opencaselaw.ch

50_II_66

BGE 50 II 66

Bundesgericht (BGE) · 1924-02-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Prozessrecht. N0 14.

14. Auszug a.us dem ll'rteU der II. ZivilabteUung

vom 13. Februar 1924 i. S. Schweg1er gegen lla.genbuch.

OG Art. 63 Ziff.4 und Art. 65 : Zustellung eines Urteils unter

Nachnahme von Gerichtskosten. Beginn der Berufungsfrist.

Zu Unrecht erhebt der Kläger gegen die Berufung

des Beklagten, die am 7. Januar 1924 erklärt wurde,

die Einrede der Verspätung. Wohl wurde das angefochtene

Urteil bereits am 10. Dezember 1923 dem Anwalte

des Beklagten zugestellt, der jedoch die Annahme

verweigerte, weil die Zustellung mit der Nachnahme

von 105 Fr. 30 Cts. Gerichtskosten und Porti belastet

war. Die Verweigerung der Annahme eines gemäss

Art. 63 Zift 4 OG_ richtig zugestellten Urteils kann

natürlich den Beginn der Berufungsfrist nicht hinaus-

schieben, und zwar gilt dies auch bei Verweigerung

der Annahme durch den Anwalt einer Partei, sofern

sich dessen Vollmacht, die bei der Annahmeverwei-

gerung noch zurechtbesteht, auf die Entgegennahme

von solchen Mitteilungen erstreckt. Daran vermöchte

auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die kantonale

-Instanz auf die Annahmeverweigerung des Anwaltes

eingegangen ist, den Akt zurückgenommen und das Urteil

am 19. Dezember dem Beklagten persönlich zugestellt

hat; denn die Frage, ob die Urteilszustellung nach Art. 63

Ziff. 4 OG (wonach die kantonalen Urteile, gegen welche

das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht

zulässig ist, den Parteien schriftlich zugestellt werden

müssen), verbindlich sei, richtet sich

nach

dem

Organisationsgesetz, und danach kaun die kantonale

Instanz durch Zurücknahme der Zustellung die Frist

ebensowenig verlängern, als die Partei durch deren

Nichtannahme den Beginn des Fristenlaufs hinauszu-

schieben im Stande ist. Allein die mit der Nachnahme

der Gerichtskosten belastete Urteilszustellung vom

10. Dezember war gar keine Mitteilung im Sinne

Prozessreeht. N° 14.

67

des erwähnten Artikels. Es mag dahingestellt bleiben,

ob die Mitteilung eines Urteils mit der Nachnahme

einer bescheidenen Ausfertigungs-

und Zustellungs-

gebühr beschwert werden darf. Jedenfalls kan~ mit

der Urteils zustellung nicht eine Nachnahme m so

hohem Betrage wie im vorliegenden Falle verbunden

werden. Dadurch könnte eine Partei unter Umständen

in die Unmöglichkeit versetzt werden, die Mitteilung

entgegenzunehmen, und es darf auch einem Anwalte

nicht zugemutet werden, zwecks

Ermöglic~ung de~

Urteilsentgegennahme solche Beträge für die ParteI

auszulegen. Eine mit der Nachnahme von Gerichts-

gebühren belastete Urteilszustellung ist von de~ Be-

dingung abhängig gemacht, dass die Gebühr entnchtet

werde; eine bedingte Urteilsmitteilung kennt

abe~

das Organisationsgesetz nicht. Das angefochtene UrteIl

ist somit erst am 19. Dezember richtig zugestellt worden,

sodass die Berufungsfrist am 20. Dezember zu laufen

begonnen hat und die am 7. Januar der Post übergeb~ne

Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden 1st.