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78_I_335

BGE 78 I 335

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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334

Staatsrecht.

Liegenschaften grundsätzlich nur in den Liegenschafts-

kantonen zu versteuern ist, darf er nicht nochmals im

Sitzkanton besteuert werden. Das hat aber der Kanton

Zürich mit der von ihm aufgestellten Steuerberechnung

und Ertragsverteilung getan. Denn er zieht den Ertrag

der in Solothurn gelegenen Liegenschaften, dessen Besteu-

erung grundsätzlich dem Kanton Solothurn zukommt, in

dem Betrage zur Besteuerung heran, der die von ihm

vorgenommenen

Zuweisungen

an

Solothurn

(1948

Fr. 110.58 und 1949 Fr. 159.74) übersteigt.

Die Beschwerde ist daher gegenüber dem Kanton Zürich

gutzuheissen und der Kanton Zürich zu verhalten, von

einer Besteuerung des im Kanton Solothurn besteuerten

Liegenschaftsertrages für die im Kanton Solothurn gele-

genen Liegenschaften Umgang zu nehmen. Er hat unter

Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen eine neue

Taxation vorzunehmen und der Beschwerdeführerin all-

fällig zu viel bezahlte Steuern zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die

Besteuerung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich

für die Steuerjahre 1948 und 1949 aufgehoben wird; der

Kanton Zürich wird angehalten, die Steuern der Beschwer-

deführerin für die genannten Jahre unter Weglassung des

Ertrages der im Kanton Solothurn gelegenen Liegen-

schaften der Beschwerdeführerin neu zu berechnen und

der Beschwerdeführerin den allfallig zuviel bezahlten

Steuerbetrag zurückzuerstatten.

Gegenüber dem Kanton Solothurn wird die Beschwerde

abgewiesen.

Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N0 51.

V. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT

335

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

Vgl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

VI. KOMPETENZKONFLIKT

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONFLIT DE COMPETENCE

ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON

51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Kanton

Sehwyz gegen Sehweizerisehe Eidgenossensehaft.

Art. 24 bis Abs. 4 BV, Art. 6 Abs. 1 WRG.

Begriff der interkantonalen Gewässerstrecke im Sinne dieser Be-

stimmungen. Zuständigkeit zur Konzessionserteilung, wenn

sowohl ein Konzessionsgesuch für die interkantonale Gewässer-

strecke als auch ein solches für die im einen Kanton gelegene

Teilstrecke vorliegt.

Art. 24 bis al. 4 Ost et 6 al. 1 LUFH.

Que faut-il entendre par section de cours d'eau situee sur le terri~

toire de plusieurs cantons, dans le sens de ces dispositions ?

Competence pour octroyer la concession en presence d'une

demande de concession pour la section situee sur Ie territoire

de deux cantons et d'une demande de concession pour la partie

de la section situee sur le territoire d'un canton.

Art. 24 bis, cp. 4 OF e 6 cp. 1 LUFI.

ehe devesi intendere per sezione di corso d'acqua situata nel

territorio di piu Cantoni a norma di queste disposizioni ? Com-

petenza per accordare la concessione quando e chiesta tanto

la concessione per la sezione situata sul territorio di due Cantoni

quanto la concessione per la parte della sezione situata sul

territorio d'un Cantone.

A. -

Am 13. April 1945 reichten die SBB dem Be-

zirksrat Höfe (Kanton Schwyz) und der Baudirektion des

336

Staatsrecht.

Kantons Zürich ein Projekt für die Nutzbarmachung der

Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten

ein und ersuchten sie um Verleihung der Wasserrechte an

dieser zu 2/3 auf schwyzerischem und zu 1/3 auf zürche-

rischem Gebiet gelegenen Gewässerstrecke. (Im Kanton

Schwyz steht die Verfügung über die Wasserkräfte den

Bezirken zu.) Der Bezirksrat Höfe wies das Gesuch ab,

weil der Bezirk die Wasserkraft der Sihl auf jener Strecke

selbst auszunutzen beabsichtigte. Am 26. Oktober 1945

unterbreitete der Bezirksrat Höfe dem Regierungsrat des

Kantons Zürich ein eigenes Projekt für die Nutzbarma-

chung der Sihl von Schindellegi bis Hütten und ersuchte

ihn um die Verleihung des Nutzungsrechtes an der im

Kanton Zürich gelegenen Teilstrecke. Nachdem Verhand-

lungen zwischen dem Bezirk Höfe und den SBB über die

Ausführung eines gemeinsamen Kraftwerkes zu keinem

Ziel geführt hatten, zog der Bezirksrat sein Gesuch an

den Regierungsrat Zürich zurück und erstellte ein Projekt

für die Ausnutzung der Wasserkraft der Sihl unter Be-

schränkung auf die im Kanton Schwyz gelegene Strecke.

Dieses wurde am 2. Dezember 1946 im Amtsblatt des

Kantons Schwyz veröffentlicht und am 23. Dezember 1946

dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft zur Ge-

nehmigung unterbreitet; im Hinblick darauf, dass ein

Projekt für die gleiche Strecke schon im Jahre 1932

genehmigt worden war, schrieb das Eidgenössische Post-

und Eisenbahndepartement dem Regierungsrat Schwyz

am 5. März 1947, das Projekt könne als gemäss Art. 5

Abs. 3 WRG genehmigt betrachtet werden. Inzwischen

hatten die SBB am 30. Januar 1947 beim Bezirksrat Höfe

gegen dessen neues Projekt Einsprache erhoben und auf

ihrem Konzessionsgesuch beharrt. Neue Verhandlungen,

an denen sich auch die Regierungen der Kantone Schwyz

und Zürich beteiligten, führten zu keiner Einigung.

Hierauf ersuchte der Regierungsrat des Kantons Zürich

am 10. April 1947 den Bundesrat, gestützt auf Art. 6,

32 und 38 WRG über die Ausnutzung der Wasserkraft

Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. No 51.

337

der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten zu entscheiden.

Er beantragte die Erteilung der Konzession für die ganze

genannte Strecke an die SBB und fügte bei, er könnte

auch einer Konzession für ein Gemeinschaftswerk der

SBB und des Bezirks Höfe zustimmen. Die Behandlung

wurde ausgesetzt im Hinblick auf neue Einigungsversuche

der Interessenten und der Kantone. Nach deren Scheitern

beantragte der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem

Bundesrat am 31. März 1951 Abweisung des Gesuches

von Zürich. Er bestritt die Zuständigkeit des Bundesrates

und machte geltend, es handle sich nicht um eine Gewässer-

strecke im Gebiet zweier Kantone, sondern um eine

Schwyzer und eine Zürcher Strecke. Der Bezirk Höfe

wolle ausschliesslich seine eigene Strecke selbst nutzen;

das könne ihm nicht verwehrt werden.

B. -

Mit Beschluss vom 28. August 1951 erklärte

sich der Bundesrat auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Art.

38 Abs. 2 WRG für zuständig, über das Begehren des

Regierungsrates von Zürich betreffend die Ausnützung

der Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten

zu entscheiden, und stellte die materielle Behandlung in

Aussicht, sofern der Regierungsrat von Schwyz nicht

binnen 30 Tagen den Kompetenzkonflikt beim Bundes-

gericht anhängig mache.

Er führt aus, gemäss Art. 6 Abs. 1 WRG sei die Ent-

scheidungsbefugnis des Bundesrates gegeben, wenn eine

Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft

in Anspruch genommen werde, unter der Hoheit mehrerer

Kantone stehe und sich diese nicht über eine gemeinsame

Konzession verständigen könnten. Als nutzbar gemachte

Gewässerstrecke sei gemäss BGE 40 I 546 diejenige Strecke

zu verstehen, die durch die Wasserkraftanlage beeinflusst

werde, im Normalfall die Strecke von der Entnahme des

Wassers bis zu seiner Rückgabe in den natürlichen Fluss-

lauf. Das sei hier die Strecke von Schindellegi bis Hütten,

die zu 2/3 im Kanton Schwyz und zu 1/3 im Kanton Zürich

liege. Dass der Bezirk Höfe nur die auf seinem Gebiet

22

AS 78 I -

1952

338

Staatsrecht.

liegende Teilstrecke selbst ausnützen wolle, sei ohne

Belang; streitig zwischen Zürich und Schwyz sei ein

Projekt, das. die Ausnützung der interkantonalen Sihl-

strecke von Schindellegi bis Hütten vorsehe. Eine Einigung

der beteiligten Kantone sei trotz mehrjährigen Verhand-

lungen nicht zustande gekommen und erscheine als aus-

geschlossen, nachdem Schwyz das Vorliegen einer inter-

kantonalen Gewässerstrecke überhaupt bestreite. Damit

seien die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bun-

desrates gegeben. Das wolle noch nicht heissen, dass er

die Konzession für die interkantonale Gewässerstrecke

erteilen werde oder müsse; vielmehr werde er beim Ent-

scheid hierüber nach Art. 6 Abs. 2 WRG die Gesetzgebung

der Kantone und die Vor- und Nachteile des Werkes

für sie in billiger Weise zu berücksichtigen haben. Indem

der Kanton Schwyz die Zuständigkeit des Bundesrates

bestreite, werfe er den Kompetenzkonflikt zwischen Bund

und Kanton Schwyz auf, der vorgängig der materiellen

Behandlung zu erledigen sei.

C. -

Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 83 lit. a

OG gegen die Eidgenossenschaft stellt der Kanton Schwyz

das Begehren: « Es sei festzustellen, dass die nach kan-

tonalem Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz

allein befugt sind, über die Ausnützung der Wasserkraft

auf der schwyzerischen Sihlstrecke zwischen Schindellegi

und Hütten zu entscheiden, und dass demnach die Eid-

genossenschaft oder eines ihrer Organe zu einem solchen

Entscheid nicht kompetent sind.»

Unter Verweisung auf seine Eingabe vom 3l. März

1951 führt er aus, es handle sich nicht um eine inter-

kantonale Gewässerstrecke. Die Sihl überquere ob Hütten

die Kantonsgrenze in einem rechten Winkel; oberhalb

fliesse sie ausschlieslich durch schWyzerisches Gebiet. Nach

Wortlaut und Sinn von Art. 24bis Abs. 4 BV und Art.

6 Abs. 1 WRG bestehe eine gemeinsame Gewässerstrecke

nur dann, wenn das Gewässer die beiden Kantone der

Länge nach trenne. Wenn der Bundesrat als gemeinsame

Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° öl.

339

Gewässerstrecke die Strecke verstehe, die durch die

Wasserkraftanlage beeinflusst werde, so gehe er nicht

von den natürlichen Gegebenheiten aus, sondern von den

Wasserkraft anlagen, über deren Erstellungsmöglichkeit

eben zu entscheiden sei. Er nehme bereits einen Sach-

entscheid vorweg, indem er eine Wasserkraftanlage vor-

aussetze, die zur Ausnützung beider Gewässerstrecken er-

stellt werden solle. Der Kanton Schwyz wolle sich aber

nur die Verfügung über die Ausnützung der auf seinem

Gebiet liegenden Gewässerstrecke vorbehalten.

Indem sich der Bundesrat als zuständig erkläre, über

die Ausnützung beider Gewässerstrecken zu entscheiden,

setze er sich in Widerspruch zum Eidg. Post- und Eis~n­

bahndepartement, das für die Ausnützung der schwyze-

rischen Gewässerstrecke bereits die Genehmigung erteilt

habe. Damit habe ein im Rahmen seiner Zuständigkeit

handelndes Bundesorgan implicite die Befugnis des Kan-

tons Schwyz, über die Nutzbarmachung dieser Gewässer-

strecke zu verfügen, anerkannt; diese Anerkennung binde

die Eidgenossenschaft, und sie könne nicht mehr darauf

zurückkommen. Damit habe der Bund zugegeben, dass die

schwyzerische Gewässerstrecke eine selbständig nutzbare

Strecke sei. Eine interkantonale Gewässerstrecke im Sinne

von Art. 6 WRG liege nicht schon dann vor, wenn es

überhaupt möglich sei, Wasserkraftanlagen zu erstellen,

die beide Gewässerstrecken beeinflussen -

auf jeden Fall

dann nicht, wenn auf technisch und wirtschaftlich ver-

nünftige Art Anlagen erstellt werden könnten, die jede

der beiden Strecken für sich nutzbar machten. Hier habe

das Eidg. Amt für Wasserwirtschaft sogar festgestellt,

dass sich bei getrennter Ausnutzung der Schwyzer und

der Zürcher Strecke ein besseres Resultat erreichen lasse

als bei einem Gemeinschaftswerk.

D. -

Der Bundesrat beantragt Abweisung der Klage

und Anerkennung seiner Kompetenz, über die streitige

Ausnutzung der Wasserkraft der interkantonalen Sihl-

strecke Schindellegi-Hütten zu entscheiden, sowie Fest-

340

Staatsrecht.

stellung, dass die nach kantonalem Recht zuständigen

Instanzen des Kantons Schwyz nicht befugt seien, über

die Ausnutzung der Wasserkraft der schwyzerischen Sihl-

strecke gemass Projekt des Bezirks Höfe zu verfügen,

solange der Bundesrat über die streitige Ausnutzung ge-

mäss Projekt der SBB nicht entschieden habe.

Der Bundesrat führt aus, er masse sich keineswegs die

Kompetenz an, über die Ausnützung der Wasserkraft der

schwyzerischen Sihlstrecke zu entscheiden. Soweit der

Tatbestand der Art. 6 und 38 Abs. 2 WRG nicht erfüllt

sei seien dazu zweifellos die nach kantonalem Recht

zu~tändigen Instanzen des Kantons Schwyz befugt, zumal

das Projekt des Bezirks Höfe in Bezug auf die zweckmässige

Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom Eidg. Post- und

Eisenbahndepartement genehmigt sei. Streitig sei aber

das Projekt der SBB, das eine Ausnützung der Sihlstrecke

von Schindellegi bis Hütten auf dem Gebiet der Kantone

Schwyz und Zürich vorsehe; während Zürich dieses

Projekt befürworte, werde es von Schwyz abgelehnt,

weshalb Zürich den Entscheid des Bundesrates gemäss

Art. 6 WRG angerufen habe. Solange über das zürche-

rische Begehren nicht entschieden sei, könne der Kanton

Schwyz über die Wasserkraft der Sihl von Schindellegi

bis zur Kantonsgrenze nicht gültig verfügen. Da einerseits

eine Gewässerstrecke zur Nutzbarmachung beansprucht

werde, die im Gebiet verschiedener Kantone liege, und

anderseits eine Einigung unter den Kantonen Schwyz lind

Zürich nicht habe erzielt werden können, sei nach Art. 6

Abs. 1 WRG die Kompetenz des Bundesrates zur Fällung

eines Entscheides eindeutig gegeben.

E. -

Im zweiten Schriftenwechsel halten beide Par-

teien an ihren Stand punkten fest, ohne wesentlich N eues

vorzubringen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. -

Der Regierungsrat von Schwyz bestreitet das

Vorliegen einer Gewässerstrecke, die im Gebiete mehrerer

Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° 51.

341

Kantone liege. Nach seiner Auffassung besteht eine gemein-

same Gewässerstrecke im Sinne von Art. 24 bis Abs. 4 BV

und Art. 6 Abs. 1 WRG nur dann, wenn das Gewässer die

beiden Kantone der Länge nach trennt, nicht aber, wenn

es von der Kantonsgrenze durchquert wird. Da hier

letzteres zutrifft, bilde der Lauf der Sihl in den Kantonen

Schwyz und Zürich zwei gesonderte Gewässerstrecken, von

denen der Bezirk Höfe nur die schwyzerische nutzbar

machen wolle.

Entgegen der Auffassung des Regierungsrates von

Schwyz umfasst der Begriff der gemeinsamen Gewässer-

strecke die beiden von ihm genannten, im Laufe der Be-

ratung von Art. 24bis BV diskutierten Fälle (StenBull

1913, 'Ständerat S. 246/7). Das kommt übrigens im Text

des Verfassungsartikels wie des Art. 6 Abs. 1 WRG ein-

deutig zum Ausdruck, indem darin von einer Gewässer-

strecke « unter der Hoheit mehrerer Kantone » bzw. « im

Gebiete mehrerer Kantone » gesprochen wird. Wäre nur

der Fall darunter verstanden, wo das Gewässer die Kantone

seiner Länge nach trennt, also selbst die Grenze bildet, so

wäre eine Beteiligung von mehr als zwei Kantonen an der

gleichen Gewässerstrecke gar nicht denkbar; der Gesetz-

geber hätte also von « zwei.» und nicht von « mehreren »

Kantonen gesprochen. Dagegen ist es möglich, dass eine

in Frage stehende Gewässerstrecke von mehr als einer

Kantonsgrenze durchquert wird; mit Rücksicht hierauf

musste der Ausdruck « mehrere Kantone » gewählt werden.

Das Problem ist in beiden Fällen dasselbe: Die Verfügung

über die Wasserkraft steht mehr als einem Kanton zu,

weil die nutzbar zu machende Gewässerstrecke zum Teil in

ihrem Gebiete liegt, ihrer Hoheit untersteht; wenn sie sich

nicht einigen können, so rechtfertigt sich die Intervention

des Bundes, weil das Wasserwerk nur als Einheit ausge-

führt werden kann. Lehre und Rechtsprechung waren

denn auch von Anfang an einig darüber, dass eine inter-

kantonale Gewässerstrecke vorliegt, sobald mehr als ein

Kanton an der nutzbar zu machenden Strecke beteiligt

342

Staatsrecht.

ist, sei es dass die Grenze längs des Gewässers, sei es dass

sie quer zu ihm verläuft (BURCKHARDT, Kommentar, S.

179; ISLER, Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund

und Kantonen auf dem Gebiete der Wasserkraftausnut-

zung, S. 32; BGE 78 I 27). Ja, sogar der Begriff der inter-

nationalen Gewässerstrecke im Sinne des Schlussatzes von

Art. 24bis Abs. 4 BV wurde stets in diesem weiteren Sinne

aufgefasst, obwohl der Wortlaut « Gewässerstrecken, die

die Landesgrenze bilden » eher für den engeren sprechen

würde (StenBullI913, Ständerat S. 260; BGE 40 1542/3;

BURCKHARDT, Kommentar, S. 180). Demgemäss spricht

Art. 7 WRG in gewollter Abweichung vom Wortlaut des

Verfassungsartikels von « Gewässerstrecken, welche die

Landesgrenze berühren)l. Hat sich bezüglich der inter-

nationalen Gewässerstrecke der Sinn und Zweck der Ver-

fassungsbestimmung gegenüber ihrem unklaren Wortlaut

durchgesetzt, so kann bezüglich der interkantonalen Ge-

wässerstrecke, wo Text und ratio legis miteinander über-

einstimmen, erst recht kein Zweifel darüber bestehen, dass

sie auch den Fall umfasst, wo der Lauf des Gewässers

von einer Kantönsgrenze durchquert wird.

Der Begriff der nutzbar zu machenden Gewässerstrecke,

mit dem sich die beiden soeben zitierten Urteile des

Bundesgerichts ebenfalls auseinandersetzen, ist im vorlie-

genden Falle nicht streitig. Sowohl nach dem Projekt der

SBB als auch nach demjenigen des Bezirks Höfe soll das

der Sihl entnommene Wasser weiter unten dem gleichen

Flusse zurückgegeben werden; es handelt sich also hier

wie dort um den Normalfall, wo die nutzbar gemachte

Strecke von der Entnahmestelle bis zur Rückgabestelle

reicht. Beim Projekt der SBB liegt diese Strecke ungefähr

zu 2/3 auf dem Gebiete des Kantons Schwyz und zu 1/3 auf

demjenigen des Kantons Zürich; hier soll mithin eine

Gewässerstrecke, die im Gebiete zweier Kantone liegt,

nutzbar gemacht werden, d. h. die Voraussetzung von

Art. 6 Abs. 1 WRG ist erfjillt. Dagegen betrifft das Projekt

des Bezirks Höfe nur die schwyzerische Sihlstrecke von

Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. No 51.

343

Schindellegi bis unmittelbar o~rhalb der Kantonsgrenze,

fällt also nicht unter Art. 6 WRG. Entscheidend für die

Zuständigkeitsfrage ist das Verhältnis zwischen den bei-

den Projekten.

3. -

Die Klage des Regierungsrates von Schwyz geht

auf Feststellung der alleinigen Kompetenz der nach dem

kantonalen Recht zuständigen Behörden des Kantons

Schwyz zum Entscheid über die Ausnützung der Wasser-

kraft der schwyzerischen Sihlstrecke unter Ausschluss

der Kompetenz des Bundes und seiner Organe. Sie wäre

ohne weiteres begründet, wenn der Streit nur um die

Nutzbarmachung der im Kanton Schwyz gelegenen Strecke

der Sihl ginge; der Bundesrat erklärt denn auch, er

beanspruche keineswegs die Zuständigkeit, über die Aus-

nützung der Wasserkraft jener Strecke zu entscheiden.

Er ist aber vom Regierungsrat von Zürich angerufen zum

Entscheid über die Nutzbarmachung der gesamten Sihl-

strecke von Schindellegi bis Hütten, die neben jener

schwyzerischen auch noch eine zürcherische Teilstrecke

enthält. Dafür hat er sich mit seinem Beschlusse vom 28.

August 1951 als zuständig erklärt, und diese Zuständigkeit

bildet den Gegenstand des vorliegenden Kompetenzkon-

flikts. Zwar beansprucht der Regierungsrat von Schwyz

weder für sich noch für den Bezirksrat Höfe die Kompetenz

zum Entscheid über die genannte Gesamtstrecke; wohl

aber bestreitet er dem Bundesrat diese Kompetenz, indem

er den Schwyzer Behörden den Entscheid über die schwy-

zerische Teilstrecke unter Ausschluss der Bundesbehörden

vorbehalten will. Wie die beiden Projekte -

N utzbar-

machung der Gesamtstrecke Schindellegi-Hütten in einer

Stufe und Ausnützung der schwyzerischen Teilstrecke für

sich allein -

einander ausschliessen, da nur das eine oder

das andere verwirklicht werden kann, so schliessen sich

auch die Zuständigkeit des Bundesrates zum Entscheid

über die Gesamtstrecke und diejenige der Schwyzer Be-

hörden für die schwyzerische Teilstrecke aus, da nicht

beide Konzessionen erteilt werden dürfen.

344

Staatsrecht.

Wenn gleichzeitig zwei einander ausschliessende Projekte

für die Nutzbarmachung einer Wasserkraft vorliegen, von

denen das eine in die Zuständigkeit des Bundesrates und

das andere in diejenige eines Kantons fällt, so hat der

Bundesrat die ihm durch Verfassung und WRG eingeräum-

te Befugnis auszuüben, d. h. den ihm danach obliegenden

Entscheid zu treffen. Fällt er ihn positiv, zugunsten des

in seine Kompetenz fallenden Projektes, so ist damit über

die Nutzbarmachung der ganzen interkantonalen Gewässer-

strecke entschieden, und es bleibt kein Raum für die

Kompetenz des Kantons bezüglich der darin enthaltenen

kantonalen Teilstrecke. Entscheidet der Bundesrat dagegen

negativ, d. h. lehnt er die Nutzbarmachung der inter-

kantonalen Strecke ab, so hat die zuständige kantonale

Behörde über die Ausnützung der kantonalen Teilstrecke

zu entscheiden (BGE 40 I 548). In dem hier zitierten Falle

wurde der Vorrang der Kompetenz des Bundesrates fest-

gestellt, obwohl das Konzessionsgesuch für die kantonale

Gewässerstrecke älter war als dasjenige für die interkan-

tonale (bzw. dort internationale); er muss erst recht

gelten im heutigen Falle, wo die SBB um die Konzession

für die gesamte Sihlstrecke Schindellegi-Hütten ersuchten,

bevor der Bezirk Höfe sein Projekt für die schwyzerische

Teilstrecke erstellte. (Ein früheres analoges Projekt hatte

er fallen lassen und seither selbst die Gesamtstrecke nutz-

bar machen wollen und um die Konzession für die zürche-

rische Teilstrecke ersucht.) Das Verhältnis der beiden

Zuständigkeiten zueinander ist somit klar: Sie schliessen

einander aus; die Kompetenz des Bundesrates geht vor,

und für diejenige der kantonalen Behörde bleibt nur Raum,

falls der Bundesrat von der seinigen keinen Gebrauch

macht oder einen negativen Entscheid fällt.

Hier ist der Bundesrat vom Regierungsrat Zürich an-

gerufen zum Entscheid über die Nutzbarmachung der

'Sihlstrecke Schindellegi-Hütten. Dazu ist er zuständig,

weil diese Strecke im Gebiet zweier Kantone liegt, die

sich nicht haben einigen können. Der Umstand, dass der

Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N0 51.

345

Bezirk Höfe die schwyzerische Teilstrecke allein ausnützen

will und der Entscheid hierüber den schwyzerischen Be-

hörden zusteht, berührt die Kompetenz des Bundesrates

nicht und erhält nur Bedeutung, wenn der Bundesrat die

Nutzbarmachung der Gesamtstrecke ablehnt. Es verhält

sich so, wie der Regierungsrat von Schwyz am Schlusse

seiner Replik feststellt : Die zuständigen Schwyzer Be-

hörden können über die Ausnützung des schwyzerischen

Teils nicht mehr entscheiden, wenn diese Strecke als

Bestandteil einer interkantonalen Gewässerstrecke aner-

kannt wird.

4. -

Mit der Bejahung seiner Zuständigkeit hat der

Bundesrat keineswegs einen Sachentscheid vorweggenom-

men. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass der

Entscheid über die Erteilung der nachgesuchten Konzes-

sion dadurch nicht präjudiziert ist und er bei diesem

gemäss Art. 6 Abs. 2 WRG die Gesetzgebung der Kantone

und die Vor- und Nachteile des Werkes für sie in billiger

Weise berücksichtigen wird. Insbesondere wird er daher

auch -

gemäss seiner allgemeinen Aufgabe auf Grund

des Wasserrechtsgesetzes -

zu prüfen haben, üb die

Wasserkraft der Sihl zweckmässiger in einer die gesamte

Strecke von Schindellegi bis Hütten umfassenden Stufe

oder getrennt auf den beiden kantonalen Teilstrecken

nutzbar gemacht werde.

Ebensowenig hat sich der Bundesrat durch die Bejahung

seiner Zuständigkeit mit der Genehmigung des Projektes

des Bezirks Höfe durch das Eidg. Post- und Eisenbahn-

departement in Widerspruch gesetzt. In dieser wurde

lediglich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 WRG festgestellt,

dass das genannte Projekt in seiner generellen Anlage

einer zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkraft der

Sihl entspricht. Das hat weder mit der Zuständigkeit der

Schwyzer Behörden noch mit derjenigen des Bundesrates

etwas zu tun. Ob der Entscheid in der Sache selbst dadurch

präjudiziert wird und ob der Bundesrat hiebei an die

Genehmigung durch das Eidg. Post- und Eisenbahndepar-

346

Staatsrecht.

tement gebunden ist, hat das Bundesgericht nicht zu

prüfen. Seine Kognition beschränkt sich auf die Kompe-

tenzfrage; weil die Zuständigkeit des Bundesrates eine

interkantonale (oder internationale) Gewässerstrecke vor-

aussetzt, prüft es, ob eine solche vorliegt oder nicht. Mit

der Feststellung, dass es sich um eine interkantonale

Gewässerstrecke handelt, ist aber nicht gesagt, dass diese

als solche nutzbar zu machen ist; das ist vielmehr Sache

des materiellen Entscheids, zu dem der Bundesrat allein

zuständig ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Klage wird abgewiesen und die Zuständigkeit

des Bundesrates, über die Nutzbarmachung der Wasser-

kraft der Sihlstrecke Schindellegi-Hütten zu entscheiden,

anerkannt.

2. -

Es wird festgestellt, dass die nach kantonalem

Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz nicht

befugt sind, über die Ausnützung der Wasserkraft der

schwyzerischen Sihlstrecke gemäss Projekt des Bezirks

Höfe zu verfügen, solange der Bundesrat nicht über die

Ausnützung der Gesamtstrecke gemäss Projekt der SBB

entschieden hat.

VII. STAATSVERTRÄGE

TRAIT:ES INTERNATIONAUX

52. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S .Kanton

Basel-Stadt gegen Kantone Solothurn und Basel-Landschaft.

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober

1875 betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer

Erkrankter.

Die Pflicht zur Hilfeleistung obliegt demjenigen Kanton, in dem

die Krankheit und die als Folge davon sowie als Folge der

Mittellosigkeit eintretende Hilfs- und Pflegebedürftigkeit er-

kennbar geworden sind.

Staatsverträge. N° 52.

347

Declaration entre la Suisse et I'Italie, du 6/15 octobre 1875,

concernant l'assistance gratuite des malades indigents.

Le devoir d'assistance incombe a. celui des cantons sur le territoire

duquel est devenue reconnaissable la maladie qui, avec l'indi-

gence, a entmine le besoin de secours.

Dichiarazione 6/15 ottobre 1875 tra la Confederazione svizzera

e il Regno d'Italia per assistenza gratuita reciproca a malati

poveri.

L'obbligo dell'assistanza incombe a quel Cantone sul cui territorio

e diventata riconoscibile la malattia che, con l'indigenza, ha

portato seco il bisogno di soccorso.

A. -

Der 1930 geborene italienische Staatsangehörige

Marino Ambrosini trat am 7. September 1951 von All-

schwil, dem Wohnort seiner Eltern, für einige Zeit eine

Stelle an bei Landwirt Kaiser in Hofstetten (SO). Er

arbeitete dort in der Landwirtschaft, erkrankte aber nach

einigen Tagen, sodass er seit dem 14. September bett-

lägerig war. Da sich der Zustand bald verschlimmerte,

wurde der Arzt zugezogen, der schon anlässlich des ersten

der drei Besuche, die er machte, die Einweisung des Pa-

tienten in ein Spital als angezeigt erachtete und sich des-

halb in den Spitälern von Dornach und Breitenbach

erkundigte, ob Ambrosini aufgenommen würde. Die Auf-

nahme scheiterte daran, dass der Patient nicht Kranken-

kassenmitglied war und die Spitalkosten nicht sicherstellen

konnte. Frau Kaiser ersuchte daher die Eltern Ambrosini

wiederholt und dringend, den Sohn heimzuholen, was

schliesslich nach anfänglicher Weigerung des Vaters

Ambrosini, den Sohn aufzunehmen, am 22. September

1952 geschah. In Allschwil ergab die Untersuchung des

Patienten durch Dr. Guthauser, dass die sofortige Spital-

einweisung unumgänglich sei. Die Einweisung erfolgte

noch am selben Tage als Notfall in das Bürgerspital BaseL

Dort ergab sich, dass Ambrosini an Jcterus infectiosus

Weil und Typhus abdominalis litt. Am 30. November

konnte der Patient als geheilt aus dem Spital wieder ent-

lassen werden. Die Behandlungskosten betrugen Fr. 2551.30

Weder der Patient selbst noch dessen Angehörige waren

in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Unter Berufung auf