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328 Staatsrecht. H. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGE~T'fS
43. Urteil vom a2. Juni 1928 i. S. Zürioh gegen Gla.rus. Interkantonale Vereinbarungen. Bedeutung der «Genehmi- gung »durch die Bundesbehörde nach Art., 102 Ziff. 7, Art. 85 Ziff. 4 BV. Kein Konstitutiverforderuis für die Verbindlichkeit des Vertrages unter den Vertragsparteien. Anschlusserklärung eines Kantons an eine bestehende Vereinbarung zwischen anderen Kantonen lediglich namens eines Teiles seiner Gemeinden (hier zu der Vereinbarung vom 28. Mai 1926 betr: Unterstützung von Doppelbürgeru). Rechtliche Möglichkeit eines so beschränkten Beitritts. Voraussetzungen für sein Instandekommen. In wiederholten Urteilen hat das Bundesgericht aus- gesprochen, dass dem Heimatkanton, der einen auf seinem Gebiete sich aufhaltenden oder ihm wegen Verarmung vom bisherigen Wohnsitzkanton zugeführten Doppel- bürger zu unterstützen gezwungen ist, ein Anspruch auf Ersatz oder Mittragung eines Teiles der Unterstüt- zungskosten gegen den anderen Heimatkanton nicht zustehe: ein positiver Satz des Bundesrechts, aus dem sich eine solche Ausgleichungspflicht ergeben würde, fehle und ebensowenig lasse sie sich aus dem \Vesen des Doppelbürgerrechts herleiten. (BGE 23 II 1463; 29 1446, ferner die nicht veröffentlichten Entscheidungen i. S. Neuenburg gegen Bern und i. S. Gemeinde Sulgen vom 15. Juni 1904 und 25. März 1915.) Die mit diesem Rechtszustande verbundenen Unzu- träglichkeiten veranlassten im Jahre 1925 das eidgenös- sische Politische Departement den Kantonen den Ab- schluss einer interkantonalen Übereinkunft vorzuschla- gen, wonach die Unterstützung gemeinsamer Angehöriger künftig von den mehreren Heimatkantonen zusammen Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 43. 329 übernommen werden sollte. Die Regierungen von 16 Kantonen trafen darauf nachstehende, vom Bundesrat am 28. Mai 1926 genehmigte und auf den 1. Juni 1926 in Kraft gesetzte Vereinbarung (Eidgen. Gesetzessamm- lung 42 S. 250) : « 1. Die Kosten der Unterstützung eines Schweizer-' bürgers, der in mehreren Kantonen heimatberechtigt ist, werden von diesen Kantonen zu gleichen Teilen getragen, soweit nicht die Bestimmungen deS Bundesgesetzes vom
22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone Platz greifen.
2. Über die Modalitäten der Unterstützung soll in jedem Einzelfalle zwischen den beteiligten Heimat- kantonen oder Gemeinden ohne Verzug eine Verständi- gung eingeleitet werden: inzwischen ist die benötigte Hilfe von derjenigen Heimatbehörde zu leisten, an welche der Hilfsbedürftige si(h zunächst wendet oder welcher er zugeführt wird. Handelt es sich um eine Aufforderung zur Leistung von Unterstützung nach Art. 45 Abs. 3 BV, so werden die beteiligten Heimat- kantone sich über gemeinsame Massnahmen ins Ein- vernehmen setzen. 3 .. Die Beitrittserklärungen zu dieser Vereinbarung gehen an das eidgen. Justiz- und Polizeidepartement zu Handen des Bundesrates, dem die Inkraftsetzung au- heimgestellt wird ... » Mit Schreiben vom 23. November 1926 teilte auch der Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrat den Beitritt dieses Kantons mit, worauf der Bundesrat die Vereinbarung ihm gegenüber auf den 1. Januar 1927 in Kraft erklärte (a.a.O. S. 781). Der Regienlllgsrat von Zürich hielt dafür, dass der Beitritt des Kantons Zürich, weil es sich um einen in die Autonomie der Gemeinden fallenden Gegenstand handle, nur im Wege eines der Volksabstimmung unterstellten Gesetzes geschehen känte. Um dennoch dem Wunsche des eidgen. Politischen 330 Staatsnrebt. Departements entgegenzukommen, fragte er die Gemein- den des Kantons an, ob sie bereit seien für sich einem solchen Abkommen beizutreten. Alle mit Ausnahme von drei (Elsau, Langnau a. A. und Stadel) erklärten hiezu ihre Zustimmung. Der Regierungsrat von Zürich gab hievon dem eidgen. Politischen Departement und mit Schreiben vorn 26. Juli 1926 ausserdem den Armen- direktionen aller beteiligten Kantone Kenntnis. Im Dezember 1926 erliess er eine gleiche Mitteilung auch an den Kanton Glarus. . Im Jahre 1927 erhob sich zwischen der Bürgergemeinde Winterthur und der Evangelischen Armenpflege der Gemeinde Glarus-Riedern ein Anstand wegen der Unter- stützung des an diesen beiden Orten verbürgerten Jakob Tschudy, geb. 1890. Tschudy ist seit 1921 in der zürche- rischen Heilanstalt Burghölzli versorgt und es waren die Auslagen dafür bisher, abgesehen von gewissen Beiträgen der Angehörigen, ganz von Winterthur ge- tragen worden, nachdem ein im Jahre 1921 gemachter Versuch, die Evangelische Armenpflege Glarus-Riedern zur Übernahme eines Teiles zu veranlassen, erfolglos geblieben war. Auf den Bdtritt des Kantons Glarus zu der Vereinbarung vom 28. Mai 1926 verlangte Winterthur von Glarus-Riedern neuerdings die Beteiligung zur Hälfte an den Unterstützungskosten. Die Evangelislhe Armenpflege Glarus-Riedern lehnte dies indessen ab solange der Kanton Zürich dem Konkordat nicht an~ gehöre. Infolge einer Beschwerde der zürcherischen Armendirektion hielt die glarnerische Armendirektion die Evangelische Armenpflege Glarus-Riedern an, dem Begehren von Winterthur Folge zu geben. Auf Rekurs von Glarus-Riedern hob indessen der Regierungsrat von Glarus die Direktionsverfügung durch Entscheid vom
5. Januar 1928 auf, mit der &gründung, dass der von der zürcherischen Armendirektion erhobene Anspruch den Bdtritt des Kantons Zürich selbst zu der inter- kantonalen Übereinkunft in den für solche Konkordate Interkantonales Armennnterstützungsrecht. N0 43. 331 üblichen Formen zur Voraussetzung hätte. Erklärungen wie die vom zürcherischen Regierungsrat namens einer Anzahl zürcherischer Gemeinden abgegebene vermöchten höchstens eine moralische Verpflichtung der glarneri- schen Gemeinden zu einem gleichen Entgegenkommen zu begründen, keine Rechtspflicht, deren Erfüllung ihnen von der Kantonsbehörde aufgezwungen werden könnte. Ein Wiedererwägungsgesuch der zürcherischen Almen- direktion hatte keinen Erfolg. Mit Eingabe vom 11. Mai 1928 hat hierauf der Re- gierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht den Antrag gestellt, die Armenpflege von Evangelisch Glarus sei pflichtig zu erklären, die Hälfte der Unterstützungs- kosten für Jakob Tschudy vom Zeitpunkt der Anmeldung des Unterstützungsfalles bis auf weiteres zu übernehmeI). Als Datum jener « Anmeldung» wird in der Eingabe der Juli 1927 genannt. Der Regierungsrat von Glarus, dem die Klage für sich und zu Handen der Evangel. Armenpflege Glarus- Riedern zugestellt worden ist, hat auf Abweisung des Begehrens von Zürich geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - (Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 175 Ziff. 2 OG.)
2. - Der Regierungsrat von Zürich behauptet nicht, dass der eingeklagte Anspruch sich auch ohne darauf bezüglichen Vertrag schon aus sonstigen Grundsätzen des Bundes- oder interkantonalen Rechts ergeben würde. Er ficht die zu Eingang des Tatbestandes angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dies verneint hat, nicht an. Vielmehr gründet er die Klage ausschliess- lich auf die vertragliche Verständigung, die durch seine Vermittlung zwischen der Mehrzahl der zürcherischen Gemeinden, darunter Winterthur, und den der Verein- barung vom 28. Mai 1926 beigetretenen Kantonen in der Materie getroffen worden sei. Der Kanton Glarus · 332 Staatsrecht. hält demgegenüber daran fest, dass ein solcher Vertrags- schluss mit verbindlicher Wirkung nur zwischen dt-m Kanton Zürich als solchem und den übrigen Kantonen hätte erfolgen können, weil Konkordate, wie Staats- verträge überhau pt, nur zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten (Körperschaften) geschlossen werden könnten. Die von der zürcherischen Regierung namens 161 ihrer Gemeinden abgegebene Erklärung sei denn auch in der eidgen. Gesetzessammlung nicht aufge- nommen worden, wie es mit der Vereinbarung vom 28. Mai 1926 selbst und den späteren Beitritten weiterer Kantone geschehen sei. Es ist indessen nicht einzusehen, warum vertragliche Vereinbarungen über einen Gegenstand der öffentlichen Verwaltung im Bundesstaate, wenn der betreffende Verwaltungszweig in efnem Kanton dem Staate unter- geordneten öffentli.chrechtlichen Verbänden zur selb- ständigen Besorgung übertragen worden ist, nicht auch zwischen diesen Verbänden unter sich, selbst wenn sie mehreren Kantonen angehören, oder den betreffenden Verbänden eines Kantons und einem anderen Kanton gjHig sollten getroffen werden können. Die Klage- beantwortung vermag denn au<;h ein bundesrechtliches Hinderniss oder irgend einen anderen sachlichen Grund, der dem entgegenstehen ·würde, nicht anzuführen. Das Bedenken, dass die Gestaltung der Beziehungen zu anderen Kantonen und damit auch die Bt-stimmung über dauernde vertragliche Bindungen, welche ein Sdbst- veIwaltulIgskörper des Kantons gegenüber einem anderen Kanton einzugehen gedenkt, der kantonalen Behörde zustehen muss, entfällt, sobald der Vertragsschluss namens der Gemeinden des Kantons, wie hier, unter Mitwirkung und durch Vermittlung der Kanto ns re- gierung geschieht. Dabei wird allerdings der Anschluss an eine von anderen Kantonen bereits gtschlossene, vom Bundesrat genehmigte Vereinbarung nicht, wie es bei der Beitrittserklärung des Kantons selbst der Fall wäre, Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 43.- 333 verbindlich für die Vertragskantone schon durch blosse Mitteilung an den Bundesrat zu Handen derselben geschehen können, sondern es dem Ermessen der bishe- rigen Vertragskantone überlassen bleiben müssen, inwie- fern sie sich auf den Abschluss eines Übereinkommens gleichen Inhalts bloss mit einzelnen Gemeinden eines weiteren Kantons einlassen wollen. Im vorliegenden Falle hat sich indessen der Regil;~rungsrat von Zürich nicht darauf beschränkt, dem Bundesrat von den Erklä- rungen von 161 seiner Gemeinden Kenntnis zu geben, sondern eine gleiche Mitteilung auch an die Regierungen der einzelnen Vertragskantone selbst, worunter Glarus ergehen lassen. In der widerspruchslosen Entgegen- nahme dieser Mitteilung' durch Glarus mu<;s das still- schweigende Einverständnis mit der darin vorgeschla- genen Übereinkunft erblickt werden: es genügt zu deren Zustandekommen unter Umständen, wie sie hier vor- lagen, auch wenn es dem Kanton ZÜli::h nicht noch ausdrücklich durch ein Antwortschreiben eröffnet wurde. Dass der Regierungsrat von Glarus zur Abgabe einer solchen Erklärung von sich aus nicht kompetent gewesen sei oder die angestrebte Vereinbarung aus dem anderen Grunde nicht giltig zustandegekommen wäre, weil die vom zürcherischen Regierungsrat angefragten Gemeinde- behörden ihrerseits zu einer entsprechenden Bindung nicht befugt gewesen seien, wird in der Antwort nicht behauptet. Die Wirksamkeit des so getroffenen Übereinkommens hing auch nicht, wie die Antwort von Glarus anzunehmen scheint, von der Genehmigung durch den Bundesrat oder der Veröffentlichung des Vorgangs in der Eidge- nössischen Gesetzessammlung ab. Nach Art. 7 BV sind die Kantone im Abschluss vOll Verträgen über an sich erlaubte, d. h. nicht unter Abs. 1 des Artikels fallende Vertragsgegenstände grundsätzlich frei. Zur Perfektion des Vertrages genügt demnach. die Einigung unter den vertragsschliessenden Kantonen selbst. Eine Mitwirkung AS 54 I - 1928 23 334 Staatsrecht. der Bundesbehörden ist nicht erforderlich. Die Bundes- verfassung verpflichtet in Art. 7 die Kantone bloss, solche « Verkommnisse» der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, um dieser so Gelegenheit zu geben, sich der Vollziehung zu widersetzen, wenn der Vertrag etwas dem Bundesrecht oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthält. Die « Genehmigung» des Bundesrates, eventuell der Bundesversammlung, von der in Art. 102 Ziff. 7 und 85 Ziff. 5 BV die Rede ist, hat demnach bloss die Bedeutung, dass die genehmigende Behörd~ einen Anlass zum Einschreiten gegen den Vertrag im erwähnten Sinne nicht sehe. Sie ist kein konstitutives Element für das Zustandekommen des Vertrages selbst. Wie sie keinen endgiltigen Charakter hat und die Bundes- behörden, insbesondere auch das Bundesgericht bei Streitigkeiten nach Art. 175 Ziff. 2 und 3 OG nicht hindert, dem Vertrag dennoch später die Anerkennung und Vollziehung zu versagen, wenn sich nachträglich bei der praktischen Anwendung dessen Unvereinbarkeit mit dem Bundesrecht oder den Rechten andere 1 Kantone herausstellt, so bedarf es andererseits ihrer nicht, um den Vertrag zwischen den vertragsEchliessenden Teilen wirk- sam und vollziehbar zu machen (vgl. BURcKHARDT, Kommentar S. 110/1; BOLLE, Das interkantonale Recht S. 117 ff.). Ebensowenig b€'steht eine Bestimmung, welche die Verbindlichkeit an die Veröffentlichurg im Bundesblatt oder in der eidgenössischen Gesetzessamm- lung knüpfen würde ... Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird gutgeheissen. Interkantonale Auslieferung. N0 44.
111. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS
44. ExtL'ait da l'arrit du 13 octobre 1928 dans la cause Grobet1 contre 'l'nbuDal correctioDtlel de 1a GIbe. 335 Art. 2 de la loi ,ederale de 1852 sur l'extradition (intercantonale). Le delit de lesions corporelles constitne nn deUt d'extradition tontes les fois que les lesions sont graues, quand bien meme elles ont ete cansees sans intention dolosive, par imprudence on negligence. Risume des {ails : Le 31 aoftt 1927, Auguste Richoz essayait une auto- mobile sur la route de Romont a Siviriez, en compagnie d'Henri Delabays et de Flrmin Guillaume. A la descente de « La M.lillarde ll, il fut devance par I'automobile de Georges Grobety, qui roulait a vive allure. Dn accident se produisit au depassement ; les deux machines firent une embardee et furent projetees hors de la route. Grobety se tiraindemne de cet accident ; en revanche, Richoz eut la poitrine enfoncee et une jambe brIsee ; il dut ~tre hospitalise pendant longt( mps et souffre d 'une incapacite p(:;fmanente de travail; Delabays, blesse moins gravcment, fut cependant contraint d'interrompre ses occupations pendant trente jours; Guillaume eut des cötes enfoncees et un poumon perfore ; il fit un long sejour a l'höpital. Ri.choz et consorts ont depose contre Georges Grobety une plainte penale pour lesions corporelles par impru- dence ou negligence. Le 5 mars 1928, ä I'audience du Tribunal correctionnel de la G:ane, instance du for du delit, GeorgesGrobety, Vaudois d'origine et domicilie dans le canton de Vaud, a excipe de la loi federale de 1852 sur l'extradition et