Volltext (verifizierbarer Originaltext)
124
Staatsrecht.
les dettes. C'est a bon droit que la Cour de justice ne
s'est pas arreree a ces arguments, etant donne que la
Sociere faisait Q.es pertes. Le recourant ne le conteste
pas et le savait du reste des le mois d'octobre 1949, son
comptable Ie Iui ayant dito Il n'etait donc pas arbitraire
d'admettre qu'il devait compter avec des reclamations
pour les dettes sociales.
L'intention de Cottet da frauder ses creanciers est rendue
suffisamment vraisemblable par la maniere dont il a
realise aperte ses seuls biens disponibles et en particulier
par la donation faite a sa propre fille. Il n'etait nullement
arbitraire de soutenir que de tels actes n'etaient pas
suffisamment justifies par la maladie du recourant. Ils
portaient manifestement atteinte a sa solvabilire et cela
d'nne maniere immediate et definitive. Enfin, la surve-
nance de l'insolvabilire apparaissait possible, vu la dimi-
nution de la fortune qui resultait des actes de disposition
et les pertes qui pouvaient survenir dans la liquidation
de la Sociere.
Par ces motifs, le Tribunal jederal
Rejette le recours.
17. Urteil vom 4. Juni 1952 i. S. Landis & 6yr A.-6. gegen
\V. H. Joens & Co. und Justizkommission des Kantons Zug.
Staatsrechtliche Beschwerde: Beginn d~r Beschwerdefrist bei Zu-
stellung der angefochtenen VeIfUgung durch die Post (Erw. 1).
Haager Obereinkunjt betr. Zivüprozessrecht vom 17. JUli 1905:
Überprüfungsbefugnis des Richters in Bezug auf die Frage, ob
die Übereinkunft im Verhältnis zu einem fremden Staate
anwendbar ist (Erw. 3).
Anwendbarkeit der Übereinkunft im Verhältnis zur (westdeut-
schen) Bundesrepublik Deutschland (Erw. 4).
Recours de droit public : Point de depart du delai de rec0?I"s en cas
de notification postale de la decision attaquoo (consld. 1).
Oonvention de La Haye, du 17 juillet 1905, relative cl. "!1' p!ocedure
civile. Pouvoir d'examen du juge s'agissant de saVOIT SI la con-
vention est applicable par rapport a un Etat etranger (consid. 3).
Staatsverträge. N0 17.
125
Application de la convention par rapport a la Republique fooerale
d'Allemagne (Allemagne de rOuest) (consid. 4).
Ricorso di diritto pubblico : Inizio deI termine di ricorso in caso
di notifica postale della decisione impugnata (consid. 1).
Oonvenzione dell'Aia, del 17 luglio 1905, in materia di procedum
civile. Competenza deI giudice ad esaminare se la convenzione
sia applicabile nei confronti di uno Stato estero (consid. 3).
Applicazione delIa convenzione nei riguardi delle Repubblica
federale tedesca (Germania occidentale) (consid. 4).
A. -
Die Firma W. H. Joens & Co. in Düsseldorf
erhob im Mai 1951 gegen die Firma Landis & Gyr A.G.
in Zug, die heutige Beschwerdeführerin, eine Zivilklage
wegen unlauteren Wettbewerbs beim Kantonsgericht Zug.
Die Beschwerdeführerin stellte darauf das Begehren, der
Klägerin, die in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, sei
gemäss § 43 ZPO zur Sicherstellung der Gerichtskosten
und einer allfälligen Parteientschädigung eine Kaution
von Fr. 10,000.- aufzuerlegen. Die Klägerin könne sich
nicht auf Art. 17 der Haager Zivilprozessübereinkunft
berufen. Das deutsche Reich, das Mitglied der Konvention
gewesen, sei zwar nach der Kriegsniederlage von 1945 als
Staat nicht untergegangen, habe sich dann aber im Jahre
1949 in zwei neue Staaten mit eigener Verfassung, die
« Bundesrepublik Deutschland » und die « Deutsche demo-
kratische Republik» aufgeteilt. Von diesen Staaten sei
keiner Rechtsnachfolger des alten deutschen Reiches noch
habe einer den Beitritt zur Konvention erklärt, wie es
Westdeutschland z.B. für die Staatsverträge auf dem Ge-
biete des gewerblichen Rechtsschutzes getan habe. Die
Konvention sei übrigens auch deshalb nicht anwendbar,
weil die den Mitgliedstaaten nach Art. 18 obliegende Voll-
streckung ausländischer Kostenentscheide in Westdeutsch-
land zur Zeit wegen der von den Besatzungsmächten erlas-
senen Devisenvorschriften nicht möglich sei, womit die
Konvention de facto ausser Kraft gesetzt sei.
Auf Antrag beider Parteien ersuchte das Kantonsgericht
Zug das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, sich zu den
aufgeworfenen Fragen zu äussern. Der Chef der Justiz-
abteilung antwortete, dass die Haager Zivilprozessüber-
126
Staatsrecht.
einkunft im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland
weitergelte, da diese Bestandteil eines Vertragsstaates sei;
zur Frage der .Vollstreckung von Kostenentscheiden in
Deutschland werde auf BGE 61 I 358 ff. verwiesen.
Das Kantonsgericht Zug wies hierauf das Kautionsge-
such der Beschwerdeführerin ab. Diese führte hiegegen bei
der Justizkommission des Kantons Zug Beschwerde, wurde
aber durch Entscheid vom 12. November 1951 mit im
wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
a) Es frage sich in erster Linie, ob die Haager Zivil-
prozessübereinkunft im Verhältnis zum heutigen, in die
{(Bundesrepublik » und in die « Deutsche demokratische
Republik» aufgeteilten Deutschland noch anwendbar sei.
Der Entscheid darüber, ob ein Staatsvertrag noch bestehe,
liege nicht beim Richter, sondern beim Bundesrat, der nach
Art. 102 Ziff. 8 BV die völkerrechtlichen Beziehungen der
Eidgenossenschaft wahre. Durch den beim eidg. Justiz-
und Polizeidepartement eingeholten Bericht sei daher die
Frage nach der heutigen Geltung der Konvention gegen-
über Deutschland für den Richter in verbindlicher Weise
gelöst. Es erübrige sich damit auch, auf den Einwand der
Beschwerdeführerin, das alte deutsche Reich sei als Ein-
heitsstaat untergegangen, näher einzutreten. Es genüge,
diesbezüglich auf den BGE 49 I 188 zu verweisen, der den
anerkannten Grundsatz des internationalen Rechtes an-
führe, dass Veränderungen in der Regierungsform und
inneren Organisation eines Staats grundsätzlich auf seine
völkerrechtlichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss
ausüben und insbesondere die Rechte und Pflichten aus
den von ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufhe-
ben. Inwieweit dieser Grundsatz auf das heutige Deutsch-
land anzuwenden sei, habe die Vorinstanz in zutreffender
Weise ausgeführt.
b) Zu Unrecht mache die Beschwerdeführerin weiter
geltend, die Konvention sei für die Schweiz im Verhältnis
zu Deutschland nicht mehr verbindlich, weil schweizerische
Kostenentscheide in Deutschland wegen der Devisenver-
Staatsverträge. No 17.
127
hältnisse nicht mehr vollstreckt werden könnten. Wenn
auch nach der Lehre des Völkerrechts die Möglichkeit
bestehe, sich von einem Staatsvertrag wegen wesentlich
veränderter Verhältnisse loszusagen, so könne doch nicht
von einem ipso iure eintretenden Erlöschen gesprochen
werden, ohne dass nicht dem Vertragspartner der dahin-
gehende Wille in den Formen des Völkerrechts bekannt
werde (vgl. BGE 49 I 196). Eine solche Rücktritts-Kündi-
gungserklärung könne aber nur durch einen Akt jenes
Organes geschehen, das dem Vertrag seinerzeit durch die
Ratifikation die verbindliche Kraft verliehen habe. Nicht
anders verhalte es sich für die daneben allenfalls in Be-
tracht fallende Einstellung des Vollzugs zum Zwecke der
Retorsion. Auch diese könne nur von der Gewalt ausgehen,
die· über die Gestaltung der internationalen Beziehungen
der Schweiz zu entscheiden habe. Es stehe nun aber fest
dass weder eine Rücktrittserklärung noch eine Retorsions~
anordnung durch· die zuständige Bundesbehörde erfolgt
sei, weshalb der Vertrag gegenüber den Angehörigen des
jetzigen Deutschland anzuwenden sei (BGE 49 I 197 f.,
58 I 307 ff., 61 I 358 ff.).
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt die Firma Landis & Gyr A.G., diesen Entscheid
der Justizkommission des Kantons Zug aufzuheben. Zur
Begründung wird vorgebracht :
a) Die Justizkommission nehme zu Unrecht an, die
Bundesrepublik Deutschland sei als Bestandteil des alten
deutschen Reiches Vertragspartner der Haager Zivilpro-
zessübereinkunft. Diese Frage habe der Richter abzuklären
und nicht eine politische Behörde, weshalb de:.: vom Kan-
tonsgericht Zug eingeholte Bericht der eidg. Justizabtei-
lung über die Anwendbarkeit der Konvention so frei zu
werten sei wie die theoretischen Abhandlungen darüber,
ob das alte deutsche Reich untergegangen sei oder nicht.
Eine richterliche Entscheidung darüber, ob die Bundes-
republik Deutschland Rechtsnachfolgerin des alten deut-
schen Reiches und daher Vertragspartner der Konvention
128
Staatsrecht.
sei, liege bisher nicht vor; selbst die politischen Behörden
hätten diese Frage offen gelassen (BBI 1950 III 460). Die
Anwendung des Grundsatzes, dass Veränderungen in der
Regierungsform und innern Organisation eines Staates die
Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen Staats-
verträgen nicht aufheben (BGE 49 I 188), setze voraus,
dass der alte Staat fortbestehe. Es könne aber. nicht zwei-
felhaft sein, dass das alte deutsche Reich als Einheitsstaat
untergegangen sei und dass aus den Trümmern zwei neue
selbständige Staaten entstanden seien, von denen keiner
berechtigt sei, für das ehemalige Reich zu handeln. Jeder
dieser beiden Staaten schliesse sich streng vom andern ab
und betrachte die Angehörigen des andern als Ausländer.
Jeder habe die Möglichkeit, durch Beitritt zur Konvention
Vertragspartner zu werden. Dass diese Überlegung richtig
sei, ergebe sich auch daraus, dass es die Bundesrepublik
Deutschland für nötig befunden habe, zu verschiedenen
Staatsverträgen als eigene Bundesrepublik den Beitritt zu
erklären, so u.a. auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts-
schutzes (GRUR 1950 S. 411 ff.). Es sei nicht einzusehen,
weshalb die Sachlage gerade bei der Haager Zivilprozess-
übereinkunft anders sein sollte.
b) Die Bundesrepublik Deutschland komme der sich
aus der Konvention ergebenden Pflicht zur Vollstreckung
von Kostenentscheiden nicht nach, weil sie als Nichtver-
tragsstaat nicht dazu verpflichtet sei. ((Soweit sie dennoch
in den Vertrag eintreten wollte, wurde sie durch die Be-
satzungsmacht daran gehindert.» Die Anwendung der
Konvention sei in Deutschland unmöglich. Ein Entscheid
des Landsgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 stelle aus-
drücklich fest, dass die Konvention wegen des Besatzungs-
rechtes keine Gültigkeit haben könne und dass ihrer An-
wendbarkeit auch die allierten Devisenvorschriften ent-
gegenstünden.
G. -
Die Justizkommission des Kantons Zug und die
beschwerdebeklagte Firma W. H. Joens & Co. haben auf
Vernehmlassung verzichtet.
Staatsverträge. N0 17.
129
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. -
Der angefochtene Entscheid, der dem Vertreter
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walther Müller
in Zürich, durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde,
traf Samstag den 29. Dezember 1951 um 16 Uhr in Zürich
ein, konnte aber dem Adressaten erst Donnerstag den
3. Januar 1952 übergeben werden, da sein Bureau am
Montag den 31. Dezember 1951, an Neujahr und am Mitt-
woch den 2. Januar 1952 geschlossen war. Die am 1. Fe-
bruar 1952 der Post übergebene Beschwerde ist gleichwohl
rechtzeitig. Massgebend für den Beginn der 30-tägigen
Beschwerdefrist ist die tatsächliche Zustellung des ange-
fochtenen Entscheids, nicht der Tag, an dem die Zustellung
erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an des-
sen Domizil getroffen hätte. Dies gilt nicht nur, wenn die
Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue
Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch dann,
wenn eine geringfügige Verzögerung in der Zustellung ein-
tritt, weil der Adressat seine Wohnung oder sein Bureau
wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus aIidern Grün-
den für einige wenige Tage geschlossen hat. Hierin kann
keine Annahmeverweigerung, durch die der Fristbeginn
allerdings nicht hinausgeschoben wird (BGE 50 II 66),
erblickt werden; eine solche kommt nur in Betracht, wenn
der Adressat ohne Adressangabe längere Zeit oder mit der
Absicht, Zustellungen an ihn zu verhindern, abwesend ist,
wovon hier nicht die Rede sein kann.
2. -
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Justiz-
kommission nehme zu Unrecht an, dass die Beschwerde-
gegnerin gemäss Art. 17 der Haager Zivilprozessüberein-
kunft Anspruch auf Befreiung von der Sicherheitsleistung
für die Prozesskosten habe. Damit wird eine mit staats-
rechtlicher Beschwerde anfechtbare Verletzung des Ab-
kommens gerügt, denn eine solche Verletzung ist nicht nur.
anzunehmen, wenn der Richter einem Ausländer im Wider-
spruch zur Konvention eine Kaution auferlegt, sondern
9
AS 78 I -
1952
130
Staatsrecht.
auch, wenn er es unter Berufung auf die Konvention zu
Unrecht ablehnt, einem Ausländer eine Kaution aufzu--
erlegen (nicht. veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts
vom 26. Oktober 1942 LS. Pentmann, vom 15. April 1946
i.S. «Helvetia» und vom 10. Juli 1947 LS. Rümbeli).
3. -
Ob die Beschwerdegegnerin von der Kautions-
pflicht befreit sei, hängt davon ab, ob die Konvention im
Verhältnis zu Deutschland noch besteht und Geltung hat.
Die Justizkommission ist davon ausgegangen, dass der
Entscheid hierüber nicht beim Richter, sondern beim
Bundesrat liege. Diese Auffassung, zu der die Justizkom-
mission offenbar auf Grund von BGE 49 I 194 Erw. 3
gelangt ist, beruht auf einer zu engen Auslegung dieses
Entscheids. Den politischen Behörden allein steht es zwar
zu, den Rücktritt von der Konvention zu erklären oder zum
Zwecke der Vergeltung für deren Verletzung durch einen
fremden Staat anzuordnen, dass sie im Verhältnis zu die-
sem einstweilen nicht mehr anwendbar sei (BGE 49 I 194
Erw. 3 Abs. 3). Wird dagegen im Hinblick auf die Frage
der Kautionspflicht einer Prozesspartei streitig, ob ein
fremder Staat Mitglied der Konvention sei, so hat hier-
über vorfrageweise der über die Kautionspflicht entschei-
dende Richter zu befinden. So hat das Bundesgericht in
BGE 49 I 194 Erw. 3 Abs. 2 angenommen, dass Russland
trotz Änderung der Regierungsform und tiefgreifender
Umgestaltung der innern Rechtsordnung als Staat nicht
untergegangen und daher Mitglied der Konvention geblie-
ben sei. Ferner hat es im nicht veröffentlichten Urteil vom
26. Oktober 1942 LS. Pentmann festgestellt, dass das im
letzten Weltkrieg durch Losreissung von Jugoslavien ent-
standene Königreich Kroatien nicht Rechtsnachfolger
Jugoslaviens und daher auch nicht Mitgliedstaat der Kon-
vention sei, wogegen es im nicht veröffentlichten Urteil
vom 10. Juli 1947 LS. Rümbeli entschieden hat, dass das
nach Kriegsende wiederhergestellte selbständige Österreich
als Vertragsstaat zu gelten habe. Es ist somit auch im
vorliegenden Falle vom Richter vorfrageweise zu entschei-
Staatsverträge. N0 17.
131
den, ob die Konvention im Verhältnis zur Bundesrepublik
Deutschland, in der sich der Sitz der beschwerdebeklagten
Firma befindet, Geltung hat.
4. -
Diese Frage wäre zu verneinen, wenn Deutsch-
land, wie es bis 1945 bestand, als Staat untergegangen
wäre und auf seinem Gebiete, wie die Beschwerdeführerin
behauptet, zwei neue selbständige Staaten sich gebildet
hätten, denn staatsvertragliche Verpflichtungen wie die
hier in Frage stehenden erlöschen mit dem Untergang des
Staates und gehen nicht auf den Gebietsnachfolger über
(für die Staatennachfolge im allgemeinen: VERDROSS,
Völkerrecht H. Auflage 1950 S. 193, für den Fall der Zer-
gliederung oder Zerstückelung eines Staates insbesondere:
MAx HUBER, Staatensukzession S. 174/75, STIER-SOMLO,
Handbuch des Völkerrechts IH. S. 117 in Verbindung mit
S. 72).
a) Wie die Völkerrechtslehre mehrheitlich annimmt und
auch die Beschwerdeführerin gelten lässt, ist Deutschland
nach der Kriegsniederlage von 1945 als Staat nicht unter-
gegangen, sondern hat lediglich seine völkerrechtliche
Handlungsfähigkeit eingebüsst (BINDSCHEDLER, Die völ-
kerrechtliche Stellung Deutschlands, Schweiz. Jahrbuch
für internat. Recht 1949 S. 37 ff. und dort angeführte
weitere Literatur; VERDROSS, Die völkerrechtliche Stel-
lung Deutschlands von 1945 bis zur Bildung der west-
deutschen Regierung, Archiv für Völkerrecht Bd. 3, 1951,
S. 129 ff.). Die von Deutschland abgeschlossenen Staats-
verträge sind daher mit der Kriegsniederlage nicht erlo-
schen (BINDSCHEDLER a.a.O. S. 59 ff.). Der Bundesrat hat
bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 1945 über die
Nichtanerkennung einer offiziellen deutschen Regierung
festgestellt, dass die schweizerisch-deutschen Verträge
weiterbestehen, und hat dies in einem Beschluss vom
24. Oktober 1947 inbezug auf das schweizerisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 aus-
drücklich bestätigt. Ebenso haben die schweizerischen Ge-
richte Deutschland weiterhin als Vertragsstaat der Haager
132
Staatsrecht.
Zivilprozessübereinkunft betrachtet (Urteil des Ober-
gerichts Zürich vom 1. Dezember 1945, SJZ 1946 S. 89;
nicht
veröffe~tlichtes Urteil des Bundesgerichts vom
15. April 1946 i.S. « Helvetia »).
b) An den für die Frage der Weitergeltung der Staats-
verträge massgeblichen Verhältnisse hat die Gründung der
westdeutschen « Bundesrepublik Deutschland» nichts ge-
ändert. Deren Verfassung, das Grundgesetz vom 23. Mai
1949 (Deutsches Bundesgesetzblatt 1949 S. 1 ff.) ist nach
seinem Wortlaut nur eine übergangsordnung und soll nach
der Absicht des Gesetzgebers keinen neuen westdeutschen
Staat schaffen, sondern vielmehr den bisherigen, rechtlich
fortbestehenden deutschen Staat in dem Umfange reorga-
nisieren, der durch die Besetzungsstaaten ermöglicht ist
(SIMSON, Die staatsrechtlichen Grundlagen der west-
deutschen Bundesrepublik, ZSR 69 S. 67 ff.; BINDSCHED-
LER a.a.O.· S. 41 ff., VERDROSS a.a.O., Archiv für Völker-
recht Bd. 3 S. 136). Infolgedessen ist anzunehmen, dass die
früheren, mit Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge
im Verhältnis zur Bundesrepublik weitergelten (BIND-
SCHEDLER a.a.O. S. 60 unter Hinweis auf Art. 123 Abs. 2
des Grundgesetzes, der lediglich für die Staatsverträge
über in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallende
Gegenstände einen Vorbehalt macht, woraus zu schliessen
sei, dass die in die Kompetenz der früheren Reichsgewalt
fallenden Staatsverträge ohne Vorbehalt weiter gelten).
Das Bundesgericht hat denn auch bereits die Weitergeltung
des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom
24. Juni 1874 im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch-
land angenommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom
27. September 1950 i.S. Wolfbauer). Es ist nicht einzusehen,
weshalb für andere Verträge und insbesondere für die
Haager Zivilprozessübereinkunft etwas anderes gelten
sollte. Aus dem Verhalten der schweizerischen oder deut-
schen politischen Behörden lässt sich nichts gegen die Wei-
tergeltung der mit Deutschland vor 1945 abgeschlossenen
Staatsverträge im Verhältnis zur Bundesrepublik ableiten.
Staatsverträge. N0 17.
188
Dass in Verhandlungen der Schweiz mit der Bundesrepu-
blik die Frage, ob nach wie vor « Deutschland » oder nun
an Stelle des Dritten Reiches die « Bundesrepublik Deutsch-
land» Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums sei, offen gelassen wurde und man
sich mit der Feststellung begnügte, dass dieser Staatsver-
trag im Gebiete der Bundesrepublik wieder in vollem Um-
fange angewandt werden könne (BBI 1950 III 458 ff.),
spricht nicht gegen die Weitergeltung der mit Deutschland
abgeschlossenen Staatsverträge. Durch Briefwechsel der
beidseitigen Delegationschefs vom 2. November 1950 wurde
übrigens festgestellt, dass im Verhältnis der beiden Staaten
das bisherige Übereinkommen von 1892/1902 über den
gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz « nach
wie vor Geltung habe» (BBI 1950 III 468). Bei den die
Staatsverträge auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts-
schutzes betreffenden Erklärungen der westdeutschen Re-
gierung schliesslich, auf die sich die Beschwerdeführerin
beruft (GRUR 1950 S. 411 ff.), handelt es sich nicht um
neue Beitrittserklärungen, sondern um an die übrigen Mit-
gliedstaaten gerichtete Mitteilungen, es seien die Voraus-
setzungen dafür geschaffen, dass diese Verträge im Gebiete
der Bundesrepublik wieder in vollem Umfange anwendbar
seien. Dass deutsche Gerichte den Standpunkt eingenom-
men hätten, die Haager Zivilprozessübereinkunft habe für
die Bundesrepublik keine Geltung mehr, ist nicht darge-
tan; das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Urteil
des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 geht davon
aus, dass die übereinkunft zwar an sich anwendbar, dass
aber deren Art. 18 wegen der von den Besatzungsmächten
erlassenen Devisenvorschriften nur beschränkt durchführ-
bar sei.
Dass trotz derartiger Beschränkungen oder sonstiger
mangelhafter Erfüllung der staatsvertraglichen Pflichten
durch einen andern Staat der schweizerische Richter Art. 17
der Haager übereinkunft anzuwenden habe, solange keine
Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der hiezu
134
Staatsrecht.
zuständigen politischen Behörden gegenüber dem betref-
fenden Staate erfolgt sei, hat das Bundesgericht wiederholt
mit eingehend~r Begründung entschieden (BGE 49 I 198,
58 I 312, 61 I 360, nicht veröffentlichtes Urteil vom
15. April 1946 i.S. ({ Helvetia)); vgl. auch BGE 77 I 50}.
Es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser
ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
18. Sentenza 23 gennaio neUa causa Nappi.
Art. 10 della legge federale BUU'estradizione; art. 3 del trattato di
e8tradizione italo-BVizzero.
Nozione di reato politico in senso relativo. Affinehe il carattere
politico sm predominante, occorre che il reato si trovi in istretta
relazione con 10 ~copo politico perseguito.
Art. 10 des eidg. Auslieferungsgesetzes; Art: 3 des schweizerisch-
italienischen A uslielerungBVertrages.
Begriff des sog. relativ-politischen Deliktes. Ein Delikt hat nur
dann überwiegend politischen Charakter, wenn es in engem
Zusammenhang mit dem verfolgten politischen Zwecke steht.
Art. 10 de la loi lMirate BUr l'extradition; art. 3 de la Oonvention
entre la SUMse et l'Italie sur l'extradition rkiproque de malfaiteuTs
et de prevenus.
Delit politique relatif; not ion. Pour que le caract6re politique
d'nn delit soit pr9dominant, il faut qu'il y ait rapport etroit
entre le delit et le but politique vise.
A. -
Oscar Nappi, suddito italiano, nato il 9 dicembre
1923, fu giudicato in contumacia dalla Corte d'assise di
Napoli, quarta sezione, che con sentenza 12 febbraio 1949
10 condannava, per rapina aggravata e porto di armi
comuni senza licenza, a 6 anni e 3 mesi di reclusione, a
Internationales Auslieferungsrecht. N0 18.
135
61 500 lire di multa e all'interdizione perpetua dei pubblici
uffici.
Questo giudizio accerto in sostanza i fatti seguenti:
Oscar Nappi, come pure Francesco Primicino, Salva-
tore di Salvo, Aldo Cosimo e Alberto Bassi facevano parte
d'un gruppo politico neofascista denominato ({ gruppo R).
Per finanziare questo movimento, essi attaccarono a mano
armata, il 28 giugno 1948, l'agenzia deI Banco di Napoli
a Caivano, ove s'impossessarono di denaro e titoli.
Su domanda delle autoriUt italiane, Oscar Nappi fu
arrestato a Ginevra nel marzo 1951. Interrogato dalla
polizia ginevrina, egli si oppose alla sua estradizione,
invocando il delitto politico. Ulteriormente questa oppo-
sizione venne motivata in due memorie 10 agosto e 28
agosto 1951.
In sostanza Oscar Nappi fa valere che :
a) la rapina aggravata e un reato politico (art. 10 LF
Estr.);
b) il porto d'armi senza licenza non e un reato soggetto
all'estradizione (art. 3 LF Estr.);
c) Ia condanna e stata pronunciata, a quanto pare,
da un tribunale d'eccezione (art. 9 LF Estr.);
d) egli sarebbe stato privato deI beneficio dell'indulto
per l'Anno Santo, di cui hanno fruito gli altri condannati
ehe hanno partecipato al suddetto delitto.
B. -
Giusta I'art. 23 LF Estr., il Tribunale federale
e stato chiamato a pronunciarsi.
Nel suo preavviso il Ministero pubblico della Confede-
razione ha concluso nel senso che I'estradizione sia accor-
data per la rapina aggravata, ma non pel porto d'armi
senza licenza : il primo non e un reato di carattere preva-
lentemente politico; il secondo non e un reato che possa
dar luogo all'estradizione.
Oonsiderando in diritto :
1. -
a) L'art. 9 LF Estr. prescrive: ((L'estradizione
e subordinata alla condizione che la persona consegnata