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Staatsrecht.
die erkrankte und mittellose Person in einem Momente
.abgeschoben oder ausgewiesen hätte, wo deren Unter-
stützungsbedürftigkeit in erkennbarer "Weise bereits
drohte (siehe das bundesgerichtliehe Urteil vom 27. Sep-
tember 1917 i. S. Zürich gegen Schaffhausen, Motiv 2
und ff.*). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend
nicht. Hanyatszek wurde, ohne Zutun der Behörde, in
Kilchberg versorgt vier Jahre,vor Eintritt der Bedürftig-
. keit, und in einem Momente, wo letztere weder voraus-
zusehen noch zu befürchten war.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Pflicht, für die
Hanyatszek bis zu ihrer Heimschaffungzu sorgen, dem
Kanton Zürich obliegt: wobei er eine ei gen e Auf-
eines damals angerufenen bundes-
gerichtlichen Urteils aufforderte.
Nachdem Margot dieses Begehren der Verfahrens-
vereinigung Ende März 1916, auf die Mitteilung dE'S
appenze1lischen Verhöramtf's vom bevorstehenden Ab-
schluss der Untersuchung im Kanton Appenzell, er-
neuert hatte, übersandte der dortige Verhörrichter am
8. Mai 1916 die Akten der Präfektur in Lausanne mit
der Anfrage, ob sie bereit sei, das Strafverfahren
auch mit Bezug auf den appenzellischen TatbE'stand
durchzuführen. Er bekam jedoch die Sendung um-
gehend von der Mitteilung begleitet zurück : (~Aucune
affaire contre Margot Albert, a Geneve, n'est actuelle-
me nt pendante a la prefecture df Lausanne. » Demgegen-
über hielt Margot mit Schreiben an den Verhörrichter
vom 17. Mai 1916 an seinen Angaben über die Untersu-
chungseröffnung in Lausanne fest und berief sich noch auf
ein weiteres Schreiben vom 1. November 1915, worin
der Präfekt ihm den Empfang des früher erwähnten
bundesgerichtlichen Urteils bestätigt und noch eine tat-
sächliche Auskunft verlangt hatte. Wenn, so bemerkte-
er dazu, der Präfekt dann zwar die Unte.r.-suchung wegen
Fehlens einer strafbaren Handlung eingestellt zu haben
scheine, so bestehe doch die Kompetenz des Lausanner
Richters zur Behandlung des Appenzeller Falles fort und
müsse dieser letztere daher, falls er weiter verfolgt werden
wolle, den Lausanner Behörden überwiesen werden.
Hierauf entgegnete der Verhörrichter am 22. Mai 1916 :
« Nachdem die Prefecture de Lausanne die Uebernahme
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