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71_I_108

BGE 71 I 108

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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108

Verwaltungs- und Disziplinarreohtsptlege.

frei feststellen. Das kann aber nicht zur Folge haben,

dass die Befreiung v~n der Ersatzpflicht, die in solchen

Fällen für diejenige Zeit bewilligt werden muss, um die

der Wehrmann früher ausgemustert wurde (BGE 58 I

45), überhaupt abgelehnt werden könnte, sondern nur,

dass der in Frage stehende Zeitraum schätzungsweise

festzustellen ist. Wird mit der eidg. Steuerverwaltung

davon ausgegangen, dass die Ausmusterung 2-3 Jahre

später doch eingetreten wäre, so führt dies zu einer Be-

freiung des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 1943.

Eine Revision für die übrigen Steuerjahre kommt nicht

in Frage, für 1941, weil sich das Revisionsbegehren nicht

darauf bezieht, für 1942, weil der Beschwerdeführer nach

Ausweis des Dienstbüchleins gestützt auf Art. 2 lit. a

MStG von der Ersatzpflicht befreit wurde. Für die Jahre

1944 ff. besteht dagegen kein Anspruch mehr auf Ersatz-

befreiung.

Demnach erkennt das BUMe,sgericht :

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der

Beschwerdeführer für 1943 vom Militärpflichtersatz be-

freit. Für 1944 ff. wird die Beschwerde abgewiesen.

18. UrteU vom 23. MÜI'z 1946 i. S. M. gegen MUltär- und

PoHzeldepanement des Kantons Lnzern.

Art. 2 U,. b MStG.

Die Entscheidung, mit welcher der als dienstuntauglich ausge-

musterte Wehrmann zum Militärpflichtersatz veran1a.gt wird,

erwächst für die Folgezeit in Rechtskraft. Die Befreiung von

der Abgabepflicht oder die Steuerrockerstattung kann später

nur beim Vorliegen eines Revisionsgrundes verlangt werden.

Die Befreiung nach Art. 2 lit. b MStG setzt voraus, dass der

Ausgemusterte Dienst geleistet hat und infolge dieser Dienst-

leistung untauglich geworden ist. Der anlässlich einer ausser-

dienstlichen militärischen Tätigkeit eingetretene UnfaJI ist

kein Befreiungsgrund.

Taa;e d'e:emnption du 8ervice müitaire, art. 2 Ut. b LTM.

La ?ecisi<?n portant tro.'ation d'un miIitaire ~orme pour cause

d maptltude au sel'Vlce a force de chose Jugee pour l'avenir.

L'exoneration de 10. taxe ou la restitution des taxes payees ne

I

I

f,

Bundesrechtliohe Abgaben. N0 18.

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peut etre demandee posterieurement que dans le cas ob. il existe

un motif de revision.

L'exoneration ne peut etre prononcee en vertu de l'art. 2lit. b LTM

que si le militaire a fait du service et est devenu inapte par suite

de ce service. L'accident survenu 3 l'occasion d'une activite

militaire, mais en dehors du service, n'est pas une cause d'exo-

neration.

Taa8a d'esenzione dal 8ervizio militare, art. 2 lett. b LTM.

La decisione relativa alla tassazione di un milite riformato per

motivo di inabilit3 al servizio acquista forza di cosa giudicata

per il futuro. La dispensa dalla tassa ovvero la restituzione

delle tasse pagate pub essere chiesta ulteriormente solo nel

caso in cui esista un motivo di revisione.

La dispensa dalla tassa a' sensi deIl'art. 2 lett. b LTM presuppone

ehe iI milite abbia prestato servizio militare e ne sia diventato

mabile per effetto deI servizio medesimo. L'infortunio prodottosi

in vita borghese durante un'attivit3 occasionata dal servizio

militare non costitwsce un motivo di dispensa.

A. -Der Beschwerdeführer erhielt am 16. September

1939, als er bei der mot. Radfahrerkp. 8 Dienst tat, den

Befehl, am 22. September mit seinem Motorrad in die

Offiziersschule für leichte Truppen einzurücken. Sein

Kp.-Kommandant entliess ihn am 20. September, worauf

M. sich zu seinen Eltern nach Vitznau begab. Am folgenden

Tage stellte er sein Motorrad für den Dienst instand,.

wechselte das Oel und unternahm eine Kontrollfahrt in

Richtung gegen Flüelen. Zwischen Sisikon und Brunnen

stiess er mit einem Automobil zusammen und erlitt dabei

schwere Verletzungen. Er wurde von der Offiziersschule

dispensiert und am 1. Juli 1940 als dienstuntauglich er-

klärt.

Für die Steuerjahre 1940 und 1941 wurde der Beschwer-

deführer in Bern und für 1942-1944 in Luzern zum Militär-

pflichtersatz veranlagt. Er bezahlte die Steuern, verlangte

aber im August 1944 gestützt auf Art. 2 lit. b MStG

Befreiung von der Ersatzpflicht sowie Rückerstattung der

bezahlten Steuerbeträge. Er wurde damit letztinstanzlich

mit Entscheid des Militär- und Polizeidepartementes des

Kantons tuzem vom 19. Dezember 1944 abgewiesen.

B, =

Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-

80hwerde beantragt M., den Entscheid des luzernischen

Militär- und Polizeidepartementes aufzuheben, in dem

llO

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

Sinne, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von

Art. 2 lit. b MStG mit Wirkung ab 1. Januar 1945 vom

Militärpflichtersatz zu' befreien sei. Er habe die Besteue-

rmi.g schon anfänglich als unbillig empfunden, jedoch die

Auseinandersetzung über die -

für den Beschwerde-

führer nicht schon auf den ersten Blick günstige -

Rechts-

lage gescheut, bis er vom Unfallereignis einen bestimmten

zeitlichen Abstand gewonnen hätte. Die Fassung des

Gesetzes~ das verlange, dass die Untauglichkeit « infolge

des Dienstes» eingetreten sei, lasse erkennen, dass es

nicht auf den chronologischen, sondern auf den kausalen

Zusammenhang zwischen Dienst und Ausmusterungsgrund

ankomme. Beim Beschwerdeführer gehe aber der Unfall

auf die Offiziersschule zurück; denn der Parkdienst und

die Kontrollfahrt, die zum Unfall geführt habe, stünden

damit in Zusammenhang. Dass der Unfall sich während

des Militärdienstes ereignet habe, sei nicht erforderlich.

Der Sinn der Befreiung von der Ersatzpflicht liege nicht in

der Gewährung eines Schutzes gegen die wirtschaftlichen

Folgen eines Dienstunfalls, sondern darin, dass der Gesetz-

geber die Tatsache der dienstlich entstandenen Untaug-

lichkeit als eine Form der Wehrpflichterfüllung anerkenne.

Dieser Unterschied gegenüber der Militärversicherung

gebe auch den Massstab ab für die Anforderungen, die

man an die Enge des adäquaten Kausalzusammenhanges

zwischen Militärdienst und Ausmusterungsgrund stellen

dürfe.

O. -

Das Militär- und Polizeidepartement des Kan-

tons Luzern und die eidgenössische Steuerverwaltung

beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, aus

folgenden

Erwägungen:

1. -

Die Veranlagungsverfügung, mit welcher der

wegen Dienstuntauglichkeit ausgemusterte Wehrmann

zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes verhalten wird,

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 18.

III

stellt nicht nur fest, welche Steuerbeträge zu entrichten

. sind, sondern auch, dass der Pflichtige unter die Ersatz-

pflicht fällt und auf Befreiung davon auf Grund von

Art. 2 lit. b MStG keinen Anspruch hat. Auch insoweit

erwächst die Entscheidung, wenn sie unangefochten

geblieben, oder wenn ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel

abgewiesen worden ist, grundsätzlich in Rechtskraft, nicht

bloss bezüglich des Steuerjahres, auf das sich die Ver-

anlagu:hg bezieht, sondern auch für die folgenden Ver-

anlagungsjahre (Urteil vom heutigen Tage i. S. Sch.).

Das schliesst es aus, dass der Pflichtige die Entscheidung

der Frage, ob er auf Ersatzbefreiung Anspruch habe,

nach Belieben hinausschieben könnte. Er hat vielmehr,

sobald die Ausmusterung vorgenommen wurde, bei Anlass

der ersten Veranlagung seinen Anspruch auf Ersatz-

befreiung geltend zu machen. Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz könnte höchstens anerkannt werden, wenn

der Pflichtige sich darüber keine Rechenschaft geben

konnte, dass die Steuerveranlagung zugleich die Ent-

scheidung über eine eventuelle Befreiung von der Ersatz-

pflicht au~ Grund von Art. 2 lit. b MStG darstelle (BGE

; 61 I 202). Doch trifft letzteres hier nicht zu. Abgesehen

hievon kann eine neue Prüfung der Frage nur herbei-

geführt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revi-

sion des Entscheides gegeben sind.

2. -

Der Beschwerdeführer hat die Veranlagungs-

verfügungen für die Jahre 1940-1944 unangefochten

gelassen. Er kann daher weder Rückerstattung der rechts-

kräftig festgestellten und bereits bezahlten Steuerbeträge

noch eine Befreiung von der Abgabepflicht· im Sinne von

Art. 2 lit. b für die Zukunft verlangen, es sei denn, er

vermöge darzutun, dass die Voraussetzungen für eine

Revision der Entscheidungen erfüllt seien.

Bezüglich des im kantonalen Verfahren gestellten Rück-

erstattungsbegehrens ist der kantonale Entscheid, der

diese Rückerstattung ablehnt, nicht angefochten. Was in

der Beschwerde vorgebracht wird, vermag aber auch

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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.

nicht darzutun, dass :der Entscheid über die Ablehnung

der Befreiung von der Ersatzpflicht insoweit der Revision

Ul\terliege, als damit festgestellt wird, dass der Beschwerde-

führer auch inskünftig nicht unter Berufung auf Art. 2

lit. b Ersatzbefreiung beanspruchen könne. Es ist nicht

behauptet, dass sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen

Verhältnisse irgendwie verändert hätten. Falls anzuneh-

men wäre, die Revision müsse auch bewilligt werden,

wenn die entscheidende Behörde ihre Verfügung auf

offenkundig unzutreffende rechtliche Erwägungen gestützt

hätte, so läge hier ein solcher Rechtsirrtum nicht vor.

Denn gesetzliche Vorau,ssetzung der Befreiung von der

Ersatzpflicht ist, dass der Wehrmann « infolge des Dien-

stes» dienstuntauglich geworden ist, dass also zwischen

einem bereits geleisteten Dienst und dem Grund der

Ausmusterung ein ursächlicher Zusammenhang besteht

(VSA Bd. 8 Nr. 76). Das setzt voraus, dass der Ausge-

musterte Dienst geleistet hat und dass er infolge gerade

dieser Dienstleistung untauglich geworden ist. Ist dagegen

die Ausmusterung die Folge eines Ereignisses, das sich

zwar zugetragen hat anlässlich einer Verrichtung im

Hinblick auf bereits geleisteten oder künftig zu leistenden

Militärdienst, die. aber selbst nicht Erfüllung der gesetz-

lichen Militärdienstpflicht ist, so besteht kein Anspruch

auf Ersatzbefreiung. Er besteht also insbesondere nicht

bei blofisen Vorbereitungen vor Beginn der eigentlichen

Dienstzeit, für den Wehrmann, der ausserdienstlich

militärisch tätig ist,. für denjenigen, der auf der Fährt

zur oder von der Einschätzung eines Fahrzeuges verun-

glückt und deshalb untauglich wird (Urteil vom 26.

Januar 1945 i. S. Brechbühl), oder für den Wehrmann,

der ausserhalb des Dienstes als Militärpatient den Arzt

aufsucht und dabei einen;Unfall erleidet (Urteil vom 27.

Oktober 1938 i. S. Bordonzotti). Ebenso wie der Wortlaut

steht übrigens der Sinn der Vorschrift der Annahme ent-

gegen, dass jede Tätigkeit des Wehrmannes, der eine

militärische Pflicht erfüllt, darunter subsumiert werden

Bundesrechtliohe Abgaben. N0 19.

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könnte. Ihre Anwendbarkeit sollte vielmehr beschränkt

werden auf den Fall, wo der Wehrmann im Zeitpunkt

des Ereignisses, das zur Ausmusterung führt, sich im

Militärdienst befand, im Rahmen einer organisierten

Truppeneinheit seine persönliche Dienstpflicht erfüllte

und der militärischen Disziplin unterworfen war BGE)

60 I 285).

Der Beschwerdeführer befand sich am 21. September

nicht mehr im Dienst bei seiner Einheit, sondern war dort

am Vortage entlassen worden. Er war auch noch nicht

in die Offiziersschule eingerückt, sondern zu dieser erst

auf den folgenden Tag aufgeboten; übrigens wäre, wenn

die Vorbereitung für einen Dienst überhaupt in Betracht

fallen könnte, nicht dargetan, dass zur Kontrolle des

Fahrzeuges ein Probefahrt von der Art der ausgeführten

nötig gewesen wäre. Auch mit den besondern Risiken

hatte der Unfall nichts zu tun, die mit der Erfüllung der

Dienstpflicht in einem organisierten Truppenverband ver-

bunden sind. Er und die daraus resultierende Dienst-

untauglichkeit des Rekurrenten stehen daher nicht mit

einem geleisteten Dienst in Zusammenhang; was eine

Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzpflicht

auf Grund von Art. 2 lit. b StGB ausschliesst.

19. Urteil vom 23. März 1945 i. S.

M. gegen Wehropfer-

Reknrskommission des Kantons Sehwyz.

Art. 20 WOB, Art. 7 und 8 WG.

.

.

Unmassgeblicbkeit der kalitonalen Steuerschatzung, die auf der

Anwendung formaler steuer- oder prozessrechtlicher Erwägun-

gen beruht und daher den in Art. 20 WOB aufgestellten Be-

IIlessungsgrtitidsätzen nicht entspricht.

.

Wenn für €lilie Liegenschaft der Ertrag aus ~u:tschaft und V.er-

mietung von Wohnungen höher ist, als derJeruge aus Landwirt-

schaft ist darauf nicht Art. 20 Abs. 2 WOB anwendbar, sondern

für ~

Haus auf den Verkehrswert, für das übrige Grundstück

auf den Ertragswert abzu.~tellen.

Art. 20 ASN, art. 7 et 8 de l'Ordonnance du 26 decembre 193.9

. concernant. l'evaluation des immeubles en vue de la contn-

bution federale de crise.

8

AS '11 I -

1945