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40_I_409

BGE 40 I 409

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-26 · Deutsch CH
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408 Staatsrecht. dern seine vermögensrechtlichen Folgen, sodass man es nicht mit einer Rechtsverkehrssteuer, sondern mit einer besonderen, den Vermögenszuwachs treffenden Art der Ver m ö gen s s te u e r zu tun hat (vgl. FUISTING, Grund- züge der Steuerlehre S. 70 ff.). Mit dieser Feststellung erledigt sich auch der am Schluss der Klage erhobene Einwand, dass von einer direkten Besteuerung des Bundes hi;:,r deshalb nicht die R;:,de sein könne, weil die « Münz- sammlung steuerpflichtig sei als Nachlass des Arthur Bally-Herzog. vor der Vereinigung mit dem Vermögen des Bundes, und nur mit dieser Schuld belastet an den Bund übergehe.» Er wäre höchstens dann haltbar, wenn die Steuer auf den gesamten Nachlass als Einheit er- hoben würde und versagt mit dem Momente, wo sie von den einzelnen Erwerbern in der Nähe ihrer Beziehungen zum Erblasser entsprechenden abgesluften Ansätzen zu entrichten ist. Ebenso kann natürlich für die Frage der Anwendbar- keit des Art. 7 Garantiegesetz nichts darauf ankommen, dass der Erblasser im Testamente bestimmt hat, die Erbschaftssteuer dürfe nicht umgangen, sondern müsse von den einzelnen Legataren getragen ~verden. Denn der Sinn dieser Bestimmung kan~i, wie SChOll aus der Ver- wendung des Ausdrucks « umgehen » hervorgeht, offen- bar nur der sein, dass· der Staat ;,ichi um die ihm von Rechtswegen zustehenden. Sleuen!Ilspriiche gebracht werden dürfe, nicht, dass die Steuer auch VOI! solchen Legaten zu entrichten sei, die gesetzlich steuerfrei sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der vom Kanton Solothurn gegenüber der Eidgenossen- schaft erhobene Steueranspruch wird abgewiesen. ! I Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 47. 409 IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS

47. Urteil vom 26. Juni 1914 i. S. Zürich gegen Thurgau. Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer. Frage wer die Kosten zu tragen hat, falls der Niederlas- sungsort des Erkrankten und der Erkrankungsort nach Kantonen auseinanderfallen. Anwendung der Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875, in Verbindung mit dem BG vom 22. Juli 1875. Begriff und Bedeutung des Erkrankungsortes. A. - Die in Frauenfeld, wo sie als Fabrikarbeiterin tätig war, niedergelassene l.edige Domenica Lucci, geb. 1892, Von Alfonsine (Italien), wurde am 20. Dezember 1913, weil ohne Billet und Geld reisend, auf der zürche- rischen Bahnstation Wiesendangen aus dem von Frauen- feid kommenden Zuge ausgewiesen und sodann, als geisteskrank erkannt, in die zürcherische Irrenanstalt Burghölzli verbracht. Nach Feststellung ihrer Identität gelangte die zürcherische Armendirektion an das thur- gauische Departement des Armenwesens mit dem Er- suchen, die Kranke bi~ zu ihrer Heimschaffung nach Italien entweder in dortige Anstaltsversorgung zu über- nehmen oder für die Kosten ihrer Versorgung im Kan- tOD Zürich Gutsprache zu leisten. Gleichzeitig teilte die zürcherische der thurgauischen Armenbehörde mit, sie habe, damit keine Zeit verloren gehe, bereits das Heim- schaffungsverfahren, sowohl für die Domenica Lucci selbst, als auch für ihr (bei einem Bassaglini in Frauenfeld untergebrachtes und dort verbliebenes) uneheliches Kind Carlo, geb. 1913, einleiten lassen. Das thurgauische Armendepartement erklärte sich mit der Heimschaffung 410 Staatsrecht. auch des Kindes einverstanden, nahm im übrigen aber den Standpunkt ein, für die Kosten der Versorgung der. Mutter bis zu ihrer Übernahme durch den Heimat- staat habe der Kanton Zürich, wo sie versorgungs- bedürftig geworden sei, selbst aufzukommen, da nach der Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Italien betr. gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter vom 6. und 15. Oktober 1875 die Italiener den Schweizerbür- gern gleichzuhalten seien und das Bundesgericht in einem, dem vorliegenden gleichartigen Falle der Unter- stützung eines Schweizerbürgers, durch Urteil vom

27. Februar 1913 i. S. St. Gallen gegen Thurgau, den Kanton, in welchem die Unterstützungsbedürftigkeit eingetreten sei, als zur Tragung der Kosten pflichtig erklürt habe. Hierauf wandte sich der Regierungsrat des Kantons Zürich unter Festhaltung des Gesuchs seiner Armendirektion an den Regierungsrat des Kan- tons Thurgau. Dieser teilte jedoch seinerseits den Stand- punkt seines Armendepartements und wies das Gesuch dmch Antwortschreiben vom 21. Februar 1914 ab. R - Diesem Verhalten der thurgauischen Behörden gegenüber hat der Regierungsrat des Kantons ·Zürich mit Eingabe vom 9. April 1914 beim Bundesgericht staatsrechtliche Klage erhoben undbe;:tntragt : Der Kanton Thurgau sei pflichtig zu erklären, die Domenica Lucci bis zur Durchführung des Heimschaf- fllugsvcl'fahrells zur Verpflegung zu übernehmen und dem Kanton Zürich die seit dem 8. Februar 1914 (als dem Tage der Stellung des Übernahmebegehrens) ent- standenen Kosten zu ersetzen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der vorlie- gende Streitfall sei demjenigen des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 1913 nicht analog. Hier hätten niunals humanitäre oder gesundheitspolizeiliche Gründe l"iir das Verbleiben der Domenica Lucci im Kanton Zürich bestanden. Diese hätte vielmehr vom Zeitpunkt Staatsrechtt Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 47. 411 der Internierung an ohne Gefahr für ihre eigene oder die Gesundheit anderer Personen nach dem Nieder- lassungskanton Thurgau zurückbefördert werden können. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum dieser Kanton die Unterstützungspflicht, welche ihm unbestreitbar gegenüber seinen niedergelassenen Ausländern obliege: im Falle Lucci nicht auszuüben haben sollte. Nur bel Transportunfähigkeit erkrankter Personen müsse der Aufenthaltskanton diesen ohne Rückerstattungsanspruch gegen den Niederlassungskanton die nötige Unterstüt- zung leisten, und bei transportfähigen Kranken habe er auch keinen Ersatzanspruch für die bis zur Stellung des Übernahmebegehrens gemachten~Leistungen Im weitern aber sei die Unterstützung der Bürger oder· Nie- dergelassenen anderer Kantone Sache des Heimat- oder Niederlassungskantons. Bei den Schweizern verstehe es sich von selbst, dass gegebenenfalls nicht erst der Nie- derlassungskanton, sondern direkt der Heimatkanton in Anspruch genommen werde, weil dieser endgültig pflichtig und seine Hülfe ebenso leicht erreichbar sei, wie die des Niederlassungskantons. Bei den Ausländern dagegen, deren Übernahme durch den Heimatstaat oft viele Monate auf sich warten lasse, trete zwischen den Heimatstaat und den Aufenthaltskanton als regulärer Unterstützungsträger der Niederlassungskanton : er habe die Hülfsbedürftigen entweder zur Verpflegung zu übernehmen. oder aber, wenn er dies - wie hier der Kanton Thurgau - ablehne, dem die Verpflegung be- sorgenden Aufenthaltskanton Kostenersatz zu leisten. Eine Gleichstellung dieses Falles mit dem Falle der Un- terstützung eines erkrankten Schweizerbürgers sei über- haupt nicht möglich; denn der Bürger eines andern KaIrtons müsse mreh Eintritt seiner Transportfähigkeit nicht noch monatelang am Erkrankungsorte unterstützt werden, wie der transportfähige Ausländer während der Dauer des internationalen Heimschaffungsverfahrens. Die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom AS 40 1- 1914 27 412 Staatsrecht. Jahre 1875 sei für die Streitfrage belanglos; sie lege bloss der Schweiz eine Verpflichtung auf, sage aber nicht, wer in der Schweiz für diese Verpflichtung auf- zukommen habe. Vorliegend könne auch kein ernst- licher Zweifel darüber bestehen, dass die Geisteskrank- heit und Versorgungsbedürftigkeit der Lucci in gleicher Weise, wie bei ihrem Eintreffen in Wiesendangen, schon vorhanden gewesen sei, bevor sie die zürcherische Kan- tonsgrenze überfahren gehabt habe. Ihr Zustand in Wiesendangen habe ihre sofortige Internierung nicht unbedingt erfordert, sondern sie hätte schliesslich auch einfach, mit einem Billet nach Frauenfeld versehen, dorthin zurückgeschickt werden können. Dass sie zu- folge ihrer Krankheit das zürcherische Kantonsgebiet betreten habe, sei ein reiner Zufall, der auch billiger- weise nicht eine so weitgehende Hülfspflicht des kan- tons Zürich zur Folge haben könne, wie der Kanton Thurgau sie ihm zumute. Nach einer späteren Mitteilung des zürcherischen Re- gierungsrates ist die Geisteskranke Lucci am 15. Mai 1914 nach ihrem Heimatstaate abgeschoben worden, und es betrugen die Kosten ihrer Versorgung im Burghölzli vom

8. Februar bis zu diesem Tage. 291 Fr. C. - Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat auf Abweisung des zürcherischen Klagebegehrens ange- tragen. Er hält daran fest, dass auf Grund der schwei- zerisch-italienischen Erklärung vom Jahre 1875 der vor- liegende Fall analog zu entscheiden sei, wie derjenige des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 1913, nämlich dahin, dass die Unterstützungspflicht auch hier dem Kanton des tatsächlichen Aufenthalts der hülfs- bedürftigen Person im Momente des Eintritts der Hülfs- bedürftigkeit und demnach dem Kanton Zürich obliege, da die Lucci in Frauenfeld noch keinen Anlass zur Ver- sorgung geboten habe, sondern erst in Wiesen dangen als hülfsbedürftige Geisteskranke erkannt worden sei. Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 47. 413 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Das Bundesgericht ist als Staatsgerichtshof im Sinne der Art. 175 (Abs. 1 Ziff. 2) und 177 OG zur Be- urteilung der vorliegenden Streitsache kompetent (vgl. BGE 8 N0 63 Erw. 1 S. 441 f.; 31 I N° 75 Erw. 1 S.407).

2. - Nach der vom Kanton Thurgau angerufenen Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875 haben mittellose Italiener im Falle ihrer (physischen oder geistigen) Erkrankung in der Schweiz solange, bis ihre Heimkehr ohne Gefahr für ihre eigene oder die Gesundheit anderer Personen geschehen kann, Anspruch auf Hülfe und ärztliche Pflege, und im Sterbefalle auf Beerdigung, gleich den Schweizerbürgern, ohne dass für die betreffenden Aufwendungen von Italien Ersatz gefordert werden kann. Dadurch ist die völker- rechtliche Verpflichtung der Schweiz zu diesen unent- geltlichen Leistungen statuiert; dagegen bestimmt die Erklärung nichts darüber, wer schweizerischerseits die Verpflichtung zu erfüllen und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Sie bietet, wie der Kanton Zürich mit Recht betont, insbesondere keinen Anhaltspunkt zur Lösung der hier streitigen Frage, ob die Unter- stützungspflicht und -Last dem Kanton der Nieder- lassung oder aber demjenigen des tatsächlichen Auf e n t halt s des Erkrankten im Zeitpunkte des Ein- tritts seiner Unterstützungsbedürftigkeit obliegt. Mit Bezug hierauf ist vielmehr von der Erwägung auszugehen, dass in t ern a ti onalrech tlich für die Armenfürsorge überhaupt nicht das Territorial-, sondern das Natio- nalitätsprinzip massgebend ist. Es besteht an sich keine internationale Pflicht eines Staates, unterstützungsbe- dürftige Ausländer bei sich zu behalten und für sie zu sorgen, sondern der Heimatstaat ist, sofern und soweit er nicht staatsvertraglieh etwas Abweichendes vereinbart hat, verpflichtet, seine der Oeffentlichkeit zur Last fallen- 414 Staatsrecht. den Angehörigen ohne weiteres ZU übernehmen. Und zwar lässt sich, wegen des fundamentalen Zusammenhangs der Armenfürsorge mit dem Staatsbürgerrecht, eine abwei- chende Vereinbarung nicht schon aus der in vielen Staats- verträgen enthaltenen allgemeinen Zusicherung der gegen- seitigen Gleichbehan dlung der Angehörigen des andern Ver- tragsstaates mit den eigenen Staatsangehörigen ableiten (vgl. hierüber Dr. JULIUS HARTMANN, Stellung der Aus- länder im schweiz. Bundesstaatsrecht, in Ztschr. f. schweiz. Hecht, 26n. F. [1907] S. 98fT. speziell S.117-120 und 141), sondern esbedarfhiezu einer besonderen Abmachung, wie solche von der Schweiz mit einer Reihe von Staaten, worunter mit Italien durch die erwähnte Erklärung vom Jahre 1875, getroffen worden sind. Dieser Grundsatz des internationalen Rechts gibt aber in der Schweiz mit ihrem kantonal- und gemeindeweise ausgeschiedenen Staatsbür- gerrecht auch für das Verhältnis der K a n ton e u nt e r si eh. Denn darin, dass Art. 45 Abs. 3 BV es als zulässig erklärt, die Niederlassung denjenigen Schweizerbürgern zu entziehen, ({ welche dauernd der öffentlichen Wohl- tätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde, beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene Unter- stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt,)} liegt die grundsätzliche Ablehnung der Armenfürsorge nach der territorialen - im Gegensatz zur heimatlichen - Zugehörigkeit des Bedürftigen. Immerhin beschränkt SChOH diese Verfassungsbestimmung selbst die Zulässig- keit der Ausweisung oder Heimschaffung auf den Fall dauernder Unterstützungsbedürftigkeit und mutet damit implicile die Unterstützung bei bloss vorübergehendem Bedürfnis allgemein dem Gemeinwesen des Niederlas- sungsortes zu. Ferner überbindet das in Ausführung von Art. 48 BV erlassene BG vom 22. Juni 1875 speziell für den Fall der Erkrankung oder des Versterbens unbe- mittelter Angehöriger anderer Kantone dem Kanton, in welchem dieses Ereignis eintritt, ausdrücklich die Pflicht zur Verpflegung u.?s Erkrankten, solange dessen Rückkehr ShlatsIi .. o:iitll ~eitefr zwischen Kantonen. N° 47. 415 in den Heimatkanton ohne Nachteil für seine eigene oder die Gesundheit anderer nicht geschehen kann, und zur Beerdigung des Verstorbenen auf eigene Kosten. . Bei dieser Rechtslage kann der heute (nachdem die Heimschaffung der erkrankten Domenica Lucci nach Italien erfolgt ist) allein noch in Betracht fallende Kostell- Regressanspruch des Kantons Zürich gegen den Kanton Thurgau als Niederlassullgskanton nicht für b~­ gründet erklärt werden. Die Behauptung des zürchen- sehen Regierungsrates, dass der Niederlassungskanton als solcher gegenüber dem Kanton des biossen Aufenthalts- ortes, an welchem die Erkrankung eingetreten ist, der primäre Unterstützungsträger sei, lässt sich weder auf einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, noch auf eine spezielle Rechtsnorm des schweizerischen Bundes- staates stützen. Es erscheint vielmehr, entsprechend der Stellungnahme des thurgauischen Regierungsrates, als rechtlich geboten, die im BG vom 22. Juni 1875 ent- haltene Regelung der Unterstützungspflicht bei inter- kantonalen Verhältnissen, so wie das Bundesgericht sie durch Urteil vom 27. FeblUar 1913 i. S. St. Gallen gegen Thurgau (A S 39 I N0 8 Erw. 2 S. 62 f.) ausgelegt hat, auf das vorliegende internationale Unterstützungs- verhältnis in analoger Weise zur Anwendung zu bringen. In der Tat treffen die Gründe humanitärer und sanitäts~ polizeilicher Natur, aus denen der Bundesgesetzgeber nach jenem Urteil den Kanton des Erkrankungso~tes als solchen verpflichtet hat, die mittellosen AngehörIgen anderer Kantone bis zu ihrer rechtmässigell Uebernahme durch den Heimatkanton in eigenen Kosten zu ver- pflegen, ebenso sehr auch in den Fällen zu, wo stat~ des auswärtigen Heimatkantons ein ausländischer Helm~t­ staat in Frage kommt. Der Einwand Zürichs, dass ewe Analogie zwischen den interkantonalen Unt~rst~t~ungs­ fällen und denjenigen der Unterstützung ItalIemscher Staatsangehöriger insofern nicht bestehe, als die Ueber- nahme des transportfähigen Schweizerbürgers durch 416 Staatsrecht. seinen Heimatkanton ohne weitere Verzögerung vor sich . gehe, die Durchführung des Uebernahmeverfahrens mit Italien dagegen Monate erfordere, während welcher der Heimatstaat für die Untersuchungskosten noch nicht aufkomme, ist unbehelflich; denn das Moment der ungleichen Dauer der Unterstützungspflicht des Erkran- kungsortes berührt die erörterte tatsächliche Grundlage dieser Rechtspflicht nicht. Allerdings wird ein in der Schweiz niedergelassener mittelloser Ausländer aller Regel mich am Niederlassungsorte selbst erkranken, so dass die Unterstützungspflicht normalerweise tatsächlich dem durch die besondere Rechtsbeziehung der Nieder- lassung mit ihm verknüpften Kanton auffällt. Allein begrifflich handelt es sich in diesen Regelfällen, gleich wie bei den Ausnahmen vorliegender Art, oder wenn der mittellose Ausländer sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhält und während dieses Aufenthaltes er- krankt, nicht sowohl um eine völkerrechtlich oder bundes- staatsrechtlich begründete, als vielmehr um die dem modernen Staate sich selbst gegenüber bestehende, unmittelbar aus der eigenen Zweckbestimmung entsprin- gende Pflicht, die auf seinem .Gebiete befindlichen Per- sonen überhaupt, ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Verhältnis zu ihm, nötigenfalls vor dem physischen Ver- derben zu bewahren. Und diese Pflicht kann eben nur dem Staate des Erkranktmgsortes, nicht demjenigen des Niederlassungsortes als solchen, obliegen.

3. - Danach wäre der Kanton Thurgau dem Kanton Zürich zum Ersatze der streitigen Unterstützungskosten nur verpflichtet, wenn, wie Zürich auch noch geltend macht, die Unterstützungsbedürftigkeit der Domenica Lucci schon eingetreten sein sollte, als dieselbe sich Hoch im Kallion Thurgau befand, und dieser Kanton deshalb in Wirklichkeit 3ls K a n ton des E r k ra n- kungsortes zu betrachten wäre (vergl. hiezu BGE 31 I N° 75 Erw. 2 f. S. 407 ff. und die dortige Ver- weisung). Hievon kann jedoch nach Lage der Akten Staatsrecht!. Streitigkteiten zwischen Kantonen. N° 47. 417 nicht die Rede sein. Als Erkrankungsort ist aus dem Gesichtspunkte der fraglichen Unterstützungspflicht der Ort zu bezeichnen, wo die vorhandene Krankheit in einer Art und Weise erkennbar wird, die das Ein- schreiten der Behörden als pflichtgemässes Gebot er- scheinen lässt. Vorliegend aber fehlt jeder bestimmte Nachweis dafür, dass dies schon in Frauenfeld geschehen sei, bevor die (wahrscheinlich allerdings damals bereits geistesgestörte) Lucci den nach Winterthur abgehenden Zug bestieg, während in den erwähnten früheren Fällen jeweilen feststand, dass der auf dem Heimtransport durch die Schweiz als transportunfähige befundene kranke Ausländer von Rechtswegen nicht hätte vom Niederlassungsorte fort spediert werden sollen, weil seine Transportunfähigkeit den dortigen Behörden bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit schon erkennbar gewesen wäre. Dagegen darf hier aus dem tatsächlichen Verhal- ten der Zürcher Behörden ohne weiteres geschlossen werden, dass die Lucci in 'Viesendangen als versorgungs- bedürftig erkannt worden ist. Der nachträgliche Einwand, sie hätte damals nicht notwendig versorgt zu werden brauchen, sondern nach ihrem Zustande auch einfach mit einem Billet versehen wieder nach Frauenfeld zu- rückgeschickt werden können, erscheint deshalb als hin- fällig. Mag es auch auf blossem Zufall beruhen, dass sie auf zürcherischem Gebiete als geisteskrank erkannt und versorgt wurde, so ist doch eben diese Tatsache entscheidend für die Frage der Unterstützungspflicht. Es kann daher auch von einer Unbilligkeit, diese dem Kanton Zürich aufzuerlegen, nicht gesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.