Volltext (verifizierbarer Originaltext)
408
Staatsrecht.
dern seine vermögensrechtlichen Folgen, sodass man es
nicht mit einer Rechtsverkehrssteuer, sondern mit einer
besonderen, den Vermögenszuwachs treffenden Art der
Ver m ö gen s s te u e r zu tun hat (vgl. FUISTING, Grund-
züge der Steuerlehre S. 70 ff.). Mit dieser Feststellung
erledigt sich auch der am Schluss der Klage erhobene
Einwand, dass von einer direkten Besteuerung des Bundes
hi;:,r deshalb nicht die R;:,de sein könne, weil die « Münz-
sammlung steuerpflichtig sei als Nachlass des Arthur
Bally-Herzog. vor der Vereinigung mit dem Vermögen
des Bundes, und nur mit dieser Schuld belastet an den
Bund übergehe.» Er wäre höchstens dann haltbar, wenn
die Steuer auf den gesamten Nachlass als Einheit er-
hoben würde und versagt mit dem Momente, wo sie von
den einzelnen Erwerbern in der Nähe ihrer Beziehungen
zum Erblasser entsprechenden abgesluften Ansätzen zu
entrichten ist.
Ebenso kann natürlich für die Frage der Anwendbar-
keit des Art. 7 Garantiegesetz nichts darauf ankommen,
dass der Erblasser im Testamente bestimmt hat, die
Erbschaftssteuer dürfe nicht umgangen, sondern müsse
von den einzelnen Legataren getragen ~verden. Denn der
Sinn dieser Bestimmung kan~i, wie SChOll aus der Ver-
wendung des Ausdrucks « umgehen » hervorgeht, offen-
bar nur der sein, dass· der Staat;,ichi um die ihm von
Rechtswegen zustehenden. Sleuen!Ilspriiche gebracht
werden dürfe, nicht, dass die Steuer auch VOI! solchen
Legaten zu entrichten sei, die gesetzlich steuerfrei sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der vom Kanton Solothurn gegenüber der Eidgenossen-
schaft erhobene Steueranspruch wird abgewiesen.
!
I
Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 47.
409
IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRE CANTONS
47. Urteil vom 26. Juni 1914 i. S. Zürich gegen Thurgau.
Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer.
Frage wer die Kosten zu tragen hat, falls der Niederlas-
sungsort des Erkrankten und der Erkrankungsort nach
Kantonen auseinanderfallen. Anwendung der Erklärung
zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875,
in Verbindung mit dem BG vom 22. Juli 1875. Begriff
und Bedeutung des Erkrankungsortes.
A. -
Die in Frauenfeld, wo sie als Fabrikarbeiterin
tätig war, niedergelassene l.edige Domenica Lucci, geb.
1892, Von Alfonsine (Italien), wurde am 20. Dezember
1913, weil ohne Billet und Geld reisend, auf der zürche-
rischen Bahnstation Wiesendangen aus dem von Frauen-
feid kommenden Zuge ausgewiesen und sodann, als
geisteskrank erkannt, in die zürcherische Irrenanstalt
Burghölzli verbracht. Nach Feststellung ihrer Identität
gelangte die zürcherische Armendirektion an das thur-
gauische Departement des Armenwesens mit dem Er-
suchen, die Kranke bi~ zu ihrer Heimschaffung nach
Italien entweder in dortige Anstaltsversorgung zu über-
nehmen oder für die Kosten ihrer Versorgung im Kan-
tOD Zürich Gutsprache zu leisten. Gleichzeitig teilte die
zürcherische der thurgauischen Armenbehörde mit, sie
habe, damit keine Zeit verloren gehe, bereits das Heim-
schaffungsverfahren, sowohl für die Domenica Lucci
selbst, als auch für ihr (bei einem Bassaglini in Frauenfeld
untergebrachtes und dort verbliebenes) uneheliches Kind
Carlo, geb. 1913, einleiten lassen. Das thurgauische
Armendepartement erklärte sich mit der Heimschaffung
410
Staatsrecht.
auch des Kindes einverstanden, nahm im übrigen aber
den Standpunkt ein, für die Kosten der Versorgung
der. Mutter bis zu ihrer Übernahme durch den Heimat-
staat habe der Kanton Zürich, wo sie versorgungs-
bedürftig geworden sei, selbst aufzukommen, da nach
der Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und dem Königreich Italien betr. gegenseitige
unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter vom 6.
und 15. Oktober 1875 die Italiener den Schweizerbür-
gern gleichzuhalten seien und das Bundesgericht in
einem, dem vorliegenden gleichartigen Falle der Unter-
stützung eines Schweizerbürgers, durch Urteil vom
27. Februar 1913 i. S. St. Gallen gegen Thurgau, den
Kanton, in welchem die Unterstützungsbedürftigkeit
eingetreten sei, als zur Tragung der Kosten pflichtig
erklürt habe. Hierauf wandte sich der Regierungsrat
des Kantons Zürich unter Festhaltung des Gesuchs
seiner Armendirektion an den Regierungsrat des Kan-
tons Thurgau. Dieser teilte jedoch seinerseits den Stand-
punkt seines Armendepartements und wies das Gesuch
dmch Antwortschreiben vom 21. Februar 1914 ab.
R - Diesem Verhalten der thurgauischen Behörden
gegenüber hat der Regierungsrat des Kantons ·Zürich
mit Eingabe vom 9. April 1914 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Klage erhoben undbe;:tntragt :
Der Kanton Thurgau sei pflichtig zu erklären, die
Domenica Lucci bis zur Durchführung des Heimschaf-
fllugsvcl'fahrells zur Verpflegung zu übernehmen und
dem Kanton Zürich die seit dem 8. Februar 1914 (als
dem Tage der Stellung des Übernahmebegehrens) ent-
standenen Kosten zu ersetzen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, der vorlie-
gende Streitfall sei demjenigen des bundesgerichtlichen
Urteils vom 27. Februar 1913 nicht analog. Hier hätten
niunals humanitäre oder gesundheitspolizeiliche Gründe
l"iir das Verbleiben der Domenica Lucci im Kanton
Zürich bestanden. Diese hätte vielmehr vom Zeitpunkt
Staatsrechtt Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 47.
411
der Internierung an ohne Gefahr für ihre eigene oder
die Gesundheit anderer Personen nach dem Nieder-
lassungskanton Thurgau zurückbefördert werden können.
Es sei deshalb nicht einzusehen, warum dieser Kanton
die Unterstützungspflicht, welche ihm unbestreitbar
gegenüber seinen niedergelassenen Ausländern obliege:
im Falle Lucci nicht auszuüben haben sollte. Nur bel
Transportunfähigkeit erkrankter Personen müsse der
Aufenthaltskanton diesen ohne Rückerstattungsanspruch
gegen den Niederlassungskanton die nötige Unterstüt-
zung leisten, und bei transportfähigen Kranken habe
er auch keinen Ersatzanspruch für die bis zur Stellung
des Übernahmebegehrens gemachten~Leistungen Im
weitern aber sei die Unterstützung der Bürger oder· Nie-
dergelassenen anderer Kantone Sache des Heimat- oder
Niederlassungskantons. Bei den Schweizern verstehe es
sich von selbst, dass gegebenenfalls nicht erst der Nie-
derlassungskanton, sondern direkt der Heimatkanton
in Anspruch genommen werde, weil dieser endgültig
pflichtig und seine Hülfe ebenso leicht erreichbar sei,
wie die des Niederlassungskantons. Bei den Ausländern
dagegen, deren Übernahme durch den Heimatstaat oft
viele Monate auf sich warten lasse, trete zwischen den
Heimatstaat und den Aufenthaltskanton als regulärer
Unterstützungsträger der Niederlassungskanton : er
habe die Hülfsbedürftigen entweder zur Verpflegung zu
übernehmen. oder aber, wenn er dies -
wie hier der
Kanton Thurgau -
ablehne, dem die Verpflegung be-
sorgenden Aufenthaltskanton Kostenersatz zu leisten.
Eine Gleichstellung dieses Falles mit dem Falle der Un-
terstützung eines erkrankten Schweizerbürgers sei über-
haupt nicht möglich; denn der Bürger eines andern
KaIrtons müsse mreh Eintritt seiner Transportfähigkeit
nicht noch monatelang am Erkrankungsorte unterstützt
werden, wie der transportfähige Ausländer während der
Dauer des internationalen Heimschaffungsverfahrens.
Die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom
AS 40 1- 1914
27
412
Staatsrecht.
Jahre 1875 sei für die Streitfrage belanglos; sie lege
bloss der Schweiz eine Verpflichtung auf, sage aber
nicht, wer in der Schweiz für diese Verpflichtung auf-
zukommen habe. Vorliegend könne auch kein ernst-
licher Zweifel darüber bestehen, dass die Geisteskrank-
heit und Versorgungsbedürftigkeit der Lucci in gleicher
Weise, wie bei ihrem Eintreffen in Wiesendangen, schon
vorhanden gewesen sei, bevor sie die zürcherische Kan-
tonsgrenze überfahren gehabt habe. Ihr Zustand in
Wiesendangen habe ihre sofortige Internierung nicht
unbedingt erfordert, sondern sie hätte schliesslich auch
einfach, mit einem Billet nach Frauenfeld versehen,
dorthin zurückgeschickt werden können. Dass sie zu-
folge ihrer Krankheit das zürcherische Kantonsgebiet
betreten habe, sei ein reiner Zufall, der auch billiger-
weise nicht eine so weitgehende Hülfspflicht des kan-
tons Zürich zur Folge haben könne, wie der Kanton
Thurgau sie ihm zumute.
Nach einer späteren Mitteilung des zürcherischen Re-
gierungsrates ist die Geisteskranke Lucci am 15. Mai 1914
nach ihrem Heimatstaate abgeschoben worden, und es
betrugen die Kosten ihrer Versorgung im Burghölzli vom
8. Februar bis zu diesem Tage. 291 Fr.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat
auf Abweisung des zürcherischen Klagebegehrens ange-
tragen. Er hält daran fest, dass auf Grund der schwei-
zerisch-italienischen Erklärung vom Jahre 1875 der vor-
liegende Fall analog zu entscheiden sei, wie derjenige
des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 1913,
nämlich dahin, dass die Unterstützungspflicht auch hier
dem Kanton des tatsächlichen Aufenthalts der hülfs-
bedürftigen Person im Momente des Eintritts der Hülfs-
bedürftigkeit und demnach dem Kanton Zürich obliege,
da die Lucci in Frauenfeld noch keinen Anlass zur Ver-
sorgung geboten habe, sondern erst in Wiesen dangen als
hülfsbedürftige Geisteskranke erkannt worden sei.
Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 47.
413
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Das Bundesgericht ist als Staatsgerichtshof im
Sinne der Art. 175 (Abs. 1 Ziff. 2) und 177 OG zur Be-
urteilung der vorliegenden Streitsache kompetent (vgl.
BGE 8 N0 63 Erw. 1 S. 441 f.; 31 I N° 75 Erw. 1 S.407).
2. -
Nach der vom Kanton Thurgau angerufenen
Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom
6./15. Oktober 1875 haben mittellose Italiener im Falle
ihrer (physischen oder geistigen) Erkrankung in der
Schweiz solange, bis ihre Heimkehr ohne Gefahr für ihre
eigene oder die Gesundheit anderer Personen geschehen
kann, Anspruch auf Hülfe und ärztliche Pflege, und im
Sterbefalle auf Beerdigung, gleich den Schweizerbürgern,
ohne dass für die betreffenden Aufwendungen von Italien
Ersatz gefordert werden kann. Dadurch ist die völker-
rechtliche Verpflichtung der Schweiz zu diesen unent-
geltlichen Leistungen statuiert; dagegen bestimmt die
Erklärung nichts darüber, wer schweizerischerseits die
Verpflichtung zu erfüllen und die damit verbundenen
Kosten zu tragen hat. Sie bietet, wie der Kanton Zürich
mit Recht betont, insbesondere keinen Anhaltspunkt
zur Lösung der hier streitigen Frage, ob die Unter-
stützungspflicht und -Last dem Kanton der Nieder-
lassung oder aber demjenigen des tatsächlichen
Auf e n t halt s des Erkrankten im Zeitpunkte des Ein-
tritts seiner Unterstützungsbedürftigkeit obliegt. Mit
Bezug hierauf ist vielmehr von der Erwägung auszugehen,
dass in t ern a ti onalrech tlich für die Armenfürsorge
überhaupt nicht das Territorial-, sondern das Natio-
nalitätsprinzip massgebend ist. Es besteht an sich keine
internationale Pflicht eines Staates, unterstützungsbe-
dürftige Ausländer bei sich zu behalten und für sie zu
sorgen, sondern der Heimatstaat ist, sofern und soweit
er nicht staatsvertraglieh etwas Abweichendes vereinbart
hat, verpflichtet, seine der Oeffentlichkeit zur Last fallen-
414
Staatsrecht.
den Angehörigen ohne weiteres ZU übernehmen. Und zwar
lässt sich, wegen des fundamentalen Zusammenhangs der
Armenfürsorge mit dem Staatsbürgerrecht, eine abwei-
chende Vereinbarung nicht schon aus der in vielen Staats-
verträgen enthaltenen allgemeinen Zusicherung der gegen-
seitigen Gleichbehan dlung der Angehörigen des andern Ver-
tragsstaates mit den eigenen Staatsangehörigen ableiten
(vgl. hierüber Dr. JULIUS HARTMANN, Stellung der Aus-
länder im schweiz. Bundesstaatsrecht, in Ztschr. f. schweiz.
Hecht, 26n. F. [1907] S. 98fT. speziell S.117-120 und 141),
sondern esbedarfhiezu einer besonderen Abmachung,
wie solche von der Schweiz mit einer Reihe von Staaten,
worunter mit Italien durch die erwähnte Erklärung vom
Jahre 1875, getroffen worden sind. Dieser Grundsatz des
internationalen Rechts gibt aber in der Schweiz mit ihrem
kantonal- und gemeindeweise ausgeschiedenen Staatsbür-
gerrecht auch für das Verhältnis der K a n ton e u nt e r
si eh. Denn darin, dass Art. 45 Abs. 3 BV es als zulässig
erklärt, die Niederlassung denjenigen Schweizerbürgern
zu entziehen, ({ welche dauernd der öffentlichen Wohl-
tätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde,
beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene Unter-
stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt,)}
liegt die grundsätzliche Ablehnung der Armenfürsorge
nach der territorialen - im Gegensatz zur heimatlichen -
Zugehörigkeit des Bedürftigen. Immerhin beschränkt
SChOH diese Verfassungsbestimmung selbst die Zulässig-
keit der Ausweisung oder Heimschaffung auf den Fall
dauernder Unterstützungsbedürftigkeit und mutet damit
implicile die Unterstützung bei bloss vorübergehendem
Bedürfnis allgemein dem Gemeinwesen des Niederlas-
sungsortes zu. Ferner überbindet das in Ausführung von
Art. 48 BV erlassene BG vom 22. Juni 1875 speziell für
den Fall der Erkrankung oder des Versterbens unbe-
mittelter Angehöriger anderer Kantone dem Kanton, in
welchem dieses Ereignis eintritt, ausdrücklich die Pflicht
zur Verpflegung u.?s Erkrankten, solange dessen Rückkehr
ShlatsIi .. o:iitll ~eitefr zwischen Kantonen. N° 47.
415
in den Heimatkanton ohne Nachteil für seine eigene oder
die Gesundheit anderer nicht geschehen kann, und zur
Beerdigung des Verstorbenen auf eigene Kosten.
.
Bei dieser Rechtslage kann der heute (nachdem die
Heimschaffung der erkrankten Domenica Lucci nach
Italien erfolgt ist) allein noch in Betracht fallende Kostell-
Regressanspruch des Kantons Zürich gegen den Kanton
Thurgau als Niederlassullgskanton nicht für b~
gründet erklärt werden. Die Behauptung des zürchen-
sehen Regierungsrates, dass der Niederlassungskanton als
solcher gegenüber dem Kanton des biossen Aufenthalts-
ortes, an welchem die Erkrankung eingetreten ist, der
primäre Unterstützungsträger sei, lässt sich weder auf
einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, noch auf
eine spezielle Rechtsnorm des schweizerischen Bundes-
staates stützen. Es erscheint vielmehr, entsprechend der
Stellungnahme des thurgauischen Regierungsrates, als
rechtlich geboten, die im BG vom 22. Juni 1875 ent-
haltene Regelung der Unterstützungspflicht bei inter-
kantonalen Verhältnissen, so wie das Bundesgericht sie
durch Urteil vom 27. FeblUar 1913 i. S. St. Gallen gegen
Thurgau (A S 39 I N0 8 Erw. 2 S. 62 f.) ausgelegt hat,
auf das vorliegende internationale Unterstützungs-
verhältnis in analoger Weise zur Anwendung zu bringen.
In der Tat treffen die Gründe humanitärer und sanitäts~
polizeilicher Natur, aus denen der Bundesgesetzgeber
nach jenem Urteil den Kanton des Erkrankungso~tes
als solchen verpflichtet hat, die mittellosen AngehörIgen
anderer Kantone bis zu ihrer rechtmässigell Uebernahme
durch den Heimatkanton in eigenen Kosten zu ver-
pflegen, ebenso sehr auch in den Fällen zu, wo stat~ des
auswärtigen Heimatkantons ein ausländischer Helm~t
staat in Frage kommt. Der Einwand Zürichs, dass ewe
Analogie zwischen den interkantonalen Unt~rst~t~ungs
fällen und denjenigen der Unterstützung ItalIemscher
Staatsangehöriger insofern nicht bestehe, als die Ueber-
nahme des transportfähigen Schweizerbürgers durch
416
Staatsrecht.
seinen Heimatkanton ohne weitere Verzögerung vor sich
. gehe, die Durchführung des Uebernahmeverfahrens mit
Italien dagegen Monate erfordere, während welcher der
Heimatstaat für die Untersuchungskosten noch nicht
aufkomme, ist unbehelflich; denn das Moment der
ungleichen Dauer der Unterstützungspflicht des Erkran-
kungsortes berührt die erörterte tatsächliche Grundlage
dieser Rechtspflicht nicht. Allerdings wird ein in der
Schweiz niedergelassener mittelloser Ausländer aller
Regel mich am Niederlassungsorte selbst erkranken, so
dass die Unterstützungspflicht normalerweise tatsächlich
dem durch die besondere Rechtsbeziehung der Nieder-
lassung mit ihm verknüpften Kanton auffällt. Allein
begrifflich handelt es sich in diesen Regelfällen, gleich
wie bei den Ausnahmen vorliegender Art, oder wenn der
mittellose Ausländer sich nur vorübergehend in der
Schweiz aufhält und während dieses Aufenthaltes er-
krankt, nicht sowohl um eine völkerrechtlich oder bundes-
staatsrechtlich begründete, als vielmehr um die dem
modernen Staate sich selbst gegenüber bestehende,
unmittelbar aus der eigenen Zweckbestimmung entsprin-
gende Pflicht, die auf seinem .Gebiete befindlichen Per-
sonen überhaupt, ohne Rücksicht auf ihr rechtliches
Verhältnis zu ihm, nötigenfalls vor dem physischen Ver-
derben zu bewahren. Und diese Pflicht kann eben nur
dem Staate des Erkranktmgsortes, nicht demjenigen
des Niederlassungsortes als solchen, obliegen.
3. -
Danach wäre der Kanton Thurgau dem Kanton
Zürich zum Ersatze der streitigen Unterstützungskosten
nur verpflichtet, wenn, wie Zürich auch noch geltend
macht, die Unterstützungsbedürftigkeit der Domenica
Lucci schon eingetreten sein sollte, als dieselbe sich
Hoch im Kallion Thurgau befand, und dieser Kanton
deshalb in Wirklichkeit 3ls K a n ton des E r k ra n-
kungsortes zu betrachten wäre (vergl. hiezu BGE
31 I N° 75 Erw. 2 f. S. 407 ff. und die dortige Ver-
weisung). Hievon kann jedoch nach Lage der Akten
Staatsrecht!. Streitigkteiten zwischen Kantonen. N° 47.
417
nicht die Rede sein. Als Erkrankungsort ist aus dem
Gesichtspunkte der fraglichen Unterstützungspflicht der
Ort zu bezeichnen, wo die vorhandene Krankheit in
einer Art und Weise erkennbar wird, die das Ein-
schreiten der Behörden als pflichtgemässes Gebot er-
scheinen lässt. Vorliegend aber fehlt jeder bestimmte
Nachweis dafür, dass dies schon in Frauenfeld geschehen
sei, bevor die (wahrscheinlich allerdings damals bereits
geistesgestörte) Lucci den nach Winterthur abgehenden
Zug bestieg, während in den erwähnten früheren Fällen
jeweilen feststand, dass der auf dem Heimtransport
durch die Schweiz als transportunfähige befundene
kranke Ausländer von Rechtswegen nicht hätte vom
Niederlassungsorte fort spediert werden sollen, weil seine
Transportunfähigkeit den dortigen Behörden bei pflicht-
gemässer Aufmerksamkeit schon erkennbar gewesen
wäre. Dagegen darf hier aus dem tatsächlichen Verhal-
ten der Zürcher Behörden ohne weiteres geschlossen
werden, dass die Lucci in 'Viesendangen als versorgungs-
bedürftig erkannt worden ist. Der nachträgliche Einwand,
sie hätte damals nicht notwendig versorgt zu werden
brauchen, sondern nach ihrem Zustande auch einfach
mit einem Billet versehen wieder nach Frauenfeld zu-
rückgeschickt werden können, erscheint deshalb als hin-
fällig. Mag es auch auf blossem Zufall beruhen, dass
sie auf zürcherischem Gebiete als geisteskrank erkannt
und versorgt wurde, so ist doch eben diese Tatsache
entscheidend für die Frage der Unterstützungspflicht.
Es kann daher auch von einer Unbilligkeit, diese dem
Kanton Zürich aufzuerlegen, nicht gesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.