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Verwaltungs. und Di~ziplinarreehtspflege.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
27. Urteil vom 19. SEptember 1935
i. S. Xleiner gegen Zürich.
1\1 il i t ä r p f 1 ich t er s atz.
1. Der Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern
verjährt für Landesanwesende in. fünf Jahren.
2. Die Rückerstattung von Ersatzbeträgen, die auf Grund rechts-
kräftiger Veranlagungen entrichtet worden sind, kann nur
gefordert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision
jener Veranlagungen gegeben sind.
3. Revisionsgründe.
A. -
Der Beschwerdeführer ist am 28. Juni 1917
wegen einer ungeheilten Wunde (Abszess) am linken
Vorderarm vom Militärdienst dispensiert und am 28. Au-
gust 1917 dienstuntauglich erklärt worden gemäss § 112,
Ziff. 98 IBW (1917) .... Er hat von 1918 an regelmässig
die Militärsteuer bezahlt bis 1935.
Am 29. Mai 1935 stellte er bei der Militärdirektion des
Kantons Zürich ein Gesuch um Rückerstattung der
bezahlten Militärsteuerbeträge seit 1918. Er sei 1917
wegen einer dienstlichen Erkrankung militäruntauglich
geworden, habe aber die Militärsteuer bezahlt, ohne zu
wissen, dass er unter diesen Umständen nicht steuer-
pflichtig sei.
Bundesre~htliche Abgaben. No 27.
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Die Militärdirektion hat den Beschwerdeführer von der
Ersatzpflicht. für 1935 und die folgenden Jahre befreit
und die Rückerstattung der Steuer für 1935 angeordnet.
Für die zurückliegenden Jahre wurde das Gesuch llnter
Hinweis auf die Praxis abgewiesen.
B. -
Gegen diesen Entscheid beschwert sich Kleiner
rechtzeitig. Er beantragt Rückerstattung sämtlicher seit
1918 entrichteter Militärsteuern ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
.Nach ständiger Praxis (BGE 56 I S. 45, Erw. 3)
kann die Rückerstattung bezahlter Militärsteuerbeträge
~ur während 5 Jahren geltend gemacht werden. Art. 11,
lit. a) MStG, der die Verjährung für den Militärpflicht-
ersatz der Landesanwesenden auf 5 Jahre bestimmt
gilt nicht nur für die Ansprüche des Staates an den Pflich~
tigen, sondern auch für allfällige Ansprüche des Pflichti-
gen ~n den Staat. Das Begehren um Rückerstattung ist
also Jedenfalls ohne weiteres abzuweisen, insoweit es sich
auf die Steuerleistungen von 1918-1929 bezieht.
. 2. -
Da die in Frage stehenden Ersatzleistungen auf
Grund rechtskräftiger Veranlagungen erbracht worden
sind, kann die Rückerstattung nur in Frage kommen,
wenn die Voraussetzung für eine nachträgliche Revision
jener Veranlagungen vorliegt. Die Praxis lässt die Revi-
sion zu, wenn die Bezahlung auf Grund eines Entscheides
erfolgte, der unter Verletzung wesentlicher prozessualer
Grundsätze zustande gekommen ist, wenn bei dem Ent-
scheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die
zum Zwecke der Beurteilung aus militäramtlichen Urkun-
den hätten entnommen werden müssen, ferner in Fällen,
wo im Revisionsverfahren Tatsachen vorgebracht werden,
deren Geltendmachung dem Pflichtigen im früheren Ver-
fahren nicht möglich war (Urteil vom 24. Mai 1934 i. S.
Wyss, nicht publiziert).
Der Beschwerdeführer ist allerdings im Jahre 1935 auf
sein Gesuch hin von der Militärsteuer befreit worden.
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege_
Es ist möglich,;dass die Befreiung schon früher angeordnet
worden wäre, wenn er früher um Befreiung eingekommen
wäre.
Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an Ausge-
sprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nach-
träglich auf dem Wege einer Revision der frühern Ent-
scheide richtig zu stellen wäre, wndern entspricht der
Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war
die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der
Militärsteuer statt2ufinden hatte, zum mindesten unge-
wiss.
Die sanitarische Untersuchungskommission hatte
die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses
nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand
deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne
Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die
Besteuerung ist richtig nach Massgabe der militärischen
Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige
glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des
Dienstes, so hatte er dies geltend zu machen, sei es durch
ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem
Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tat-
sache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gut-
geheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für
die frühern Jahre zu revidieren.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetz-·
liche Regelung nicht gekal'nt. Rechtsunkenntnis ist aber
kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche
Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein
nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115Erw. 3).
Nun enthalten· aber die zürcherischen Militärsteuerzettel
einen Hinweis auf den Befreiungsgrund nach Art. 2,
lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen
allfälligen Anspruch auf Befreiung von der Militärf'teuer
genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um-
ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nach-
trägliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge
mit Recht vorgebracht werden.
I
Bundesstrafracht. ",0 28.
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Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung
von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das
Bundef!gericht nicht zu befassen, da kein Antrag auf
Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht des-
halb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntaug-
lichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des
Dienstes ist, als die sie nachträglich anerkannt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
28. Urteil des XaEutbnshcfes vom 98. Kai 1935
i. S. Sohweiz. Bundesanwaltschaft gegen Eberli U. ]tOllS.
Fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnver-
k ehr s. Rev. Art. 67 BStrR.
Der Umstand, dass die Gefahr durch das Eingreifen anderer Per·
sonen pflichtgemäss abgewendet wurde, schliesst den Tatbe·
stand der strafbaren Gefährdung nicht ohne weiteres aus.
Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Beschuldigt.e aus
irgendeinem Grunde von dem Verhalten, das zu einer Gefähr·
dung hätte führen können, abgestanden ist, bevor sich eine
nahe und ernstliche Gefahr einstellte.
A. -
Der nacb Fahrplan um 13 Uhr 01 von Sargans her
im Bahnhof Rorschach, Geleise V, eintreffende Zug 3544
führt an der Spitze einen Postwagen, der nach beendigtem
Auslad auf das Geleise VI zu stellen ist. Das geschieht in
der Weise, dass die Zugslokomotive den Postwagen vor-
wärts und über ein Verbindungsgeleise hinüberzieht, das