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64_I_405

BGE 64 I 405

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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404

Staatsrecht.

klagten Behörd~n scheinen der Stadt Luzern einen solchen

Vorwurf machen zu wollen, indem sie auf die angeblich

abnormal niedrigen Strompreise des EWLE für Lieferun-

gen an das EWL verweisen. Wenn auch diese Behauptung

von Anfang an nicht wahrscheinlich war, da das EWLE

bei verhältnismässig grossem Eigenkapital seit 1927 6 %

Dividende zahlt und nach der Annahme der nidwaldni-

schen Regierung sogar zu hohe Abschreibungen vorgenom-

men hätte (vgl. BGE 59 I S. 288), so wollte doch das

Bundesgericht hierüber durch eine Expertise Klarheit

schaffen, zumal der 1926 durchgeführte Steuerprozess

zwischen dem EWLE und dem Kanton Obwalden gewisse

Anhaltspunkte für die Behauptung Nidwaldens enthalten

mag. Der Experte hat sich mit einlässlicher Begründung

bestimmt dahin ausge~prochen, dass die Strompreisbe-

rechnung des EWLE im Verhältnis zum EWL durchaus

normal sei. Weiterhin hat er festgestellt, dass das EWLE

auch nicht in anderer Weise, etwa durch übermässige

Vergütung für die vom EWL besorgte Betriebsführung,

den Ertrag zugunsten des letztern verschoben habe. Der

Regierungsrat von Nidwalden hat zwar die Feststellungen

des Experten beanstandet, doch nichts Schlüssiges dagegen

vorgebracht und im besondern auch kein Obergutachten

verlangt, weshalb ohne weiteres auf die Expertise abzu-

stellen ist.

Demnach verstösst es gegen Art. 46 Abs. 2 BV, dass

Nidwalden in die Ertragstaxation der Rekurrentin für

1935 und 1936 Einkommen des EWL einbezogen hat.

Der Kanton wird diese Einschätzung neu vorzunehmen

und dabei die Einnahmen und Ausgaben der Rekurrentin,

die durch Abmachungen zwischen ihr und dem EWL

bestimmt werden, in ihrer tatsächlichen Höhe zu berück-

sichtigen haben.

Die Frage der Abschreibungen, die der Regierungsrat

beiläufig aufgeworl'en hat, bleibt von den Ausführungen

über mögliche Gewinnverschiebungen zwischen EWLE

und EWL unberührt; denn durch allfällige zu hohe Ab-

.

Interkantonales Armenunteratützungsrecht. N° 72.

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schreibungen auf den Gesellschaftsaktiven hätte das

EWLE zwar seinen Ertrag geschmälert, nicht aber den-

jenigen des EWL vergrössert. Das Bundesgericht braucht

heute auf die hierauf sich beziehenden Bemerkungen des

Regierungsrates nicht einzugehen, da aus ihnen bisher

keine Folgerungen für die Taxation des EWLE gezogen

worden sind.

Für die Berechnung des in Nidwalden steuerpflichtigen

Anteils am Ertrag der Rekurrentin ist auf das Verhältnis

der Kapitalwerte der in den einzelnen Kantonen gelegenen

produktiven Anlagen und beschäftigten Arbeitskräfte

(sog. Produktionsfaktoren) abzustellen (vgl. den erwähnten

BGE vom 17. Dezember 1926 i. S. der heutigen Rekurren-

tin gegen ObwaJden, S. 26, mit Hinweisen auf frühere

nicht veröffentlichte Entscheide; ferner die seitherigen

nicht veröffentlichten BGE vom 15. Juli 1932 i. S. Central-

schweizerische Kraftwerke A.-G. S. 15 ff., vom 15. Mai

1936 i. S. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg A.-G. S. 10 ff.,

und vom 10. Juni 1938 i. S. Aare-Tessin A.-G.) ....

Demnach e:rkennt das Bundesge:richt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ertragstaxa-

tion der Rekurrentin für 1935 und 1936 aufgehoben.

V. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

72. Orteil vom 2. Dezember 1938 i. S. Zug gegen Schwyz.

Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen über Armen-

unterstützung.

Grundsätze, die für die Bestimmung der

unterstützungspflichtigen Kantone massgebend sind; Anwen-

dung auf Franzosen, denen die Schweiz nach dem Abkommen

mit Frankreich vom 9. September 1931 die nötige Fürsorge

gewähren muss.

406

Staatsrecht.

Unfall einer mittellosen Französin in einem Kanton und Trans-

port in den Spital eines andern Kantons. Pflicht des Kantons

des Unfallsortes zum Ersatz der Spitalkosten. Beschränkung

dieser Pflicht wegen verspäteter Anmeldung des Ersatzan-

spruches des Kantons des Pflegeortes.

A. -

Gisele-Marie Duchoud, geb. 1921, französische

Staatsangehörige, war im Jahre 1937 bei Ingenieur Wull-

schleger in Goldau (Schwyz) als Dienstmädchen angestellt.

Sie erlitt beim Schlitteln auf der Kantonsstrasse von Gol-

dau nach Arth am 15. Dezember 1937 einen Unfall, der

schwere Knieverletzungen, insbesondere nach dem Zeug-

nis des herbeigerufenen Arztes, Dr. Holdener in Goldau,

« eine offene Fractur der linksseitigen Patella mit Zer-

trümmerung derselben» zur Folge hatte. Dr. Holdener

brachte G.-M. Duchoud sogleich in den Bürgerspital nach

Zug, wobei er der Spitalverwaltung Fr. 100.-, die er von

Wullschleger zu diesem Zweck erhalten hatte, als Kaution

übergab. Die Spitalverwaltung ersuchte noch um ~eine

Gutsprache für alle Kosten, worauf man ihr mitteilte, dass

Wullschleger sich deswegen mit dem Vormund der G.-M.

Duchoud in Verbindung setzen werde, der in Noville

(Waadt) wohnt. Wullschleger ersuchte denn auch den Vor-

mund, bei den Behörden die nötigen Schritte für die Zah-

lung der Spitalkosten zu unternehmen. Der Vormund

wandte sich Ende Januar 1938 an die Direktion des Innern

des Kantons Zug mit dem Gesuch, die französischen Be-

hörden zur nbernahme der Kosten zu veranlassen, und

erneuerte dieses Gesuch unter Vorlage eines Armutszeug-

nisses Ende Februar bei der Direktion des Innern des

Kantons Schwyz, an die ihn die zugerische Behörde ge-

wiesen hatte. Er erhielt jedoch von der schwyzerischen

Behörde keine Antwort. Am 7. April 1938 ersuchte die

Spitalverwaltung die Einwohnergemeinde Arth in einem

Schreiben an deren Präsidenten um Kostengutsprache,

wobei sie darauf hinwies, dass es sich um einen Notfall

handle. DieArmenpflege von Arth antwortete am 13. Juni,

dass sie vom 7. April an für G.-M. Duchoud Zahlung leisten

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 72.

401

werde. Die lJ"bernahme sämtlicher ungedeckter Spital-

kosten, die der Bürgerrat von Zug und der Regierungsrat

des Kantons Zug verlangten, lehnte Arth dagegen ab und

wurde hierin vom Regierungsrat des Kantons Schwyz

geschützt, der das dem Regierungsrat des· Kantons Zug

mit Schreiben vom 17. August 1938 mitteilte. Am 14. Juni

1938 ist G.-M. Duchoud aus dem Spital entlassen worden.

B. -

Am 15. September 1938 hat der Regierungsrat

des Kantons Zug dem Bundesgericht eine Eingabe einge-

reicht, worin er erklärt, « als Aufsichtsbehörde und namens

des Bürgerrates der Stadt Zug » gegen den Regierungsrat

des Kantons Schwyz und den Gemeinderat Arth a. See

staatsrechtliche Beschwerde zu erheben mit dem Antrag,

« es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Schwyz vom 17. August 1938 aufzuheben und es seien die

zuständigen Behörden des Kantons Schwyz zur Übernahme

der restierenden Spitalkosten im Betrage von Fr. 916.50

in Sachen Notfall Gisele-Marie Duchoud pflichtig zu er-

klären, unter Kostenfolge)).

Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt : Die

Spitalverwaltung habe ein Depot verlangt, weil ihr an-

fangs weder die Vermögensverhältnisse noch irgendwelche

Einzelheiten über die G.-M. Duchoud bekannt gewesen

seien. Es habe sich um einen Notfall gehandelt. Nach

dem BG vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpfle-

gung erkrankter· armer Angehöriger anderer Kantone sei

der Kanton Schwyz auch ohne Gutsprache der G.-M. Du-

choud gegenüber rürsorgepflichtig gewesen. Dass diese,

wie der Regierungsrat von Schwyz geltend mache, nicht

auf Grund der Anordnung einer schwyzerischen Behörde

in den Spital nach Zug gebracht worden sei, sei unerheb-

lieh; die Einlieferung in Unglücksfällen erfolge in der Regel

durch den behandelnden Arzt. Auch wenn G.-M. Duchoud

erst im Spital unterstützungsbedürftig geworden sei, so

entbinde das die Gemeinde Arth nicht von der Unter-

stützungspflicht, weil G.-M. Duchoud mit dem Eintritt

in den Spital ihren Wohnsitz nicht gewechselt habe.

408

Staatsrecht.

O. -

Der ~gierungsrat des Kantons Schwyz hat die

Abweisung der '« Beschwerde » beantragt und ausgeführt :

Die Armenpflege von Arth habe vor dem 7. April 1938

vom Unterstützungsfall keine Kenntnis gehabt. Bis zu

diesem Zeitpunkt habe der Bürgerspital auf eigene Rech-

nung und Gefahr gehandelt und die Armenpflege von Arth

keine Gelegenheit gehabt, bei der Bestimmung von Art

und Mass der Unterstützung mitzureden. Wenn sie sich

von Anfang an mit der Sache befasst hätte, so hätte sie

die Patientin ins Krankenhaus nachSchwyz bringen lassen,

da hier die Pflege billiger gewesen wäre. Weder die Armen-

pflege, noch ein anderes Organ der Gemeinde habe vom

Transport nach Zug etwas gewusst. Die Gemeinde Arth

habe G.-M. Duchoud keineswegs in der Voraussicht bald

eintretender Unterstützungsbedürftigkeit über die Kan-

tonsgrenze geschoben. Es sei unbestritten, dass G.-M.

Duchoud erst unterstützungsbedürftig geworden sei, nach-

dem sie sich bereits während einiger Zeit im Bürgerspital

in Zug befunden hatte, nämlich als der von Wullschleger

hinterlegte Betrag aufgebraucht war. Wenn das BG vom

22. Juni 1875 analog angewendet werde, so treffe die Unter-

stützungspflicht den Ort des Eintrittes der Unterstützungs-

bedürftigkeit. Sollte aber auch Schwyz unterstützungs-

pflichtig sein, so könnte die Spitalverwaltung von der

Armenpflege Arth die Zahlung der vor dem 7. April er-

wachsenen Pflegekosten deshalb nicht verlangen, weil sie

es durch ihr Verhalten, die Verzögerung der Anzeige an

die Gemeinde Arth, dieser unmöglich gemacht habe, auf

den Heimatstaat Frankreich zurückzugreifen. Nach dem

Abkommen mit Frankreich vom 9. September 1931 über

die Fürsorge für Unbemittelte müsse der Aufenthaltsstaat

die Kosten der Fürsorge tragen, solange er dem Heimat-

staat den Unterstützungsfall nicht angezeigt habe und seit

dieser Anzeige nicht 30 Tage verflossen seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Im Streite liegt, ob der Kanton Schwyz gegenüber

dem Kanton Zug verpflichtet sei, die Kosten der Unter-

Interkantona.les Armenunterstützungsrecht. ~o 72.

l09

stützung der G.-M. Duchoud für die Zeit zwischen dem

15. Dezember 1937 und dem 7. April 1938 zu übernehmen.

Das ist eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan-

tonen im Sinne von Art. 113 Abs. 1 ZifI. 2 BV und Art. 175

Abs. 1 ZifI. 2 OG, die von einer beteiligten Kantonsre-

gierung nach Art. 177 OG dem Bundesgericht zum Ent.,

scheid unterbreitet werden kann (BGE 311 S. 407 Erw. 1).

Die Eingabe des Regierungsrates des Kantons Zug vom

15. September 1938 ist daher nicht als staatsrechtliche

Beschwerde, sondern als eine vom Kanton Zug erhobene

staatsrechtliche Klage zu behandeln.

2. -

Nach Art. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz

und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte vom

9. September 1931 ist die Schweiz verpflichtet, den in

ihrem Gebiet sich aufhaltenden bedürftigen Franzosen

in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie

ihren eigenen Angehörigen die nötige Fürsorge zu gewäh-

ren. Doch steht es der Schweiz nach Art. 2 frei, die der

öffentlichen Fürsorge zur Last fallenden Franzosen heim-

zuschaffen oder von Frankreich Ersatz der Fürsorgekosten

zu verlangen. Zu diesem Zwecke muss sie die Fürsorge-

fälle, wie Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dem Heimatstaat an-

zeigen. Sie hat jedoch in allen Fällen die aus der Fürsorge

entstehenden Kosten nach Art. 4 zu tragen bis zum Ablauf

von 30 Tagen, nachdem der Heimatstaat die Anzeige

erhalten hat. Da die schweizerischen Behörden der fran-

zösischen Botschaft in Bern den Fürsorgefall Duchoud erst

am 17. Mai 1938 angezeigt haben und G.-M. Duchoud am

14. Juni aus dem Spital als geheilt entlassen worden ist,

hat daher Frankreich in diesem Fall keine Kosten zu ver-

güten.

3. -

Welcher Kanton die auf der Schweiz nach dem

Abkommen lastenden Kosten zu tragen hat, sagt das

Abkommen nicht. Hiefür ist das Bundesrecht massgebend,

insbesondere das BG vom 22. Juni 1875 (BGE 31 I S. 407;

39 I S. 62; 40 I S. 415; 44 I S. 74). Nach Art. I und 2

dieses Gesetzes haben die Kantone dafür zu sorgen, dass

unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche er-

410

'Staatsrecht.

kranken und deren Rückkehr in den Heimatkanton ohne

Nachteil für ihre oder Anderer Gesundheit nicht geschehen

kann, die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung zu

Teil werden, Und zwar ohne Rückgriffsrecht gegenüber

dem Heimatkanton. Diese Unterstützungspflicht trifft

den Kanton, wo sich die kranke Person tatsächlich be-

findet und zugleich öffentlicher Unterstützung bedarf,

ohne diese bereits von einem andern Kanton zu erhalten

(BGE 39 I S. 62; 44 I S. 74). Schon nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen sind die Kantone zudem verpflichtet,

auch solche arme Angehörige anderer Kantone oder

Staaten, die transportfähig sind, in Notfällen zu unter-

stützen, wobei die Pflicht demjenigen Kanton obliegt, auf

dessen Gebiet der Notfall sich ergibt und in die Erscheinung

tritt (BGE 40 I S. 416; 50 I S.296; 51 I S. 328 Erw. 2).

In allen erwähnten Unterstützungsfällen hat aber der

unterstützende Kanton einen Kostenersatzanspruch gegen-

übereinem andern Kanton, wenn diesem nach dem mass-

gebenden interkantonalen Recht in erster Linie, primär,

die Unterstützungspflicht oblag (BGE 50 I S. 297; 53 I

S. 311 f.). Nach diesen Grundsätzen ist zu beurteilen,

welcher Kanton die aus der Fürsorge für einen französi-

schen Staatsangehörigen entstehenden Kosten auf Grund

des Abkommens vom 9. September 1931 tragen muss bis

zum Ablauf von 30 Tagen, nachdem Frankreich die in

Art. 3 des Abkommens vorgeßehene Anzeige erhalten hat.

G.-M. Duchoud, war mittellos, als sie infolge ihrer

schweren Verletzungen nach Zug in den Bürgerspital ge-

bracht wurde, und zu weiterem Transport unfähig. Der

Kanton Zug war daher verpflichtet, sie zu unterstützen,

soweit der Betrag von 100 Fr., den ihr Arbeitgeber für sie

bezahlte, nicht ausreichte. Allein es stand ihm hiefür

grundsätzlich der Rückgriff auf den Kanton Schwyz zu,

wenn die Unterstützungsbedürftigkeit schon offenbar ge-

worden war, als sich G.-M. Duchoud noch im Kanton

Schwyz befand, und sich daher damals die schwyzrrischen

Behörden ihrer hätten annehmen sollen (BGE 40 I S. 416

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 72.

BI

Erw. 3; 44 I S. 75; 50 I S. 297;53 I S. 312; nicht publi-

zierter Entscheid i. S. Basel-Stadt g. Solothurn v. 18. Sep-

tember 1936). Diese Voraussetzung trifft zu. Da G.-M.

Duchoud ihren schweren Unfall beim Schlitteln auf der

Kantonsstra.sse zwischenArth und Goldau erlitt und sofort

ein Arzt beigezogen werden musste, der unverzüglich den

Transport in den Spital nach Zug anordnete, so wurde das

alles zweifellos sogleich in der ganzen Gemeinde Arth

bekannt. Insbesondere konnte es der Polizeibehörde nicht

verborgen bleiben oder hätte ihr jedenfalls bei pflichtmäs-

siger Aufmerksamkeit sofort bekannt werden müssen.

Aus der Schwere der Verletzung oder doch, wenn diese der

Öffentlichkeit nicht ganz genau bekannt gewesen sein

sollte, aus dem Umstand, dass der Arzt unverzüglich den

Transport in den Spital nach Zug anordnete, mussten die

schwyzerischen Behörden schliessen, dass die Heilung

bedeutende Kosten verursachen werde. Sie hatten aber

keinen Grund zur Annahme, dass diese Kosten von G.-M.

Duchoud oder sonst von privater Seite, etwa von Wull-

schleger, vollständig gedeckt würden. Die Mittellosigkeit

der G.-M. Duchoud war ihnen jedenfalls bekannt. Dem-

nach ist ihre Unterstützungsbedürftigkeit am Tage des

Unfalls im Kanton Schwyz so zu Tage getreten, dass die

dortigen Armenbehörden sich mit ihr hätten befassen

müssen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat aller-

dings in der Klageschrift nicht behauptet, dass die G.-M.

Duchoud noch während ihres Aufenthaltes im Kanton

Schwyzunterstützungsbedürftig geworden sei; doch han-

delt es sich dabei nicht um eine biosse Tatfragc; sondern

um die rechtliche Würdigung von Tatsachen, in' der das

Bundesgericht nicht an die Parteivorbringen ' gebunden,

sondern frei ist. Der Kanton Schwyz ist also grundsätzlich

verpflichtet, dem Kanton Zug die Kosten der Unterstüt-

zung der G.-M. Duchoud zu ersetzen.

4. -

Diese Pflicht ist nach, der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes eine solche aus öffentlichrechtlicher Ge.-

schäftsführung, die sich darauf gründet, dass Zug mit der

412

Staatsrecht.

Unterstützung :,eine Aufgabe übernommen hat, die rich-

tigerweise Schwyz von sich aus hätte erfüllen sollen. Zug

kann danach aber nur den Ersatz derjenigen Kosten bean-

spruchen, die sich aus einer geh ö r i gen Geschäfts-

führung für den Kanton Schwyz ergaben. Zu einer solchen

gehörte es, dass die zugerischen Behörden den schwyze-

rischen sogleich von der Übernahme der Unterstützung

auf Rechnung des Kantons Schwyz Kenntnis gaben (vgl.

auch Art. 9 Abs. 1 und 2 des Konkordates über wohnört-

liche Unterstützung vom 16. Juni 1937). Das war vor

allem deshalb nötig, um Schwyz instand zu setzen, auf

Grund des französisch-schweizerischen Abkommens vom

9. September 1931 seine Rechte gegenüber Frankreich zu

wahren, insbesondere durch die Polizeiabteilung des Eid-

genössischen Justiz- und Polizeidepartements der fran-

zösischen Botschaft in Bern die in Art. 3 vorgesehene

Anzeige zu machen und damit die Übernahme der G.-M.

Duchoud oder der Fürsorgekosten nach Ablauf der in

Art. 4 bestimmten Frist zu verlangen. Die zugerischen

Behörden behaupten zwar, die Vermögensverhältnisse der

G.-M. Duchoud seien ihnen bei der Einlieferung in den

Spital nicht bekannt gewesen. Sie machen aber nicht gel-

tend, dass sie damals nach den Angaben der G.-M. Duchoud

oder ihres Arbeitgebers Grund zur Annahme gehabt hätten,

diese oder andere Privatpersonen würden für alle Spital-

kosten aufkommen. Gerade dass die Spitalverwaltung

sogleich ein Depot und im übrigen Gutsprache für die

Kosten verlangte, zeigt, dass sie fürchtete, sonst dafür

keine Deckung zu erhalten. Sie musste also von Anfang

an damit rechnen, dass G.-M. Duchoud öffentlicher Unter-

stützung bedurfte und es sich daher um einen Fürsorgefall

im Sinne des französisch-schweizerischen Abkommens

handelte. Das genügte, um die Pflicht der zugerischen

Behörden zur Anzeige des Unterstützungsfalles an den

Kanton Schwyz zu begründen, wenn sie nicht den Rück-

griff gegenüber diesem verlieren wollten. Da die zugeri-

schen Behörden jener Pflicht erst im April 1938 nachge-

Interkantonales Armenunteratützungsrecht. N0 72.

4]3

kommen sind, statt Mitte Dezember 1937 beim Eintritt der

G.-M. Duchoud in den Spital, so können sie von Schwyz

den Ersatz der Mehrkosten nicht beanspruchen, die diesem

durch die Verspätung der Anzeige entstanden sind. Aller-

dings musste ja den Behörden von Arth der Unterstützungs-

fall bekannt sein und der Vormund der G.-M. Duchoud

hat davon auch dem Departement des Innern des Kantons

Schwyz am 27. Februar 1938 Kenntnis gegeben; aber

solange die Behörden des Kantons Zug denjenigen des

Kantons Schwyz nicht erklärten, dass Zug von Schwyz

Kostenersatz fordere, konnten die schwyzerischen Behör-

den annehmen, dass eine solche Forderung nicht gestellt

werde und für sie daher kein Anlass zum Vorgehen nach

dem französisch-schweizerischen Abkommen bestehe. Der

Kanton Schwyz hat somit dem Kanton Zug nur diejenigen

Unterstützungskosten zu ersetzen, die Schwyz auch dann

hätte tragen müssen, wenn ihm Zug den Unterstützungsfall

von Anfang an gemeldet und deshalb Schwyz schon da-

mals Anzeige beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departement zu Randen der französischen Botschaft

gemacht hätte. In diesem Fall hätte Schwyz die Fürsorge-

kosten nur bis zum Ablauf der in Art. 4 des französisch-

schweizerischen Abkommens vorgesehenen Frist, also für

etwa 35-40 Tage, bis gegen Eride Januar [1938, tragen müs-

sen, so dass es nur hiefür Zug gegenüber ersatzpflichtig ist.

Zug hat für die Zeit vom 15. Dezember 1937 bis zum 7.April

1938, also für etwa 115 Tage Fr. 916.50 Kostenersatz ver-

langt; für 35-40 Tage macht dieser daher rund 1/3 =

Fr. 305.50 aus. Für diesen Betrag ist die Klage gutzu-

heissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Kanton

Schwyz verpflichtet, dem Kanton Zug Fr. 305.50 zu be-

zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.