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Staatsrecht.
tions imperatives du droit cantonal, soit contraire aux
dispositions du droit civil federal et incompatible avec
l'art. 2 des dispositions transitoires de la Constitution.
Le Tribunal {idirat prononce:
Le recours est rejete.
X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG
ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE
GARANTIE RECIPROQUE DES CA1~TONS POUR
L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DERIVANT DU DROIT PUBLIC
20. Urteil vom 18. Mai 1928 i. S. Zug gegen Müller.
Konkordat betr. die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche. Abgrenzung der Hoheit
der Kantone, die dem Viehhandelskonkordat beigetreten
sind, in Beziehung auf den Viehhandelspatentzwang und
die damit verbundene Gewerbesteuerpflicht. Zuständigkeit
der zugerischen Behörden, einen Viehhändler, der von
Altdorf aus an einen Viehhändler nach Baar Kühe gesandt
hat, wegen Viehhandels ohne Patent zu bestrafen.
A. -
Die Finanzdirektion -des Kantons Zug verurteilte
am 31. Juli 1926 den Rekursbeklagten, der in Altdorf
wohnt und dort den Viehhandel betreibt, wegen Aus-
übung dieses Handels ohne Patent auf Grund des Vieh-
handelskonkordates « bezw.)) des zugerischen Gesetzes
über Bestreitung der Staatsauslagen zu 100 Fr. Busse
und verpflichtete ihn, für das Jahr 1926 das Handels-
patent nachzulösen. Der Entscheid beruht auf einem
Polizeibericht, wonach der Rekursbeklagte dreimal von
zugerischen Bauern und zweimal vom Viehhändler
Schnürigel' in Baar je ein Kalb, ferner einmal von diesem
.
Interkantonale Rechtshilfe. N° 20.
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eine Kuh gekauft und einmal, am 28. März 1926,
diesem zwei Kühe verkauft hat. In der Begründung
wird unter anderem bemerkt: « Die Konkordatskonfe-
renz hat am 22. Dezember 1924 festgestellt, dass laut
§ 4 Absatz 1 der Übereinkunft der Verkauf, d. h. die
Lieferung von Vieh seitens eines ausserhalb des Konkor-
datsgebietes wohnenden Händlers nach einem Konkor-
datskanton den Bestimmungen der Übereinkunft unter-
liegt und dass mithin der liefernde Händler im Besitze
eines konkordatsgemässen Patentes sein muss.)) § 58
des erwähnten zugerischen Gesetzes bestimmt, dass
Personen, die im Kanton Zug den Handel auf eigene
Rechnung betreiben wollen, ein Patent lösen und dafür
eine Steuer (von 4 -
20,000 Fr.) bezahlen müssen.
Der Rekursbeklagte beschwerte sich über den Entscheid
der Finanzdirektion beim Regierungsrat des Kantons
Zug. Er gab zu, von Schnüriger verschiedene Kälber
gekauft und ihm zwei Kühe verkauft zu haben, behaup-
tete aber, dass sich dieser Handel ausschliesslich in
Altdorf abgespielt und er hiebei das Gebiet des Kantons
Zug nie betreten habe. Schnüriger wurde als Zeuge
abgehört und gab an: (Ich bin im Besitze des Vieh-
handelspatentes pro 1926. Ich lieferte dem Alois Müller
die im Rapport vom 21. Juli verzeichneten Kälber ...
Müller sagte mir im Herbst anlässlich des Viehmarktes
in Altdorf, er wäre gelegentlich Abnehmer von Nutz-
kälber. Ich telephonierte ihm jeweilen, wenn ich ein
Kalb zur Verfügung hatte . . . Ich traf den AIois Müller
wieder an einem Markte im Frühjahr, vermutlich an
dem von Mitte März. Müller offerierte mir damals Kühe;
ein Handel wurde aber nicht getätigt. Am 25. März
sandte mir Müller per Bahn zwei Kühe, über deren
Preise vorher nicht verhandelt wurde. Eine Kuh behielt
ich; während ich die andere dem Müller per Bahn nach
Altdorf zurücksandte. Wegen der zurückbehaltenen
Kuh ging ich nach Altdorf . . ., ich verfügte mich zu
Müller, wo wir handelseinig wurden und ich zahlte sie
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Staatsrecht.
ihm gleich aus. Ich verkaufte dem Müller keine Kuh. »
Der Regierungsrat teilte am 20. September 1926 dem Ver-
treter des Rekursbeklagten mit, dass er die Beschwerde
«in Würdigung der vorgebrachten Gründe» teilweise
gutgeheissen, nämlich die Verpflichtung zur Lösung des
Handelspatentes aufgehoben, die Busse dagegen be-
stätigt habe. Die Finanzdirektion leitete in der Folge
gegen den Rekursbeklagten in Altdorf eine Betreibung
(Nr. 114) für den Bussenbetrag von 100 Fr. ein und
ersuchte, nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden
war, um definitive Rechtsöffnung. Die Kommission des
Landgerichtes von Uri wies das Gesuch am 8. März/
27. April 1927 ab und legte dem Kanton Zug die Kosten
im Betrage von 10 Fr. 45 Cts. auf. Sie stellte sich auf
den Standpunkt, dass das Viehhandelskonkordat und
daszugerische Gesetz über Bestreitung der Staatsaus-
lagen nicht den Handelserfolg, sondern die Handel~
tätigkeit dem Patentzwang unterwärfen, im verliegenden
Fall aber die HandeJstätigkeit des Rekursbeklagten,
weil dieser sich dabei nicht auf Zugergebiet begeben
habe, nur im Kanton Uri vor sich gegangen sei und
der Rekursbeklagte daher hiefür nicht der Hoheit des
Kantons Zug unterstehe. Eine hiegegen von der zuge-
rischen Finanzdirektion am 13. Mai erhobene Kassa-
tionsbeschwerde wies das Obergericht VOll Uri am 11.
.Juni 1927 mit der Bemerkung ab, dass die zugerische
Bussenauflage mit der sich mfs der Handels- und Gewerbe-
freiheit ergebenden Abgrenzung der Hoheit der Kantone
im Widerspruch stehe. Es legte die Kosten im Betrage
von 32 Fr. 40 Cts. dem Kanton Zug auf und verpflichtete
ihn, dem Rekursbeklagten eine Entschädigung von
20 Fr. zu bezahlen. Dieser Entscheid ist dem Vertreter
des Kantons Zug am 9. Februar 1928 zugestellt worden.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zug für diesen Kanton am 5. April
1928 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben
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Interkantonale Rechtshilfe. N° 20.
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und in der Betreibung gegen den Rekursbeklagten die
definitive Rechtsöffnung zu gewähren, unter Kosten-
folge.
In der Begründung wird zunächst auf das Zeugnis
des Schnüriger verwiesen und bemerkt, dass der Rekurs-
beklagte danach im Kanton Zug 6 Kälber gekauft und
eine Kuh verkauft hat. So dann wird weiter geltend
gemacht: Der angefochtene Entscheid verletze Kon-
kordatsrecht, weil dem Kanton Zug im vorliegenden
Fall die Strafhoheit zustehe. Der Patentzwang für den
ViehhandeI.mit der Taxenauflage halte nach der bundes-
gerichtlichen Praxis vor Art. 31 und 4 BV stand, wenn
er solche in das Kantonsgebiet übergreifende Handlungen
eines . ausserkantonalen Viehhändlers treffe, die die
Tierseuchengefahr mitbegründen. Im vorliegendem Fall
habe der Rekursbeklagte in erheblicher \Veise bei der
Ausübung seines Gewerbes auf das Gebiet des Kantons
Zug übergegriffen; denn dort seien die Kälber von ihm
durch telephonische Verhandlung gekauft, die Kühe
zum Kaufe offeriert und die verkaufte Kuh dem Käufer
übergeben worden.
C. -
Das Obergericht hat auf sein Urteil verwiesen.
D. -
Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt und u. a. ausgeführt: Schnüriger
habe die zwei Kühe von ihm am Frühjahrsmarkt in
AItdorf gekauft. Überhaupt seien die Viehkäufe mit
Zuger Viehhändlern jeweilen in Altdorf an den Märkten
zustandegekommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug macht, wohl
mit Recht, nicht geltend, dass der Rekursbeklagte durch
sein Verhalten die Hoheit des Kantons Zug in Beziehung
auf den in Frage stehenden Viehhandel anerkannt habe.
Die urnerischen Gerichte nehmen mit dem Rekurs-
beklagten an, dass nur dessen eigene Betätigung nach
dem zugerischen Recht Gegenstand des Patentzwangs
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Staatsrecht.
bilden könne, diese aber ausschliesslich im Kanton Uri
vor sich gegangen sei und daher der Hoheit des Kantons
Zug nicht unterstehe. Damit stellen sie sich auf den
Boden der sog. Aufenthalts- oder Tätigkeitstheorie,
wonach eine Handlung da begangen worden ist, wo sich
der Wille des Handelnden in die Tat umgesetzt hat,
und nehmen den Standpunkt ein, dass ansschliesslich
dem Staat dieses Begehungsortes die Hoheit darüber
zukomme. Allein die genannte Theorie ist keineswegs
allgemein angenommen worden. Das Bundesgericht ist
ihr bei der Abgrenzung der Hoheit der Kantone im Straf-,
im Gewerbesteuer- und im Gewerbepolizeirecht nicht
gefolgt; nach seiner Praxis ist als Begehungsort einer
Handlung, die jemand mit Hilfe von Werkzeugen
(Natur- oder Menschenkräften) vollbringt, sowohl der
Ort anzusehen, wo die eigene Willensbetätigung des
Handelnden stattgefunden hat, als auch der Ort, wo die
durch ihn in Bewegung gesetzten Kräfte seine Handlung
vollendet oder zur Wirkung gebracht haben (vgl. BGE
54 I S. 28 und die dortigen Zitate). Das Viehhandelskon-
kordat spricht sich nicht näher darüber aus, unter
welchen Voraussetzungen anzunehmen sei, dass der
Ort des Viehhandels einer Person, deren Wohnsitz
oder Hauptgeschäftsdomizil nicht in einem Konkordats-
kanton liegt, sich in einem solchen Kanton befinde,
und sagt insbesondere nicht, dass das nur dann zutrt>ffe,
wenn dieser Viehhändler sich' dabei in einem Konkordats-
kanton aufhalte. Demgemäss ist für dessen Auslegung
der Beschluss der Konkordatskonferenz vom 22. Dezem-
ber 1924 massgebend, wonach anzunehmen ist, dass ein
auswärts sich aufhaltender Vieh händler im Sinne des
§ 2 Abs. 2 des Konkordates in einem Konkordatskanton
den Viehhandel ausübt, wenn er gewerbsmässig -
zum
Zwecke des Verkaufs -
Vieh nach einem solchen Kanton
sendet. Nach der erwähnten Konkordatsbestimmung in
Verbindung mit § 58 des zugerischen Gesetzes über die
Bestreitung der Staatsauslagen unterliegt daher der
Interkantonale Rechtshilfe. ~o 20.
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Rekursbeklagte der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung
auf den Patentzwang jedenfalls insoweit, als er dem
Schnüriger Kühe sandte, um sie zu verkaufen. Freilich
hat der Patentzwang des Konkordates den Zweck,
die Gefahr der Tierseuchenverschleppung zu bekämpfen,
und hieraus kann geschlossen werden, dass ein auswärtiger
Viehhändler für den Bezug von Vieh aus einem Konkor-
datskanton oder die Lieferung nach einem ~olchen keines
Patentes bedürfe, sofern diese Handlung auch im Interesse
und auf Betreiben eines andern Viehhändlers erfolgt
und dieser bereits das Patent für den erwähnten Kon-
kordatskanton besitzt; denn es lässt sich die Auffassung
vertreten, dass in einem solchen Fall das Interesse an
der Bekämpfung der Gefahr der Tierseuchenverschlep-
pung dadurch genügend gewahrt sei, dass ein e Partei
das erforderliche Patent hat. Doch ist es nicht nötig,
zu dieser Frage hier definitiv Stellung zu nehmen;
denn der Rekursbeklagte hat nach den Akten die er-
wähnten Kühe von sich aus, nicht auf Grund einer
Bestellung des Schnürigel' nach Baal' gesandt, um sie
im Kanton Zug verkaufen zu können. Diese seine gewerb-
liche Handlung ist zweifellos als Betrieb des Viehhandels
im Kanton Zug im Sinne des Konkordates zu betrachten.
Das steht auch nicht im Widerspruch mit den bundes-
rechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung der
Hoheit der Kantone im Gewerbepolizei:.. und Gewerbe-
steuerrecht. Danach ist die Handlung des Rekurs-
beklagten, die in der Sendung der Kühe nach Baal'
zum Zwecke des Verkaufes bestand, sowohl im Kanton
Uri als auch im Kanton Zug begangen worden. Infolge-
dessen unterliegt diese Handlung nach Bundesrecht
der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung auf den
Patentzwang und dessen Übertretung, zumal da sie
ohne vorausgehende Zustimmung Schnürigers erfolgt
ist und die Einführung von Kühen in den Kanton Zug
zweifellos die Gefahr der Seuchenverschleppung für
diesen Kanton in sich schliesst. zu deren Bekämpfung
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Staatsrecht.
der Patentzwang eingeführt worden ist (vgI. BGE 54 I
S.28 und dortige Zitate). Demnach waren die Behörden
des Kantons Zug zuständig, den Rekursbeklagten für
die Sendung der Kühe nach diesem Kanton ohne Patent
zu bestrafen.
Fraglich ist nur, ob anzunehmen sei, dass auch der
Ankauf der Kälber eine Handelstätigkeit des Rekurs-
beklagten bilde, die nach Viehhandelskonkordats- und
Bundesrecht der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung
auf den Patentzwang und die Gewerbesteuerpflicht
untersteht, da die Kälber ihm, wie es scheint, von
Schnüriger geliefert wurden und dieser ein für den
Kanton Zug gültiges Viehhandelspatent besass. Doch
kann das dahingestellt bleiben, weil der Regierungsrat
des Kantons Zug dem Sekursbeklagten nur die niedrigste
Busse, die nach § 12 Abs. 1 des Viehhandelskonkordates
zulässig war, aufgelegt und der Rekursbeklagte denn
auch nicht geltend gemacht hat, die Busse müsse für
den Fall, dass er nur für den Kuhverkauf der Hoheit
des Kantons Zug unterstehe, herabgesetzt werden.
Die Rechtsöffnung durfte somit nach dem Rechts""
hilfekonkordat nicht wegen Unzuständigkeit der zuge-
rischen Behörden zur Bussenauflage von 100 Fr. ver-
weigert werden. Die Urteile des Obergerichts und der
Landgerichtskommission von Uri sind daher aufzuheben
und dem Kanton Zug ist die definitive Rechtsöffnung
nach der Praxis vom Bundesgericht zu erteilen. Dabei
sind dem Rekursbeklagten zugleich die Kosten des.
kantonalen Rechtsöffnungs-
und Kassationsverfahrens
aufzulegen und dem Kanton Zug für das Verfahren vor
Obergericht eine ausserrechtliche Entschädigung zuzu-
sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und dem Rekurrenten,
unter Aufhebung der Entscheide des Obergerichts von
Uri vom 11. Juni 1927 und der Landgerichtskommission
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1
Dienstverhältnis der Bundesbeamten. No 21.
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von Uri vom 6. März 1927, in der Betreibung Nr. 114
(von 1927) des Betreibungsamtes von Altdorf für die
Forderung von 100 Fr., die Betreibungskosten von
2 Fr. 10. Cts. und die Kosten des Rechtsöffnungs- und
Kassationsverfahrens von 42 Fr. 85 Cts. samt einer
Entschädigung von 20 Fr., die dem Rekursbeklagten
aufgelegt werden, die definitive Rechtsöffnung erteilt.
XI. DIENSTVERHÄLTNIS DER BUNDES-
BEAMTEN
RAPPORTS DE SERVICE DES FONCTIONNAIRES
FEDERAUX
21. Urteil vom 30. März 1928 i. S. Amstad gegen Pensions-
uni mlfskasse für da.s Persona.l der S. B. B.
Art. 12 Abs. 1 Statuten der Pensions- und Hilfskasse S. B. B. :
Die SUV AL-Rente und Zuschussrente S. B. B. sind zu ihrem
Gesamtbetrag von der Pension abzuziehen, auch soweit die
Letztere von einem geringem Einkommen (ohne die Neben-
bezüge) berechnet wird.
A. -
Nach Art. 76-78 rev. KUVG haben die bei der
SUVAL obligatorisch Versicherten, zu denen nach
Art. 60 Ziff. 1 KUVG das Personal der S. B. B. gehört,
bei bleibender gänzlicher oder teilweiser Erwerbsunfähig-
keit infolge Betriebsunfall Anspruch auf eine Invaliden-
rente von 70 % des Jahresverdienstes, resp. bei bloss
teilweiser Erwerbsunfähigkeit des entsprechenden Teils
davon. Im Jahresverdienst sind auch die Nebenbezüge
inbegriffen; dagegen fällt der 6000 Fr. übersteigende
Teil des Einkommens für die Rentenberechnung ausser
Betracht. -
Als Zuschuss zu dieser Invalidenrente
bezahlen die S. B. B. gemäss Art. 3 des « Zuschuss-
reglements » Nr. 48 vom 20. November 1917 ihren