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58_I_307

BGE 58 I 307

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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306 Staatsrecht. für das Zustandekommen einer rechtlich verbindlichen Willenseinigung allgemein erforderlich sind. Es kann daher auch einem Vertragsstaate trotz des Vollstreckungs- abkommens nicht verwehrt sein, auf seinem Gebiet getrof- fenen derartigen Abreden durch seine interne Gesetzge- bung allgemein die Anerkennung zu versagen, falls sie unter gewissen besonderen, näher umschriebenen Um- ständen zustandegekommen sind, welche die Erwirkung der Prorogation als gegen die guten Sitten verstossend erscheinen lassen, wie es durch Art. 11 des Handelsreisen- dengesetzes geschieht. Nach der Erfahrung wären die hier erwähnten Vereinbarungen zudem in der Regel ohnehin schon wegen Betruges oder Irrtums anfechtbar. Wenn die angeführte Gesetzesvorschrift . diese Regel zu unUlU- stösslicher Vermutung erhebt, so ist die Einschränkung, welche dae Anwendungsgebiet von ~-<\rt. 2 ZifI. 1 des Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927 so erfährt, zu unbedeutend, als dass dadurch das Gleichgewicht der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage, das auf diesem Gebiete so wie so nie ein vollkommenes sein kann, wesentlich gestört zu werden vermöchte und von einer Missachtung desselben gesprochen werden könnte. Aus demselben Grunde erscheint der Staatsvertrag auch dadurch nicht als verletzt, dass der fraglichen Gesetzesbestimmung die rückwirkende Kraft beigelegt wird, die ihrer Natur und ihrem Zwecke entspricht. Demnach erkennt ~8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 7. Mai:1932 aufgehoben und das Urteil des Bezirksgerichtes W~~n­ Neubau vom 26. Juni 1931 als nicht vollstreckbar erklart. Staatavorträge. N° 51.

51. Urteil vom 26. November 1932

i. S. Deutsche Feuerverslcherangs A.-G. gegen LuoH und Xonsorten. 30,

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzullg von Art. 17 der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugos nicht voraus.

2. Die Befreiung von der Prozesskostenkautioll (AI't. 17 1. c.) findet Anwendung auf die in Deutschland wohnende Klag- partei. Die Beschränkungen, welche die Rechtsordnung des Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande aufgestellt hat, hindern die Anwendung' dieRer Vorschrift nicht. A. - Die Deutsche Feuerversicherungs A.-G. in Berlin- Wilmersdorf hat gegen Generaldirektor Paul Lucas, dessen Ehefrau, Direktor Emil Lucas, Direktor Siegfried Lucas und Fräulein Ida Lucas, die seit einigen Jahren in Hölstein, Kanton Baselland, wohnen, vor dem Be- zirksgericht Waldenburg Klage auf Bezahlung von 475,974 Fr. 60 Cts. erhoben. Nachdem anfangs August 1932 die Antwort eingegangen und Frist zur Replik bis

30. September angesetzt worden war, verfügte der Bezirks- gerichtspräsident von Waldenburg am 19. August auf Gesuch der Beklagten, es h,abe die Klägerin im Sinne von § 70 ZPO von Baselland vorläufig 5000 Fr. mit Einreichung der Replik bei der Gerichtskanzlei Waldenburg zu hinter- legen, bei Annahme des Verzichtes auf die Klage im Unterlassungsfalle. Es wird ausgeführt, der Vertreter der Beklagten habe sein Gesuch begründet: 1. Mit den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen im allgemeinen, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass selbst die grössten Banken, die bis vor kurzer Zeit in der gesamten Geschäftswelt als am sichersten galten, durch N otmass- nahmen des Reiches gestützt werden mussten; 2. damit, dass das Deutsche Reich eine Devisenausfuhr nicht zulasse und Zahlungen in der Höhe einer eventuell zuzu- 308 Staatsrecht . . sprechenden Parteientschädigung aus diesem Grunde gar nicht erhältlich gemacht werden könnten ; 3. damit, dass der von der Klägerin angehobene Prozess längere Zeit dauern werde und die finanzielle Lage der Klägerin bis zur Beendigung des Prozesses nicht übersehen werden könne. Der Gerichtspräsident könne sich diesen Über- legungen nicht verschliessen. - Ein unter Berufung auf Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend den Zivil- prozess vom 17. Juli 1905/27. April 1909 gestelltes Wiedererwägungsgesuch blieb erfolglos. Unter Vorbehalt der staatsrechtlichen Anfechtung der Verfügung hinter- legte hieraUf der Vertreter der Klägerin am 7. September die verlangte Kaution. B. - Mit Eingabe vom 19. September 1932 erhebt die Deutsche Feuerversicherungs A.-G. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 19. August 1932 mit der Begründung: 1) Sie verletze den Art. 17 der erwähnten Haager Übereinkunft, da die Kaution nach der Begründung lediglich verlangt werde, weil die Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe. 2) Sie sei will- kürlich, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin « erweislich zahlungsunfahig» sei, wie es § 70 ZPO von BaseUand verlange; jedenfalls hätte die Klägerin hier- über angehört werden müssen. . O. - Die Beschwerdegegner wenden in erster Linie ein, dass die kantonalen Instanzen nicht erschöpft seien, wofür auf § 233 der kanto:nalen ZPO verwiesen wird, und machen sodann geltend : Die Kaution sei der Klägerin nicht wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland auferlegt worden, sondern weil sie nach Ansicht der beklagten Partei und des prozessleitenden Gerichtspräsidenten für die Zahlung der Prozesskosten im Falle des Unterliegens nicht eine genügende Gewähr biete ; unter dieser Voraus- setzung könne auch einem inländischen Kläger gemäss § 70 ZPO eine Kaution auferlegt werden. Art. 17 der genannten Haager Übereinkunft könne deshalb nicht Staatsverträge. N° 51. angerufen werden. Auf Art. 4 der BV könne sich die Klägerin als Ausländerin nicht berufen. Die Voraus- setzung erweislicher Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 70 ZPO sodann liege auch schon dann vor, wenn glaub- haft gemacht werde, dass die beklagte Partei Gefahr läuft, im Falle des Obsiegens ihre Prozess auslagen nicht. gedeckt zu erhalten. Hiebei sei nicht nur auf die momen- tane finanzielle Lage der Klagpartei Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf die mögliche Gestaltung der Verhältnisse im Laufe des Prozesses und die Möglichkeit der Einbrin- gung einer Parteientschädigung, wobei auch auf die Höhe der erwachsenden Kosten Rücksicht zu nehmen sei. Von diesen Erwägungen sei der Gerichtspräsident ausgegangen: er sei dabei auf sein freies Ermessen angewiesen, wobei er auch die ausserordentlich unsichere politische lmd wirtschaftliche Lage in Deutschland mit in Betracht habe ziehen müssen. Der Gerichtspräsident von Waldenburg wendet ebenfalls ein, die kantonalen Instanzen seien nicht erschöpft, und bemerkt zur Sache : « Die Kaution wurde ihr (der Klä- gerin) nicht auferlegt, weil sie Ausländerin ist und im Auslande wohnt, sondern weil sie ihren Sitz in einem Staate besitzt, . der den freien Devisenverkehr gesperrt hat, sodass Zahlungen auch bei gutem Willen des Schuld- ners auf erhebliche Schwierigkeiten stossen. Dem Unter- zeichneten ist aus einem ihm nahestehenden Export- geschäft bekannt, dass eine Zahlung von 5000 Mark eines deutschen Schuldners gegen dessen Willen in Quoten von 100 Mark in zeitlichen Abständen gegliedert wurde. Auf eine Beschwerde des Schuldners wurden dann grössere Devisensummen bewilligt. Sollte dieser Zahlungswille des Schuldners aber fehlen, so dürfte das Hereinbringen grösserer Guthaben mit erheblichen Schwierigkeiten ver- bunden sein, mindestens aber langfristig werden. Das war der Grund meiner Verfügung auf Kautionsleistung, dass im Falle eines Unterliegens des Klägers, die beklagte Partei ihre eventuell zugesprochenen Parteikosten schwer :HO Staatsrecht, haben dürfte, erhältlich zu machen. Ich bestreite deshalb, dass durch meine Verfügung Art. 113 der Bundesverfas- sung und Art. 17 der Haagerübereinkunft verletzt worden ist, Sodann darf darauf hingewiesen werden, dass in Anwendung von § 70 unserer Prozessordnung der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Klägers nach unserer Praxis dem Richter nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen hat, dass er Gefahr läuft, im Falle des Obsiegens seine eventuell zugesprochenen Partei- auslagen nicht gedeckt zu erhalten. Wenn nun ein Inlän- der auf Grund von Art, 70 der P.O. zu einer Kaution zu Gunsten des Beklagten verhalten werden kann, so darf dies wohl auch einem Ausländer zugemutet werden, vor allem wenn dessen Zahlungsfähigkeit eventuell nicht nur allein persönlich, sondern durch allgemeine Staatsrnass- nahmen in Frage gestellt wird. Deshalb verstösst die Verfügung auch keineswegs gegen Art. 4 BV.» Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. - Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozess- . reeht konnte beim Bundesgericht erhoben werden, ohne da!:!s vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen zu werden brauchtf'n (BGE 27 I S. 51S"f.). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. - Die erwähnte Bestimmung verbietet, Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung für Partei- oder Gerichtskosten, « unter welcher Benennung es auch sei », aufzuerlegen « wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Imlande haben ». Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist der Klägerin, der heutigen Beschwerdeführerin, eine J)rozesskostenkaution allerdings nicht deshalb auferlegt worden, weil sie im Auslande ihren Sitz hat, sondern weil Staatolverträge. XO;j L sie {( erweislich zahlungsunfähig l) sei, unter welcher Vor- aussetzung nach § 70 der basellandschaftlichen ZPO jedel' Kläger zur SicherheitsIeistung angehalten werden kann. Allein aus der Begründung der angefochtenen Verfügung und aus der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten zur Beschwerde ergibt sich, dass nicht die individuelle Zah- lungsunIähigkeit der Klägerin den Grund der Kautions- auflage bildete, sondern die allgemeinen wirtschaftlichen und rechtlichen Zustände in Deutschland, die eine Unsi- cherheit hinsichtlich der Einbringlichkeit von Forderungen an deutsche Schuldner zur Folge hätten, wobei insbeson- dere auf die durch die Vorschriften über die Devisen- bewirtschaftung geschaffene Erschwerung des Zahlung::<- verkehrs mit Deutschland hingewiesen wird. Massgebend war demnach die Tatsache, dass die Klägerin den Be- schränkungen unterliegt, die die Rechtsordnung de;.; Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande aufgestellt hat. Die Klägerin ist aber diesen Beschränkunge'1 deshalb unterworfen, weil sie ihren Sitz in Deutschland hat, was nach § 17 der erwähnten Über- einkunft keinen Grund für die Auflage einer Prozess- kostenkaution gegenüber den Angehörigen eines Ve1'- tragsstaates bilden darf. Die angefochtene Verfügung widerspricht demnach dieser Vorschrift des Staatsvertrages und muss deshalb aufgehoben werden. Der Gerichtspräsident hat denn auch nicht untersucht. ob und inwiefern jene Beschränkungen die Zahlungsfähig~ keit gerade der Klägerin zu beeinflussen vermöchten und in welcher Weise die zur Zeit geltende deutsche Devisen- verordnung die Einbringlichkeit von Kosten, die die Klägerin gegebenenfalls zu zahlen haben sollte, erschweren würde. Das Beispiel, das er anführt, ist nicht geeignet darzutun, dass die Erfüllung einer Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung von Prozesskosten unmöglich oder auch nur unwahrscheinlich, oder dass die Vollstrek- kung eines allfälligen Kostenurteils gemäss Art. 18 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht gegen- StaM...-echt. über der Klägerin erschwert wäre durch die Vorschriften über den Zahlungsverkehr Deutschlands mit dem Aus- lande. Besonders ergibt sich aus dem Hinweis darauf, dass in jenem Falle die Überweisung erst auf Beschwerde des Schuldners hin bewilligt wurde, nicht, dass die erfor- derliche Bewilligung nicht auch vom Gläubiger erwirkt werden könnte. In der Tat' ist dies in § 22 der geltenden deutschen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung, vom 23. Mai 1932, ausdrücklich vorgesehen. Die durch die Devisenbewirtschaftung geschaffenen FJ!'schwerungen des Zahlungsverkehrs mit Deutschland mögen vielleicht die ·zuständigen politischen Bundes- behörden (Bundesversammlung, eventuell Bundesrat) als berechtigt erscheinen lassen, entsprechende Gegenmass- nahmen zu treffen, unter Umständen auch eine Über- einkunft zu kündigen, deren Aufrechterhaltung wegen bleibender oder vorübergehender Änderung der Verhält- nisse für unangezeigt erachtet wird. Solange dies aber nicht geschehen ist, haben sich die richterlichen Behörden an die in internationalen Verträgen aufgestellte Ordnung zu halten. Es steht ihnen nicht zu, von sich aus davon abzuweichen (BGE 49 I S. 194 ff.).

3. - Da die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht gutgeheissen werden muss, braucht auf diejenige wegen Verletzung von Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden lInd es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Erhebung derselben im vorliegen.den Falle die Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Walden- burg vom 19. August 1932 aufgehoben. Staatsn,rträge. No 52.

52. Urteil vom 9. Dezember 1932 in Sachen Cohen gegen JustizltommissloD Schwyz. 313 Gerichtsstandsvertrag mit l?rankreich (Universalität deR KOl'- kurses). An. 6 Abs. 1 : Die Vollstreckbarkeit im andorn Staat ist für alle Erkenntnisse des einen Staats betreffend die Eröffnung eines Konkurses (oder einer liquidation judiciaire des fran- zösischen Rechts) zugesichert, sofern keine Einwendungen gemäss Art. 17 erhoben werden können. Art. 6 Abs. 1 enthält nur eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit ZUIIl Erlass solcher Erkenntnisse (Art. 17 Ziff. 1). Erw. 2 a. Zuständigkeit der französischen Behörden zur Eröffnung dei; Konkurses (der liquidation judiciaire) über einen Nichtfran- zosim mit Wohnsitz und Geschäftsdomizil in Frankreich. Erw. 2 a. Art. 8 : Akkommodement (Concordat): liquidation judiciaire det-t französischen Rechts; Erw. 2 b. An. 15: Erkenntnis eines französischen Gericht:'1, durch welches einem Schuldner die Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt wird, als «jugement ou arret definitif en matiere civile ou eommerciale»; Erw. 2. A. - Dem Marcus Aron Cohen in Mülhausen, der daselbst ein industrielles Unternehmen betrieben hat, ist durch Beschluss des Tribunal de Ire Instance, Chambre commerciale, von Mülhausen am 11. Dezember 1931 die Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt worden. Der gegenwärtige Liquidator, Alfred Cognier, hat auf diplomatischem Wege diesen Beschluss und weitere zu- dienliche Aktenstücke an den President du Tribunal de Schwyz gesandt, um zu erwirken, dass gestützt auf Art. 6 und 16 des französisch.,.schweizerischen Gerichtsstands- vertrages vom 15. Juni 1869 auch das in Lachen, Kanton Schwyz, liegende Vermögen Cohens in das Verfahren in Mülhausen einbezogen werde. Diese Akten gelangten auf Umwegen am 28. August 1932 in den Besitz der Justizkommission des Kantons Schwyz. Cohen hatte früher in Lachen ein industrielles Geschäft betrieben und es befindet sich dort noch die dazu dienende