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Staatsrecht.
für das Zustandekommen einer rechtlich verbindlichen
Willenseinigung allgemein erforderlich sind. Es kann
daher auch einem Vertragsstaate trotz des Vollstreckungs-
abkommens nicht verwehrt sein, auf seinem Gebiet getrof-
fenen derartigen Abreden durch seine interne Gesetzge-
bung allgemein die Anerkennung zu versagen, falls sie
unter gewissen besonderen, näher umschriebenen Um-
ständen zustandegekommen sind, welche die Erwirkung
der Prorogation als gegen die guten Sitten verstossend
erscheinen lassen, wie es durch Art. 11 des Handelsreisen-
dengesetzes geschieht. Nach der Erfahrung wären die hier
erwähnten Vereinbarungen zudem in der Regel ohnehin
schon wegen Betruges oder Irrtums anfechtbar. Wenn
die angeführte Gesetzesvorschrift . diese Regel zu unUlU-
stösslicher Vermutung erhebt, so ist die Einschränkung,
welche dae Anwendungsgebiet von
~-<\rt. 2 ZifI. 1 des
Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927 so erfährt,
zu unbedeutend, als dass dadurch das Gleichgewicht der
beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage,
das auf diesem Gebiete so wie so nie ein vollkommenes
sein kann, wesentlich gestört zu werden vermöchte und
von einer Missachtung desselben gesprochen werden
könnte. Aus demselben Grunde erscheint der Staatsvertrag
auch dadurch nicht als verletzt, dass der fraglichen
Gesetzesbestimmung die rückwirkende Kraft beigelegt
wird, die ihrer Natur und ihrem Zwecke entspricht.
Demnach erkennt ~8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss der
Justizkommission des Kantons Schwyz vom 7. Mai:1932
aufgehoben und das Urteil des Bezirksgerichtes W~~n
Neubau vom 26. Juni 1931 als nicht vollstreckbar erklart.
Staatavorträge. N° 51.
51. Urteil vom 26. November 1932
i. S. Deutsche Feuerverslcherangs A.-G. gegen LuoH
und Xonsorten.
30,
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzullg von Art. 17
der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht
setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugos nicht
voraus.
2. Die Befreiung von der Prozesskostenkautioll (AI't. 17 1. c.)
findet Anwendung auf die in Deutschland wohnende Klag-
partei. Die Beschränkungen, welche die Rechtsordnung des
Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande
aufgestellt hat, hindern die Anwendung' dieRer Vorschrift
nicht.
A. -
Die Deutsche Feuerversicherungs A.-G. in Berlin-
Wilmersdorf hat gegen Generaldirektor Paul Lucas,
dessen Ehefrau, Direktor Emil Lucas, Direktor Siegfried
Lucas und Fräulein Ida Lucas, die seit einigen Jahren
in Hölstein, Kanton Baselland, wohnen, vor dem Be-
zirksgericht Waldenburg Klage auf Bezahlung von
475,974 Fr. 60 Cts. erhoben. Nachdem anfangs August
1932 die Antwort eingegangen und Frist zur Replik bis
30. September angesetzt worden war, verfügte der Bezirks-
gerichtspräsident von Waldenburg am 19. August auf
Gesuch der Beklagten, es h,abe die Klägerin im Sinne von
§ 70 ZPO von Baselland vorläufig 5000 Fr. mit Einreichung
der Replik bei der Gerichtskanzlei Waldenburg zu hinter-
legen, bei Annahme des Verzichtes auf die Klage im
Unterlassungsfalle.
Es wird ausgeführt, der Vertreter
der Beklagten habe sein Gesuch begründet: 1. Mit den
heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen im allgemeinen,
wobei darauf hingewiesen worden sei, dass selbst die
grössten Banken, die bis vor kurzer Zeit in der gesamten
Geschäftswelt als am sichersten galten, durch N otmass-
nahmen des Reiches gestützt werden mussten; 2. damit,
dass das Deutsche Reich eine Devisenausfuhr nicht
zulasse und Zahlungen in der Höhe einer eventuell zuzu-
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Staatsrecht .
. sprechenden Parteientschädigung aus diesem Grunde gar
nicht erhältlich gemacht werden könnten; 3. damit, dass
der von der Klägerin angehobene Prozess längere Zeit
dauern werde und die finanzielle Lage der Klägerin bis
zur Beendigung des Prozesses nicht übersehen werden
könne. Der Gerichtspräsident könne sich diesen Über-
legungen nicht verschliessen. -
Ein unter Berufung auf
Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend den Zivil-
prozess vom 17. Juli 1905/27. April 1909 gestelltes
Wiedererwägungsgesuch blieb erfolglos. Unter Vorbehalt
der staatsrechtlichen Anfechtung der Verfügung hinter-
legte hieraUf der Vertreter der Klägerin am 7. September
die verlangte Kaution.
B. -
Mit Eingabe vom 19. September 1932 erhebt die
Deutsche Feuerversicherungs A.-G. beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung
der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 19. August
1932 mit der Begründung: 1) Sie verletze den Art. 17
der erwähnten Haager Übereinkunft, da die Kaution
nach der Begründung lediglich verlangt werde, weil die
Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe. 2) Sie sei will-
kürlich, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin
« erweislich zahlungsunfahig» sei, wie es § 70 ZPO von
BaseUand verlange; jedenfalls hätte die Klägerin hier-
über angehört werden müssen.
.
O. -
Die Beschwerdegegner wenden in erster Linie ein,
dass die kantonalen Instanzen nicht erschöpft seien,
wofür auf § 233 der kanto:nalen ZPO verwiesen wird,
und machen sodann geltend : Die Kaution sei der Klägerin
nicht wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland auferlegt
worden, sondern weil sie nach Ansicht der beklagten Partei
und des prozessleitenden Gerichtspräsidenten für die
Zahlung der Prozesskosten im Falle des Unterliegens
nicht eine genügende Gewähr biete; unter dieser Voraus-
setzung könne auch einem inländischen Kläger gemäss
§ 70 ZPO eine Kaution auferlegt werden. Art. 17 der
genannten Haager Übereinkunft könne deshalb nicht
Staatsverträge. N° 51.
angerufen werden. Auf Art. 4 der BV könne sich die
Klägerin als Ausländerin nicht berufen.
Die Voraus-
setzung erweislicher Zahlungsunfähigkeit im Sinne von
§ 70 ZPO sodann liege auch schon dann vor, wenn glaub-
haft gemacht werde, dass die beklagte Partei Gefahr
läuft, im Falle des Obsiegens ihre Prozess auslagen nicht.
gedeckt zu erhalten. Hiebei sei nicht nur auf die momen-
tane finanzielle Lage der Klagpartei Rücksicht zu nehmen,
sondern auch auf die mögliche Gestaltung der Verhältnisse
im Laufe des Prozesses und die Möglichkeit der Einbrin-
gung einer Parteientschädigung, wobei auch auf die Höhe
der erwachsenden Kosten Rücksicht zu nehmen sei. Von
diesen Erwägungen sei der Gerichtspräsident ausgegangen:
er sei dabei auf sein freies Ermessen angewiesen, wobei
er auch die ausserordentlich unsichere politische lmd
wirtschaftliche Lage in Deutschland mit in Betracht habe
ziehen müssen.
Der Gerichtspräsident von Waldenburg wendet ebenfalls
ein, die kantonalen Instanzen seien nicht erschöpft, und
bemerkt zur Sache : « Die Kaution wurde ihr (der Klä-
gerin) nicht auferlegt, weil sie Ausländerin ist und im
Auslande wohnt, sondern weil sie ihren Sitz in einem
Staate besitzt, . der den freien Devisenverkehr gesperrt
hat, sodass Zahlungen auch bei gutem Willen des Schuld-
ners auf erhebliche Schwierigkeiten stossen. Dem Unter-
zeichneten ist aus einem ihm nahestehenden Export-
geschäft bekannt, dass eine Zahlung von 5000 Mark eines
deutschen Schuldners gegen dessen Willen in Quoten von
100 Mark in zeitlichen Abständen gegliedert wurde. Auf
eine Beschwerde des Schuldners wurden dann grössere
Devisensummen bewilligt. Sollte dieser Zahlungswille des
Schuldners aber fehlen, so dürfte das Hereinbringen
grösserer Guthaben mit erheblichen Schwierigkeiten ver-
bunden sein, mindestens aber langfristig werden. Das
war der Grund meiner Verfügung auf Kautionsleistung,
dass im Falle eines Unterliegens des Klägers, die beklagte
Partei ihre eventuell zugesprochenen Parteikosten schwer
:HO
Staatsrecht,
haben dürfte, erhältlich zu machen. Ich bestreite deshalb,
dass durch meine Verfügung Art. 113 der Bundesverfas-
sung und Art. 17 der Haagerübereinkunft verletzt worden
ist, Sodann darf darauf hingewiesen werden, dass in
Anwendung von § 70 unserer Prozessordnung der Beklagte
die Zahlungsunfähigkeit des Klägers nach unserer Praxis
dem Richter nicht strikte zu beweisen, sondern nur
glaubhaft zu machen hat, dass er Gefahr läuft, im Falle
des Obsiegens seine eventuell zugesprochenen Partei-
auslagen nicht gedeckt zu erhalten. Wenn nun ein Inlän-
der auf Grund von Art, 70 der P.O. zu einer Kaution zu
Gunsten des Beklagten verhalten werden kann, so darf
dies wohl auch einem Ausländer zugemutet werden, vor
allem wenn dessen Zahlungsfähigkeit eventuell nicht nur
allein persönlich, sondern durch allgemeine Staatsrnass-
nahmen in Frage gestellt wird. Deshalb verstösst die
Verfügung auch keineswegs gegen Art. 4 BV.»
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17
der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozess- .
reeht konnte beim Bundesgericht erhoben werden, ohne
da!:!s vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen zu
werden brauchtf'n (BGE 27 I S. 51S"f.). Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2. -
Die erwähnte Bestimmung verbietet, Angehörigen
eines der Vertragsstaaten, die in einem andern dieser
Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, eine
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung für Partei- oder
Gerichtskosten, « unter welcher Benennung es auch sei »,
aufzuerlegen « wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder
deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Imlande haben ».
Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist
der Klägerin, der heutigen Beschwerdeführerin, eine
J)rozesskostenkaution allerdings nicht deshalb auferlegt
worden, weil sie im Auslande ihren Sitz hat, sondern weil
Staatolverträge. XO;j L
sie {(erweislich zahlungsunfähig l) sei, unter welcher Vor-
aussetzung nach § 70 der basellandschaftlichen ZPO jedel'
Kläger zur SicherheitsIeistung angehalten werden kann.
Allein aus der Begründung der angefochtenen Verfügung
und aus der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten zur
Beschwerde ergibt sich, dass nicht die individuelle Zah-
lungsunIähigkeit der Klägerin den Grund der Kautions-
auflage bildete, sondern die allgemeinen wirtschaftlichen
und rechtlichen Zustände in Deutschland, die eine Unsi-
cherheit hinsichtlich der Einbringlichkeit von Forderungen
an deutsche Schuldner zur Folge hätten, wobei insbeson-
dere auf die durch die Vorschriften über die Devisen-
bewirtschaftung geschaffene Erschwerung des Zahlung::<-
verkehrs mit Deutschland hingewiesen wird. Massgebend
war demnach die Tatsache, dass die Klägerin den Be-
schränkungen unterliegt, die die Rechtsordnung de;.;
Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem
Auslande aufgestellt hat. Die Klägerin ist aber diesen
Beschränkunge'1 deshalb unterworfen, weil sie ihren Sitz
in Deutschland hat, was nach § 17 der erwähnten Über-
einkunft keinen Grund für die Auflage einer Prozess-
kostenkaution gegenüber den Angehörigen eines Ve1'-
tragsstaates bilden darf.
Die angefochtene Verfügung
widerspricht demnach dieser Vorschrift des Staatsvertrages
und muss deshalb aufgehoben werden.
Der Gerichtspräsident hat denn auch nicht untersucht.
ob und inwiefern jene Beschränkungen die Zahlungsfähig~
keit gerade der Klägerin zu beeinflussen vermöchten und
in welcher Weise die zur Zeit geltende deutsche Devisen-
verordnung die Einbringlichkeit von Kosten, die die
Klägerin gegebenenfalls zu zahlen haben sollte, erschweren
würde. Das Beispiel, das er anführt, ist nicht geeignet
darzutun, dass die Erfüllung einer Verpflichtung der
Klägerin zur Bezahlung von Prozesskosten unmöglich
oder auch nur unwahrscheinlich, oder dass die Vollstrek-
kung eines allfälligen Kostenurteils gemäss Art. 18 der
Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht gegen-
StaM...-echt.
über der Klägerin erschwert wäre durch die Vorschriften
über den Zahlungsverkehr Deutschlands mit dem Aus-
lande. Besonders ergibt sich aus dem Hinweis darauf,
dass in jenem Falle die Überweisung erst auf Beschwerde
des Schuldners hin bewilligt wurde, nicht, dass die erfor-
derliche Bewilligung nicht auch vom Gläubiger erwirkt
werden könnte. In der Tat' ist dies in § 22 der geltenden
deutschen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung,
vom 23. Mai 1932, ausdrücklich vorgesehen.
Die durch die Devisenbewirtschaftung geschaffenen
FJ!'schwerungen des Zahlungsverkehrs mit Deutschland
mögen vielleicht die ·zuständigen politischen Bundes-
behörden (Bundesversammlung, eventuell Bundesrat) als
berechtigt erscheinen lassen, entsprechende Gegenmass-
nahmen zu treffen, unter Umständen auch eine Über-
einkunft zu kündigen, deren Aufrechterhaltung wegen
bleibender oder vorübergehender Änderung der Verhält-
nisse für unangezeigt erachtet wird. Solange dies aber
nicht geschehen ist, haben sich die richterlichen Behörden
an die in internationalen Verträgen aufgestellte Ordnung
zu halten. Es steht ihnen nicht zu, von sich aus davon
abzuweichen (BGE 49 I S. 194 ff.).
3. -
Da die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17
der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht
gutgeheissen werden muss, braucht auf diejenige wegen
Verletzung von Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden
lInd es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die
Erhebung derselben im vorliegen.den Falle die Erschöpfung
der kantonalen Instanzen voraussetzte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Walden-
burg vom 19. August 1932 aufgehoben.
Staatsn,rträge. No 52.
52. Urteil vom 9. Dezember 1932 in Sachen Cohen
gegen JustizltommissloD Schwyz.
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Gerichtsstandsvertrag mit l?rankreich (Universalität deR KOl'-
kurses).
An. 6 Abs. 1 : Die Vollstreckbarkeit im andorn Staat ist für
alle Erkenntnisse des einen Staats betreffend die Eröffnung
eines Konkurses (oder einer liquidation judiciaire des fran-
zösischen Rechts) zugesichert, sofern keine Einwendungen
gemäss Art. 17 erhoben werden können. Art. 6 Abs. 1 enthält
nur eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit ZUIIl
Erlass solcher Erkenntnisse (Art. 17 Ziff. 1). Erw. 2 a.
Zuständigkeit der französischen Behörden zur Eröffnung dei;
Konkurses (der liquidation judiciaire) über einen Nichtfran-
zosim mit Wohnsitz und Geschäftsdomizil in Frankreich.
Erw. 2 a.
Art. 8 : Akkommodement (Concordat): liquidation judiciaire det-t
französischen Rechts; Erw. 2 b.
An. 15: Erkenntnis eines französischen Gericht:'1, durch welches
einem Schuldner die Rechtswohltat der liquidation judiciaire
bewilligt wird, als «jugement ou arret definitif en matiere
civile ou eommerciale»; Erw. 2.
A. -
Dem Marcus Aron Cohen in Mülhausen, der
daselbst ein industrielles Unternehmen betrieben hat, ist
durch Beschluss des Tribunal de Ire Instance, Chambre
commerciale, von Mülhausen am 11. Dezember 1931 die
Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt worden.
Der gegenwärtige Liquidator, Alfred Cognier, hat auf
diplomatischem Wege diesen Beschluss und weitere zu-
dienliche Aktenstücke an den President du Tribunal de
Schwyz gesandt, um zu erwirken, dass gestützt auf Art. 6
und 16 des französisch.,.schweizerischen Gerichtsstands-
vertrages vom 15. Juni 1869 auch das in Lachen, Kanton
Schwyz, liegende Vermögen Cohens in das Verfahren in
Mülhausen einbezogen werde.
Diese Akten gelangten
auf Umwegen am 28. August 1932 in den Besitz der
Justizkommission des Kantons Schwyz.
Cohen hatte früher in Lachen ein industrielles Geschäft
betrieben und es befindet sich dort noch die dazu dienende