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44 Staatsrecht. Beg1'ündung : Das Konkordat betreffend die wohnörtliche Unter- stützlmg ist, wie unbestritten, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klage beurteilt sich deshalb unmit- telbar nach dem in Bundesverfassung, Bundesgesetz und allgemeinen Rechtsgrundsätzen niedergelegten interkanto- nalen Armenrecht. Der Regierungsrat des Kantons Zürich scheint von der Auffassung auszugehen, dass nach interkantonal~m Armen- recht in allen Fällen der Heimatkanton primär unterstüt- zungspflichtig sei in dem Sinn, dass der hülfeleistende Kanton für die ihm entstandenen Kosten auf den Heimat- kanton Rückgriff nehmen könne. Dann allerdings würde Zürich für die ihm aus der Verpflegung des in Schwyz heimatberechtigten Knaben S. entstandenen Kosten auf Schwyz (die schwyzerische Heimatgemeinde Vorderthal) Rückgriff nehmen können. Allein diese Auffassung ist irrig. Nach der auf Art. 45 ßV, dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Yerpflegung erkrankter und der Beerdigung verstor- bener armer Angehöriger anderer Kantone, sowie auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufgebauten Rechtspre- chung des Bundesgerichtes lastet die primäre Unterstüt- zungspflicht nur in ganz bestiIDmten Fällen auf dem Heimatkanton, in allen übrigen Fällen dagegen auf dem Wohnsitz- oder dem Aufentha,Jtskanton (BGE 49 I S. 449 ; 50 I S. 296 ; 53 I S. 311 und die jeweiligen Zitate), wobei dann für den Heimatkanton nur die Pflicht in Frage kommt, dem unterstützenden Kanton für seinen Rückgriff auf private Verpflichtete Rechtshülfe zu leisten (vgl. Art. 2 und 3 BG von 1875). Die primäre Unterstützungspflicht trifft den Heimat- kanton - wie aus Art. 45 BV folgt - insbesondere im Falle dauernder Unterstützungsbedürftigkeit (BGE 49 I S.449). Damm handelt es sich hier aber nach den Akten nicht; denn es wird nicht behauptet, dass der Knabe S. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 5. 45 dauernd pflegebedürftig sei, und noch weniger, dass seine FJtern auch ohne Rücksicht auf dessen Krankheit unter- stützt werden müssen. Auf dieser Grundlage besteht also ein Rückgriffsrecht von Zürich gegenSchwyz (VorderthaI) nicht. Auf welcher andern Grundlage es sonst bestehe, wird aber nicht dargetan und ist auch nicht einzusehen. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
5. Urteil Tom 14. 14ä.rz 19Sa i. S. W. W. gegen SolothUl'D. Art. 2 1 i t. b MStG : Die Enthebung von der Militärorsatz- pflicht tritt auch dann ein, wenn ein Wehrpflichtiger infolge eines dienstlich erWorbenen Leidens nur vorübergehend von der Militärdienstpflicht enthoben wird. _ Wird ein ausserdienstlich erworbenes Leiden durch den lVIilitär- dienst so verschlimmert, dass es frtiher als es sonst der Fall gewesen wäre, zur Ausmusterung führt, so tritt die Enthebunp: von der Militärersatzpflicht für die Zeit ein, um welche der betreffende \Vehrpflichtige nun früher ausgemustert wird. A. - Der 1905 geborene Rekurrent hat ohne Be- schwerden im Jahre 1926 die Rekmtenschule und im Jahre 1927 einen Wiederholungskurs bestanden. Im September 1928 begann er zu Hause am linken Fuss (Plattfuss)
46 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Schmerzen zu verspüren und sah sich infolgedessen in dem gerade daraufhin beginnenden Wiederholungskurs (10.-25. September 1928) gezwungen, zur Entlastung des . linken den rechten Fuss vermehrt in Anspruch zu nehmen. Die Folge davon war, dass auch der rechte, ebenfalls miss- bildete Fuss schmerzhaft zu werden begann und der Rekurrent am 9. Oktober 1928 der Eidgenössischen Militär- versicherung überwiesen wurde. Vom 1. Juni 1930 an verweigerte die Eidg. Militärver- sicherung jede weitere Leistung. In der Folge kam dann aber auf Grund eines Gutachtens Dr. Pfähler, wonach der Rekurrent möglicherweise ohne den Militärdienst die Beschwerden etwas später bekommen hätte, am 15. De- zember 1931 eine Vereinbarung zustande, nach der die Versicherung dem Rekurrenten eine einmalige Abfindung von 1600 Fr. auszahlte.' Schon vorher, am 8. November 1929 war der Rekurrent wegen Spreizfuss hülfsdiensttauglich erklärt worden. Am 17. Juni 1930 hat der Rekurrent'um Enthebung von der Militärersatzpflicht nachgesucht, ist aber durch Ent- scheid vom 2. Juli 1930 des solothurnischen Militärdeparte- ments damit abgewiesen worden,weil das die Dienstun- tauglichkeit bedingende Leiden nicht im Militärdienst erworben oder verschlimmert worden sei. B. - Dagegen richtet sich die 'vorliegende Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Schlüssigkeit des Gutachtens Dr. Pfähler wird mit R,echt von keiner Seite angezweifelt. Es ist deshalb mit diesem anzunehmen, des Rekurrenten Leiden sei ausser- dienstlich entstanden und hätte schliesslich auch von selber zu dessen Ausmusterung geführt; doch habe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Militärdienst es soweit verschlimmert, dass die Ausmusterung nun früher als andernfalls habe vorgenommen werden müssen. Es fragt sich, ob dieser Tatbestand die Voraussetzungen des Bundesrechtliehe Abgaben. :No ö. 4; Art. 2 lit. b MStG für die Befreiung von der Ersatzpflicht erfülle. Art: ~ .. lit. b MSt? enthebt die Wehrpflichtigen von der Militarersatzpfhcht, welche infolge des Dienstes militär- untauglich geworden sind. Da nach Art. 1 MStG in der ih~ gegebene~ Auslegung auch der bloss vorühergehend DIenstuntauglIche für die Dauer seiner Untauglichkeit ersatzpflichtig ist, so muss richtigerweise auch die Ent- hebung von der Ersatzpflicht für die Zeit eintreten, da ein ~ehrpflichtiger infolge des Militärdienstes vorübergehend dienstuntauglich wird. Das gilt vorerst für den FalI wo ein Wehrpflichtiger infolge eines dienstlich erworbeneJ~ Leidens auf Zeit dispensiert worden ist. Das gilt aber auch für den Fall, wo - wie hier - ein ausserdienstIich erwor- benes Leiden durch den Militärdienst so verschlimmert wird, dass es früher als es sonst der Fall gewesen wäre, zur Ausmusterung führt. Denn die Sachlage ist dieselbe wie da, wo ein Wehrpflichtiger wegen eines dienstlich erworbenen Leidens .:tuf bestimmte Zeit dispensiert und anschliessend wegen eines inzwischen ausserdienstlich erworbenen Leidens ausgemustert wird. Die Eidgenössische Militärversicherung schliesst in die- sem Sinne auf Enthebung des Rekurrenten von der Militärersatzpflicht für die Jahre 1929 und 1930. Da aber die von ihr vereinbarte Pauschalabfindung auch noch das Jahr 1931 mitumfasst, der Rekurrent also auch noch für dieses Jahr als Militärpatient behandelt wird, so recht- f~rtigt sich die Ausdehnung auch der Ersatzbefreiung auf die Jahre 1929, 1930 und 1931. Für die folgenden Ja,hre dagegen wird der Rekurrent den Militärpflichtersatz wieder zu bezahlen haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1929, 1930 und 1931 von der Militärsteuer befreit ist. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.