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Verwaltungs- und Disziplinarreohtsptlege.
frei feststellen. Das kann aber nicht zur Folge haben,
dass die Befreiung v~n der Ersatzpflicht, die in solchen
Fällen für diejenige Zeit bewilligt werden muss, um die
der Wehrmann früher ausgemustert wurde (BGE 58 I
45), überhaupt abgelehnt werden könnte, sondern nur,
dass der in Frage stehende Zeitraum schätzungsweise
festzustellen ist. Wird mit der eidg. Steuerverwaltung
davon ausgegangen, dass die Ausmusterung 2-3 Jahre
später doch eingetreten wäre, so führt dies zu einer Be-
freiung des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 1943.
Eine Revision für die übrigen Steuerjahre kommt nicht
in Frage, für 1941, weil sich das Revisionsbegehren nicht
darauf bezieht, für 1942, weil der Beschwerdeführer nach
Ausweis des Dienstbüchleins gestützt auf Art. 2 lit. a
MStG von der Ersatzpflicht befreit wurde. Für die Jahre
1944 ff. besteht dagegen kein Anspruch mehr auf Ersatz-
befreiung.
Demnach erkennt das BUMe,sgericht :
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Beschwerdeführer für 1943 vom Militärpflichtersatz be-
freit. Für 1944 ff. wird die Beschwerde abgewiesen.
18. UrteU vom 23. MÜI'z 1946 i. S. M. gegen MUltär- und
PoHzeldepanement des Kantons Lnzern.
Art. 2 U,. b MStG.
Die Entscheidung, mit welcher der als dienstuntauglich ausge-
musterte Wehrmann zum Militärpflichtersatz veran1a.gt wird,
erwächst für die Folgezeit in Rechtskraft. Die Befreiung von
der Abgabepflicht oder die Steuerrockerstattung kann später
nur beim Vorliegen eines Revisionsgrundes verlangt werden.
Die Befreiung nach Art. 2 lit. b MStG setzt voraus, dass der
Ausgemusterte Dienst geleistet hat und infolge dieser Dienst-
leistung untauglich geworden ist. Der anlässlich einer ausser-
dienstlichen militärischen Tätigkeit eingetretene UnfaJI ist
kein Befreiungsgrund.
Taa;e d'e:emnption du 8ervice müitaire, art. 2 Ut. b LTM.
La ?ecisi<?n portant tro.'ation d'un miIitaire ~orme pour cause
d maptltude au sel'Vlce a force de chose Jugee pour l'avenir.
L'exoneration de 10. taxe ou la restitution des taxes payees ne
I
I
f,
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 18.
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peut etre demandee posterieurement que dans le cas ob. il existe
un motif de revision.
L'exoneration ne peut etre prononcee en vertu de l'art. 2lit. b LTM
que si le militaire a fait du service et est devenu inapte par suite
de ce service. L'accident survenu 3 l'occasion d'une activite
militaire, mais en dehors du service, n'est pas une cause d'exo-
neration.
Taa8a d'esenzione dal 8ervizio militare, art. 2 lett. b LTM.
La decisione relativa alla tassazione di un milite riformato per
motivo di inabilit3 al servizio acquista forza di cosa giudicata
per il futuro. La dispensa dalla tassa ovvero la restituzione
delle tasse pagate pub essere chiesta ulteriormente solo nel
caso in cui esista un motivo di revisione.
La dispensa dalla tassa a' sensi deIl'art. 2 lett. b LTM presuppone
ehe iI milite abbia prestato servizio militare e ne sia diventato
mabile per effetto deI servizio medesimo. L'infortunio prodottosi
in vita borghese durante un'attivit3 occasionata dal servizio
militare non costitwsce un motivo di dispensa.
A. -Der Beschwerdeführer erhielt am 16. September
1939, als er bei der mot. Radfahrerkp. 8 Dienst tat, den
Befehl, am 22. September mit seinem Motorrad in die
Offiziersschule für leichte Truppen einzurücken. Sein
Kp.-Kommandant entliess ihn am 20. September, worauf
M. sich zu seinen Eltern nach Vitznau begab. Am folgenden
Tage stellte er sein Motorrad für den Dienst instand,.
wechselte das Oel und unternahm eine Kontrollfahrt in
Richtung gegen Flüelen. Zwischen Sisikon und Brunnen
stiess er mit einem Automobil zusammen und erlitt dabei
schwere Verletzungen. Er wurde von der Offiziersschule
dispensiert und am 1. Juli 1940 als dienstuntauglich er-
klärt.
Für die Steuerjahre 1940 und 1941 wurde der Beschwer-
deführer in Bern und für 1942-1944 in Luzern zum Militär-
pflichtersatz veranlagt. Er bezahlte die Steuern, verlangte
aber im August 1944 gestützt auf Art. 2 lit. b MStG
Befreiung von der Ersatzpflicht sowie Rückerstattung der
bezahlten Steuerbeträge. Er wurde damit letztinstanzlich
mit Entscheid des Militär- und Polizeidepartementes des
Kantons tuzem vom 19. Dezember 1944 abgewiesen.
B, =
Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-
80hwerde beantragt M., den Entscheid des luzernischen
Militär- und Polizeidepartementes aufzuheben, in dem
llO
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
Sinne, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 2 lit. b MStG mit Wirkung ab 1. Januar 1945 vom
Militärpflichtersatz zu' befreien sei. Er habe die Besteue-
rmi.g schon anfänglich als unbillig empfunden, jedoch die
Auseinandersetzung über die -
für den Beschwerde-
führer nicht schon auf den ersten Blick günstige -
Rechts-
lage gescheut, bis er vom Unfallereignis einen bestimmten
zeitlichen Abstand gewonnen hätte. Die Fassung des
Gesetzes~ das verlange, dass die Untauglichkeit « infolge
des Dienstes» eingetreten sei, lasse erkennen, dass es
nicht auf den chronologischen, sondern auf den kausalen
Zusammenhang zwischen Dienst und Ausmusterungsgrund
ankomme. Beim Beschwerdeführer gehe aber der Unfall
auf die Offiziersschule zurück; denn der Parkdienst und
die Kontrollfahrt, die zum Unfall geführt habe, stünden
damit in Zusammenhang. Dass der Unfall sich während
des Militärdienstes ereignet habe, sei nicht erforderlich.
Der Sinn der Befreiung von der Ersatzpflicht liege nicht in
der Gewährung eines Schutzes gegen die wirtschaftlichen
Folgen eines Dienstunfalls, sondern darin, dass der Gesetz-
geber die Tatsache der dienstlich entstandenen Untaug-
lichkeit als eine Form der Wehrpflichterfüllung anerkenne.
Dieser Unterschied gegenüber der Militärversicherung
gebe auch den Massstab ab für die Anforderungen, die
man an die Enge des adäquaten Kausalzusammenhanges
zwischen Militärdienst und Ausmusterungsgrund stellen
dürfe.
O. -
Das Militär- und Polizeidepartement des Kan-
tons Luzern und die eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, aus
folgenden
Erwägungen:
1. -
Die Veranlagungsverfügung, mit welcher der
wegen Dienstuntauglichkeit ausgemusterte Wehrmann
zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes verhalten wird,
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 18.
III
stellt nicht nur fest, welche Steuerbeträge zu entrichten
. sind, sondern auch, dass der Pflichtige unter die Ersatz-
pflicht fällt und auf Befreiung davon auf Grund von
Art. 2 lit. b MStG keinen Anspruch hat. Auch insoweit
erwächst die Entscheidung, wenn sie unangefochten
geblieben, oder wenn ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel
abgewiesen worden ist, grundsätzlich in Rechtskraft, nicht
bloss bezüglich des Steuerjahres, auf das sich die Ver-
anlagu:hg bezieht, sondern auch für die folgenden Ver-
anlagungsjahre (Urteil vom heutigen Tage i. S. Sch.).
Das schliesst es aus, dass der Pflichtige die Entscheidung
der Frage, ob er auf Ersatzbefreiung Anspruch habe,
nach Belieben hinausschieben könnte. Er hat vielmehr,
sobald die Ausmusterung vorgenommen wurde, bei Anlass
der ersten Veranlagung seinen Anspruch auf Ersatz-
befreiung geltend zu machen. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz könnte höchstens anerkannt werden, wenn
der Pflichtige sich darüber keine Rechenschaft geben
konnte, dass die Steuerveranlagung zugleich die Ent-
scheidung über eine eventuelle Befreiung von der Ersatz-
pflicht au~ Grund von Art. 2 lit. b MStG darstelle (BGE
; 61 I 202). Doch trifft letzteres hier nicht zu. Abgesehen
hievon kann eine neue Prüfung der Frage nur herbei-
geführt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revi-
sion des Entscheides gegeben sind.
2. -
Der Beschwerdeführer hat die Veranlagungs-
verfügungen für die Jahre 1940-1944 unangefochten
gelassen. Er kann daher weder Rückerstattung der rechts-
kräftig festgestellten und bereits bezahlten Steuerbeträge
noch eine Befreiung von der Abgabepflicht· im Sinne von
Art. 2 lit. b für die Zukunft verlangen, es sei denn, er
vermöge darzutun, dass die Voraussetzungen für eine
Revision der Entscheidungen erfüllt seien.
Bezüglich des im kantonalen Verfahren gestellten Rück-
erstattungsbegehrens ist der kantonale Entscheid, der
diese Rückerstattung ablehnt, nicht angefochten. Was in
der Beschwerde vorgebracht wird, vermag aber auch
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.
nicht darzutun, dass :der Entscheid über die Ablehnung
der Befreiung von der Ersatzpflicht insoweit der Revision
Ul\terliege, als damit festgestellt wird, dass der Beschwerde-
führer auch inskünftig nicht unter Berufung auf Art. 2
lit. b Ersatzbefreiung beanspruchen könne. Es ist nicht
behauptet, dass sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen
Verhältnisse irgendwie verändert hätten. Falls anzuneh-
men wäre, die Revision müsse auch bewilligt werden,
wenn die entscheidende Behörde ihre Verfügung auf
offenkundig unzutreffende rechtliche Erwägungen gestützt
hätte, so läge hier ein solcher Rechtsirrtum nicht vor.
Denn gesetzliche Vorau,ssetzung der Befreiung von der
Ersatzpflicht ist, dass der Wehrmann « infolge des Dien-
stes» dienstuntauglich geworden ist, dass also zwischen
einem bereits geleisteten Dienst und dem Grund der
Ausmusterung ein ursächlicher Zusammenhang besteht
(VSA Bd. 8 Nr. 76). Das setzt voraus, dass der Ausge-
musterte Dienst geleistet hat und dass er infolge gerade
dieser Dienstleistung untauglich geworden ist. Ist dagegen
die Ausmusterung die Folge eines Ereignisses, das sich
zwar zugetragen hat anlässlich einer Verrichtung im
Hinblick auf bereits geleisteten oder künftig zu leistenden
Militärdienst, die. aber selbst nicht Erfüllung der gesetz-
lichen Militärdienstpflicht ist, so besteht kein Anspruch
auf Ersatzbefreiung. Er besteht also insbesondere nicht
bei blofisen Vorbereitungen vor Beginn der eigentlichen
Dienstzeit, für den Wehrmann, der ausserdienstlich
militärisch tätig ist,. für denjenigen, der auf der Fährt
zur oder von der Einschätzung eines Fahrzeuges verun-
glückt und deshalb untauglich wird (Urteil vom 26.
Januar 1945 i. S. Brechbühl), oder für den Wehrmann,
der ausserhalb des Dienstes als Militärpatient den Arzt
aufsucht und dabei einen;Unfall erleidet (Urteil vom 27.
Oktober 1938 i. S. Bordonzotti). Ebenso wie der Wortlaut
steht übrigens der Sinn der Vorschrift der Annahme ent-
gegen, dass jede Tätigkeit des Wehrmannes, der eine
militärische Pflicht erfüllt, darunter subsumiert werden
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 19.
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könnte. Ihre Anwendbarkeit sollte vielmehr beschränkt
werden auf den Fall, wo der Wehrmann im Zeitpunkt
des Ereignisses, das zur Ausmusterung führt, sich im
Militärdienst befand, im Rahmen einer organisierten
Truppeneinheit seine persönliche Dienstpflicht erfüllte
und der militärischen Disziplin unterworfen war BGE)
60 I 285).
Der Beschwerdeführer befand sich am 21. September
nicht mehr im Dienst bei seiner Einheit, sondern war dort
am Vortage entlassen worden. Er war auch noch nicht
in die Offiziersschule eingerückt, sondern zu dieser erst
auf den folgenden Tag aufgeboten; übrigens wäre, wenn
die Vorbereitung für einen Dienst überhaupt in Betracht
fallen könnte, nicht dargetan, dass zur Kontrolle des
Fahrzeuges ein Probefahrt von der Art der ausgeführten
nötig gewesen wäre. Auch mit den besondern Risiken
hatte der Unfall nichts zu tun, die mit der Erfüllung der
Dienstpflicht in einem organisierten Truppenverband ver-
bunden sind. Er und die daraus resultierende Dienst-
untauglichkeit des Rekurrenten stehen daher nicht mit
einem geleisteten Dienst in Zusammenhang; was eine
Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzpflicht
auf Grund von Art. 2 lit. b StGB ausschliesst.
19. Urteil vom 23. März 1945 i. S.
M. gegen Wehropfer-
Reknrskommission des Kantons Sehwyz.
Art. 20 WOB, Art. 7 und 8 WG.
.
.
Unmassgeblicbkeit der kalitonalen Steuerschatzung, die auf der
Anwendung formaler steuer- oder prozessrechtlicher Erwägun-
gen beruht und daher den in Art. 20 WOB aufgestellten Be-
IIlessungsgrtitidsätzen nicht entspricht.
.
Wenn für €lilie Liegenschaft der Ertrag aus ~u:tschaft und V.er-
mietung von Wohnungen höher ist, als derJeruge aus Landwirt-
schaft ist darauf nicht Art. 20 Abs. 2 WOB anwendbar, sondern
für ~
Haus auf den Verkehrswert, für das übrige Grundstück
auf den Ertragswert abzu.~tellen.
Art. 20 ASN, art. 7 et 8 de l'Ordonnance du 26 decembre 193.9
. concernant. l'evaluation des immeubles en vue de la contn-
bution federale de crise.
8
AS '11 I -
1945