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124 Staatsrecht. les dettes. C'est a bon droit que la Cour de justice ne s' est pas arreree a ces arguments, etant donne que la Sociere faisait Q.es pertes. Le recourant ne le conteste pas et le savait du reste des le mois d'octobre 1949, son comptable Ie Iui ayant dito Il n'etait donc pas arbitraire d'admettre qu'il devait compter avec des reclamations pour les dettes sociales. L'intention de Cottet da frauder ses creanciers est rendue suffisamment vraisemblable par la maniere dont il a realise aperte ses seuls biens disponibles et en particulier par la donation faite a sa propre fille. Il n'etait nullement arbitraire de soutenir que de tels actes n'etaient pas suffisamment justifies par la maladie du recourant. Ils portaient manifestement atteinte a sa solvabilire et cela d'nne maniere immediate et definitive. Enfin, la surve- nance de l'insolvabilire apparaissait possible, vu la dimi- nution de la fortune qui resultait des actes de disposition et les pertes qui pouvaient survenir dans la liquidation de la Sociere. Par ces motifs, le Tribunal jederal Rejette le recours.
17. Urteil vom 4. Juni 1952 i. S. Landis & 6yr A.-6. gegen \V. H. Joens & Co. und Justizkommission des Kantons Zug. Staatsrechtliche Beschwerde: Beginn d~r Beschwerdefrist bei Zu- stellung der angefochtenen VeIfUgung durch die Post (Erw. 1). Haager Obereinkunjt betr. Zivüprozessrecht vom 17. JUli 1905: Überprüfungsbefugnis des Richters in Bezug auf die Frage, ob die Übereinkunft im Verhältnis zu einem fremden Staate anwendbar ist (Erw. 3). Anwendbarkeit der Übereinkunft im Verhältnis zur (westdeut- schen) Bundesrepublik Deutschland (Erw. 4). Recours de droit public : Point de depart du delai de rec0?I"s en cas de notification postale de la decision attaquoo (consld. 1). Oonvention de La Haye, du 17 juillet 1905, relative cl. "!1' p!ocedure civile. Pouvoir d'examen du juge s'agissant de saVOIT SI la con- vention est applicable par rapport a un Etat etranger (consid. 3). Staatsverträge. N0 17. 125 Application de la convention par rapport a la Republique fooerale d'Allemagne (Allemagne de rOuest) (consid. 4). Ricorso di diritto pubblico : Inizio deI termine di ricorso in caso di notifica postale della decisione impugnata (consid. 1). Oonvenzione dell'Aia, del 17 luglio 1905, in materia di procedum civile. Competenza deI giudice ad esaminare se la convenzione sia applicabile nei confronti di uno Stato estero (consid. 3). Applicazione delIa convenzione nei riguardi delle Repubblica federale tedesca (Germania occidentale) (consid. 4). A. - Die Firma W. H. Joens & Co. in Düsseldorf erhob im Mai 1951 gegen die Firma Landis & Gyr A.G. in Zug, die heutige Beschwerdeführerin, eine Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs beim Kantonsgericht Zug. Die Beschwerdeführerin stellte darauf das Begehren, der Klägerin, die in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, sei gemäss § 43 ZPO zur Sicherstellung der Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung eine Kaution von Fr. 10,000.- aufzuerlegen. Die Klägerin könne sich nicht auf Art. 17 der Haager Zivilprozessübereinkunft berufen. Das deutsche Reich, das Mitglied der Konvention gewesen, sei zwar nach der Kriegsniederlage von 1945 als Staat nicht untergegangen, habe sich dann aber im Jahre 1949 in zwei neue Staaten mit eigener Verfassung, die « Bundesrepublik Deutschland » und die « Deutsche demo- kratische Republik» aufgeteilt. Von diesen Staaten sei keiner Rechtsnachfolger des alten deutschen Reiches noch habe einer den Beitritt zur Konvention erklärt, wie es Westdeutschland z.B. für die Staatsverträge auf dem Ge- biete des gewerblichen Rechtsschutzes getan habe. Die Konvention sei übrigens auch deshalb nicht anwendbar, weil die den Mitgliedstaaten nach Art. 18 obliegende Voll- streckung ausländischer Kostenentscheide in Westdeutsch- land zur Zeit wegen der von den Besatzungsmächten erlas- senen Devisenvorschriften nicht möglich sei, womit die Konvention de facto ausser Kraft gesetzt sei. Auf Antrag beider Parteien ersuchte das Kantonsgericht Zug das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, sich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Der Chef der Justiz- abteilung antwortete, dass die Haager Zivilprozessüber- 126 Staatsrecht. einkunft im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland weitergelte, da diese Bestandteil eines Vertragsstaates sei; zur Frage der .Vollstreckung von Kostenentscheiden in Deutschland werde auf BGE 61 I 358 ff. verwiesen. Das Kantonsgericht Zug wies hierauf das Kautionsge- such der Beschwerdeführerin ab. Diese führte hiegegen bei der Justizkommission des Kantons Zug Beschwerde, wurde aber durch Entscheid vom 12. November 1951 mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
a) Es frage sich in erster Linie, ob die Haager Zivil- prozessübereinkunft im Verhältnis zum heutigen, in die {( Bundesrepublik » und in die « Deutsche demokratische Republik» aufgeteilten Deutschland noch anwendbar sei. Der Entscheid darüber, ob ein Staatsvertrag noch bestehe, liege nicht beim Richter, sondern beim Bundesrat, der nach Art. 102 Ziff. 8 BV die völkerrechtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft wahre. Durch den beim eidg. Justiz- und Polizeidepartement eingeholten Bericht sei daher die Frage nach der heutigen Geltung der Konvention gegen- über Deutschland für den Richter in verbindlicher Weise gelöst. Es erübrige sich damit auch, auf den Einwand der Beschwerdeführerin, das alte deutsche Reich sei als Ein- heitsstaat untergegangen, näher einzutreten. Es genüge, diesbezüglich auf den BGE 49 I 188 zu verweisen, der den anerkannten Grundsatz des internationalen Rechtes an- führe, dass Veränderungen in der Regierungsform und inneren Organisation eines Staats grundsätzlich auf seine völkerrechtlichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss ausüben und insbesondere die Rechte und Pflichten aus den von ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufhe- ben. Inwieweit dieser Grundsatz auf das heutige Deutsch- land anzuwenden sei, habe die Vorinstanz in zutreffender Weise ausgeführt.
b) Zu Unrecht mache die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Konvention sei für die Schweiz im Verhältnis zu Deutschland nicht mehr verbindlich, weil schweizerische Kostenentscheide in Deutschland wegen der Devisenver- Staatsverträge. No 17. 127 hältnisse nicht mehr vollstreckt werden könnten. Wenn auch nach der Lehre des Völkerrechts die Möglichkeit bestehe, sich von einem Staatsvertrag wegen wesentlich veränderter Verhältnisse loszusagen, so könne doch nicht von einem ipso iure eintretenden Erlöschen gesprochen werden, ohne dass nicht dem Vertragspartner der dahin- gehende Wille in den Formen des Völkerrechts bekannt werde (vgl. BGE 49 I 196). Eine solche Rücktritts-Kündi- gungserklärung könne aber nur durch einen Akt jenes Organes geschehen, das dem Vertrag seinerzeit durch die Ratifikation die verbindliche Kraft verliehen habe. Nicht anders verhalte es sich für die daneben allenfalls in Be- tracht fallende Einstellung des Vollzugs zum Zwecke der Retorsion. Auch diese könne nur von der Gewalt ausgehen, die· über die Gestaltung der internationalen Beziehungen der Schweiz zu entscheiden habe. Es stehe nun aber fest dass weder eine Rücktrittserklärung noch eine Retorsions~ anordnung durch· die zuständige Bundesbehörde erfolgt sei, weshalb der Vertrag gegenüber den Angehörigen des jetzigen Deutschland anzuwenden sei (BGE 49 I 197 f., 58 I 307 ff., 61 I 358 ff.). B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma Landis & Gyr A.G., diesen Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht :
a) Die Justizkommission nehme zu Unrecht an, die Bundesrepublik Deutschland sei als Bestandteil des alten deutschen Reiches Vertragspartner der Haager Zivilpro- zessübereinkunft. Diese Frage habe der Richter abzuklären und nicht eine politische Behörde, weshalb de:.: vom Kan- tonsgericht Zug eingeholte Bericht der eidg. Justizabtei- lung über die Anwendbarkeit der Konvention so frei zu werten sei wie die theoretischen Abhandlungen darüber, ob das alte deutsche Reich untergegangen sei oder nicht. Eine richterliche Entscheidung darüber, ob die Bundes- republik Deutschland Rechtsnachfolgerin des alten deut- schen Reiches und daher Vertragspartner der Konvention 128 Staatsrecht. sei, liege bisher nicht vor; selbst die politischen Behörden hätten diese Frage offen gelassen (BBI 1950 III 460). Die Anwendung des Grundsatzes, dass Veränderungen in der Regierungsform und innern Organisation eines Staates die Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen Staats- verträgen nicht aufheben (BGE 49 I 188), setze voraus, dass der alte Staat fortbestehe. Es könne aber. nicht zwei- felhaft sein, dass das alte deutsche Reich als Einheitsstaat untergegangen sei und dass aus den Trümmern zwei neue selbständige Staaten entstanden seien, von denen keiner berechtigt sei, für das ehemalige Reich zu handeln. Jeder dieser beiden Staaten schliesse sich streng vom andern ab und betrachte die Angehörigen des andern als Ausländer. Jeder habe die Möglichkeit, durch Beitritt zur Konvention Vertragspartner zu werden. Dass diese Überlegung richtig sei, ergebe sich auch daraus, dass es die Bundesrepublik Deutschland für nötig befunden habe, zu verschiedenen Staatsverträgen als eigene Bundesrepublik den Beitritt zu erklären, so u.a. auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts- schutzes (GRUR 1950 S. 411 ff.). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Sachlage gerade bei der Haager Zivilprozess- übereinkunft anders sein sollte.
b) Die Bundesrepublik Deutschland komme der sich aus der Konvention ergebenden Pflicht zur Vollstreckung von Kostenentscheiden nicht nach, weil sie als Nichtver- tragsstaat nicht dazu verpflichtet sei. (( Soweit sie dennoch in den Vertrag eintreten wollte, wurde sie durch die Be- satzungsmacht daran gehindert.» Die Anwendung der Konvention sei in Deutschland unmöglich. Ein Entscheid des Landsgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 stelle aus- drücklich fest, dass die Konvention wegen des Besatzungs- rechtes keine Gültigkeit haben könne und dass ihrer An- wendbarkeit auch die allierten Devisenvorschriften ent- gegenstünden. G. - Die Justizkommission des Kantons Zug und die beschwerdebeklagte Firma W. H. Joens & Co. haben auf Vernehmlassung verzichtet. Staatsverträge. N0 17. 129 Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. - Der angefochtene Entscheid, der dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walther Müller in Zürich, durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, traf Samstag den 29. Dezember 1951 um 16 Uhr in Zürich ein, konnte aber dem Adressaten erst Donnerstag den
3. Januar 1952 übergeben werden, da sein Bureau am Montag den 31. Dezember 1951, an Neujahr und am Mitt- woch den 2. Januar 1952 geschlossen war. Die am 1. Fe- bruar 1952 der Post übergebene Beschwerde ist gleichwohl rechtzeitig. Massgebend für den Beginn der 30-tägigen Beschwerdefrist ist die tatsächliche Zustellung des ange- fochtenen Entscheids, nicht der Tag, an dem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an des- sen Domizil getroffen hätte. Dies gilt nicht nur, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch dann, wenn eine geringfügige Verzögerung in der Zustellung ein- tritt, weil der Adressat seine Wohnung oder sein Bureau wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus aIidern Grün- den für einige wenige Tage geschlossen hat. Hierin kann keine Annahmeverweigerung, durch die der Fristbeginn allerdings nicht hinausgeschoben wird (BGE 50 II 66), erblickt werden; eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Adressat ohne Adressangabe längere Zeit oder mit der Absicht, Zustellungen an ihn zu verhindern, abwesend ist, wovon hier nicht die Rede sein kann.
2. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Justiz- kommission nehme zu Unrecht an, dass die Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 17 der Haager Zivilprozessüberein- kunft Anspruch auf Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten habe. Damit wird eine mit staats- rechtlicher Beschwerde anfechtbare Verletzung des Ab- kommens gerügt, denn eine solche Verletzung ist nicht nur. anzunehmen, wenn der Richter einem Ausländer im Wider- spruch zur Konvention eine Kaution auferlegt, sondern 9 AS 78 I - 1952 130 Staatsrecht. auch, wenn er es unter Berufung auf die Konvention zu Unrecht ablehnt, einem Ausländer eine Kaution aufzu-- erlegen (nicht. veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 26. Oktober 1942 LS. Pentmann, vom 15. April 1946 i.S. «Helvetia» und vom 10. Juli 1947 LS. Rümbeli).
3. - Ob die Beschwerdegegnerin von der Kautions- pflicht befreit sei, hängt davon ab, ob die Konvention im Verhältnis zu Deutschland noch besteht und Geltung hat. Die Justizkommission ist davon ausgegangen, dass der Entscheid hierüber nicht beim Richter, sondern beim Bundesrat liege. Diese Auffassung, zu der die Justizkom- mission offenbar auf Grund von BGE 49 I 194 Erw. 3 gelangt ist, beruht auf einer zu engen Auslegung dieses Entscheids. Den politischen Behörden allein steht es zwar zu, den Rücktritt von der Konvention zu erklären oder zum Zwecke der Vergeltung für deren Verletzung durch einen fremden Staat anzuordnen, dass sie im Verhältnis zu die- sem einstweilen nicht mehr anwendbar sei (BGE 49 I 194 Erw. 3 Abs. 3). Wird dagegen im Hinblick auf die Frage der Kautionspflicht einer Prozesspartei streitig, ob ein fremder Staat Mitglied der Konvention sei, so hat hier- über vorfrageweise der über die Kautionspflicht entschei- dende Richter zu befinden. So hat das Bundesgericht in BGE 49 I 194 Erw. 3 Abs. 2 angenommen, dass Russland trotz Änderung der Regierungsform und tiefgreifender Umgestaltung der innern Rechtsordnung als Staat nicht untergegangen und daher Mitglied der Konvention geblie- ben sei. Ferner hat es im nicht veröffentlichten Urteil vom
26. Oktober 1942 LS. Pentmann festgestellt, dass das im letzten Weltkrieg durch Losreissung von Jugoslavien ent- standene Königreich Kroatien nicht Rechtsnachfolger Jugoslaviens und daher auch nicht Mitgliedstaat der Kon- vention sei, wogegen es im nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 1947 LS. Rümbeli entschieden hat, dass das nach Kriegsende wiederhergestellte selbständige Österreich als Vertragsstaat zu gelten habe. Es ist somit auch im vorliegenden Falle vom Richter vorfrageweise zu entschei- Staatsverträge. N0 17. 131 den, ob die Konvention im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, in der sich der Sitz der beschwerdebeklagten Firma befindet, Geltung hat.
4. - Diese Frage wäre zu verneinen, wenn Deutsch- land, wie es bis 1945 bestand, als Staat untergegangen wäre und auf seinem Gebiete, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zwei neue selbständige Staaten sich gebildet hätten, denn staatsvertragliche Verpflichtungen wie die hier in Frage stehenden erlöschen mit dem Untergang des Staates und gehen nicht auf den Gebietsnachfolger über (für die Staatennachfolge im allgemeinen: VERDROSS, Völkerrecht H. Auflage 1950 S. 193, für den Fall der Zer- gliederung oder Zerstückelung eines Staates insbesondere: MAx HUBER, Staatensukzession S. 174/75, STIER-SOMLO, Handbuch des Völkerrechts IH. S. 117 in Verbindung mit S. 72).
a) Wie die Völkerrechtslehre mehrheitlich annimmt und auch die Beschwerdeführerin gelten lässt, ist Deutschland nach der Kriegsniederlage von 1945 als Staat nicht unter- gegangen, sondern hat lediglich seine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit eingebüsst (BINDSCHEDLER, Die völ- kerrechtliche Stellung Deutschlands, Schweiz. Jahrbuch für internat. Recht 1949 S. 37 ff. und dort angeführte weitere Literatur; VERDROSS, Die völkerrechtliche Stel- lung Deutschlands von 1945 bis zur Bildung der west- deutschen Regierung, Archiv für Völkerrecht Bd. 3, 1951, S. 129 ff.). Die von Deutschland abgeschlossenen Staats- verträge sind daher mit der Kriegsniederlage nicht erlo- schen (BINDSCHEDLER a.a.O. S. 59 ff.). Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 1945 über die Nichtanerkennung einer offiziellen deutschen Regierung festgestellt, dass die schweizerisch-deutschen Verträge weiterbestehen, und hat dies in einem Beschluss vom
24. Oktober 1947 inbezug auf das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 aus- drücklich bestätigt. Ebenso haben die schweizerischen Ge- richte Deutschland weiterhin als Vertragsstaat der Haager 132 Staatsrecht. Zivilprozessübereinkunft betrachtet (Urteil des Ober- gerichts Zürich vom 1. Dezember 1945, SJZ 1946 S. 89; nicht veröffe~tlichtes Urteil des Bundesgerichts vom
15. April 1946 i.S. « Helvetia »).
b) An den für die Frage der Weitergeltung der Staats- verträge massgeblichen Verhältnisse hat die Gründung der westdeutschen « Bundesrepublik Deutschland» nichts ge- ändert. Deren Verfassung, das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (Deutsches Bundesgesetzblatt 1949 S. 1 ff.) ist nach seinem Wortlaut nur eine übergangsordnung und soll nach der Absicht des Gesetzgebers keinen neuen westdeutschen Staat schaffen, sondern vielmehr den bisherigen, rechtlich fortbestehenden deutschen Staat in dem Umfange reorga- nisieren, der durch die Besetzungsstaaten ermöglicht ist (SIMSON, Die staatsrechtlichen Grundlagen der west- deutschen Bundesrepublik, ZSR 69 S. 67 ff. ; BINDSCHED- LER a.a.O.· S. 41 ff., VERDROSS a.a.O., Archiv für Völker- recht Bd. 3 S. 136). Infolgedessen ist anzunehmen, dass die früheren, mit Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge im Verhältnis zur Bundesrepublik weitergelten (BIND- SCHEDLER a.a.O. S. 60 unter Hinweis auf Art. 123 Abs. 2 des Grundgesetzes, der lediglich für die Staatsverträge über in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallende Gegenstände einen Vorbehalt macht, woraus zu schliessen sei, dass die in die Kompetenz der früheren Reichsgewalt fallenden Staatsverträge ohne Vorbehalt weiter gelten). Das Bundesgericht hat denn auch bereits die Weitergeltung des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom
24. Juni 1874 im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch- land angenommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom
27. September 1950 i.S. Wolfbauer). Es ist nicht einzusehen, weshalb für andere Verträge und insbesondere für die Haager Zivilprozessübereinkunft etwas anderes gelten sollte. Aus dem Verhalten der schweizerischen oder deut- schen politischen Behörden lässt sich nichts gegen die Wei- tergeltung der mit Deutschland vor 1945 abgeschlossenen Staatsverträge im Verhältnis zur Bundesrepublik ableiten. Staatsverträge. N0 17. 188 Dass in Verhandlungen der Schweiz mit der Bundesrepu- blik die Frage, ob nach wie vor « Deutschland » oder nun an Stelle des Dritten Reiches die « Bundesrepublik Deutsch- land» Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums sei, offen gelassen wurde und man sich mit der Feststellung begnügte, dass dieser Staatsver- trag im Gebiete der Bundesrepublik wieder in vollem Um- fange angewandt werden könne (BBI 1950 III 458 ff.), spricht nicht gegen die Weitergeltung der mit Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge. Durch Briefwechsel der beidseitigen Delegationschefs vom 2. November 1950 wurde übrigens festgestellt, dass im Verhältnis der beiden Staaten das bisherige Übereinkommen von 1892/1902 über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz « nach wie vor Geltung habe» (BBI 1950 III 468). Bei den die Staatsverträge auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts- schutzes betreffenden Erklärungen der westdeutschen Re- gierung schliesslich, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (GRUR 1950 S. 411 ff.), handelt es sich nicht um neue Beitrittserklärungen, sondern um an die übrigen Mit- gliedstaaten gerichtete Mitteilungen, es seien die Voraus- setzungen dafür geschaffen, dass diese Verträge im Gebiete der Bundesrepublik wieder in vollem Umfange anwendbar seien. Dass deutsche Gerichte den Standpunkt eingenom- men hätten, die Haager Zivilprozessübereinkunft habe für die Bundesrepublik keine Geltung mehr, ist nicht darge- tan; das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 geht davon aus, dass die übereinkunft zwar an sich anwendbar, dass aber deren Art. 18 wegen der von den Besatzungsmächten erlassenen Devisenvorschriften nur beschränkt durchführ- bar sei. Dass trotz derartiger Beschränkungen oder sonstiger mangelhafter Erfüllung der staatsvertraglichen Pflichten durch einen andern Staat der schweizerische Richter Art. 17 der Haager übereinkunft anzuwenden habe, solange keine Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der hiezu 134 Staatsrecht. zuständigen politischen Behörden gegenüber dem betref- fenden Staate erfolgt sei, hat das Bundesgericht wiederholt mit eingehend~r Begründung entschieden (BGE 49 I 198, 58 I 312, 61 I 360, nicht veröffentlichtes Urteil vom
15. April 1946 i.S. ({ Helvetia)) ; vgl. auch BGE 77 I 50}. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
18. Sentenza 23 gennaio neUa causa Nappi. Art. 10 della legge federale BUU'estradizione ; art. 3 del trattato di e8tradizione italo-BVizzero. Nozione di reato politico in senso relativo. Affinehe il carattere politico sm predominante, occorre che il reato si trovi in istretta relazione con 10 ~copo politico perseguito. Art. 10 des eidg. Auslieferungsgesetzes ; Art: 3 des schweizerisch- italienischen A uslielerungBVertrages. Begriff des sog. relativ-politischen Deliktes. Ein Delikt hat nur dann überwiegend politischen Charakter, wenn es in engem Zusammenhang mit dem verfolgten politischen Zwecke steht. Art. 10 de la loi lMirate BUr l'extradition ; art. 3 de la Oonvention entre la SUMse et l'Italie sur l'extradition rkiproque de malfaiteuTs et de prevenus. Delit politique relatif; not ion. Pour que le caract6re politique d'nn delit soit pr9dominant, il faut qu'il y ait rapport etroit entre le delit et le but politique vise. A. - Oscar Nappi, suddito italiano, nato il 9 dicembre 1923, fu giudicato in contumacia dalla Corte d'assise di Napoli, quarta sezione, che con sentenza 12 febbraio 1949 10 condannava, per rapina aggravata e porto di armi comuni senza licenza, a 6 anni e 3 mesi di reclusione, a Internationales Auslieferungsrecht. N0 18. 135 61 500 lire di multa e all'interdizione perpetua dei pubblici uffici. Questo giudizio accerto in sostanza i fatti seguenti: Oscar Nappi, come pure Francesco Primicino, Salva- tore di Salvo, Aldo Cosimo e Alberto Bassi facevano parte d'un gruppo politico neofascista denominato ({ gruppo R ). Per finanziare questo movimento, essi attaccarono a mano armata, il 28 giugno 1948, l'agenzia deI Banco di Napoli a Caivano, ove s'impossessarono di denaro e titoli. Su domanda delle autoriUt italiane, Oscar Nappi fu arrestato a Ginevra nel marzo 1951. Interrogato dalla polizia ginevrina, egli si oppose alla sua estradizione, invocando il delitto politico. Ulteriormente questa oppo- sizione venne motivata in due memorie 10 agosto e 28 agosto 1951. In sostanza Oscar Nappi fa valere che :
a) la rapina aggravata e un reato politico (art. 10 LF Estr.) ;
b) il porto d'armi senza licenza non e un reato soggetto all'estradizione (art. 3 LF Estr.) ;
c) Ia condanna e stata pronunciata, a quanto pare, da un tribunale d'eccezione (art. 9 LF Estr.) ;
d) egli sarebbe stato privato deI beneficio dell'indulto per l' Anno Santo, di cui hanno fruito gli altri condannati ehe hanno partecipato al suddetto delitto. B. - Giusta I'art. 23 LF Estr., il Tribunale federale e stato chiamato a pronunciarsi. Nel suo preavviso il Ministero pubblico della Confede- razione ha concluso nel senso che I'estradizione sia accor- data per la rapina aggravata, ma non pel porto d'armi senza licenza : il primo non e un reato di carattere preva- lentemente politico ; il secondo non e un reato che possa dar luogo all'estradizione. Oonsiderando in diritto :
1. -
a) L'art. 9 LF Estr. prescrive: (( L'estradizione e subordinata alla condizione che la persona consegnata