

FEDERAUX

21. Urteil vom 30. März 1928 i. S. Amstad gegen Pensions-

uni lIilfskasse für da.s Persona.l der S. B. B.

Art. 12 Abs. 1 Statuten der Pensions- und Hilfskasse S. B. B. :

Die SUV AL-Rente und Zuschussrente S. B. B. sind zu ihrem

Gesamtbetrag von der Pension abzuziehen, auch soweit die

Letztere von einem geringern Einkommen (ohne die Neben-

bezüge) berechnet wird.

A. -

Nach Art. 76-78 rev. KUVG haben die bei der

SUVAL obligatorisch Versicherten,

~u denen nach

Art. 60 Ziff. 1 KUVG das Personal der S. B. B. gehört,

bei bleibender gänzlicher oder teilweiser Erwerbsunfähig-

keit infolge Betriebsunfall Anspruch auf eine Invaliden-

rente von 70 % des Jahresverdienstes, resp. bei bloss

teilweiser Erwerbsunfähigkeit des entsprechenden Teils

davon. Im Jahresverdienst sind auch die Nebel1bezüge

inbegriffen; dagegen fällt der 6000 Fr. übersteigende

Teil des Einkommens für die Rentenberechnung ausser

Betracht. -

Als Zuschuss zu dieser Invalidenrente

bezahlen die S. B. B. gemäss Art. 3 des « Zuschuss-

reglements » Nr. 48 vom 20. November 1917 ihren

132

Staatsrecht.

Beamten, Angestellten und Arbeitern bei Erwerbs-

unfähigkeit infolge Betriebsunfall eine Rente aus, die

42,9 % der Invalidenrente (30 % des Jahresverdienstes

bis zu 6000 Fr., resp. der dem Grad der Erwerbsunfähig-

keit entsprechenden Quote davon) sowie für den 6000 Fr.

übersteigenden Teil des Jahresverdienstes einen der auf

die 6000 Fr. entfallenden Gesamtrente entsprechenden

Betrag ausmacht. Der infolge Betriebsunfall dauernd

erwerbsunfähig gewordene Beamte, Angestellte oder

Arbeiter der S. B. B. erhält also von SUVAL und S. B. B.

zusammen bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit den vollen

bisherigen Jahresverdienst und bei teilweiser Erwerbs-

unfähigkeit den entsprechenden Teil davon als Invaliden-

und Zuschussrente ausbezahlt.

Andererseits richtet -die Pensions- und Hilfskasse für

das Personal der S. B. B. nach Massgabe ihrer Statuten

vom 31. August 1921 den dauernd invalid gewordenen

Beamten, Angestellten und Arbeitern der S. B. B. eine

Pension aus, welche einen den geleisteten Dienstjahren

entsprechenden Teil, maximal 70 % des aIlrechenbaren

Jahresverdienstes (ohne die Nebenbezüge) ausmacht,

sofern wenigstens der Versicherte nicht schon von der

SUVAL (oder der Militärversicherung) eine Invaliden-

rente bekommt. Für diesen Fall bestimmt Art. 12

Abs. 1 der Statuten :

« Handelt es sich um eine!l Versicherungsfall, (für den

die Militärversicherung aufkommt oder) für den die

schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern auf

Grund der von ihr gewährten obligatorischen Ver-

sicherung einzutreten hat, so deckt die Kasse nur einen

Ausfall der betreffenden um einen allfälligen Zuschuss

der Bundesbahnen erhöhten Leistung (Krankengeld,

Invalidenpension, Witwen- und Waisenpension zusam-

men) gegenüber ihrer gleichartigen statutarischen Lei-

stung. »

Der Kläger war Kondukteur der S. B. B. mit einer

Besoldung, die sich im letzten Dienstjahr 1923 auf

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. No 21.

133

6027 Fr. 50 Cts. belief. Infolge eines am 3. November

1923 erlittenen Betriebsunfalls wurde er am 16. März

1926 -

nach beendigter ärztlicher Behandlung -

von

der SUVAL als zu 25 % arbeitsunfähig erklärt und in

den Genuss einer Invalidenrente von 1050 Fr. (0,70 von

6000 = 4200; 0,25 von 4200 = 1050) gesetzt. Am 9. Juli

1926 wurde ihm von der Kreisdirektion II S. B. B. eine

Zuschussrente von 457 Fr. 45 Cts. (42,9 % von 1050 Fr.

plus 25 % vo;n 28 Fr.) zugesprochen. Die dem Kläger

von SUV AL und S. B. B. zugesprochene Invaliden- und

Zuschussrente belief sich also auf 25 % von 6028 Fr.

(1050 Fr. plus 457 Fr. 45 Cts) = 1507 Fr. 45 Cts.

Am 31. Mai 1926 wurde der Kläger auf sein Gesuch

von der Kreisdirektion II S. B. B. auf Ende August

1926 in den Ruhestand versetzt und der Pensions- und

Hilfskasse zur Pensionierung überwiesen. Am 23. August

1926 erhielt er den Bescheid, dass seine Pension auf

3992 Fr. 80 Cts. (70 % des anrechenbaren Jahresver-

dienstes von 5704 Fr.) abzüglich 1507 Fr. 45 Cts. Inva-

liden- und Zuschussrente = 2485 Fr. 80 Cts. festgesetzt

worden sei.

Eine Einsprache gegen diesen Bescheid

blieb ohne Erfolg.

B. -

Mit Eingabe vom 10. Januar und Nachtrag

vom 14. März 1928 reichte Amstad beim Bundesgericht

gegen die Pensions- und Hilfskasse für das Personal der

schweizerischen Bundesbahnen Klage ein mit den Be-

gehren: Die Beklagte habe dem Kläger von .seiner j ähr-

lichen Invalidenpension von 3992 Fr. 80 Cts .. nur den

Betrag von 1426 Fr. in Abzug zu bringen und ihm soweit

vom 1. September 1926 an eine Invalidenpension von

2566 Fr. 80 Cts., auszahlbar in monatlichen Raten von

213 Fr. 90 Cts., je mit Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu

bezahlen, ihm also zu der bisherigen Invalidenpension

von 2485 Fr. 80 Cts. noch den Betrag von 81 Fr. nach-

zubezahlen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die von S. B. B.

und SUVAL zusammen dem Kläger zugesprochene

134

Staatsrecht.

Gesamtrente werde auf einem Jahresgehalt von 6027 Fr.

50 Cts. berechnet, die Pension dagegen nur auf einem

Gehalt von 5704 Fr. Die Gesamtrente dürfe deshalb

auch nur zu dem einem Einkommen von 5704 Fr. ent-

sprechenden Teil von der Pension abgezogen werden.

Diejenige von der Differenz zwischen 6028 Fr. und

5704 (25 % von 324 Fr. = 81 Fr.) dagegen sei zuviel

in Abzug gebracht worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es handelt sich um einen Streit über Ansprüche

aus Dienstverhältnis auf Leistungen einer Versicherungs-

kasse des Bundes, zu dessen Beurteilung nach Art. 60

und 61 Abs. 2 des eidg. Beamtengesetzes das Bundes-

gericht als Staatsgerichtshof zuständig ist.

2. -

Der Kläger bestreitet nicht, dass Art. 12 der

Pensions- und Hilfskassestatuten der S. B. B. auf seinen

Fall anwendbar sei und dass demnach die Pensionskasse

S. B. B. nur den Ausfall der Invaliden- und Zuschuss-

rente gegenüber ihrer « gleichartigen)) Leistung zu

decken habe. Er behauptet aber, diese Renten dürften

bloss zu dem dem pensionsberechtigenden Einkommen

von 5704 Fr. entsprechenden Betrag von der Pension

abgezogen werden, nicht aber für den Mehrbetrag, da

dieser der Pension nicht gleichartig sei. Demgegenüber

ist vorerst zu bemerken, dass der Wortlaut von Art. 12

der S. B. B. Statuten zu einer solchen Auslegung keinen

Anlass gibt.

« Gleichartig}) sind die Versicherungs-

leistungen schon, wenn sie rechtlich gleichartig und den

wirtschaftlichen Folgen des gleichen Erwerbsunfähig-

keitsgrundes zu begegnen bestimmt sind, ohne dass

deswegen auch der zu ersetzende Verdienstausfall auf

der gleichen Grundlage berechnet werden müsste. In

diesem Sinne der Pension gleichartig ist aber die gesamte

Invaliden- und Zuschussrente der SUVAL und der

S; B. B., die, wie jene, auf dem Gedanken der Sozial-

versicherung beruht und eine Entschädigung für die

I

I

1

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. N° 21.

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gleiche Erwerbsunfähigkeit darstellt. Der ungekürzte

Abzug dieser Rente von der Pension entspricht zudem

auch der Absicht, die Art. 12 der Pensionskassestatuten

S. B. B. verfolgt, dass nämlich da, wo Pensionskasse

S. B. B. einerseits und SUV AL und S. B. B. andererseits

nach den für sie geltenden Bestimmungen für die Folgen _

der gleichen Erwerbsunfähigkeit einzutreten haben, der

Versicherte wohl -

primär gegenüber SUVAL und

S. B. B. und für den allfälligen Rest gegenüber der

Pensionskasse -

Anspruch auf die grössere der beiden

Leistungen hat, aber nicht auf mehr. Im Falle des

Klägers beträgt die Pension 3992 Fr. 80 Cts., die Inva-

liden- und Zuschussrente nur 1507 Fr. 45 Cts. Der

Kläger hat also Anspruch auf 3992 Fr. 80 Cts., wovon

1507 Fr. 45 Cts. von SUVAL und S. B. B., die Differenz

von der Pensionskasse auszurichten ist. Würde aber

entsprechend seinem Klagsbegehren die Invaliden- und

Zuschuss rente nicht volIumfänglich von der Pension

abgezogen, so würde der Kläger mehr als die höhere der

beiden Leistu'ngen erhalten, also aus dem Zusammen-

treffen zweier eidgenössischer Versicherungen einen Vor-

teil ziehen, was durch Art. 12 der Pensionskassestatuten

S. B. B. eben vermieden werden wollte.

Dass die von der Pensions- und Hilfskasse S. B. B.

dem Art. 12 ihrer Statuten gegebene Auslegung die

richtige ist, folgt auch aus Art. 13 der Statuten der

Versicherungskasse für, die eidgenössischen Beamten,

Angestellten und Arbeiter, wonach in einem Versiche-

rungsfall, für den die Militärversicherung oder die SUV AL

auf Grund der obligatorischen Versicherung aufkommt,

die Kasse « nur einen allfälligen Ausfall dieser Gesamt-

leistung gegenüber der statutarischen Gesamtleistung })

zu decken hat. Der Ausdruck « gleichartig ll, der dem

Kläger Anlass zu seiner. Auslegung der Pensionskasse-

statuten S. B. B. gegeben hat, ist hier weggelassen,

obschon ausser Zweifel steht, dass die Beamten der eid-

AS 54 1- 1928

10

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Staatsrecht.

genössischen Zentralverwaltung hierin nicht schlechter

behandelt werden wollten als die S. B. B. Beamten.

3. -

Dem Armenrechtsgesuch des Klägers wird inso-

fern entsprochen, als von einer Kostenauflage an ihn

Umgang genommen wird. Dagegen rechtfertigt sich die

Übernahme seiner Anwaltskosten durch die Bundes-

gerichtskasse nicht, da der Prozess zum vorneherein

aussichtslos war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

22. Urteil vom 26. Ka.i 1928 i. S. Neuha.us

gegen Pensions- und Bilfskass.e der Bundesbahnen.

Art. 69 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundes-

bahnen von 1921. Begriff der durch die frühem Statuten

den Versicherten zugesicherten weitergehenden Rechte

im Siune dieser Bestimmung. Wenn ein Beamter sich nach

dem Iukrafttreten der Statuten von 1921 verheiratet hat,

so sind für die Entrichtung der Pension an die überlebende

Ehefrau nur diese Statuten, nicht die früheren massgebend.

.4. -

Die Klägerin, die am 29. Juli 1900 geboren ist,

verheiratete sich am 6. März 1923 mit Friedrich Neuhaus,

Weichenwärter der Bundesbahnen, der damals 45 Jahre

alt und schon viele Jahre im Bahndienst gestanden war.

Als dieser im Jahre 1926 starb, erhielt die Klägerin von

der Hilfskasse der Bundesbahnen nach Art. 32 Abs. 1

der Kassestatuten nur die Hälfte der ordentlichen

'Vitwenpension, nämlich 63 Fr. 95 Cts. im Monat, weil

sie über zwanzig Jahre jünger als ihr Ehemann gewesen

war.

B. -

Infolgedessen hat Witwe Neuhaus am 10. Ja-

nuar 1928 beim Buudesgerichte gegen die Pensions- und

Hilfskasse der Bundesbahnen Klage erhoben mit fol-

gendem Antrag: ((Es sei die Beklagte gerichtlich zu ver-

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. No 22.

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halten, die der Klägerin zugesprochene monatliche Pen-

sion von 63 Fr. 95 Cts. seit dem Tode ihres Ehemannes

auf den Betrag von 127 Fr. 90 Cts. zu erhöhen und je die

Differenz mit Zins zu 5% je seit Fälligkeit nach zu he-

zahlen.))

Die Klägerin beruft sich auf Art. 69 der Kassestatuten

vom 31. August 1921, wonach durch die Statuten vom

19. Oktober 1906 zugesicherte weitergehende Hechte

denjenigen Versicherten gewahrt bleiben, die der Kasse

schon vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuten auge-

hört haben. Sie macht geltend, danach sei für den Pen-

sionsanspruch Art. 27 der alten Statuteu massgebend,

wonach ihr die volle Witwen pension zukomme, die ihrem

Ehemann auf Grund der alten Statuten zustehenden

Rechte dürften durch die neuen nicht verschlechtert

werden.

C. -

........................................ .

D. -

Der Vorstand der Rechtsabteilung der General-

direktion der Bundesbahnen hat Abweisung der Klage

unter Kostenfolge beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

......................................... .

2. -

Nach Art. 69 der geltenden Statuten der Pen-

sionskasse der Bundesbahnen bleiben die durch die

frühern Statuten zugesicherten weitergehenden Rechte

denjenigeu Versicherten gewahrt, die der Kasse schon

vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuteu angehört

haben. Die Klägerin, die sich erst nach diesem Zeitpunkte

mit ihrem Ehemann verheiratet hat, war nun zweifellos

vorher, zur Zeit der Geltung der alten Statuten, nicht

Versicherte oder Begüustigte der Kasse und hatte damals

nicht irgend ein Recht auf eine Pension. Sie hätte bloss

dann nunmehr einen Anspruch auf die volle Witwen-

pension auf Grund der alten Statuten, wenn sich dieser

Anspruch als. Ausfluss eines Rechtes darstellte, das ihrem

Ehemanu bereits durch die alten Statuten im Sinne des