opencaselaw.ch

71_I_108

BGE 71 I 108

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108 Verwaltungs- und Disziplinarreohtsptlege. frei feststellen. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass die Befreiung v~n der Ersatzpflicht, die in solchen Fällen für diejenige Zeit bewilligt werden muss, um die der Wehrmann früher ausgemustert wurde (BGE 58 I 45), überhaupt abgelehnt werden könnte, sondern nur, dass der in Frage stehende Zeitraum schätzungsweise festzustellen ist. Wird mit der eidg. Steuerverwaltung davon ausgegangen, dass die Ausmusterung 2-3 Jahre später doch eingetreten wäre, so führt dies zu einer Be- freiung des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 1943. Eine Revision für die übrigen Steuerjahre kommt nicht in Frage, für 1941, weil sich das Revisionsbegehren nicht darauf bezieht, für 1942, weil der Beschwerdeführer nach Ausweis des Dienstbüchleins gestützt auf Art. 2 lit. a MStG von der Ersatzpflicht befreit wurde. Für die Jahre 1944 ff. besteht dagegen kein Anspruch mehr auf Ersatz- befreiung. Demnach erkennt das BUMe,sgericht : Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer für 1943 vom Militärpflichtersatz be- freit. Für 1944 ff. wird die Beschwerde abgewiesen.

18. UrteU vom 23. MÜI'z 1946 i. S. M. gegen MUltär- und PoHzeldepanement des Kantons Lnzern. Art. 2 U,. b MStG. Die Entscheidung, mit welcher der als dienstuntauglich ausge- musterte Wehrmann zum Militärpflichtersatz veran1a.gt wird, erwächst für die Folgezeit in Rechtskraft. Die Befreiung von der Abgabepflicht oder die Steuerrockerstattung kann später nur beim Vorliegen eines Revisionsgrundes verlangt werden. Die Befreiung nach Art. 2 lit. b MStG setzt voraus, dass der Ausgemusterte Dienst geleistet hat und infolge dieser Dienst- leistung untauglich geworden ist. Der anlässlich einer ausser- dienstlichen militärischen Tätigkeit eingetretene UnfaJI ist kein Befreiungsgrund. Taa;e d'e:emnption du 8ervice müitaire, art. 2 Ut. b LTM. La ?ecisi<?n portant tro.'ation d'un miIitaire ~orme pour cause d maptltude au sel'Vlce a force de chose Jugee pour l'avenir. L'exoneration de 10. taxe ou la restitution des taxes payees ne I I f , Bundesrechtliohe Abgaben. N0 18. 109 peut etre demandee posterieurement que dans le cas ob. il existe un motif de revision. L'exoneration ne peut etre prononcee en vertu de l'art. 2lit. b LTM que si le militaire a fait du service et est devenu inapte par suite de ce service. L'accident survenu 3 l'occasion d'une activite militaire, mais en dehors du service, n'est pas une cause d'exo- neration. Taa8a d'esenzione dal 8ervizio militare, art. 2 lett. b LTM. La decisione relativa alla tassazione di un milite riformato per motivo di inabilit3 al servizio acquista forza di cosa giudicata per il futuro. La dispensa dalla tassa ovvero la restituzione delle tasse pagate pub essere chiesta ulteriormente solo nel caso in cui esista un motivo di revisione. La dispensa dalla tassa a' sensi deIl'art. 2 lett. b LTM presuppone ehe iI milite abbia prestato servizio militare e ne sia diventato mabile per effetto deI servizio medesimo. L'infortunio prodottosi in vita borghese durante un'attivit3 occasionata dal servizio militare non costitwsce un motivo di dispensa. A. -Der Beschwerdeführer erhielt am 16. September 1939, als er bei der mot. Radfahrerkp. 8 Dienst tat, den Befehl, am 22. September mit seinem Motorrad in die Offiziersschule für leichte Truppen einzurücken. Sein Kp.-Kommandant entliess ihn am 20. September, worauf M. sich zu seinen Eltern nach Vitznau begab. Am folgenden Tage stellte er sein Motorrad für den Dienst instand,. wechselte das Oel und unternahm eine Kontrollfahrt in Richtung gegen Flüelen. Zwischen Sisikon und Brunnen stiess er mit einem Automobil zusammen und erlitt dabei schwere Verletzungen. Er wurde von der Offiziersschule dispensiert und am 1. Juli 1940 als dienstuntauglich er- klärt. Für die Steuerjahre 1940 und 1941 wurde der Beschwer- deführer in Bern und für 1942-1944 in Luzern zum Militär- pflichtersatz veranlagt. Er bezahlte die Steuern, verlangte aber im August 1944 gestützt auf Art. 2 lit. b MStG Befreiung von der Ersatzpflicht sowie Rückerstattung der bezahlten Steuerbeträge. Er wurde damit letztinstanzlich mit Entscheid des Militär- und Polizeidepartementes des Kantons tuzem vom 19. Dezember 1944 abgewiesen. B, = Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be- 80hwerde beantragt M., den Entscheid des luzernischen Militär- und Polizeidepartementes aufzuheben, in dem llO Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. Sinne, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 2 lit. b MStG mit Wirkung ab 1. Januar 1945 vom Militärpflichtersatz zu' befreien sei. Er habe die Besteue- rmi.g schon anfänglich als unbillig empfunden, jedoch die Auseinandersetzung über die - für den Beschwerde- führer nicht schon auf den ersten Blick günstige - Rechts- lage gescheut, bis er vom Unfallereignis einen bestimmten zeitlichen Abstand gewonnen hätte. Die Fassung des Gesetzes~ das verlange, dass die Untauglichkeit « infolge des Dienstes» eingetreten sei, lasse erkennen, dass es nicht auf den chronologischen, sondern auf den kausalen Zusammenhang zwischen Dienst und Ausmusterungsgrund ankomme. Beim Beschwerdeführer gehe aber der Unfall auf die Offiziersschule zurück ; denn der Parkdienst und die Kontrollfahrt, die zum Unfall geführt habe, stünden damit in Zusammenhang. Dass der Unfall sich während des Militärdienstes ereignet habe, sei nicht erforderlich. Der Sinn der Befreiung von der Ersatzpflicht liege nicht in der Gewährung eines Schutzes gegen die wirtschaftlichen Folgen eines Dienstunfalls, sondern darin, dass der Gesetz- geber die Tatsache der dienstlich entstandenen Untaug- lichkeit als eine Form der Wehrpflichterfüllung anerkenne. Dieser Unterschied gegenüber der Militärversicherung gebe auch den Massstab ab für die Anforderungen, die man an die Enge des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Militärdienst und Ausmusterungsgrund stellen dürfe. O. - Das Militär- und Polizeidepartement des Kan- tons Luzern und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, aus folgenden Erwägungen:

1. - Die Veranlagungsverfügung, mit welcher der wegen Dienstuntauglichkeit ausgemusterte Wehrmann zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes verhalten wird, Bundesrechtliehe Abgaben. N° 18. III stellt nicht nur fest, welche Steuerbeträge zu entrichten . sind, sondern auch, dass der Pflichtige unter die Ersatz- pflicht fällt und auf Befreiung davon auf Grund von Art. 2 lit. b MStG keinen Anspruch hat. Auch insoweit erwächst die Entscheidung, wenn sie unangefochten geblieben, oder wenn ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel abgewiesen worden ist, grundsätzlich in Rechtskraft, nicht bloss bezüglich des Steuerjahres, auf das sich die Ver- anlagu:hg bezieht, sondern auch für die folgenden Ver- anlagungsjahre (Urteil vom heutigen Tage i. S. Sch.). Das schliesst es aus, dass der Pflichtige die Entscheidung der Frage, ob er auf Ersatzbefreiung Anspruch habe, nach Belieben hinausschieben könnte. Er hat vielmehr, sobald die Ausmusterung vorgenommen wurde, bei Anlass der ersten Veranlagung seinen Anspruch auf Ersatz- befreiung geltend zu machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte höchstens anerkannt werden, wenn der Pflichtige sich darüber keine Rechenschaft geben konnte, dass die Steuerveranlagung zugleich die Ent- scheidung über eine eventuelle Befreiung von der Ersatz- pflicht au~ Grund von Art. 2 lit. b MStG darstelle (BGE ; 61 I 202). Doch trifft letzteres hier nicht zu. Abgesehen hievon kann eine neue Prüfung der Frage nur herbei- geführt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revi- sion des Entscheides gegeben sind.

2. - Der Beschwerdeführer hat die Veranlagungs- verfügungen für die Jahre 1940-1944 unangefochten gelassen. Er kann daher weder Rückerstattung der rechts- kräftig festgestellten und bereits bezahlten Steuerbeträge noch eine Befreiung von der Abgabepflicht· im Sinne von Art. 2 lit. b für die Zukunft verlangen, es sei denn, er vermöge darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Revision der Entscheidungen erfüllt seien. Bezüglich des im kantonalen Verfahren gestellten Rück- erstattungsbegehrens ist der kantonale Entscheid, der diese Rückerstattung ablehnt, nicht angefochten. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag aber auch 112 Verwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege. nicht darzutun, dass :der Entscheid über die Ablehnung der Befreiung von der Ersatzpflicht insoweit der Revision Ul\terliege, als damit festgestellt wird, dass der Beschwerde- führer auch inskünftig nicht unter Berufung auf Art. 2 lit. b Ersatzbefreiung beanspruchen könne. Es ist nicht behauptet, dass sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen Verhältnisse irgendwie verändert hätten. Falls anzuneh- men wäre, die Revision müsse auch bewilligt werden, wenn die entscheidende Behörde ihre Verfügung auf offenkundig unzutreffende rechtliche Erwägungen gestützt hätte, so läge hier ein solcher Rechtsirrtum nicht vor. Denn gesetzliche Vorau,ssetzung der Befreiung von der Ersatzpflicht ist, dass der Wehrmann « infolge des Dien- stes» dienstuntauglich geworden ist, dass also zwischen einem bereits geleisteten Dienst und dem Grund der Ausmusterung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (VSA Bd. 8 Nr. 76). Das setzt voraus, dass der Ausge- musterte Dienst geleistet hat und dass er infolge gerade dieser Dienstleistung untauglich geworden ist. Ist dagegen die Ausmusterung die Folge eines Ereignisses, das sich zwar zugetragen hat anlässlich einer Verrichtung im Hinblick auf bereits geleisteten oder künftig zu leistenden Militärdienst, die. aber selbst nicht Erfüllung der gesetz- lichen Militärdienstpflicht ist, so besteht kein Anspruch auf Ersatzbefreiung. Er besteht also insbesondere nicht bei blofisen Vorbereitungen vor Beginn der eigentlichen Dienstzeit, für den Wehrmann, der ausserdienstlich militärisch tätig ist,. für denjenigen, der auf der Fährt zur oder von der Einschätzung eines Fahrzeuges verun- glückt und deshalb untauglich wird (Urteil vom 26. Januar 1945 i. S. Brechbühl), oder für den Wehrmann, der ausserhalb des Dienstes als Militärpatient den Arzt aufsucht und dabei einen ;Unfall erleidet (Urteil vom 27. Oktober 1938 i. S. Bordonzotti). Ebenso wie der Wortlaut steht übrigens der Sinn der Vorschrift der Annahme ent- gegen, dass jede Tätigkeit des Wehrmannes, der eine militärische Pflicht erfüllt, darunter subsumiert werden Bundesrechtliohe Abgaben. N0 19. 113 könnte. Ihre Anwendbarkeit sollte vielmehr beschränkt werden auf den Fall, wo der Wehrmann im Zeitpunkt des Ereignisses, das zur Ausmusterung führt, sich im Militärdienst befand, im Rahmen einer organisierten Truppeneinheit seine persönliche Dienstpflicht erfüllte und der militärischen Disziplin unterworfen war BGE) 60 I 285). Der Beschwerdeführer befand sich am 21. September nicht mehr im Dienst bei seiner Einheit, sondern war dort am Vortage entlassen worden. Er war auch noch nicht in die Offiziersschule eingerückt, sondern zu dieser erst auf den folgenden Tag aufgeboten ; übrigens wäre, wenn die Vorbereitung für einen Dienst überhaupt in Betracht fallen könnte, nicht dargetan, dass zur Kontrolle des Fahrzeuges ein Probefahrt von der Art der ausgeführten nötig gewesen wäre. Auch mit den besondern Risiken hatte der Unfall nichts zu tun, die mit der Erfüllung der Dienstpflicht in einem organisierten Truppenverband ver- bunden sind. Er und die daraus resultierende Dienst- untauglichkeit des Rekurrenten stehen daher nicht mit einem geleisteten Dienst in Zusammenhang; was eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzpflicht auf Grund von Art. 2 lit. b StGB ausschliesst.

19. Urteil vom 23. März 1945 i. S. M. gegen Wehropfer- Reknrskommission des Kantons Sehwyz. Art. 20 WOB, Art. 7 und 8 WG. . . Unmassgeblicbkeit der kalitonalen Steuerschatzung, die auf der Anwendung formaler steuer- oder prozessrechtlicher Erwägun- gen beruht und daher den in Art. 20 WOB aufgestellten Be- IIlessungsgrtitidsätzen nicht entspricht. . Wenn für €lilie Liegenschaft der Ertrag aus ~u:tschaft und V.er- mietung von Wohnungen höher ist, als derJeruge aus Landwirt- schaft ist darauf nicht Art. 20 Abs. 2 WOB anwendbar, sondern für ~ Haus auf den Verkehrswert, für das übrige Grundstück auf den Ertragswert abzu.~tellen. Art. 20 ASN, art. 7 et 8 de l'Ordonnance du 26 decembre 193.9 . concernant. l'evaluation des immeubles en vue de la contn- bution federale de crise. 8 AS '11 I - 1945