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61_I_358

BGE 61 I 358

Bundesgericht (BGE) · 1935-11-08 · Deutsch CH
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358

Staatsrecht.

53. Urteil vom 8. November 1935 i. S. Weintraud. IG Co.

gegen Sparkasse Williaau Ä.-G.

Die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom

17. Juli 1905 lässt es nicht zu, dass der schweizerische Richter

das Eintreten auf die Klage eines deutschen Klägers von der

Vorlage einer amtlichen Bescheinigung abhängig macht, wor-

nach die zuständige deutsche Devisenstelle die Zahlung allen-

falls erwachsender Prozess- und Parteikosten über den Clearing

gestatten werde.

A. -

Nach § 311 der luzernischen Zivilprozessordnung

vom 28. Januar 1913 ist der Kläger verpflichtet, « dem

Beklagten auf dessen Verlangen für die Kosten des Pro-

zesses Sicherheit zu leisten: a. wenn er weder in der

Schweiz, noch in einem andern der Haager Vertrags-

staaten Wohnsitz hat; b. wenn er nachweisbar oder

notorisch zahlungsunfahig ist ».

Die Haager « Übereinkunft betreffend Zivilprozess-

recht » vom 17. Juli 1905, die ausser der Schweiz und

andern Staaten auch Deutschland unterzeichnet hat,

enthält unter dem Titel « Sicherheitsleistung für die

Prozesskosten » folgende Vorschriften:

Art. 17. « Treten Angehörige eines der VertragsstaatEm

in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Inter-

venienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgend

einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen

wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen,

weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande

haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter

welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlung,

die von den Klägern oder Intervenienten zur Dek-

kung der Gerichtskosten einzufordern wäre ... »

Art. 18. « Entscheidungen, wodurch der Kläger oder

Intervenient, der nach Art. 17 ..... von der Sicherheits-

leistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung befreit worden

war, in die Prozesskosten verurteilt wird, sind, wenn das

Staatsverträge. No 53.

359

Begehren auf diplomatischem Wege gestellt wird, in

jedem der andern Vertragsstaaten durch die zuständige

Behörde kostenfrei vollstreckbar zu erklären ......... »

B. -

Die Firma Weintraud & Co. G. m. b. H., Metall-

warenfabrik in Offenbach (Deutschland), hat die Spar-

kasse WiUisau A.-G. vor Amtsgericht Willisau auf Zahlung

von 5028 Fr. 70 Cts. nebst Zins belangt. Das Amtsgericht

verhielt die Klägerin auf Ersuchen der Beklagten zur

Leistung eines Kostenvorschusses von 600 Fr. Im Be-

schwerdeverfahren hob das luzernische Obergericht am

15. Juli 1935 diesen Beschluss wegen Missachtung der

Haager Zivilprozessübereinkunft auf, erklärte aber, von

der KIägerin könne ein Ausweis darüber verJ.8.ngt werden,

dass ihr die zuständige deutsche Devisenstelle die Zahlung

allenfalls erwachsender Prozess- und Parteikosten über den

Clearing gestatten werde; die Vorlnstanz habe eine ange-

messene Frist zur Beibringung dieser Genehmigung anzu-

setzen und in der Aufforderung die Folgen der Nicht-

leistung zu bezeichnen.

a. -

Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen· Rekurs

beantragt die Klägerin die Aufhebung des obergerichtli-

chen Entscheides wegen Verletzung von Art. 17 der

Haager. Zivilprozessübereinkunft.

D. -

Obergericht und Rekursbeklagte haben die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. .....

2. Die Rekurrentin ist eine deutsche Gesellschaft mit

Sitz in Deutschland. Es darf ihr daher als KIägerin in

der Schweiz nach Art. 17 der Zivillprozesskonvention

wegen des Mangels des inländischen Wohnsitzes keine

Prozesskostenkaution aufgelegt werden. Das Obergericht

anerkennt, dass eine sonstige Kautionsbestimmung auf

die Rekurrentin nicht zutrifft, speziell nicht ZPO § 3116,

da die derzeitigen Schwierigkeiten in der Leistung von

Zahlungen aus Deutschland nach dem Ausland nicht

360

Staatsrecht,.

etwa einen Grund dafür bilden können, die Rekurrentin

als zahlungsunfahigzu betrachten (so auch BGE 58 I

S. 311). Wenn das Obergericht die Beibringung einer

Genehmigung der zuständigen Devisenstelle im gedachten

Sinn schon beiProzessbeginn • für notwendig hält, so

beruht das auf der Erwägung, dass angesichts der in

Deutschland bestehenden Devisenbeschränkungen die Voll-

streckung des allfälligen Kostenentscheides gegen die

Rekurrentin nicht sichergestellt sei. In der Tat ist die

Vollstreckungspflicht nach Art. 18 der Konvention das

. Korrelat der Befreiung von der Prozesskaution nach Art.

17. Man konnte', im Verhältnis der Vertragsstaaten auf

die Kostensicherung bei ausländischem Wohnsitz des

Klägers nur verzichten, weil gleichzeitig der Kosten-

entscheid als im Konventionsgebiet vollstreckbar erklärt

wurde. Und das Obergericht scheint nun anzunehmen,

dass, wenn nach der internen Gesetzgebung eines Staates

Zweifel darüber bestehen, ob er seiner staatsvertraglichen

Vollstreckungspflicht nachkommen werde, der Kläger bei

Prozessbeginn sich darüber ausweisen müsse, dass der

allfällige Kostenentscheid vollzogen werden wird, widri-

genfalls der Anspruch aus Art. 17 auf Befreiung von

Kostensicherung dahinfalle.

Das beruht indessen auf einer irrtümlichen Vorstellung

über das Verhältnis von Art. 17 und 18 und über die

Stellung des Richters bei der Anwendung von Staats-

verträgen. Für die vertragsschliessenden Teile bei der

Aufstellung der Konvention bedingten die beiden Be-

stimmungen sich gegenseitig, aber für die Anwendung

der Konvention stehen die Pflichten aus Art. 17. und

18 selbständig nebeneinander. Der Staat des Prozesses

darf dem Kläger nicht eine Prozesskaution auflegen

wegen seines auswärtigen Wohnsitzes, und der Wohn-

sitzstaa,t des Klägers hat den Kostenentscheid zu voll-

ziehen. Mängel in der Erfüllung des Vertrages im einen

oder andern Punkt seitens eines Staates mögen Repres-

salien in andern rechtfertigen, die aber nicht Sache des

Staatsverträge. No .53.

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Richters, sondern der politischen Behörden sind (BGE

49 I S. 195 ff.; 58 I S. 311 f.; Urteil des Bundesgerichtes

in Sachen Centralbank der deutschen Sparkassen in

Wien, vom 2. Dezember 1932, nicht publiziert, Erw. 3).

Der Richter darf speziell nicht den Art. 17 unangewendet

lassen, weil er Zweifel hat, ob der andere Staat in der

Folge seiner Pflicht aus Art. 18 nachkommen werde.

Dann darf er aber auch nicht, um diese Zweifel zu beheben,

vom Kläger die Beibringung einer behördlichen Erklärung

verlangen, wie das hier geschehen ist, und von deren

Beibringung die nach Art. 17 gegebene Befreiung von

der Kautionspflicht abhängig machen.

(Es ist zudem

sehr zweifelhaft, ob die deutsche Amtsstelle eine Zusiche-

rung inbezug auf einen noch unsichern Fall überhaupt

geben könnte und würde.)

Es liegen übrigens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass

man über die Vertragstreue des deutschen Reiches inbezug

auf den Art. 18 der Konvention Bedenken haben müsste.

Weder das Obergericht, noch die Rekursbeklagte erwähnen

Fälle, in denen für nach dieser Bestimmung vollstreckbare

Kostenentscheide in Deutschland die Bewilligung zur

Zahlung nicht erteilt worden wäre. Freilich muss nach

§ 39 des deutschen Gesetzes über die Devisenbewirt-

schaftung vom 4. Februar 1935, wenn auf Vollstreckung

eines solchen Kostenentscheides geklagt wird, das Ver-

fahren ausgesetzt werden, bis die Entscheidung der

Devisen- oder Überwachungsstelle ergangen ist.

Aber

die Nichtgenehmigung des Verfahrens und damit der

allIalligen Zahlung ins Ausland würde gegen die staats-

vertragliche Vollstreckungspflicht verstossen.

Deshalb

ist ohne weiteres anzunehmen, dass unter derartigen

Umständen die Genehmigung erfolgen wird.

Sollten

Fälle bekannt werden, wo es nicht geschehen ist, so wird

es, wie gesagt, Aufgabe der politischen Bundesbehörden

sein, allfallige Gegenmassnahmen zu treffen, während der

Richter die Konvention, die intern die Wirkung eines

Gesetzes hat, anwenden muss, solange sie nicht durch

362

Staatsrecht.

Anordnung dei zuständigen Behörde ganz oder teilweise

ausser Kraft gesetzt ist.

Dem~ch erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. Juli

1935 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

VII. ORGANISATION

DER BLniDESREOHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

54. Urteil vom lB. Oktober 1935

i. S. Bat'a. Schuh Aktiengesellsohaft· gegen Aa.rgau.

Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer Verordnung des

Bundesrates durch das Bundesgericht, speziell wenn es sich

um eine Verordnung handelt, in Beziehung auf die der Bundes-

versammlung eine besondere Überwachungsbefugnis einge-

räumt ist.

Damit, dass die Bundesversammlung auf Grund des Art. 5 des

Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber

dem Ausland vom 14. Oktober 1933 dem Bundesratsbeschluss

über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben

der Schuhindustrie vom 11. Juni 1934 zugestimmt hat, hat sie

den Art. 1 jenes Bundesbeschlusses in dem Sinne authentisch

ausgelegt, dass dadurch der Bundesrat zum Beschlusse vom

11. Juni 1934 ermächtigt worden sei.

A. -

Nachdem der Bundesrat gestützt auf den Bundes-

beschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber

dem Ausland vom 14. Oktober 1933 (AS 49 S. 811) am

11. Juni 1934 seinen Beschluss über das Verbot der Eröff-

nung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie

(AS 50 S. 469) gefasst hatte, ordnete der Regierungsrat

des Kantons Aargau am 23. Juni 1934 an, dass die Rekur-

Organisation des Bundesrechtspflege. No 54.

363

rentin, die Bat'a Schuh Aktiengesellschaft, die Bauarbeiten

für die vorgesehene Erweiterung ihrer Fabrikanlage in

Möhlin sofort einstellen müsse und sie erst wieder aufneh-

men dürfe, wenn hiefür das Eidgenössische Volkswirt-

schaftsdepartement eine Bewilligung erteilen sollte. Für

den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung

wurden Strafmassnahmen gemäss Art. 7 des Bundesrats-

beschlusses vom 11. Juni 1934 angedroht.

B. -

Gegen diese Verfügung hat die Bat'a Schuh

Aktiengesellschaft die staatsrechtliche Beschwerde er-

griffen mit dem Antrag :

« Es sei diese Verfügung vollumfänglich aufzuheben und

insbesondere die Ausführung am 11. Juni 1934 bereits ver-

gebener Bauten und der Fortbetrieb bezw. die Inbetrieb-

setzung an diesem Tage bereits aufgestellter, gelieferter

oder bestellter Maschinen als statthaft zu erklären».

Die Rekurrentin macht, indem sie sich auf ein Gutach-

ten von Prof. Giacometti beruft, geltend: Die angefoch-

tene Verfügung verletze die Handels- und Gewerbefreiheit,

die Rechtsgleichheit und die Eigentumsgarantie des

Art. 22 KV. Die Rechtsgleichheit sei deshalb verletzt ...,

weil der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 einseitig

zum Nachteil der Rekurrentin und zu Gunsten ihrer

Konkurrenten erlassen worden sei und weil dadurch der

Arbeitslosigkeit in der Schuhindustrie willkürlich eine zu

grosse Bedeutung beigemessen werde. Der Regierungsrat

sei an den Bundesratsbeschluss .vom 11. Juni 1934 nicht

gebunden gewesen, weil dieser sich nicht auf ein Bundes-

gesetz oder einen allgemeinen verbindlichen Beschluss der

Bundesversammlung stützen könne. Der Bundesbeschluss

über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

vom 14. Oktober 1933 habe mit der Beschränkung einer

schweizerischen Fabrikunternehmung nichts zu tun.

O. -

Der Regierungsrat erklärt, er gebe zu, dass der

Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 und seine darauf

beruhende Verfügung vom 23. Juni 1934 sich nicht im

Rahmen des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933