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73_I_230

BGE 73 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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230

Staatsrecht.

V. ~RKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

ASSISTANCE ~RCANTONALE DES INDIGENTS

31. Urteil vom H. September 1947 i. S. Kanton Luzem

gegen Kanton Neuenburg.

Unter8tützung einer Per80n t»..it zwei Kantonsbürgerrechten.

1. Die Frage, weloher von zwei Heimatkantonen einen Doppel-

. biirger zu unterstützen habe, ist eine staatsrechtliohe Streitig-

keit im Sinne des Art. 83 Iit. bOG.

2. Die Kosten für die Versorgung von dauernd unterstützungs-

bedürftigen Personen mit mehreren Kantonsbürgerreohten sind

von ihren Heimatkantonen gemeinsam zu tragen, auoh dann

wenn einer der Heimatkantone zugleich Wohnsitzkanton des

Doppelbiirgers ist (Änderung der Rechtspreohung).

ABBiBtance d'une per80nne p08seaant deu~ droitB de ciU cantona~.

1. La question de savoir lequel des deux oantons d'origine doit

assister la personne interessee constitue un differend de droit

pubJic au sens de l'art. 83 lettre b OJ.

2. Les frais d'entretien des assistes permanents qui ont un double

droit de cite cantonal sont supportes conjointement par les

deux cantons d'origine, meme si l'un d'eux est en meme temps

le canton de domieile de l'assiste (modification de la jurispru-

denoe).

ABBiBtenziJ d'una perBOna ehe ha diritti di cittadinanza in due

cantoni.

1. Quale dei due cantoni di attinenza debba assistere la persona.

interessata., e una questione ehe deve essere sottoposta al Tri-

bunale federale mediante un'azione di diritto pubbIieo a' sensi

delI'art. 83, lett. b OGF.

2. Le spese di sostentamento delle persone assistite durevoImente

ehe hanno un doppio diritto di. eittadinanza. cantonale sono

sopportate oongiuntamente dai due 9antoni di attinenza,

anohe se uno di essi e nello stesso tempo il cantone di domioilio

della persona assistita. (eambiamento della giurisprudenza).

A. -

Georges Gustave Meyer ist Bürger der Gemeinden

Werthenstein (Kt. Luzern) und St. Blaise (Kt. Neuen-

burg). Er verbrachte die Jugendzeit bei seinen Eltern in

St. Blaise; Im .Jahre 1897 (oder 1899) begab er sich ins

Ausland. Zu Anfang des Jahres 1903 kehrte er zu seinen

Eltern nach St. Blaise zurück. Nach etwa einem Monat

Interkantonales Armenunterstützllngsrecht. N° 31.

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wurde er, da sich bei ihm Anzeichen von Geisteskrankheit

einstellten, von seinem Vater vorerst in das Asyl von

Prefargier und bald hernach, im Oktober 1903, in die

luzernische Heil- und Pflegeanstalt 'St. Urban verbracht.

Die Anstaltskosten wurden anfänglich vom Vater Jean

Gustave Meyer bezahlt. Nach dessen im Jahre 1913

erfolgten Hinschiede nahm die Vormundschaftsbehörde

des Bezirkes Neuenburg, zu dem die Gemeinde St. Blaise

gehört, am 22. Dezember 1913 die Entmündigung des

Georges Gustave Meyer vor. Die Vormünder bezahlten

die Rechnungen der Heil~ und Pflegeanstalt St. Urban aus

dem Erbteil des Mündels. Dieser soll anfänglich ca .

Fr; 16,000.- betragen haben, wurde aber, da der Zins zur

Bestreitung der Kosten nicht ausreichte, allmählich klei-

ner. Seit der Erbteilung hatte Georges Gustave Meyer in

St. Blaise für sein Vermögen die Kantons- und Gemeinde-

steuern zu bezahlen. Noch im Jahre 1945 hatte er daselhat

ein Vermögen von Fr. 1400.- zu versteuern. Auf Er-

suchen des Vormundes leistete der Verein für arme Geistes-

kranke des Kantons Luzern in den Jahren 1944 und 1945

einen Beitrag von je Fr. 300.- an die Anstaltskosten.

Am 3. April 1946 bezahlte der Vormund des G. G. Meyer

an die Anstalt St. Urban die Rechnung für das erste

Quartal 1946 mit Fr. 208.35. Er bemerkte hiebei, dass

damit das Vermögen des Bevormundeten aufgebraucht sei

und dieser daher vom Heimatkanton, bzw. von der Heimat-

gemeinde, übernommen werden müsse.

Die Anstalt

St. Urban übersandte hierauf die Rechnungen des 2. und

3. Quartals des Jahres 1946 der Gemeindebehörde von

St. Blaise. Diese lehnte es aber ab, sie zu bezahlen.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 26. Juni 1947

stellt der "Kanton Luzern beim Bundesgericht den Antrag,

der Kanton Neuenburg sei zu verpflichten, die,für Georges

Gustave Meyer in der Heil- und Pflegeanstalt St. Urban

vom 2. Quartal 1946 an entstandenen und noch erwach-

senden Kosten dem Kanton Luzern voll oder eventuell zur

Hälfte zu vergüten.

232

Staatsrecht.

Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammen-

fassen: Da der Kanton Luzern den Austritt aus der inter-

kantonalen Vereinbarung über die Unterstützung von Dop-

pelbürgern erklärt habe, finde im vorliegenden Falle die

bundesgerichtlic4e Praxis Anwendung, wie sie vor dein

Abschluss dieser Vereinbarung bestanden habe. Darnach

seien die Doppelbürger von ihren Heimatkantonen ver-

hältnismässig zu unterstützen. Eine Ausnahme werde aber

für den Fall gemacht, dass der Dopp~lbürger in einem der

Heimatkantone seinen Wohnsitz habe. In diesem Falle

könne der Heimatkanton, der zugleich Wohnsitzkanton

sei, vom andern Heimatkanton keinen Kostenersatz ver-

langen, -

eine Regel, die sich im Ergebnis mit Art. 22

Abs. 3 ZGB decke. Der unterstützungspflichtige Doppel-

bürger G. G. Meyer habe aber seinen Wohnsitz im Kanton

Neuenburg, wo er denn auch bis zum Jahre 1945 besteuert

worden sei.

O. -

Der Kanton Neuenburg beantragt die Klage abzu-

weisen und zu verfügen, dass die vom 2. Quartal 1946 an

für G. G. Meyer entstandenen und noch entstehenden

Versorgungskosten ausschliesslich vom Kanton Luzern

zu tragen seien.

In der Begründung wird ausgeführt: G. G. Meyer sei

im Kanton N euenburg unter Vormundschaft gestellt wor-

den, um die Verwaltung des dem ~ündel angefallenen Ver-

mögens zu ermöglichen. Wenn der 'Kanton Neuenburg und

die Gemeinde St. Blaise bis zum Jahre 1945 vom Mündel

Steuern verlangt haben, so sei dies geschehen « en raison

du domicile fiscal pour les biens qu'il possedait dans le

canton de Neuchatel ». Weder durch die Bevormundung

noch durch die Besteuerung sei in St. Blaise ein Wohnsitz

im Sinne der Art .. 22 ff. ZGB begründet worden. Georges

Gustave Meyer habe sich dort lediglich im Jahre 1903

während etwa eines Monats bei seinem Vater aufgehalten.

Sein Wohnsitz sei im Kanton Luzern, wo er seit dem Jahre

1903 in einer Anstalt interniert sei. Der « Hilfsverein für

arme Geisteskranke des Kantons Luzern» habe denn auch

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 31.

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jährliche Unterstützungen im Betrage von je Fr. 300.-

geleistet. Eine Teilung der Versorgungskosten unter die

beiden Kantone falle ausser Betracht, da der Kanton

Luzern von der Vereinbarung über die Unterstützung von

Doppelbürgern zurückgetreten sei.

Das Bundesgericht zieht in ]prwägung:

1. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern verlangt

mit der vorliegenden Klage, dass der Kant~n Neuenburg

verpflichtet werde, die für Georges Gustave Meyer in der

kantonalluzernischen Heil- und Pßegeanstalt St. Urban

seit dem 2. Quartal 1946 entstandenen und noch erwach-

senden Kosten zu vergüten. Damit fordert der Kanton

Luzern nicht den Ersatz von Armenunterstützungen, die

er bereits für G. G. Meyer ausbezahlt hat. Der Kanton

Luzern und die Gemeinde Werthenstein haben vielmehr

von Anfang an die Verpflichtung zur Leistung von Armen-

unterstützungen für G.G. Meyer, d. h. zur Tragung der

für ihn vom zweiten Quartal 1946 anbei· der kantonalen

Heil~ und Pßegeanstalt St. Urban entstandenen Kosten,

bestritten. Eingeklagt ist die Vergütung von Auslagen,

die der Kanton Luzern -

im Einvernehmen mit den neuen-

burgischen Behörden, die G. G. Meyer bis heute in der

Anstalt St. Urban belassen haben -

zu Lasten jenes

Gemeinwesens gemacht hat, das zur Unterstützung des

G. G.Meyer vom 2. Quartal 1946 an verpflichtet ist. Auch

ein solches Begehren kann dem Bundesgericht zur Ent-

scheidung vorgelegt werden, da die zwischen den Parteien

allein streitige Frage, obG. G. Meyer vom 2. Quartal 1946

an vom Kanton Luzern, bzw. von der luzernischen Gemeinde

Werthenstein, oder vom Kanton Neuenburg, bzw. von der

neuenburgischen Gemeinde St. Blaise, zu unterstützen ist,

eine staatsrechtliche Streitigkeit darstellt, die jede der

bei den Kantonsregierungen gemäss Art. 83 lit. b OG dem

Bundesgericht Z\1r Entscheidung vorlegen kann (BGE 23

S. 1466/7; 29 1448/9; 55 I 34; 58 I 44; 64 1408; 66 I 169;

69 1251).

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Staatsrecht.

2 . .:-. Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass G.G.

Meyer -

mindestens seit dem Jahre 1913 -

seinen Wohn-

sitz im Kanton Neuenburg hat. Die Vormundschaftsbe-

hörde des Bezirkes Neuenburg hat im Jahre 1913 nicht

etwa bloss für die Verwaltung des dem G. G. Meyer ange-

fallenen Erbteils eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392

Ziff. 1 oder Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordnet, sondern -

wie

sich aus dem vom Staatsrat des Kantons Neuenburg ein-

gelegten Protokoll der Vormundschaftsbehörde des Be·

zirkes Neuenburg vom 22. Dezemper 1913 ergibt -

ge-

mäss Art. 369 ZGB die Entmündigung des G. G. Meyer

ausgesprochen und diesem einen Vormund bestellt. Dass

die Vormundschaftsbehörde des Bezirks Neuenburg im

Jahre 1913 zur Bevormundung d~s G. G. Meyer nicht zu-

ständig gewesen sei, macht der Staatsrat des Kantons

Neuenburg mit Recht nicht geltend. Eine Bevormundung

ist für die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den

vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben

wurde (BGE 55 II 325; 58 I 290/1; 61 II 15; Urteil des

Bundesgerichtes i. S. Vormundschaftsbehörde der Stadt

Zürich vom 10. Juli 1947). Die von der Vormundschafts-

behörde Neuenburg ausgesprochene Bevormundung des

G. G. Meyer ist aber von den vormundschaftlichen Organen

niemals aufgehoben worden. Auch wurde diese Vormund-

schaft nicht auf eine andere, z. B. luzernische Vormund-

schaftsbehörde, übertragen. Eine selche übertragung hätte

auch gar nicht verlangt werden können; denn die Belas-

sung des pflegebedürftigen Mündels in einer Anstalt durch

die Vormundschaftsbehörde bildet keine Zustimmung der-

selben zum Wohnsitzwechsel des Mündels und zwa.r selbst

dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt lange Zeit ge-

dauert hat (BGE 71 I 159ff.). Ein BevormuJ;ldeter hat aber

seinen Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde

(Art. 25 Abs. 1 ZGB). G. G. Meyer hatte denn auch sein

Vermögen -

von dem der Staatsrat des Kantons. Neuen-

burg nicht behauptet, dass es ganz oder auch nur teilweise

aus neuenburgischen Liegenschaften bestanden habe -

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 31.

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im Kanton Neuenburg zu versteuern und zwar selbst noch

in den Jahren 1944 und 1945, als es auf einen kleinen

Betrag zusammengeschmolzen war und der private « Verein

für arme Geisteskranke des Kts. Luzem » Beiträge an die

Anstaltskosten leistete.

3. -

Es stellt sich somit im vorliegenden Falle die

Frage: Welches Gemeinwesen hat die Versorgungskosten

für einen armengenössigen Doppelbürger zu bezahlen,

der in einem der beiden Heimatkantone den Wohnsitz hat

und in einer kantonalen Anstalt des andem Heimatkan-

tons versorgt ist.

Diese Frage wäre leicht zu entscheiden, wenn sie auf

Grund der « Vereinbarung betreffend die Unterstützung

von Bedürftigen, die mehrere Kantonsbürgerrechte be-

sitzen», von 1926 (A. S. 42, S. 250/1; BUROKHARDT,

Schweiz. Bundesrecht, I Nr. 250) oder auf Grund des

«Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung» von

1937 (A. S. 53 S. 652 ff.) zu beurteilen wäre. Im erstem

Falle hätten die beiden Kantone die Unterstützungskosten

je zur Hälfte zu tragen (Art. 1 der Vereinbarung), während

im letztem Falle der Kanton Neuenburg, der nicht nur

Heimat-, sondern überdies auch Wohnsitzkanton ist, die

Unterstützungskosten allein zu tragen hätte {Art. 5 Abs. 4

des Konkordates; vgl. auch hiezu den bundestätlichen

Entscheid i. S. Basel-Stadt c. Luzem vom 30. November

1928, abgedruckt bei Düby, Das Konkordat betr. wOhn-

örtliche Armenunterstützung nach den bundesrätlichen

Entscheidungen, 2. Autl., S. 74 ff.). Das letztere würde auch

für den Fall gelten, dass die Kantone sowohl der« Ve~in­

barung » von 1926 wie auch dem « Konkordate» von 1937

angehören würden, denn das « Konkordat» geht der « Ver-

einbarung» vor (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Febr.

1929 i. S. Basel-Stadt).

Doch im vorliegenden Falle kommt weder die « Verein-

barung» von 1926 noch das «Konkordat» von 1937 zur

Anwendung, da der Kanton Luzem von der « Verein-

barung» zurückgetreten ist (A. S. 44 S. 440) und der

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Staatsrecht.

Kanton Neuenburg bis heute dem « Konkordat» noch

nicht angehört(<< Der Armenpflegen 1946 Nr. 12 S. 96).

. .Es bleibt daher nichts anderes übrig, als den vorliegenden

Rechtsstreit nach den Rechts:Q.ormen zu entscheiden, die

sich aus der Natur des Doppelbiirgerrechts ergeben, unter

Berücksichtigung der in der Bundesverfassung enthaltenen

und der vom Bundesgericht im allgemeinen bei der Beur-

teilung von interkantonalen Streitigkeiten über Armen-

unterstützung aufgestellten Grundsätze.

Ursprünglich wurden im schweizerischen Bundesstaate die

dauernd unterstützungsbedürftigen Personen mit mehreren

Kantonsbiirgerrechten von ihren Heimatkantonen gemein-

sam unterstützt. Dieser Zustand erfuhr dann aber dadurch

eine Änderung, dass das Bundesgericht erstmals im Jahre

1897 den Grundsatz aufstellte, dass der Heimatkanton,

der einen Doppelbürger unterstützt habe, keinen Anspruch

auf Ersatz oder Mittragung der Unterstützungskosten

gegen den andern Heimatkanton besitze: ein positiver

Satz des Bundesrechtes, aus dem sich eine solche Aus-

gleichungspflicht ergeben würde, fehle und ebensowenig

lasse sie sich aus dem Wesen des Doppelbiirgerrechtes

herleiten (BGE 23 S. 1468; 29 I 449 f.; 54 I 328). Hieran

hielt das Bundesgericht auch dann fest, wenn der Wohnsitz

des Doppelbiirgerssich nicht in . jenem Heimatkanton

befand, der die Unterstützung geleistet hatte, sondern in

jenem, von dem deren Ersatz verlangt wurde (Urteil vom

25. März 1915 i. S. Kathol. Armenpflege Sulgen): Auf den

vorliegenden Fall angewendet, ergibt diese Praxis keine

od~r aber eine höchst unbefriedigende Lösung. Keine

Lösung ergibt sichT wenn die von der luzernischen Irren-

anstalt St. Urban . seit dem 2. Quartal 1946 gemachten

Leistungen -

was zutreffend sein dürfte (vgL die Aus-

führungen in Erwägung Ziff. 1) -

keine Armenunter-

stützungen des Kantons Luzem darstellen, sondern Lei-

stungen, die dieser Kanton auf Recht hin, d. h. zu Lasten

jenes Gemeinwesens gemacht hat, das gegenüber G. G.

Meyer unterstützungspflichtig sein sollte; denn die bis-

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 31.

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herige Praxis regelt nur den Fall, dass der eine Heimat-

kanton eine Armenunterstützung für den Doppelbiirger

·bereits geleistet hat und die Rückvergütung dieser Leistung

vom andem Heimatkanton verlangt. Unbefriedigend aber

ist das nach der bisherigen Praxis sich ergebende Resultat,

wenn die von der Anstalt St. Urban seit dem 2. Quartal

1946 für G. G. Meyer gemachten Leistungen als Armen-

unterstützungen des Kantons Luzern aufzufassen oder sol-

chen gleichzustellen sind. In diesem Falle müsste die

Klage des Kantons Luzem vollständig abgewiesen werden,

da ein Heimatkanton, der einem Doppelbürger Unter-

stützungen verabfolgt hat, gegenüber dem andern Heimat-

kanton niemals, also selbst dann nicht, wenn der Doppel-

biirger in diesem andern Heimatkanton seinen Wohnsitz

hat, einen Ersh.tz- oder Regressanspruch besitzt. Es wäre

aber unbillig, wenn der Kanton Neuenburg, dessen Behör-

den den Doppelbiirger G. G. Meyer in der luzernischen

Anstalt St. Urban versorgt und sein Vermögen bis kurz

vor dem Eintritt der Armengenössigkeit besteuert haben,

jede Unterstützungspflicht ablehnen könnte. Auch noch in

andem Fällen ergibt die bisherige· Praxis keine befriedi-

genden Resultate. Wird ein ausserhalb der Heimatkantone

verarmter Doppelbürger in einen seiner Heimatkantone

abgeschoben, ·so mUSS dieser Heimatkanton -

nach der

bisherigen Praxis -

die Unterstützungskosten allein tra-

gen. Gleich verhält es sich, wenn ein ausserhalb der Hei-

matkantone verarmter Doppelbiirger sich freiwillig in

emen der Heimatkantone begibt und dessen Unterstützung

in Anspruch nimmt. Im erstern Fall bestimmt der bis-

herige Wöhnsitzkanton des Doppelbiirgers und im letztem

Falte det Doppelbiirger selbst nach Belieben, welcher der

verschiedenEm Heimatkantone die Unterstützungspflicht

zu ·e:rf'iiileii llät. Dass eine solche von Zufälligkeiten abhän-

gende 01'dnühg der Unterstützungspflicht unbefriedigend

is1l; käfiil flicht zweifelhaft sein. Das Politische Departe-

ftitlfitl!!tihlug daher in einem Kreisschreiben vom 4. Febr.

19j" den Kantonsregierungen vor, den unbefriedigenden

238

Staatsrecht.

Rechtszustand durch· den Abschluss einer Vereinbarung

zu beseitigen, die die verhältnismässige Tragung der für

Doppelbürger erwachsenden Unterstützungskosten durch

di~ verschiedenen Heimatkantone vorsah. Dieser Verein-

barung traten vorerst 20 Kantone bei; hernach zogen sich

jedoch 12 von ihnen wieder von ihr zurück, so dass sie

heute nur noch für 8 Kantone gilt. Der unbefriedigende

Rechtszustand besteht daher zwischen der Grosszahl der

Kantone weiter. Es rechtfertigt sich daher -

wie' das

Bundesgericht bereits in zwei neuem Entscheid~n (BGE

55 I 37 und 69 I 254) bemerkt hat -

die bisherige Recht-

sprechung in Bezug auf die Unterstützung von inter-

kantonalen Doppelbürgern eingehend auf ihre Richtigkeit

zu überprüfen. Hiebei stellt sich -

wie das Bundesgericht

im letztern Entscheide beüügte -

die Frage, inwieweit

jene Rechtsprechung vereinbar ist mit den vom Bundes-

gericht im allgemeinen bei der Beurteilung interkantonaler

Armenunterstützungsstreitigkeiten aufgestellten Grund-

sätzen und zwar insbesondere mit dem Grundsatze, dass

die Kantone bei ihrem Verhalten gegenüber einem unter-

stützungsbedürftigen Ausländer. angesichts der zwischen

ihnen bestehenden Solidarität und Interessengemeinschaft

auf einander gehörig Rücksicht zu nehmen haben und

einander nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung

ohne Auftrag haften.

Mag auch der Grundsatz, dass der einen Doppelbürger

unterstützende Heimatstaat keinen Regress- oder Ersatz-

anspruch gegen den andern Heimatstaat besitzt, für das

internationale Verhältnis zutreffend und allgemein aner-

kanntsein, so rechtfertigt es sich doch nicht, diesen Grund-

satz auch unter den Gliedstaaten ein und desselben Bun-

desstaates anzuwenden. Zwischen diesen Gliedstaaten

besteht ein viel engeres Verhältnis als zwischen selbstän-

digen Staaten. Mit der Begründung des Doppelbürger-

rechtes im Bundesstaate wird jeder Gliedstaat dem andern

in Rechten und Pflichten Rücksicht schuldig. Entsteht

unter den Beteiligten ein Konflikt aus diesem bundesstaat-

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 31.

239

lich erlaubten Doppelverhältnis, so muss er daher auf dem

Wege des Ausgleichs und nicht auf demjenigen der gegen-

seitigen Ablehnung jeder Leistung gelöst werden. Der

Heimatkanton, der einen Doppelbürger unterstützt, führt

auch die Geschäfte des andern Heimatkantons, da diesem

die gleiche Unterstützungspflicht obliegt. In einer Reihe

von Entscheiden hat das Bundesgericht erklärt, dass

jener Kanton, der nach Bundesrecht zur Unterstützung

eines Ausländers verpflichtet ist, nach· den Grundsätzen

der GeschäftsfÜhrung ohne Auftrag tenem Kanton ersatz-

pflichtig sei, der die Unterstützung tatsächlich gewij,hrt

hat (BGE 64 I 410 ff.; 53 I 311 f.; 5.2 I 389 ff.; 51 I 329;

50 I 127 ff.; 47 I 327 ff. und frühel)) Entscheide). In ähn-

licher Weise ist dem Heimatkanton, der einen Doppel-

bürger unterstützt hat, . nach den Grundsätzen der Ge-

schäftsführung ohne Auftrag ein verhältnismässiger Er-

satz- oder Regressanspruch gegen den andern Heimat-

kanton (oder die andern Heimatkantone) zuzuerkennen

(PYTHON, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf

dem Gebiete der interkantonalen Armenpflege, S. 18;

GUBLER, Interkantonales Armenrecht S. 72 ff.). Stehen

sich, wie im vorliegenden Falle, zwei Heimatkantone

gegenüber, so hat jeder grundsätzlich die Hälfte der

Unterstützungskosten zu tragen.

Fragen kann man sich freilich, ob von diesem .Grund-

satz eine Ausnahme in dem Sinne zu machen ist, dass der

Heimatkanton, der zugleich Wohnsi~kanton des Doppel-

bürgers ist, als allein unterstützungspflichtig erklärt wird

(vgl. PYTHON l. c.). Der Staatsrat des Kantons Neuenburg

scheint dies selbst anzunehmen;. denn er verlangt die Ab-

weisung der Klage ausschliesslich deswegen, weil G. G.

Meyer seinen Wohnsitz nicht im Kanton Neuenburg, son-

dern im Kanton Luzern habe -

ein Standpunkt, der -

wie in Erwägung Ziff. 2 dargelegt wurde -

offensichtlich

unrichtig ist. Doch im staatsrechtlichen KIageverfahren

gilt der Grundsatz: jura novit CUNa. Den Parteien er-

wächst kein Nachteil daraus, dass sie in ihren Ausführun-

240

Staatsrecht.

gen von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehen:

das Bundesgericht h~t das Recht von Amtes wegen anzu~

wenden.

Es lässt sich nun gewiss nicht leugnen, dass auch der

Wohnsitz Beziehungen zum Staate begründet. In der

Armenpflege besteht sogar die Tendenz, immer mehr vom

Heimat- zum Wohnsitzprinzip überzugehen. Doch der

vorliegende Rechtsstreit ist nach dem geltenden Bundes-

staatsrecht und -

in dessen Rahmen -

nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Das geltende Bundes-

staatsrecht stellt aber für das interkantonale Armenrecht

ausschliesslitih das Heimatprinzip auf, d. h. den Grund-

satz, dass der dauernd Unterstützungsbedürftige von sei-

nem Heimatkanton zu unterstützen ist (Art. 45 BV); das

Wohnsitzprinzip gilt heute im interkantonalen Verhältnis

nur insoweit, als es durch Konkordat eingeführt worden

ist. Auf den vorliegenden Fall kommt aber keine Konkor-

datsbestimmung zur Anwendung. Für das Bundesgericht

besteht UIQ so weniger Veranlassung, dem Heimatkanton,

der zugleich Wohnsitzkanton des Doppelbürgers ist, die

alleinige Unterstützungspflicht zu überbinden, als diese

Verkoppelung von Heimat- und Wohnsitzprinzip nicht

durchwegs zu befriedigendem Resultaten führt als die

ausschliessliche Anwendung des Heimatprinzips, d. h. die

verhältnismässige Verteilung der Unterstützungskosten

auf die Heimatkantone. Wohl mag es der Billigkeit ent-

sprechen, wenn ein Doppelbürger, der seit Jahren in einem

der Heimatkantone wohnhaft war, ausschliesslich von die-

sem Kanton unterstützt wird. Anders liegen aber die Ver-

hältnisse, wenn der Doppelbürger erst kurz vor seiner

Verarmung den Wohnsitz in einen Heimatkanton verlegt

oder gar aus einem Heimatkanton, veranlasst durch des-

sen Behörden, in den andem Heimatkanton zieht. In

solchen Fällen wäre es höchst unbillig, wenn der neue

Wohnsitzkanton die Unterstützungskosten allein zu tragen

hätte. Um solche Unbilligkeiten zu vermeiden, müsste die

ausschliessliche Haftbarkeit des Wohnsitzkantons von

Verfahren. N° 32.

einer bestimmten, lä.ngem Dauer des Wohnsitzes abhängig

gemacht werden. Eine solche Frist könnte aber das Bun-

desgericht auf dem Wege der Praxis nicht wohl einführen.

Es rechtfertigt sich daher, an dem Grundsatz, dass die

Heimatkantone einen Doppelbürger verhältnismässig zu

unterstützen haben, auch dann festzuhalten, wenn er in

einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz hat. Auf diese

Weise können durch eine einfach zu handhabende Regel

stossende Unbilligkeiten am besten vermieden werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass die Versorgungsk08ten für Goorge Gustave Meyer

vom 2. Quartal 1946 an von den Kantonen Luzem und

Neuenburg je zur Hä.lfte zu tragen sind.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

32. Auszug aus dem UrteU vom' 30. Oktober IM7 i. S . .Juon

gegen evang. Sehulgem.e1ilde Balgaeh und Regierungsrat des

Kdiiöbs St. GaUen.

Art. 86 Aha. 2 OG;~~(käntona.le Insta.nzenzug ist vom Be-

schwerdeführer selbst tu bl'lilöhöpfen.

POut' polifuir j;l*ercer 1& recours prevu par I'art. 8" &1. 2 6J. le

recouftilit döiti!:voir lui-m&ne parcouru tous ltiS degH8 de

juridiction illlliton.ale.

Per prcporre jj ricorso previsto daß 'art. 86, <lp. 2. OGF, il ricor-

rente de1i'e lui stesso aver a.dito tutte le giürlsdizioni cantonali.

A. ~ Lehrer Luzius Juon ist durch ~e Schulgttti08sen-

versamtnlung von evangelisch Balgach am 1. Juni 1947

als Lehrer abberufen worden. Den Gemeindebel!chluss

haben verschiedene Mitg~.r der Schulgemeinde gestützt

18

AB 73 I -

194'7