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58_I_307

BGE 58 I 307

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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306

Staatsrecht.

für das Zustandekommen einer rechtlich verbindlichen

Willenseinigung allgemein erforderlich sind. Es kann

daher auch einem Vertragsstaate trotz des Vollstreckungs-

abkommens nicht verwehrt sein, auf seinem Gebiet getrof-

fenen derartigen Abreden durch seine interne Gesetzge-

bung allgemein die Anerkennung zu versagen, falls sie

unter gewissen besonderen, näher umschriebenen Um-

ständen zustandegekommen sind, welche die Erwirkung

der Prorogation als gegen die guten Sitten verstossend

erscheinen lassen, wie es durch Art. 11 des Handelsreisen-

dengesetzes geschieht. Nach der Erfahrung wären die hier

erwähnten Vereinbarungen zudem in der Regel ohnehin

schon wegen Betruges oder Irrtums anfechtbar. Wenn

die angeführte Gesetzesvorschrift . diese Regel zu unUlU-

stösslicher Vermutung erhebt, so ist die Einschränkung,

welche dae Anwendungsgebiet von

~-<\rt. 2 ZifI. 1 des

Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927 so erfährt,

zu unbedeutend, als dass dadurch das Gleichgewicht der

beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage,

das auf diesem Gebiete so wie so nie ein vollkommenes

sein kann, wesentlich gestört zu werden vermöchte und

von einer Missachtung desselben gesprochen werden

könnte. Aus demselben Grunde erscheint der Staatsvertrag

auch dadurch nicht als verletzt, dass der fraglichen

Gesetzesbestimmung die rückwirkende Kraft beigelegt

wird, die ihrer Natur und ihrem Zwecke entspricht.

Demnach erkennt ~8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss der

Justizkommission des Kantons Schwyz vom 7. Mai:1932

aufgehoben und das Urteil des Bezirksgerichtes W~~n­

Neubau vom 26. Juni 1931 als nicht vollstreckbar erklart.

Staatavorträge. N° 51.

51. Urteil vom 26. November 1932

i. S. Deutsche Feuerverslcherangs A.-G. gegen LuoH

und Xonsorten.

30,

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzullg von Art. 17

der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugos nicht

voraus.

2. Die Befreiung von der Prozesskostenkautioll (AI't. 17 1. c.)

findet Anwendung auf die in Deutschland wohnende Klag-

partei. Die Beschränkungen, welche die Rechtsordnung des

Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande

aufgestellt hat, hindern die Anwendung' dieRer Vorschrift

nicht.

A. -

Die Deutsche Feuerversicherungs A.-G. in Berlin-

Wilmersdorf hat gegen Generaldirektor Paul Lucas,

dessen Ehefrau, Direktor Emil Lucas, Direktor Siegfried

Lucas und Fräulein Ida Lucas, die seit einigen Jahren

in Hölstein, Kanton Baselland, wohnen, vor dem Be-

zirksgericht Waldenburg Klage auf Bezahlung von

475,974 Fr. 60 Cts. erhoben. Nachdem anfangs August

1932 die Antwort eingegangen und Frist zur Replik bis

30. September angesetzt worden war, verfügte der Bezirks-

gerichtspräsident von Waldenburg am 19. August auf

Gesuch der Beklagten, es h,abe die Klägerin im Sinne von

§ 70 ZPO von Baselland vorläufig 5000 Fr. mit Einreichung

der Replik bei der Gerichtskanzlei Waldenburg zu hinter-

legen, bei Annahme des Verzichtes auf die Klage im

Unterlassungsfalle.

Es wird ausgeführt, der Vertreter

der Beklagten habe sein Gesuch begründet: 1. Mit den

heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen im allgemeinen,

wobei darauf hingewiesen worden sei, dass selbst die

grössten Banken, die bis vor kurzer Zeit in der gesamten

Geschäftswelt als am sichersten galten, durch N otmass-

nahmen des Reiches gestützt werden mussten; 2. damit,

dass das Deutsche Reich eine Devisenausfuhr nicht

zulasse und Zahlungen in der Höhe einer eventuell zuzu-

308

Staatsrecht .

. sprechenden Parteientschädigung aus diesem Grunde gar

nicht erhältlich gemacht werden könnten; 3. damit, dass

der von der Klägerin angehobene Prozess längere Zeit

dauern werde und die finanzielle Lage der Klägerin bis

zur Beendigung des Prozesses nicht übersehen werden

könne. Der Gerichtspräsident könne sich diesen Über-

legungen nicht verschliessen. -

Ein unter Berufung auf

Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend den Zivil-

prozess vom 17. Juli 1905/27. April 1909 gestelltes

Wiedererwägungsgesuch blieb erfolglos. Unter Vorbehalt

der staatsrechtlichen Anfechtung der Verfügung hinter-

legte hieraUf der Vertreter der Klägerin am 7. September

die verlangte Kaution.

B. -

Mit Eingabe vom 19. September 1932 erhebt die

Deutsche Feuerversicherungs A.-G. beim Bundesgericht

staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung

der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 19. August

1932 mit der Begründung: 1) Sie verletze den Art. 17

der erwähnten Haager Übereinkunft, da die Kaution

nach der Begründung lediglich verlangt werde, weil die

Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe. 2) Sie sei will-

kürlich, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin

« erweislich zahlungsunfahig» sei, wie es § 70 ZPO von

BaseUand verlange; jedenfalls hätte die Klägerin hier-

über angehört werden müssen.

.

O. -

Die Beschwerdegegner wenden in erster Linie ein,

dass die kantonalen Instanzen nicht erschöpft seien,

wofür auf § 233 der kanto:nalen ZPO verwiesen wird,

und machen sodann geltend : Die Kaution sei der Klägerin

nicht wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland auferlegt

worden, sondern weil sie nach Ansicht der beklagten Partei

und des prozessleitenden Gerichtspräsidenten für die

Zahlung der Prozesskosten im Falle des Unterliegens

nicht eine genügende Gewähr biete; unter dieser Voraus-

setzung könne auch einem inländischen Kläger gemäss

§ 70 ZPO eine Kaution auferlegt werden. Art. 17 der

genannten Haager Übereinkunft könne deshalb nicht

Staatsverträge. N° 51.

angerufen werden. Auf Art. 4 der BV könne sich die

Klägerin als Ausländerin nicht berufen.

Die Voraus-

setzung erweislicher Zahlungsunfähigkeit im Sinne von

§ 70 ZPO sodann liege auch schon dann vor, wenn glaub-

haft gemacht werde, dass die beklagte Partei Gefahr

läuft, im Falle des Obsiegens ihre Prozess auslagen nicht.

gedeckt zu erhalten. Hiebei sei nicht nur auf die momen-

tane finanzielle Lage der Klagpartei Rücksicht zu nehmen,

sondern auch auf die mögliche Gestaltung der Verhältnisse

im Laufe des Prozesses und die Möglichkeit der Einbrin-

gung einer Parteientschädigung, wobei auch auf die Höhe

der erwachsenden Kosten Rücksicht zu nehmen sei. Von

diesen Erwägungen sei der Gerichtspräsident ausgegangen:

er sei dabei auf sein freies Ermessen angewiesen, wobei

er auch die ausserordentlich unsichere politische lmd

wirtschaftliche Lage in Deutschland mit in Betracht habe

ziehen müssen.

Der Gerichtspräsident von Waldenburg wendet ebenfalls

ein, die kantonalen Instanzen seien nicht erschöpft, und

bemerkt zur Sache : « Die Kaution wurde ihr (der Klä-

gerin) nicht auferlegt, weil sie Ausländerin ist und im

Auslande wohnt, sondern weil sie ihren Sitz in einem

Staate besitzt, . der den freien Devisenverkehr gesperrt

hat, sodass Zahlungen auch bei gutem Willen des Schuld-

ners auf erhebliche Schwierigkeiten stossen. Dem Unter-

zeichneten ist aus einem ihm nahestehenden Export-

geschäft bekannt, dass eine Zahlung von 5000 Mark eines

deutschen Schuldners gegen dessen Willen in Quoten von

100 Mark in zeitlichen Abständen gegliedert wurde. Auf

eine Beschwerde des Schuldners wurden dann grössere

Devisensummen bewilligt. Sollte dieser Zahlungswille des

Schuldners aber fehlen, so dürfte das Hereinbringen

grösserer Guthaben mit erheblichen Schwierigkeiten ver-

bunden sein, mindestens aber langfristig werden. Das

war der Grund meiner Verfügung auf Kautionsleistung,

dass im Falle eines Unterliegens des Klägers, die beklagte

Partei ihre eventuell zugesprochenen Parteikosten schwer

:HO

Staatsrecht,

haben dürfte, erhältlich zu machen. Ich bestreite deshalb,

dass durch meine Verfügung Art. 113 der Bundesverfas-

sung und Art. 17 der Haagerübereinkunft verletzt worden

ist, Sodann darf darauf hingewiesen werden, dass in

Anwendung von § 70 unserer Prozessordnung der Beklagte

die Zahlungsunfähigkeit des Klägers nach unserer Praxis

dem Richter nicht strikte zu beweisen, sondern nur

glaubhaft zu machen hat, dass er Gefahr läuft, im Falle

des Obsiegens seine eventuell zugesprochenen Partei-

auslagen nicht gedeckt zu erhalten. Wenn nun ein Inlän-

der auf Grund von Art, 70 der P.O. zu einer Kaution zu

Gunsten des Beklagten verhalten werden kann, so darf

dies wohl auch einem Ausländer zugemutet werden, vor

allem wenn dessen Zahlungsfähigkeit eventuell nicht nur

allein persönlich, sondern durch allgemeine Staatsrnass-

nahmen in Frage gestellt wird. Deshalb verstösst die

Verfügung auch keineswegs gegen Art. 4 BV.»

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17

der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozess- .

reeht konnte beim Bundesgericht erhoben werden, ohne

da!:!s vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen zu

werden brauchtf'n (BGE 27 I S. 51S"f.). Auf die Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

2. -

Die erwähnte Bestimmung verbietet, Angehörigen

eines der Vertragsstaaten, die in einem andern dieser

Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, eine

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung für Partei- oder

Gerichtskosten, « unter welcher Benennung es auch sei »,

aufzuerlegen « wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder

deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im

Imlande haben ».

Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist

der Klägerin, der heutigen Beschwerdeführerin, eine

J)rozesskostenkaution allerdings nicht deshalb auferlegt

worden, weil sie im Auslande ihren Sitz hat, sondern weil

Staatolverträge. XO;j L

sie {(erweislich zahlungsunfähig l) sei, unter welcher Vor-

aussetzung nach § 70 der basellandschaftlichen ZPO jedel'

Kläger zur SicherheitsIeistung angehalten werden kann.

Allein aus der Begründung der angefochtenen Verfügung

und aus der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten zur

Beschwerde ergibt sich, dass nicht die individuelle Zah-

lungsunIähigkeit der Klägerin den Grund der Kautions-

auflage bildete, sondern die allgemeinen wirtschaftlichen

und rechtlichen Zustände in Deutschland, die eine Unsi-

cherheit hinsichtlich der Einbringlichkeit von Forderungen

an deutsche Schuldner zur Folge hätten, wobei insbeson-

dere auf die durch die Vorschriften über die Devisen-

bewirtschaftung geschaffene Erschwerung des Zahlung::<-

verkehrs mit Deutschland hingewiesen wird. Massgebend

war demnach die Tatsache, dass die Klägerin den Be-

schränkungen unterliegt, die die Rechtsordnung de;.;

Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem

Auslande aufgestellt hat. Die Klägerin ist aber diesen

Beschränkunge'1 deshalb unterworfen, weil sie ihren Sitz

in Deutschland hat, was nach § 17 der erwähnten Über-

einkunft keinen Grund für die Auflage einer Prozess-

kostenkaution gegenüber den Angehörigen eines Ve1'-

tragsstaates bilden darf.

Die angefochtene Verfügung

widerspricht demnach dieser Vorschrift des Staatsvertrages

und muss deshalb aufgehoben werden.

Der Gerichtspräsident hat denn auch nicht untersucht.

ob und inwiefern jene Beschränkungen die Zahlungsfähig~

keit gerade der Klägerin zu beeinflussen vermöchten und

in welcher Weise die zur Zeit geltende deutsche Devisen-

verordnung die Einbringlichkeit von Kosten, die die

Klägerin gegebenenfalls zu zahlen haben sollte, erschweren

würde. Das Beispiel, das er anführt, ist nicht geeignet

darzutun, dass die Erfüllung einer Verpflichtung der

Klägerin zur Bezahlung von Prozesskosten unmöglich

oder auch nur unwahrscheinlich, oder dass die Vollstrek-

kung eines allfälligen Kostenurteils gemäss Art. 18 der

Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht gegen-

StaM...-echt.

über der Klägerin erschwert wäre durch die Vorschriften

über den Zahlungsverkehr Deutschlands mit dem Aus-

lande. Besonders ergibt sich aus dem Hinweis darauf,

dass in jenem Falle die Überweisung erst auf Beschwerde

des Schuldners hin bewilligt wurde, nicht, dass die erfor-

derliche Bewilligung nicht auch vom Gläubiger erwirkt

werden könnte. In der Tat' ist dies in § 22 der geltenden

deutschen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung,

vom 23. Mai 1932, ausdrücklich vorgesehen.

Die durch die Devisenbewirtschaftung geschaffenen

FJ!'schwerungen des Zahlungsverkehrs mit Deutschland

mögen vielleicht die ·zuständigen politischen Bundes-

behörden (Bundesversammlung, eventuell Bundesrat) als

berechtigt erscheinen lassen, entsprechende Gegenmass-

nahmen zu treffen, unter Umständen auch eine Über-

einkunft zu kündigen, deren Aufrechterhaltung wegen

bleibender oder vorübergehender Änderung der Verhält-

nisse für unangezeigt erachtet wird. Solange dies aber

nicht geschehen ist, haben sich die richterlichen Behörden

an die in internationalen Verträgen aufgestellte Ordnung

zu halten. Es steht ihnen nicht zu, von sich aus davon

abzuweichen (BGE 49 I S. 194 ff.).

3. -

Da die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17

der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

gutgeheissen werden muss, braucht auf diejenige wegen

Verletzung von Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden

lInd es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die

Erhebung derselben im vorliegen.den Falle die Erschöpfung

der kantonalen Instanzen voraussetzte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene

Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Walden-

burg vom 19. August 1932 aufgehoben.

Staatsn,rträge. No 52.

52. Urteil vom 9. Dezember 1932 in Sachen Cohen

gegen JustizltommissloD Schwyz.

313

Gerichtsstandsvertrag mit l?rankreich (Universalität deR KOl'-

kurses).

An. 6 Abs. 1 : Die Vollstreckbarkeit im andorn Staat ist für

alle Erkenntnisse des einen Staats betreffend die Eröffnung

eines Konkurses (oder einer liquidation judiciaire des fran-

zösischen Rechts) zugesichert, sofern keine Einwendungen

gemäss Art. 17 erhoben werden können. Art. 6 Abs. 1 enthält

nur eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit ZUIIl

Erlass solcher Erkenntnisse (Art. 17 Ziff. 1). Erw. 2 a.

Zuständigkeit der französischen Behörden zur Eröffnung dei;

Konkurses (der liquidation judiciaire) über einen Nichtfran-

zosim mit Wohnsitz und Geschäftsdomizil in Frankreich.

Erw. 2 a.

Art. 8 : Akkommodement (Concordat): liquidation judiciaire det-t

französischen Rechts; Erw. 2 b.

An. 15: Erkenntnis eines französischen Gericht:'1, durch welches

einem Schuldner die Rechtswohltat der liquidation judiciaire

bewilligt wird, als «jugement ou arret definitif en matiere

civile ou eommerciale»; Erw. 2.

A. -

Dem Marcus Aron Cohen in Mülhausen, der

daselbst ein industrielles Unternehmen betrieben hat, ist

durch Beschluss des Tribunal de Ire Instance, Chambre

commerciale, von Mülhausen am 11. Dezember 1931 die

Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt worden.

Der gegenwärtige Liquidator, Alfred Cognier, hat auf

diplomatischem Wege diesen Beschluss und weitere zu-

dienliche Aktenstücke an den President du Tribunal de

Schwyz gesandt, um zu erwirken, dass gestützt auf Art. 6

und 16 des französisch.,.schweizerischen Gerichtsstands-

vertrages vom 15. Juni 1869 auch das in Lachen, Kanton

Schwyz, liegende Vermögen Cohens in das Verfahren in

Mülhausen einbezogen werde.

Diese Akten gelangten

auf Umwegen am 28. August 1932 in den Besitz der

Justizkommission des Kantons Schwyz.

Cohen hatte früher in Lachen ein industrielles Geschäft

betrieben und es befindet sich dort noch die dazu dienende