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Staatsrecht.
H. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGE~T'fS
43. Urteil vom a2. Juni 1928 i. S. Zürioh gegen Gla.rus.
Interkantonale Vereinbarungen. Bedeutung der «Genehmi-
gung »durch die Bundesbehörde nach Art., 102 Ziff. 7,
Art. 85 Ziff. 4 BV. Kein Konstitutiverforderuis für die
Verbindlichkeit des Vertrages unter den Vertragsparteien.
Anschlusserklärung eines Kantons an eine bestehende
Vereinbarung zwischen anderen Kantonen lediglich namens
eines Teiles seiner Gemeinden (hier zu der Vereinbarung
vom 28. Mai 1926 betr: Unterstützung von Doppelbürgeru).
Rechtliche Möglichkeit eines so beschränkten Beitritts.
Voraussetzungen für sein Instandekommen.
In wiederholten Urteilen hat das Bundesgericht aus-
gesprochen, dass dem Heimatkanton, der einen auf seinem
Gebiete sich aufhaltenden oder ihm wegen Verarmung
vom bisherigen Wohnsitzkanton zugeführten Doppel-
bürger zu unterstützen gezwungen ist, ein Anspruch
auf Ersatz oder Mittragung eines Teiles der Unterstüt-
zungskosten gegen den anderen Heimatkanton nicht
zustehe: ein positiver Satz des Bundesrechts, aus dem
sich eine solche Ausgleichungspflicht ergeben würde,
fehle und ebensowenig lasse sie sich aus dem \Vesen des
Doppelbürgerrechts herleiten. (BGE 23 II 1463; 29 1446,
ferner die nicht veröffentlichten Entscheidungen i. S.
Neuenburg gegen Bern und i. S. Gemeinde Sulgen
vom 15. Juni 1904 und 25. März 1915.)
Die mit diesem Rechtszustande verbundenen Unzu-
träglichkeiten veranlassten im Jahre 1925 das eidgenös-
sische Politische Departement den Kantonen den Ab-
schluss einer interkantonalen Übereinkunft vorzuschla-
gen, wonach die Unterstützung gemeinsamer Angehöriger
künftig von den mehreren Heimatkantonen zusammen
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 43.
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übernommen werden sollte. Die Regierungen von 16
Kantonen trafen darauf nachstehende, vom Bundesrat
am 28. Mai 1926 genehmigte und auf den 1. Juni 1926
in Kraft gesetzte Vereinbarung (Eidgen. Gesetzessamm-
lung 42 S. 250) :
« 1. Die Kosten der Unterstützung eines Schweizer-'
bürgers, der in mehreren Kantonen heimatberechtigt ist,
werden von diesen Kantonen zu gleichen Teilen getragen,
soweit nicht die Bestimmungen deS Bundesgesetzes vom
22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter
und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger
anderer Kantone Platz greifen.
2. Über die Modalitäten der Unterstützung soll in
jedem Einzelfalle zwischen den beteiligten Heimat-
kantonen oder Gemeinden ohne Verzug eine Verständi-
gung eingeleitet werden: inzwischen ist die benötigte
Hilfe von derjenigen Heimatbehörde zu leisten, an
welche der Hilfsbedürftige si(h zunächst wendet oder
welcher er zugeführt wird.
Handelt es sich um eine
Aufforderung zur Leistung von Unterstützung nach
Art. 45 Abs. 3 BV, so werden die beteiligten Heimat-
kantone sich über gemeinsame Massnahmen ins Ein-
vernehmen setzen.
3 .. Die Beitrittserklärungen zu dieser Vereinbarung
gehen an das eidgen. Justiz- und Polizeidepartement zu
Handen des Bundesrates, dem die Inkraftsetzung au-
heimgestellt wird ... »
Mit Schreiben vom 23. November 1926 teilte auch der
Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrat den
Beitritt dieses Kantons mit, worauf der Bundesrat die
Vereinbarung ihm gegenüber auf den 1. Januar 1927
in Kraft erklärte (a.a.O. S. 781). Der Regienlllgsrat von
Zürich hielt dafür, dass der Beitritt des Kantons Zürich,
weil es sich um einen in die Autonomie der Gemeinden
fallenden Gegenstand handle, nur im Wege eines der
Volksabstimmung unterstellten
Gesetzes
geschehen
känte. Um dennoch dem Wunsche des eidgen. Politischen
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Staatsnrebt.
Departements entgegenzukommen, fragte er die Gemein-
den des Kantons an, ob sie bereit seien für sich einem
solchen Abkommen beizutreten. Alle mit Ausnahme von
drei (Elsau, Langnau a. A. und Stadel) erklärten hiezu
ihre Zustimmung. Der Regierungsrat von Zürich gab
hievon dem eidgen. Politischen Departement und mit
Schreiben vorn 26. Juli 1926 ausserdem den Armen-
direktionen aller beteiligten Kantone Kenntnis. Im
Dezember 1926 erliess er eine gleiche Mitteilung auch
an den Kanton Glarus.
. Im Jahre 1927 erhob sich zwischen der Bürgergemeinde
Winterthur und der Evangelischen Armenpflege der
Gemeinde Glarus-Riedern ein Anstand wegen der Unter-
stützung des an diesen beiden Orten verbürgerten Jakob
Tschudy, geb. 1890. Tschudy ist seit 1921 in der zürche-
rischen Heilanstalt Burghölzli versorgt und es waren
die Auslagen dafür bisher, abgesehen von gewissen
Beiträgen der Angehörigen, ganz von Winterthur ge-
tragen worden, nachdem ein im Jahre 1921 gemachter
Versuch, die Evangelische Armenpflege Glarus-Riedern
zur Übernahme eines Teiles zu veranlassen, erfolglos
geblieben war. Auf den Bdtritt des Kantons Glarus zu
der Vereinbarung vom 28. Mai 1926 verlangte Winterthur
von Glarus-Riedern neuerdings die Beteiligung zur
Hälfte an den Unterstützungskosten. Die Evangelislhe
Armenpflege Glarus-Riedern lehnte dies indessen ab
solange der Kanton Zürich dem Konkordat nicht an~
gehöre. Infolge einer Beschwerde der zürcherischen
Armendirektion hielt die glarnerische Armendirektion
die Evangelische Armenpflege Glarus-Riedern an, dem
Begehren von Winterthur Folge zu geben. Auf Rekurs
von Glarus-Riedern hob indessen der Regierungsrat von
Glarus die Direktionsverfügung durch Entscheid vom
5. Januar 1928 auf, mit der &gründung, dass der von
der zürcherischen Armendirektion erhobene Anspruch
den Bdtritt des Kantons Zürich selbst zu der inter-
kantonalen Übereinkunft in den für solche Konkordate
Interkantonales Armennnterstützungsrecht. N0 43.
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üblichen Formen zur Voraussetzung hätte. Erklärungen
wie die vom zürcherischen Regierungsrat namens einer
Anzahl zürcherischer Gemeinden abgegebene vermöchten
höchstens eine moralische Verpflichtung der glarneri-
schen Gemeinden zu einem gleichen Entgegenkommen
zu begründen, keine Rechtspflicht, deren Erfüllung ihnen
von der Kantonsbehörde aufgezwungen werden könnte.
Ein Wiedererwägungsgesuch der zürcherischen Almen-
direktion hatte keinen Erfolg.
Mit Eingabe vom 11. Mai 1928 hat hierauf der Re-
gierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht den
Antrag gestellt, die Armenpflege von Evangelisch Glarus
sei pflichtig zu erklären, die Hälfte der Unterstützungs-
kosten für Jakob Tschudy vom Zeitpunkt der Anmeldung
des Unterstützungsfalles bis auf weiteres zu übernehmeI).
Als Datum jener « Anmeldung» wird in der Eingabe
der Juli 1927 genannt.
Der Regierungsrat von Glarus, dem die Klage für
sich und zu Handen der Evangel. Armenpflege Glarus-
Riedern zugestellt worden ist, hat auf Abweisung des
Begehrens von Zürich geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 175
Ziff. 2 OG.)
2. -
Der Regierungsrat von Zürich behauptet nicht,
dass der eingeklagte Anspruch sich auch ohne darauf
bezüglichen Vertrag schon aus sonstigen Grundsätzen
des Bundes- oder interkantonalen Rechts ergeben würde.
Er ficht die zu Eingang des Tatbestandes angeführte
Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dies verneint
hat, nicht an. Vielmehr gründet er die Klage ausschliess-
lich auf die vertragliche Verständigung, die durch seine
Vermittlung zwischen der Mehrzahl der zürcherischen
Gemeinden, darunter Winterthur, und den der Verein-
barung vom 28. Mai 1926 beigetretenen Kantonen in
der Materie getroffen worden sei. Der Kanton Glarus
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Staatsrecht.
hält demgegenüber daran fest, dass ein solcher Vertrags-
schluss mit verbindlicher Wirkung nur zwischen dt-m
Kanton Zürich als solchem und den übrigen Kantonen
hätte erfolgen können, weil Konkordate, wie Staats-
verträge überhau pt, nur zwischen gleichberechtigten
Rechtssubjekten (Körperschaften) geschlossen werden
könnten. Die von der zürcherischen Regierung namens
161 ihrer Gemeinden abgegebene Erklärung sei denn
auch in der eidgen. Gesetzessammlung nicht aufge-
nommen worden, wie es mit der Vereinbarung vom 28.
Mai 1926 selbst und den späteren Beitritten weiterer
Kantone geschehen sei.
Es ist indessen nicht einzusehen, warum vertragliche
Vereinbarungen über einen Gegenstand der öffentlichen
Verwaltung im Bundesstaate, wenn der betreffende
Verwaltungszweig in efnem Kanton dem Staate unter-
geordneten öffentli.chrechtlichen Verbänden zur selb-
ständigen Besorgung übertragen worden ist, nicht auch
zwischen diesen Verbänden unter sich, selbst wenn sie
mehreren Kantonen angehören, oder den betreffenden
Verbänden eines Kantons und einem anderen Kanton
gjHig sollten getroffen werden können. Die Klage-
beantwortung vermag denn au<;h ein bundesrechtliches
Hinderniss oder irgend einen anderen sachlichen Grund,
der dem entgegenstehen ·würde, nicht anzuführen. Das
Bedenken, dass die Gestaltung der Beziehungen zu
anderen Kantonen und damit auch die Bt-stimmung über
dauernde vertragliche Bindungen, welche ein Sdbst-
veIwaltulIgskörper des Kantons gegenüber einem anderen
Kanton einzugehen gedenkt, der kantonalen Behörde
zustehen muss, entfällt, sobald der Vertragsschluss
namens der Gemeinden des Kantons, wie hier, unter
Mitwirkung und durch Vermittlung der Kanto ns re-
gierung geschieht. Dabei wird allerdings der Anschluss
an eine von anderen Kantonen bereits gtschlossene, vom
Bundesrat genehmigte Vereinbarung nicht, wie es bei der
Beitrittserklärung des Kantons selbst der Fall wäre,
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 43.-
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verbindlich für die Vertragskantone schon durch blosse
Mitteilung an den Bundesrat zu Handen derselben
geschehen können, sondern es dem Ermessen der bishe-
rigen Vertragskantone überlassen bleiben müssen, inwie-
fern sie sich auf den Abschluss eines Übereinkommens
gleichen Inhalts bloss mit einzelnen Gemeinden eines
weiteren Kantons einlassen wollen. Im vorliegenden
Falle hat sich indessen der Regil;~rungsrat von Zürich
nicht darauf beschränkt, dem Bundesrat von den Erklä-
rungen von 161 seiner Gemeinden Kenntnis zu geben,
sondern eine gleiche Mitteilung auch an die Regierungen
der einzelnen Vertragskantone selbst, worunter Glarus
ergehen lassen. In der widerspruchslosen Entgegen-
nahme dieser Mitteilung' durch Glarus mu<;s das still-
schweigende Einverständnis mit der darin vorgeschla-
genen Übereinkunft erblickt werden: es genügt zu deren
Zustandekommen unter Umständen, wie sie hier vor-
lagen, auch wenn es dem Kanton ZÜli::h nicht noch
ausdrücklich durch ein Antwortschreiben eröffnet wurde.
Dass der Regierungsrat von Glarus zur Abgabe einer
solchen Erklärung von sich aus nicht kompetent gewesen
sei oder die angestrebte Vereinbarung aus dem anderen
Grunde nicht giltig zustandegekommen wäre, weil die
vom zürcherischen Regierungsrat angefragten Gemeinde-
behörden ihrerseits zu einer entsprechenden Bindung
nicht befugt gewesen seien, wird in der Antwort nicht
behauptet.
Die Wirksamkeit des so getroffenen Übereinkommens
hing auch nicht, wie die Antwort von Glarus anzunehmen
scheint, von der Genehmigung durch den Bundesrat
oder der Veröffentlichung des Vorgangs in der Eidge-
nössischen Gesetzessammlung ab. Nach Art. 7 BV sind
die Kantone im Abschluss vOll Verträgen über an sich
erlaubte, d. h. nicht unter Abs. 1 des Artikels fallende
Vertragsgegenstände grundsätzlich frei. Zur Perfektion
des Vertrages genügt demnach. die Einigung unter den
vertragsschliessenden Kantonen selbst. Eine Mitwirkung
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Staatsrecht.
der Bundesbehörden ist nicht erforderlich. Die Bundes-
verfassung verpflichtet in Art. 7 die Kantone bloss,
solche « Verkommnisse» der Bundesbehörde zur Einsicht
vorzulegen, um dieser so Gelegenheit zu geben, sich der
Vollziehung zu widersetzen, wenn der Vertrag etwas
dem Bundesrecht oder den Rechten anderer Kantone
Zuwiderlaufendes enthält. Die
« Genehmigung» des
Bundesrates, eventuell der Bundesversammlung, von der
in Art. 102 Ziff. 7 und 85 Ziff. 5 BV die Rede ist, hat
demnach bloss die Bedeutung, dass die genehmigende
Behörd~ einen Anlass zum Einschreiten gegen den Vertrag
im erwähnten Sinne nicht sehe. Sie ist kein konstitutives
Element für das Zustandekommen des Vertrages selbst.
Wie sie keinen endgiltigen Charakter hat und die Bundes-
behörden, insbesondere auch das Bundesgericht bei
Streitigkeiten nach Art. 175 Ziff. 2 und 3 OG nicht
hindert, dem Vertrag dennoch später die Anerkennung
und Vollziehung zu versagen, wenn sich nachträglich
bei der praktischen Anwendung dessen Unvereinbarkeit
mit dem Bundesrecht oder den Rechten andere 1 Kantone
herausstellt, so bedarf es andererseits ihrer nicht, um den
Vertrag zwischen den vertragsEchliessenden Teilen wirk-
sam und vollziehbar zu machen (vgl. BURcKHARDT,
Kommentar S. 110/1; BOLLE, Das interkantonale Recht
S. 117 ff.). Ebensowenig b€'steht eine Bestimmung,
welche die Verbindlichkeit an die Veröffentlichurg im
Bundesblatt oder in der eidgenössischen Gesetzessamm-
lung knüpfen würde ...
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird gutgeheissen.
Interkantonale Auslieferung. N0 44.
111. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
44. ExtL'ait da l'arrit du 13 octobre 1928
dans la cause Grobet1
contre 'l'nbuDal correctioDtlel de 1a GIbe.
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Art. 2 de la loi,ederale de 1852 sur l'extradition (intercantonale).
Le delit de lesions corporelles constitne nn deUt d'extradition
tontes les fois que les lesions sont graues, quand bien meme
elles ont ete cansees sans intention dolosive, par imprudence
on negligence.
Risume des {ails :
Le 31 aoftt 1927, Auguste Richoz essayait une auto-
mobile sur la route de Romont a Siviriez, en compagnie
d'Henri Delabays et de Flrmin Guillaume. A la descente
de « La M.lillarde ll, il fut devance par I'automobile de
Georges Grobety, qui roulait a vive allure. Dn accident
se produisit au depassement; les deux machines firent
une embardee et furent projetees hors de la route.
Grobety se tiraindemne de cet accident; en revanche,
Richoz eut la poitrine enfoncee et une jambe brIsee;
il dut ~tre hospitalise pendant longt(mps et souffre d 'une
incapacite p(:;fmanente de travail; Delabays, blesse
moins gravcment, fut cependant contraint d'interrompre
ses occupations pendant trente jours; Guillaume eut
des cötes enfoncees et un poumon perfore; il fit un long
sejour a l'höpital.
Ri.choz et consorts ont depose contre Georges Grobety
une plainte penale pour lesions corporelles par impru-
dence ou negligence.
Le 5 mars 1928, ä I'audience du Tribunal correctionnel
de la G:ane, instance du for du delit, GeorgesGrobety,
Vaudois d'origine et domicilie dans le canton de Vaud,
a excipe de la loi federale de 1852 sur l'extradition et