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44_I_72

BGE 44 I 72

Bundesgericht (BGE) · 1918-02-04 · Deutsch CH
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72 Staatsrecht. V. INTERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE INTERCANTONALE. _ 13. Aus d.em OrteU v.om 4. Februar 1918

i. S. Zürioh gegen Tessin. Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer. Welcher Kanton hat die Verpflegungskosten zu tragen, falls der Erkrankungs- ort un~ der Ort wo die Hilfsbedürftigkeit eingetreten, ist, verschIedenen Kantonen angehören (Art. 7 des schweizerisch- österreichischen Niederlassungsvertrages vom 26. Januarl

7. April 1876)? A. - Die im Jahre 1865 geborene, ledige Josephine Hanya:szek von Kresztfalu, Ungarn, befindet sich wegen dementza praecox paranoides seit dem 28. September 1913 im Sanatorium Kilchberg bei Zürich. In dieser Anstalt wurde sie untergebracht von ihrem in Lugano wohnhaften Arbeitgeber Giovanni Marangoni, mit wel- chem sie im Jahre 1898 in den Kanton Tessin gekommen war. Eine Ni~derlassungs- oder Aufellthaltsbewilligung daselbst hat SIe, nach den Angaben der tessiner Behörden l~e gelöst. Vor der Versetzung nach Kilchberg befand si~ SICh auf Kosten des Marangoni wiederholt in der kanto- nalen Irrenanstalt in Mendrjsio. Auch für die Kosten in Kilchberg kam Marangoni bis 1. Juli 1917 auf. Mit Schreiben vom 27. August 1917 erklärte er der Anstalts- direktion Kilchberg für die Kranke nichts mehr tun zu köllneu., da er selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten ~ar. DIe Verwaltung des Sanatoriums Kilchberg wandte SIch am 18. August 1917 an die Direktion des Armen- wesens des Kantons Zürich und ersuchte um Kosten- garantie für die Patientin. Die Direktion des Armen~ wesens lehnte eine Unterstützungspflicht grundsätzlich ab und wandte sich ihrerseits an das tessinische Departe- mentfüröffentliche Unterstützung(Dipartimentodell'Am- 1nterkantonales Armenrecht. No 13. 7" ., ministrativo, ramo assistenza) mit dem Ersuchen um Uebernahme der Verpflegungskosten bis zur Heim- schaffung der Patientin, eventuell um Uebernahme der Patientin selbst. Das genannte tessinische Departement lehnte das Begehren ab. B. - Mit staatsrechtlicher Klage vom 15. Dezember 1917 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Bundesgerichte den Fall unterbreitet in der Meinung. dass es sich um einen Fall von Ausländerunterstiitzung handle, die nicht zu La!>ten des Kantons Zürich, sqndern d~s Kantons Tessin falle. Der Kläger stellt das Begehren, es sei der Kanton Tessin zur Rückvergütung der vom

18. August 1917 bis zur Heimschaffung für Josephine Hanyatszek im Kanton Zürich entstehenden Unter- stützungsauslagen pflichtig zu erklären. In der Klagebe- gründung verweist der Kläger zunächst auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Juni 1914 i. S. Zürich gegen Thurgau (AS 40 I S. 409 und ff.), wonach die nach Staatsvertrag bestehende Unterstützungspflicht gegen- über kranken Ausländern demjenigeü Kanton obliegt, in dessen Gebiet die Erkrankung erfolgt ist, die zu behörd- lichem Einschreiten Anlass gegeben hat, wobei als Ort der Erkrankung der Ort bezeichnet worden ist, wo oie Erkrankung in einer Art offenbar wurde, die zum Ein- schreiten Anlass gegeben hat oder hätte geben SOlleIl. Dieser Entscheid, führt der Kläger aus, gebe insofern für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres eine ein- deutige Lösung, als hier der Ort der Erkrankung und des Eintrittes der Hülfsbedürftigkeit nicht mit dem Orte identisch sei, wo das Eingreifen der Armenbehörde erfolgen musste (Zürich). Die Erkrankung und die Au- staltsbedürftigkeit deI Hanyatszek seien schon im Kanton Tessin klar zu Tage getreten und die tessinische Armen- behörde hätte sich, trotz des von ihr behaupteten Fehlens einer richtigen Niederlassung, ohne Zweifel der Kranken auch angenommen, wenn nicht zunächst private Hilfe . (des Marangoni) eingesetzt hätte.

i-i: Staatsrecht. C. - Der Staatsrat des Kantons Tessin &tellt in seiner Antwort vom 7. Januar 1918 das Begehren, es sei die UnterstützungspfliCht gegenüber der Hanyatszek nicht dem Kanton Tessin aufzuerlegen. Die Hanyatszek habe nie ihren rechtlichen Wohnsitz im Kanton Tessin gehabt: sie habe dort niemals eine Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung eingeholt, sondern nur tatsächlich ge- wohnt bis zu ihrer Versorgung in Kilchberg. So lange sie im Kanton Tessin gewesen sei, sei sie weder zu Lasten der öffentlichen Wohltätigkeit gefallen, noch sei dies ~ he fürchten gewesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In der Frage, welcher Kanton im internationalen Un- terstützungsverhältnis ·zur Verpflegung und Unterstüt- zung erkrankter und bedürftiger Ausländer verpflichtet sei, steht die Rechtssprechung des Bundesgerichtes (in analoger Anwendung der auf dem Gebiete der interkan- tonalen Unterstützungspflicht gemäss dem Bundesge-,,\:'tz vom 22. Juni 1875 geltenden Sätze) auf dem Stand- punkt, dass nicht auf eine allfällige Niederlassung des Kranken und Bedürftigen, sondern darauf abzustellen sei, auf welchem Gebiet (Kanton) dessen Erkrankung t'illgetreten sei (AS 40 I Erw. 2 S. 415 und 416). Im vorliegenden Falle ist als Ort der Erkrankung der Kanton Tessin zu betrachtet}, denn die Hanyatszekwar schon wiederholt in der Irrenanstalt Mendrisio, bevor sie im Sanatorium zu Kilchberg untergebracht wurde. Erst mit dem 'Wegfalle der Unterstützung seitens Marangonis, also in Zürich, ist aber die Hanyatszek hilfsbedürftig geworden d. h. der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen. Es frägt sich somit, ob der obgenannte Grund- satz, welcher den Regelfall im Auge hat, wo die Erkran- kung mit der Bedürftigkeit zusammenfällt, auch dann zu gelten habe, wenn diese beiden Momente zeitlich ausein- anderfallen. Entscheidend für die Frage der öffentlichen Unter- Interkantonales Armeufu,hl. ~v l~. stützungspflicht ist nicht der physiologjsche Vorg~ngder Erkrankung, sondern der Eintritt der Bedürftigkeit, deuu erst wenn die kranke Person keine Mittel mehr besitzt und auch nicht von Dritten unterstützt wild, erwächst dem Staate die Pflicht für sie zu sorgen. Bei er.krankten und mittellosen Personen werden die Momente der Erkran- kung und der Bedürftigkeit in der Regel zusammenfallen; ausnahmsweise kann es aber auch vorkommen, das~ in- folge irgend welcher Umstände (Aufbrauch der etwa vorhandenen Mittel, Wegfall der Person, die, mit oder ohne Rechtspflicht, für die Kranke sorgt u. s. w.) die Hilfsbedürftigkeit erst im Laufe der Erkrankung ein- tritt. Erst in dem Momente aber, wo der Kranke hilfs- bedürftig wird, fällt er der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last. Die Bedürftigkeit, die Armut der Kranken, ist somit das Moment, worauf, auch im internationalen Ver- kehr, abzustellen ist. Der Umstand, welcher die interna- tionale Hilfepflicht auslöst, ist nicht die Erkrankung, sondern die Verarmung, die Mittellosigkeit. Hieraus folgt, dass wenn die Erkrankung und die Mittellosig- keit auseinanderfallen, für die Frage der kantonalen Abgrenzung der Hilfspflicht nicht der Ort massgebend ist, wo die Erkrankung, sondern derjenige, wo die Mittellosigkeit, die Verarmung zu Tage getreten ist. Darnach wird derjenige Kanton unterstützungspflichtig sein, auf dessen Gebiet der Kranke sich tat säe h 1 ich aufhielt in dem Momente, wo seine Bedürftigkeit in einer \Veise eintrat und offenbar wurde, die das Ein- schreiten der Behörden zur Folge hatte oder bei pflicht- gemässem Handeln hätte zur Folge haben müssen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kranke, im Momente des Eintrittes der Hilfsbedürftigkeit in einem anderw Kanton r e c h t I ich niedergelassen oder domiziliert war (vergi. AS 40 I Erw. 2 in fine S. 416). Der Entscheid würde nur dann anders ausfallen, wenn der Niederlas- sungskanton gegen die schuldige Rücksichtnahme gegen- iiper anderen Kantonen verstossen hätte : z. B. wenn er

76 Staatsrecht. die erkrankte und mittellose Person in einem Momente,abgeschoben oder ausgewiesen hätte, wo deren Unter- stützungsbedürftigkeit in erkennbarer Weise bereits drohte (siehe das bundesgerichtliche Urteil vom 27. Sep- tember 1917 i. S. Zürich gegen Schaffhausen, Motiv 2 und ff. *). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Hanyatszek wurde, ohne Zutun der Behörde, in Kilchberg versorgt vier Jahre vor Eintritt der Bedürftig- keit, und in einem Momente, wo letztere weder voraus- zusehen noch zu befürchten war. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Pflicht, für die Hanyatszek bis zu ihrer Heimschaffungzu sorgen, dem Kanton Zürich obliegt: wobei er eine e i gen e Auf- (Tabe erfüllt und daher auch keinen Kostenersatz aus dem t:J Gesichtspunkte einer öffentlichen-rechtlichen Geschäfts- führung ohne Auf trag- vom Kanton Tessin verlangen kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

14. Urteil vom 20. Juni 1918 i. S. Delvaux gegen Ipstein. Art. 1 7 Ab s. 1 der H a a ger übe r ein k u n f t betr. Z i - vilprozessrecht von 1905/1909 gilt nicht für die be- klagte Partei als solche und steht deshalb der in § 60 zürch. ZPO vorgesehenen Kautionsauflage nicht entgegen. .4. - In Anwendung der Vorschrift in § 60 zürch. ZPO vom 13. April 1913, wonach der Beklagte zur .Kautions- '" AS 43 I S. 308. Staatsverträge. N° 14. 'leistung für Prozesskosten und Prozessentschädigul1g anzuhalten ist, « wenn er während des Prozesses aus der Schweiz wegzieht », hat das Bezirksgericht Zürich dem vor ihm seitens des Rekursbeklagten Epstein mit einer Forderungsklage belangten Rekurrenten Delvaux, einem Belgier, Frist zur Leistung einer Kaution von 600 Fr. gesetzt und für den Fall des Ungehorsams Beurteilung des Prozesses auf Grund der Vorbringen des Klägers und der Akten angedroht, weil er nach Eintritt der Streit- hängigkeit von Zürich nach Paris übergesiedelt ist. Und den Rekurs Delvaux' gegen diese Verfügung hat die

1. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Be s chI u s s vom 27. M ä I' Z 1 9 1 8 abgewiesen, indem sie (soweit heute noch VOll Belang) der Auffassung des Bezirksgerichts beigestimmt hat, das~ der von Delvaux angerufene Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht nur den Kläger und Intervenienten vor Kaution~auflagen schütze. B. - Hierauf hat Delvaux den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Beschluss des zürcherischen Obergerichts sei samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung des Bezirks- Rerichts aufzuheben. ~ Er macht zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 1917 i: S. Aigner geltend, die fragliche Vorschrift in § 60 zürch. ZPO ver- stosse gegen Art. 17 der Haager Zivilprozessrechtsüber- einkunft, da nach deren. Sinn und Geist dem ausländischen Beklagten ebensowenig, wie dem ausländischen Kläger, eine Prozesskaution auferlegt werden dürfe. C. - Der Rekursbeklagte Epstein und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf die Erstattung von Gegen- bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die revidierte Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozess- recht vom 17. Juli 1905/27. April 1909 bestimmt in Art. 17