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71_I_89

BGE 71 I 89

Bundesgericht (BGE) · 1945-04-30 · Deutsch CH
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88 Staatsrecht. si persuade de l'excellence de son remMe qu'on ne peut ~ere s'attendre qu'il. renonce a. le prescrire tant qu'il sera etabli comme herboriste. Enfin, s'agissant de juger de l'opportunite d'une mesure administrative (cf. ci-dessus consid. 2), il ne faut pas considerer la gravite des contraventions constatees - dont la derniere en est restre au stade de la tentative et les autres remontent a. plusieurs annees - mais la gravite du danger que presente pour la sante publique l'admi- nistration d'un produit inefficace contre une affection qui requiert l'intervention aussi prompte que possible du medecin. Dans ces conditions, le Conseil d'Etat pouvait, sans outrepasser son pouvoir appreciateur, considerer qu'une suspension temporaire aurait manque le but vise. Par ces motifs, le Tribunal fitMral Rejette le recours. III. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTOTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS Vgl. Nr. 16. - Voir n° 16. c Staatsverträge. N0 16. IV. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 89

16. Urteil vom 30. April 1945 i. S. des Kantons Luzern gegen die Kantone Zug und Genf und des Kantons Genf gegen die Kantone Zug und Luzern. Die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Okto. ber 1875 betr. gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter verpflichtet die Parteien, die Angehörigen des andern Vertragsstaates zu unterstützen, sobald die Krankheit erkennbar wird, ohne Rücksicht auf die Transportfähigkeit des Kranken. Der Träger der Unterstützungspflicht ist in analoger Anwendung des Bundesrechts, insbesondere des BG vom

22. Juni 1875 festzustellen (Erw. 1). Bestätigung der Rechtsprechung, wornach die Unterstützungs- pflicht dem Ort obliegt, an dem Erkrankung und Bedürftigkeit in einer Weise erkennbar geworden sind, dass die Behörde zu entsprechenden Massnahmen verpflichtet gewesen wäre (Erw. 2-4). Die Mittellosigkeit wird dadurch nicht behoben, dass unter- stützungspflichtige Verwandte oder Fürsorgeinstitutionen Bei- träge leisten, die die Kosten nur für vorübergehend decken werden (Erw. jI, s.. E.). Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erw. 5). La declaration entre la Suisse et l'Italie, des 6 et 15 octobre 1875 concernant l'assistance gratuite des malades indigents oblige chacun de ces deux pays 8. assister 1es ressortissants de l'autre des que la maladie peut etre constatee, meme si le, malade est transportable. Pour determiner qui doit fournir l'assistance en Suisse, on appliquers. par analogie le droit fMeral et notam- ment la loi fMerale du 22 juin 1875 (consid. 1). Confirmation de la jurisprudence selon laquelle l'assistance est due au lieu ou la maladie et l'indigence se sont manifestees d'une mamere qui aurait oblige l'autorite 8. intervenir (consid. 2

8. 4). L'indigence n'est pas supprimee du fait que les parents tenus de fournir des aliments ou les institutions d'assistance accordent des secours qui couvrent provisoirement les frais (consid. 4: i. f.). Recevabilite de I'action en constatation de droit (consid. 5). La dichiarazione 6 e 15 ottobre 1875 tra la Svizzera e l'ItaIia relativa all'assistenza gratuita reciproca a malati poveri obbliga Ie parti contraenti a soccorrere gli attinenti dell'altro Stato non appena la mala.ttia sis. riconoscibile, e cio anche nel caso in cui l'ammalato sia in condizioni di sopportare iI rimpatrio. Per stabilire a chi incombe l'onere assistenziale s'applica, in via analogica, Ia LF 22 giugno 1875 (consid. 1).

90 Staatsrecht. Conferma della giurisprudenza ehe statuisee l'obbligo d'assistenza delluogo nel quaIe la malattia e l'indigenza si sono manifestate in un modo ehe avreb~e giustifieato adeguate misure da parte d(lll'autoritA (eonsid. 2-4). Lo stato d'indigenza non vien meno per il fatto ehe dei parenti eon obblighi alimentari 0 degIi enti assistenziali soeeorrono l'indigente in modo di coprirne provvisoriamente le spese (eonsid. 4, i. f.). Ammissibilita deU'azione d'accertamento dei diritto di un eantone al rimborso delle spese d'assistenza da parte d'altro eantone (eonsid. 5). A. - Die 1917 geborene, in Ottenbach heimatberech- tigte Elisabeth Bär verehelichte sich im Jahre 1941 mit dem italienischen Staatsangehörigen Dino Biagi. Im März 1942 übersiedelten die Eheleute von ihrem bis- herigen Wohnsitz Zug nach Genf, trennten sich aber bereits im folgenden Jahre. Frau Biagi arbeitete in Fa- briken und Hotels, fühlte sich aber seit Ende November 1943 unwohl, musste die Arbeit aufgeben und kehrte gegen Ende 1943 zu ihrem Vater nach Zug zurück. Dort liess sie sich am 19. Januar 1944 ärztlich untersuchen. Das Bürgerspital Zug, in das sie eingewiesen wurde, stellte bei Frau Biagi eine Lungentuberkulose fest, die nach einem Zeugnis von Dr. Weber, Unterägeri, vom

26. April 1944 bereits vor dem Dezember 1943 vorhanden gewesen sein muss. Am 24. Januar 1944 fragte das Für- sorgeamt der Einwohnergemeinde Zug -dasjenige von Gent an, ob dieses angesichts der Mittellosigkeit des Dino Biagi bereit sei, die entstehenden Pflegekosten zu über- nehmen, erhielt aber eine ablehnende Antwort. Am 19. Februar 1944 übersandte der Regierungsrat des Kantons Zug demjenigen des Kantons Genf die Akten, wiederum mit einem Begehren der Stadt Zug um Übernahme der Pflegekosten durch den Kanton Genf. Doch beantwortete auch der Staatsrat dieses Begehren abschlägig (Zuschrift vom 25. März 1944). Im Bürgerspital in Zug verblieb Frau Biagi bis zum 20. März 1944. Die bezüglichen Kosten konnte ihr Vater bis auf einen Betrag von Fr. 124.95 aufbringen, und, als der Einwohnerrat der Stadt Zug daran Fr. 80.- übernahm (6. Mai 1944), auch den Rest- Staatsverträge. N0 16. 91 betrag bezahlen. Da das Spital Zug über keine Tuber- kulosenabteilung verfügt, und die Lungenheilstätte Unter- ägeri besetzt war, trat Frau Biagi am 20. März 1944 in die Heilstätte Ambri-Piotta ein. Das dortige Klima war ihr jedoch nicht zuträglich. Sie wurde daher am 26. Mai 1944 ins Kantonsspital Luzern verbracht. Bi's zum 4. Juli konnte Fritz Bär auch die dort entstandeneIl: Kosten bezahlen. Als aber sowohl Genf als Zug die Gutsprache für weitere Kosten ablehnten, wurde Frau Biagi am 21. No- vember 1944 nach Zug verbracht. Die ungedeckten Kosten des Kantonsspitals Luzern belaufen sich auf Fr.1l69.60. D.er Stadtrat von Zug verweigerte Frau Biagi eine Auf-,enthaltsbewilligung. Dessen Fürsorgeamt verabfolgte ihr und ihrem Vater einen Ausweis zum Bezug eines Billets zu halber Taxe, damit die Kranke nach Genf zurück- reisen könne. Dort musste sie sofort nach ihrer Ankunft in das Spital eingeliefert werden (27. November 1944). Bis Ende Dezember 1944 entstanden Spitalkosten im Betrage von Fr. 416.-. Am 7. April 1945 ist Frau Biagi im Spital in Genf gestorben. B. - Mit staatsrechtlicher Klage vom 13. Januar 1945 beantragt der Kanton Luzern, den Kanton Zug zum Ersatz der dem Kläger aus dem Spitalaufenthalt der Frau Biagi entstandenen Kosten von Fr. 1169.60 zu verpflichten. Zur Begründung wird ausgeführt ~ Frau Biagi habe ihren Zustand in Genf nicht erkannt, und sich weder an amtliche noch private FürsorgesteIlen um Hilfe gewandt. Sie sei vielmehr zu ihrem Vater nach Zug zurück- gekehrt und erst dort sei die Erkranklmg festgestellt, und den Behörden bekannt geworden, dass die Patientin völlig mittellos sei und dass ihr Vater nur über beschränkte Mittel verfüge. Erkrankungsort im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung bei interkantonalen oder in- ternationalen Unterstützungsfällen sei somit Zug. Dass Frau. Biagi ins Spital Luzern verbracht worden sei, könne nicht dazu führen, den Kanton Luzern mit Kosten zu belasten. Eventuell, d. h. für den Fall, dass es darauf

92 Staatsrecht. ankäme, in welchem Kanton Frau Biagi Wohnsitz gehabt habe, würde die Unterstützungspflicht dem Kanton Genf zufa.llen. . O. - Am 20. Januar 1945 hat der Kanton Genf gegen die Kantone Zug ev. Luzern ebenfalls staatsrechtliche Klage erhoben. Er beantragt, den Kanton Zug, ev. den Kanton Luzern zu verpflichten, dem Kläger die ihm für Frau Biagi bis zum 31. Dezember 1944 entstandenen Kosten von Fr. 416.- zu ersetzen und den Beklagten ferner zu verhalten, die weitern Auslagen bis zur Über- nahme der Kranken durch Zug ev. Luzern zu übernehmen. Soweit die Klage sich, gegen Zug richtet, entspricht deren Begründung im wesentlichen derjenigen des Kantons Luzern. Dieser wäre unterstützungspflichtig, falls ange- nommen würde, die Mittellosigkeit sei zunächst durch die Beiträge des Fritz Bär behoben worden, und erst später, während des Spitalaufenthaltes in Luzern, in Erscheinung getreten. D. - Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt die Abweisung beider Klagen. Frau Biagi sei in Genf erkrankt und dort arbeitsunfähig und mittellos geworden. Sie habe sich deshalb zu ihrem Vater nach Zug begeben, der für die Pflegekosten aufgekommen sei. Im März 1944 habe Frau Biagi Zug wieder' verlassen, ohne die öffentliche Armenpflege in Anspruch genommen zu haben, und sei erst etwa drei Monate später in Luzern mittellos geworden, als Fritz Bär nicht mehr habe bezahlen können. Als Luzern daher Frau Biagi nach Zug abgeschoben habe, sei sie von den zugerischen Behörden ersucht worden, an ihren gesetzlichen Wohnsitz Genf weiterzureisen, den die Unterstützungspflicht treffe. Hieran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass Frau Biagi ihre Lage den Wohnsitzbehörden zurtächst verschwiegen habe. Even- tuell sei die Unterstützungsbedürftigkeit erst eingetreten, als Fritz Bär seine Zahlungen eingestellt habe, d. h. während des Aufenthaltes seiner Tochter in Luzern. Damit obliege die Unterstützungspilicht diesem a.1s dem Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Staatsverträge. No 16. 93 E. - Der Kanton Luzern beantragt die Klage des Kantons Genf abzuweisen, soweit sie sich gegen Luzern richtet. Nur eventuell, für den Fall der Abweisung der gegen Zug gerichteten Klage wird diese gegenüber dem Kanton Genf erhoben. Zur Begründung hiefür wird aus- gefühlt : Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die auf den Ort der Erkrankung und des Erkennbarwerdens der- selben abstelle, werde den tatsächlichen Verhältnissen und Bedürfnissen in internationalen Armenunterstützungs-, fällen nicht gerecht, dies besonders heute, wo die Heim- schaffung von Ausländern praktisch ausgeschlossen sei. Es müsse vielmehr unterschieden werden zwischen den interkantonalen Fällen, von denen die Rechtsprechung ausgegangen sei, und den internationalen; dies nicht nur wegen der grössern tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes, sondern weH die Unterstützungspflicht im interkanto- nalen Verhältnis den Aufenthaltskanton nur für die Dauer der Transportunfähigkeit treffe. Jene Pflicht sollte richtigerweise dem Erkrankungsort nur solange obliegen als der Kranke wegen seines Zustandes nicht dem Wohn- sitzkanton zugeführt werden könne, der ordentlicherweise für ihn zu sorgen habe. Da die Voraussetzungen dafür, dass der in der Schweiz niedergelassene Ausländer im Fa.lle der Erkrankung hier unterstützt werden müsse, durch den Kanton geschaffen würden, der den Ausländer bei sich aufnehme, sei es gegeben, ihn auch die 'Verant- wortung tragen zu lassen, die sich aus der Erteilung der Bewilligung ergebe. Die Praxis sei dagegen gerechtfertigt, wo kein dauernder Aufenthalt in einem Kanton feststellbar sei. Eine Entlastung des Kantons Zug wegen vorüber- gehender Unterbrechung der Bedürftigkeit könne nicht iJ.ilgenolIlinen werden. Wenn Zug sich der Kranken ange- nommen hätte, wäre diese entweder nicht, oder doch nur wter Mitwirkung der zugerischen Behörden nach Luzetn verbracht worden, und hätte die Unterstützungs- paicht zwischen Zug und Luzem gar nicht streitig werden,können.

94 Staatsrecht. Das Bundesgericht hat die Klage der Kantone Luzern und Genf gegen den Kanton Zug gutgeheissen, das zweite Beg~hren des Kantons Genf im Sinne einer Feststellungs- klage, aus den Erwägungen:

1. - Nach der vom Bundesrat im Jahre 1~19 gekün- digten, jedoch bis zum Abschluss eines neuen Abkommens weiter geltenden Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6. /15. Oktober 1875 (AS I 745, BBl. 1920 II 62'/3) hat die Schweiz dafür zu sorgen, dass diejenigen .Angehörigen Italiens, die infolge physischer oder geistiger Erkrankungen auf schweizerischem Gebiet der Hilfe und ärztlichen Pflege bedürfen, gleich den eigenen notleiden- den Angehörigen behandelt werden, bis ihre Heimkehr ohne Gefahr für ihre und anderer Gesundheit geschehen kann, und zwar' ohne dass Mefür ein Ersatzanspruch besteht. Im Gegensatz zur Ordnung des Bundesgesetzes,vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener Angehöriger anderer Kantone, nach der der Aufenthaltskanton zur Hilfeleistung nur verpflichtet ist, wenn die Rückkehr des Erkrankten nicht ohne Nachteil für ihn oder andere geschehen kann, beschränkt da..s Abkommen die Unter- stützungspflicht nicht auf Fälle von Transportunfählg- keit, sondern verpflichtet die Schweiz; den unbemittelten kranken Italiener gleich von Anfang an, d. h. sobald die Krankheit erkennbar wird, ohne Rücksicht auf dessen TransportfäMgkeit zu unterstützen (BBL 1891 I 782; Verhandlungen der Armenpflegerkonferenz vom 7. Okto- ber 1907, Armenpfleger Bd. 5 S. 19). Dagegen fehlt es der Erklärung, wie bereits in BGE 40 I 413 festgestellt wurde, an einer Bestimmung darüber, wer schweizeri- scherseits die Verpflichtung zu erfüllen und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Nach dem erwähnten Urteil ist dafür die Ordnung des Bundearechts, insbeson- dere des BG vom 22. Juni 1875 analog anwendbar (vgl. Staatsverträge. N0 16. 95 (ferner BGE 44 I 74, 51 I 330, 64 I 409/410), mit der Modifikation, die sich aus der abweichenden Regelung der Erklärung ergibt.

2. - Nach interkantonalem Recht obliegt die Pflicht zur Fürsorge, eventuell des Ersatzes für die, bezüglichen Kosten, dem Kanton des Erkrankungsorte~ (BGE 31 I 407, 39 I 62, 40 I 415, 51 I 330). Als solcher hat der Ort zu gelten, wo die Krankheit in einer Weise erkennbar geworden ist, die die Behörden verpflichtet hätte, die erforderlichen Massnahmen, zu treffen. Hier ist streitig, ob die Erkrankung bereits in Genf oder erst in Zug erkennbar geworden ist. Dass sie bereits in Genf eingetreten ist, kann nicht zweifelhaft sein. Nach dem Zeugnis des Dr. Weber wäre der Beginn der Krankheit auf die Zeit vor dem Dezember 1943 zu ver- legen. Zweüelhafter ist, ob die Kranke sich über die Natur des Leidens Rechenschaft gab. Sie hustete und fühlte sich unwohl. An sich wäre denkbar, dass sie aus Furcht vor den Kosten ärztlicher Behandlung oder wegen der S~hwierigkeiten, die ihr als Ausländerin erwachsen könnten, zögerte, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Tatsache, dass sie auch in Zug mehrere .Wochen ver- streichen liess, bis sie einen Arzt beizog, spricht gegen ihr Wissen um die Art der Krankheit. Zwar ist bestritten, wann sie nach Zug zurückgekehrt ist. Die schr~ftliche Erklärung' ihres Vaters vom 14. November 1944 enthält hierüher nichts Genaues. Nach einem Erhebungsbericht an das zuständige Departement des Kantons Genf vom 16. März 1944 hätte Frau Biagi die Arbeitsstelle nach Mitte November 1943 verlassen. Damit können ihre Angaben gegenüber Dr. Dexter übereinstimmen. Da die Kranke nicht über weitere Mittel verfügte, darf angenommen werden, dass sie um jene Zeit Genf verlassen habe. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn die Kranke Genf erst im Laufe des Dezember verlassen hätte, ver- strichen bis zum Beizug eines Arztes in Zug immer noch vier Wochen. Abgesehen Mevon war jedenfalls ihre Er-

96 Staatsrecht. krankung den genferischen Behörden nicht erkennbar geworden. Ihre nächste Umgebung hielt das Leiden nicht für,schlimm, jedenfalls nicht von der Art, dass sich der Beizug eines Arztes rechtfertigen würde. Es steht auch fest, dass die Kranke sich weder an irgendeine private noch an eine öffentliche Fürsorgestelle gewandt, noch selbst einen Arzt aufgesucht hat. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die Krankheit und die daraus sich ergebende Mittellosigkeit den Behörden des Kantons Genf bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen sei, ebensowenig, als dies von denjenigen des Kantons Zug behauptet werden könnte, solange Frau Biagi sich, bevor sie einen Arzt aufsuchte, bei ihrem Vater in Zug befand. Erkennbarkeit trat für die Behörden vielmehr erst ein, nachdem· die Krankheit vom Arzt festgestellt und den Behörden vom Bürgerspital in Zug gemeldet worden war. Dass die Kranke, durch ihre Abreise von Genf die Erkennbarkeit des Leidens den genferischen Behörden verunmögJichte, kann dem Kanton Genf nicht zur Last gelegt werden. Bei der Ordnung des Bundesrechtes in interkantonalen und der Rechtsprechung in. internatio- nalen Unterstützungsfällen ist nicht zu umgehen, dass der Ausländer, solange seine Krankheit nicht erkennbar geworden ist, den Aufenthalt wechselt und den Ort des neuen Aufenthaltes belastet, in dem .die Krankheit zutage tritt. Das ·gilt unter der letztgenannten Voraussetzung . selbst dann, wenn das Betreten eines andern Kantons- gebietes oder der Aufenthalt in diesem nicht beabsichtigt, sondern mehr zufälliger Art ist (BGE 40 I 413). Anders wäre es nur, wenn der Kanton Genf die Kranke in Kennt- nis ihres Zustandes abgeschoben oder den Eintritt des Unterstützungsfalles in Zug in seinem eigenen Interesse herbeigeführt hätte. Doch kann davon hier keine Rede sein.

3. - Der Kanton Luzern regt eine Überprüfung dieser Rechtsprechung für internationale Unterstützungsfälle in Staatsverträge. N° 16. 97 dem Sinne an, dass der Erkrankungsort nur solange-als unterstützungspflichtig erklärt werden sollte, als der Kranke wegen seines Zustandes nicht dem Kanton des Wohnsitzes zugeführt werden könne, der ordentlicher- weise für ihn aufzukommen habe. Die Gründe, die dafür angeführt werden, sind jedoch nicht geeignet, zu einer Änderung der Praxis zu führen. Es wird behauptet, dass es von der Zustimmung des Wohnsitzkantons abhänge, ob sich ein Ausländer überhaupt in der Schweiz aufhalten dürfe und dass dieser die Schweiz verlassen müsse, wenn er ni;gends eine Awenthalts- oder Nieder~assungsbewilli­ gung erhalten könne. Aber abgesehen davon, dass der Ausländer seit der ersten Niederlassung in der Schweiz den Wohnsitz selbst mehrmals gewechselt haben kann und dass diesfalls mehrere Kantone für den Aufenthalt in der Schweiz verantwortlich wären, ist darauf hinzu- weisen dass der Entscheid darüber, ob ein Kanton dem Auslän'der eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung zu erteilen habe, nicht seinem völlig freien Ermessen überlassen ist sondern dass die Entscheidung darüber zu ergehen ha~ nach Ma.ssgabe der gesetzlichen Vorschrif- ten und insbesondere der Verträge mit dem Ausland (Art. 4 BG über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder). Im VerhältI;lis der Schweiz zu Italien gilt der Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22. J~ 1868, wonach 'italienische Staatsangehörige in jedem kanton hinsichtlich ihrer Person und ihres Eigentums auf dem nämlichen Fusse und die gleiche Weise aufgenommen und behandelt werden 111ilssen, wie die Angehörigen anderer Kantone jetzt oder 111 Zuku:tUt gehalten werden, mit der Folge, dass ·sie, sofern sie den Landesgesetzen nach- kommen, in j~dem Teil des schweizerischen Staatsge- bietes frei eintreten, reisen, sich aufhalten und nieder- lassen können (Art. 1 Abs. 1 und 3 des Vertrages). Mit Rücksicht auf solche internationale Verpflichtungen hat sich denn auch der Bund das endgültige Entscheidungs- recht gewahrt für den Fall, dass die Abweisung eines 7 AB 71 I - 1946

98 St~atsrooht. Gesuches oder die Ausweisung des -r Ausländers eine Ver- letzung der Niederlassungsverträge zUr Folge hätte (Art. 69te{ Abs. 2 lit. b Bvf. Ferner wird geltend gemacht, dass heute die Heim- schaffung von Ausländern oft praktisch unmöglich sei. Doch vermögen derart ausnahmsweise Verhältnisse, wie das Bundesgericht ebenfalls bereits fetgestellt hat (BGE 51 I 328 Erw. 3 Abs. 2 und Erw. 6) einen Einbruch in die grundsätzlich als richtig erkannte Ordnung nicht zu rechtfertigen; ebensowenig vermag dies der Umstand, dass die dem Ort der Erkrankung entstehenden Kosten allenfalls diejenigen wesentlich übersteigen könn~n, die im EinzeHall aus der Erfüllung der ihm nach dem BG vom 22. Juni 1875 obliegenden Pflichten erwachsen. Die Möglichkeit derart grösserer . Verpflichtungen hat der Bund mit der Erklärung von 1875 auch sonst in Kauf genommen, wenn er den Kantonen die Fürsorge für unbe- mittelte Ausländer schon für den Zeitpunkt ·der Erkenn- barkeit der Krankheit auferlegt, auch wenn der Kranke noch transportfähig wäre, während sie im interkantonalen Verhältnis erst bei Transportunfähigkeit entsteht. Nach der Rechtsprechung vermag daher auch das Moment der ungleichen Dauer der Unterstützungspfiicht und damit der höheren Auslagen die tatsächliche Grundlage der Rechtspfiicht nicht zu berühren (BGE 40 I 415 f.). Vor allem aber steht einer solcher Verschiebung der Kostentragungspflicht die Erwägung entgegen, dass für die Frage der Unterstützungspflicht weder das Völkerrecht noch das interne schweizerische Staatsrecht grundsätzlich das Wohnsitzprinzip anerkennen. Für das letztere gilt im interkantonalen Verkehr bei dauernder, nicht blossganz vorübergehender Mittellosigkeit, wie sie hier in Frage steht, der Grundsatz, dass die Unterstützungspfiicht dem Heimatkanton obliegt (Art. 45 Abs. 3 BV; REAL, Grund- züge des internationalen Fürsorgerechts 1936, S. 30 ff.; FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 90 f.); das erstere steht meist auf dem Boden des Te!ritorial- (Aufenthalts-) Staatsverträge. N° 16. 119 prinzips oder auf demjenigen der Nationalität des zu Unterstützenden (REAL, am angeführten Orte; BGE 40 I 413). Das schliesst es aus, dass beim Fehlen einer gegen- teiligen positiven Vorschrift des Bundesrechts für Aus- länder auf das Wohnsitzprinzip abgestellt werden könnte, auch nur in der Form, in der es vom Kanton Luzern postuliert wird.

4. - Da nicht schon die Erkrankung, sondern erst die Mittellosigkeit, die regelmässig damit verbunden zu sein pflegt, die internationale Unterstützungspfiicht aus- löst (BGE 44 I 74), trifft die Pflicht zur Fürsorge den Ort der Erkrankung nur dann, wenn mit dieser auch die Mittellosigkeit eingetreten und den Behörden erkennbar geworden ist. Sowenig als die Krankheit selbst war die Hilfebedürftigkeit den Behörden des Kantons Genf erkenn- bar geworden. Weder hat die Kranke selbst, noch haben Dritte für sie sich mit einem Unterstützungsbegehren an private oder öffentliche Fürsorgestellen des Kantons gewandt, noch hätten die Behörden die Mittellosigkeit sonst erkennen müssen. Darauf, dass die Kranke bei weiterem Verbleiben im Kanton dort die öffentliche Fürsorge hätte in Anspruch nehmen müssen, kommt nichts an. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob die Bedürf- tigkeit mit der Erkrankung zeitlich zusammenfällt, oder ob sie erst nachher in Erscheinung trat, wie der 1{anton Zug gegenüber der Klage des Kantons Luzern geltend macht mit dem Hinweis darauf, dass der Vater der Kran- ken bis zum 4. Juli 1944 für die Kosten in der Hauptsache aufgekommen ist (zu einem Teil mit Mitteln der Tuberku- losenfürsorge Zürich). Freilich kann von Mittellosigkeit im allgemeinen solange nicht gesprochen werden, als die erkrankte Person durch Dritte unterstützt wird, sei es, dass dafür eine Rechtspflicht besteht, sei es, dass die Hilfe freiwillig geleistet wird (BGE 44 I 74). Ob das im Verhältnis der Schweiz zu Italien auch dann gilt, wenn der Kranke unterstützungspflichtige Angehörige besitzt, die Unterstützung zu leisten in der Lage sind, die ver-

100 Staatsrecht. langte Hilfe aber noch nicht geleistet oder sichergestellt haben, ist zweüelhaft .. Denn nach der Erklärung vom Jah.l'e 1875 hat der Aufenthaltsstaat die Pflege des er- krankten Angehörigen des andern Vertragsstaates vor- läufig zu seinen Lasten zu übernehmen und ist auf einen bIossen Erstattungsanspruch gegenüber dem unterstüt- zungspflichtigen Verwandten angewiesen, der sich ja nicht notwendig im Gebiete des Aufenthaltsstaates befin- den muss und dessen Hilfe unter Umständen nicht sofort erhältlich gemacht werden kann. Die Frage braucht aber' hier nicht entschieden zu werden . . Denn die Behörden von Zug wandten sich bereits am

24. Januar, d. h. sofort nach Erkennbarwerden der Er- krankung um Übernahme, eventuell Kostengutsprache nach Genf, und wiederholten d3s Begehren am 19. Februar

1944. Sie wussten also nicht nur, dass sowohl die Kranke und ihr Ehemann mittellos waren, sondern auch, dass mit ausreichenden Beiträgen des Vaters Bär, der vermögens- los ist, einen Erwerb von nur Fr. 4000.- besitzt und Familie hat, nicht gerechnet werden konnte ...

5. - Hieraus ergibt sich, dass die Unterstützungspflicht weder den Kanton Genf, noch denjenigen von Luzern trifft, sondern den Kanton Zug, auf dessen Gebiet Er- krankung und Mittellosigkeit erkennbar geworden sind. Luzern und Genf sind mithin berechtigt, vom Kanton Zug Ersatz der Auslagen zu verlangen, die ihnen aus der Hilfe für Frau Biagi bereits entstanden sind. Die Höhe dieser Kosten ist unbestritten geblieben. Soweit vom Kanton Genf Ersatz eines noch nicht ziffernmässig bestimmbaren, d. h. des ihm in der Zeit vom 31. Dezember 1944 bis zur übernahme durch den Erkrankungsort, bezw., nachdem die Kranke am 7. April 1945 in Genf verstorben ist, bis zu ihrem Tode entstandenen Schadens verlangt, erweist sich das Begehren als Feststellungsklage, die als solche wegen des offensichtlichen Interesses des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht zulässig ist (BGE 23 II 1466, 51 I 332). Sie ist daher ebenfalls als Bundesroohtliohe Abgaben. N° 17. 101 begründet zu erklären in dem Sinne, dass der Kanton Zug dem Kanton Genf die wirklichen Auslagen zu ersetzen hat, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die Auf- wendungen das Notwendige und in derartigen Fällen Übliche übersteigen (BGE 51 I 332). V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 16. - Voir n° 16. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

17. Urteil vom 23. März 1945 i. S. Seil. gegen MllitärdlrekUoD des Kantons Aargau. Art. 2 lit. b MStG. Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Wehrmann zum Militärpflichtersatz veranlagt oder von ihr befreit wird. Revisionsgründe im allgemeinen und für Entscheide nach Art. 2 llit. b im besondern. Force de chose jugee de la d&lision portant taxation ou exonera- tion en matiere de taxe militaire. Motifs de revision valabIes en general et, en particulier, pour las d&lisions fondees sur l'art. 2 lit. b LTM.