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Staatsrecht.
V. ~RKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE ~RCANTONALE DES INDIGENTS
31. Urteil vom H. September 1947 i. S. Kanton Luzem
gegen Kanton Neuenburg.
Unter8tützung einer Per80n t»..it zwei Kantonsbürgerrechten.
1. Die Frage, weloher von zwei Heimatkantonen einen Doppel-
. biirger zu unterstützen habe, ist eine staatsrechtliohe Streitig-
keit im Sinne des Art. 83 Iit. bOG.
2. Die Kosten für die Versorgung von dauernd unterstützungs-
bedürftigen Personen mit mehreren Kantonsbürgerreohten sind
von ihren Heimatkantonen gemeinsam zu tragen, auoh dann
wenn einer der Heimatkantone zugleich Wohnsitzkanton des
Doppelbiirgers ist (Änderung der Rechtspreohung).
ABBiBtance d'une per80nne p08seaant deu~ droitB de ciU cantona~.
1. La question de savoir lequel des deux oantons d'origine doit
assister la personne interessee constitue un differend de droit
pubJic au sens de l'art. 83 lettre b OJ.
2. Les frais d'entretien des assistes permanents qui ont un double
droit de cite cantonal sont supportes conjointement par les
deux cantons d'origine, meme si l'un d'eux est en meme temps
le canton de domieile de l'assiste (modification de la jurispru-
denoe).
ABBiBtenziJ d'una perBOna ehe ha diritti di cittadinanza in due
cantoni.
1. Quale dei due cantoni di attinenza debba assistere la persona.
interessata., e una questione ehe deve essere sottoposta al Tri-
bunale federale mediante un'azione di diritto pubbIieo a' sensi
delI'art. 83, lett. b OGF.
2. Le spese di sostentamento delle persone assistite durevoImente
ehe hanno un doppio diritto di. eittadinanza. cantonale sono
sopportate oongiuntamente dai due 9antoni di attinenza,
anohe se uno di essi e nello stesso tempo il cantone di domioilio
della persona assistita. (eambiamento della giurisprudenza).
A. -
Georges Gustave Meyer ist Bürger der Gemeinden
Werthenstein (Kt. Luzern) und St. Blaise (Kt. Neuen-
burg). Er verbrachte die Jugendzeit bei seinen Eltern in
St. Blaise; Im .Jahre 1897 (oder 1899) begab er sich ins
Ausland. Zu Anfang des Jahres 1903 kehrte er zu seinen
Eltern nach St. Blaise zurück. Nach etwa einem Monat
Interkantonales Armenunterstützllngsrecht. N° 31.
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wurde er, da sich bei ihm Anzeichen von Geisteskrankheit
einstellten, von seinem Vater vorerst in das Asyl von
Prefargier und bald hernach, im Oktober 1903, in die
luzernische Heil- und Pflegeanstalt 'St. Urban verbracht.
Die Anstaltskosten wurden anfänglich vom Vater Jean
Gustave Meyer bezahlt. Nach dessen im Jahre 1913
erfolgten Hinschiede nahm die Vormundschaftsbehörde
des Bezirkes Neuenburg, zu dem die Gemeinde St. Blaise
gehört, am 22. Dezember 1913 die Entmündigung des
Georges Gustave Meyer vor. Die Vormünder bezahlten
die Rechnungen der Heil~ und Pflegeanstalt St. Urban aus
dem Erbteil des Mündels. Dieser soll anfänglich ca .
Fr; 16,000.- betragen haben, wurde aber, da der Zins zur
Bestreitung der Kosten nicht ausreichte, allmählich klei-
ner. Seit der Erbteilung hatte Georges Gustave Meyer in
St. Blaise für sein Vermögen die Kantons- und Gemeinde-
steuern zu bezahlen. Noch im Jahre 1945 hatte er daselhat
ein Vermögen von Fr. 1400.- zu versteuern. Auf Er-
suchen des Vormundes leistete der Verein für arme Geistes-
kranke des Kantons Luzern in den Jahren 1944 und 1945
einen Beitrag von je Fr. 300.- an die Anstaltskosten.
Am 3. April 1946 bezahlte der Vormund des G. G. Meyer
an die Anstalt St. Urban die Rechnung für das erste
Quartal 1946 mit Fr. 208.35. Er bemerkte hiebei, dass
damit das Vermögen des Bevormundeten aufgebraucht sei
und dieser daher vom Heimatkanton, bzw. von der Heimat-
gemeinde, übernommen werden müsse.
Die Anstalt
St. Urban übersandte hierauf die Rechnungen des 2. und
3. Quartals des Jahres 1946 der Gemeindebehörde von
St. Blaise. Diese lehnte es aber ab, sie zu bezahlen.
B. -
Mit staatsrechtlicher Klage vom 26. Juni 1947
stellt der "Kanton Luzern beim Bundesgericht den Antrag,
der Kanton Neuenburg sei zu verpflichten, die,für Georges
Gustave Meyer in der Heil- und Pflegeanstalt St. Urban
vom 2. Quartal 1946 an entstandenen und noch erwach-
senden Kosten dem Kanton Luzern voll oder eventuell zur
Hälfte zu vergüten.
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Staatsrecht.
Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammen-
fassen: Da der Kanton Luzern den Austritt aus der inter-
kantonalen Vereinbarung über die Unterstützung von Dop-
pelbürgern erklärt habe, finde im vorliegenden Falle die
bundesgerichtlic4e Praxis Anwendung, wie sie vor dein
Abschluss dieser Vereinbarung bestanden habe. Darnach
seien die Doppelbürger von ihren Heimatkantonen ver-
hältnismässig zu unterstützen. Eine Ausnahme werde aber
für den Fall gemacht, dass der Dopp~lbürger in einem der
Heimatkantone seinen Wohnsitz habe. In diesem Falle
könne der Heimatkanton, der zugleich Wohnsitzkanton
sei, vom andern Heimatkanton keinen Kostenersatz ver-
langen, -
eine Regel, die sich im Ergebnis mit Art. 22
Abs. 3 ZGB decke. Der unterstützungspflichtige Doppel-
bürger G. G. Meyer habe aber seinen Wohnsitz im Kanton
Neuenburg, wo er denn auch bis zum Jahre 1945 besteuert
worden sei.
O. -
Der Kanton Neuenburg beantragt die Klage abzu-
weisen und zu verfügen, dass die vom 2. Quartal 1946 an
für G. G. Meyer entstandenen und noch entstehenden
Versorgungskosten ausschliesslich vom Kanton Luzern
zu tragen seien.
In der Begründung wird ausgeführt: G. G. Meyer sei
im Kanton N euenburg unter Vormundschaft gestellt wor-
den, um die Verwaltung des dem ~ündel angefallenen Ver-
mögens zu ermöglichen. Wenn der 'Kanton Neuenburg und
die Gemeinde St. Blaise bis zum Jahre 1945 vom Mündel
Steuern verlangt haben, so sei dies geschehen « en raison
du domicile fiscal pour les biens qu'il possedait dans le
canton de Neuchatel ». Weder durch die Bevormundung
noch durch die Besteuerung sei in St. Blaise ein Wohnsitz
im Sinne der Art .. 22 ff. ZGB begründet worden. Georges
Gustave Meyer habe sich dort lediglich im Jahre 1903
während etwa eines Monats bei seinem Vater aufgehalten.
Sein Wohnsitz sei im Kanton Luzern, wo er seit dem Jahre
1903 in einer Anstalt interniert sei. Der « Hilfsverein für
arme Geisteskranke des Kantons Luzern» habe denn auch
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 31.
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jährliche Unterstützungen im Betrage von je Fr. 300.-
geleistet. Eine Teilung der Versorgungskosten unter die
beiden Kantone falle ausser Betracht, da der Kanton
Luzern von der Vereinbarung über die Unterstützung von
Doppelbürgern zurückgetreten sei.
Das Bundesgericht zieht in ]prwägung:
1. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern verlangt
mit der vorliegenden Klage, dass der Kant~n Neuenburg
verpflichtet werde, die für Georges Gustave Meyer in der
kantonalluzernischen Heil- und Pßegeanstalt St. Urban
seit dem 2. Quartal 1946 entstandenen und noch erwach-
senden Kosten zu vergüten. Damit fordert der Kanton
Luzern nicht den Ersatz von Armenunterstützungen, die
er bereits für G. G. Meyer ausbezahlt hat. Der Kanton
Luzern und die Gemeinde Werthenstein haben vielmehr
von Anfang an die Verpflichtung zur Leistung von Armen-
unterstützungen für G.G. Meyer, d. h. zur Tragung der
für ihn vom zweiten Quartal 1946 anbei· der kantonalen
Heil~ und Pßegeanstalt St. Urban entstandenen Kosten,
bestritten. Eingeklagt ist die Vergütung von Auslagen,
die der Kanton Luzern -
im Einvernehmen mit den neuen-
burgischen Behörden, die G. G. Meyer bis heute in der
Anstalt St. Urban belassen haben -
zu Lasten jenes
Gemeinwesens gemacht hat, das zur Unterstützung des
G. G.Meyer vom 2. Quartal 1946 an verpflichtet ist. Auch
ein solches Begehren kann dem Bundesgericht zur Ent-
scheidung vorgelegt werden, da die zwischen den Parteien
allein streitige Frage, obG. G. Meyer vom 2. Quartal 1946
an vom Kanton Luzern, bzw. von der luzernischen Gemeinde
Werthenstein, oder vom Kanton Neuenburg, bzw. von der
neuenburgischen Gemeinde St. Blaise, zu unterstützen ist,
eine staatsrechtliche Streitigkeit darstellt, die jede der
bei den Kantonsregierungen gemäss Art. 83 lit. b OG dem
Bundesgericht Z\1r Entscheidung vorlegen kann (BGE 23
S. 1466/7; 29 1448/9; 55 I 34; 58 I 44; 64 1408; 66 I 169;
69 1251).
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Staatsrecht.
2 . .:-. Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass G.G.
Meyer -
mindestens seit dem Jahre 1913 -
seinen Wohn-
sitz im Kanton Neuenburg hat. Die Vormundschaftsbe-
hörde des Bezirkes Neuenburg hat im Jahre 1913 nicht
etwa bloss für die Verwaltung des dem G. G. Meyer ange-
fallenen Erbteils eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392
Ziff. 1 oder Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordnet, sondern -
wie
sich aus dem vom Staatsrat des Kantons Neuenburg ein-
gelegten Protokoll der Vormundschaftsbehörde des Be·
zirkes Neuenburg vom 22. Dezemper 1913 ergibt -
ge-
mäss Art. 369 ZGB die Entmündigung des G. G. Meyer
ausgesprochen und diesem einen Vormund bestellt. Dass
die Vormundschaftsbehörde des Bezirks Neuenburg im
Jahre 1913 zur Bevormundung d~s G. G. Meyer nicht zu-
ständig gewesen sei, macht der Staatsrat des Kantons
Neuenburg mit Recht nicht geltend. Eine Bevormundung
ist für die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den
vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben
wurde (BGE 55 II 325; 58 I 290/1; 61 II 15; Urteil des
Bundesgerichtes i. S. Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich vom 10. Juli 1947). Die von der Vormundschafts-
behörde Neuenburg ausgesprochene Bevormundung des
G. G. Meyer ist aber von den vormundschaftlichen Organen
niemals aufgehoben worden. Auch wurde diese Vormund-
schaft nicht auf eine andere, z. B. luzernische Vormund-
schaftsbehörde, übertragen. Eine selche übertragung hätte
auch gar nicht verlangt werden können; denn die Belas-
sung des pflegebedürftigen Mündels in einer Anstalt durch
die Vormundschaftsbehörde bildet keine Zustimmung der-
selben zum Wohnsitzwechsel des Mündels und zwa.r selbst
dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt lange Zeit ge-
dauert hat (BGE 71 I 159ff.). Ein BevormuJ;ldeter hat aber
seinen Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde
(Art. 25 Abs. 1 ZGB). G. G. Meyer hatte denn auch sein
Vermögen -
von dem der Staatsrat des Kantons. Neuen-
burg nicht behauptet, dass es ganz oder auch nur teilweise
aus neuenburgischen Liegenschaften bestanden habe -
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 31.
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im Kanton Neuenburg zu versteuern und zwar selbst noch
in den Jahren 1944 und 1945, als es auf einen kleinen
Betrag zusammengeschmolzen war und der private « Verein
für arme Geisteskranke des Kts. Luzem » Beiträge an die
Anstaltskosten leistete.
3. -
Es stellt sich somit im vorliegenden Falle die
Frage: Welches Gemeinwesen hat die Versorgungskosten
für einen armengenössigen Doppelbürger zu bezahlen,
der in einem der beiden Heimatkantone den Wohnsitz hat
und in einer kantonalen Anstalt des andem Heimatkan-
tons versorgt ist.
Diese Frage wäre leicht zu entscheiden, wenn sie auf
Grund der « Vereinbarung betreffend die Unterstützung
von Bedürftigen, die mehrere Kantonsbürgerrechte be-
sitzen», von 1926 (A. S. 42, S. 250/1; BUROKHARDT,
Schweiz. Bundesrecht, I Nr. 250) oder auf Grund des
«Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung» von
1937 (A. S. 53 S. 652 ff.) zu beurteilen wäre. Im erstem
Falle hätten die beiden Kantone die Unterstützungskosten
je zur Hälfte zu tragen (Art. 1 der Vereinbarung), während
im letztem Falle der Kanton Neuenburg, der nicht nur
Heimat-, sondern überdies auch Wohnsitzkanton ist, die
Unterstützungskosten allein zu tragen hätte {Art. 5 Abs. 4
des Konkordates; vgl. auch hiezu den bundestätlichen
Entscheid i. S. Basel-Stadt c. Luzem vom 30. November
1928, abgedruckt bei Düby, Das Konkordat betr. wOhn-
örtliche Armenunterstützung nach den bundesrätlichen
Entscheidungen, 2. Autl., S. 74 ff.). Das letztere würde auch
für den Fall gelten, dass die Kantone sowohl der« Ve~in
barung » von 1926 wie auch dem « Konkordate» von 1937
angehören würden, denn das « Konkordat» geht der « Ver-
einbarung» vor (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Febr.
1929 i. S. Basel-Stadt).
Doch im vorliegenden Falle kommt weder die « Verein-
barung» von 1926 noch das «Konkordat» von 1937 zur
Anwendung, da der Kanton Luzem von der « Verein-
barung» zurückgetreten ist (A. S. 44 S. 440) und der
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Staatsrecht.
Kanton Neuenburg bis heute dem « Konkordat» noch
nicht angehört(<< Der Armenpflegen 1946 Nr. 12 S. 96).
. .Es bleibt daher nichts anderes übrig, als den vorliegenden
Rechtsstreit nach den Rechts:Q.ormen zu entscheiden, die
sich aus der Natur des Doppelbiirgerrechts ergeben, unter
Berücksichtigung der in der Bundesverfassung enthaltenen
und der vom Bundesgericht im allgemeinen bei der Beur-
teilung von interkantonalen Streitigkeiten über Armen-
unterstützung aufgestellten Grundsätze.
Ursprünglich wurden im schweizerischen Bundesstaate die
dauernd unterstützungsbedürftigen Personen mit mehreren
Kantonsbiirgerrechten von ihren Heimatkantonen gemein-
sam unterstützt. Dieser Zustand erfuhr dann aber dadurch
eine Änderung, dass das Bundesgericht erstmals im Jahre
1897 den Grundsatz aufstellte, dass der Heimatkanton,
der einen Doppelbürger unterstützt habe, keinen Anspruch
auf Ersatz oder Mittragung der Unterstützungskosten
gegen den andern Heimatkanton besitze: ein positiver
Satz des Bundesrechtes, aus dem sich eine solche Aus-
gleichungspflicht ergeben würde, fehle und ebensowenig
lasse sie sich aus dem Wesen des Doppelbiirgerrechtes
herleiten (BGE 23 S. 1468; 29 I 449 f.; 54 I 328). Hieran
hielt das Bundesgericht auch dann fest, wenn der Wohnsitz
des Doppelbiirgerssich nicht in . jenem Heimatkanton
befand, der die Unterstützung geleistet hatte, sondern in
jenem, von dem deren Ersatz verlangt wurde (Urteil vom
25. März 1915 i. S. Kathol. Armenpflege Sulgen): Auf den
vorliegenden Fall angewendet, ergibt diese Praxis keine
od~r aber eine höchst unbefriedigende Lösung. Keine
Lösung ergibt sichT wenn die von der luzernischen Irren-
anstalt St. Urban . seit dem 2. Quartal 1946 gemachten
Leistungen -
was zutreffend sein dürfte (vgL die Aus-
führungen in Erwägung Ziff. 1) -
keine Armenunter-
stützungen des Kantons Luzem darstellen, sondern Lei-
stungen, die dieser Kanton auf Recht hin, d. h. zu Lasten
jenes Gemeinwesens gemacht hat, das gegenüber G. G.
Meyer unterstützungspflichtig sein sollte; denn die bis-
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 31.
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herige Praxis regelt nur den Fall, dass der eine Heimat-
kanton eine Armenunterstützung für den Doppelbiirger
·bereits geleistet hat und die Rückvergütung dieser Leistung
vom andem Heimatkanton verlangt. Unbefriedigend aber
ist das nach der bisherigen Praxis sich ergebende Resultat,
wenn die von der Anstalt St. Urban seit dem 2. Quartal
1946 für G. G. Meyer gemachten Leistungen als Armen-
unterstützungen des Kantons Luzern aufzufassen oder sol-
chen gleichzustellen sind. In diesem Falle müsste die
Klage des Kantons Luzem vollständig abgewiesen werden,
da ein Heimatkanton, der einem Doppelbürger Unter-
stützungen verabfolgt hat, gegenüber dem andern Heimat-
kanton niemals, also selbst dann nicht, wenn der Doppel-
biirger in diesem andern Heimatkanton seinen Wohnsitz
hat, einen Ersh.tz- oder Regressanspruch besitzt. Es wäre
aber unbillig, wenn der Kanton Neuenburg, dessen Behör-
den den Doppelbiirger G. G. Meyer in der luzernischen
Anstalt St. Urban versorgt und sein Vermögen bis kurz
vor dem Eintritt der Armengenössigkeit besteuert haben,
jede Unterstützungspflicht ablehnen könnte. Auch noch in
andem Fällen ergibt die bisherige· Praxis keine befriedi-
genden Resultate. Wird ein ausserhalb der Heimatkantone
verarmter Doppelbürger in einen seiner Heimatkantone
abgeschoben, ·so mUSS dieser Heimatkanton -
nach der
bisherigen Praxis -
die Unterstützungskosten allein tra-
gen. Gleich verhält es sich, wenn ein ausserhalb der Hei-
matkantone verarmter Doppelbiirger sich freiwillig in
emen der Heimatkantone begibt und dessen Unterstützung
in Anspruch nimmt. Im erstern Fall bestimmt der bis-
herige Wöhnsitzkanton des Doppelbiirgers und im letztem
Falte det Doppelbiirger selbst nach Belieben, welcher der
verschiedenEm Heimatkantone die Unterstützungspflicht
zu ·e:rf'iiileii llät. Dass eine solche von Zufälligkeiten abhän-
gende 01'dnühg der Unterstützungspflicht unbefriedigend
is1l; käfiil flicht zweifelhaft sein. Das Politische Departe-
ftitlfitl!!tihlug daher in einem Kreisschreiben vom 4. Febr.
19j" den Kantonsregierungen vor, den unbefriedigenden
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Staatsrecht.
Rechtszustand durch· den Abschluss einer Vereinbarung
zu beseitigen, die die verhältnismässige Tragung der für
Doppelbürger erwachsenden Unterstützungskosten durch
di~ verschiedenen Heimatkantone vorsah. Dieser Verein-
barung traten vorerst 20 Kantone bei; hernach zogen sich
jedoch 12 von ihnen wieder von ihr zurück, so dass sie
heute nur noch für 8 Kantone gilt. Der unbefriedigende
Rechtszustand besteht daher zwischen der Grosszahl der
Kantone weiter. Es rechtfertigt sich daher -
wie' das
Bundesgericht bereits in zwei neuem Entscheid~n (BGE
55 I 37 und 69 I 254) bemerkt hat -
die bisherige Recht-
sprechung in Bezug auf die Unterstützung von inter-
kantonalen Doppelbürgern eingehend auf ihre Richtigkeit
zu überprüfen. Hiebei stellt sich -
wie das Bundesgericht
im letztern Entscheide beüügte -
die Frage, inwieweit
jene Rechtsprechung vereinbar ist mit den vom Bundes-
gericht im allgemeinen bei der Beurteilung interkantonaler
Armenunterstützungsstreitigkeiten aufgestellten Grund-
sätzen und zwar insbesondere mit dem Grundsatze, dass
die Kantone bei ihrem Verhalten gegenüber einem unter-
stützungsbedürftigen Ausländer. angesichts der zwischen
ihnen bestehenden Solidarität und Interessengemeinschaft
auf einander gehörig Rücksicht zu nehmen haben und
einander nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung
ohne Auftrag haften.
Mag auch der Grundsatz, dass der einen Doppelbürger
unterstützende Heimatstaat keinen Regress- oder Ersatz-
anspruch gegen den andern Heimatstaat besitzt, für das
internationale Verhältnis zutreffend und allgemein aner-
kanntsein, so rechtfertigt es sich doch nicht, diesen Grund-
satz auch unter den Gliedstaaten ein und desselben Bun-
desstaates anzuwenden. Zwischen diesen Gliedstaaten
besteht ein viel engeres Verhältnis als zwischen selbstän-
digen Staaten. Mit der Begründung des Doppelbürger-
rechtes im Bundesstaate wird jeder Gliedstaat dem andern
in Rechten und Pflichten Rücksicht schuldig. Entsteht
unter den Beteiligten ein Konflikt aus diesem bundesstaat-
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 31.
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lich erlaubten Doppelverhältnis, so muss er daher auf dem
Wege des Ausgleichs und nicht auf demjenigen der gegen-
seitigen Ablehnung jeder Leistung gelöst werden. Der
Heimatkanton, der einen Doppelbürger unterstützt, führt
auch die Geschäfte des andern Heimatkantons, da diesem
die gleiche Unterstützungspflicht obliegt. In einer Reihe
von Entscheiden hat das Bundesgericht erklärt, dass
jener Kanton, der nach Bundesrecht zur Unterstützung
eines Ausländers verpflichtet ist, nach· den Grundsätzen
der GeschäftsfÜhrung ohne Auftrag tenem Kanton ersatz-
pflichtig sei, der die Unterstützung tatsächlich gewij,hrt
hat (BGE 64 I 410 ff.; 53 I 311 f.; 5.2 I 389 ff.; 51 I 329;
50 I 127 ff.; 47 I 327 ff. und frühel)) Entscheide). In ähn-
licher Weise ist dem Heimatkanton, der einen Doppel-
bürger unterstützt hat, . nach den Grundsätzen der Ge-
schäftsführung ohne Auftrag ein verhältnismässiger Er-
satz- oder Regressanspruch gegen den andern Heimat-
kanton (oder die andern Heimatkantone) zuzuerkennen
(PYTHON, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf
dem Gebiete der interkantonalen Armenpflege, S. 18;
GUBLER, Interkantonales Armenrecht S. 72 ff.). Stehen
sich, wie im vorliegenden Falle, zwei Heimatkantone
gegenüber, so hat jeder grundsätzlich die Hälfte der
Unterstützungskosten zu tragen.
Fragen kann man sich freilich, ob von diesem .Grund-
satz eine Ausnahme in dem Sinne zu machen ist, dass der
Heimatkanton, der zugleich Wohnsi~kanton des Doppel-
bürgers ist, als allein unterstützungspflichtig erklärt wird
(vgl. PYTHON l. c.). Der Staatsrat des Kantons Neuenburg
scheint dies selbst anzunehmen;. denn er verlangt die Ab-
weisung der Klage ausschliesslich deswegen, weil G. G.
Meyer seinen Wohnsitz nicht im Kanton Neuenburg, son-
dern im Kanton Luzern habe -
ein Standpunkt, der -
wie in Erwägung Ziff. 2 dargelegt wurde -
offensichtlich
unrichtig ist. Doch im staatsrechtlichen KIageverfahren
gilt der Grundsatz: jura novit CUNa. Den Parteien er-
wächst kein Nachteil daraus, dass sie in ihren Ausführun-
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Staatsrecht.
gen von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehen:
das Bundesgericht h~t das Recht von Amtes wegen anzu~
wenden.
Es lässt sich nun gewiss nicht leugnen, dass auch der
Wohnsitz Beziehungen zum Staate begründet. In der
Armenpflege besteht sogar die Tendenz, immer mehr vom
Heimat- zum Wohnsitzprinzip überzugehen. Doch der
vorliegende Rechtsstreit ist nach dem geltenden Bundes-
staatsrecht und -
in dessen Rahmen -
nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Das geltende Bundes-
staatsrecht stellt aber für das interkantonale Armenrecht
ausschliesslitih das Heimatprinzip auf, d. h. den Grund-
satz, dass der dauernd Unterstützungsbedürftige von sei-
nem Heimatkanton zu unterstützen ist (Art. 45 BV); das
Wohnsitzprinzip gilt heute im interkantonalen Verhältnis
nur insoweit, als es durch Konkordat eingeführt worden
ist. Auf den vorliegenden Fall kommt aber keine Konkor-
datsbestimmung zur Anwendung. Für das Bundesgericht
besteht UIQ so weniger Veranlassung, dem Heimatkanton,
der zugleich Wohnsitzkanton des Doppelbürgers ist, die
alleinige Unterstützungspflicht zu überbinden, als diese
Verkoppelung von Heimat- und Wohnsitzprinzip nicht
durchwegs zu befriedigendem Resultaten führt als die
ausschliessliche Anwendung des Heimatprinzips, d. h. die
verhältnismässige Verteilung der Unterstützungskosten
auf die Heimatkantone. Wohl mag es der Billigkeit ent-
sprechen, wenn ein Doppelbürger, der seit Jahren in einem
der Heimatkantone wohnhaft war, ausschliesslich von die-
sem Kanton unterstützt wird. Anders liegen aber die Ver-
hältnisse, wenn der Doppelbürger erst kurz vor seiner
Verarmung den Wohnsitz in einen Heimatkanton verlegt
oder gar aus einem Heimatkanton, veranlasst durch des-
sen Behörden, in den andem Heimatkanton zieht. In
solchen Fällen wäre es höchst unbillig, wenn der neue
Wohnsitzkanton die Unterstützungskosten allein zu tragen
hätte. Um solche Unbilligkeiten zu vermeiden, müsste die
ausschliessliche Haftbarkeit des Wohnsitzkantons von
Verfahren. N° 32.
einer bestimmten, lä.ngem Dauer des Wohnsitzes abhängig
gemacht werden. Eine solche Frist könnte aber das Bun-
desgericht auf dem Wege der Praxis nicht wohl einführen.
Es rechtfertigt sich daher, an dem Grundsatz, dass die
Heimatkantone einen Doppelbürger verhältnismässig zu
unterstützen haben, auch dann festzuhalten, wenn er in
einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz hat. Auf diese
Weise können durch eine einfach zu handhabende Regel
stossende Unbilligkeiten am besten vermieden werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass die Versorgungsk08ten für Goorge Gustave Meyer
vom 2. Quartal 1946 an von den Kantonen Luzem und
Neuenburg je zur Hä.lfte zu tragen sind.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
32. Auszug aus dem UrteU vom' 30. Oktober IM7 i. S . .Juon
gegen evang. Sehulgem.e1ilde Balgaeh und Regierungsrat des
Kdiiöbs St. GaUen.
Art. 86 Aha. 2 OG;~~(käntona.le Insta.nzenzug ist vom Be-
schwerdeführer selbst tu bl'lilöhöpfen.
POut' polifuir j;l*ercer 1& recours prevu par I'art. 8" &1. 2 6J. le
recouftilit döiti!:voir lui-m&ne parcouru tous ltiS degH8 de
juridiction illlliton.ale.
Per prcporre jj ricorso previsto daß 'art. 86, <lp. 2. OGF, il ricor-
rente de1i'e lui stesso aver a.dito tutte le giürlsdizioni cantonali.
A. ~ Lehrer Luzius Juon ist durch ~e Schulgttti08sen-
versamtnlung von evangelisch Balgach am 1. Juni 1947
als Lehrer abberufen worden. Den Gemeindebel!chluss
haben verschiedene Mitg~.r der Schulgemeinde gestützt
18
AB 73 I -
194'7