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77_I_42

BGE 77 I 42

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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42 Staatsrecht. aufzuteilen, und zwar ist die Verteilung nach dem 06- schäftsumsatze vorzunehmen (vgl. BGE 41 I 436). Eine Verteilung nach lokalisierten Aktiven, wie sie bei Fabri- kationsunterneJunungen Praxis ist (BGE 62 I 140), kommt nicht in Frage. Am Umsatze ist Bern mit 7,143 %, Zürich mit 46,358 % beteiligt, woraus sich für die Verteilung des hier streitigen Postens unter den Parteien Anteile von 7/53 und 46/53 ergeben. Sollten nachträglich andere Kantone Anspruch auf Einbezug in die Verteilung erheben, so wäre die Ver- teilung entsprechend zu ändern. Für künftige Steuerjahre mag bemerkt werden, dass die Ausführungen über den hier umstrittenen Posten in gleicher Weise auch für nichtausgeschiedene Vorräte in Bundes- lagern gelten und dass bei der Verteilung auch die Kantone zu berücksichtigen sein werden, die in das vorliegende Ver- fahren nicht einbezogen worden sind. IH. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

8. Urteil vom 25. Aprll 1951 i. S. Firma Kunsagi Szoevoeuyar gegen Nagimihaly, Obergericht und Kassationsgericbt des Kantons Zürich. Staatsrechtliche Beschwerde: Zulässigkeit der Beschwerde gegeu Kostensioherungaauflagen. Haager tJbereinkunjt betr. ZivilproZß8srecht vom 1'1. Juli 1905: Art. 17 befreit nioht nur die Angehörigen der Vertragaataaten, sondern auoh die Vertragastaaten selber von der KautionspHicht. Recours de droit public : La recoura eat reoevable contre 180 d6ciaion imposant it. une partie le veraement de sUretes en garantie des frais de procea. Oon'lJ8ntion de la Haye du 17 juillet 1905 aur la procedure civile. L'art. 17 dispense da 180 cautio judieatum solvi non seulement les ressortiaaants des Etats signataires, mais ausai ces Etats eux·memes. Staatsverträge. N° 8. 43 .Ricorso di diritto pubbZieo. TI ricorso e. ricevibile C ligo di f?rnire una ca~iona non soltanto i suddltl degh Statl firmatan dens. convenZlone, ma anohe gli Stati medeaimi. A. - Gaspar Nagymihaly betrieb in Kiskundorozsma (Ungarn) unter der Einzelfirma « Kunsagi Szoevoegyar Nagy Mihaly Gaspar » eine Textilfabrik. Im Jahre 1944 bestellte er bei der Firma Grob & Co. A.-G. in Horgen Maschinen zum Preis von Fr. 10,535.- und zahlte hieran Fr. 9300.- an. In der Folge wurde sein Unternehmen auf Grund ungarischer Gesetze aus dem Jahre 1948 verstaat- licht ; es wird heute durch das staatliche Zentralinstitut der Finanzgesellschaften in Budapest liquidiert. Nagymi- haly verliess Ungarn am 24. September 1948 und hält sich seither in einem Flüchtlingslager in Oesterreich auf. Eine Entschädigung für die Enteignung wurde ihm bisher nicht ausgerichtet. Da sowohl Nagymihaly wie auch die verstaatlichte Firma Kunsagi die Lieferung der Maschinen gegen Bezahlung des Restkaufpreises verlangten, wurde der Verkäuferin Grob & Co. A.-G. die gerichtliche Hinterlegung bewilligt und der Firma Kunsagi Frist zur Klage auf Herausgabe ge- setzt. Durch Urteil vom 18. April 1950 wies das Bezirks- gericht Horgen diese Klage ab und hiess die Widerklage des Beklagten auf Herausgabe der Maschinen gut. Nachdem die Firma Kunsagi gegen dieses Urteil Beru- fung eingelegt hatte, verpflichtete sie das Obergericht des Kantons Zürich durch Beschluss vom 13. Juni 1950 « in analoger Anwendung von § 59 Ziff. 5 ZPO» unter der Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten werde, zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1200.-, da « sich die der staatlichen Verwaltung unterstellte Klä- gerin in Liquidation befindet und sie nach ihren eigenen Angaben überschuldet ist ». Die Firma Kunsagi reichte hiegegen eine Nichtigkeits- beschwerde gemäss § 344 Ziff. 6 (und 9) zürch. ZPO ein,

44 Staatsrecht. mit der sie Verletzung von § 59 Ziff. 5 ZPO und von Art. 17 der Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht geltend machte. Durch Urteil.vom 1. November 1950 wies das Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde ab mit der Begründung: Die angefochtene Kautionsauflage lasse sich entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht auf § 59 Ziff. 5 ZPO stützen (wird näher ausgeführt). Doch sei aus andern Gründen daran festzuhalten. Das Unternehmen der Be- schwerdeführerin sei verstaatlicht worden. Damit habe der Staat nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ungarischen Vorschriften sofort und unmittelbar das Eigentum am Unternehmen erworben und sei in dessen Rechte und Pflichten eingetreten. Als Prozesspartei sei daher der Staat und nicht die als Unternehmen des Privat- rechts nicht mehr bestehende Firma Kunsagi zu betrach- ten. Der als Kläger auftretende Staat könne sich jedoch nicht auf die Haager Übereinkunft berufen, die in Art. 17 lediglich die « Angehörigen» von Vertragsstaaten, nicht diese selbst von der Kautionspflicht befreie. Für die nähere Begründung dieses Standpunktes werde auf das in BIZR Bd. 49 Nr. 13 veröffentlichte Urteil des Obergerichts ver- wiesen. Entfalle aber die in Art. 17 der Haager Überein- kunft vorgesehene Befreiung von der Kautionspflicht, so greife § 59 Ziff. 1 ZPO Platz, d. h. der ungarische Staat sei mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz verpflichtet, Sicherheit zu leisten. B. - Die Firma Kunsagi hat sowohl gegen den Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 1950 wie auch gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 1. November 1950 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt Auf- hebung beider Entscheide und macht zur Begründung gel- tend:

a) Indem das Kassationsgericht die Kautionsauflage aus andern Gründen als das Obergericht schützte, habe es seine Kognitionsbefugnis willkürlich überschritten; es habe Staatsverträge. N° 8. 45 nur zu prüfen gehabt, ob die Kautionsauflage aus den im angefochtenen Entscheid geltend gemachten Gründen zu- lässig sei oder nicht.

b) Die Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit dem ungarischen Staat sei offensichtlich unrichtig, da die natio- nalisierten Unternehmungen nach ungarischem Recht .selbständige juristische Personen seien.

c) Selbst wenn man die Beschwerdeführerin dem un- garischen Staat gleichstellte, würde die Kautionsauflage ,gegen die Haager Übereinkunft verstossen. Wohl spreche deren Art. 17 nur von « Angehörigen» der Vertragsstaaten. Theorie und Praxis verständen darunter auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Es sei nicht einzusehen, warum der Staat, soweit er als Fiskus .auftrete, nicht gleich wie eine juristische Persone dieses Staates behandelt werden sollte. G. - Das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Beschwerdebeklagte Gaspar Nagymihaly beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzu- weisen. Er führt u.a. aus:

a) Bei der streitigen Kautionsauflage handle es sich nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid, der nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könne.

b) Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei ein Unter- nehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sei unhaltbar. Sie sei entweder eine Einzelfirma (oder ein Sondervermö- gen) in Liquidation oder dann sei an ihre Stelle der unga- rische Staat getreten. In beiden Fällen sei die Kautions- pflicht gegeben. Im ersten Falle sei § 59 Ziff. 5 ZPO an- wendbar. Im zweiten könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Haager Übereinkunft berufen, da diese die Staaten selber nicht von der Kautionspflicht befreie (BlZR Bd 49 Nr. 13 und das bei SCHNITZER, Handbuch des IPR Bd. 11 S. 371 N. 20 angeführte französische Urteil). Die Kautionsauflage erscheine übrigens auch deshalb als

46 Staatsrecht. geboten, weil die Eintreibung der Kosten und der Prozess- entschädigung in Ungarn angesichts der Devisenbeschrän- kungen und der dort herrschenden Zustände in der Rechts-- pflege ausgeschlossen sein dürfte. - Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Be- schluss des Obergerichts als gegenstandslos abgeschrieben .. diejenige gegen den Entscheid des Kassationsgerichts da- gegen gutgeheissen und diesen Entscheid aufgehoben. Erwägungen:

1. - (Beschwerde gegen den Beschluss des Oberge- richts.)

2. - Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts ist dagegen einzutreten. Kostensiche- rungsauflagen, deren Nichtbeachtung den Verlust des KIagerechts oder eines Rechtsmittels nach sich ziehen,. haben für den Betroffenen einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge und' können daher, obwohl es sich um Zwischenentscheide han-- delt, mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten. werden, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung angenommen hat (nicht veröffentlichte Urteile vom

24. Oktober 1946 i. S. Spörri und vom 3. April 1950 i. S. Huber; BIRcllMEIER, Handbuch des OG, S. 355). Art. 87 OG, der die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber Zwi- schenentscheiden grundsätzlich als unzulässig erklärt, gilt übrigens nur für Beschwerden aus Art. 4 BV, nicht für solche wegen Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 76 I 393 Erw. 3) oder wegen Verletzung von Staatsverträgen.

3. - Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie gel-- tend, das Kassationsgericht habe seine Kognitionsbefugnis dadurch willkürlich überschritten, dass es die streitige- Kostenauflage aus einem andern Grunde als das Ober- gericht schützte. Die Rüge ist unbegründet. Das Kassa- tionsgericht hat bei der Beurteilung von Nichtigkeitsbe- schwerden nach § 344 ff. zürch. ZPO nicht bloss die Stel- lung einer Kassationsinstanz, sondern kann bei Aufhebung: Staatsverträge. N0 8. 47 des angefochtenen Entscheids auf Grund von § 344 Ziff. 6-9, also insbesondere auch wegen Verletzung klaren Rechts (Ziff. 9), einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen (§ 349 ZPO). Umsoweniger kann ihm die Befugnis abge- sprochen werden, eine Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen~ wenn zwar Nichtigkeitsgründe vorliegen, der angefochtene Entscheid aber aus andern Gründen zu bestätigen ist. Zum mindesten kann dieser Standpunkt, welcher der ständigen Praxis des Kassationsgerichts entspricht und auch in der Literatur vertreten wird (STRÄULI, zu § 349 ZPO N. 1 ; GULDENER, Nichtigkeitsbeschwerde, S. 175), nicht als unhaltbar, willkürlich bezeichnet werden, weist doch auch das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung klaren Rechts (Willkür) ab, wenn der angefoch- tene Entscheid sich so, wie er begründet ist, als willkürlich erweist, aber mit einer andern, ihm zu substituierenden Begründung halten lässt (BIRcllMEIER, a.a.O. S. 352/3).

4. - Das Kassationsgericht hat die streitige Kosten- auflage geschützt, weil die Beschwerdeführerin als ver- staatlichtes Unternehmen mit dem ungarischen Staate identisch sei und der von ihr angerufene Art. 17 der Haagel" Übereinkunft nur die Angehörigen der Vertragsstaaten~ nicht diese selbst von der Kautionspflicht befreie. Das Bundesgericht hat diese Anwendung einer Staatsvertrags- bestimmung sowohl in tatsächlicher als in rechtlicher Hin- sicht frei zu überprüfen (vgl. BGE 57 I 22, 61 I 259).

a) Nachdem das Kassationsgericht im angefochtenen Entscheid vom 1. November 1950 die Identität der Be- schwerdeführerin mit dem ungarischen Staate bejaht hatte, nahm das Obergericht in einem Entscheid vom 29. Dezem- ber 1950 in einer andern Streitsache zwischen den gleichen Parteien den gegenteiligen Standpunkt ein und begründete- diesen eingehend. Ob die Beschwerdeführerin dem unga- rischen Staate gleichgestellt werden darf, erscheint in der Tat als zweifelhaft, braucht aber im vorliegenden Falle- nicht entschieden zu werden, da, wie sich aus den nach- stehenden Ausführungen ergibt, die Beschwerde schon des- halb gutzuheissen ist, weil die Annahme des Kassations-

48 Staatsrecht. gerichts, die Vertragsstaaten selber seien von der Kautions- pflicht nicht befreit, sich als unzutreffend erweist.

b) Art. 17 der Haager Übereinkunft verbietet, den {( Angehörigen» «( nationaux») eines der Vertragsstaaten, die in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Inter- venienten auftreten, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben. Es ist allgemein anerkannt und unbestritten, dass der Begriff der « Angehörigen» nicht nur die in den Vertragsstaaten heimatberechtigten natürlichen Personen umfasst, sondern auch die juristischen Personen des privaten und öffent- lichen Rechts, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben (MEILI und MAMELOK, Internat. Privat- und Zivil- prozessrecht, S. 344). Das Bundesgericht hat denn auch die Berufung juristischer Personen auf Art. 17 der Haager Übereinkunft als selbstverständlich von jeher ohne wei- teres zugelassen (vgl. BGE 58 I 307 ff., 61 I 358 ff.). Da- gegen ist die Frage, ob auch die Vertragsstaaten selber von der Kautionspflicht befreit seien, vom Bundesgericht und, wie es scheint, auch von ausländischen Gerichten bisher nicht entschieden worden. Der angefochtene Entscheid verneint die Frage unter Hinweis auf die Begründung eines Urteils des zürcherischen Obergerichts (BIZR 49 Nr. 13). Dort wurde auf den Wortlaut der Bestimmung abgestellt und auf BGE 44 I 78 verwiesen, wo gerade in Bezug auf Art. 17 der Haager Übereinkunft der Grundsatz aufgestellt worden ist, dass eine ausdehnende, über den an sich klaren Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Staatsvertrags- bestimmung nur dann in Frage komme, wenn aus deren Zusammenhang oder Entstehungsgeschichte mit Sicher- heit auf eine von ihrer Fassung abweichende, darin ver- sehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte Willensmei- nung der Vertragsstaaten zu schliessen wäre. Ob und inwie- weit an diesem Grundsatz festzuhalten ist, kann offen bleiben, da sich die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung auch dann als unzutreffend erweist, wenn die Staatsverträge. N0 8. 411 in BGE 44 I 78 geforderte Zurückhaltung bei der Ausle- gung von Staatsvertragsrecht beachtet wird. Art. 17 der Haager Übereinkunft verwendet den an sich klaren Begriff der Staatsangehörigen nicht im Gegensatz zum Staate als dem ihnen übergeordneten Gemeinwesen,· sondern versteht darunter offensichtlich die mit ihm durch das Bürgerrecht (bei natürlichen Personen) und durch den Sitz (bei juristischen Personen) verbundenen Rechtssub- jekte im Gegensatz zu solchen, die mit dem Vertragsstaat durch kein solches Band verbunden, ihm fremd sind. In diesem Sinne gehört aber auch der Staat selber, soweit er Träger von Privatrechten ist ~d andern Rechtssubjekten als gleichgeordnete Partei gegenübertritt, zu den Staats- angehörigen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vertragsstaaten der Haager Übereinkunft hätten veran- lassen können, die sonst für ihnen angehörige natürliche und juristische Personen ausnahmslos geltende Befreiung von der Kautionspflicht gerade für die Staaten selber aus- zuschliessen. Wenn der Staat im Ausland einen Zivilpro- zess einleitet und sich damit gleich einer Privatperson der ausländischen Gerichtsbarkeit unterwirft, ist es durchaus gerechtfertigt, ihn auch der Vorteile teilhaftig werden zu lassen, die eine Privatperson in der gleichen Lage geniesst. Soweit die Rechtslehre sich mit der Frage befasst, wird denn auch angenommen, dass sich die Vertragsstaaten sel- ber ebenfalls auf Art. 17 der Haager Übereinkunft berufen können (RIEZLER, Internat. Zivilprozessrecht, S. 440; SCHNITZER, Handbuch des IPR, Bd. II S. 731). Die Be- rufung des Beschwerdebeklagten auf das von SCHNITZER erwähnte französische Urteil geht fehl. Das Urteil des Tribunal civil de la Seine vom 27. Dezember 1933 (Revue .critique de droit international 1934 S. 901) bezieht sich, wie schon dasjenige des Tribunal de commerce de Marse~e vom 11. Januar 1921 (Revue de droit international prive 1922/23 S. 305) nicht auf Art. 17 der Haager Übereinkunft, sondern auf Art. 166 OPO (und 1600) und stellt fest, dass der ausländische Staat, der in Frankreich eine Zivilklage 4 AS 77 I - 1951

50 Staatsrecht. erhebt, damit für dieses Verfahren auf die ihm kraft seiner Souveränität zustehenden Vorrechte verzichtet und wie eine ausländische Privatperson nach Art. 166 CPC (und 16 CC) kautionspflichtig wird. Wenn hieraus für den vor- liegenden Fall überhaupt ein Schluss gezogen werden kann,. so jedenfalls nur der, dass der Staat, der im Ausland einen Zivilprozess führt, allgemein wie eine Privatperson zu behandeln ist, also auch die einer solchen in Staatsverträgen eingeräumten Vergünstigungen für sich beanspruchen kann. Dass der Richter Art. 17 der Haager Übereinkunft nicht unangewendet lassen darf, weil Zweifel darüber bestehen, ob der andere Staat in der Folge der ihm nach Art. 18. obliegenden Pflicht zur Vollstreckung des Kostenent- scheids nachkommen werde, hat das Bundesgericht schon wiederholt mit eingehender Begründung entschieden (BGE 61 I 360/1 und dort angeführte frühere Urteile). Es be- steht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser Recht- sprechung abzuweichen. IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

9. Sentenza 24 gennaio 1951 nella causa Peruzzo. Art. 10 della Zegge jederale sull'estradizione; art. 3 deZ trattata- di estradizwne italo-svizzero. Nozione di reato politico in senso relativo. Art. 10 des eidg. Ausliejerungsgesetzes; Art. 3 des schweizerisch- italienischen Auslieferungsvertrages. Begriff des sog. relativ-politischen Deliktes. Art. 10 de la 1m froerale BUr l'extradition aux Etats etrangers, du 22 janvier 1892; art. 3 de la Convention entre la Suisse et l'Italie BUr l'extraditwn reciproque de malfaiteurs et de preve- nus, du 22 juillet 1868. Notion du delit politique dit relatif. A. - Su domanda deI Governo italiano, Giuseppe Peruzzo, suddito italiano, nato nel 1919, fu arrestato, in Internationales Auslieferungsrecht. N° 9. 51 attesa della sua estradizione, dalla polizia deI Cantone di Svitto il 22 settembre 1949. Egli era imputato di cor- reiM, in omicidio perpetrato il 9 dicembre 1945, a Borgo Valsugana (Provincia di Trento), sulla persona di Lorenzo Cappello. Interrogato dal Giudice istruttore di Svitto, il Peruzzo contesto di essere coinvolto nell'omicidio suddetto, osser- vando di aver giB. subito tredici mesi di carcere preventivo in Italia, ma di essere stato assolto in sede d'istruttoria. Egli dichiaro di opporsi comunque all'estradizione: avendo egli appartenuto al movimento dei partigiani, la cosa assumeva un carattere politico. Evaso il 29 settembre, il Peruzzo fu arrestato nuovamente nel settembre 1950. TI Governo italiano confermo Ia domanda di estradizione 21 ottobre 1949, ehe era accom- pagnata deI mandato di cattura 3 giugno 1949 della Sezione istruttoria presso Ia Corte d'appello di Trento fondato sugli art. llO, 575, 577 cp. 3 deI CPIt. TI Peruzzo riconfermo la sua opposizione all'estradizione. B. - Con atto 14 ottobre 1950 il patrocinatore deI Peruzzo, invocando gli art. 3 e 10 della legge federale sull'estradizione, ha addotto in sostanza quanto segue : Peruzzo non partecipo all'omicidio perpetrato sulla per- sona di Lorenzo Cappello da Angelo Scalet e da Andrea Hofer ch'egli non conosceva prima di averli incontrati in carcere. Il solo indizio contro di lui e l'iscrizione deI suo nome in un taccuino d'uno degli assassini. Nel corso deI primo procedimento essi avevano negato di aver cono- sciuto Peruzzo ; nel corso deI secondo procedimento dichia- rano invece che Peruzzo li aveva indotti a recarsi in casa di Cappello. Si tratterebbe adunque, nella peggiore delle ipotesi, dell'istigazione di violare il domicilio di Cappello. E possibile che i due assassini vogliano vendicarsi di Peruzzo che in carcere aveva promesso di occuparsi di loro ma, rimesso in liberta, non se ne e occupato. Ad ogni modo si sarebbe in presenza d'un delitto politico, pel quale l'estradizione e esclusa.