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54_I_328

BGE 54 I 328

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-02 · Deutsch CH
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328

Staatsrecht.

H. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGE~T'fS

43. Urteil vom a2. Juni 1928 i. S. Zürioh gegen Gla.rus.

Interkantonale Vereinbarungen. Bedeutung der «Genehmi-

gung »durch die Bundesbehörde nach Art., 102 Ziff. 7,

Art. 85 Ziff. 4 BV. Kein Konstitutiverforderuis für die

Verbindlichkeit des Vertrages unter den Vertragsparteien.

Anschlusserklärung eines Kantons an eine bestehende

Vereinbarung zwischen anderen Kantonen lediglich namens

eines Teiles seiner Gemeinden (hier zu der Vereinbarung

vom 28. Mai 1926 betr: Unterstützung von Doppelbürgeru).

Rechtliche Möglichkeit eines so beschränkten Beitritts.

Voraussetzungen für sein Instandekommen.

In wiederholten Urteilen hat das Bundesgericht aus-

gesprochen, dass dem Heimatkanton, der einen auf seinem

Gebiete sich aufhaltenden oder ihm wegen Verarmung

vom bisherigen Wohnsitzkanton zugeführten Doppel-

bürger zu unterstützen gezwungen ist, ein Anspruch

auf Ersatz oder Mittragung eines Teiles der Unterstüt-

zungskosten gegen den anderen Heimatkanton nicht

zustehe: ein positiver Satz des Bundesrechts, aus dem

sich eine solche Ausgleichungspflicht ergeben würde,

fehle und ebensowenig lasse sie sich aus dem \Vesen des

Doppelbürgerrechts herleiten. (BGE 23 II 1463; 29 1446,

ferner die nicht veröffentlichten Entscheidungen i. S.

Neuenburg gegen Bern und i. S. Gemeinde Sulgen

vom 15. Juni 1904 und 25. März 1915.)

Die mit diesem Rechtszustande verbundenen Unzu-

träglichkeiten veranlassten im Jahre 1925 das eidgenös-

sische Politische Departement den Kantonen den Ab-

schluss einer interkantonalen Übereinkunft vorzuschla-

gen, wonach die Unterstützung gemeinsamer Angehöriger

künftig von den mehreren Heimatkantonen zusammen

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 43.

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übernommen werden sollte. Die Regierungen von 16

Kantonen trafen darauf nachstehende, vom Bundesrat

am 28. Mai 1926 genehmigte und auf den 1. Juni 1926

in Kraft gesetzte Vereinbarung (Eidgen. Gesetzessamm-

lung 42 S. 250) :

« 1. Die Kosten der Unterstützung eines Schweizer-'

bürgers, der in mehreren Kantonen heimatberechtigt ist,

werden von diesen Kantonen zu gleichen Teilen getragen,

soweit nicht die Bestimmungen deS Bundesgesetzes vom

22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter

und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger

anderer Kantone Platz greifen.

2. Über die Modalitäten der Unterstützung soll in

jedem Einzelfalle zwischen den beteiligten Heimat-

kantonen oder Gemeinden ohne Verzug eine Verständi-

gung eingeleitet werden: inzwischen ist die benötigte

Hilfe von derjenigen Heimatbehörde zu leisten, an

welche der Hilfsbedürftige si(h zunächst wendet oder

welcher er zugeführt wird.

Handelt es sich um eine

Aufforderung zur Leistung von Unterstützung nach

Art. 45 Abs. 3 BV, so werden die beteiligten Heimat-

kantone sich über gemeinsame Massnahmen ins Ein-

vernehmen setzen.

3 .. Die Beitrittserklärungen zu dieser Vereinbarung

gehen an das eidgen. Justiz- und Polizeidepartement zu

Handen des Bundesrates, dem die Inkraftsetzung au-

heimgestellt wird ... »

Mit Schreiben vom 23. November 1926 teilte auch der

Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrat den

Beitritt dieses Kantons mit, worauf der Bundesrat die

Vereinbarung ihm gegenüber auf den 1. Januar 1927

in Kraft erklärte (a.a.O. S. 781). Der Regienlllgsrat von

Zürich hielt dafür, dass der Beitritt des Kantons Zürich,

weil es sich um einen in die Autonomie der Gemeinden

fallenden Gegenstand handle, nur im Wege eines der

Volksabstimmung unterstellten

Gesetzes

geschehen

känte. Um dennoch dem Wunsche des eidgen. Politischen

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Staatsnrebt.

Departements entgegenzukommen, fragte er die Gemein-

den des Kantons an, ob sie bereit seien für sich einem

solchen Abkommen beizutreten. Alle mit Ausnahme von

drei (Elsau, Langnau a. A. und Stadel) erklärten hiezu

ihre Zustimmung. Der Regierungsrat von Zürich gab

hievon dem eidgen. Politischen Departement und mit

Schreiben vorn 26. Juli 1926 ausserdem den Armen-

direktionen aller beteiligten Kantone Kenntnis. Im

Dezember 1926 erliess er eine gleiche Mitteilung auch

an den Kanton Glarus.

. Im Jahre 1927 erhob sich zwischen der Bürgergemeinde

Winterthur und der Evangelischen Armenpflege der

Gemeinde Glarus-Riedern ein Anstand wegen der Unter-

stützung des an diesen beiden Orten verbürgerten Jakob

Tschudy, geb. 1890. Tschudy ist seit 1921 in der zürche-

rischen Heilanstalt Burghölzli versorgt und es waren

die Auslagen dafür bisher, abgesehen von gewissen

Beiträgen der Angehörigen, ganz von Winterthur ge-

tragen worden, nachdem ein im Jahre 1921 gemachter

Versuch, die Evangelische Armenpflege Glarus-Riedern

zur Übernahme eines Teiles zu veranlassen, erfolglos

geblieben war. Auf den Bdtritt des Kantons Glarus zu

der Vereinbarung vom 28. Mai 1926 verlangte Winterthur

von Glarus-Riedern neuerdings die Beteiligung zur

Hälfte an den Unterstützungskosten. Die Evangelislhe

Armenpflege Glarus-Riedern lehnte dies indessen ab

solange der Kanton Zürich dem Konkordat nicht an~

gehöre. Infolge einer Beschwerde der zürcherischen

Armendirektion hielt die glarnerische Armendirektion

die Evangelische Armenpflege Glarus-Riedern an, dem

Begehren von Winterthur Folge zu geben. Auf Rekurs

von Glarus-Riedern hob indessen der Regierungsrat von

Glarus die Direktionsverfügung durch Entscheid vom

5. Januar 1928 auf, mit der &gründung, dass der von

der zürcherischen Armendirektion erhobene Anspruch

den Bdtritt des Kantons Zürich selbst zu der inter-

kantonalen Übereinkunft in den für solche Konkordate

Interkantonales Armennnterstützungsrecht. N0 43.

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üblichen Formen zur Voraussetzung hätte. Erklärungen

wie die vom zürcherischen Regierungsrat namens einer

Anzahl zürcherischer Gemeinden abgegebene vermöchten

höchstens eine moralische Verpflichtung der glarneri-

schen Gemeinden zu einem gleichen Entgegenkommen

zu begründen, keine Rechtspflicht, deren Erfüllung ihnen

von der Kantonsbehörde aufgezwungen werden könnte.

Ein Wiedererwägungsgesuch der zürcherischen Almen-

direktion hatte keinen Erfolg.

Mit Eingabe vom 11. Mai 1928 hat hierauf der Re-

gierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht den

Antrag gestellt, die Armenpflege von Evangelisch Glarus

sei pflichtig zu erklären, die Hälfte der Unterstützungs-

kosten für Jakob Tschudy vom Zeitpunkt der Anmeldung

des Unterstützungsfalles bis auf weiteres zu übernehmeI).

Als Datum jener « Anmeldung» wird in der Eingabe

der Juli 1927 genannt.

Der Regierungsrat von Glarus, dem die Klage für

sich und zu Handen der Evangel. Armenpflege Glarus-

Riedern zugestellt worden ist, hat auf Abweisung des

Begehrens von Zürich geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 175

Ziff. 2 OG.)

2. -

Der Regierungsrat von Zürich behauptet nicht,

dass der eingeklagte Anspruch sich auch ohne darauf

bezüglichen Vertrag schon aus sonstigen Grundsätzen

des Bundes- oder interkantonalen Rechts ergeben würde.

Er ficht die zu Eingang des Tatbestandes angeführte

Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dies verneint

hat, nicht an. Vielmehr gründet er die Klage ausschliess-

lich auf die vertragliche Verständigung, die durch seine

Vermittlung zwischen der Mehrzahl der zürcherischen

Gemeinden, darunter Winterthur, und den der Verein-

barung vom 28. Mai 1926 beigetretenen Kantonen in

der Materie getroffen worden sei. Der Kanton Glarus

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Staatsrecht.

hält demgegenüber daran fest, dass ein solcher Vertrags-

schluss mit verbindlicher Wirkung nur zwischen dt-m

Kanton Zürich als solchem und den übrigen Kantonen

hätte erfolgen können, weil Konkordate, wie Staats-

verträge überhau pt, nur zwischen gleichberechtigten

Rechtssubjekten (Körperschaften) geschlossen werden

könnten. Die von der zürcherischen Regierung namens

161 ihrer Gemeinden abgegebene Erklärung sei denn

auch in der eidgen. Gesetzessammlung nicht aufge-

nommen worden, wie es mit der Vereinbarung vom 28.

Mai 1926 selbst und den späteren Beitritten weiterer

Kantone geschehen sei.

Es ist indessen nicht einzusehen, warum vertragliche

Vereinbarungen über einen Gegenstand der öffentlichen

Verwaltung im Bundesstaate, wenn der betreffende

Verwaltungszweig in efnem Kanton dem Staate unter-

geordneten öffentli.chrechtlichen Verbänden zur selb-

ständigen Besorgung übertragen worden ist, nicht auch

zwischen diesen Verbänden unter sich, selbst wenn sie

mehreren Kantonen angehören, oder den betreffenden

Verbänden eines Kantons und einem anderen Kanton

gjHig sollten getroffen werden können. Die Klage-

beantwortung vermag denn au<;h ein bundesrechtliches

Hinderniss oder irgend einen anderen sachlichen Grund,

der dem entgegenstehen ·würde, nicht anzuführen. Das

Bedenken, dass die Gestaltung der Beziehungen zu

anderen Kantonen und damit auch die Bt-stimmung über

dauernde vertragliche Bindungen, welche ein Sdbst-

veIwaltulIgskörper des Kantons gegenüber einem anderen

Kanton einzugehen gedenkt, der kantonalen Behörde

zustehen muss, entfällt, sobald der Vertragsschluss

namens der Gemeinden des Kantons, wie hier, unter

Mitwirkung und durch Vermittlung der Kanto ns re-

gierung geschieht. Dabei wird allerdings der Anschluss

an eine von anderen Kantonen bereits gtschlossene, vom

Bundesrat genehmigte Vereinbarung nicht, wie es bei der

Beitrittserklärung des Kantons selbst der Fall wäre,

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 43.-

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verbindlich für die Vertragskantone schon durch blosse

Mitteilung an den Bundesrat zu Handen derselben

geschehen können, sondern es dem Ermessen der bishe-

rigen Vertragskantone überlassen bleiben müssen, inwie-

fern sie sich auf den Abschluss eines Übereinkommens

gleichen Inhalts bloss mit einzelnen Gemeinden eines

weiteren Kantons einlassen wollen. Im vorliegenden

Falle hat sich indessen der Regil;~rungsrat von Zürich

nicht darauf beschränkt, dem Bundesrat von den Erklä-

rungen von 161 seiner Gemeinden Kenntnis zu geben,

sondern eine gleiche Mitteilung auch an die Regierungen

der einzelnen Vertragskantone selbst, worunter Glarus

ergehen lassen. In der widerspruchslosen Entgegen-

nahme dieser Mitteilung' durch Glarus mu<;s das still-

schweigende Einverständnis mit der darin vorgeschla-

genen Übereinkunft erblickt werden: es genügt zu deren

Zustandekommen unter Umständen, wie sie hier vor-

lagen, auch wenn es dem Kanton ZÜli::h nicht noch

ausdrücklich durch ein Antwortschreiben eröffnet wurde.

Dass der Regierungsrat von Glarus zur Abgabe einer

solchen Erklärung von sich aus nicht kompetent gewesen

sei oder die angestrebte Vereinbarung aus dem anderen

Grunde nicht giltig zustandegekommen wäre, weil die

vom zürcherischen Regierungsrat angefragten Gemeinde-

behörden ihrerseits zu einer entsprechenden Bindung

nicht befugt gewesen seien, wird in der Antwort nicht

behauptet.

Die Wirksamkeit des so getroffenen Übereinkommens

hing auch nicht, wie die Antwort von Glarus anzunehmen

scheint, von der Genehmigung durch den Bundesrat

oder der Veröffentlichung des Vorgangs in der Eidge-

nössischen Gesetzessammlung ab. Nach Art. 7 BV sind

die Kantone im Abschluss vOll Verträgen über an sich

erlaubte, d. h. nicht unter Abs. 1 des Artikels fallende

Vertragsgegenstände grundsätzlich frei. Zur Perfektion

des Vertrages genügt demnach. die Einigung unter den

vertragsschliessenden Kantonen selbst. Eine Mitwirkung

AS 54 I -

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Staatsrecht.

der Bundesbehörden ist nicht erforderlich. Die Bundes-

verfassung verpflichtet in Art. 7 die Kantone bloss,

solche « Verkommnisse» der Bundesbehörde zur Einsicht

vorzulegen, um dieser so Gelegenheit zu geben, sich der

Vollziehung zu widersetzen, wenn der Vertrag etwas

dem Bundesrecht oder den Rechten anderer Kantone

Zuwiderlaufendes enthält. Die

« Genehmigung» des

Bundesrates, eventuell der Bundesversammlung, von der

in Art. 102 Ziff. 7 und 85 Ziff. 5 BV die Rede ist, hat

demnach bloss die Bedeutung, dass die genehmigende

Behörd~ einen Anlass zum Einschreiten gegen den Vertrag

im erwähnten Sinne nicht sehe. Sie ist kein konstitutives

Element für das Zustandekommen des Vertrages selbst.

Wie sie keinen endgiltigen Charakter hat und die Bundes-

behörden, insbesondere auch das Bundesgericht bei

Streitigkeiten nach Art. 175 Ziff. 2 und 3 OG nicht

hindert, dem Vertrag dennoch später die Anerkennung

und Vollziehung zu versagen, wenn sich nachträglich

bei der praktischen Anwendung dessen Unvereinbarkeit

mit dem Bundesrecht oder den Rechten andere 1 Kantone

herausstellt, so bedarf es andererseits ihrer nicht, um den

Vertrag zwischen den vertragsEchliessenden Teilen wirk-

sam und vollziehbar zu machen (vgl. BURcKHARDT,

Kommentar S. 110/1; BOLLE, Das interkantonale Recht

S. 117 ff.). Ebensowenig b€'steht eine Bestimmung,

welche die Verbindlichkeit an die Veröffentlichurg im

Bundesblatt oder in der eidgenössischen Gesetzessamm-

lung knüpfen würde ...

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird gutgeheissen.

Interkantonale Auslieferung. N0 44.

111. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG

EXTRADITION ENTRE CANTONS

44. ExtL'ait da l'arrit du 13 octobre 1928

dans la cause Grobet1

contre 'l'nbuDal correctioDtlel de 1a GIbe.

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Art. 2 de la loi,ederale de 1852 sur l'extradition (intercantonale).

Le delit de lesions corporelles constitne nn deUt d'extradition

tontes les fois que les lesions sont graues, quand bien meme

elles ont ete cansees sans intention dolosive, par imprudence

on negligence.

Risume des {ails :

Le 31 aoftt 1927, Auguste Richoz essayait une auto-

mobile sur la route de Romont a Siviriez, en compagnie

d'Henri Delabays et de Flrmin Guillaume. A la descente

de « La M.lillarde ll, il fut devance par I'automobile de

Georges Grobety, qui roulait a vive allure. Dn accident

se produisit au depassement; les deux machines firent

une embardee et furent projetees hors de la route.

Grobety se tiraindemne de cet accident; en revanche,

Richoz eut la poitrine enfoncee et une jambe brIsee;

il dut ~tre hospitalise pendant longt(mps et souffre d 'une

incapacite p(:;fmanente de travail; Delabays, blesse

moins gravcment, fut cependant contraint d'interrompre

ses occupations pendant trente jours; Guillaume eut

des cötes enfoncees et un poumon perfore; il fit un long

sejour a l'höpital.

Ri.choz et consorts ont depose contre Georges Grobety

une plainte penale pour lesions corporelles par impru-

dence ou negligence.

Le 5 mars 1928, ä I'audience du Tribunal correctionnel

de la G:ane, instance du for du delit, GeorgesGrobety,

Vaudois d'origine et domicilie dans le canton de Vaud,

a excipe de la loi federale de 1852 sur l'extradition et