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78_I_124

BGE 78 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-28 · Deutsch CH
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124

Staatsrecht.

les dettes. C'est a bon droit que la Cour de justice ne

s'est pas arreree a ces arguments, etant donne que la

Sociere faisait Q.es pertes. Le recourant ne le conteste

pas et le savait du reste des le mois d'octobre 1949, son

comptable Ie Iui ayant dito Il n'etait donc pas arbitraire

d'admettre qu'il devait compter avec des reclamations

pour les dettes sociales.

L'intention de Cottet da frauder ses creanciers est rendue

suffisamment vraisemblable par la maniere dont il a

realise aperte ses seuls biens disponibles et en particulier

par la donation faite a sa propre fille. Il n'etait nullement

arbitraire de soutenir que de tels actes n'etaient pas

suffisamment justifies par la maladie du recourant. Ils

portaient manifestement atteinte a sa solvabilire et cela

d'nne maniere immediate et definitive. Enfin, la surve-

nance de l'insolvabilire apparaissait possible, vu la dimi-

nution de la fortune qui resultait des actes de disposition

et les pertes qui pouvaient survenir dans la liquidation

de la Sociere.

Par ces motifs, le Tribunal jederal

Rejette le recours.

17. Urteil vom 4. Juni 1952 i. S. Landis & 6yr A.-6. gegen

\V. H. Joens & Co. und Justizkommission des Kantons Zug.

Staatsrechtliche Beschwerde: Beginn d~r Beschwerdefrist bei Zu-

stellung der angefochtenen VeIfUgung durch die Post (Erw. 1).

Haager Obereinkunjt betr. Zivüprozessrecht vom 17. JUli 1905:

Überprüfungsbefugnis des Richters in Bezug auf die Frage, ob

die Übereinkunft im Verhältnis zu einem fremden Staate

anwendbar ist (Erw. 3).

Anwendbarkeit der Übereinkunft im Verhältnis zur (westdeut-

schen) Bundesrepublik Deutschland (Erw. 4).

Recours de droit public : Point de depart du delai de rec0?I"s en cas

de notification postale de la decision attaquoo (consld. 1).

Oonvention de La Haye, du 17 juillet 1905, relative cl. "!1' p!ocedure

civile. Pouvoir d'examen du juge s'agissant de saVOIT SI la con-

vention est applicable par rapport a un Etat etranger (consid. 3).

Staatsverträge. N0 17.

125

Application de la convention par rapport a la Republique fooerale

d'Allemagne (Allemagne de rOuest) (consid. 4).

Ricorso di diritto pubblico : Inizio deI termine di ricorso in caso

di notifica postale della decisione impugnata (consid. 1).

Oonvenzione dell'Aia, del 17 luglio 1905, in materia di procedum

civile. Competenza deI giudice ad esaminare se la convenzione

sia applicabile nei confronti di uno Stato estero (consid. 3).

Applicazione delIa convenzione nei riguardi delle Repubblica

federale tedesca (Germania occidentale) (consid. 4).

A. -

Die Firma W. H. Joens & Co. in Düsseldorf

erhob im Mai 1951 gegen die Firma Landis & Gyr A.G.

in Zug, die heutige Beschwerdeführerin, eine Zivilklage

wegen unlauteren Wettbewerbs beim Kantonsgericht Zug.

Die Beschwerdeführerin stellte darauf das Begehren, der

Klägerin, die in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, sei

gemäss § 43 ZPO zur Sicherstellung der Gerichtskosten

und einer allfälligen Parteientschädigung eine Kaution

von Fr. 10,000.- aufzuerlegen. Die Klägerin könne sich

nicht auf Art. 17 der Haager Zivilprozessübereinkunft

berufen. Das deutsche Reich, das Mitglied der Konvention

gewesen, sei zwar nach der Kriegsniederlage von 1945 als

Staat nicht untergegangen, habe sich dann aber im Jahre

1949 in zwei neue Staaten mit eigener Verfassung, die

« Bundesrepublik Deutschland » und die « Deutsche demo-

kratische Republik» aufgeteilt. Von diesen Staaten sei

keiner Rechtsnachfolger des alten deutschen Reiches noch

habe einer den Beitritt zur Konvention erklärt, wie es

Westdeutschland z.B. für die Staatsverträge auf dem Ge-

biete des gewerblichen Rechtsschutzes getan habe. Die

Konvention sei übrigens auch deshalb nicht anwendbar,

weil die den Mitgliedstaaten nach Art. 18 obliegende Voll-

streckung ausländischer Kostenentscheide in Westdeutsch-

land zur Zeit wegen der von den Besatzungsmächten erlas-

senen Devisenvorschriften nicht möglich sei, womit die

Konvention de facto ausser Kraft gesetzt sei.

Auf Antrag beider Parteien ersuchte das Kantonsgericht

Zug das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, sich zu den

aufgeworfenen Fragen zu äussern. Der Chef der Justiz-

abteilung antwortete, dass die Haager Zivilprozessüber-

126

Staatsrecht.

einkunft im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland

weitergelte, da diese Bestandteil eines Vertragsstaates sei;

zur Frage der .Vollstreckung von Kostenentscheiden in

Deutschland werde auf BGE 61 I 358 ff. verwiesen.

Das Kantonsgericht Zug wies hierauf das Kautionsge-

such der Beschwerdeführerin ab. Diese führte hiegegen bei

der Justizkommission des Kantons Zug Beschwerde, wurde

aber durch Entscheid vom 12. November 1951 mit im

wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

a) Es frage sich in erster Linie, ob die Haager Zivil-

prozessübereinkunft im Verhältnis zum heutigen, in die

{(Bundesrepublik » und in die « Deutsche demokratische

Republik» aufgeteilten Deutschland noch anwendbar sei.

Der Entscheid darüber, ob ein Staatsvertrag noch bestehe,

liege nicht beim Richter, sondern beim Bundesrat, der nach

Art. 102 Ziff. 8 BV die völkerrechtlichen Beziehungen der

Eidgenossenschaft wahre. Durch den beim eidg. Justiz-

und Polizeidepartement eingeholten Bericht sei daher die

Frage nach der heutigen Geltung der Konvention gegen-

über Deutschland für den Richter in verbindlicher Weise

gelöst. Es erübrige sich damit auch, auf den Einwand der

Beschwerdeführerin, das alte deutsche Reich sei als Ein-

heitsstaat untergegangen, näher einzutreten. Es genüge,

diesbezüglich auf den BGE 49 I 188 zu verweisen, der den

anerkannten Grundsatz des internationalen Rechtes an-

führe, dass Veränderungen in der Regierungsform und

inneren Organisation eines Staats grundsätzlich auf seine

völkerrechtlichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss

ausüben und insbesondere die Rechte und Pflichten aus

den von ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufhe-

ben. Inwieweit dieser Grundsatz auf das heutige Deutsch-

land anzuwenden sei, habe die Vorinstanz in zutreffender

Weise ausgeführt.

b) Zu Unrecht mache die Beschwerdeführerin weiter

geltend, die Konvention sei für die Schweiz im Verhältnis

zu Deutschland nicht mehr verbindlich, weil schweizerische

Kostenentscheide in Deutschland wegen der Devisenver-

Staatsverträge. No 17.

127

hältnisse nicht mehr vollstreckt werden könnten. Wenn

auch nach der Lehre des Völkerrechts die Möglichkeit

bestehe, sich von einem Staatsvertrag wegen wesentlich

veränderter Verhältnisse loszusagen, so könne doch nicht

von einem ipso iure eintretenden Erlöschen gesprochen

werden, ohne dass nicht dem Vertragspartner der dahin-

gehende Wille in den Formen des Völkerrechts bekannt

werde (vgl. BGE 49 I 196). Eine solche Rücktritts-Kündi-

gungserklärung könne aber nur durch einen Akt jenes

Organes geschehen, das dem Vertrag seinerzeit durch die

Ratifikation die verbindliche Kraft verliehen habe. Nicht

anders verhalte es sich für die daneben allenfalls in Be-

tracht fallende Einstellung des Vollzugs zum Zwecke der

Retorsion. Auch diese könne nur von der Gewalt ausgehen,

die· über die Gestaltung der internationalen Beziehungen

der Schweiz zu entscheiden habe. Es stehe nun aber fest

dass weder eine Rücktrittserklärung noch eine Retorsions~

anordnung durch· die zuständige Bundesbehörde erfolgt

sei, weshalb der Vertrag gegenüber den Angehörigen des

jetzigen Deutschland anzuwenden sei (BGE 49 I 197 f.,

58 I 307 ff., 61 I 358 ff.).

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt die Firma Landis & Gyr A.G., diesen Entscheid

der Justizkommission des Kantons Zug aufzuheben. Zur

Begründung wird vorgebracht :

a) Die Justizkommission nehme zu Unrecht an, die

Bundesrepublik Deutschland sei als Bestandteil des alten

deutschen Reiches Vertragspartner der Haager Zivilpro-

zessübereinkunft. Diese Frage habe der Richter abzuklären

und nicht eine politische Behörde, weshalb de:.: vom Kan-

tonsgericht Zug eingeholte Bericht der eidg. Justizabtei-

lung über die Anwendbarkeit der Konvention so frei zu

werten sei wie die theoretischen Abhandlungen darüber,

ob das alte deutsche Reich untergegangen sei oder nicht.

Eine richterliche Entscheidung darüber, ob die Bundes-

republik Deutschland Rechtsnachfolgerin des alten deut-

schen Reiches und daher Vertragspartner der Konvention

128

Staatsrecht.

sei, liege bisher nicht vor; selbst die politischen Behörden

hätten diese Frage offen gelassen (BBI 1950 III 460). Die

Anwendung des Grundsatzes, dass Veränderungen in der

Regierungsform und innern Organisation eines Staates die

Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen Staats-

verträgen nicht aufheben (BGE 49 I 188), setze voraus,

dass der alte Staat fortbestehe. Es könne aber. nicht zwei-

felhaft sein, dass das alte deutsche Reich als Einheitsstaat

untergegangen sei und dass aus den Trümmern zwei neue

selbständige Staaten entstanden seien, von denen keiner

berechtigt sei, für das ehemalige Reich zu handeln. Jeder

dieser beiden Staaten schliesse sich streng vom andern ab

und betrachte die Angehörigen des andern als Ausländer.

Jeder habe die Möglichkeit, durch Beitritt zur Konvention

Vertragspartner zu werden. Dass diese Überlegung richtig

sei, ergebe sich auch daraus, dass es die Bundesrepublik

Deutschland für nötig befunden habe, zu verschiedenen

Staatsverträgen als eigene Bundesrepublik den Beitritt zu

erklären, so u.a. auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts-

schutzes (GRUR 1950 S. 411 ff.). Es sei nicht einzusehen,

weshalb die Sachlage gerade bei der Haager Zivilprozess-

übereinkunft anders sein sollte.

b) Die Bundesrepublik Deutschland komme der sich

aus der Konvention ergebenden Pflicht zur Vollstreckung

von Kostenentscheiden nicht nach, weil sie als Nichtver-

tragsstaat nicht dazu verpflichtet sei. ((Soweit sie dennoch

in den Vertrag eintreten wollte, wurde sie durch die Be-

satzungsmacht daran gehindert.» Die Anwendung der

Konvention sei in Deutschland unmöglich. Ein Entscheid

des Landsgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 stelle aus-

drücklich fest, dass die Konvention wegen des Besatzungs-

rechtes keine Gültigkeit haben könne und dass ihrer An-

wendbarkeit auch die allierten Devisenvorschriften ent-

gegenstünden.

G. -

Die Justizkommission des Kantons Zug und die

beschwerdebeklagte Firma W. H. Joens & Co. haben auf

Vernehmlassung verzichtet.

Staatsverträge. N0 17.

129

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

Der angefochtene Entscheid, der dem Vertreter

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walther Müller

in Zürich, durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde,

traf Samstag den 29. Dezember 1951 um 16 Uhr in Zürich

ein, konnte aber dem Adressaten erst Donnerstag den

3. Januar 1952 übergeben werden, da sein Bureau am

Montag den 31. Dezember 1951, an Neujahr und am Mitt-

woch den 2. Januar 1952 geschlossen war. Die am 1. Fe-

bruar 1952 der Post übergebene Beschwerde ist gleichwohl

rechtzeitig. Massgebend für den Beginn der 30-tägigen

Beschwerdefrist ist die tatsächliche Zustellung des ange-

fochtenen Entscheids, nicht der Tag, an dem die Zustellung

erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an des-

sen Domizil getroffen hätte. Dies gilt nicht nur, wenn die

Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue

Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch dann,

wenn eine geringfügige Verzögerung in der Zustellung ein-

tritt, weil der Adressat seine Wohnung oder sein Bureau

wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus aIidern Grün-

den für einige wenige Tage geschlossen hat. Hierin kann

keine Annahmeverweigerung, durch die der Fristbeginn

allerdings nicht hinausgeschoben wird (BGE 50 II 66),

erblickt werden; eine solche kommt nur in Betracht, wenn

der Adressat ohne Adressangabe längere Zeit oder mit der

Absicht, Zustellungen an ihn zu verhindern, abwesend ist,

wovon hier nicht die Rede sein kann.

2. -

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Justiz-

kommission nehme zu Unrecht an, dass die Beschwerde-

gegnerin gemäss Art. 17 der Haager Zivilprozessüberein-

kunft Anspruch auf Befreiung von der Sicherheitsleistung

für die Prozesskosten habe. Damit wird eine mit staats-

rechtlicher Beschwerde anfechtbare Verletzung des Ab-

kommens gerügt, denn eine solche Verletzung ist nicht nur.

anzunehmen, wenn der Richter einem Ausländer im Wider-

spruch zur Konvention eine Kaution auferlegt, sondern

9

AS 78 I -

1952

130

Staatsrecht.

auch, wenn er es unter Berufung auf die Konvention zu

Unrecht ablehnt, einem Ausländer eine Kaution aufzu--

erlegen (nicht. veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts

vom 26. Oktober 1942 LS. Pentmann, vom 15. April 1946

i.S. «Helvetia» und vom 10. Juli 1947 LS. Rümbeli).

3. -

Ob die Beschwerdegegnerin von der Kautions-

pflicht befreit sei, hängt davon ab, ob die Konvention im

Verhältnis zu Deutschland noch besteht und Geltung hat.

Die Justizkommission ist davon ausgegangen, dass der

Entscheid hierüber nicht beim Richter, sondern beim

Bundesrat liege. Diese Auffassung, zu der die Justizkom-

mission offenbar auf Grund von BGE 49 I 194 Erw. 3

gelangt ist, beruht auf einer zu engen Auslegung dieses

Entscheids. Den politischen Behörden allein steht es zwar

zu, den Rücktritt von der Konvention zu erklären oder zum

Zwecke der Vergeltung für deren Verletzung durch einen

fremden Staat anzuordnen, dass sie im Verhältnis zu die-

sem einstweilen nicht mehr anwendbar sei (BGE 49 I 194

Erw. 3 Abs. 3). Wird dagegen im Hinblick auf die Frage

der Kautionspflicht einer Prozesspartei streitig, ob ein

fremder Staat Mitglied der Konvention sei, so hat hier-

über vorfrageweise der über die Kautionspflicht entschei-

dende Richter zu befinden. So hat das Bundesgericht in

BGE 49 I 194 Erw. 3 Abs. 2 angenommen, dass Russland

trotz Änderung der Regierungsform und tiefgreifender

Umgestaltung der innern Rechtsordnung als Staat nicht

untergegangen und daher Mitglied der Konvention geblie-

ben sei. Ferner hat es im nicht veröffentlichten Urteil vom

26. Oktober 1942 LS. Pentmann festgestellt, dass das im

letzten Weltkrieg durch Losreissung von Jugoslavien ent-

standene Königreich Kroatien nicht Rechtsnachfolger

Jugoslaviens und daher auch nicht Mitgliedstaat der Kon-

vention sei, wogegen es im nicht veröffentlichten Urteil

vom 10. Juli 1947 LS. Rümbeli entschieden hat, dass das

nach Kriegsende wiederhergestellte selbständige Österreich

als Vertragsstaat zu gelten habe. Es ist somit auch im

vorliegenden Falle vom Richter vorfrageweise zu entschei-

Staatsverträge. N0 17.

131

den, ob die Konvention im Verhältnis zur Bundesrepublik

Deutschland, in der sich der Sitz der beschwerdebeklagten

Firma befindet, Geltung hat.

4. -

Diese Frage wäre zu verneinen, wenn Deutsch-

land, wie es bis 1945 bestand, als Staat untergegangen

wäre und auf seinem Gebiete, wie die Beschwerdeführerin

behauptet, zwei neue selbständige Staaten sich gebildet

hätten, denn staatsvertragliche Verpflichtungen wie die

hier in Frage stehenden erlöschen mit dem Untergang des

Staates und gehen nicht auf den Gebietsnachfolger über

(für die Staatennachfolge im allgemeinen: VERDROSS,

Völkerrecht H. Auflage 1950 S. 193, für den Fall der Zer-

gliederung oder Zerstückelung eines Staates insbesondere:

MAx HUBER, Staatensukzession S. 174/75, STIER-SOMLO,

Handbuch des Völkerrechts IH. S. 117 in Verbindung mit

S. 72).

a) Wie die Völkerrechtslehre mehrheitlich annimmt und

auch die Beschwerdeführerin gelten lässt, ist Deutschland

nach der Kriegsniederlage von 1945 als Staat nicht unter-

gegangen, sondern hat lediglich seine völkerrechtliche

Handlungsfähigkeit eingebüsst (BINDSCHEDLER, Die völ-

kerrechtliche Stellung Deutschlands, Schweiz. Jahrbuch

für internat. Recht 1949 S. 37 ff. und dort angeführte

weitere Literatur; VERDROSS, Die völkerrechtliche Stel-

lung Deutschlands von 1945 bis zur Bildung der west-

deutschen Regierung, Archiv für Völkerrecht Bd. 3, 1951,

S. 129 ff.). Die von Deutschland abgeschlossenen Staats-

verträge sind daher mit der Kriegsniederlage nicht erlo-

schen (BINDSCHEDLER a.a.O. S. 59 ff.). Der Bundesrat hat

bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 1945 über die

Nichtanerkennung einer offiziellen deutschen Regierung

festgestellt, dass die schweizerisch-deutschen Verträge

weiterbestehen, und hat dies in einem Beschluss vom

24. Oktober 1947 inbezug auf das schweizerisch-deutsche

Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 aus-

drücklich bestätigt. Ebenso haben die schweizerischen Ge-

richte Deutschland weiterhin als Vertragsstaat der Haager

132

Staatsrecht.

Zivilprozessübereinkunft betrachtet (Urteil des Ober-

gerichts Zürich vom 1. Dezember 1945, SJZ 1946 S. 89;

nicht

veröffe~tlichtes Urteil des Bundesgerichts vom

15. April 1946 i.S. « Helvetia »).

b) An den für die Frage der Weitergeltung der Staats-

verträge massgeblichen Verhältnisse hat die Gründung der

westdeutschen « Bundesrepublik Deutschland» nichts ge-

ändert. Deren Verfassung, das Grundgesetz vom 23. Mai

1949 (Deutsches Bundesgesetzblatt 1949 S. 1 ff.) ist nach

seinem Wortlaut nur eine übergangsordnung und soll nach

der Absicht des Gesetzgebers keinen neuen westdeutschen

Staat schaffen, sondern vielmehr den bisherigen, rechtlich

fortbestehenden deutschen Staat in dem Umfange reorga-

nisieren, der durch die Besetzungsstaaten ermöglicht ist

(SIMSON, Die staatsrechtlichen Grundlagen der west-

deutschen Bundesrepublik, ZSR 69 S. 67 ff.; BINDSCHED-

LER a.a.O.· S. 41 ff., VERDROSS a.a.O., Archiv für Völker-

recht Bd. 3 S. 136). Infolgedessen ist anzunehmen, dass die

früheren, mit Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge

im Verhältnis zur Bundesrepublik weitergelten (BIND-

SCHEDLER a.a.O. S. 60 unter Hinweis auf Art. 123 Abs. 2

des Grundgesetzes, der lediglich für die Staatsverträge

über in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallende

Gegenstände einen Vorbehalt macht, woraus zu schliessen

sei, dass die in die Kompetenz der früheren Reichsgewalt

fallenden Staatsverträge ohne Vorbehalt weiter gelten).

Das Bundesgericht hat denn auch bereits die Weitergeltung

des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom

24. Juni 1874 im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch-

land angenommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom

27. September 1950 i.S. Wolfbauer). Es ist nicht einzusehen,

weshalb für andere Verträge und insbesondere für die

Haager Zivilprozessübereinkunft etwas anderes gelten

sollte. Aus dem Verhalten der schweizerischen oder deut-

schen politischen Behörden lässt sich nichts gegen die Wei-

tergeltung der mit Deutschland vor 1945 abgeschlossenen

Staatsverträge im Verhältnis zur Bundesrepublik ableiten.

Staatsverträge. N0 17.

188

Dass in Verhandlungen der Schweiz mit der Bundesrepu-

blik die Frage, ob nach wie vor « Deutschland » oder nun

an Stelle des Dritten Reiches die « Bundesrepublik Deutsch-

land» Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutze des

gewerblichen Eigentums sei, offen gelassen wurde und man

sich mit der Feststellung begnügte, dass dieser Staatsver-

trag im Gebiete der Bundesrepublik wieder in vollem Um-

fange angewandt werden könne (BBI 1950 III 458 ff.),

spricht nicht gegen die Weitergeltung der mit Deutschland

abgeschlossenen Staatsverträge. Durch Briefwechsel der

beidseitigen Delegationschefs vom 2. November 1950 wurde

übrigens festgestellt, dass im Verhältnis der beiden Staaten

das bisherige Übereinkommen von 1892/1902 über den

gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz « nach

wie vor Geltung habe» (BBI 1950 III 468). Bei den die

Staatsverträge auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts-

schutzes betreffenden Erklärungen der westdeutschen Re-

gierung schliesslich, auf die sich die Beschwerdeführerin

beruft (GRUR 1950 S. 411 ff.), handelt es sich nicht um

neue Beitrittserklärungen, sondern um an die übrigen Mit-

gliedstaaten gerichtete Mitteilungen, es seien die Voraus-

setzungen dafür geschaffen, dass diese Verträge im Gebiete

der Bundesrepublik wieder in vollem Umfange anwendbar

seien. Dass deutsche Gerichte den Standpunkt eingenom-

men hätten, die Haager Zivilprozessübereinkunft habe für

die Bundesrepublik keine Geltung mehr, ist nicht darge-

tan; das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Urteil

des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 geht davon

aus, dass die übereinkunft zwar an sich anwendbar, dass

aber deren Art. 18 wegen der von den Besatzungsmächten

erlassenen Devisenvorschriften nur beschränkt durchführ-

bar sei.

Dass trotz derartiger Beschränkungen oder sonstiger

mangelhafter Erfüllung der staatsvertraglichen Pflichten

durch einen andern Staat der schweizerische Richter Art. 17

der Haager übereinkunft anzuwenden habe, solange keine

Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der hiezu

134

Staatsrecht.

zuständigen politischen Behörden gegenüber dem betref-

fenden Staate erfolgt sei, hat das Bundesgericht wiederholt

mit eingehend~r Begründung entschieden (BGE 49 I 198,

58 I 312, 61 I 360, nicht veröffentlichtes Urteil vom

15. April 1946 i.S. ({ Helvetia)); vgl. auch BGE 77 I 50}.

Es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser

ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

18. Sentenza 23 gennaio neUa causa Nappi.

Art. 10 della legge federale BUU'estradizione; art. 3 del trattato di

e8tradizione italo-BVizzero.

Nozione di reato politico in senso relativo. Affinehe il carattere

politico sm predominante, occorre che il reato si trovi in istretta

relazione con 10 ~copo politico perseguito.

Art. 10 des eidg. Auslieferungsgesetzes; Art: 3 des schweizerisch-

italienischen A uslielerungBVertrages.

Begriff des sog. relativ-politischen Deliktes. Ein Delikt hat nur

dann überwiegend politischen Charakter, wenn es in engem

Zusammenhang mit dem verfolgten politischen Zwecke steht.

Art. 10 de la loi lMirate BUr l'extradition; art. 3 de la Oonvention

entre la SUMse et l'Italie sur l'extradition rkiproque de malfaiteuTs

et de prevenus.

Delit politique relatif; not ion. Pour que le caract6re politique

d'nn delit soit pr9dominant, il faut qu'il y ait rapport etroit

entre le delit et le but politique vise.

A. -

Oscar Nappi, suddito italiano, nato il 9 dicembre

1923, fu giudicato in contumacia dalla Corte d'assise di

Napoli, quarta sezione, che con sentenza 12 febbraio 1949

10 condannava, per rapina aggravata e porto di armi

comuni senza licenza, a 6 anni e 3 mesi di reclusione, a

Internationales Auslieferungsrecht. N0 18.

135

61 500 lire di multa e all'interdizione perpetua dei pubblici

uffici.

Questo giudizio accerto in sostanza i fatti seguenti:

Oscar Nappi, come pure Francesco Primicino, Salva-

tore di Salvo, Aldo Cosimo e Alberto Bassi facevano parte

d'un gruppo politico neofascista denominato ({ gruppo R).

Per finanziare questo movimento, essi attaccarono a mano

armata, il 28 giugno 1948, l'agenzia deI Banco di Napoli

a Caivano, ove s'impossessarono di denaro e titoli.

Su domanda delle autoriUt italiane, Oscar Nappi fu

arrestato a Ginevra nel marzo 1951. Interrogato dalla

polizia ginevrina, egli si oppose alla sua estradizione,

invocando il delitto politico. Ulteriormente questa oppo-

sizione venne motivata in due memorie 10 agosto e 28

agosto 1951.

In sostanza Oscar Nappi fa valere che :

a) la rapina aggravata e un reato politico (art. 10 LF

Estr.);

b) il porto d'armi senza licenza non e un reato soggetto

all'estradizione (art. 3 LF Estr.);

c) Ia condanna e stata pronunciata, a quanto pare,

da un tribunale d'eccezione (art. 9 LF Estr.);

d) egli sarebbe stato privato deI beneficio dell'indulto

per l'Anno Santo, di cui hanno fruito gli altri condannati

ehe hanno partecipato al suddetto delitto.

B. -

Giusta I'art. 23 LF Estr., il Tribunale federale

e stato chiamato a pronunciarsi.

Nel suo preavviso il Ministero pubblico della Confede-

razione ha concluso nel senso che I'estradizione sia accor-

data per la rapina aggravata, ma non pel porto d'armi

senza licenza : il primo non e un reato di carattere preva-

lentemente politico; il secondo non e un reato che possa

dar luogo all'estradizione.

Oonsiderando in diritto :

1. -

a) L'art. 9 LF Estr. prescrive: ((L'estradizione

e subordinata alla condizione che la persona consegnata