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Verwaltlmgs- und Disziplinarrechtspflege_
verhindern, kann er jedoch an die Beklagte gelangen mit
dem Gesuche um Unterstützungen gemäss Art. 43 f der
Statuten.
5. -
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
IV. B1<~FREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
41. Urtell vom 2. Juli _1931 i. S. Steiner gegen Solothurn.
Befreiung von kantonalen Abgaben: l.Anstände
über die Befreiung der Leistungen der Militärversicherung von
kantonalen Steuern unterliegen der Beurteilung -durch das
Bundesgericht als einziger Instanz geIDMs Art. 18, lit. a VDG.
2. Die Leistungen der Militärversicherung dürfen als solche nicht
mit Einkommens- und ähnlichen Steuern belegt werden. Die
Befreiung erstreckt sich nicht a.uf Vermögen, das aus zurück-
gelegten Renten herriihrt.
Die Klägerin bezog bis zu ihrem 18. Altersjahr von der
eidgenössischen Militärversioherung eine jährliche Rente.
Sie wohnt bei der Grossmutter, die auf eine Entschädi-
gung für Unterhalt verziohtet. Deshalb konnte sie die
Pension oder doch einen gfossen Teil davon zurücklegen.
Im Laufe der Jahre bildete sich so ein kleines Kapital.
Die Pension ist nicht mit der Einkommenssteuer belegt
worden. Dies gemäss Art. 15 Militärversioherungsgesetz,
demzufolge die Leistungen der MiIitärversicherung keiner
Steuer unterworfen werden dürfen. Dagegen wird die
Klägerin verhalten, auf jenem Kapital die Vermögens-
steuer zu entrichten.
Ihr Vormund glaubt, auch das aus den Ersparnissen
der Militärversicherungspension ge äufnete Kapital sei
steuerfrei. Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-
Beirehmg von kantonalen Abgabe ... :"<0 41.
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thurn hat indessen mit Entscheid vom 18. März 1931 die
Steuerpflicht bejaht.
Mit Eingabe vom 20. Mai beschwert sich der Vormund,
namens der Klägerin, beim Bundesgericht über eine Ver-
letzung von Art. 15 Militärversicherungsgesetz.
Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, der
Entscheid der Oberrekurskommission sei aufrecht zu er-
halten.
Das Bunrlesgericht zieht in Erwägung :
L -
Nach Art. 18, lit. a VDG beurteilt das Bundesge-
richt als einzige Instanz «Anstände über eine durch das
Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abga-
ben oder Beschränkung kantonaler Abgaben». Art.15Mili-
tärversicherungsgesetz ist eine bundesrechtliche Bestim-
mung dieser Art. Die vorliegende Eingabe, mit der eine
Verletzung der genannten Vorschrift gerügt wird, ist daher
zu betrachten als direkte verwaltungsrechtliche Klage.
2. -
Materiell ist die Klage unbegründet. Die Steuer-
befreiung des Art. 15 1. c. ist eine solche aus sozialpoliti-
schen Gründen. Es handelt sich darum, dass der soziale
Zweck der Leistungen der Militärversicherung, dem
Unterhalt der betreffenden Person zu dienen, nicht durch
Steuererhebungen beeinträchtigt werde
(BLUMENSTEIN,
Steuerrecht 97/8). Nach dem Text und der ratio der
Bestimmung ist steuerfrei die Leistung der l\filitärver-
sicherung als solche. Sie darf nicht mit der Einkommens-
oder einer ähnlichen Steuer belegt werden. Ist es dem
Empfttnger möglioh, aus oder dank der Rente Ersparnisse
zu machen, so bilden diese Ersparnisse Vermögen wie
jedes andere Vennögen. Ihre Besteuerung als Vermögen
ist keine Besteuerung der Versicherungsleistungen und
widerspricht auch n.icht dem Zweck des Art. 15.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.