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Staatsrecht.
Liegenschaften grundsätzlich nur in den Liegenschafts-
kantonen zu versteuern ist, darf er nicht nochmals im
Sitzkanton besteuert werden. Das hat aber der Kanton
Zürich mit der von ihm aufgestellten Steuerberechnung
und Ertragsverteilung getan. Denn er zieht den Ertrag
der in Solothurn gelegenen Liegenschaften, dessen Besteu-
erung grundsätzlich dem Kanton Solothurn zukommt, in
dem Betrage zur Besteuerung heran, der die von ihm
vorgenommenen
Zuweisungen
an
Solothurn
(1948
Fr. 110.58 und 1949 Fr. 159.74) übersteigt.
Die Beschwerde ist daher gegenüber dem Kanton Zürich
gutzuheissen und der Kanton Zürich zu verhalten, von
einer Besteuerung des im Kanton Solothurn besteuerten
Liegenschaftsertrages für die im Kanton Solothurn gele-
genen Liegenschaften Umgang zu nehmen. Er hat unter
Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen eine neue
Taxation vorzunehmen und der Beschwerdeführerin all-
fällig zu viel bezahlte Steuern zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die
Besteuerung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich
für die Steuerjahre 1948 und 1949 aufgehoben wird; der
Kanton Zürich wird angehalten, die Steuern der Beschwer-
deführerin für die genannten Jahre unter Weglassung des
Ertrages der im Kanton Solothurn gelegenen Liegen-
schaften der Beschwerdeführerin neu zu berechnen und
der Beschwerdeführerin den allfallig zuviel bezahlten
Steuerbetrag zurückzuerstatten.
Gegenüber dem Kanton Solothurn wird die Beschwerde
abgewiesen.
Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N0 51.
V. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT
335
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
Vgl. Nr. 52. -
Voir n° 52.
VI. KOMPETENZKONFLIKT
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONFLIT DE COMPETENCE
ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON
51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Kanton
Sehwyz gegen Sehweizerisehe Eidgenossensehaft.
Art. 24 bis Abs. 4 BV, Art. 6 Abs. 1 WRG.
Begriff der interkantonalen Gewässerstrecke im Sinne dieser Be-
stimmungen. Zuständigkeit zur Konzessionserteilung, wenn
sowohl ein Konzessionsgesuch für die interkantonale Gewässer-
strecke als auch ein solches für die im einen Kanton gelegene
Teilstrecke vorliegt.
Art. 24 bis al. 4 Ost et 6 al. 1 LUFH.
Que faut-il entendre par section de cours d'eau situee sur le terri~
toire de plusieurs cantons, dans le sens de ces dispositions ?
Competence pour octroyer la concession en presence d'une
demande de concession pour la section situee sur Ie territoire
de deux cantons et d'une demande de concession pour la partie
de la section situee sur le territoire d'un canton.
Art. 24 bis, cp. 4 OF e 6 cp. 1 LUFI.
ehe devesi intendere per sezione di corso d'acqua situata nel
territorio di piu Cantoni a norma di queste disposizioni ? Com-
petenza per accordare la concessione quando e chiesta tanto
la concessione per la sezione situata sul territorio di due Cantoni
quanto la concessione per la parte della sezione situata sul
territorio d'un Cantone.
A. -
Am 13. April 1945 reichten die SBB dem Be-
zirksrat Höfe (Kanton Schwyz) und der Baudirektion des
336
Staatsrecht.
Kantons Zürich ein Projekt für die Nutzbarmachung der
Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten
ein und ersuchten sie um Verleihung der Wasserrechte an
dieser zu 2/3 auf schwyzerischem und zu 1/3 auf zürche-
rischem Gebiet gelegenen Gewässerstrecke. (Im Kanton
Schwyz steht die Verfügung über die Wasserkräfte den
Bezirken zu.) Der Bezirksrat Höfe wies das Gesuch ab,
weil der Bezirk die Wasserkraft der Sihl auf jener Strecke
selbst auszunutzen beabsichtigte. Am 26. Oktober 1945
unterbreitete der Bezirksrat Höfe dem Regierungsrat des
Kantons Zürich ein eigenes Projekt für die Nutzbarma-
chung der Sihl von Schindellegi bis Hütten und ersuchte
ihn um die Verleihung des Nutzungsrechtes an der im
Kanton Zürich gelegenen Teilstrecke. Nachdem Verhand-
lungen zwischen dem Bezirk Höfe und den SBB über die
Ausführung eines gemeinsamen Kraftwerkes zu keinem
Ziel geführt hatten, zog der Bezirksrat sein Gesuch an
den Regierungsrat Zürich zurück und erstellte ein Projekt
für die Ausnutzung der Wasserkraft der Sihl unter Be-
schränkung auf die im Kanton Schwyz gelegene Strecke.
Dieses wurde am 2. Dezember 1946 im Amtsblatt des
Kantons Schwyz veröffentlicht und am 23. Dezember 1946
dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft zur Ge-
nehmigung unterbreitet; im Hinblick darauf, dass ein
Projekt für die gleiche Strecke schon im Jahre 1932
genehmigt worden war, schrieb das Eidgenössische Post-
und Eisenbahndepartement dem Regierungsrat Schwyz
am 5. März 1947, das Projekt könne als gemäss Art. 5
Abs. 3 WRG genehmigt betrachtet werden. Inzwischen
hatten die SBB am 30. Januar 1947 beim Bezirksrat Höfe
gegen dessen neues Projekt Einsprache erhoben und auf
ihrem Konzessionsgesuch beharrt. Neue Verhandlungen,
an denen sich auch die Regierungen der Kantone Schwyz
und Zürich beteiligten, führten zu keiner Einigung.
Hierauf ersuchte der Regierungsrat des Kantons Zürich
am 10. April 1947 den Bundesrat, gestützt auf Art. 6,
32 und 38 WRG über die Ausnutzung der Wasserkraft
Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. No 51.
337
der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten zu entscheiden.
Er beantragte die Erteilung der Konzession für die ganze
genannte Strecke an die SBB und fügte bei, er könnte
auch einer Konzession für ein Gemeinschaftswerk der
SBB und des Bezirks Höfe zustimmen. Die Behandlung
wurde ausgesetzt im Hinblick auf neue Einigungsversuche
der Interessenten und der Kantone. Nach deren Scheitern
beantragte der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem
Bundesrat am 31. März 1951 Abweisung des Gesuches
von Zürich. Er bestritt die Zuständigkeit des Bundesrates
und machte geltend, es handle sich nicht um eine Gewässer-
strecke im Gebiet zweier Kantone, sondern um eine
Schwyzer und eine Zürcher Strecke. Der Bezirk Höfe
wolle ausschliesslich seine eigene Strecke selbst nutzen;
das könne ihm nicht verwehrt werden.
B. -
Mit Beschluss vom 28. August 1951 erklärte
sich der Bundesrat auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Art.
38 Abs. 2 WRG für zuständig, über das Begehren des
Regierungsrates von Zürich betreffend die Ausnützung
der Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten
zu entscheiden, und stellte die materielle Behandlung in
Aussicht, sofern der Regierungsrat von Schwyz nicht
binnen 30 Tagen den Kompetenzkonflikt beim Bundes-
gericht anhängig mache.
Er führt aus, gemäss Art. 6 Abs. 1 WRG sei die Ent-
scheidungsbefugnis des Bundesrates gegeben, wenn eine
Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft
in Anspruch genommen werde, unter der Hoheit mehrerer
Kantone stehe und sich diese nicht über eine gemeinsame
Konzession verständigen könnten. Als nutzbar gemachte
Gewässerstrecke sei gemäss BGE 40 I 546 diejenige Strecke
zu verstehen, die durch die Wasserkraftanlage beeinflusst
werde, im Normalfall die Strecke von der Entnahme des
Wassers bis zu seiner Rückgabe in den natürlichen Fluss-
lauf. Das sei hier die Strecke von Schindellegi bis Hütten,
die zu 2/3 im Kanton Schwyz und zu 1/3 im Kanton Zürich
liege. Dass der Bezirk Höfe nur die auf seinem Gebiet
22
AS 78 I -
1952
338
Staatsrecht.
liegende Teilstrecke selbst ausnützen wolle, sei ohne
Belang; streitig zwischen Zürich und Schwyz sei ein
Projekt, das. die Ausnützung der interkantonalen Sihl-
strecke von Schindellegi bis Hütten vorsehe. Eine Einigung
der beteiligten Kantone sei trotz mehrjährigen Verhand-
lungen nicht zustande gekommen und erscheine als aus-
geschlossen, nachdem Schwyz das Vorliegen einer inter-
kantonalen Gewässerstrecke überhaupt bestreite. Damit
seien die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bun-
desrates gegeben. Das wolle noch nicht heissen, dass er
die Konzession für die interkantonale Gewässerstrecke
erteilen werde oder müsse; vielmehr werde er beim Ent-
scheid hierüber nach Art. 6 Abs. 2 WRG die Gesetzgebung
der Kantone und die Vor- und Nachteile des Werkes
für sie in billiger Weise zu berücksichtigen haben. Indem
der Kanton Schwyz die Zuständigkeit des Bundesrates
bestreite, werfe er den Kompetenzkonflikt zwischen Bund
und Kanton Schwyz auf, der vorgängig der materiellen
Behandlung zu erledigen sei.
C. -
Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 83 lit. a
OG gegen die Eidgenossenschaft stellt der Kanton Schwyz
das Begehren: « Es sei festzustellen, dass die nach kan-
tonalem Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz
allein befugt sind, über die Ausnützung der Wasserkraft
auf der schwyzerischen Sihlstrecke zwischen Schindellegi
und Hütten zu entscheiden, und dass demnach die Eid-
genossenschaft oder eines ihrer Organe zu einem solchen
Entscheid nicht kompetent sind.»
Unter Verweisung auf seine Eingabe vom 3l. März
1951 führt er aus, es handle sich nicht um eine inter-
kantonale Gewässerstrecke. Die Sihl überquere ob Hütten
die Kantonsgrenze in einem rechten Winkel; oberhalb
fliesse sie ausschlieslich durch schWyzerisches Gebiet. Nach
Wortlaut und Sinn von Art. 24bis Abs. 4 BV und Art.
6 Abs. 1 WRG bestehe eine gemeinsame Gewässerstrecke
nur dann, wenn das Gewässer die beiden Kantone der
Länge nach trenne. Wenn der Bundesrat als gemeinsame
Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° öl.
339
Gewässerstrecke die Strecke verstehe, die durch die
Wasserkraftanlage beeinflusst werde, so gehe er nicht
von den natürlichen Gegebenheiten aus, sondern von den
Wasserkraft anlagen, über deren Erstellungsmöglichkeit
eben zu entscheiden sei. Er nehme bereits einen Sach-
entscheid vorweg, indem er eine Wasserkraftanlage vor-
aussetze, die zur Ausnützung beider Gewässerstrecken er-
stellt werden solle. Der Kanton Schwyz wolle sich aber
nur die Verfügung über die Ausnützung der auf seinem
Gebiet liegenden Gewässerstrecke vorbehalten.
Indem sich der Bundesrat als zuständig erkläre, über
die Ausnützung beider Gewässerstrecken zu entscheiden,
setze er sich in Widerspruch zum Eidg. Post- und Eis~n
bahndepartement, das für die Ausnützung der schwyze-
rischen Gewässerstrecke bereits die Genehmigung erteilt
habe. Damit habe ein im Rahmen seiner Zuständigkeit
handelndes Bundesorgan implicite die Befugnis des Kan-
tons Schwyz, über die Nutzbarmachung dieser Gewässer-
strecke zu verfügen, anerkannt; diese Anerkennung binde
die Eidgenossenschaft, und sie könne nicht mehr darauf
zurückkommen. Damit habe der Bund zugegeben, dass die
schwyzerische Gewässerstrecke eine selbständig nutzbare
Strecke sei. Eine interkantonale Gewässerstrecke im Sinne
von Art. 6 WRG liege nicht schon dann vor, wenn es
überhaupt möglich sei, Wasserkraftanlagen zu erstellen,
die beide Gewässerstrecken beeinflussen -
auf jeden Fall
dann nicht, wenn auf technisch und wirtschaftlich ver-
nünftige Art Anlagen erstellt werden könnten, die jede
der beiden Strecken für sich nutzbar machten. Hier habe
das Eidg. Amt für Wasserwirtschaft sogar festgestellt,
dass sich bei getrennter Ausnutzung der Schwyzer und
der Zürcher Strecke ein besseres Resultat erreichen lasse
als bei einem Gemeinschaftswerk.
D. -
Der Bundesrat beantragt Abweisung der Klage
und Anerkennung seiner Kompetenz, über die streitige
Ausnutzung der Wasserkraft der interkantonalen Sihl-
strecke Schindellegi-Hütten zu entscheiden, sowie Fest-
340
Staatsrecht.
stellung, dass die nach kantonalem Recht zuständigen
Instanzen des Kantons Schwyz nicht befugt seien, über
die Ausnutzung der Wasserkraft der schwyzerischen Sihl-
strecke gemass Projekt des Bezirks Höfe zu verfügen,
solange der Bundesrat über die streitige Ausnutzung ge-
mäss Projekt der SBB nicht entschieden habe.
Der Bundesrat führt aus, er masse sich keineswegs die
Kompetenz an, über die Ausnützung der Wasserkraft der
schwyzerischen Sihlstrecke zu entscheiden. Soweit der
Tatbestand der Art. 6 und 38 Abs. 2 WRG nicht erfüllt
sei seien dazu zweifellos die nach kantonalem Recht
zu~tändigen Instanzen des Kantons Schwyz befugt, zumal
das Projekt des Bezirks Höfe in Bezug auf die zweckmässige
Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom Eidg. Post- und
Eisenbahndepartement genehmigt sei. Streitig sei aber
das Projekt der SBB, das eine Ausnützung der Sihlstrecke
von Schindellegi bis Hütten auf dem Gebiet der Kantone
Schwyz und Zürich vorsehe; während Zürich dieses
Projekt befürworte, werde es von Schwyz abgelehnt,
weshalb Zürich den Entscheid des Bundesrates gemäss
Art. 6 WRG angerufen habe. Solange über das zürche-
rische Begehren nicht entschieden sei, könne der Kanton
Schwyz über die Wasserkraft der Sihl von Schindellegi
bis zur Kantonsgrenze nicht gültig verfügen. Da einerseits
eine Gewässerstrecke zur Nutzbarmachung beansprucht
werde, die im Gebiet verschiedener Kantone liege, und
anderseits eine Einigung unter den Kantonen Schwyz lind
Zürich nicht habe erzielt werden können, sei nach Art. 6
Abs. 1 WRG die Kompetenz des Bundesrates zur Fällung
eines Entscheides eindeutig gegeben.
E. -
Im zweiten Schriftenwechsel halten beide Par-
teien an ihren Stand punkten fest, ohne wesentlich N eues
vorzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -
Der Regierungsrat von Schwyz bestreitet das
Vorliegen einer Gewässerstrecke, die im Gebiete mehrerer
Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° 51.
341
Kantone liege. Nach seiner Auffassung besteht eine gemein-
same Gewässerstrecke im Sinne von Art. 24 bis Abs. 4 BV
und Art. 6 Abs. 1 WRG nur dann, wenn das Gewässer die
beiden Kantone der Länge nach trennt, nicht aber, wenn
es von der Kantonsgrenze durchquert wird. Da hier
letzteres zutrifft, bilde der Lauf der Sihl in den Kantonen
Schwyz und Zürich zwei gesonderte Gewässerstrecken, von
denen der Bezirk Höfe nur die schwyzerische nutzbar
machen wolle.
Entgegen der Auffassung des Regierungsrates von
Schwyz umfasst der Begriff der gemeinsamen Gewässer-
strecke die beiden von ihm genannten, im Laufe der Be-
ratung von Art. 24bis BV diskutierten Fälle (StenBull
1913, 'Ständerat S. 246/7). Das kommt übrigens im Text
des Verfassungsartikels wie des Art. 6 Abs. 1 WRG ein-
deutig zum Ausdruck, indem darin von einer Gewässer-
strecke « unter der Hoheit mehrerer Kantone » bzw. « im
Gebiete mehrerer Kantone » gesprochen wird. Wäre nur
der Fall darunter verstanden, wo das Gewässer die Kantone
seiner Länge nach trennt, also selbst die Grenze bildet, so
wäre eine Beteiligung von mehr als zwei Kantonen an der
gleichen Gewässerstrecke gar nicht denkbar; der Gesetz-
geber hätte also von « zwei.» und nicht von « mehreren »
Kantonen gesprochen. Dagegen ist es möglich, dass eine
in Frage stehende Gewässerstrecke von mehr als einer
Kantonsgrenze durchquert wird; mit Rücksicht hierauf
musste der Ausdruck « mehrere Kantone » gewählt werden.
Das Problem ist in beiden Fällen dasselbe: Die Verfügung
über die Wasserkraft steht mehr als einem Kanton zu,
weil die nutzbar zu machende Gewässerstrecke zum Teil in
ihrem Gebiete liegt, ihrer Hoheit untersteht; wenn sie sich
nicht einigen können, so rechtfertigt sich die Intervention
des Bundes, weil das Wasserwerk nur als Einheit ausge-
führt werden kann. Lehre und Rechtsprechung waren
denn auch von Anfang an einig darüber, dass eine inter-
kantonale Gewässerstrecke vorliegt, sobald mehr als ein
Kanton an der nutzbar zu machenden Strecke beteiligt
342
Staatsrecht.
ist, sei es dass die Grenze längs des Gewässers, sei es dass
sie quer zu ihm verläuft (BURCKHARDT, Kommentar, S.
179; ISLER, Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund
und Kantonen auf dem Gebiete der Wasserkraftausnut-
zung, S. 32; BGE 78 I 27). Ja, sogar der Begriff der inter-
nationalen Gewässerstrecke im Sinne des Schlussatzes von
Art. 24bis Abs. 4 BV wurde stets in diesem weiteren Sinne
aufgefasst, obwohl der Wortlaut « Gewässerstrecken, die
die Landesgrenze bilden » eher für den engeren sprechen
würde (StenBullI913, Ständerat S. 260; BGE 40 1542/3;
BURCKHARDT, Kommentar, S. 180). Demgemäss spricht
Art. 7 WRG in gewollter Abweichung vom Wortlaut des
Verfassungsartikels von « Gewässerstrecken, welche die
Landesgrenze berühren)l. Hat sich bezüglich der inter-
nationalen Gewässerstrecke der Sinn und Zweck der Ver-
fassungsbestimmung gegenüber ihrem unklaren Wortlaut
durchgesetzt, so kann bezüglich der interkantonalen Ge-
wässerstrecke, wo Text und ratio legis miteinander über-
einstimmen, erst recht kein Zweifel darüber bestehen, dass
sie auch den Fall umfasst, wo der Lauf des Gewässers
von einer Kantönsgrenze durchquert wird.
Der Begriff der nutzbar zu machenden Gewässerstrecke,
mit dem sich die beiden soeben zitierten Urteile des
Bundesgerichts ebenfalls auseinandersetzen, ist im vorlie-
genden Falle nicht streitig. Sowohl nach dem Projekt der
SBB als auch nach demjenigen des Bezirks Höfe soll das
der Sihl entnommene Wasser weiter unten dem gleichen
Flusse zurückgegeben werden; es handelt sich also hier
wie dort um den Normalfall, wo die nutzbar gemachte
Strecke von der Entnahmestelle bis zur Rückgabestelle
reicht. Beim Projekt der SBB liegt diese Strecke ungefähr
zu 2/3 auf dem Gebiete des Kantons Schwyz und zu 1/3 auf
demjenigen des Kantons Zürich; hier soll mithin eine
Gewässerstrecke, die im Gebiete zweier Kantone liegt,
nutzbar gemacht werden, d. h. die Voraussetzung von
Art. 6 Abs. 1 WRG ist erfjillt. Dagegen betrifft das Projekt
des Bezirks Höfe nur die schwyzerische Sihlstrecke von
Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. No 51.
343
Schindellegi bis unmittelbar o~rhalb der Kantonsgrenze,
fällt also nicht unter Art. 6 WRG. Entscheidend für die
Zuständigkeitsfrage ist das Verhältnis zwischen den bei-
den Projekten.
3. -
Die Klage des Regierungsrates von Schwyz geht
auf Feststellung der alleinigen Kompetenz der nach dem
kantonalen Recht zuständigen Behörden des Kantons
Schwyz zum Entscheid über die Ausnützung der Wasser-
kraft der schwyzerischen Sihlstrecke unter Ausschluss
der Kompetenz des Bundes und seiner Organe. Sie wäre
ohne weiteres begründet, wenn der Streit nur um die
Nutzbarmachung der im Kanton Schwyz gelegenen Strecke
der Sihl ginge; der Bundesrat erklärt denn auch, er
beanspruche keineswegs die Zuständigkeit, über die Aus-
nützung der Wasserkraft jener Strecke zu entscheiden.
Er ist aber vom Regierungsrat von Zürich angerufen zum
Entscheid über die Nutzbarmachung der gesamten Sihl-
strecke von Schindellegi bis Hütten, die neben jener
schwyzerischen auch noch eine zürcherische Teilstrecke
enthält. Dafür hat er sich mit seinem Beschlusse vom 28.
August 1951 als zuständig erklärt, und diese Zuständigkeit
bildet den Gegenstand des vorliegenden Kompetenzkon-
flikts. Zwar beansprucht der Regierungsrat von Schwyz
weder für sich noch für den Bezirksrat Höfe die Kompetenz
zum Entscheid über die genannte Gesamtstrecke; wohl
aber bestreitet er dem Bundesrat diese Kompetenz, indem
er den Schwyzer Behörden den Entscheid über die schwy-
zerische Teilstrecke unter Ausschluss der Bundesbehörden
vorbehalten will. Wie die beiden Projekte -
N utzbar-
machung der Gesamtstrecke Schindellegi-Hütten in einer
Stufe und Ausnützung der schwyzerischen Teilstrecke für
sich allein -
einander ausschliessen, da nur das eine oder
das andere verwirklicht werden kann, so schliessen sich
auch die Zuständigkeit des Bundesrates zum Entscheid
über die Gesamtstrecke und diejenige der Schwyzer Be-
hörden für die schwyzerische Teilstrecke aus, da nicht
beide Konzessionen erteilt werden dürfen.
344
Staatsrecht.
Wenn gleichzeitig zwei einander ausschliessende Projekte
für die Nutzbarmachung einer Wasserkraft vorliegen, von
denen das eine in die Zuständigkeit des Bundesrates und
das andere in diejenige eines Kantons fällt, so hat der
Bundesrat die ihm durch Verfassung und WRG eingeräum-
te Befugnis auszuüben, d. h. den ihm danach obliegenden
Entscheid zu treffen. Fällt er ihn positiv, zugunsten des
in seine Kompetenz fallenden Projektes, so ist damit über
die Nutzbarmachung der ganzen interkantonalen Gewässer-
strecke entschieden, und es bleibt kein Raum für die
Kompetenz des Kantons bezüglich der darin enthaltenen
kantonalen Teilstrecke. Entscheidet der Bundesrat dagegen
negativ, d. h. lehnt er die Nutzbarmachung der inter-
kantonalen Strecke ab, so hat die zuständige kantonale
Behörde über die Ausnützung der kantonalen Teilstrecke
zu entscheiden (BGE 40 I 548). In dem hier zitierten Falle
wurde der Vorrang der Kompetenz des Bundesrates fest-
gestellt, obwohl das Konzessionsgesuch für die kantonale
Gewässerstrecke älter war als dasjenige für die interkan-
tonale (bzw. dort internationale); er muss erst recht
gelten im heutigen Falle, wo die SBB um die Konzession
für die gesamte Sihlstrecke Schindellegi-Hütten ersuchten,
bevor der Bezirk Höfe sein Projekt für die schwyzerische
Teilstrecke erstellte. (Ein früheres analoges Projekt hatte
er fallen lassen und seither selbst die Gesamtstrecke nutz-
bar machen wollen und um die Konzession für die zürche-
rische Teilstrecke ersucht.) Das Verhältnis der beiden
Zuständigkeiten zueinander ist somit klar: Sie schliessen
einander aus; die Kompetenz des Bundesrates geht vor,
und für diejenige der kantonalen Behörde bleibt nur Raum,
falls der Bundesrat von der seinigen keinen Gebrauch
macht oder einen negativen Entscheid fällt.
Hier ist der Bundesrat vom Regierungsrat Zürich an-
gerufen zum Entscheid über die Nutzbarmachung der
'Sihlstrecke Schindellegi-Hütten. Dazu ist er zuständig,
weil diese Strecke im Gebiet zweier Kantone liegt, die
sich nicht haben einigen können. Der Umstand, dass der
Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N0 51.
345
Bezirk Höfe die schwyzerische Teilstrecke allein ausnützen
will und der Entscheid hierüber den schwyzerischen Be-
hörden zusteht, berührt die Kompetenz des Bundesrates
nicht und erhält nur Bedeutung, wenn der Bundesrat die
Nutzbarmachung der Gesamtstrecke ablehnt. Es verhält
sich so, wie der Regierungsrat von Schwyz am Schlusse
seiner Replik feststellt : Die zuständigen Schwyzer Be-
hörden können über die Ausnützung des schwyzerischen
Teils nicht mehr entscheiden, wenn diese Strecke als
Bestandteil einer interkantonalen Gewässerstrecke aner-
kannt wird.
4. -
Mit der Bejahung seiner Zuständigkeit hat der
Bundesrat keineswegs einen Sachentscheid vorweggenom-
men. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass der
Entscheid über die Erteilung der nachgesuchten Konzes-
sion dadurch nicht präjudiziert ist und er bei diesem
gemäss Art. 6 Abs. 2 WRG die Gesetzgebung der Kantone
und die Vor- und Nachteile des Werkes für sie in billiger
Weise berücksichtigen wird. Insbesondere wird er daher
auch -
gemäss seiner allgemeinen Aufgabe auf Grund
des Wasserrechtsgesetzes -
zu prüfen haben, üb die
Wasserkraft der Sihl zweckmässiger in einer die gesamte
Strecke von Schindellegi bis Hütten umfassenden Stufe
oder getrennt auf den beiden kantonalen Teilstrecken
nutzbar gemacht werde.
Ebensowenig hat sich der Bundesrat durch die Bejahung
seiner Zuständigkeit mit der Genehmigung des Projektes
des Bezirks Höfe durch das Eidg. Post- und Eisenbahn-
departement in Widerspruch gesetzt. In dieser wurde
lediglich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 WRG festgestellt,
dass das genannte Projekt in seiner generellen Anlage
einer zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkraft der
Sihl entspricht. Das hat weder mit der Zuständigkeit der
Schwyzer Behörden noch mit derjenigen des Bundesrates
etwas zu tun. Ob der Entscheid in der Sache selbst dadurch
präjudiziert wird und ob der Bundesrat hiebei an die
Genehmigung durch das Eidg. Post- und Eisenbahndepar-
346
Staatsrecht.
tement gebunden ist, hat das Bundesgericht nicht zu
prüfen. Seine Kognition beschränkt sich auf die Kompe-
tenzfrage; weil die Zuständigkeit des Bundesrates eine
interkantonale (oder internationale) Gewässerstrecke vor-
aussetzt, prüft es, ob eine solche vorliegt oder nicht. Mit
der Feststellung, dass es sich um eine interkantonale
Gewässerstrecke handelt, ist aber nicht gesagt, dass diese
als solche nutzbar zu machen ist; das ist vielmehr Sache
des materiellen Entscheids, zu dem der Bundesrat allein
zuständig ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. -
Die Klage wird abgewiesen und die Zuständigkeit
des Bundesrates, über die Nutzbarmachung der Wasser-
kraft der Sihlstrecke Schindellegi-Hütten zu entscheiden,
anerkannt.
2. -
Es wird festgestellt, dass die nach kantonalem
Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz nicht
befugt sind, über die Ausnützung der Wasserkraft der
schwyzerischen Sihlstrecke gemäss Projekt des Bezirks
Höfe zu verfügen, solange der Bundesrat nicht über die
Ausnützung der Gesamtstrecke gemäss Projekt der SBB
entschieden hat.
VII. STAATSVERTRÄGE
TRAIT:ES INTERNATIONAUX
52. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S .Kanton
Basel-Stadt gegen Kantone Solothurn und Basel-Landschaft.
Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober
1875 betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer
Erkrankter.
Die Pflicht zur Hilfeleistung obliegt demjenigen Kanton, in dem
die Krankheit und die als Folge davon sowie als Folge der
Mittellosigkeit eintretende Hilfs- und Pflegebedürftigkeit er-
kennbar geworden sind.
Staatsverträge. N° 52.
347
Declaration entre la Suisse et I'Italie, du 6/15 octobre 1875,
concernant l'assistance gratuite des malades indigents.
Le devoir d'assistance incombe a. celui des cantons sur le territoire
duquel est devenue reconnaissable la maladie qui, avec l'indi-
gence, a entmine le besoin de secours.
Dichiarazione 6/15 ottobre 1875 tra la Confederazione svizzera
e il Regno d'Italia per assistenza gratuita reciproca a malati
poveri.
L'obbligo dell'assistanza incombe a quel Cantone sul cui territorio
e diventata riconoscibile la malattia che, con l'indigenza, ha
portato seco il bisogno di soccorso.
A. -
Der 1930 geborene italienische Staatsangehörige
Marino Ambrosini trat am 7. September 1951 von All-
schwil, dem Wohnort seiner Eltern, für einige Zeit eine
Stelle an bei Landwirt Kaiser in Hofstetten (SO). Er
arbeitete dort in der Landwirtschaft, erkrankte aber nach
einigen Tagen, sodass er seit dem 14. September bett-
lägerig war. Da sich der Zustand bald verschlimmerte,
wurde der Arzt zugezogen, der schon anlässlich des ersten
der drei Besuche, die er machte, die Einweisung des Pa-
tienten in ein Spital als angezeigt erachtete und sich des-
halb in den Spitälern von Dornach und Breitenbach
erkundigte, ob Ambrosini aufgenommen würde. Die Auf-
nahme scheiterte daran, dass der Patient nicht Kranken-
kassenmitglied war und die Spitalkosten nicht sicherstellen
konnte. Frau Kaiser ersuchte daher die Eltern Ambrosini
wiederholt und dringend, den Sohn heimzuholen, was
schliesslich nach anfänglicher Weigerung des Vaters
Ambrosini, den Sohn aufzunehmen, am 22. September
1952 geschah. In Allschwil ergab die Untersuchung des
Patienten durch Dr. Guthauser, dass die sofortige Spital-
einweisung unumgänglich sei. Die Einweisung erfolgte
noch am selben Tage als Notfall in das Bürgerspital BaseL
Dort ergab sich, dass Ambrosini an Jcterus infectiosus
Weil und Typhus abdominalis litt. Am 30. November
konnte der Patient als geheilt aus dem Spital wieder ent-
lassen werden. Die Behandlungskosten betrugen Fr. 2551.30
Weder der Patient selbst noch dessen Angehörige waren
in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Unter Berufung auf