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78_I_346

BGE 78 I 346

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-17 · Deutsch CH
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346

Staatsrecht.

tement gebunden ist, hat das Bundesgericht nicht zu

prüfen. Seine Kognition beschränkt sich auf die Kompe-

tenzfrage; weil·die Zuständigkeit des Bundesrates eine

interkantonale (oder internationale) Gewässerstrecke vor-

aussetzt, prüft es, ob eine solche vorliegt ·oder nicht. Mit

der Feststellung, dass es sich um eine interkantonale

Gewässerstrecke handelt, ist aber nicht gesagt, dass diese

als solche nutzbar zu machen ist; das ist vielmehr Sache

des materiellen Entscheids, zu dem der Bundesrat allein

zuständig ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Klage wird abgewiesen und die Zuständigkeit

des Bundesrates, über die Nutzbarmachung der Wasser-

kraft der Sihlstrecke Schindellegi-Hütten zu entscheiden,

anerkannt.

2. -

Es wird festgestellt, dass die nach kantonalem

Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz nicht

befugt sind, über die Ausnützung der Wasserkraft der

schwyzerischen Sihlstrecke gemäss Projekt des Bezirks

Höfe zu verfügen, solange der Bundesrat nicht über die

Ausnützung der Gesamtstrecke gemäss Projekt der SBB

entschieden hat.

VII. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

52. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S .Kanton

Basel-Stadt gegen Kantone Solothurn und Basel-Landschaft.

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktoher

1875 betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer

Erkrankter.

Die Pflicht znr Hilfeleistung obliegt demjenigen Kanton, in dem

die Krankheit und die als Folge davon sowie als Folge der

Mittellosigkeit eintretende Hilfs- und Pflegebedürftigkeit er-

kennbar geworden sind.

1

Staatsverträge. N0 52.

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Declaration entre 1a Suisse et l'Italie, du 6/15 octobre 1875,

concernant l'assistance gratuite des malades indigents.

Le devoir d'assistance incombe a celui des cantons sur 1e territoire

duquel est devenue reconnaissab1e la maladie qui, avec l'indi-

gence, a entraine le besoin de seconrs.

Dichiarazione 6/15 ottobre 1875 tra la Confederazione svizzera

e il Regno d'ItaIia per assistenza gratuita reciproca a malati

poveri.

L'obbligo dell'assistanza incombe a quel Cantone sul cui territorio

e diventata riconoscibile Ia malattia ehe, con l'indigenza, ha

portato seco il bisogno di soccorso.

A. -

Der 1930 geborene italienische Staatsangehörige

Marino Ambrosini trat am 7. September 1951 von All-

schwil, dem Wohnort seiner Eltern, für einige Zeit eine

Stelle an bei Landwirt Kaiser in Hofstetten (SO). Er

arbeitete dort in der Landwirtschaft, erkrankte aber nach

einigen Tagen, sodass er seit dem 14. September bett-

lägerig war. Da sich der Zustand bald verschlimmerte,

wurde der Arzt zugezogen, der schon anlässlich des ersten

der drei Besuche, die er machte, die Einweisung des Pa-

tienten in ein Spital als angezeigt erachtete und sich des-

halb in den Spitälern von Dornach und Breitenbach

erkundigte, ob Ambrosini aufgenommen würde. Die Auf-

nahme scheiterte daran, dass der Patient nicht Kranken-

kassenmitglied war und die Spitalkosten nicht sicherstellen

konnte. Frau Kaiser ersuchte daher die Eltern Ambrosini

wiederholt und dringend, den Sohn heimzuholen, was

schliesslich nach anfänglicher Weigerung des Vaters

Ambrosini, den Sohn aufzunehmen, am 22. September

1952 geschah. In Allschwil ergab die Untersuchung des

Patienten durch Dr. Guthauser, dass die sofortige Spital-

einweisung unumgänglich sei. Die Einweisung erfolgte

noch am selben Tage als Notfall in das Bürgerspital Basel.

Dort ergab sich, dass Ambrosini an Jcterus infectiosus

Weil und Typhus abdominalis litt. Am 30. November

konnte der Patient als geheilt aus dem Spital wieder ent-

lassen werden. Die Behandlungskosten betrugen Fr. 2551.30

Weder der Patient selbst noch dessen Angehörige waren

in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Unter Berufung auf

348

Staatarooht.

die Vereinbarungen der beiden Halbkantone vom 6./13.Mai

1924 betreffend Notaufnahmen von Patienten von Basel-

land in Basler Spitälern und vom 6. /9. April 1948 und

1./29. Dezember 1950 über die Beitragsleistung an die

Spitalkosten für Patienten aus Baselland in Basler Spi-

tälern suchte die Spitalverwaltung die Kosten zunächst

vom Kanton Basel-Landschaft ersetzt zu erhalten. Als

dieser die Übernahme ablehnte, wandte sich Basel an die

solothurnischen Behörden. Auch diese lehnten die Be-

zahlung ab.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Klage

beantragt der Kanton Basel-Stadt, den Kanton Solothurn

pflichtig zu erklären, die ihm aus der Spitalpflege Ambro-

sinis entstandenen Kosten im Betrage von Fr. 2551.30 zu

ersetzen, eventuell den Kanton Basel-Landschaft hiezu

auf Grund der Vereinbarungen der beiden Halbkantone zu

verhalten und diesen zu verpflichten, die auf Fr. 2306.30

ermässigte Rechnung zuzüglich des in der Vereinbarung

bestimmten Staatsbeitrages von Fr. 465.50, zusammen

also Fr. 2771.80 zu bezahlen. Zur Begründung dieser Be-

gehren macht der Kanton Basel-Stadt geltend: Gestützt

auf die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom

6./15. Oktober 1875 betreffend die gegenseitige unentgelt-

liche Verpflegung armer Erkrankter sei die Schweiz ver-

pflichtet, die Kosten der ärztlichen Pflege und Spitalbe-

handlung zu übernehmen. Die streitige Frage, welcher

Kanton hiezu verpflichtet sei, entscheide sich nach der

Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwendung der

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kosten der

Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener

armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Juni 1875.

Danach obliege die Unterstützungspflicht demjenigen Kan-

ton, in welchem Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit in

einer Weise erkennbar geworden seien, dass die Behörden

zu Massnahmen verpflichtet gewesen wären. Das sei hier

in Hofstetten geschehen; der Arbeitgeber Kaiser habe die

Bedürftigkeit Ambrosinis und die schwere Erkrankung

Staatsverträge. N° 52.

349

gekannt. Die Behörden von Hofstetten und des Kantons

Solothurn wären daher zu entsprechenden Fürsorgemass-

nahmen verpflichtet gewesen.

Eventuell habe der Kanton Basel-Landschaft für die

Kosten aufzukommen ....

O. -

Der Kanton Solothurn beantragt die Abweisung

der Klage, eventuell, den Kanton Basel-Landschaft zur

Bezahlung der Kosten im Betrage von Fr 277180

.

.

zu ver-

h~lten. Er führt .aus : Ambrosini sei bereits im Zeitpunkt

semer Ankunft m Hofstetten leidend gewesen. Die Art

und Weise, wie die Mutter des Patienten diesen in Hofstet-

ten « ~latziert » habe, lasse der Vermutung Raum, die An-

gehÖrIgen hätten von der Erkrankung des Sohnes bereits

gewusst und längere Bettlägerigkeit befürchtet. Auch aus

d~m ärztlich~n Zeugnis des Dr. Herbertz gehe hervor, dass

die KrankheIt schon in Allschwil begonnen habe. Über die

Art ~er Krankheit habe sich der Arzt gegenüber dem

A:beltgeber Ambrosinis nicht geäussert, noch habe er

diesen ~auftragt, den Ortsbehörden von der Erkrankung

KenntnIS zu geben. Diesen sei die Ortsanwesenheit Am-

brosinis und dessen Erkrankung nicht bekannt gewesen.

Dadurch, dass er eingewilligt habe, dass man ihn zu den

Eltern nach Allschwil zurückbringe, habe er den solo-

thurnischen Behörden die Erkennbarkeit seines Leidens

verunmöglicht. Nachdem die Erkrankung im Wohnsitz-

kanton Basel-Landschaft eingetreten sei und man die Ein-

weisung in das Spital von dort aus angeordnet habe, müsse

der Kanton Basel-Stadt allfällige Ersatzanspruche gegen

den Kanton Basel-Landschaft richten.

D. -

Der Kanton Basel-Landschaft beantragt, die

EventuaJklage abzuweisen, eventuell den Kanton Solothurn

zur Rückzahlung der Fr. 2771.80 an den Kanton Basel-

Landschaft zu verhalten ....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien

. vom 6./15. Oktober 1875 (AS I 745) verpflichtet die Ver-

350

Staatsrecht.

tragsstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Angehörigen, w~nn

sie wegen physischer oder geistiger Erkrankung der Hru:e

und ärztlichen· Pflege bedürfen, gleich den eigenen notleI-

denden Angehörigen behandelt werden. Die Pflicht zu~

übernahme von Behandlung und Pflege besteht dabeI

nicht erst, wenn eine Rückkehr des Erkrankten in seine

Heimat nicht ohne Nachteil für ihn oder andere geschehen

kann, d.h. nicht erst bei Transportunfahigkeit des Erkrank-

ten, sondern bereits mit dem Eintritt der Hilfs- und ~flege­

bedürftigkeit. Sie entsteht also nicht erst, wenn die Be-

hörden des Erkrankungsortes von der Krankheit und der

daraus folgenden Pflegebedürftigkeit Kenntnis er~alten,

sondern schon, wenn erkennbar wird, dass der PatIent an

einer Krankheit leidet, welche ihn pflegebedürftig werde~

lässt, und dass er für solche Pflege wegen MittellosigkeIt

nicht die erforderlichen Mittel hat. Da dem Abkommen

darüber welcher Kanton die Kosten schliesslich an sich

zu trag~n hat, ohne Regress auf einen andern, keine Norm

zu entnehmen ist, sind nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichts die Normen des BG vom 22. Juni 1875 an~log

anzuwendeh (BGE 40 I 415, 71 I 95). Die Pflicht zur Hilfe-

leistung obliegt danach dem Kanton des Erkraru:-ungs-

ortes, d.h. demjenigen Kanton, in dem die Kr~nkheI~ un~

die als Folge davon sowie als Folge der MittellosIgkeIt

eintretende Hilfs- und Pflegebedürftigkeit erkennbar g~­

worden sind. Unterlassen die Behörden dieses Ka~tons di~

nach der Sachlage erforderlichen Vorkehren, seI es, w~il

unterlassen wurde, ihnen vom Zustand des Kranken Mit-

teilung zu machen, sei es, weil sie trotz solcher Mitteilung

die gebotenen Massnahmen nicht ergriffen haben, und hat

es infolgedessen ein anderer Kanton übernommen, dem

Patienten die erforderliche Pflege zu gewähren, so hat

dieser da für die Kosten nach dem Abkommen mit Italien

Ersat~ nicht verlangt werden kann, gegenüber dem Ort

des Krankheitseintrittes Anspruch auf Kostenersatz. . _

Ars Ort wo erkennbar wurde, dass Marino AmbrosIDl.

erkrankte' und zufolge dieser Erkrankung und seiner Mit-

Staatsverträge. N0 52.

351

tellosigkeit pflegebedürftig sei, kann nur Hofstetten in

Betracht fallen. Hier war er nach vorübergehender Mithilfe

im Landwirtschaftsbetrieb Kaisers bettlägerig geworden,

hatte der Arzt beigezogen werden müssen und hatte sich

ergeben, dass eine Spitaleinweisung unumgänglich sei.

Dafür, dass bereits vor diesem Aufenthalt Ambrosinis in

Hofstetten eine ernstliche Krankheit und daraus folgende

Pflege- und Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen wären

liegt nichts vor. Das ergibt sich nicht bloss aus den Aus~

sagen der Frau Ambrosini über den Zustand ihres Sohnes

vor dem Aufenthalt in Hofstetten, sondern ganz schlüssig

aus der Tatsache, dass Ambrosini vor dem eigentlichen

Ausbruch der Krankheit mehrere Tage im Betrieb Kaisers

arbeitete. Ob die Inkubationsdauer für die nachträglich

festgestellte Krankheit schon vor der Arbeitsaufnahme in

Hofstetten begonnen habe, ist unerheblich, weil der Zu-

stand des Patienten jedenfalls vor dem 14. September

nicht für eine ernstliche Erkrankung sprach. Die Pflege-

bedürftigkeit wurde erst erkennbar, als Frau Kaiser und

auf deren Veranlassung der Arzt feststellten, dass Ambro-

sini ernstlich krank geworden sei und dass angesichts der

Weigerung der Familie, den Sohn heimzunehmen dessen

Zustand sofortige Spitaleinweisung nötig mach~. Diese

wäre nach den Aussagen des Arztes auch angeordnet wor-

den, wenn nicht die Unmöglichkeit des Kranken, für die

Spitalkosten selbst oder durch seine Angehörigen aufzu-

kommen, im Wege gestanden wäre. Auch darauf, ob der

Arzt den Meistersleuten erklärte, um welche Krankheit es

sich voraussichtlich handle, oder ob er sich darüber selbst

nicht klar wurde, kommt nichts an. Es genügte, dass dem

Arbeitgeber Kaiser oder seinen Familienangehörigen klar

werden musste, die Erkrankung sei von solcher Art und

Schwere, dass sie Spitalbehandlung notwendig mache.

Damit ist aber für die Gemeinde Hofstetten bzw. den

Kanton Solothurn bereits die Pflicht zur Anordnung der

erforderlichen Vorkehren oder, falls sie von der Hilfsbe-

dürftigkeit Ambrosinis keine Kenntnis erlangt hätten, was

352

Staatsrecht.

dahingestellt bleiben kann, zur übernahme der für diesen

von einem andern Kanton aufgewendeten Kosten entstan~

den. Der Kanton Basel-Stadt, der Ambrosini in den Bürger-

spital aufgenommen hat, weil die Einweisung in ein solo-

thurnisches Spital unterblieben war, kann daher vom

Kanton Solothurn Ersatz der ihm entstandenen Kosten

verlangen. Die Höhe dieser Kosten ist nicht bestritten.

Die gegen den Kanton Solothurn gerichtete Klage ist

somit begründet.

2. -

(Abweisung des Eventualbegehrens des Kantons

Solothurn.)

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Das Hauptbegehren des Kantons Basel-Stadt wird gut-

geheissen und der Kanton Solothurn wird pruchtig erklärt,

die Forderung von Fr. 2551.30 zu bezahlen.

53. Arr6t du 24 septembre 1942 en la cause Teleinnken contre

Cour de justiee de Geuiwe et N. V. Pbilips.

1. Recours pour violation de traites internationau:c. Competence et

pouvoir d'examen du Tribunal federal (consld. 1).

2. Protocole de Geneve du 24 septembre 1923, relatif aux clauses

d'arbitrage.

.

Gh. 1er al. 1 : Le juge suisse applique le ~o.t~co!e meme SI,

dans les relations entre les deux Etats a 130 lUridICtlOn d~quels

sont sOlunises les parties, les effets en son~ suspendu.s (COnsH~_. 2).

Gh. 2 al. 1. Interpretation de la volonte des partles exprIID~

dans 130 convention d'arbitrage en ce qui concerne la .nomI-

nation des arbitres. Nomination d'arbitres par le Tribunal

federal (consid. 3).

., .

.

App1ication de la 10i. genevOl~e a tltre .de «IOl du pays sur le

territoire duquell'arbltrage 30 heu». Con~l~. 4 et 5..

.

3. Examen par 1e juge cantonal, dans un Ilt~ge relatif.a 130 nOI~:n­

nation d'un arbitre, de la competence du tribunal arbltral. Pomt

soustrait a la censure du Tribunal federal (consid. 7).

1. Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträge'fl' mit dem Aus-

land: Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundes-

gerichts (Erw. 1).

2. Gen/er Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September

1923.

Zifj.1 Abs. 1 : Der schweizerische Richter wendet das ProtC!koll

auch dann an, wenn dessen Wirkungen zwischen den belden

Staatsverträge. Ne> 63.

363

Staaten, unter deren Gerichtsbarkeit die Parteien stehen,

suspendiert sind (Erw. 2).

Ziff. 2 Abs. 1 : Ermittlung des Parteiwillens, welcher den die

Ernennung der Schiedsrichter betreffenden BestinImungen des

Schiedsvertrags zugrunde liegt. Ernennung von Schiedsrichtern

durch das Bundesgericht (Erw. 3).

Anwendung des Genfer Rechts als «Gesetzgebung des Landes,

auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet)) (Erw. 4

und 5).

3. Ist der Richter im Streit über die Ernennung eines Schieds-

richters befugt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu prü-

fen ? (Erw. 7).

1. Ricorso per violazione di trattati internazionali. Competenza e

sindacato deI Tribunale federale (consid. 1).

2. Protocollo di Ginevra relativo alle clausole d'arbitrato del 24 set-

tembre 1923.

Gifra 1, cp. 1. TI giudice svizzero applica il protocollo anche se,

nelle relazioni tra i due Stati aHa cui giurisdizione sono RSSOg-

gettate le parti, gli effetti sono sospesi (consid. 2).

Gifra 2 cp. 1. Interpretazione della volonta delle part i espressa

nella convenzione arbitrale per quanto concerne la nomina degli

arbitri. Nomina di arbitri da parte deI Tribunale federale

(consid. 3).

Applicazione della legge ginevrina come « legge dello Stato

sul cui territorio ha luogo l'arbitrato)} (consid. 4 e 5).

,

3. TI giudice cantonaIe, nella lite relativa alla nomina d'un arbitro,

ha potere per esaminare la competenza deI tribunale arbitrale ?

Punto sottratto alla censura deI Tribunale federale (consid. 7).

A. -

Le 24 novembre 1931, N. V. Philips'Gloeilampen-

fabrieken, a Eindhoven, a conclu avec Telefunken Gesell-

schaft für drahtlose Telegraphie m.b.H., a Berlin, un

contrat de cartel dit « Roehrenvertrag I), qui, sous sa

huitieme section, intitulee: « Tribunal arbitral», porte

notamment les clauses suivantes :

206. Pour autant que le present contrat ne dispose rien de con-

traire, tous les litiges nes de ce contrat seront soumis a

un tribunal arbitral qui se prononcera d'une maniere

definitive et obligatoire, 130 voie de droit ordinaire etant

exclue.

207. Les parties contractantes renoncent expressement et

irrevocablement au droit de saisir les tribunaux ordinaires.

208. Le tribunal arbitral se prononce selon le droit suisse et,

en ce qui concerne la procedure, selon la procedure civile

du cant on de Geneve. Si, selon ces regles legales, on ne

peut renoncer au droit d'attaquer 130 sentence arbitrale,

les tribunaux ordinaires du canton de Geneve seront seuls

competents pour connaftre du recours ou prononcer

l'annulation. Le tribunal arbitral se compose de trois

membres. En CRS de litige, chacune des partiE's'nomme

23

AS 78 I -

1962