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61_I_200

BGE 61 I 200

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-19 · Deutsch CH
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200

Verwaltungs. und Di~ziplinarreehtspflege.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

27. Urteil vom 19. SEptember 1935

i. S. Xleiner gegen Zürich.

1\1 il i t ä r p f 1 ich t er s atz.

1. Der Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern

verjährt für Landesanwesende in. fünf Jahren.

2. Die Rückerstattung von Ersatzbeträgen, die auf Grund rechts-

kräftiger Veranlagungen entrichtet worden sind, kann nur

gefordert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision

jener Veranlagungen gegeben sind.

3. Revisionsgründe.

A. -

Der Beschwerdeführer ist am 28. Juni 1917

wegen einer ungeheilten Wunde (Abszess) am linken

Vorderarm vom Militärdienst dispensiert und am 28. Au-

gust 1917 dienstuntauglich erklärt worden gemäss § 112,

Ziff. 98 IBW (1917) .... Er hat von 1918 an regelmässig

die Militärsteuer bezahlt bis 1935.

Am 29. Mai 1935 stellte er bei der Militärdirektion des

Kantons Zürich ein Gesuch um Rückerstattung der

bezahlten Militärsteuerbeträge seit 1918. Er sei 1917

wegen einer dienstlichen Erkrankung militäruntauglich

geworden, habe aber die Militärsteuer bezahlt, ohne zu

wissen, dass er unter diesen Umständen nicht steuer-

pflichtig sei.

Bundesre~htliche Abgaben. No 27.

201

Die Militärdirektion hat den Beschwerdeführer von der

Ersatzpflicht. für 1935 und die folgenden Jahre befreit

und die Rückerstattung der Steuer für 1935 angeordnet.

Für die zurückliegenden Jahre wurde das Gesuch llnter

Hinweis auf die Praxis abgewiesen.

B. -

Gegen diesen Entscheid beschwert sich Kleiner

rechtzeitig. Er beantragt Rückerstattung sämtlicher seit

1918 entrichteter Militärsteuern ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

.Nach ständiger Praxis (BGE 56 I S. 45, Erw. 3)

kann die Rückerstattung bezahlter Militärsteuerbeträge

~ur während 5 Jahren geltend gemacht werden. Art. 11,

lit. a) MStG, der die Verjährung für den Militärpflicht-

ersatz der Landesanwesenden auf 5 Jahre bestimmt

gilt nicht nur für die Ansprüche des Staates an den Pflich~

tigen, sondern auch für allfällige Ansprüche des Pflichti-

gen ~n den Staat. Das Begehren um Rückerstattung ist

also Jedenfalls ohne weiteres abzuweisen, insoweit es sich

auf die Steuerleistungen von 1918-1929 bezieht.

. 2. -

Da die in Frage stehenden Ersatzleistungen auf

Grund rechtskräftiger Veranlagungen erbracht worden

sind, kann die Rückerstattung nur in Frage kommen,

wenn die Voraussetzung für eine nachträgliche Revision

jener Veranlagungen vorliegt. Die Praxis lässt die Revi-

sion zu, wenn die Bezahlung auf Grund eines Entscheides

erfolgte, der unter Verletzung wesentlicher prozessualer

Grundsätze zustande gekommen ist, wenn bei dem Ent-

scheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die

zum Zwecke der Beurteilung aus militäramtlichen Urkun-

den hätten entnommen werden müssen, ferner in Fällen,

wo im Revisionsverfahren Tatsachen vorgebracht werden,

deren Geltendmachung dem Pflichtigen im früheren Ver-

fahren nicht möglich war (Urteil vom 24. Mai 1934 i. S.

Wyss, nicht publiziert).

Der Beschwerdeführer ist allerdings im Jahre 1935 auf

sein Gesuch hin von der Militärsteuer befreit worden.

202

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege_

Es ist möglich,;dass die Befreiung schon früher angeordnet

worden wäre, wenn er früher um Befreiung eingekommen

wäre.

Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an Ausge-

sprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nach-

träglich auf dem Wege einer Revision der frühern Ent-

scheide richtig zu stellen wäre, wndern entspricht der

Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war

die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der

Militärsteuer statt2ufinden hatte, zum mindesten unge-

wiss.

Die sanitarische Untersuchungskommission hatte

die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses

nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand

deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne

Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die

Besteuerung ist richtig nach Massgabe der militärischen

Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige

glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des

Dienstes, so hatte er dies geltend zu machen, sei es durch

ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem

Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tat-

sache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gut-

geheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für

die frühern Jahre zu revidieren.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetz-·

liche Regelung nicht gekal'nt. Rechtsunkenntnis ist aber

kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche

Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein

nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115Erw. 3).

Nun enthalten· aber die zürcherischen Militärsteuerzettel

einen Hinweis auf den Befreiungsgrund nach Art. 2,

lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen

allfälligen Anspruch auf Befreiung von der Militärf'teuer

genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um-

ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nach-

trägliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge

mit Recht vorgebracht werden.

I

Bundesstrafracht. ",0 28.

203

Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung

von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das

Bundef!gericht nicht zu befassen, da kein Antrag auf

Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht des-

halb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntaug-

lichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des

Dienstes ist, als die sie nachträglich anerkannt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

28. Urteil des XaEutbnshcfes vom 98. Kai 1935

i. S. Sohweiz. Bundesanwaltschaft gegen Eberli U. ]tOllS.

Fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnver-

k ehr s. Rev. Art. 67 BStrR.

Der Umstand, dass die Gefahr durch das Eingreifen anderer Per·

sonen pflichtgemäss abgewendet wurde, schliesst den Tatbe·

stand der strafbaren Gefährdung nicht ohne weiteres aus.

Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Beschuldigt.e aus

irgendeinem Grunde von dem Verhalten, das zu einer Gefähr·

dung hätte führen können, abgestanden ist, bevor sich eine

nahe und ernstliche Gefahr einstellte.

A. -

Der nacb Fahrplan um 13 Uhr 01 von Sargans her

im Bahnhof Rorschach, Geleise V, eintreffende Zug 3544

führt an der Spitze einen Postwagen, der nach beendigtem

Auslad auf das Geleise VI zu stellen ist. Das geschieht in

der Weise, dass die Zugslokomotive den Postwagen vor-

wärts und über ein Verbindungsgeleise hinüberzieht, das