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64_I_398

BGE 64 I 398

Bundesgericht (BGE) · 1938-11-18 · Deutsch CH
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398

Staatsrecht.

I~ DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

71. Urten vom 18. November 1938 i. S. Aktiengesellschaft

Elektrizitätswerk Luzern - Engelberg gegen Nidwalda.

Nach Art. 46 Abs. 2 BV darf ein Kanton bei der Steuereinschätzung

eine in richtiger zivilrechtlicher Form begründete juristische

Person ausserachtlassen und ihr Vermögen und Einkommen

als einem andem Steuersubjekt zugehörig behandeln, wenn

nachgewiesen ist, dass sie wirtschaftlich völlig von diesem

abhängt und lediglich aus steuerlichen Gründen mit selbstän-

diger Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden ist.

Bei einer Aktiengesellschaft, die wirtschaftlich von einer andem

Rechtspersönlichkeit abhängig ist, aber aus Rücksicht auf die

sachlichen Gründe ihrer Entstehung oder Aufrechterhaltung

als selbständiges Steuersubjekt behandelt werden muss, lässt

Art. 46 Abs. 2 BV den kantonalen Steuerbehörden die Möglich-

keit, die von der A.-G. mit der beherrschenden Person vorge-

nommenen Abrechnungen zu überprüfen und die verbuchten

Ansätze zu berichtigen, wenn die gegenseitigen Leistungen der

beiden aus· steuerlichen Gründen unangemessen bewertet

worden sind.

A. -

Im Jahr 1903 gründeten die Stadt Luzern und

Eugen Hess-Waser in Engelberg die Aktiengesellschaft

Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg (EWLE) mit dem

Zweck, Wasserkräfte des Erigelberger Gebietes für die

Herstellung elektrischer Energie zu verwenden.

Vom

Aktienkapital der Gesellschaft übernahm die Stadt Luzern

90 % als Stammaktien, während Hess-Waser, von dem die

Gesellschaft Grundstücke und Wasserrechte erwarb, die

verbleibenden 10 % als Prioritätsaktienkapital erhielt.

Hauptsächlicher Strombezüger des EWLE war und ist

heute noch die Stadt Luzern, bezw. das als kommunales

Unternehmen ausgestaltete Elektrizitätswerk dieser Ge-

meinde (EWL), welchem auch die Betriebsführung für

die Aktiengesellschaft übertragen· wurde.

Doppelbesteuerung. N° 71.

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Das EWLE hat seinen Sitz in Luzern und besitzt für

die Besteuerung in Betraoht kommende Betriebsanlagen

ausser in diesem Kanton auch in Obwalden und Nidwalden

(vgl. BGE 49 IS. 555 ff.).

B. -

Als der Kanton Obwalden bei seiner Steuerein-

schätzung für 1921/24 den Ertrag der Elektrizitätswerk

Luzern-Engelberg A.-G. ermitteln wollte, um davon die

im dortigen Kanton steuerpflichtige Quote zu berechnen,

begnügte er sich nicht damit, den von der Gesellschaft aus-

gewiesenen Gewinn in Rechnung zu stellen, sondern fügte

zu diesem die Hälfte des Gewinnes hinzu, den das Elektri-

zitätswerk der Stadt Luzern erzielte. Eine von der Gesell-

schaft hiegegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde

wies das Bundesgericht am 17. Dezember 1926 ab (Abwei-

sung eines Revisionsgesuches der Rekurrentin am 9. De-

zember 1927). Der Entscheid beruht auf der überlegung,

dass das EWLE tatsächlich einen Betrieb der Stadt Luzern

darstelle und mit dem städtischen Elektrizitätswerk eine

Einheit bilde. Die Form einer besondern Aktiengesell-

schaft sei nur gewählt worden, um damit eine für Luzern

günstigere interkantonale Steuerausscheidung zu bewirken.

Dem Kanton Obwalden könne daher nicht verwehrt :wer-

den, den Gesamtgewinn des EWLE und deS EWL zu be-

rechnen und davon die Quote zu besteuern, die ihm zu-

komme, wenn nach den massgebenden Faktoren beider

Werke ausgeschieden werde. Da der Ertrag des EWL

wirtschaftlich zum Teil als das Ergebnis einer indirekten

Besteuerung der Luzerner Strombezüger erscheine, habe

ihn Obwalden mit Recht nur zur Hälfte dem Gesamtge-

winn der Werke zugezählt.

G. -

Am 13. Juni 1936 wurde die Elektrizitätswerk

Luzern-Engelberg A.-G. von der Steuerverwaltung des

Kantons Nidwalden für die Periode 1935/36 mit Fr. 82,695

Ertrag eingeschätzt. Die Begründung hiefür lautete:

« Für 1935/36 gehen wir davon aus, dass das EWLE und

das EWL wirtschaftlich und steuerrechtlich eine Einheit

darstellen und dass daher dessen Gesamterwerb der Be-

AS 64 1- 1938

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Staatsrecht.

steuerung durch, die Kantone Luzern, Obwalden und Nid-

walden unterliegt. Das Mittel der Prozentsätze des Buch-

wertes der baulichen Anlagen und der ausbezahlten Löhne

beträgt nach unserer Berechnung für Luzern 57,45 %, für

Obwalden 28,45 % und für Nidwalden 14,10 %. Um den

Steuerfall zu vereinfachen und eine einheitliche Lösung zu

erzielen, beschränken wir uns für 1935/36 darauf ....

Fr. 82,695.- als steuerpflichtigen Erwerb anzusetzen. »

Einen Rekurs, den die Pflichtige hiegegen einreichte,

wies der nidwaldnische Regierungsrat am 21. September

1936 ab. Seine Erwägungen lassen sich wie folgt zusammen-

fassen: Dass die Rekurrentin und das EWL steuerrecht-

lich als Einheit behandelt werden dürften, ergebe sich aus

dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember

1926. Auch wenn etwa bei der Gründung des EWLE die

Absicht der Steuerverschiebung nicht massgebend gewesen

sein sollte, so lasse sich doch der Fortbestand der Aktien-

gesellschaft nicht anders erklären. Rechne man demnach

zum. buchmässig ausgewiesenen Gewinn des EWLE den

Ertrag des EWL zur Hälfte hinzu (in der Meinung, dass

es sich bei der andern Hälfte wirtschaftlich um. indirekte

Steuern der Luzerner Strombezüger handle) und verteile

man den so berechneten Gesamtertrag auf die beteiligten

Kantone nach dem Verhältnis, in dem die Anlagen und

Löhne der beiden Werke auf diese Kantone entfielen, so

ergebe sich für Nidwalden ein steuerbarer Ertragsanteil

von mehr als Fr. 82,695.-.. Dabei werde nicht einmal

berücksichtigt, dass die Rekurrentin zum Zwecke der

Steuerumgehung übermässig hohe Abschreibungen vor-

genommen habe.

Die Obergerichtskommission Nidwalden wies den hie-

gegen erhobenen Rekurs des EWLE am 23. Dezember

1936 ab.

D. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt die Elektrizitäts-werk Luzern-Engelberg A.-G.,

die Entscheide da!' Obergeriohtskommission vom 23. De-

zember 19M, des Regierungsrates vom 21. September 1936

Doppelbesteuerung. N° 71.

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und die Einschätzung der Steuerverwaltung vom 13. Juni

1936 seien wegen Verletzung von Art. 4 und 46 Ahs. 2 BV

aufzuheben. Die nidwaldnischen Behörden nähmen zu

Unrecht an, dass für das EWLE die Form der Aktienge-

sellschaft aus steuerlichen Überlegungen gewählt worden

sei. Die Gründung einer selbständigen Aktiengesellschaft

sei schon deshalb nicht zu umgehen gewesen, weil Eugen

Hess-Waser die ihm gehörenden Wasserrechte nur abtreten

wollte, wenn er am Unternehmen beteiligt bleibe (Bericht

und Antrag des Luzerner Stadtrates vom 5. Juli 1902 an

die Einwohnergemeindeversammlung betreffend Bau eines

Elektrizitätswerkes, S. 37; Protokoll der hiefür bestellten

Kommission des Grossen Stadtrates vom 1. August 1902,

Voten Dr. Bucher, Bolli und Schnyder; Verwaltungsbe-

richt des Stadtrates von Luzern für 1921/22 S. 84). Auch

in der Folge hätten sowohl Hess, als nachher seine Erben

an der betreffenden Beteiligung festgehalten, weshalb die

Aktiengesellschaft heute so wenig wie früher entbehrt

werden könne (Briefwechsel zwischen dem EWLE und

Eugen Hess-Waser vom 4./5. März 1925; Zuschrift der

Erben Hess an das EWLE vom 10. Februar 1937). Zudem

habe der Betrieb des EWLE in Form einer Aktiengesell-

schaft praktische Vorzüge gegenüber der Ausgestaltung

als Gemeindewerk, indem sich die Verwaltung so rascher

und einfacher durchführen lasse. Eine Vereinigung des

EWLE mit dem EWL würde übrigens die Steuerlast der

Stadt Luzern eher erleichtern als vermehren. Bestünden

aber für die rechtliche Selbständigkeit des EWLE sachliche

Gründe, so sei Nidwalden nicht befugt, die beiden Werke

als eine Einheit zu behandeln.

E. -

In der gemeinsamen Beschwerdeantwort des

Regierungsrates und der Obergerichtskommission wird auf

den bundesgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember

1936 verwiesen. Die Ausführungen der Beschwerde ver-

möchten dagegen nicht aufzukommen. Das EWLE sei

trotz der Beteiligung des Hess-Waser mit 10 % des Aktien-

kapitals in völliger Abhängigkeit von der Stadt Luzern.

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Staatsrecht.

« Daher, sowie im Interesse der Gewinnverschleierung

gegenüber Obwalden und Nidwaldenwird auch der Strom

von der Rekurrentin der Stadt Luzern zu denkbar billigem

Preis abgegeben».

F. -

Im bundesgerichtlichen Verfahren ist über die

Geschäftsgrundsätze der Rekurrentin ein Gutachten von

Regierungsrat Robert Grimm in Bem, dem ehemaligen

Direktor der stadtbernischen industriellen Betriebe, ein-

geholt worden. Davon wird in den Erwägungen zu reden

sein;

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

. Nach der neuern bundesgerichtlichen Doppelbesteue-

rungspraxis könnte der Kanton Nidwalden die Rekurrentin

nur dann für einen Anteil am Gewinn besteuern, den sie

und das Elektrizitätswerk der Stadt Luzern zusammen

erzielt haben, wenn das EWL wirtschaftlich völlig von ihr

abhäitgen würde und lediglich aus steuerlichen Gründen

mit selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestattet wor-

den wäre (BGE 59 I S. 278 ff. Erw. 5-7). Das fällt hier von

vornherein ausser Betracht, weil nicht die Rekurrentin das

EWL beherrscht, sondern umgekehrt das letztere Werk,

bezw.die Stadt Luzerndas EWLE in Abhängigkeit hält.

Die Folgerung aus den Ausführungen Nidwaldens über die

wirtschaftliche Einheit beider Werke und über die man-

gelnde Ernstlichkeit der forni.ellen Trennung müsste daher

allenfalls dahingehen, dass die Stadt Luzern in Nidwalden

für eine Quote des Gesamtertrages der Werke steuer-

pflichtig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob es prozes-

sual zulässig wäre, die angefochtenen nidwaldnischen Ent-

scheidungen nachträglich derart umzudeuten; denn dieses

Vorgehen erweist sich auf jeden Fall materiell als ausge-

schlossen. Nidwalden müsste zu dessen Rechtfertigung

den Nachweis erbringen, dass die formelle Selbständigkeit

der Rekurrentin nicht anders als aus steuerlichen Gründen

zu erklären seL

Die nidwaldnischeIi Behörden· wollen

neben· der ursprünglichen Bildung der Aktiengesellschaft

Doppelbesteuerung. No 71.

403

EWLE besonders auch deren heutigen Fortbestand in

diesem Sinn als sachlich nicht gerechtfertigt hinstellen.

In der einen wie in der andern Richtung wird indessen

ihre Annahme durch die Akten widerlegt. Die Rekurrentin

hat einwandfrei dargetan, dass die Form der Aktiengesell-

schaft 1903 gewählt wurde, weil nur so eine Verständigung

mit dem damaligen Inhaber der für die Ausnutzung in

Betracht kommenden Wasserrechte möglich war; ebenso

dass auch heute noch die den Erben Hess zustehende

Prioritätsaktienbeteiliguhg einer Liquidation der Gesell-

schaft im Wege steht. Dazu kommt, dass die Form der

Aktiengesellschaft gegenüber dem rein kommunalen Be-

trieb den in der Beschwerde angeführten Vorzug rascherer

und einfacherer Verwaltung aufweist, der möglicherweise

allein schon die entsprechende Ausgestaltung der Rekur-

rentin als verständlich erscheinen liesse. Ob daneben in

Verhandlungen des Luzerner Grossen Stadtrates für die

Aufrechterhaltung der Aktiengesellschaft gelegentlich auch

Gründe genannt wurden, die im Sinn einer Steuerverschie~

bungsabsicht gedeutet werden konnten, spielt demgegen-

über keine entscheidende Rolle.

Darf somit Nidwalden nach Art. 46 Abs. 2 BV Steuer~

ansprüche nur gegen die Rekurrentin erheben und muss

dabei diese als eine vom städtischen Elektrizitätswerk

getrennte Unternehmung behandelt werden, so könnte

Einkommen des letztern allein noch in der Weise zum

Ertrag des EWLE gezählt werden,· dass bei der nidwald-

nischen Taxation die zwischen den beiden Werken vorge-

nommenen Verrechnungen zugunsten des EWLE berich-

tigt würden (BGE 59 I S. 286 ff. Erw. 9) .. Ein solches Vor-

gehen erschiene vor Art. 46 Abs. 2 BV insoweit als zulässig,

als die Stadt· Luzern ihre tatsächliche Herrschaft über das

EWLE dazu verwendet haben sollte, um durch unange-

messene Bewertung der gegenseitigen Leistungen der

Werke den Ertrag des EWLE zum Nachteil des nidwald-

nischen Steuerfiskus künstlich niedrig zu halten und das

Einkommen des EWL zu erhöhen.

Die beschwerdebe-

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Staatsrecht.

klagten Behörden scheinen der Stadt Luzern einen solchen

Vorwurf machen zu wollen, indem sie auf die angeblich

abnormal niedrigen Strompreise des EWLE für Lieferun-

gen an das EWL verweisen. Wenn auch diese Behauptung

von Anfang an nicht wahrscheinlich war, da das EWLE

bei verhältnismässig grossem Eigenkapital seit 1927 6 %

Dividende zahlt und nach der Annahme der nidwaldni-

schen Regierung sogar zu hohe Abschreibungen vorgenom-

men hätte (vgl. BGE 59 I S. 288), so wollte doch das

Bundesgericht hierüber durch eine Expertise Klarheit

schaffen, zumal der 1926 durchgeführte Steuerprozess

zwischen dem EWLE und dem Kanton Obwalden gewisse

Anhaltspunkte für die Behauptung Nidwaldens enthalten

mag. Der Experte hat sich mit einlässlicher Begründung

bestimmt dahin ausgesprochen, dass die Strompreisbe-

rechnung des EWLE im Verhältnis zum EWL durchaus

normal sei. Weiterhin hat er festgestellt, dass das EWLE

auch nicht in anderer Weise, etwa durch übermässige

Vergütung für die vom EWL besorgte Betriebsführung,

den Ertrag zugunsten des letztern verschoben habe. Der

Regierungsrat von Nidwalden hat zwar die Feststellungen

des Experten beanstandet, doch nichts Schlüssiges dagegen

vorgebracht und im besondern auch kein Obergutachten

verlangt, weshalb ohne weiteres auf die Expertise abzu-

stellen ist.

Demnach verstösst es gegen Art. 46 Abs. 2 BV, dass

Nidwalden in die Ertragsta~ation der Rekurrentin für

1935 und 1936 Einkommen des EWL einbezogen hat.

Der Kanton wird diese Einschätzung neu vorzunehmen

und dabei die Einnahmen und Ausgaben der Rekurrentin,

die durch Abmachungen zwischen ihr und dem EWL

bestimmt werden, in ihrer tatsächlichen Höhe zu berück-

sichtigen haben.

Die Frage der Abschreibungen, die der Regierungsrat

beiläufig aufgeworfen hat, bleibt von den Ausführungen

über mögliche Gewinnverschiebungen zwischen EWLE

und EWL unberührt; denn durch allfallige zu hohe Ab-

.

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 72.

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schreibungen auf den Gesellschaftsaktiven hätte das

EWLE zwar seinen Ertrag geschmälert, nicht aber den-

jenigen des EWL vergrössert. Das Bundesgericht braucht

heute auf die hierauf sich beziehenden Bemerkungen des

Regierungsrates nicht einzugehen, da aus ihnen bisher

keine Folgerungen für die Taxation des EWLE gezogen

worden sind.

Für die Berechnung des in Nidwalden steuerpflichtigen

Anteils am Ertrag der Rekurrentin ist auf das Verhältnis

der Kapitalwerte der in den einzelnen Kantonen gelegenen

produktiven Anlagen und beschäftigten Arbeitskräfte

(sog. Produktionsfaktoren) abzustellen (vgl. den erwähnten

BGE vom 17. Dezember 1926 i. S. der heutigen Rekurren-

tin gegen Obwalden, S. 26, mit Hinweisen auf frühere

nicht veröffentlichte Entscheide; ferner die seitherigen

nicht veröffentlichten BGE vom 15. Juli 1932 i. S. Central-

schweizerische Kraftwerke A.-G. S. 15 ff., vom 15. Mai

1936 i. S. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg A.-G. S. 10 ff.,

und vom 10. Juni 1938 i. S. Aare-Tessin A.-G.) ....

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ertragstaxa-

tion der Rekurrentin für 1935 und 1936 aufgehoben.

V. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

72. Urteil vom a. Dezember 1938 i. S. Zug gegen Schwyz.

Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen über ArInen-

unterstützung.

Grundsätze, die für die Bestimmung der

unterstützungspflichtigen Kantone massgebend sind; Anwen-

dung auf Franzosen, denen die Schweiz nach dem Abkommen

mit Frankreich vom 9. September 1931 die nötige Fürsorge

gewähren muss.