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54_I_136

BGE 54 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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136

Staatsrecht.

genössischen Zentralverwaltung hierin nicht schlechter

behandelt werden wollten als dIe S. B. B. Beamten.

3. -

Dem Armenrechtsgesuch des Klägers wird inso-

fern entsprochen, als von einer Kostenauflage an ibn

Umgang genommen wird. Dagegen rechtfertigt sich die

Übernahme seiner Anwaltskosten durch die Bundes-

gerichtskasse nicht, da der Prozess zum vorneherein

aussichtslos war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

22. Urteil vom 96. Mai 1928 i. S. Neuhaus

gegen Pensions- und Rilfskass~ der Bundesbahnen.

Art. 69 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundes-

bahnen von 1921. Begriff der durch die frühern Statuten

den Versicherten zugesicherten weitergehenden Rechte

im Sinne dieser Bestimmung. Wenn ein Beamter sich nach

dem Inkrafttreten der Statuten von 1921 verheiratet hat,

so sind für die Entrichtung der Pension an die überlebende

Eh~frau nur diese Statuten, nicht die früheren massgebend.

.4. -

Die Klägerin, die am 29. Juli 1900 geboren ist,

verheiratete sich am 6. März 1923 mit Friedrich Neuhaus,

Weichenwärter der Bundeshahnen, der damals 45 Jahre

alt und schon viele Jahre im Bahndienst gestanden war.

Als dieser im Jahre 1926 starb, erhielt die Klägerin von

der HiIfskasse der Bundesbahnen nach Art. 32 Abs. 1

der Kassestatuten nur die Hälfte der ordentlichen

Witwenpension, nämlich 63 Fr. 95 Cts. im Monat, weil

sie über zwanzig Jahre jünger als ihr Ehemann gewesen

war.

B. -

Infolgedessen hat Witwe Neuhaus am 10. Ja-

nuar 1928 beim Bundesgerichte gegen die Pensions- und

Hilfskasse der Bundesbahnen Klage erhoben mit fol-

gendem Antrag: « Es sei die Beklagte gerichtlich zu ver-

Dienstverhältnis der Bundesheamten. No 22.

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halten, die der Klägerin zugesprochene monatliche Pen-

sion von 63 Fr. 95 Cts. seit dem Tode ihres Ehemannes

auf den Betrag von 127 Fr. 90 Cts. zu erhöhen und je die

Differenz mit Zins zu 5% je seit Fälligkeit nachzube-

zahlen; »

Die Klägerin beruft sich auf Art. 69 der Kassestatuten

vom 31. August 1921, wonach durch die Statuten vom

19. Oktober 1906 zugesicherte weitergehende Hechte

denjenigen Versicherten gewahrt bleiben, die der Kasse

schon vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuten ange-

hört haben. Sie macht geltend, danach sei für den Pen-

sionsanspruch Art. 27 der alten Statuten massgebend,

wonach ihr die volle Witwenpension zukomme, die ihrem

Ehemann auf Grund der alten Statuten zustehenden

Rechte dürften durch die neuen nicht verschlechtert

werden.

C. -

........................................ .

D. -

Der Vorstand der Rechtsabteilung der General-

direktion der Bundesbahnen hat Abweisung der Klage

unter Kostenfolge beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

......................................... .

2. -

Nach Art. 69 der geltenden Statuten der Pen-

sionskasse der Bundesbahnen bleiben die durch die

frühem Statuten zugesicherten weitergehenden Rechte

denjenigen Versicherten gewahrt, die der Kasse schon

vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuten angehört

haben. Die Klägerin, die sich erst nach diesem Zeitpunkte

mit ihrem Ehemann verheiratet hat, war nun zweifellos

vorher, zur Zeit der Geltung der alten Statuten, nicht

Versicherte oder Begünstigte der Kasse und hatte damals

nicht irgend ein Recht auf eine Pension. Sie hätte bloss

dann nunmehr einen Anspruch auf die volle Witwen-

pension auf Grund der alten Statuten, wenn sich dieser

Anspruch als. Ausfluss eines Rechtes darstellte, das ihrem

Ehemann bereits durch die alten Statuten im Sinne des

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Staatsrecht.

Art. 69 der geitenden zugesichert worden ist. Diese

Voraussetzung trifft jedoch offenbar nicht zu. Die Wah-

rung weitergehender Rechte, die den Versicherten durch

die frühern Statuten zugesichert worden sind, kann nicht

darin bestehen, dass das in diesen Statuten enthaltene

objektive Recht für die bisherigen Versicherten unbe-

schränkt weiter gelten soll, soweit es ihnen jeweilen je

nach ihren Verhältnissen günstiger ist als das neue.

Indem Art. 69 der geltenden Statuten von der Wahrung

von zug e s ich e r t e n R e c h t e n spricht, gibt

er zu erkennen, dass es sich dabei nur um subjektive

Rechte handelt, die einem Versicherten -

wenigstens

bedingt, im Sinne einer Anwartschaft -

auf Grund der

alten Statuten zur Zeit ihrer Geltung bereits zustanden.

Die Revision dieser Statuten erfolgte zum Zwecke der

Anpasssung des Kassenrechts an veränderte Verhält-

nisse oder Anschauungen; es ist daher klar, dass grund-

sätzlich die neuen Statuten vom Zeitpunkt ihres Inkraft-

tretens an die Rechtsverhältnisse der Kasse mit ihren

Mitgliedern regeln müssen und sich e1ne-Ausnahmevon

diesem Grundsatz im allgemeinen nur insofern recht-

fertigen kann, als der Schutz bereits erworbener sub-

jektiver Rechte in Frage kommt. Dass nun der Ehemann

der Klägerin vor dem Inkrafttreten der neuen Statuten,

als er noch gar nicht mit ihr verheiratet war, kein be-

dingtes Recht oder keine Anwartschaft darauf hatte,

dass ihr nach seinem Tode die volle \Vitwenpension

zukomme, kann nicht zweifelhaft sein. Die Anwendung

des Art. 32 Abs. 1 der neuen Statuten ist auch im vor-

liegenden Falle nicht unbillig; denn die Klägerin und

ihr Ehemann mussten bei ihrer Heirat wissen oder damit

rechnen, dass jene nach der genannten, damals schon

geltenden Statutenbestimmung allenfalls nur die Hälfte

der Witwenpension beanspruchen könne. Schon die alten

Statuten bestimmten in Art. 52, dass die Vorschriften

des Art. 28 Abs. 1 und 2 über die Herabsetzung und den

Wegfall der Witwenpension für von den Bundesbahnen

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 23.

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übernommene versicherte Aktivmitglieder dann keine

Geltung hätten, wenn diese zur Zeit der Übernahme

verheiratet waren und die Ehe zur Zeit des Inkraft-

tretens der Statuten noch bestand. Für solche unter

ihnen, die sich infolge Auflösung ihrer Ehe nach diesem

Zeitpunkt nochmals verehelichten oder vorher überhaupt

nicht verheiratet waren, galten demnach die erwähnten

neuen Bestimmungen über die

Einschränkung der

Witwenpension. Das lässt ebenfalls darauf schliessen,

dass Art. 69 der Statuten von 1921 das bisherige Recht

über die Witwenpension nicht solchen Ehegatten zugute

kommen lassen will, die sich erst nach ihrem Inkraft-

treten verheiratet haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

XII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANSATION JUDICIAIRE FEDERALE

23. Arret du 4 mai 19~8

dans la cause Commission officiella de proteetion des mineurs

du canton da Geneve

contre Autorite cantonale da surveilla.nce des tutalles.

N'a pas qualite pour former un recours de droit public au

Tribunal federal l'autorite instituee par le Canton pour

assurer l'accomplissement des täches imposees a la commu-

naute par le CCS en maUere de tutelle.

A. -

Par requete du 21 novembre 1927, la Commis-

sion recourante a demande a l'Autorite tuteIaire cantonale

de prononcer la decheance de la puissance paternelle de

dame Winz, divorcee Menoud, sur sa fillette Henriette-