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40_I_409

BGE 40 I 409

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-26 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

dern seine vermögensrechtlichen Folgen, sodass man es

nicht mit einer Rechtsverkehrssteuer, sondern mit einer

besonderen, den Vermögenszuwachs treffenden Art der

Ver m ö gen s s te u e r zu tun hat (vgl. FUISTING, Grund-

züge der Steuerlehre S. 70 ff.). Mit dieser Feststellung

erledigt sich auch der am Schluss der Klage erhobene

Einwand, dass von einer direkten Besteuerung des Bundes

hi;:,r deshalb nicht die R;:,de sein könne, weil die « Münz-

sammlung steuerpflichtig sei als Nachlass des Arthur

Bally-Herzog. vor der Vereinigung mit dem Vermögen

des Bundes, und nur mit dieser Schuld belastet an den

Bund übergehe.» Er wäre höchstens dann haltbar, wenn

die Steuer auf den gesamten Nachlass als Einheit er-

hoben würde und versagt mit dem Momente, wo sie von

den einzelnen Erwerbern in der Nähe ihrer Beziehungen

zum Erblasser entsprechenden abgesluften Ansätzen zu

entrichten ist.

Ebenso kann natürlich für die Frage der Anwendbar-

keit des Art. 7 Garantiegesetz nichts darauf ankommen,

dass der Erblasser im Testamente bestimmt hat, die

Erbschaftssteuer dürfe nicht umgangen, sondern müsse

von den einzelnen Legataren getragen ~verden. Denn der

Sinn dieser Bestimmung kan~i, wie SChOll aus der Ver-

wendung des Ausdrucks « umgehen » hervorgeht, offen-

bar nur der sein, dass· der Staat;,ichi um die ihm von

Rechtswegen zustehenden. Sleuen!Ilspriiche gebracht

werden dürfe, nicht, dass die Steuer auch VOI! solchen

Legaten zu entrichten sei, die gesetzlich steuerfrei sind.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der vom Kanton Solothurn gegenüber der Eidgenossen-

schaft erhobene Steueranspruch wird abgewiesen.

!

I

Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 47.

409

IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC

ENTRE CANTONS

47. Urteil vom 26. Juni 1914 i. S. Zürich gegen Thurgau.

Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer.

Frage wer die Kosten zu tragen hat, falls der Niederlas-

sungsort des Erkrankten und der Erkrankungsort nach

Kantonen auseinanderfallen. Anwendung der Erklärung

zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875,

in Verbindung mit dem BG vom 22. Juli 1875. Begriff

und Bedeutung des Erkrankungsortes.

A. -

Die in Frauenfeld, wo sie als Fabrikarbeiterin

tätig war, niedergelassene l.edige Domenica Lucci, geb.

1892, Von Alfonsine (Italien), wurde am 20. Dezember

1913, weil ohne Billet und Geld reisend, auf der zürche-

rischen Bahnstation Wiesendangen aus dem von Frauen-

feid kommenden Zuge ausgewiesen und sodann, als

geisteskrank erkannt, in die zürcherische Irrenanstalt

Burghölzli verbracht. Nach Feststellung ihrer Identität

gelangte die zürcherische Armendirektion an das thur-

gauische Departement des Armenwesens mit dem Er-

suchen, die Kranke bi~ zu ihrer Heimschaffung nach

Italien entweder in dortige Anstaltsversorgung zu über-

nehmen oder für die Kosten ihrer Versorgung im Kan-

tOD Zürich Gutsprache zu leisten. Gleichzeitig teilte die

zürcherische der thurgauischen Armenbehörde mit, sie

habe, damit keine Zeit verloren gehe, bereits das Heim-

schaffungsverfahren, sowohl für die Domenica Lucci

selbst, als auch für ihr (bei einem Bassaglini in Frauenfeld

untergebrachtes und dort verbliebenes) uneheliches Kind

Carlo, geb. 1913, einleiten lassen. Das thurgauische

Armendepartement erklärte sich mit der Heimschaffung

410

Staatsrecht.

auch des Kindes einverstanden, nahm im übrigen aber

den Standpunkt ein, für die Kosten der Versorgung

der. Mutter bis zu ihrer Übernahme durch den Heimat-

staat habe der Kanton Zürich, wo sie versorgungs-

bedürftig geworden sei, selbst aufzukommen, da nach

der Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und dem Königreich Italien betr. gegenseitige

unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter vom 6.

und 15. Oktober 1875 die Italiener den Schweizerbür-

gern gleichzuhalten seien und das Bundesgericht in

einem, dem vorliegenden gleichartigen Falle der Unter-

stützung eines Schweizerbürgers, durch Urteil vom

27. Februar 1913 i. S. St. Gallen gegen Thurgau, den

Kanton, in welchem die Unterstützungsbedürftigkeit

eingetreten sei, als zur Tragung der Kosten pflichtig

erklürt habe. Hierauf wandte sich der Regierungsrat

des Kantons Zürich unter Festhaltung des Gesuchs

seiner Armendirektion an den Regierungsrat des Kan-

tons Thurgau. Dieser teilte jedoch seinerseits den Stand-

punkt seines Armendepartements und wies das Gesuch

dmch Antwortschreiben vom 21. Februar 1914 ab.

R - Diesem Verhalten der thurgauischen Behörden

gegenüber hat der Regierungsrat des Kantons ·Zürich

mit Eingabe vom 9. April 1914 beim Bundesgericht

staatsrechtliche Klage erhoben undbe;:tntragt :

Der Kanton Thurgau sei pflichtig zu erklären, die

Domenica Lucci bis zur Durchführung des Heimschaf-

fllugsvcl'fahrells zur Verpflegung zu übernehmen und

dem Kanton Zürich die seit dem 8. Februar 1914 (als

dem Tage der Stellung des Übernahmebegehrens) ent-

standenen Kosten zu ersetzen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, der vorlie-

gende Streitfall sei demjenigen des bundesgerichtlichen

Urteils vom 27. Februar 1913 nicht analog. Hier hätten

niunals humanitäre oder gesundheitspolizeiliche Gründe

l"iir das Verbleiben der Domenica Lucci im Kanton

Zürich bestanden. Diese hätte vielmehr vom Zeitpunkt

Staatsrechtt Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 47.

411

der Internierung an ohne Gefahr für ihre eigene oder

die Gesundheit anderer Personen nach dem Nieder-

lassungskanton Thurgau zurückbefördert werden können.

Es sei deshalb nicht einzusehen, warum dieser Kanton

die Unterstützungspflicht, welche ihm unbestreitbar

gegenüber seinen niedergelassenen Ausländern obliege:

im Falle Lucci nicht auszuüben haben sollte. Nur bel

Transportunfähigkeit erkrankter Personen müsse der

Aufenthaltskanton diesen ohne Rückerstattungsanspruch

gegen den Niederlassungskanton die nötige Unterstüt-

zung leisten, und bei transportfähigen Kranken habe

er auch keinen Ersatzanspruch für die bis zur Stellung

des Übernahmebegehrens gemachten~Leistungen Im

weitern aber sei die Unterstützung der Bürger oder· Nie-

dergelassenen anderer Kantone Sache des Heimat- oder

Niederlassungskantons. Bei den Schweizern verstehe es

sich von selbst, dass gegebenenfalls nicht erst der Nie-

derlassungskanton, sondern direkt der Heimatkanton

in Anspruch genommen werde, weil dieser endgültig

pflichtig und seine Hülfe ebenso leicht erreichbar sei,

wie die des Niederlassungskantons. Bei den Ausländern

dagegen, deren Übernahme durch den Heimatstaat oft

viele Monate auf sich warten lasse, trete zwischen den

Heimatstaat und den Aufenthaltskanton als regulärer

Unterstützungsträger der Niederlassungskanton : er

habe die Hülfsbedürftigen entweder zur Verpflegung zu

übernehmen. oder aber, wenn er dies -

wie hier der

Kanton Thurgau -

ablehne, dem die Verpflegung be-

sorgenden Aufenthaltskanton Kostenersatz zu leisten.

Eine Gleichstellung dieses Falles mit dem Falle der Un-

terstützung eines erkrankten Schweizerbürgers sei über-

haupt nicht möglich; denn der Bürger eines andern

KaIrtons müsse mreh Eintritt seiner Transportfähigkeit

nicht noch monatelang am Erkrankungsorte unterstützt

werden, wie der transportfähige Ausländer während der

Dauer des internationalen Heimschaffungsverfahrens.

Die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom

AS 40 1- 1914

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412

Staatsrecht.

Jahre 1875 sei für die Streitfrage belanglos; sie lege

bloss der Schweiz eine Verpflichtung auf, sage aber

nicht, wer in der Schweiz für diese Verpflichtung auf-

zukommen habe. Vorliegend könne auch kein ernst-

licher Zweifel darüber bestehen, dass die Geisteskrank-

heit und Versorgungsbedürftigkeit der Lucci in gleicher

Weise, wie bei ihrem Eintreffen in Wiesendangen, schon

vorhanden gewesen sei, bevor sie die zürcherische Kan-

tonsgrenze überfahren gehabt habe. Ihr Zustand in

Wiesendangen habe ihre sofortige Internierung nicht

unbedingt erfordert, sondern sie hätte schliesslich auch

einfach, mit einem Billet nach Frauenfeld versehen,

dorthin zurückgeschickt werden können. Dass sie zu-

folge ihrer Krankheit das zürcherische Kantonsgebiet

betreten habe, sei ein reiner Zufall, der auch billiger-

weise nicht eine so weitgehende Hülfspflicht des kan-

tons Zürich zur Folge haben könne, wie der Kanton

Thurgau sie ihm zumute.

Nach einer späteren Mitteilung des zürcherischen Re-

gierungsrates ist die Geisteskranke Lucci am 15. Mai 1914

nach ihrem Heimatstaate abgeschoben worden, und es

betrugen die Kosten ihrer Versorgung im Burghölzli vom

8. Februar bis zu diesem Tage. 291 Fr.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat

auf Abweisung des zürcherischen Klagebegehrens ange-

tragen. Er hält daran fest, dass auf Grund der schwei-

zerisch-italienischen Erklärung vom Jahre 1875 der vor-

liegende Fall analog zu entscheiden sei, wie derjenige

des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 1913,

nämlich dahin, dass die Unterstützungspflicht auch hier

dem Kanton des tatsächlichen Aufenthalts der hülfs-

bedürftigen Person im Momente des Eintritts der Hülfs-

bedürftigkeit und demnach dem Kanton Zürich obliege,

da die Lucci in Frauenfeld noch keinen Anlass zur Ver-

sorgung geboten habe, sondern erst in Wiesen dangen als

hülfsbedürftige Geisteskranke erkannt worden sei.

Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 47.

413

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Das Bundesgericht ist als Staatsgerichtshof im

Sinne der Art. 175 (Abs. 1 Ziff. 2) und 177 OG zur Be-

urteilung der vorliegenden Streitsache kompetent (vgl.

BGE 8 N0 63 Erw. 1 S. 441 f.; 31 I N° 75 Erw. 1 S.407).

2. -

Nach der vom Kanton Thurgau angerufenen

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom

6./15. Oktober 1875 haben mittellose Italiener im Falle

ihrer (physischen oder geistigen) Erkrankung in der

Schweiz solange, bis ihre Heimkehr ohne Gefahr für ihre

eigene oder die Gesundheit anderer Personen geschehen

kann, Anspruch auf Hülfe und ärztliche Pflege, und im

Sterbefalle auf Beerdigung, gleich den Schweizerbürgern,

ohne dass für die betreffenden Aufwendungen von Italien

Ersatz gefordert werden kann. Dadurch ist die völker-

rechtliche Verpflichtung der Schweiz zu diesen unent-

geltlichen Leistungen statuiert; dagegen bestimmt die

Erklärung nichts darüber, wer schweizerischerseits die

Verpflichtung zu erfüllen und die damit verbundenen

Kosten zu tragen hat. Sie bietet, wie der Kanton Zürich

mit Recht betont, insbesondere keinen Anhaltspunkt

zur Lösung der hier streitigen Frage, ob die Unter-

stützungspflicht und -Last dem Kanton der Nieder-

lassung oder aber demjenigen des tatsächlichen

Auf e n t halt s des Erkrankten im Zeitpunkte des Ein-

tritts seiner Unterstützungsbedürftigkeit obliegt. Mit

Bezug hierauf ist vielmehr von der Erwägung auszugehen,

dass in t ern a ti onalrech tlich für die Armenfürsorge

überhaupt nicht das Territorial-, sondern das Natio-

nalitätsprinzip massgebend ist. Es besteht an sich keine

internationale Pflicht eines Staates, unterstützungsbe-

dürftige Ausländer bei sich zu behalten und für sie zu

sorgen, sondern der Heimatstaat ist, sofern und soweit

er nicht staatsvertraglieh etwas Abweichendes vereinbart

hat, verpflichtet, seine der Oeffentlichkeit zur Last fallen-

414

Staatsrecht.

den Angehörigen ohne weiteres ZU übernehmen. Und zwar

lässt sich, wegen des fundamentalen Zusammenhangs der

Armenfürsorge mit dem Staatsbürgerrecht, eine abwei-

chende Vereinbarung nicht schon aus der in vielen Staats-

verträgen enthaltenen allgemeinen Zusicherung der gegen-

seitigen Gleichbehan dlung der Angehörigen des andern Ver-

tragsstaates mit den eigenen Staatsangehörigen ableiten

(vgl. hierüber Dr. JULIUS HARTMANN, Stellung der Aus-

länder im schweiz. Bundesstaatsrecht, in Ztschr. f. schweiz.

Hecht, 26n. F. [1907] S. 98fT. speziell S.117-120 und 141),

sondern esbedarfhiezu einer besonderen Abmachung,

wie solche von der Schweiz mit einer Reihe von Staaten,

worunter mit Italien durch die erwähnte Erklärung vom

Jahre 1875, getroffen worden sind. Dieser Grundsatz des

internationalen Rechts gibt aber in der Schweiz mit ihrem

kantonal- und gemeindeweise ausgeschiedenen Staatsbür-

gerrecht auch für das Verhältnis der K a n ton e u nt e r

si eh. Denn darin, dass Art. 45 Abs. 3 BV es als zulässig

erklärt, die Niederlassung denjenigen Schweizerbürgern

zu entziehen, ({ welche dauernd der öffentlichen Wohl-

tätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde,

beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene Unter-

stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt,)}

liegt die grundsätzliche Ablehnung der Armenfürsorge

nach der territorialen - im Gegensatz zur heimatlichen -

Zugehörigkeit des Bedürftigen. Immerhin beschränkt

SChOH diese Verfassungsbestimmung selbst die Zulässig-

keit der Ausweisung oder Heimschaffung auf den Fall

dauernder Unterstützungsbedürftigkeit und mutet damit

implicile die Unterstützung bei bloss vorübergehendem

Bedürfnis allgemein dem Gemeinwesen des Niederlas-

sungsortes zu. Ferner überbindet das in Ausführung von

Art. 48 BV erlassene BG vom 22. Juni 1875 speziell für

den Fall der Erkrankung oder des Versterbens unbe-

mittelter Angehöriger anderer Kantone dem Kanton, in

welchem dieses Ereignis eintritt, ausdrücklich die Pflicht

zur Verpflegung u.?s Erkrankten, solange dessen Rückkehr

ShlatsIi .. o:iitll ~eitefr zwischen Kantonen. N° 47.

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in den Heimatkanton ohne Nachteil für seine eigene oder

die Gesundheit anderer nicht geschehen kann, und zur

Beerdigung des Verstorbenen auf eigene Kosten.

.

Bei dieser Rechtslage kann der heute (nachdem die

Heimschaffung der erkrankten Domenica Lucci nach

Italien erfolgt ist) allein noch in Betracht fallende Kostell-

Regressanspruch des Kantons Zürich gegen den Kanton

Thurgau als Niederlassullgskanton nicht für b~­

gründet erklärt werden. Die Behauptung des zürchen-

sehen Regierungsrates, dass der Niederlassungskanton als

solcher gegenüber dem Kanton des biossen Aufenthalts-

ortes, an welchem die Erkrankung eingetreten ist, der

primäre Unterstützungsträger sei, lässt sich weder auf

einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, noch auf

eine spezielle Rechtsnorm des schweizerischen Bundes-

staates stützen. Es erscheint vielmehr, entsprechend der

Stellungnahme des thurgauischen Regierungsrates, als

rechtlich geboten, die im BG vom 22. Juni 1875 ent-

haltene Regelung der Unterstützungspflicht bei inter-

kantonalen Verhältnissen, so wie das Bundesgericht sie

durch Urteil vom 27. FeblUar 1913 i. S. St. Gallen gegen

Thurgau (A S 39 I N0 8 Erw. 2 S. 62 f.) ausgelegt hat,

auf das vorliegende internationale Unterstützungs-

verhältnis in analoger Weise zur Anwendung zu bringen.

In der Tat treffen die Gründe humanitärer und sanitäts~

polizeilicher Natur, aus denen der Bundesgesetzgeber

nach jenem Urteil den Kanton des Erkrankungso~tes

als solchen verpflichtet hat, die mittellosen AngehörIgen

anderer Kantone bis zu ihrer rechtmässigell Uebernahme

durch den Heimatkanton in eigenen Kosten zu ver-

pflegen, ebenso sehr auch in den Fällen zu, wo stat~ des

auswärtigen Heimatkantons ein ausländischer Helm~t­

staat in Frage kommt. Der Einwand Zürichs, dass ewe

Analogie zwischen den interkantonalen Unt~rst~t~ungs­

fällen und denjenigen der Unterstützung ItalIemscher

Staatsangehöriger insofern nicht bestehe, als die Ueber-

nahme des transportfähigen Schweizerbürgers durch

416

Staatsrecht.

seinen Heimatkanton ohne weitere Verzögerung vor sich

. gehe, die Durchführung des Uebernahmeverfahrens mit

Italien dagegen Monate erfordere, während welcher der

Heimatstaat für die Untersuchungskosten noch nicht

aufkomme, ist unbehelflich; denn das Moment der

ungleichen Dauer der Unterstützungspflicht des Erkran-

kungsortes berührt die erörterte tatsächliche Grundlage

dieser Rechtspflicht nicht. Allerdings wird ein in der

Schweiz niedergelassener mittelloser Ausländer aller

Regel mich am Niederlassungsorte selbst erkranken, so

dass die Unterstützungspflicht normalerweise tatsächlich

dem durch die besondere Rechtsbeziehung der Nieder-

lassung mit ihm verknüpften Kanton auffällt. Allein

begrifflich handelt es sich in diesen Regelfällen, gleich

wie bei den Ausnahmen vorliegender Art, oder wenn der

mittellose Ausländer sich nur vorübergehend in der

Schweiz aufhält und während dieses Aufenthaltes er-

krankt, nicht sowohl um eine völkerrechtlich oder bundes-

staatsrechtlich begründete, als vielmehr um die dem

modernen Staate sich selbst gegenüber bestehende,

unmittelbar aus der eigenen Zweckbestimmung entsprin-

gende Pflicht, die auf seinem .Gebiete befindlichen Per-

sonen überhaupt, ohne Rücksicht auf ihr rechtliches

Verhältnis zu ihm, nötigenfalls vor dem physischen Ver-

derben zu bewahren. Und diese Pflicht kann eben nur

dem Staate des Erkranktmgsortes, nicht demjenigen

des Niederlassungsortes als solchen, obliegen.

3. -

Danach wäre der Kanton Thurgau dem Kanton

Zürich zum Ersatze der streitigen Unterstützungskosten

nur verpflichtet, wenn, wie Zürich auch noch geltend

macht, die Unterstützungsbedürftigkeit der Domenica

Lucci schon eingetreten sein sollte, als dieselbe sich

Hoch im Kallion Thurgau befand, und dieser Kanton

deshalb in Wirklichkeit 3ls K a n ton des E r k ra n-

kungsortes zu betrachten wäre (vergl. hiezu BGE

31 I N° 75 Erw. 2 f. S. 407 ff. und die dortige Ver-

weisung). Hievon kann jedoch nach Lage der Akten

Staatsrecht!. Streitigkteiten zwischen Kantonen. N° 47.

417

nicht die Rede sein. Als Erkrankungsort ist aus dem

Gesichtspunkte der fraglichen Unterstützungspflicht der

Ort zu bezeichnen, wo die vorhandene Krankheit in

einer Art und Weise erkennbar wird, die das Ein-

schreiten der Behörden als pflichtgemässes Gebot er-

scheinen lässt. Vorliegend aber fehlt jeder bestimmte

Nachweis dafür, dass dies schon in Frauenfeld geschehen

sei, bevor die (wahrscheinlich allerdings damals bereits

geistesgestörte) Lucci den nach Winterthur abgehenden

Zug bestieg, während in den erwähnten früheren Fällen

jeweilen feststand, dass der auf dem Heimtransport

durch die Schweiz als transportunfähige befundene

kranke Ausländer von Rechtswegen nicht hätte vom

Niederlassungsorte fort spediert werden sollen, weil seine

Transportunfähigkeit den dortigen Behörden bei pflicht-

gemässer Aufmerksamkeit schon erkennbar gewesen

wäre. Dagegen darf hier aus dem tatsächlichen Verhal-

ten der Zürcher Behörden ohne weiteres geschlossen

werden, dass die Lucci in 'Viesendangen als versorgungs-

bedürftig erkannt worden ist. Der nachträgliche Einwand,

sie hätte damals nicht notwendig versorgt zu werden

brauchen, sondern nach ihrem Zustande auch einfach

mit einem Billet versehen wieder nach Frauenfeld zu-

rückgeschickt werden können, erscheint deshalb als hin-

fällig. Mag es auch auf blossem Zufall beruhen, dass

sie auf zürcherischem Gebiete als geisteskrank erkannt

und versorgt wurde, so ist doch eben diese Tatsache

entscheidend für die Frage der Unterstützungspflicht.

Es kann daher auch von einer Unbilligkeit, diese dem

Kanton Zürich aufzuerlegen, nicht gesprochen werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.