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Staatsrecht.
I~ DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
71. Urten vom 18. November 1938 i. S. Aktiengesellschaft
Elektrizitätswerk Luzern - Engelberg gegen Nidwalda.
Nach Art. 46 Abs. 2 BV darf ein Kanton bei der Steuereinschätzung
eine in richtiger zivilrechtlicher Form begründete juristische
Person ausserachtlassen und ihr Vermögen und Einkommen
als einem andem Steuersubjekt zugehörig behandeln, wenn
nachgewiesen ist, dass sie wirtschaftlich völlig von diesem
abhängt und lediglich aus steuerlichen Gründen mit selbstän-
diger Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden ist.
Bei einer Aktiengesellschaft, die wirtschaftlich von einer andem
Rechtspersönlichkeit abhängig ist, aber aus Rücksicht auf die
sachlichen Gründe ihrer Entstehung oder Aufrechterhaltung
als selbständiges Steuersubjekt behandelt werden muss, lässt
Art. 46 Abs. 2 BV den kantonalen Steuerbehörden die Möglich-
keit, die von der A.-G. mit der beherrschenden Person vorge-
nommenen Abrechnungen zu überprüfen und die verbuchten
Ansätze zu berichtigen, wenn die gegenseitigen Leistungen der
beiden aus· steuerlichen Gründen unangemessen bewertet
worden sind.
A. -
Im Jahr 1903 gründeten die Stadt Luzern und
Eugen Hess-Waser in Engelberg die Aktiengesellschaft
Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg (EWLE) mit dem
Zweck, Wasserkräfte des Erigelberger Gebietes für die
Herstellung elektrischer Energie zu verwenden.
Vom
Aktienkapital der Gesellschaft übernahm die Stadt Luzern
90 % als Stammaktien, während Hess-Waser, von dem die
Gesellschaft Grundstücke und Wasserrechte erwarb, die
verbleibenden 10 % als Prioritätsaktienkapital erhielt.
Hauptsächlicher Strombezüger des EWLE war und ist
heute noch die Stadt Luzern, bezw. das als kommunales
Unternehmen ausgestaltete Elektrizitätswerk dieser Ge-
meinde (EWL), welchem auch die Betriebsführung für
die Aktiengesellschaft übertragen· wurde.
Doppelbesteuerung. N° 71.
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Das EWLE hat seinen Sitz in Luzern und besitzt für
die Besteuerung in Betraoht kommende Betriebsanlagen
ausser in diesem Kanton auch in Obwalden und Nidwalden
(vgl. BGE 49 IS. 555 ff.).
B. -
Als der Kanton Obwalden bei seiner Steuerein-
schätzung für 1921/24 den Ertrag der Elektrizitätswerk
Luzern-Engelberg A.-G. ermitteln wollte, um davon die
im dortigen Kanton steuerpflichtige Quote zu berechnen,
begnügte er sich nicht damit, den von der Gesellschaft aus-
gewiesenen Gewinn in Rechnung zu stellen, sondern fügte
zu diesem die Hälfte des Gewinnes hinzu, den das Elektri-
zitätswerk der Stadt Luzern erzielte. Eine von der Gesell-
schaft hiegegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde
wies das Bundesgericht am 17. Dezember 1926 ab (Abwei-
sung eines Revisionsgesuches der Rekurrentin am 9. De-
zember 1927). Der Entscheid beruht auf der überlegung,
dass das EWLE tatsächlich einen Betrieb der Stadt Luzern
darstelle und mit dem städtischen Elektrizitätswerk eine
Einheit bilde. Die Form einer besondern Aktiengesell-
schaft sei nur gewählt worden, um damit eine für Luzern
günstigere interkantonale Steuerausscheidung zu bewirken.
Dem Kanton Obwalden könne daher nicht verwehrt :wer-
den, den Gesamtgewinn des EWLE und deS EWL zu be-
rechnen und davon die Quote zu besteuern, die ihm zu-
komme, wenn nach den massgebenden Faktoren beider
Werke ausgeschieden werde. Da der Ertrag des EWL
wirtschaftlich zum Teil als das Ergebnis einer indirekten
Besteuerung der Luzerner Strombezüger erscheine, habe
ihn Obwalden mit Recht nur zur Hälfte dem Gesamtge-
winn der Werke zugezählt.
G. -
Am 13. Juni 1936 wurde die Elektrizitätswerk
Luzern-Engelberg A.-G. von der Steuerverwaltung des
Kantons Nidwalden für die Periode 1935/36 mit Fr. 82,695
Ertrag eingeschätzt. Die Begründung hiefür lautete:
« Für 1935/36 gehen wir davon aus, dass das EWLE und
das EWL wirtschaftlich und steuerrechtlich eine Einheit
darstellen und dass daher dessen Gesamterwerb der Be-
AS 64 1- 1938
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Staatsrecht.
steuerung durch, die Kantone Luzern, Obwalden und Nid-
walden unterliegt. Das Mittel der Prozentsätze des Buch-
wertes der baulichen Anlagen und der ausbezahlten Löhne
beträgt nach unserer Berechnung für Luzern 57,45 %, für
Obwalden 28,45 % und für Nidwalden 14,10 %. Um den
Steuerfall zu vereinfachen und eine einheitliche Lösung zu
erzielen, beschränken wir uns für 1935/36 darauf ....
Fr. 82,695.- als steuerpflichtigen Erwerb anzusetzen. »
Einen Rekurs, den die Pflichtige hiegegen einreichte,
wies der nidwaldnische Regierungsrat am 21. September
1936 ab. Seine Erwägungen lassen sich wie folgt zusammen-
fassen: Dass die Rekurrentin und das EWL steuerrecht-
lich als Einheit behandelt werden dürften, ergebe sich aus
dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember
1926. Auch wenn etwa bei der Gründung des EWLE die
Absicht der Steuerverschiebung nicht massgebend gewesen
sein sollte, so lasse sich doch der Fortbestand der Aktien-
gesellschaft nicht anders erklären. Rechne man demnach
zum. buchmässig ausgewiesenen Gewinn des EWLE den
Ertrag des EWL zur Hälfte hinzu (in der Meinung, dass
es sich bei der andern Hälfte wirtschaftlich um. indirekte
Steuern der Luzerner Strombezüger handle) und verteile
man den so berechneten Gesamtertrag auf die beteiligten
Kantone nach dem Verhältnis, in dem die Anlagen und
Löhne der beiden Werke auf diese Kantone entfielen, so
ergebe sich für Nidwalden ein steuerbarer Ertragsanteil
von mehr als Fr. 82,695.-.. Dabei werde nicht einmal
berücksichtigt, dass die Rekurrentin zum Zwecke der
Steuerumgehung übermässig hohe Abschreibungen vor-
genommen habe.
Die Obergerichtskommission Nidwalden wies den hie-
gegen erhobenen Rekurs des EWLE am 23. Dezember
1936 ab.
D. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt die Elektrizitäts-werk Luzern-Engelberg A.-G.,
die Entscheide da!' Obergeriohtskommission vom 23. De-
zember 19M, des Regierungsrates vom 21. September 1936
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und die Einschätzung der Steuerverwaltung vom 13. Juni
1936 seien wegen Verletzung von Art. 4 und 46 Ahs. 2 BV
aufzuheben. Die nidwaldnischen Behörden nähmen zu
Unrecht an, dass für das EWLE die Form der Aktienge-
sellschaft aus steuerlichen Überlegungen gewählt worden
sei. Die Gründung einer selbständigen Aktiengesellschaft
sei schon deshalb nicht zu umgehen gewesen, weil Eugen
Hess-Waser die ihm gehörenden Wasserrechte nur abtreten
wollte, wenn er am Unternehmen beteiligt bleibe (Bericht
und Antrag des Luzerner Stadtrates vom 5. Juli 1902 an
die Einwohnergemeindeversammlung betreffend Bau eines
Elektrizitätswerkes, S. 37; Protokoll der hiefür bestellten
Kommission des Grossen Stadtrates vom 1. August 1902,
Voten Dr. Bucher, Bolli und Schnyder; Verwaltungsbe-
richt des Stadtrates von Luzern für 1921/22 S. 84). Auch
in der Folge hätten sowohl Hess, als nachher seine Erben
an der betreffenden Beteiligung festgehalten, weshalb die
Aktiengesellschaft heute so wenig wie früher entbehrt
werden könne (Briefwechsel zwischen dem EWLE und
Eugen Hess-Waser vom 4./5. März 1925; Zuschrift der
Erben Hess an das EWLE vom 10. Februar 1937). Zudem
habe der Betrieb des EWLE in Form einer Aktiengesell-
schaft praktische Vorzüge gegenüber der Ausgestaltung
als Gemeindewerk, indem sich die Verwaltung so rascher
und einfacher durchführen lasse. Eine Vereinigung des
EWLE mit dem EWL würde übrigens die Steuerlast der
Stadt Luzern eher erleichtern als vermehren. Bestünden
aber für die rechtliche Selbständigkeit des EWLE sachliche
Gründe, so sei Nidwalden nicht befugt, die beiden Werke
als eine Einheit zu behandeln.
E. -
In der gemeinsamen Beschwerdeantwort des
Regierungsrates und der Obergerichtskommission wird auf
den bundesgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember
1936 verwiesen. Die Ausführungen der Beschwerde ver-
möchten dagegen nicht aufzukommen. Das EWLE sei
trotz der Beteiligung des Hess-Waser mit 10 % des Aktien-
kapitals in völliger Abhängigkeit von der Stadt Luzern.
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Staatsrecht.
« Daher, sowie im Interesse der Gewinnverschleierung
gegenüber Obwalden und Nidwaldenwird auch der Strom
von der Rekurrentin der Stadt Luzern zu denkbar billigem
Preis abgegeben».
F. -
Im bundesgerichtlichen Verfahren ist über die
Geschäftsgrundsätze der Rekurrentin ein Gutachten von
Regierungsrat Robert Grimm in Bem, dem ehemaligen
Direktor der stadtbernischen industriellen Betriebe, ein-
geholt worden. Davon wird in den Erwägungen zu reden
sein;
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. Nach der neuern bundesgerichtlichen Doppelbesteue-
rungspraxis könnte der Kanton Nidwalden die Rekurrentin
nur dann für einen Anteil am Gewinn besteuern, den sie
und das Elektrizitätswerk der Stadt Luzern zusammen
erzielt haben, wenn das EWL wirtschaftlich völlig von ihr
abhäitgen würde und lediglich aus steuerlichen Gründen
mit selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestattet wor-
den wäre (BGE 59 I S. 278 ff. Erw. 5-7). Das fällt hier von
vornherein ausser Betracht, weil nicht die Rekurrentin das
EWL beherrscht, sondern umgekehrt das letztere Werk,
bezw.die Stadt Luzerndas EWLE in Abhängigkeit hält.
Die Folgerung aus den Ausführungen Nidwaldens über die
wirtschaftliche Einheit beider Werke und über die man-
gelnde Ernstlichkeit der forni.ellen Trennung müsste daher
allenfalls dahingehen, dass die Stadt Luzern in Nidwalden
für eine Quote des Gesamtertrages der Werke steuer-
pflichtig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob es prozes-
sual zulässig wäre, die angefochtenen nidwaldnischen Ent-
scheidungen nachträglich derart umzudeuten; denn dieses
Vorgehen erweist sich auf jeden Fall materiell als ausge-
schlossen. Nidwalden müsste zu dessen Rechtfertigung
den Nachweis erbringen, dass die formelle Selbständigkeit
der Rekurrentin nicht anders als aus steuerlichen Gründen
zu erklären seL
Die nidwaldnischeIi Behörden· wollen
neben· der ursprünglichen Bildung der Aktiengesellschaft
Doppelbesteuerung. No 71.
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EWLE besonders auch deren heutigen Fortbestand in
diesem Sinn als sachlich nicht gerechtfertigt hinstellen.
In der einen wie in der andern Richtung wird indessen
ihre Annahme durch die Akten widerlegt. Die Rekurrentin
hat einwandfrei dargetan, dass die Form der Aktiengesell-
schaft 1903 gewählt wurde, weil nur so eine Verständigung
mit dem damaligen Inhaber der für die Ausnutzung in
Betracht kommenden Wasserrechte möglich war; ebenso
dass auch heute noch die den Erben Hess zustehende
Prioritätsaktienbeteiliguhg einer Liquidation der Gesell-
schaft im Wege steht. Dazu kommt, dass die Form der
Aktiengesellschaft gegenüber dem rein kommunalen Be-
trieb den in der Beschwerde angeführten Vorzug rascherer
und einfacherer Verwaltung aufweist, der möglicherweise
allein schon die entsprechende Ausgestaltung der Rekur-
rentin als verständlich erscheinen liesse. Ob daneben in
Verhandlungen des Luzerner Grossen Stadtrates für die
Aufrechterhaltung der Aktiengesellschaft gelegentlich auch
Gründe genannt wurden, die im Sinn einer Steuerverschie~
bungsabsicht gedeutet werden konnten, spielt demgegen-
über keine entscheidende Rolle.
Darf somit Nidwalden nach Art. 46 Abs. 2 BV Steuer~
ansprüche nur gegen die Rekurrentin erheben und muss
dabei diese als eine vom städtischen Elektrizitätswerk
getrennte Unternehmung behandelt werden, so könnte
Einkommen des letztern allein noch in der Weise zum
Ertrag des EWLE gezählt werden,· dass bei der nidwald-
nischen Taxation die zwischen den beiden Werken vorge-
nommenen Verrechnungen zugunsten des EWLE berich-
tigt würden (BGE 59 I S. 286 ff. Erw. 9) .. Ein solches Vor-
gehen erschiene vor Art. 46 Abs. 2 BV insoweit als zulässig,
als die Stadt· Luzern ihre tatsächliche Herrschaft über das
EWLE dazu verwendet haben sollte, um durch unange-
messene Bewertung der gegenseitigen Leistungen der
Werke den Ertrag des EWLE zum Nachteil des nidwald-
nischen Steuerfiskus künstlich niedrig zu halten und das
Einkommen des EWL zu erhöhen.
Die beschwerdebe-
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Staatsrecht.
klagten Behörden scheinen der Stadt Luzern einen solchen
Vorwurf machen zu wollen, indem sie auf die angeblich
abnormal niedrigen Strompreise des EWLE für Lieferun-
gen an das EWL verweisen. Wenn auch diese Behauptung
von Anfang an nicht wahrscheinlich war, da das EWLE
bei verhältnismässig grossem Eigenkapital seit 1927 6 %
Dividende zahlt und nach der Annahme der nidwaldni-
schen Regierung sogar zu hohe Abschreibungen vorgenom-
men hätte (vgl. BGE 59 I S. 288), so wollte doch das
Bundesgericht hierüber durch eine Expertise Klarheit
schaffen, zumal der 1926 durchgeführte Steuerprozess
zwischen dem EWLE und dem Kanton Obwalden gewisse
Anhaltspunkte für die Behauptung Nidwaldens enthalten
mag. Der Experte hat sich mit einlässlicher Begründung
bestimmt dahin ausgesprochen, dass die Strompreisbe-
rechnung des EWLE im Verhältnis zum EWL durchaus
normal sei. Weiterhin hat er festgestellt, dass das EWLE
auch nicht in anderer Weise, etwa durch übermässige
Vergütung für die vom EWL besorgte Betriebsführung,
den Ertrag zugunsten des letztern verschoben habe. Der
Regierungsrat von Nidwalden hat zwar die Feststellungen
des Experten beanstandet, doch nichts Schlüssiges dagegen
vorgebracht und im besondern auch kein Obergutachten
verlangt, weshalb ohne weiteres auf die Expertise abzu-
stellen ist.
Demnach verstösst es gegen Art. 46 Abs. 2 BV, dass
Nidwalden in die Ertragsta~ation der Rekurrentin für
1935 und 1936 Einkommen des EWL einbezogen hat.
Der Kanton wird diese Einschätzung neu vorzunehmen
und dabei die Einnahmen und Ausgaben der Rekurrentin,
die durch Abmachungen zwischen ihr und dem EWL
bestimmt werden, in ihrer tatsächlichen Höhe zu berück-
sichtigen haben.
Die Frage der Abschreibungen, die der Regierungsrat
beiläufig aufgeworfen hat, bleibt von den Ausführungen
über mögliche Gewinnverschiebungen zwischen EWLE
und EWL unberührt; denn durch allfallige zu hohe Ab-
.
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 72.
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schreibungen auf den Gesellschaftsaktiven hätte das
EWLE zwar seinen Ertrag geschmälert, nicht aber den-
jenigen des EWL vergrössert. Das Bundesgericht braucht
heute auf die hierauf sich beziehenden Bemerkungen des
Regierungsrates nicht einzugehen, da aus ihnen bisher
keine Folgerungen für die Taxation des EWLE gezogen
worden sind.
Für die Berechnung des in Nidwalden steuerpflichtigen
Anteils am Ertrag der Rekurrentin ist auf das Verhältnis
der Kapitalwerte der in den einzelnen Kantonen gelegenen
produktiven Anlagen und beschäftigten Arbeitskräfte
(sog. Produktionsfaktoren) abzustellen (vgl. den erwähnten
BGE vom 17. Dezember 1926 i. S. der heutigen Rekurren-
tin gegen Obwalden, S. 26, mit Hinweisen auf frühere
nicht veröffentlichte Entscheide; ferner die seitherigen
nicht veröffentlichten BGE vom 15. Juli 1932 i. S. Central-
schweizerische Kraftwerke A.-G. S. 15 ff., vom 15. Mai
1936 i. S. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg A.-G. S. 10 ff.,
und vom 10. Juni 1938 i. S. Aare-Tessin A.-G.) ....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ertragstaxa-
tion der Rekurrentin für 1935 und 1936 aufgehoben.
V. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
72. Urteil vom a. Dezember 1938 i. S. Zug gegen Schwyz.
Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen über ArInen-
unterstützung.
Grundsätze, die für die Bestimmung der
unterstützungspflichtigen Kantone massgebend sind; Anwen-
dung auf Franzosen, denen die Schweiz nach dem Abkommen
mit Frankreich vom 9. September 1931 die nötige Fürsorge
gewähren muss.