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54_I_124

BGE 54 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1928-05-18 · Deutsch CH
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124

Staatsrecht.

tions imperatives du droit cantonal, soit contraire aux

dispositions du droit civil federal et incompatible avec

l'art. 2 des dispositions transitoires de la Constitution.

Le Tribunal {idirat prononce:

Le recours est rejete.

X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG

ÖFFENTLICHRECHTLICHER

ANSPRÜCHE

GARANTIE RECIPROQUE DES CA1~TONS POUR

L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS

DERIVANT DU DROIT PUBLIC

20. Urteil vom 18. Mai 1928 i. S. Zug gegen Müller.

Konkordat betr. die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung

öffentlichrechtlicher Ansprüche. Abgrenzung der Hoheit

der Kantone, die dem Viehhandelskonkordat beigetreten

sind, in Beziehung auf den Viehhandelspatentzwang und

die damit verbundene Gewerbesteuerpflicht. Zuständigkeit

der zugerischen Behörden, einen Viehhändler, der von

Altdorf aus an einen Viehhändler nach Baar Kühe gesandt

hat, wegen Viehhandels ohne Patent zu bestrafen.

A. -

Die Finanzdirektion -des Kantons Zug verurteilte

am 31. Juli 1926 den Rekursbeklagten, der in Altdorf

wohnt und dort den Viehhandel betreibt, wegen Aus-

übung dieses Handels ohne Patent auf Grund des Vieh-

handelskonkordates « bezw.)) des zugerischen Gesetzes

über Bestreitung der Staatsauslagen zu 100 Fr. Busse

und verpflichtete ihn, für das Jahr 1926 das Handels-

patent nachzulösen. Der Entscheid beruht auf einem

Polizeibericht, wonach der Rekursbeklagte dreimal von

zugerischen Bauern und zweimal vom Viehhändler

Schnürigel' in Baar je ein Kalb, ferner einmal von diesem

.

Interkantonale Rechtshilfe. N° 20.

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eine Kuh gekauft und einmal, am 28. März 1926,

diesem zwei Kühe verkauft hat. In der Begründung

wird unter anderem bemerkt: « Die Konkordatskonfe-

renz hat am 22. Dezember 1924 festgestellt, dass laut

§ 4 Absatz 1 der Übereinkunft der Verkauf, d. h. die

Lieferung von Vieh seitens eines ausserhalb des Konkor-

datsgebietes wohnenden Händlers nach einem Konkor-

datskanton den Bestimmungen der Übereinkunft unter-

liegt und dass mithin der liefernde Händler im Besitze

eines konkordatsgemässen Patentes sein muss.)) § 58

des erwähnten zugerischen Gesetzes bestimmt, dass

Personen, die im Kanton Zug den Handel auf eigene

Rechnung betreiben wollen, ein Patent lösen und dafür

eine Steuer (von 4 -

20,000 Fr.) bezahlen müssen.

Der Rekursbeklagte beschwerte sich über den Entscheid

der Finanzdirektion beim Regierungsrat des Kantons

Zug. Er gab zu, von Schnüriger verschiedene Kälber

gekauft und ihm zwei Kühe verkauft zu haben, behaup-

tete aber, dass sich dieser Handel ausschliesslich in

Altdorf abgespielt und er hiebei das Gebiet des Kantons

Zug nie betreten habe. Schnüriger wurde als Zeuge

abgehört und gab an: (Ich bin im Besitze des Vieh-

handelspatentes pro 1926. Ich lieferte dem Alois Müller

die im Rapport vom 21. Juli verzeichneten Kälber ...

Müller sagte mir im Herbst anlässlich des Viehmarktes

in Altdorf, er wäre gelegentlich Abnehmer von Nutz-

kälber. Ich telephonierte ihm jeweilen, wenn ich ein

Kalb zur Verfügung hatte . . . Ich traf den AIois Müller

wieder an einem Markte im Frühjahr, vermutlich an

dem von Mitte März. Müller offerierte mir damals Kühe;

ein Handel wurde aber nicht getätigt. Am 25. März

sandte mir Müller per Bahn zwei Kühe, über deren

Preise vorher nicht verhandelt wurde. Eine Kuh behielt

ich; während ich die andere dem Müller per Bahn nach

Altdorf zurücksandte. Wegen der zurückbehaltenen

Kuh ging ich nach Altdorf . . ., ich verfügte mich zu

Müller, wo wir handelseinig wurden und ich zahlte sie

126

Staatsrecht.

ihm gleich aus. Ich verkaufte dem Müller keine Kuh. »

Der Regierungsrat teilte am 20. September 1926 dem Ver-

treter des Rekursbeklagten mit, dass er die Beschwerde

«in Würdigung der vorgebrachten Gründe» teilweise

gutgeheissen, nämlich die Verpflichtung zur Lösung des

Handelspatentes aufgehoben, die Busse dagegen be-

stätigt habe. Die Finanzdirektion leitete in der Folge

gegen den Rekursbeklagten in Altdorf eine Betreibung

(Nr. 114) für den Bussenbetrag von 100 Fr. ein und

ersuchte, nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden

war, um definitive Rechtsöffnung. Die Kommission des

Landgerichtes von Uri wies das Gesuch am 8. März/

27. April 1927 ab und legte dem Kanton Zug die Kosten

im Betrage von 10 Fr. 45 Cts. auf. Sie stellte sich auf

den Standpunkt, dass das Viehhandelskonkordat und

daszugerische Gesetz über Bestreitung der Staatsaus-

lagen nicht den Handelserfolg, sondern die Handel~

tätigkeit dem Patentzwang unterwärfen, im verliegenden

Fall aber die HandeJstätigkeit des Rekursbeklagten,

weil dieser sich dabei nicht auf Zugergebiet begeben

habe, nur im Kanton Uri vor sich gegangen sei und

der Rekursbeklagte daher hiefür nicht der Hoheit des

Kantons Zug unterstehe. Eine hiegegen von der zuge-

rischen Finanzdirektion am 13. Mai erhobene Kassa-

tionsbeschwerde wies das Obergericht VOll Uri am 11.

.Juni 1927 mit der Bemerkung ab, dass die zugerische

Bussenauflage mit der sich mfs der Handels- und Gewerbe-

freiheit ergebenden Abgrenzung der Hoheit der Kantone

im Widerspruch stehe. Es legte die Kosten im Betrage

von 32 Fr. 40 Cts. dem Kanton Zug auf und verpflichtete

ihn, dem Rekursbeklagten eine Entschädigung von

20 Fr. zu bezahlen. Dieser Entscheid ist dem Vertreter

des Kantons Zug am 9. Februar 1928 zugestellt worden.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwalt-

schaft des Kantons Zug für diesen Kanton am 5. April

1928 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben

I

J

Interkantonale Rechtshilfe. N° 20.

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und in der Betreibung gegen den Rekursbeklagten die

definitive Rechtsöffnung zu gewähren, unter Kosten-

folge.

In der Begründung wird zunächst auf das Zeugnis

des Schnüriger verwiesen und bemerkt, dass der Rekurs-

beklagte danach im Kanton Zug 6 Kälber gekauft und

eine Kuh verkauft hat. So dann wird weiter geltend

gemacht: Der angefochtene Entscheid verletze Kon-

kordatsrecht, weil dem Kanton Zug im vorliegenden

Fall die Strafhoheit zustehe. Der Patentzwang für den

ViehhandeI.mit der Taxenauflage halte nach der bundes-

gerichtlichen Praxis vor Art. 31 und 4 BV stand, wenn

er solche in das Kantonsgebiet übergreifende Handlungen

eines . ausserkantonalen Viehhändlers treffe, die die

Tierseuchengefahr mitbegründen. Im vorliegendem Fall

habe der Rekursbeklagte in erheblicher \Veise bei der

Ausübung seines Gewerbes auf das Gebiet des Kantons

Zug übergegriffen; denn dort seien die Kälber von ihm

durch telephonische Verhandlung gekauft, die Kühe

zum Kaufe offeriert und die verkaufte Kuh dem Käufer

übergeben worden.

C. -

Das Obergericht hat auf sein Urteil verwiesen.

D. -

Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-

schwerde beantragt und u. a. ausgeführt: Schnüriger

habe die zwei Kühe von ihm am Frühjahrsmarkt in

AItdorf gekauft. Überhaupt seien die Viehkäufe mit

Zuger Viehhändlern jeweilen in Altdorf an den Märkten

zustandegekommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug macht, wohl

mit Recht, nicht geltend, dass der Rekursbeklagte durch

sein Verhalten die Hoheit des Kantons Zug in Beziehung

auf den in Frage stehenden Viehhandel anerkannt habe.

Die urnerischen Gerichte nehmen mit dem Rekurs-

beklagten an, dass nur dessen eigene Betätigung nach

dem zugerischen Recht Gegenstand des Patentzwangs

128

Staatsrecht.

bilden könne, diese aber ausschliesslich im Kanton Uri

vor sich gegangen sei und daher der Hoheit des Kantons

Zug nicht unterstehe. Damit stellen sie sich auf den

Boden der sog. Aufenthalts- oder Tätigkeitstheorie,

wonach eine Handlung da begangen worden ist, wo sich

der Wille des Handelnden in die Tat umgesetzt hat,

und nehmen den Standpunkt ein, dass ansschliesslich

dem Staat dieses Begehungsortes die Hoheit darüber

zukomme. Allein die genannte Theorie ist keineswegs

allgemein angenommen worden. Das Bundesgericht ist

ihr bei der Abgrenzung der Hoheit der Kantone im Straf-,

im Gewerbesteuer- und im Gewerbepolizeirecht nicht

gefolgt; nach seiner Praxis ist als Begehungsort einer

Handlung, die jemand mit Hilfe von Werkzeugen

(Natur- oder Menschenkräften) vollbringt, sowohl der

Ort anzusehen, wo die eigene Willensbetätigung des

Handelnden stattgefunden hat, als auch der Ort, wo die

durch ihn in Bewegung gesetzten Kräfte seine Handlung

vollendet oder zur Wirkung gebracht haben (vgl. BGE

54 I S. 28 und die dortigen Zitate). Das Viehhandelskon-

kordat spricht sich nicht näher darüber aus, unter

welchen Voraussetzungen anzunehmen sei, dass der

Ort des Viehhandels einer Person, deren Wohnsitz

oder Hauptgeschäftsdomizil nicht in einem Konkordats-

kanton liegt, sich in einem solchen Kanton befinde,

und sagt insbesondere nicht, dass das nur dann zutrt>ffe,

wenn dieser Viehhändler sich' dabei in einem Konkordats-

kanton aufhalte. Demgemäss ist für dessen Auslegung

der Beschluss der Konkordatskonferenz vom 22. Dezem-

ber 1924 massgebend, wonach anzunehmen ist, dass ein

auswärts sich aufhaltender Vieh händler im Sinne des

§ 2 Abs. 2 des Konkordates in einem Konkordatskanton

den Viehhandel ausübt, wenn er gewerbsmässig -

zum

Zwecke des Verkaufs -

Vieh nach einem solchen Kanton

sendet. Nach der erwähnten Konkordatsbestimmung in

Verbindung mit § 58 des zugerischen Gesetzes über die

Bestreitung der Staatsauslagen unterliegt daher der

Interkantonale Rechtshilfe. ~o 20.

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Rekursbeklagte der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung

auf den Patentzwang jedenfalls insoweit, als er dem

Schnüriger Kühe sandte, um sie zu verkaufen. Freilich

hat der Patentzwang des Konkordates den Zweck,

die Gefahr der Tierseuchenverschleppung zu bekämpfen,

und hieraus kann geschlossen werden, dass ein auswärtiger

Viehhändler für den Bezug von Vieh aus einem Konkor-

datskanton oder die Lieferung nach einem ~olchen keines

Patentes bedürfe, sofern diese Handlung auch im Interesse

und auf Betreiben eines andern Viehhändlers erfolgt

und dieser bereits das Patent für den erwähnten Kon-

kordatskanton besitzt; denn es lässt sich die Auffassung

vertreten, dass in einem solchen Fall das Interesse an

der Bekämpfung der Gefahr der Tierseuchenverschlep-

pung dadurch genügend gewahrt sei, dass ein e Partei

das erforderliche Patent hat. Doch ist es nicht nötig,

zu dieser Frage hier definitiv Stellung zu nehmen;

denn der Rekursbeklagte hat nach den Akten die er-

wähnten Kühe von sich aus, nicht auf Grund einer

Bestellung des Schnürigel' nach Baal' gesandt, um sie

im Kanton Zug verkaufen zu können. Diese seine gewerb-

liche Handlung ist zweifellos als Betrieb des Viehhandels

im Kanton Zug im Sinne des Konkordates zu betrachten.

Das steht auch nicht im Widerspruch mit den bundes-

rechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung der

Hoheit der Kantone im Gewerbepolizei:.. und Gewerbe-

steuerrecht. Danach ist die Handlung des Rekurs-

beklagten, die in der Sendung der Kühe nach Baal'

zum Zwecke des Verkaufes bestand, sowohl im Kanton

Uri als auch im Kanton Zug begangen worden. Infolge-

dessen unterliegt diese Handlung nach Bundesrecht

der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung auf den

Patentzwang und dessen Übertretung, zumal da sie

ohne vorausgehende Zustimmung Schnürigers erfolgt

ist und die Einführung von Kühen in den Kanton Zug

zweifellos die Gefahr der Seuchenverschleppung für

diesen Kanton in sich schliesst. zu deren Bekämpfung

130

Staatsrecht.

der Patentzwang eingeführt worden ist (vgI. BGE 54 I

S.28 und dortige Zitate). Demnach waren die Behörden

des Kantons Zug zuständig, den Rekursbeklagten für

die Sendung der Kühe nach diesem Kanton ohne Patent

zu bestrafen.

Fraglich ist nur, ob anzunehmen sei, dass auch der

Ankauf der Kälber eine Handelstätigkeit des Rekurs-

beklagten bilde, die nach Viehhandelskonkordats- und

Bundesrecht der Hoheit des Kantons Zug in Beziehung

auf den Patentzwang und die Gewerbesteuerpflicht

untersteht, da die Kälber ihm, wie es scheint, von

Schnüriger geliefert wurden und dieser ein für den

Kanton Zug gültiges Viehhandelspatent besass. Doch

kann das dahingestellt bleiben, weil der Regierungsrat

des Kantons Zug dem Sekursbeklagten nur die niedrigste

Busse, die nach § 12 Abs. 1 des Viehhandelskonkordates

zulässig war, aufgelegt und der Rekursbeklagte denn

auch nicht geltend gemacht hat, die Busse müsse für

den Fall, dass er nur für den Kuhverkauf der Hoheit

des Kantons Zug unterstehe, herabgesetzt werden.

Die Rechtsöffnung durfte somit nach dem Rechts""

hilfekonkordat nicht wegen Unzuständigkeit der zuge-

rischen Behörden zur Bussenauflage von 100 Fr. ver-

weigert werden. Die Urteile des Obergerichts und der

Landgerichtskommission von Uri sind daher aufzuheben

und dem Kanton Zug ist die definitive Rechtsöffnung

nach der Praxis vom Bundesgericht zu erteilen. Dabei

sind dem Rekursbeklagten zugleich die Kosten des.

kantonalen Rechtsöffnungs-

und Kassationsverfahrens

aufzulegen und dem Kanton Zug für das Verfahren vor

Obergericht eine ausserrechtliche Entschädigung zuzu-

sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und dem Rekurrenten,

unter Aufhebung der Entscheide des Obergerichts von

Uri vom 11. Juni 1927 und der Landgerichtskommission

I

;

I

1

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. No 21.

131

von Uri vom 6. März 1927, in der Betreibung Nr. 114

(von 1927) des Betreibungsamtes von Altdorf für die

Forderung von 100 Fr., die Betreibungskosten von

2 Fr. 10. Cts. und die Kosten des Rechtsöffnungs- und

Kassationsverfahrens von 42 Fr. 85 Cts. samt einer

Entschädigung von 20 Fr., die dem Rekursbeklagten

aufgelegt werden, die definitive Rechtsöffnung erteilt.

XI. DIENSTVERHÄLTNIS DER BUNDES-

BEAMTEN

RAPPORTS DE SERVICE DES FONCTIONNAIRES

FEDERAUX

21. Urteil vom 30. März 1928 i. S. Amstad gegen Pensions-

uni mlfskasse für da.s Persona.l der S. B. B.

Art. 12 Abs. 1 Statuten der Pensions- und Hilfskasse S. B. B. :

Die SUV AL-Rente und Zuschussrente S. B. B. sind zu ihrem

Gesamtbetrag von der Pension abzuziehen, auch soweit die

Letztere von einem geringem Einkommen (ohne die Neben-

bezüge) berechnet wird.

A. -

Nach Art. 76-78 rev. KUVG haben die bei der

SUVAL obligatorisch Versicherten, zu denen nach

Art. 60 Ziff. 1 KUVG das Personal der S. B. B. gehört,

bei bleibender gänzlicher oder teilweiser Erwerbsunfähig-

keit infolge Betriebsunfall Anspruch auf eine Invaliden-

rente von 70 % des Jahresverdienstes, resp. bei bloss

teilweiser Erwerbsunfähigkeit des entsprechenden Teils

davon. Im Jahresverdienst sind auch die Nebenbezüge

inbegriffen; dagegen fällt der 6000 Fr. übersteigende

Teil des Einkommens für die Rentenberechnung ausser

Betracht. -

Als Zuschuss zu dieser Invalidenrente

bezahlen die S. B. B. gemäss Art. 3 des « Zuschuss-

reglements » Nr. 48 vom 20. November 1917 ihren