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Staatsrecht.
genössischen Zentralverwaltung hierin nicht schlechter
behandelt werden wollten als dIe S. B. B. Beamten.
3. -
Dem Armenrechtsgesuch des Klägers wird inso-
fern entsprochen, als von einer Kostenauflage an ibn
Umgang genommen wird. Dagegen rechtfertigt sich die
Übernahme seiner Anwaltskosten durch die Bundes-
gerichtskasse nicht, da der Prozess zum vorneherein
aussichtslos war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
22. Urteil vom 96. Mai 1928 i. S. Neuhaus
gegen Pensions- und Rilfskass~ der Bundesbahnen.
Art. 69 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundes-
bahnen von 1921. Begriff der durch die frühern Statuten
den Versicherten zugesicherten weitergehenden Rechte
im Sinne dieser Bestimmung. Wenn ein Beamter sich nach
dem Inkrafttreten der Statuten von 1921 verheiratet hat,
so sind für die Entrichtung der Pension an die überlebende
Eh~frau nur diese Statuten, nicht die früheren massgebend.
.4. -
Die Klägerin, die am 29. Juli 1900 geboren ist,
verheiratete sich am 6. März 1923 mit Friedrich Neuhaus,
Weichenwärter der Bundeshahnen, der damals 45 Jahre
alt und schon viele Jahre im Bahndienst gestanden war.
Als dieser im Jahre 1926 starb, erhielt die Klägerin von
der HiIfskasse der Bundesbahnen nach Art. 32 Abs. 1
der Kassestatuten nur die Hälfte der ordentlichen
Witwenpension, nämlich 63 Fr. 95 Cts. im Monat, weil
sie über zwanzig Jahre jünger als ihr Ehemann gewesen
war.
B. -
Infolgedessen hat Witwe Neuhaus am 10. Ja-
nuar 1928 beim Bundesgerichte gegen die Pensions- und
Hilfskasse der Bundesbahnen Klage erhoben mit fol-
gendem Antrag: « Es sei die Beklagte gerichtlich zu ver-
Dienstverhältnis der Bundesheamten. No 22.
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halten, die der Klägerin zugesprochene monatliche Pen-
sion von 63 Fr. 95 Cts. seit dem Tode ihres Ehemannes
auf den Betrag von 127 Fr. 90 Cts. zu erhöhen und je die
Differenz mit Zins zu 5% je seit Fälligkeit nachzube-
zahlen; »
Die Klägerin beruft sich auf Art. 69 der Kassestatuten
vom 31. August 1921, wonach durch die Statuten vom
19. Oktober 1906 zugesicherte weitergehende Hechte
denjenigen Versicherten gewahrt bleiben, die der Kasse
schon vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuten ange-
hört haben. Sie macht geltend, danach sei für den Pen-
sionsanspruch Art. 27 der alten Statuten massgebend,
wonach ihr die volle Witwenpension zukomme, die ihrem
Ehemann auf Grund der alten Statuten zustehenden
Rechte dürften durch die neuen nicht verschlechtert
werden.
C. -
........................................ .
D. -
Der Vorstand der Rechtsabteilung der General-
direktion der Bundesbahnen hat Abweisung der Klage
unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
......................................... .
2. -
Nach Art. 69 der geltenden Statuten der Pen-
sionskasse der Bundesbahnen bleiben die durch die
frühem Statuten zugesicherten weitergehenden Rechte
denjenigen Versicherten gewahrt, die der Kasse schon
vor dem Inkrafttreten der geltenden Statuten angehört
haben. Die Klägerin, die sich erst nach diesem Zeitpunkte
mit ihrem Ehemann verheiratet hat, war nun zweifellos
vorher, zur Zeit der Geltung der alten Statuten, nicht
Versicherte oder Begünstigte der Kasse und hatte damals
nicht irgend ein Recht auf eine Pension. Sie hätte bloss
dann nunmehr einen Anspruch auf die volle Witwen-
pension auf Grund der alten Statuten, wenn sich dieser
Anspruch als. Ausfluss eines Rechtes darstellte, das ihrem
Ehemann bereits durch die alten Statuten im Sinne des
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Staatsrecht.
Art. 69 der geitenden zugesichert worden ist. Diese
Voraussetzung trifft jedoch offenbar nicht zu. Die Wah-
rung weitergehender Rechte, die den Versicherten durch
die frühern Statuten zugesichert worden sind, kann nicht
darin bestehen, dass das in diesen Statuten enthaltene
objektive Recht für die bisherigen Versicherten unbe-
schränkt weiter gelten soll, soweit es ihnen jeweilen je
nach ihren Verhältnissen günstiger ist als das neue.
Indem Art. 69 der geltenden Statuten von der Wahrung
von zug e s ich e r t e n R e c h t e n spricht, gibt
er zu erkennen, dass es sich dabei nur um subjektive
Rechte handelt, die einem Versicherten -
wenigstens
bedingt, im Sinne einer Anwartschaft -
auf Grund der
alten Statuten zur Zeit ihrer Geltung bereits zustanden.
Die Revision dieser Statuten erfolgte zum Zwecke der
Anpasssung des Kassenrechts an veränderte Verhält-
nisse oder Anschauungen; es ist daher klar, dass grund-
sätzlich die neuen Statuten vom Zeitpunkt ihres Inkraft-
tretens an die Rechtsverhältnisse der Kasse mit ihren
Mitgliedern regeln müssen und sich e1ne-Ausnahmevon
diesem Grundsatz im allgemeinen nur insofern recht-
fertigen kann, als der Schutz bereits erworbener sub-
jektiver Rechte in Frage kommt. Dass nun der Ehemann
der Klägerin vor dem Inkrafttreten der neuen Statuten,
als er noch gar nicht mit ihr verheiratet war, kein be-
dingtes Recht oder keine Anwartschaft darauf hatte,
dass ihr nach seinem Tode die volle \Vitwenpension
zukomme, kann nicht zweifelhaft sein. Die Anwendung
des Art. 32 Abs. 1 der neuen Statuten ist auch im vor-
liegenden Falle nicht unbillig; denn die Klägerin und
ihr Ehemann mussten bei ihrer Heirat wissen oder damit
rechnen, dass jene nach der genannten, damals schon
geltenden Statutenbestimmung allenfalls nur die Hälfte
der Witwenpension beanspruchen könne. Schon die alten
Statuten bestimmten in Art. 52, dass die Vorschriften
des Art. 28 Abs. 1 und 2 über die Herabsetzung und den
Wegfall der Witwenpension für von den Bundesbahnen
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 23.
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übernommene versicherte Aktivmitglieder dann keine
Geltung hätten, wenn diese zur Zeit der Übernahme
verheiratet waren und die Ehe zur Zeit des Inkraft-
tretens der Statuten noch bestand. Für solche unter
ihnen, die sich infolge Auflösung ihrer Ehe nach diesem
Zeitpunkt nochmals verehelichten oder vorher überhaupt
nicht verheiratet waren, galten demnach die erwähnten
neuen Bestimmungen über die
Einschränkung der
Witwenpension. Das lässt ebenfalls darauf schliessen,
dass Art. 69 der Statuten von 1921 das bisherige Recht
über die Witwenpension nicht solchen Ehegatten zugute
kommen lassen will, die sich erst nach ihrem Inkraft-
treten verheiratet haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
XII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANSATION JUDICIAIRE FEDERALE
23. Arret du 4 mai 19~8
dans la cause Commission officiella de proteetion des mineurs
du canton da Geneve
contre Autorite cantonale da surveilla.nce des tutalles.
N'a pas qualite pour former un recours de droit public au
Tribunal federal l'autorite instituee par le Canton pour
assurer l'accomplissement des täches imposees a la commu-
naute par le CCS en maUere de tutelle.
A. -
Par requete du 21 novembre 1927, la Commis-
sion recourante a demande a l'Autorite tuteIaire cantonale
de prononcer la decheance de la puissance paternelle de
dame Winz, divorcee Menoud, sur sa fillette Henriette-