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Prozessrecht. N0 14.
14. Auszug a.us dem ll'rteU der II. ZivilabteUung vom 13. Februar 1924 i. S. Schweg1er gegen lla.genbuch. OG Art. 63 Ziff.4 und Art. 65 : Zustellung eines Urteils unter Nachnahme von Gerichtskosten. Beginn der Berufungsfrist. Zu Unrecht erhebt der Kläger gegen die Berufung des Beklagten, die am 7. Januar 1924 erklärt wurde, die Einrede der Verspätung. Wohl wurde das angefochtene Urteil bereits am 10. Dezember 1923 dem Anwalte des Beklagten zugestellt, der jedoch die Annahme verweigerte, weil die Zustellung mit der Nachnahme von 105 Fr. 30 Cts. Gerichtskosten und Porti belastet war. Die Verweigerung der Annahme eines gemäss Art. 63 Zift 4 OG_ richtig zugestellten Urteils kann natürlich den Beginn der Berufungsfrist nicht hinaus- schieben, und zwar gilt dies auch bei Verweigerung der Annahme durch den Anwalt einer Partei, sofern sich dessen Vollmacht, die bei der Annahmeverwei- gerung noch zurechtbesteht, auf die Entgegennahme von solchen Mitteilungen erstreckt. Daran vermöchte auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die kantonale -Instanz auf die Annahmeverweigerung des Anwaltes eingegangen ist, den Akt zurückgenommen und das Urteil am 19. Dezember dem Beklagten persönlich zugestellt hat; denn die Frage, ob die Urteilszustellung nach Art. 63 Ziff. 4 OG (wonach die kantonalen Urteile, gegen welche das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, den Parteien schriftlich zugestellt werden müssen), verbindlich sei, richtet sich nach dem Organisationsgesetz, und danach kaun die kantonale Instanz durch Zurücknahme der Zustellung die Frist ebensowenig verlängern, als die Partei durch deren Nichtannahme den Beginn des Fristenlaufs hinauszu- schieben im Stande ist. Allein die mit der Nachnahme der Gerichtskosten belastete Urteilszustellung vom
10. Dezember war gar keine Mitteilung im Sinne Prozessreeht. N° 14. 67 des erwähnten Artikels. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung eines Urteils mit der Nachnahme einer bescheidenen Ausfertigungs- und Zustellungs- gebühr beschwert werden darf. Jedenfalls kan~ mit der Urteils zustellung nicht eine Nachnahme m so hohem Betrage wie im vorliegenden Falle verbunden werden. Dadurch könnte eine Partei unter Umständen in die Unmöglichkeit versetzt werden, die Mitteilung entgegenzunehmen, und es darf auch einem Anwalte nicht zugemutet werden, zwecks Ermöglic~ung de~ Urteilsentgegennahme solche Beträge für die ParteI auszulegen. Eine mit der Nachnahme von Gerichts- gebühren belastete Urteilszustellung ist von de~ Be- dingung abhängig gemacht, dass die Gebühr entnchtet werde; eine bedingte Urteilsmitteilung kennt abe~ das Organisationsgesetz nicht. Das angefochtene UrteIl ist somit erst am 19. Dezember richtig zugestellt worden, sodass die Berufungsfrist am 20. Dezember zu laufen begonnen hat und die am 7. Januar der Post übergeb~ne Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden 1st.