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64_I_414

BGE 64 I 414

Bundesgericht (BGE) · 1938-11-14 · Deutsch CH
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414

Strafrecht.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

Vgl. Nr. 72. -

Voir n° 72.

VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 69 und 72. -

Voir nOB 69 et72.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

MOTORFAHRZEUG~ UND~AHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES vEillCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

73. Urteil des Kassationshofs vom 14. November 1938

i. S. Zürioh, Staa.tsanwaltschaft gegen Felix.

Art. 6 2 M F G stellt nur den G e b rau c h s die b s t a h 1,

nicht aber die « Gebrauchs u n t e r s chi a gun g» an einem

Motorfahrzeug unter Strafe.·

A. -

Am 19. November 1937 sprach P. Felix bei der

Titan Auto Service A.-G. in Zürich als Kaufsinteressent

für einen Occasionswagen vor und mietete von ihr zu Pro-

bezwecken einen Opel « Olympia» für die Dauer eines

Motorfahrzeug. Wld Fahrradverkehr. N0 73.

415

'Tages unter Hinterlassung seines alten Wagens als Sicher-

heit. An einem der nächsten Tage erschien Felix wieder

bei der Firma und ersuchte um Überlassung des Wagens

zu weiteren Probefahrten.

Während bezüglich dieser

neuen Unterhandlung Felix behauptet, der Wagen sei

ihm {(für längere Zeit » weiter zum Gebrauch überlassen

worden und zwar für den Fall des nachherigen Kaufs eines

Wagens unter Verzicht auf Mietgebühr, behauptet die

Firma, der Wagen sei ihm nur bis und mit dem 24. No-

vember 1937 weitervermietet worden. Von seinen Ge-

schäftsfahrten mit dem Mietwagen teilte in der Folge

FeHx der Firma mit Postkarten vom 3., 10. und 18. De-

zember 1937 jeweilen mit, er werde den Wagen noch einige

Zeit ausprobieren. Am 15. Dezember hatte die Firma

gegen ihn Strafanzeige wegen Unterschlagung eingereicht.

Als er am 31. Dezember den Wagen zurückbrachte, stellte

sie ihm Rechnung für die Miete und hielt an der Strafan-

zeige gestützt auf Art. 62 MFG fest.

B. -

Bezirksgericht und Obergericht Zürich haben

:;Felix von der Anklage freigesprochen mit der Begrün-

dung, dass Art. 62 MFG nach Wortlaut und ratio legis

nur den Gebrauchsdiebstahl, nicht aber die Gebrauchs-

unterschlagung unter Strafe stelle, und nur um . letzteren

Tatbestand handle es sich hier.

C . . -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt die Staatsanwaltschaft Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zur Bestrafung gemäss Art. 62 MFG.

Sie führt aus, der im Randtitel verwendete Begriff « Ent-

wendung zum Gebrauch» umfasse nicht nur die Weg-

nahme eines fremden Wagens aUS fremdem Besitz, sondern

bedeute allgemein « rechtswidrig im eigenen Interesse über

die Sache verfügen, sie eigenmächtig beherrschen, kurz sie

gebrauchen I). Darauf deute auch im französischen Text,

trotz dem Marginale « vol d'usage I), der Ausdruck « utili-

ser)} und im italienischen· das Wort· «sottrazione ». Fiir

die Einbeziehung auch der Gebrauchsunterschlagung

spreche auch der Zweck der Strafbestimmung -

Schutz

AB 64 1-1938

27

416

Strafrecht.

des Eigentümeroß und des Verkehrs vor Strolchenfahrern;

beide Motive tr~en in ganz gleicher Weise sowohl für den

C'-.ebrauchsdiebstahl als die -Unterschlagung zu.

D. -

Der Angeklagte beantragt Abweisung der Nichtig-

keitsbeschwerde; das Obergericht verzichtet auf Gegen-

bemerkungen.

Der Ka/3sa.tionshof zieht in Erwägung :

Die Umschreibung des Tatbestandes des Art. 62 MFG

-

{(Wer sich ein Motorfahrzeug rechtswidrig zum Ge-

brauch aneignet, ohne dass der Tatbestand des Diebstahls

erfüllt ist » -

kann in der Tat auf den ersten Blick zu

Zweifeln Anlass geben. Er setzt einerseits das Merkmal

der Aneignung positiv voraus, schliesst aber anderseits

den Tatbestand des Diebstahls aus; da nun der Diebstahl

im weeentlichendie Merkmale « Wegnahme » und « An-

eignung » enthält, letztere aber hier ausdrücklich verlangt

ist, könnte die Meinung aufkommen, der Tatbestand des

Art. 62 MFG unterscheide sich vom Diebstahl durch das

Fehlen des Merkmals « Wegnahme». Es ist jedoch vom

Begriff 1(Aneignung zum G e b rau c h» als ganzem

auszugehen: durch diesen Zusatz ist gerade das Element

der Eigentumserwerbsabsicht ausgeschieden; es verbleibt

als Inhalt des Begriffs Aneignung -

von seiner Verwen-

dung im Diebstahlstatbestand her -

die Vorstellung des

blossen Ansichnehmens, aber verbunden mit derjenigen

des Korrelats dazu, des \V e g n e h m e n s beim Berech-

tigten. Weggenommen wird die Sache, das Fahrzeug; als

C'-.egenstand einer Aneignung im eigentlichen Sinne könnte

nur der Gebrauch als solcher aufgefasst werden -

wenn

nicht begrifflich Eigentum nur an Sachen möglich wäre.

Was in Art. 62 gemeint ist, wird zutreffend durch den

Randtitel

« E n t wen dun g

zum

G e b rau c h)

bezeichnet. Durch den einschränkenden Nebensatz wird

der S ach diebstahl am Fahrzeug ausgeschieden und dem

allgemeinen Strafrecht überlassen; Gegenstand des Art. 62

bildet der G e b rau c h s die b s t a h I an demselben,

i

i

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 73.

fl7

das furtum usus im Sinne des älteren Strafrechts. In dem

so verwendeten Begriff des Diebstahls ist das Merkmal der

Weg nah m e aus fremdem Gewahrsam mitenthalten,

wie es im Marginale durch den Ausdruck « Entwendung»)

zum Ausdruck kommt, der die widerrechtliche Über-

führung eines Gegenstandes aus einem fremden in den

Besitz des Täters kennzeichnet und damit den Diebstahl

von der U n t e r s chI a gun g abgrenzt, bei der die

bereits im Gewahrsam des Täters befindliche fremde Sache

nicht mehr weggenommen wird, die Aneignung vielmehr

durch den blossen Willensentschluss desselben, sie als

Eigentümer behalten zu wollen, erfolgt. Wollte mit Art. 62

auch die Gebrauchs u n t e r s chi a gun g getroffen wer-

den, so würde es genügen, etwa von « widerrechtlichem

Gebrauchen » statt von widerrechtlicher Aneignung zum

Gebrauch zu sprechen, mit welchem Ausdruck, gleich wie

mit « Entwenden », auf den äusserlich sichtbaren Vorgang

des Beginns des widerrechtlichen Zustandes, eben auf die

Wegnahme des Fahrzeugs aus dem Gewahrsam des Be-

rechtigten hillgewiesen wird. Ein Indiz für diese Begren-

zung des Tatbestandes des Art. 62 liegt, wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, ferner darin, dass der ein negatives

Requisit aufstellende Nebensatz « ohne dass der Tatbe-

standdes Diebstahls erfüllt ist », nur den Diebstahl und

nicht auch die Unterschlagung nellnt. Mit dieser Klausel

wird die Grenze zwischen Gebrauchsdiebstahl und Sach-

diebstahl gezogen. Das gleiche Verwandtschaftsverhältnis

wie zwischen diesen beiden Diebstahlsformen besteht aber

auch zwischen Gebrauchsunterschlagung und Sachunter-

schlagung; die Gründe, welche für die ausdrückliche Er-

wähnung (und AusschIiessung) des Sachdiebstahls vorla-

gen, wären auch für die Nennung der S ach unterschla-

gung gültig gewesen, wenn Art. 62 llicht nur den Gebrauchs·

die b s t a h I,

sondern auch die Gebrauchs u n te r -

s chi a gun g

umfassen wollte.

Dadurch, dass der

Gesetzgeber die Grenze nur gegenüber dem (Sach-) Dieb-

stahl gezogen hat, gibt er zu erkennen, dass mit Art. 62

418

Strafrecht.

nur der Gebra.~chs die b s t a h 1 getroffen werden soll.

Das bezüglich dieser Klausel Gesagte trifft ohne weiteres

auch für den fmnzösischen und den italienischen Text zu,

wo im Nebensatz auch nur vol bezw. furto genannt und

in keiner Weise die Unterschlagung ange~ogen wird. Wenn

diese Texte den Tatbestand positiv nur mit den Wendun-

gen « Chiunque sottrne illecitamente un autoveicolo per

farne uso » bezw., noch unbestimmter, ({ Celui qui utilise

sans droit ... » umschreiben, so ist dafür das französische

Marginale ({ vol d'usage » umso deutlicher, . was mit dem

Begriff Gebrauchsdiebstahl im Sinne des furtumusus

völlig übereinstimmt.

Dass Art. 62 nur den Gebrauchsdiebstahl, nicht auch die

Gebrauchsunterschlagung umfassen will, zeigt sich übri-

gens auch daran, dass er eine einheitliche Strafandrohung

enthält, während die letztere offenbar nicht gleich streng

bestraft werden könnte wie der erstere, sowenig als die

Sachunterschlagung (im eidg. StrGB = Veruntreuung)

gleich streng mit Strafe bedroht ist wie der Sachdiebstahl

(Art. 137 und 140 StrGB).

Diese beschränkte Geltung des Art. 62 entspricht, auch

der ratio legis, wie sie sich namentlich aus den Gesetzes-

materialien ergibt. Die ausnahmsweise strafrechtliche Be-

drohung des furtum usus am Motorfahrzeug ist durch die

besondere Gefährlichkeit dieser Handlungen einerseits für

den Eigentümer des Fahrzeugs, anderseits für das Publi-

kum bedingt und gerechtfertigt. Beide Gesichtspunkte

treffen für den Gebrauchsdiebstahl in unverhältnismässig

viel höherem Masse zu als für die Gebrauchsunterschlagung.

Beim ersteren kommen als Täter .,- Strolchenfahrer -

in der Regel Leute in Frage, die infolge mangelhafter

Kenntnis des Fahrens, Angetrunkenheit, Gewissenlosig-

keit usw. sowohl das Fahrzeug als Drittpersonen gefährden,

und bezüglich deren wegen Mittellosigkeit der Schutz der

zivilrechtlichen Haftbarkeit gegenüber dem Eigentümer

wie dem geschädigten Dritten illusorisch ist. Gewiss kann

der Eigentümer oder ein Dritter auch durch einen Benutzer,

Motorfahrzeug- und Fahrradverkem. N° 73.

4.19

'de~ das Fahrzeug von jenem anvertraut erhalten hat; es

jedoch widerrechtlich gebraucht, also nur Gebrauchsunter-

schlagung begeht, geschädigt werden. Es macht aber hin-

sichtlich dieser Risiken einen Unterschied aus, ob das

Fahrzeug dem Halter von einem Unbekannten entwendet

wird, oder ob jener es einer Person anvertraut, die er unter

den Gesichtspunkten ihrer Sachkenntnis und Gewissen-

haftigkeit sowie ihrer eventuellen Zahlungsfähigkeit aus-

wählen konnte. Gegenüber der Gefahr der Gebrauchsun-

terschlagung sind daher die in Frage stehenden Interessen

auch ohne strafrechtlichen Schutz durch die Verfügungs-

macht des Halters und die zivilrechtliche Haftung hin-

reichend gewahrt.

Die Unterstellung auch der Gebrauchsunterschlagung

unter den Art. 62 würde, wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, zu einer Unsicherheit der Grenzziehung führen,

die . mit den Grundsätzen des Strafrechts unvereinbar

wäre. Der Chauffeur, der den Wagen seines Herrn statt

a.uf dem kürzesten Wege auf einem Umwege in die Garage

zurückführt, oder der an eine befohlene Fahrt einen kleinen

Abstecher im eigenen Interesse anhängt, oder der Freund,

der den ihm vom Halter für eine Woche zur Verfügung

gestellten Wagen einen Tag länger benutzt, wären, da zu

diesem Gebrauch nicht berechtigt, strafbar. Für alle diese

Tatbestände bietet das Zivilrecht eine ausreichende

Regelung.

Die beim Ausschluss der Gebrauchsunterschlagung vom

Art. 62 in einzelnen Fällen sich stellende Frage, ob der

Wagen anvertraut war oder nicht, ist in der Hauptsache

Tatfrage. Es ist dabei einerseits davon auszugehen, dass

es genügt, wenn das F a h r 21 e u g anvertraut ist; es

braucht nicht zum Gebrauch anvertraut zu sein. Das dem

Garagisten zum Waschen und Schmieren übergebene Auto

ist ihm anvertraut; wenn er es zu einer Fahrt benutzt, ist

er nicht nach Art. 62 strafbar. Dagegen genügt nicht jede

auf dem Willen des Halters beruhende Beziehung des Tä-

ters zum Fahrzeug, um Gebrauchsdiebstahl auszuschlies-

420

Strafrecht.

sen: wenn der :,Hausbursche des Gasthofs, den der Gast

beauftragt hat, ~uf seinen vor dem Hause stehenden Wagen

achtzugeben, oder wenn der Lehrling der mit dem Waschen

des Wagens betrauten Garage mit demselben ausfährt, so

liegt strafbarer Gebrauchsdiebstahl vor.

Im vorliegenden Falle ist dem Beschwerdeführer .der

Wagen vom Halter auf Grund eines Mietvertrags über.

geben, also anvertraut worden; es liegt nicht widerrecht-

liche Wegnahme, sondern nur allenfalls widerrechtlicher

-

nämlich über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus-

gehender

~ Gebrauch vor, welcher Tatbestand in der

Beurteilung nach OR seine erschöpfende Erledigung zu

finden hat.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.