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Staatsrecht.
53. Urteil vom 8. November 1935 i. S. Weintraud. IG Co.
gegen Sparkasse Williaau Ä.-G.
Die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom
17. Juli 1905 lässt es nicht zu, dass der schweizerische Richter
das Eintreten auf die Klage eines deutschen Klägers von der
Vorlage einer amtlichen Bescheinigung abhängig macht, wor-
nach die zuständige deutsche Devisenstelle die Zahlung allen-
falls erwachsender Prozess- und Parteikosten über den Clearing
gestatten werde.
A. -
Nach § 311 der luzernischen Zivilprozessordnung
vom 28. Januar 1913 ist der Kläger verpflichtet, « dem
Beklagten auf dessen Verlangen für die Kosten des Pro-
zesses Sicherheit zu leisten: a. wenn er weder in der
Schweiz, noch in einem andern der Haager Vertrags-
staaten Wohnsitz hat; b. wenn er nachweisbar oder
notorisch zahlungsunfahig ist ».
Die Haager « Übereinkunft betreffend Zivilprozess-
recht » vom 17. Juli 1905, die ausser der Schweiz und
andern Staaten auch Deutschland unterzeichnet hat,
enthält unter dem Titel « Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten » folgende Vorschriften:
Art. 17. « Treten Angehörige eines der VertragsstaatEm
in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Inter-
venienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgend
einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen
wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen,
weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande
haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter
welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlung,
die von den Klägern oder Intervenienten zur Dek-
kung der Gerichtskosten einzufordern wäre ... »
Art. 18. « Entscheidungen, wodurch der Kläger oder
Intervenient, der nach Art. 17 ..... von der Sicherheits-
leistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung befreit worden
war, in die Prozesskosten verurteilt wird, sind, wenn das
Staatsverträge. No 53.
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Begehren auf diplomatischem Wege gestellt wird, in
jedem der andern Vertragsstaaten durch die zuständige
Behörde kostenfrei vollstreckbar zu erklären ......... »
B. -
Die Firma Weintraud & Co. G. m. b. H., Metall-
warenfabrik in Offenbach (Deutschland), hat die Spar-
kasse WiUisau A.-G. vor Amtsgericht Willisau auf Zahlung
von 5028 Fr. 70 Cts. nebst Zins belangt. Das Amtsgericht
verhielt die Klägerin auf Ersuchen der Beklagten zur
Leistung eines Kostenvorschusses von 600 Fr. Im Be-
schwerdeverfahren hob das luzernische Obergericht am
15. Juli 1935 diesen Beschluss wegen Missachtung der
Haager Zivilprozessübereinkunft auf, erklärte aber, von
der KIägerin könne ein Ausweis darüber verJ.8.ngt werden,
dass ihr die zuständige deutsche Devisenstelle die Zahlung
allenfalls erwachsender Prozess- und Parteikosten über den
Clearing gestatten werde; die Vorlnstanz habe eine ange-
messene Frist zur Beibringung dieser Genehmigung anzu-
setzen und in der Aufforderung die Folgen der Nicht-
leistung zu bezeichnen.
a. -
Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen· Rekurs
beantragt die Klägerin die Aufhebung des obergerichtli-
chen Entscheides wegen Verletzung von Art. 17 der
Haager. Zivilprozessübereinkunft.
D. -
Obergericht und Rekursbeklagte haben die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. .....
2. Die Rekurrentin ist eine deutsche Gesellschaft mit
Sitz in Deutschland. Es darf ihr daher als KIägerin in
der Schweiz nach Art. 17 der Zivillprozesskonvention
wegen des Mangels des inländischen Wohnsitzes keine
Prozesskostenkaution aufgelegt werden. Das Obergericht
anerkennt, dass eine sonstige Kautionsbestimmung auf
die Rekurrentin nicht zutrifft, speziell nicht ZPO § 3116,
da die derzeitigen Schwierigkeiten in der Leistung von
Zahlungen aus Deutschland nach dem Ausland nicht
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Staatsrecht,.
etwa einen Grund dafür bilden können, die Rekurrentin
als zahlungsunfahigzu betrachten (so auch BGE 58 I
S. 311). Wenn das Obergericht die Beibringung einer
Genehmigung der zuständigen Devisenstelle im gedachten
Sinn schon beiProzessbeginn • für notwendig hält, so
beruht das auf der Erwägung, dass angesichts der in
Deutschland bestehenden Devisenbeschränkungen die Voll-
streckung des allfälligen Kostenentscheides gegen die
Rekurrentin nicht sichergestellt sei. In der Tat ist die
Vollstreckungspflicht nach Art. 18 der Konvention das
. Korrelat der Befreiung von der Prozesskaution nach Art.
17. Man konnte', im Verhältnis der Vertragsstaaten auf
die Kostensicherung bei ausländischem Wohnsitz des
Klägers nur verzichten, weil gleichzeitig der Kosten-
entscheid als im Konventionsgebiet vollstreckbar erklärt
wurde. Und das Obergericht scheint nun anzunehmen,
dass, wenn nach der internen Gesetzgebung eines Staates
Zweifel darüber bestehen, ob er seiner staatsvertraglichen
Vollstreckungspflicht nachkommen werde, der Kläger bei
Prozessbeginn sich darüber ausweisen müsse, dass der
allfällige Kostenentscheid vollzogen werden wird, widri-
genfalls der Anspruch aus Art. 17 auf Befreiung von
Kostensicherung dahinfalle.
Das beruht indessen auf einer irrtümlichen Vorstellung
über das Verhältnis von Art. 17 und 18 und über die
Stellung des Richters bei der Anwendung von Staats-
verträgen. Für die vertragsschliessenden Teile bei der
Aufstellung der Konvention bedingten die beiden Be-
stimmungen sich gegenseitig, aber für die Anwendung
der Konvention stehen die Pflichten aus Art. 17. und
18 selbständig nebeneinander. Der Staat des Prozesses
darf dem Kläger nicht eine Prozesskaution auflegen
wegen seines auswärtigen Wohnsitzes, und der Wohn-
sitzstaa,t des Klägers hat den Kostenentscheid zu voll-
ziehen. Mängel in der Erfüllung des Vertrages im einen
oder andern Punkt seitens eines Staates mögen Repres-
salien in andern rechtfertigen, die aber nicht Sache des
Staatsverträge. No .53.
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Richters, sondern der politischen Behörden sind (BGE
49 I S. 195 ff.; 58 I S. 311 f.; Urteil des Bundesgerichtes
in Sachen Centralbank der deutschen Sparkassen in
Wien, vom 2. Dezember 1932, nicht publiziert, Erw. 3).
Der Richter darf speziell nicht den Art. 17 unangewendet
lassen, weil er Zweifel hat, ob der andere Staat in der
Folge seiner Pflicht aus Art. 18 nachkommen werde.
Dann darf er aber auch nicht, um diese Zweifel zu beheben,
vom Kläger die Beibringung einer behördlichen Erklärung
verlangen, wie das hier geschehen ist, und von deren
Beibringung die nach Art. 17 gegebene Befreiung von
der Kautionspflicht abhängig machen.
(Es ist zudem
sehr zweifelhaft, ob die deutsche Amtsstelle eine Zusiche-
rung inbezug auf einen noch unsichern Fall überhaupt
geben könnte und würde.)
Es liegen übrigens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
man über die Vertragstreue des deutschen Reiches inbezug
auf den Art. 18 der Konvention Bedenken haben müsste.
Weder das Obergericht, noch die Rekursbeklagte erwähnen
Fälle, in denen für nach dieser Bestimmung vollstreckbare
Kostenentscheide in Deutschland die Bewilligung zur
Zahlung nicht erteilt worden wäre. Freilich muss nach
§ 39 des deutschen Gesetzes über die Devisenbewirt-
schaftung vom 4. Februar 1935, wenn auf Vollstreckung
eines solchen Kostenentscheides geklagt wird, das Ver-
fahren ausgesetzt werden, bis die Entscheidung der
Devisen- oder Überwachungsstelle ergangen ist.
Aber
die Nichtgenehmigung des Verfahrens und damit der
allIalligen Zahlung ins Ausland würde gegen die staats-
vertragliche Vollstreckungspflicht verstossen.
Deshalb
ist ohne weiteres anzunehmen, dass unter derartigen
Umständen die Genehmigung erfolgen wird.
Sollten
Fälle bekannt werden, wo es nicht geschehen ist, so wird
es, wie gesagt, Aufgabe der politischen Bundesbehörden
sein, allfallige Gegenmassnahmen zu treffen, während der
Richter die Konvention, die intern die Wirkung eines
Gesetzes hat, anwenden muss, solange sie nicht durch
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Staatsrecht.
Anordnung dei zuständigen Behörde ganz oder teilweise
ausser Kraft gesetzt ist.
Dem~ch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. Juli
1935 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
VII. ORGANISATION
DER BLniDESREOHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
54. Urteil vom lB. Oktober 1935
i. S. Bat'a. Schuh Aktiengesellsohaft· gegen Aa.rgau.
Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer Verordnung des
Bundesrates durch das Bundesgericht, speziell wenn es sich
um eine Verordnung handelt, in Beziehung auf die der Bundes-
versammlung eine besondere Überwachungsbefugnis einge-
räumt ist.
Damit, dass die Bundesversammlung auf Grund des Art. 5 des
Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber
dem Ausland vom 14. Oktober 1933 dem Bundesratsbeschluss
über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben
der Schuhindustrie vom 11. Juni 1934 zugestimmt hat, hat sie
den Art. 1 jenes Bundesbeschlusses in dem Sinne authentisch
ausgelegt, dass dadurch der Bundesrat zum Beschlusse vom
11. Juni 1934 ermächtigt worden sei.
A. -
Nachdem der Bundesrat gestützt auf den Bundes-
beschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber
dem Ausland vom 14. Oktober 1933 (AS 49 S. 811) am
11. Juni 1934 seinen Beschluss über das Verbot der Eröff-
nung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie
(AS 50 S. 469) gefasst hatte, ordnete der Regierungsrat
des Kantons Aargau am 23. Juni 1934 an, dass die Rekur-
Organisation des Bundesrechtspflege. No 54.
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rentin, die Bat'a Schuh Aktiengesellschaft, die Bauarbeiten
für die vorgesehene Erweiterung ihrer Fabrikanlage in
Möhlin sofort einstellen müsse und sie erst wieder aufneh-
men dürfe, wenn hiefür das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement eine Bewilligung erteilen sollte. Für
den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung
wurden Strafmassnahmen gemäss Art. 7 des Bundesrats-
beschlusses vom 11. Juni 1934 angedroht.
B. -
Gegen diese Verfügung hat die Bat'a Schuh
Aktiengesellschaft die staatsrechtliche Beschwerde er-
griffen mit dem Antrag :
« Es sei diese Verfügung vollumfänglich aufzuheben und
insbesondere die Ausführung am 11. Juni 1934 bereits ver-
gebener Bauten und der Fortbetrieb bezw. die Inbetrieb-
setzung an diesem Tage bereits aufgestellter, gelieferter
oder bestellter Maschinen als statthaft zu erklären».
Die Rekurrentin macht, indem sie sich auf ein Gutach-
ten von Prof. Giacometti beruft, geltend: Die angefoch-
tene Verfügung verletze die Handels- und Gewerbefreiheit,
die Rechtsgleichheit und die Eigentumsgarantie des
Art. 22 KV. Die Rechtsgleichheit sei deshalb verletzt ...,
weil der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 einseitig
zum Nachteil der Rekurrentin und zu Gunsten ihrer
Konkurrenten erlassen worden sei und weil dadurch der
Arbeitslosigkeit in der Schuhindustrie willkürlich eine zu
grosse Bedeutung beigemessen werde. Der Regierungsrat
sei an den Bundesratsbeschluss .vom 11. Juni 1934 nicht
gebunden gewesen, weil dieser sich nicht auf ein Bundes-
gesetz oder einen allgemeinen verbindlichen Beschluss der
Bundesversammlung stützen könne. Der Bundesbeschluss
über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland
vom 14. Oktober 1933 habe mit der Beschränkung einer
schweizerischen Fabrikunternehmung nichts zu tun.
O. -
Der Regierungsrat erklärt, er gebe zu, dass der
Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 und seine darauf
beruhende Verfügung vom 23. Juni 1934 sich nicht im
Rahmen des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933