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57_I_256

BGE 57 I 256

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltlmgs- und Disziplinarrechtspflege_

verhindern, kann er jedoch an die Beklagte gelangen mit

dem Gesuche um Unterstützungen gemäss Art. 43 f der

Statuten.

5. -

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

IV. B1<~FREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

41. Urtell vom 2. Juli _1931 i. S. Steiner gegen Solothurn.

Befreiung von kantonalen Abgaben: l.Anstände

über die Befreiung der Leistungen der Militärversicherung von

kantonalen Steuern unterliegen der Beurteilung -durch das

Bundesgericht als einziger Instanz geIDMs Art. 18, lit. a VDG.

2. Die Leistungen der Militärversicherung dürfen als solche nicht

mit Einkommens- und ähnlichen Steuern belegt werden. Die

Befreiung erstreckt sich nicht a.uf Vermögen, das aus zurück-

gelegten Renten herriihrt.

Die Klägerin bezog bis zu ihrem 18. Altersjahr von der

eidgenössischen Militärversioherung eine jährliche Rente.

Sie wohnt bei der Grossmutter, die auf eine Entschädi-

gung für Unterhalt verziohtet. Deshalb konnte sie die

Pension oder doch einen gfossen Teil davon zurücklegen.

Im Laufe der Jahre bildete sich so ein kleines Kapital.

Die Pension ist nicht mit der Einkommenssteuer belegt

worden. Dies gemäss Art. 15 Militärversioherungsgesetz,

demzufolge die Leistungen der MiIitärversicherung keiner

Steuer unterworfen werden dürfen. Dagegen wird die

Klägerin verhalten, auf jenem Kapital die Vermögens-

steuer zu entrichten.

Ihr Vormund glaubt, auch das aus den Ersparnissen

der Militärversicherungspension ge äufnete Kapital sei

steuerfrei. Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-

Beirehmg von kantonalen Abgabe ... :"<0 41.

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thurn hat indessen mit Entscheid vom 18. März 1931 die

Steuerpflicht bejaht.

Mit Eingabe vom 20. Mai beschwert sich der Vormund,

namens der Klägerin, beim Bundesgericht über eine Ver-

letzung von Art. 15 Militärversicherungsgesetz.

Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, der

Entscheid der Oberrekurskommission sei aufrecht zu er-

halten.

Das Bunrlesgericht zieht in Erwägung :

L -

Nach Art. 18, lit. a VDG beurteilt das Bundesge-

richt als einzige Instanz «Anstände über eine durch das

Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abga-

ben oder Beschränkung kantonaler Abgaben». Art.15Mili-

tärversicherungsgesetz ist eine bundesrechtliche Bestim-

mung dieser Art. Die vorliegende Eingabe, mit der eine

Verletzung der genannten Vorschrift gerügt wird, ist daher

zu betrachten als direkte verwaltungsrechtliche Klage.

2. -

Materiell ist die Klage unbegründet. Die Steuer-

befreiung des Art. 15 1. c. ist eine solche aus sozialpoliti-

schen Gründen. Es handelt sich darum, dass der soziale

Zweck der Leistungen der Militärversicherung, dem

Unterhalt der betreffenden Person zu dienen, nicht durch

Steuererhebungen beeinträchtigt werde

(BLUMENSTEIN,

Steuerrecht 97/8). Nach dem Text und der ratio der

Bestimmung ist steuerfrei die Leistung der l\filitärver-

sicherung als solche. Sie darf nicht mit der Einkommens-

oder einer ähnlichen Steuer belegt werden. Ist es dem

Empfttnger möglioh, aus oder dank der Rente Ersparnisse

zu machen, so bilden diese Ersparnisse Vermögen wie

jedes andere Vennögen. Ihre Besteuerung als Vermögen

ist keine Besteuerung der Versicherungsleistungen und

widerspricht auch n.icht dem Zweck des Art. 15.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.