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73_I_230

BGE 73 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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230 Staatsrecht. V. ~RKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE ~RCANTONALE DES INDIGENTS

31. Urteil vom H. September 1947 i. S. Kanton Luzem gegen Kanton Neuenburg. Unter8tützung einer Per80n t»..it zwei Kantonsbürgerrechten.

1. Die Frage, weloher von zwei Heimatkantonen einen Doppel- . biirger zu unterstützen habe, ist eine staatsrechtliohe Streitig- keit im Sinne des Art. 83 Iit. bOG.

2. Die Kosten für die Versorgung von dauernd unterstützungs- bedürftigen Personen mit mehreren Kantonsbürgerreohten sind von ihren Heimatkantonen gemeinsam zu tragen, auoh dann wenn einer der Heimatkantone zugleich Wohnsitzkanton des Doppelbiirgers ist (Änderung der Rechtspreohung). ABBiBtance d'une per80nne p08seaant deu~ droitB de ciU cantona~.

1. La question de savoir lequel des deux oantons d'origine doit assister la personne interessee constitue un differend de droit pubJic au sens de l'art. 83 lettre b OJ.

2. Les frais d'entretien des assistes permanents qui ont un double droit de cite cantonal sont supportes conjointement par les deux cantons d'origine, meme si l'un d'eux est en meme temps le canton de domieile de l'assiste (modification de la jurispru- denoe). ABBiBtenziJ d'una perBOna ehe ha diritti di cittadinanza in due cantoni.

1. Quale dei due cantoni di attinenza debba assistere la persona. interessata., e una questione ehe deve essere sottoposta al Tri- bunale federale mediante un'azione di diritto pubbIieo a' sensi delI'art. 83, lett. b OGF.

2. Le spese di sostentamento delle persone assistite durevoImente ehe hanno un doppio diritto di. eittadinanza. cantonale sono sopportate oongiuntamente dai due 9antoni di attinenza, anohe se uno di essi e nello stesso tempo il cantone di domioilio della persona assistita. (eambiamento della giurisprudenza). A. - Georges Gustave Meyer ist Bürger der Gemeinden Werthenstein (Kt. Luzern) und St. Blaise (Kt. Neuen- burg). Er verbrachte die Jugendzeit bei seinen Eltern in St. Blaise; Im .Jahre 1897 (oder 1899) begab er sich ins Ausland. Zu Anfang des Jahres 1903 kehrte er zu seinen Eltern nach St. Blaise zurück. Nach etwa einem Monat Interkantonales Armenunterstützllngsrecht. N° 31. 231 wurde er, da sich bei ihm Anzeichen von Geisteskrankheit einstellten, von seinem Vater vorerst in das Asyl von Prefargier und bald hernach, im Oktober 1903, in die luzernische Heil- und Pflegeanstalt 'St. Urban verbracht. Die Anstaltskosten wurden anfänglich vom Vater Jean Gustave Meyer bezahlt. Nach dessen im Jahre 1913 erfolgten Hinschiede nahm die Vormundschaftsbehörde des Bezirkes Neuenburg, zu dem die Gemeinde St. Blaise gehört, am 22. Dezember 1913 die Entmündigung des Georges Gustave Meyer vor. Die Vormünder bezahlten die Rechnungen der Heil~ und Pflegeanstalt St. Urban aus dem Erbteil des Mündels. Dieser soll anfänglich ca . Fr; 16,000.- betragen haben, wurde aber, da der Zins zur Bestreitung der Kosten nicht ausreichte, allmählich klei- ner. Seit der Erbteilung hatte Georges Gustave Meyer in St. Blaise für sein Vermögen die Kantons- und Gemeinde- steuern zu bezahlen. Noch im Jahre 1945 hatte er daselhat ein Vermögen von Fr. 1400.- zu versteuern. Auf Er- suchen des Vormundes leistete der Verein für arme Geistes- kranke des Kantons Luzern in den Jahren 1944 und 1945 einen Beitrag von je Fr. 300.- an die Anstaltskosten. Am 3. April 1946 bezahlte der Vormund des G. G. Meyer an die Anstalt St. Urban die Rechnung für das erste Quartal 1946 mit Fr. 208.35. Er bemerkte hiebei, dass damit das Vermögen des Bevormundeten aufgebraucht sei und dieser daher vom Heimatkanton, bzw. von der Heimat- gemeinde, übernommen werden müsse. Die Anstalt St. Urban übersandte hierauf die Rechnungen des 2. und

3. Quartals des Jahres 1946 der Gemeindebehörde von St. Blaise. Diese lehnte es aber ab, sie zu bezahlen. B. - Mit staatsrechtlicher Klage vom 26. Juni 1947 stellt der "Kanton Luzern beim Bundesgericht den Antrag, der Kanton Neuenburg sei zu verpflichten, die,für Georges Gustave Meyer in der Heil- und Pflegeanstalt St. Urban vom 2. Quartal 1946 an entstandenen und noch erwach- senden Kosten dem Kanton Luzern voll oder eventuell zur Hälfte zu vergüten. 232 Staatsrecht. Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammen- fassen: Da der Kanton Luzern den Austritt aus der inter- kantonalen Vereinbarung über die Unterstützung von Dop- pelbürgern erklärt habe, finde im vorliegenden Falle die bundesgerichtlic4e Praxis Anwendung, wie sie vor dein Abschluss dieser Vereinbarung bestanden habe. Darnach seien die Doppelbürger von ihren Heimatkantonen ver- hältnismässig zu unterstützen. Eine Ausnahme werde aber für den Fall gemacht, dass der Dopp~lbürger in einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz habe. In diesem Falle könne der Heimatkanton, der zugleich Wohnsitzkanton sei, vom andern Heimatkanton keinen Kostenersatz ver- langen, - eine Regel, die sich im Ergebnis mit Art. 22 Abs. 3 ZGB decke. Der unterstützungspflichtige Doppel- bürger G. G. Meyer habe aber seinen Wohnsitz im Kanton Neuenburg, wo er denn auch bis zum Jahre 1945 besteuert worden sei. O. - Der Kanton Neuenburg beantragt die Klage abzu- weisen und zu verfügen, dass die vom 2. Quartal 1946 an für G. G. Meyer entstandenen und noch entstehenden Versorgungskosten ausschliesslich vom Kanton Luzern zu tragen seien. In der Begründung wird ausgeführt: G. G. Meyer sei im Kanton N euenburg unter Vormundschaft gestellt wor- den, um die Verwaltung des dem ~ündel angefallenen Ver- mögens zu ermöglichen. Wenn der 'Kanton Neuenburg und die Gemeinde St. Blaise bis zum Jahre 1945 vom Mündel Steuern verlangt haben, so sei dies geschehen « en raison du domicile fiscal pour les biens qu'il possedait dans le canton de Neuchatel ». Weder durch die Bevormundung noch durch die Besteuerung sei in St. Blaise ein Wohnsitz im Sinne der Art .. 22 ff. ZGB begründet worden. Georges Gustave Meyer habe sich dort lediglich im Jahre 1903 während etwa eines Monats bei seinem Vater aufgehalten. Sein Wohnsitz sei im Kanton Luzern, wo er seit dem Jahre 1903 in einer Anstalt interniert sei. Der « Hilfsverein für arme Geisteskranke des Kantons Luzern» habe denn auch Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 31. 233 jährliche Unterstützungen im Betrage von je Fr. 300.- geleistet. Eine Teilung der Versorgungskosten unter die beiden Kantone falle ausser Betracht, da der Kanton Luzern von der Vereinbarung über die Unterstützung von Doppelbürgern zurückgetreten sei. Das Bundesgericht zieht in ]prwägung:

1. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern verlangt mit der vorliegenden Klage, dass der Kant~n Neuenburg verpflichtet werde, die für Georges Gustave Meyer in der kantonalluzernischen Heil- und Pßegeanstalt St. Urban seit dem 2. Quartal 1946 entstandenen und noch erwach- senden Kosten zu vergüten. Damit fordert der Kanton Luzern nicht den Ersatz von Armenunterstützungen, die er bereits für G. G. Meyer ausbezahlt hat. Der Kanton Luzern und die Gemeinde Werthenstein haben vielmehr von Anfang an die Verpflichtung zur Leistung von Armen- unterstützungen für G.G. Meyer, d. h. zur Tragung der für ihn vom zweiten Quartal 1946 anbei· der kantonalen Heil~ und Pßegeanstalt St. Urban entstandenen Kosten, bestritten. Eingeklagt ist die Vergütung von Auslagen, die der Kanton Luzern - im Einvernehmen mit den neuen- burgischen Behörden, die G. G. Meyer bis heute in der Anstalt St. Urban belassen haben - zu Lasten jenes Gemeinwesens gemacht hat, das zur Unterstützung des G. G.Meyer vom 2. Quartal 1946 an verpflichtet ist. Auch ein solches Begehren kann dem Bundesgericht zur Ent- scheidung vorgelegt werden, da die zwischen den Parteien allein streitige Frage, obG. G. Meyer vom 2. Quartal 1946 an vom Kanton Luzern, bzw. von der luzernischen Gemeinde Werthenstein, oder vom Kanton Neuenburg, bzw. von der neuenburgischen Gemeinde St. Blaise, zu unterstützen ist, eine staatsrechtliche Streitigkeit darstellt, die jede der bei den Kantonsregierungen gemäss Art. 83 lit. b OG dem Bundesgericht Z\1r Entscheidung vorlegen kann (BGE 23 S. 1466/7 ; 29 1448/9 ; 55 I 34 ; 58 I 44 ; 64 1408 ; 66 I 169 ; 69 1251). 234 Staatsrecht. 2 . .:-. Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass G.G. Meyer - mindestens seit dem Jahre 1913 - seinen Wohn- sitz im Kanton Neuenburg hat. Die Vormundschaftsbe- hörde des Bezirkes Neuenburg hat im Jahre 1913 nicht etwa bloss für die Verwaltung des dem G. G. Meyer ange- fallenen Erbteils eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 oder Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordnet, sondern - wie sich aus dem vom Staatsrat des Kantons Neuenburg ein- gelegten Protokoll der Vormundschaftsbehörde des Be· zirkes Neuenburg vom 22. Dezemper 1913 ergibt - ge- mäss Art. 369 ZGB die Entmündigung des G. G. Meyer ausgesprochen und diesem einen Vormund bestellt. Dass die Vormundschaftsbehörde des Bezirks Neuenburg im Jahre 1913 zur Bevormundung d~s G. G. Meyer nicht zu- ständig gewesen sei, macht der Staatsrat des Kantons Neuenburg mit Recht nicht geltend. Eine Bevormundung ist für die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben wurde (BGE 55 II 325; 58 I 290/1 ; 61 II 15; Urteil des Bundesgerichtes i. S. Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. Juli 1947). Die von der Vormundschafts- behörde Neuenburg ausgesprochene Bevormundung des G. G. Meyer ist aber von den vormundschaftlichen Organen niemals aufgehoben worden. Auch wurde diese Vormund- schaft nicht auf eine andere, z. B. luzernische Vormund- schaftsbehörde, übertragen. Eine selche übertragung hätte auch gar nicht verlangt werden können; denn die Belas- sung des pflegebedürftigen Mündels in einer Anstalt durch die Vormundschaftsbehörde bildet keine Zustimmung der- selben zum Wohnsitzwechsel des Mündels und zwa.r selbst dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt lange Zeit ge- dauert hat (BGE 71 I 159ff.). Ein BevormuJ;ldeter hat aber seinen Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). G. G. Meyer hatte denn auch sein Vermögen - von dem der Staatsrat des Kantons. Neuen- burg nicht behauptet, dass es ganz oder auch nur teilweise aus neuenburgischen Liegenschaften bestanden habe - Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 31. 235 im Kanton Neuenburg zu versteuern und zwar selbst noch in den Jahren 1944 und 1945, als es auf einen kleinen Betrag zusammengeschmolzen war und der private « Verein für arme Geisteskranke des Kts. Luzem » Beiträge an die Anstaltskosten leistete.

3. - Es stellt sich somit im vorliegenden Falle die Frage: Welches Gemeinwesen hat die Versorgungskosten für einen armengenössigen Doppelbürger zu bezahlen, der in einem der beiden Heimatkantone den Wohnsitz hat und in einer kantonalen Anstalt des andem Heimatkan- tons versorgt ist. Diese Frage wäre leicht zu entscheiden, wenn sie auf Grund der « Vereinbarung betreffend die Unterstützung von Bedürftigen, die mehrere Kantonsbürgerrechte be- sitzen», von 1926 (A. S. 42, S. 250/1; BUROKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, I Nr. 250) oder auf Grund des «Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung» von 1937 (A. S. 53 S. 652 ff.) zu beurteilen wäre. Im erstem Falle hätten die beiden Kantone die Unterstützungskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 1 der Vereinbarung), während im letztem Falle der Kanton Neuenburg, der nicht nur Heimat-, sondern überdies auch Wohnsitzkanton ist, die Unterstützungskosten allein zu tragen hätte {Art. 5 Abs. 4 des Konkordates; vgl. auch hiezu den bundestätlichen Entscheid i. S. Basel-Stadt c. Luzem vom 30. November 1928, abgedruckt bei Düby, Das Konkordat betr. wOhn- örtliche Armenunterstützung nach den bundesrätlichen Entscheidungen, 2. Autl., S. 74 ff.). Das letztere würde auch für den Fall gelten, dass die Kantone sowohl der« Ve~in­ barung » von 1926 wie auch dem « Konkordate» von 1937 angehören würden, denn das « Konkordat» geht der « Ver- einbarung» vor (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Febr. 1929 i. S. Basel-Stadt). Doch im vorliegenden Falle kommt weder die « Verein- barung» von 1926 noch das «Konkordat» von 1937 zur Anwendung, da der Kanton Luzem von der « Verein- barung» zurückgetreten ist (A. S. 44 S. 440) und der 236 Staatsrecht. Kanton Neuenburg bis heute dem « Konkordat» noch nicht angehört(<< Der Armenpflegen 1946 Nr. 12 S. 96). . .Es bleibt daher nichts anderes übrig, als den vorliegenden Rechtsstreit nach den Rechts:Q.ormen zu entscheiden, die sich aus der Natur des Doppelbiirgerrechts ergeben, unter Berücksichtigung der in der Bundesverfassung enthaltenen und der vom Bundesgericht im allgemeinen bei der Beur- teilung von interkantonalen Streitigkeiten über Armen- unterstützung aufgestellten Grundsätze. Ursprünglich wurden im schweizerischen Bundesstaate die dauernd unterstützungsbedürftigen Personen mit mehreren Kantonsbiirgerrechten von ihren Heimatkantonen gemein- sam unterstützt. Dieser Zustand erfuhr dann aber dadurch eine Änderung, dass das Bundesgericht erstmals im Jahre 1897 den Grundsatz aufstellte, dass der Heimatkanton, der einen Doppelbürger unterstützt habe, keinen Anspruch auf Ersatz oder Mittragung der Unterstützungskosten gegen den andern Heimatkanton besitze: ein positiver Satz des Bundesrechtes, aus dem sich eine solche Aus- gleichungspflicht ergeben würde, fehle und ebensowenig lasse sie sich aus dem Wesen des Doppelbiirgerrechtes herleiten (BGE 23 S. 1468; 29 I 449 f. ; 54 I 328). Hieran hielt das Bundesgericht auch dann fest, wenn der Wohnsitz des Doppelbiirgerssich nicht in . jenem Heimatkanton befand, der die Unterstützung geleistet hatte, sondern in jenem, von dem deren Ersatz verlangt wurde (Urteil vom

25. März 1915 i. S. Kathol. Armenpflege Sulgen): Auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt diese Praxis keine od~r aber eine höchst unbefriedigende Lösung. Keine Lösung ergibt sichT wenn die von der luzernischen Irren- anstalt St. Urban . seit dem 2. Quartal 1946 gemachten Leistungen - was zutreffend sein dürfte (vgL die Aus- führungen in Erwägung Ziff. 1) - keine Armenunter- stützungen des Kantons Luzem darstellen, sondern Lei- stungen, die dieser Kanton auf Recht hin, d. h. zu Lasten jenes Gemeinwesens gemacht hat, das gegenüber G. G. Meyer unterstützungspflichtig sein sollte; denn die bis- Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 31. 237 herige Praxis regelt nur den Fall, dass der eine Heimat- kanton eine Armenunterstützung für den Doppelbiirger ·bereits geleistet hat und die Rückvergütung dieser Leistung vom andem Heimatkanton verlangt. Unbefriedigend aber ist das nach der bisherigen Praxis sich ergebende Resultat, wenn die von der Anstalt St. Urban seit dem 2. Quartal 1946 für G. G. Meyer gemachten Leistungen als Armen- unterstützungen des Kantons Luzern aufzufassen oder sol- chen gleichzustellen sind. In diesem Falle müsste die Klage des Kantons Luzem vollständig abgewiesen werden, da ein Heimatkanton, der einem Doppelbürger Unter- stützungen verabfolgt hat, gegenüber dem andern Heimat- kanton niemals, also selbst dann nicht, wenn der Doppel- biirger in diesem andern Heimatkanton seinen Wohnsitz hat, einen Ersh.tz- oder Regressanspruch besitzt. Es wäre aber unbillig, wenn der Kanton Neuenburg, dessen Behör- den den Doppelbiirger G. G. Meyer in der luzernischen Anstalt St. Urban versorgt und sein Vermögen bis kurz vor dem Eintritt der Armengenössigkeit besteuert haben, jede Unterstützungspflicht ablehnen könnte. Auch noch in andem Fällen ergibt die bisherige· Praxis keine befriedi- genden Resultate. Wird ein ausserhalb der Heimatkantone verarmter Doppelbürger in einen seiner Heimatkantone abgeschoben, ·so mUSS dieser Heimatkanton - nach der bisherigen Praxis - die Unterstützungskosten allein tra- gen. Gleich verhält es sich, wenn ein ausserhalb der Hei- matkantone verarmter Doppelbiirger sich freiwillig in emen der Heimatkantone begibt und dessen Unterstützung in Anspruch nimmt. Im erstern Fall bestimmt der bis- herige Wöhnsitzkanton des Doppelbiirgers und im letztem Falte det Doppelbiirger selbst nach Belieben, welcher der verschiedenEm Heimatkantone die Unterstützungspflicht zu ·e:rf'iiileii llät. Dass eine solche von Zufälligkeiten abhän- gende 01'dnühg der Unterstützungspflicht unbefriedigend is1l; käfiil flicht zweifelhaft sein. Das Politische Departe- ftitlfitl!!tihlug daher in einem Kreisschreiben vom 4. Febr. 19j" den Kantonsregierungen vor, den unbefriedigenden 238 Staatsrecht. Rechtszustand durch· den Abschluss einer Vereinbarung zu beseitigen, die die verhältnismässige Tragung der für Doppelbürger erwachsenden Unterstützungskosten durch di~ verschiedenen Heimatkantone vorsah. Dieser Verein- barung traten vorerst 20 Kantone bei; hernach zogen sich jedoch 12 von ihnen wieder von ihr zurück, so dass sie heute nur noch für 8 Kantone gilt. Der unbefriedigende Rechtszustand besteht daher zwischen der Grosszahl der Kantone weiter. Es rechtfertigt sich daher - wie' das Bundesgericht bereits in zwei neuem Entscheid~n (BGE 55 I 37 und 69 I 254) bemerkt hat - die bisherige Recht- sprechung in Bezug auf die Unterstützung von inter- kantonalen Doppelbürgern eingehend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hiebei stellt sich - wie das Bundesgericht im letztern Entscheide beüügte - die Frage, inwieweit jene Rechtsprechung vereinbar ist mit den vom Bundes- gericht im allgemeinen bei der Beurteilung interkantonaler Armenunterstützungsstreitigkeiten aufgestellten Grund- sätzen und zwar insbesondere mit dem Grundsatze, dass die Kantone bei ihrem Verhalten gegenüber einem unter- stützungsbedürftigen Ausländer. angesichts der zwischen ihnen bestehenden Solidarität und Interessengemeinschaft auf einander gehörig Rücksicht zu nehmen haben und einander nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag haften. Mag auch der Grundsatz, dass der einen Doppelbürger unterstützende Heimatstaat keinen Regress- oder Ersatz- anspruch gegen den andern Heimatstaat besitzt, für das internationale Verhältnis zutreffend und allgemein aner- kanntsein, so rechtfertigt es sich doch nicht, diesen Grund- satz auch unter den Gliedstaaten ein und desselben Bun- desstaates anzuwenden. Zwischen diesen Gliedstaaten besteht ein viel engeres Verhältnis als zwischen selbstän- digen Staaten. Mit der Begründung des Doppelbürger- rechtes im Bundesstaate wird jeder Gliedstaat dem andern in Rechten und Pflichten Rücksicht schuldig. Entsteht unter den Beteiligten ein Konflikt aus diesem bundesstaat- Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 31. 239 lich erlaubten Doppelverhältnis, so muss er daher auf dem Wege des Ausgleichs und nicht auf demjenigen der gegen- seitigen Ablehnung jeder Leistung gelöst werden. Der Heimatkanton, der einen Doppelbürger unterstützt, führt auch die Geschäfte des andern Heimatkantons, da diesem die gleiche Unterstützungspflicht obliegt. In einer Reihe von Entscheiden hat das Bundesgericht erklärt, dass jener Kanton, der nach Bundesrecht zur Unterstützung eines Ausländers verpflichtet ist, nach· den Grundsätzen der GeschäftsfÜhrung ohne Auftrag tenem Kanton ersatz- pflichtig sei, der die Unterstützung tatsächlich gewij,hrt hat (BGE 64 I 410 ff. ; 53 I 311 f. ; 5.2 I 389 ff. ; 51 I 329; 50 I 127 ff. ; 47 I 327 ff. und frühel)) Entscheide). In ähn- licher Weise ist dem Heimatkanton, der einen Doppel- bürger unterstützt hat, . nach den Grundsätzen der Ge- schäftsführung ohne Auftrag ein verhältnismässiger Er- satz- oder Regressanspruch gegen den andern Heimat- kanton (oder die andern Heimatkantone) zuzuerkennen (PYTHON, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf dem Gebiete der interkantonalen Armenpflege, S. 18; GUBLER, Interkantonales Armenrecht S. 72 ff.). Stehen sich, wie im vorliegenden Falle, zwei Heimatkantone gegenüber, so hat jeder grundsätzlich die Hälfte der Unterstützungskosten zu tragen. Fragen kann man sich freilich, ob von diesem .Grund- satz eine Ausnahme in dem Sinne zu machen ist, dass der Heimatkanton, der zugleich Wohnsi~kanton des Doppel- bürgers ist, als allein unterstützungspflichtig erklärt wird (vgl. PYTHON l. c.). Der Staatsrat des Kantons Neuenburg scheint dies selbst anzunehmen;. denn er verlangt die Ab- weisung der Klage ausschliesslich deswegen, weil G. G. Meyer seinen Wohnsitz nicht im Kanton Neuenburg, son- dern im Kanton Luzern habe - ein Standpunkt, der - wie in Erwägung Ziff. 2 dargelegt wurde - offensichtlich unrichtig ist. Doch im staatsrechtlichen KIageverfahren gilt der Grundsatz: jura novit CUNa. Den Parteien er- wächst kein Nachteil daraus, dass sie in ihren Ausführun- 240 Staatsrecht. gen von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehen: das Bundesgericht h~t das Recht von Amtes wegen anzu~ wenden. Es lässt sich nun gewiss nicht leugnen, dass auch der Wohnsitz Beziehungen zum Staate begründet. In der Armenpflege besteht sogar die Tendenz, immer mehr vom Heimat- zum Wohnsitzprinzip überzugehen. Doch der vorliegende Rechtsstreit ist nach dem geltenden Bundes- staatsrecht und - in dessen Rahmen - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Das geltende Bundes- staatsrecht stellt aber für das interkantonale Armenrecht ausschliesslitih das Heimatprinzip auf, d. h. den Grund- satz, dass der dauernd Unterstützungsbedürftige von sei- nem Heimatkanton zu unterstützen ist (Art. 45 BV) ; das Wohnsitzprinzip gilt heute im interkantonalen Verhältnis nur insoweit, als es durch Konkordat eingeführt worden ist. Auf den vorliegenden Fall kommt aber keine Konkor- datsbestimmung zur Anwendung. Für das Bundesgericht besteht UIQ so weniger Veranlassung, dem Heimatkanton, der zugleich Wohnsitzkanton des Doppelbürgers ist, die alleinige Unterstützungspflicht zu überbinden, als diese Verkoppelung von Heimat- und Wohnsitzprinzip nicht durchwegs zu befriedigendem Resultaten führt als die ausschliessliche Anwendung des Heimatprinzips, d. h. die verhältnismässige Verteilung der Unterstützungskosten auf die Heimatkantone. Wohl mag es der Billigkeit ent- sprechen, wenn ein Doppelbürger, der seit Jahren in einem der Heimatkantone wohnhaft war, ausschliesslich von die- sem Kanton unterstützt wird. Anders liegen aber die Ver- hältnisse, wenn der Doppelbürger erst kurz vor seiner Verarmung den Wohnsitz in einen Heimatkanton verlegt oder gar aus einem Heimatkanton, veranlasst durch des- sen Behörden, in den andem Heimatkanton zieht. In solchen Fällen wäre es höchst unbillig, wenn der neue Wohnsitzkanton die Unterstützungskosten allein zu tragen hätte. Um solche Unbilligkeiten zu vermeiden, müsste die ausschliessliche Haftbarkeit des Wohnsitzkantons von Verfahren. N° 32. einer bestimmten, lä.ngem Dauer des Wohnsitzes abhängig gemacht werden. Eine solche Frist könnte aber das Bun- desgericht auf dem Wege der Praxis nicht wohl einführen. Es rechtfertigt sich daher, an dem Grundsatz, dass die Heimatkantone einen Doppelbürger verhältnismässig zu unterstützen haben, auch dann festzuhalten, wenn er in einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz hat. Auf diese Weise können durch eine einfach zu handhabende Regel stossende Unbilligkeiten am besten vermieden werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Versorgungsk08ten für Goorge Gustave Meyer vom 2. Quartal 1946 an von den Kantonen Luzem und Neuenburg je zur Hä.lfte zu tragen sind. VI. VERFAHREN PROCEDURE

32. Auszug aus dem UrteU vom' 30. Oktober IM7 i. S . .Juon gegen evang. Sehulgem.e1ilde Balgaeh und Regierungsrat des Kdiiöbs St. GaUen. Art. 86 Aha. 2 OG ;~~( käntona.le Insta.nzenzug ist vom Be- schwerdeführer selbst tu bl'lilöhöpfen. POut' polifuir j;l*ercer 1& recours prevu par I'art. 8" &1. 2 6J. le recouftilit döiti!:voir lui-m&ne parcouru tous ltiS degH8 de juridiction illlliton.ale. Per prcporre jj ricorso previsto daß 'art. 86, <lp. 2. OGF, il ricor- rente de1i'e lui stesso aver a.dito tutte le giürlsdizioni cantonali. A. ~ Lehrer Luzius Juon ist durch ~e Schulgttti08sen- versamtnlung von evangelisch Balgach am 1. Juni 1947 als Lehrer abberufen worden. Den Gemeindebel!chluss haben verschiedene Mitg~.r der Schulgemeinde gestützt 18 AB 73 I - 194'7