Volltext (verifizierbarer Originaltext)
404
Staatsrecht.
klagten Behörd~n scheinen der Stadt Luzern einen solchen
Vorwurf machen zu wollen, indem sie auf die angeblich
abnormal niedrigen Strompreise des EWLE für Lieferun-
gen an das EWL verweisen. Wenn auch diese Behauptung
von Anfang an nicht wahrscheinlich war, da das EWLE
bei verhältnismässig grossem Eigenkapital seit 1927 6 %
Dividende zahlt und nach der Annahme der nidwaldni-
schen Regierung sogar zu hohe Abschreibungen vorgenom-
men hätte (vgl. BGE 59 I S. 288), so wollte doch das
Bundesgericht hierüber durch eine Expertise Klarheit
schaffen, zumal der 1926 durchgeführte Steuerprozess
zwischen dem EWLE und dem Kanton Obwalden gewisse
Anhaltspunkte für die Behauptung Nidwaldens enthalten
mag. Der Experte hat sich mit einlässlicher Begründung
bestimmt dahin ausge~prochen, dass die Strompreisbe-
rechnung des EWLE im Verhältnis zum EWL durchaus
normal sei. Weiterhin hat er festgestellt, dass das EWLE
auch nicht in anderer Weise, etwa durch übermässige
Vergütung für die vom EWL besorgte Betriebsführung,
den Ertrag zugunsten des letztern verschoben habe. Der
Regierungsrat von Nidwalden hat zwar die Feststellungen
des Experten beanstandet, doch nichts Schlüssiges dagegen
vorgebracht und im besondern auch kein Obergutachten
verlangt, weshalb ohne weiteres auf die Expertise abzu-
stellen ist.
Demnach verstösst es gegen Art. 46 Abs. 2 BV, dass
Nidwalden in die Ertragstaxation der Rekurrentin für
1935 und 1936 Einkommen des EWL einbezogen hat.
Der Kanton wird diese Einschätzung neu vorzunehmen
und dabei die Einnahmen und Ausgaben der Rekurrentin,
die durch Abmachungen zwischen ihr und dem EWL
bestimmt werden, in ihrer tatsächlichen Höhe zu berück-
sichtigen haben.
Die Frage der Abschreibungen, die der Regierungsrat
beiläufig aufgeworl'en hat, bleibt von den Ausführungen
über mögliche Gewinnverschiebungen zwischen EWLE
und EWL unberührt; denn durch allfällige zu hohe Ab-
.
Interkantonales Armenunteratützungsrecht. N° 72.
405
schreibungen auf den Gesellschaftsaktiven hätte das
EWLE zwar seinen Ertrag geschmälert, nicht aber den-
jenigen des EWL vergrössert. Das Bundesgericht braucht
heute auf die hierauf sich beziehenden Bemerkungen des
Regierungsrates nicht einzugehen, da aus ihnen bisher
keine Folgerungen für die Taxation des EWLE gezogen
worden sind.
Für die Berechnung des in Nidwalden steuerpflichtigen
Anteils am Ertrag der Rekurrentin ist auf das Verhältnis
der Kapitalwerte der in den einzelnen Kantonen gelegenen
produktiven Anlagen und beschäftigten Arbeitskräfte
(sog. Produktionsfaktoren) abzustellen (vgl. den erwähnten
BGE vom 17. Dezember 1926 i. S. der heutigen Rekurren-
tin gegen ObwaJden, S. 26, mit Hinweisen auf frühere
nicht veröffentlichte Entscheide; ferner die seitherigen
nicht veröffentlichten BGE vom 15. Juli 1932 i. S. Central-
schweizerische Kraftwerke A.-G. S. 15 ff., vom 15. Mai
1936 i. S. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg A.-G. S. 10 ff.,
und vom 10. Juni 1938 i. S. Aare-Tessin A.-G.) ....
Demnach e:rkennt das Bundesge:richt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ertragstaxa-
tion der Rekurrentin für 1935 und 1936 aufgehoben.
V. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
72. Orteil vom 2. Dezember 1938 i. S. Zug gegen Schwyz.
Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen über Armen-
unterstützung.
Grundsätze, die für die Bestimmung der
unterstützungspflichtigen Kantone massgebend sind; Anwen-
dung auf Franzosen, denen die Schweiz nach dem Abkommen
mit Frankreich vom 9. September 1931 die nötige Fürsorge
gewähren muss.
406
Staatsrecht.
Unfall einer mittellosen Französin in einem Kanton und Trans-
port in den Spital eines andern Kantons. Pflicht des Kantons
des Unfallsortes zum Ersatz der Spitalkosten. Beschränkung
dieser Pflicht wegen verspäteter Anmeldung des Ersatzan-
spruches des Kantons des Pflegeortes.
A. -
Gisele-Marie Duchoud, geb. 1921, französische
Staatsangehörige, war im Jahre 1937 bei Ingenieur Wull-
schleger in Goldau (Schwyz) als Dienstmädchen angestellt.
Sie erlitt beim Schlitteln auf der Kantonsstrasse von Gol-
dau nach Arth am 15. Dezember 1937 einen Unfall, der
schwere Knieverletzungen, insbesondere nach dem Zeug-
nis des herbeigerufenen Arztes, Dr. Holdener in Goldau,
« eine offene Fractur der linksseitigen Patella mit Zer-
trümmerung derselben» zur Folge hatte. Dr. Holdener
brachte G.-M. Duchoud sogleich in den Bürgerspital nach
Zug, wobei er der Spitalverwaltung Fr. 100.-, die er von
Wullschleger zu diesem Zweck erhalten hatte, als Kaution
übergab. Die Spitalverwaltung ersuchte noch um ~eine
Gutsprache für alle Kosten, worauf man ihr mitteilte, dass
Wullschleger sich deswegen mit dem Vormund der G.-M.
Duchoud in Verbindung setzen werde, der in Noville
(Waadt) wohnt. Wullschleger ersuchte denn auch den Vor-
mund, bei den Behörden die nötigen Schritte für die Zah-
lung der Spitalkosten zu unternehmen. Der Vormund
wandte sich Ende Januar 1938 an die Direktion des Innern
des Kantons Zug mit dem Gesuch, die französischen Be-
hörden zur nbernahme der Kosten zu veranlassen, und
erneuerte dieses Gesuch unter Vorlage eines Armutszeug-
nisses Ende Februar bei der Direktion des Innern des
Kantons Schwyz, an die ihn die zugerische Behörde ge-
wiesen hatte. Er erhielt jedoch von der schwyzerischen
Behörde keine Antwort. Am 7. April 1938 ersuchte die
Spitalverwaltung die Einwohnergemeinde Arth in einem
Schreiben an deren Präsidenten um Kostengutsprache,
wobei sie darauf hinwies, dass es sich um einen Notfall
handle. DieArmenpflege von Arth antwortete am 13. Juni,
dass sie vom 7. April an für G.-M. Duchoud Zahlung leisten
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 72.
401
werde. Die lJ"bernahme sämtlicher ungedeckter Spital-
kosten, die der Bürgerrat von Zug und der Regierungsrat
des Kantons Zug verlangten, lehnte Arth dagegen ab und
wurde hierin vom Regierungsrat des Kantons Schwyz
geschützt, der das dem Regierungsrat des· Kantons Zug
mit Schreiben vom 17. August 1938 mitteilte. Am 14. Juni
1938 ist G.-M. Duchoud aus dem Spital entlassen worden.
B. -
Am 15. September 1938 hat der Regierungsrat
des Kantons Zug dem Bundesgericht eine Eingabe einge-
reicht, worin er erklärt, « als Aufsichtsbehörde und namens
des Bürgerrates der Stadt Zug » gegen den Regierungsrat
des Kantons Schwyz und den Gemeinderat Arth a. See
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben mit dem Antrag,
« es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Schwyz vom 17. August 1938 aufzuheben und es seien die
zuständigen Behörden des Kantons Schwyz zur Übernahme
der restierenden Spitalkosten im Betrage von Fr. 916.50
in Sachen Notfall Gisele-Marie Duchoud pflichtig zu er-
klären, unter Kostenfolge)).
Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt : Die
Spitalverwaltung habe ein Depot verlangt, weil ihr an-
fangs weder die Vermögensverhältnisse noch irgendwelche
Einzelheiten über die G.-M. Duchoud bekannt gewesen
seien. Es habe sich um einen Notfall gehandelt. Nach
dem BG vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpfle-
gung erkrankter· armer Angehöriger anderer Kantone sei
der Kanton Schwyz auch ohne Gutsprache der G.-M. Du-
choud gegenüber rürsorgepflichtig gewesen. Dass diese,
wie der Regierungsrat von Schwyz geltend mache, nicht
auf Grund der Anordnung einer schwyzerischen Behörde
in den Spital nach Zug gebracht worden sei, sei unerheb-
lieh; die Einlieferung in Unglücksfällen erfolge in der Regel
durch den behandelnden Arzt. Auch wenn G.-M. Duchoud
erst im Spital unterstützungsbedürftig geworden sei, so
entbinde das die Gemeinde Arth nicht von der Unter-
stützungspflicht, weil G.-M. Duchoud mit dem Eintritt
in den Spital ihren Wohnsitz nicht gewechselt habe.
408
Staatsrecht.
O. -
Der ~gierungsrat des Kantons Schwyz hat die
Abweisung der '« Beschwerde » beantragt und ausgeführt :
Die Armenpflege von Arth habe vor dem 7. April 1938
vom Unterstützungsfall keine Kenntnis gehabt. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe der Bürgerspital auf eigene Rech-
nung und Gefahr gehandelt und die Armenpflege von Arth
keine Gelegenheit gehabt, bei der Bestimmung von Art
und Mass der Unterstützung mitzureden. Wenn sie sich
von Anfang an mit der Sache befasst hätte, so hätte sie
die Patientin ins Krankenhaus nachSchwyz bringen lassen,
da hier die Pflege billiger gewesen wäre. Weder die Armen-
pflege, noch ein anderes Organ der Gemeinde habe vom
Transport nach Zug etwas gewusst. Die Gemeinde Arth
habe G.-M. Duchoud keineswegs in der Voraussicht bald
eintretender Unterstützungsbedürftigkeit über die Kan-
tonsgrenze geschoben. Es sei unbestritten, dass G.-M.
Duchoud erst unterstützungsbedürftig geworden sei, nach-
dem sie sich bereits während einiger Zeit im Bürgerspital
in Zug befunden hatte, nämlich als der von Wullschleger
hinterlegte Betrag aufgebraucht war. Wenn das BG vom
22. Juni 1875 analog angewendet werde, so treffe die Unter-
stützungspflicht den Ort des Eintrittes der Unterstützungs-
bedürftigkeit. Sollte aber auch Schwyz unterstützungs-
pflichtig sein, so könnte die Spitalverwaltung von der
Armenpflege Arth die Zahlung der vor dem 7. April er-
wachsenen Pflegekosten deshalb nicht verlangen, weil sie
es durch ihr Verhalten, die Verzögerung der Anzeige an
die Gemeinde Arth, dieser unmöglich gemacht habe, auf
den Heimatstaat Frankreich zurückzugreifen. Nach dem
Abkommen mit Frankreich vom 9. September 1931 über
die Fürsorge für Unbemittelte müsse der Aufenthaltsstaat
die Kosten der Fürsorge tragen, solange er dem Heimat-
staat den Unterstützungsfall nicht angezeigt habe und seit
dieser Anzeige nicht 30 Tage verflossen seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Im Streite liegt, ob der Kanton Schwyz gegenüber
dem Kanton Zug verpflichtet sei, die Kosten der Unter-
Interkantona.les Armenunterstützungsrecht. ~o 72.
l09
stützung der G.-M. Duchoud für die Zeit zwischen dem
15. Dezember 1937 und dem 7. April 1938 zu übernehmen.
Das ist eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan-
tonen im Sinne von Art. 113 Abs. 1 ZifI. 2 BV und Art. 175
Abs. 1 ZifI. 2 OG, die von einer beteiligten Kantonsre-
gierung nach Art. 177 OG dem Bundesgericht zum Ent.,
scheid unterbreitet werden kann (BGE 311 S. 407 Erw. 1).
Die Eingabe des Regierungsrates des Kantons Zug vom
15. September 1938 ist daher nicht als staatsrechtliche
Beschwerde, sondern als eine vom Kanton Zug erhobene
staatsrechtliche Klage zu behandeln.
2. -
Nach Art. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz
und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte vom
9. September 1931 ist die Schweiz verpflichtet, den in
ihrem Gebiet sich aufhaltenden bedürftigen Franzosen
in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie
ihren eigenen Angehörigen die nötige Fürsorge zu gewäh-
ren. Doch steht es der Schweiz nach Art. 2 frei, die der
öffentlichen Fürsorge zur Last fallenden Franzosen heim-
zuschaffen oder von Frankreich Ersatz der Fürsorgekosten
zu verlangen. Zu diesem Zwecke muss sie die Fürsorge-
fälle, wie Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dem Heimatstaat an-
zeigen. Sie hat jedoch in allen Fällen die aus der Fürsorge
entstehenden Kosten nach Art. 4 zu tragen bis zum Ablauf
von 30 Tagen, nachdem der Heimatstaat die Anzeige
erhalten hat. Da die schweizerischen Behörden der fran-
zösischen Botschaft in Bern den Fürsorgefall Duchoud erst
am 17. Mai 1938 angezeigt haben und G.-M. Duchoud am
14. Juni aus dem Spital als geheilt entlassen worden ist,
hat daher Frankreich in diesem Fall keine Kosten zu ver-
güten.
3. -
Welcher Kanton die auf der Schweiz nach dem
Abkommen lastenden Kosten zu tragen hat, sagt das
Abkommen nicht. Hiefür ist das Bundesrecht massgebend,
insbesondere das BG vom 22. Juni 1875 (BGE 31 I S. 407;
39 I S. 62; 40 I S. 415; 44 I S. 74). Nach Art. I und 2
dieses Gesetzes haben die Kantone dafür zu sorgen, dass
unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche er-
410
'Staatsrecht.
kranken und deren Rückkehr in den Heimatkanton ohne
Nachteil für ihre oder Anderer Gesundheit nicht geschehen
kann, die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung zu
Teil werden, Und zwar ohne Rückgriffsrecht gegenüber
dem Heimatkanton. Diese Unterstützungspflicht trifft
den Kanton, wo sich die kranke Person tatsächlich be-
findet und zugleich öffentlicher Unterstützung bedarf,
ohne diese bereits von einem andern Kanton zu erhalten
(BGE 39 I S. 62; 44 I S. 74). Schon nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen sind die Kantone zudem verpflichtet,
auch solche arme Angehörige anderer Kantone oder
Staaten, die transportfähig sind, in Notfällen zu unter-
stützen, wobei die Pflicht demjenigen Kanton obliegt, auf
dessen Gebiet der Notfall sich ergibt und in die Erscheinung
tritt (BGE 40 I S. 416; 50 I S.296; 51 I S. 328 Erw. 2).
In allen erwähnten Unterstützungsfällen hat aber der
unterstützende Kanton einen Kostenersatzanspruch gegen-
übereinem andern Kanton, wenn diesem nach dem mass-
gebenden interkantonalen Recht in erster Linie, primär,
die Unterstützungspflicht oblag (BGE 50 I S. 297; 53 I
S. 311 f.). Nach diesen Grundsätzen ist zu beurteilen,
welcher Kanton die aus der Fürsorge für einen französi-
schen Staatsangehörigen entstehenden Kosten auf Grund
des Abkommens vom 9. September 1931 tragen muss bis
zum Ablauf von 30 Tagen, nachdem Frankreich die in
Art. 3 des Abkommens vorgeßehene Anzeige erhalten hat.
G.-M. Duchoud, war mittellos, als sie infolge ihrer
schweren Verletzungen nach Zug in den Bürgerspital ge-
bracht wurde, und zu weiterem Transport unfähig. Der
Kanton Zug war daher verpflichtet, sie zu unterstützen,
soweit der Betrag von 100 Fr., den ihr Arbeitgeber für sie
bezahlte, nicht ausreichte. Allein es stand ihm hiefür
grundsätzlich der Rückgriff auf den Kanton Schwyz zu,
wenn die Unterstützungsbedürftigkeit schon offenbar ge-
worden war, als sich G.-M. Duchoud noch im Kanton
Schwyz befand, und sich daher damals die schwyzrrischen
Behörden ihrer hätten annehmen sollen (BGE 40 I S. 416
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 72.
BI
Erw. 3; 44 I S. 75; 50 I S. 297;53 I S. 312; nicht publi-
zierter Entscheid i. S. Basel-Stadt g. Solothurn v. 18. Sep-
tember 1936). Diese Voraussetzung trifft zu. Da G.-M.
Duchoud ihren schweren Unfall beim Schlitteln auf der
Kantonsstra.sse zwischenArth und Goldau erlitt und sofort
ein Arzt beigezogen werden musste, der unverzüglich den
Transport in den Spital nach Zug anordnete, so wurde das
alles zweifellos sogleich in der ganzen Gemeinde Arth
bekannt. Insbesondere konnte es der Polizeibehörde nicht
verborgen bleiben oder hätte ihr jedenfalls bei pflichtmäs-
siger Aufmerksamkeit sofort bekannt werden müssen.
Aus der Schwere der Verletzung oder doch, wenn diese der
Öffentlichkeit nicht ganz genau bekannt gewesen sein
sollte, aus dem Umstand, dass der Arzt unverzüglich den
Transport in den Spital nach Zug anordnete, mussten die
schwyzerischen Behörden schliessen, dass die Heilung
bedeutende Kosten verursachen werde. Sie hatten aber
keinen Grund zur Annahme, dass diese Kosten von G.-M.
Duchoud oder sonst von privater Seite, etwa von Wull-
schleger, vollständig gedeckt würden. Die Mittellosigkeit
der G.-M. Duchoud war ihnen jedenfalls bekannt. Dem-
nach ist ihre Unterstützungsbedürftigkeit am Tage des
Unfalls im Kanton Schwyz so zu Tage getreten, dass die
dortigen Armenbehörden sich mit ihr hätten befassen
müssen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat aller-
dings in der Klageschrift nicht behauptet, dass die G.-M.
Duchoud noch während ihres Aufenthaltes im Kanton
Schwyzunterstützungsbedürftig geworden sei; doch han-
delt es sich dabei nicht um eine biosse Tatfragc; sondern
um die rechtliche Würdigung von Tatsachen, in' der das
Bundesgericht nicht an die Parteivorbringen ' gebunden,
sondern frei ist. Der Kanton Schwyz ist also grundsätzlich
verpflichtet, dem Kanton Zug die Kosten der Unterstüt-
zung der G.-M. Duchoud zu ersetzen.
4. -
Diese Pflicht ist nach, der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes eine solche aus öffentlichrechtlicher Ge.-
schäftsführung, die sich darauf gründet, dass Zug mit der
412
Staatsrecht.
Unterstützung :,eine Aufgabe übernommen hat, die rich-
tigerweise Schwyz von sich aus hätte erfüllen sollen. Zug
kann danach aber nur den Ersatz derjenigen Kosten bean-
spruchen, die sich aus einer geh ö r i gen Geschäfts-
führung für den Kanton Schwyz ergaben. Zu einer solchen
gehörte es, dass die zugerischen Behörden den schwyze-
rischen sogleich von der Übernahme der Unterstützung
auf Rechnung des Kantons Schwyz Kenntnis gaben (vgl.
auch Art. 9 Abs. 1 und 2 des Konkordates über wohnört-
liche Unterstützung vom 16. Juni 1937). Das war vor
allem deshalb nötig, um Schwyz instand zu setzen, auf
Grund des französisch-schweizerischen Abkommens vom
9. September 1931 seine Rechte gegenüber Frankreich zu
wahren, insbesondere durch die Polizeiabteilung des Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartements der fran-
zösischen Botschaft in Bern die in Art. 3 vorgesehene
Anzeige zu machen und damit die Übernahme der G.-M.
Duchoud oder der Fürsorgekosten nach Ablauf der in
Art. 4 bestimmten Frist zu verlangen. Die zugerischen
Behörden behaupten zwar, die Vermögensverhältnisse der
G.-M. Duchoud seien ihnen bei der Einlieferung in den
Spital nicht bekannt gewesen. Sie machen aber nicht gel-
tend, dass sie damals nach den Angaben der G.-M. Duchoud
oder ihres Arbeitgebers Grund zur Annahme gehabt hätten,
diese oder andere Privatpersonen würden für alle Spital-
kosten aufkommen. Gerade dass die Spitalverwaltung
sogleich ein Depot und im übrigen Gutsprache für die
Kosten verlangte, zeigt, dass sie fürchtete, sonst dafür
keine Deckung zu erhalten. Sie musste also von Anfang
an damit rechnen, dass G.-M. Duchoud öffentlicher Unter-
stützung bedurfte und es sich daher um einen Fürsorgefall
im Sinne des französisch-schweizerischen Abkommens
handelte. Das genügte, um die Pflicht der zugerischen
Behörden zur Anzeige des Unterstützungsfalles an den
Kanton Schwyz zu begründen, wenn sie nicht den Rück-
griff gegenüber diesem verlieren wollten. Da die zugeri-
schen Behörden jener Pflicht erst im April 1938 nachge-
Interkantonales Armenunteratützungsrecht. N0 72.
4]3
kommen sind, statt Mitte Dezember 1937 beim Eintritt der
G.-M. Duchoud in den Spital, so können sie von Schwyz
den Ersatz der Mehrkosten nicht beanspruchen, die diesem
durch die Verspätung der Anzeige entstanden sind. Aller-
dings musste ja den Behörden von Arth der Unterstützungs-
fall bekannt sein und der Vormund der G.-M. Duchoud
hat davon auch dem Departement des Innern des Kantons
Schwyz am 27. Februar 1938 Kenntnis gegeben; aber
solange die Behörden des Kantons Zug denjenigen des
Kantons Schwyz nicht erklärten, dass Zug von Schwyz
Kostenersatz fordere, konnten die schwyzerischen Behör-
den annehmen, dass eine solche Forderung nicht gestellt
werde und für sie daher kein Anlass zum Vorgehen nach
dem französisch-schweizerischen Abkommen bestehe. Der
Kanton Schwyz hat somit dem Kanton Zug nur diejenigen
Unterstützungskosten zu ersetzen, die Schwyz auch dann
hätte tragen müssen, wenn ihm Zug den Unterstützungsfall
von Anfang an gemeldet und deshalb Schwyz schon da-
mals Anzeige beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement zu Randen der französischen Botschaft
gemacht hätte. In diesem Fall hätte Schwyz die Fürsorge-
kosten nur bis zum Ablauf der in Art. 4 des französisch-
schweizerischen Abkommens vorgesehenen Frist, also für
etwa 35-40 Tage, bis gegen Eride Januar [1938, tragen müs-
sen, so dass es nur hiefür Zug gegenüber ersatzpflichtig ist.
Zug hat für die Zeit vom 15. Dezember 1937 bis zum 7.April
1938, also für etwa 115 Tage Fr. 916.50 Kostenersatz ver-
langt; für 35-40 Tage macht dieser daher rund 1/3 =
Fr. 305.50 aus. Für diesen Betrag ist die Klage gutzu-
heissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Kanton
Schwyz verpflichtet, dem Kanton Zug Fr. 305.50 zu be-
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.