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358 Staatsrecht.
53. Urteil vom 8. November 1935 i. S. Weintraud. IG Co. gegen Sparkasse Williaau Ä.-G. Die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom
17. Juli 1905 lässt es nicht zu, dass der schweizerische Richter das Eintreten auf die Klage eines deutschen Klägers von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung abhängig macht, wor- nach die zuständige deutsche Devisenstelle die Zahlung allen- falls erwachsender Prozess- und Parteikosten über den Clearing gestatten werde. A. - Nach § 311 der luzernischen Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913 ist der Kläger verpflichtet, « dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Kosten des Pro- zesses Sicherheit zu leisten: a. wenn er weder in der Schweiz, noch in einem andern der Haager Vertrags- staaten Wohnsitz hat; b. wenn er nachweisbar oder notorisch zahlungsunfahig ist ». Die Haager « Übereinkunft betreffend Zivilprozess- recht » vom 17. Juli 1905, die ausser der Schweiz und andern Staaten auch Deutschland unterzeichnet hat, enthält unter dem Titel « Sicherheitsleistung für die Prozesskosten » folgende Vorschriften: Art. 17. « Treten Angehörige eines der VertragsstaatEm in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Inter- venienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden. Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlung, die von den Klägern oder Intervenienten zur Dek- kung der Gerichtskosten einzufordern wäre ... » Art. 18. « Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Art. 17 ..... von der Sicherheits- leistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung befreit worden war, in die Prozesskosten verurteilt wird, sind, wenn das Staatsverträge. No 53. 359 Begehren auf diplomatischem Wege gestellt wird, in jedem der andern Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei vollstreckbar zu erklären ......... » B. - Die Firma Weintraud & Co. G. m. b. H., Metall- warenfabrik in Offenbach (Deutschland), hat die Spar- kasse WiUisau A.-G. vor Amtsgericht Willisau auf Zahlung von 5028 Fr. 70 Cts. nebst Zins belangt. Das Amtsgericht verhielt die Klägerin auf Ersuchen der Beklagten zur Leistung eines Kostenvorschusses von 600 Fr. Im Be- schwerdeverfahren hob das luzernische Obergericht am
15. Juli 1935 diesen Beschluss wegen Missachtung der Haager Zivilprozessübereinkunft auf, erklärte aber, von der KIägerin könne ein Ausweis darüber verJ.8.ngt werden, dass ihr die zuständige deutsche Devisenstelle die Zahlung allenfalls erwachsender Prozess- und Parteikosten über den Clearing gestatten werde; die Vorlnstanz habe eine ange- messene Frist zur Beibringung dieser Genehmigung anzu- setzen und in der Aufforderung die Folgen der Nicht- leistung zu bezeichnen.
a. - Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen· Rekurs beantragt die Klägerin die Aufhebung des obergerichtli- chen Entscheides wegen Verletzung von Art. 17 der Haager. Zivilprozessübereinkunft. D. - Obergericht und Rekursbeklagte haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. .....
2. Die Rekurrentin ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Es darf ihr daher als KIägerin in der Schweiz nach Art. 17 der Zivillprozesskonvention wegen des Mangels des inländischen Wohnsitzes keine Prozesskostenkaution aufgelegt werden. Das Obergericht anerkennt, dass eine sonstige Kautionsbestimmung auf die Rekurrentin nicht zutrifft, speziell nicht ZPO § 3116, da die derzeitigen Schwierigkeiten in der Leistung von Zahlungen aus Deutschland nach dem Ausland nicht 360 Staatsrecht,. etwa einen Grund dafür bilden können, die Rekurrentin als zahlungsunfahigzu betrachten (so auch BGE 58 I S. 311). Wenn das Obergericht die Beibringung einer Genehmigung der zuständigen Devisenstelle im gedachten Sinn schon beiProzessbeginn • für notwendig hält, so beruht das auf der Erwägung, dass angesichts der in Deutschland bestehenden Devisenbeschränkungen die Voll- streckung des allfälligen Kostenentscheides gegen die Rekurrentin nicht sichergestellt sei. In der Tat ist die Vollstreckungspflicht nach Art. 18 der Konvention das . Korrelat der Befreiung von der Prozesskaution nach Art.
17. Man konnte', im Verhältnis der Vertragsstaaten auf die Kostensicherung bei ausländischem Wohnsitz des Klägers nur verzichten, weil gleichzeitig der Kosten- entscheid als im Konventionsgebiet vollstreckbar erklärt wurde. Und das Obergericht scheint nun anzunehmen, dass, wenn nach der internen Gesetzgebung eines Staates Zweifel darüber bestehen, ob er seiner staatsvertraglichen Vollstreckungspflicht nachkommen werde, der Kläger bei Prozessbeginn sich darüber ausweisen müsse, dass der allfällige Kostenentscheid vollzogen werden wird, widri- genfalls der Anspruch aus Art. 17 auf Befreiung von Kostensicherung dahinfalle. Das beruht indessen auf einer irrtümlichen Vorstellung über das Verhältnis von Art. 17 und 18 und über die Stellung des Richters bei der Anwendung von Staats- verträgen. Für die vertragsschliessenden Teile bei der Aufstellung der Konvention bedingten die beiden Be- stimmungen sich gegenseitig, aber für die Anwendung der Konvention stehen die Pflichten aus Art. 17. und 18 selbständig nebeneinander. Der Staat des Prozesses darf dem Kläger nicht eine Prozesskaution auflegen wegen seines auswärtigen Wohnsitzes, und der Wohn- sitzstaa,t des Klägers hat den Kostenentscheid zu voll- ziehen. Mängel in der Erfüllung des Vertrages im einen oder andern Punkt seitens eines Staates mögen Repres- salien in andern rechtfertigen, die aber nicht Sache des Staatsverträge. No .53. 361 Richters, sondern der politischen Behörden sind (BGE 49 I S. 195 ff. ; 58 I S. 311 f. ; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Centralbank der deutschen Sparkassen in Wien, vom 2. Dezember 1932, nicht publiziert, Erw. 3). Der Richter darf speziell nicht den Art. 17 unangewendet lassen, weil er Zweifel hat, ob der andere Staat in der Folge seiner Pflicht aus Art. 18 nachkommen werde. Dann darf er aber auch nicht, um diese Zweifel zu beheben, vom Kläger die Beibringung einer behördlichen Erklärung verlangen, wie das hier geschehen ist, und von deren Beibringung die nach Art. 17 gegebene Befreiung von der Kautionspflicht abhängig machen. (Es ist zudem sehr zweifelhaft, ob die deutsche Amtsstelle eine Zusiche- rung inbezug auf einen noch unsichern Fall überhaupt geben könnte und würde.) Es liegen übrigens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass man über die Vertragstreue des deutschen Reiches inbezug auf den Art. 18 der Konvention Bedenken haben müsste. Weder das Obergericht, noch die Rekursbeklagte erwähnen Fälle, in denen für nach dieser Bestimmung vollstreckbare Kostenentscheide in Deutschland die Bewilligung zur Zahlung nicht erteilt worden wäre. Freilich muss nach § 39 des deutschen Gesetzes über die Devisenbewirt- schaftung vom 4. Februar 1935, wenn auf Vollstreckung eines solchen Kostenentscheides geklagt wird, das Ver- fahren ausgesetzt werden, bis die Entscheidung der Devisen- oder Überwachungsstelle ergangen ist. Aber die Nichtgenehmigung des Verfahrens und damit der allIalligen Zahlung ins Ausland würde gegen die staats- vertragliche Vollstreckungspflicht verstossen. Deshalb ist ohne weiteres anzunehmen, dass unter derartigen Umständen die Genehmigung erfolgen wird. Sollten Fälle bekannt werden, wo es nicht geschehen ist, so wird es, wie gesagt, Aufgabe der politischen Bundesbehörden sein, allfallige Gegenmassnahmen zu treffen, während der Richter die Konvention, die intern die Wirkung eines Gesetzes hat, anwenden muss, solange sie nicht durch 362 Staatsrecht. Anordnung dei zuständigen Behörde ganz oder teilweise ausser Kraft gesetzt ist. Dem~ch erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. Juli 1935 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. VII. ORGANISATION DER BLniDESREOHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
54. Urteil vom lB. Oktober 1935
i. S. Bat'a. Schuh Aktiengesellsohaft· gegen Aa.rgau. Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer Verordnung des Bundesrates durch das Bundesgericht, speziell wenn es sich um eine Verordnung handelt, in Beziehung auf die der Bundes- versammlung eine besondere Überwachungsbefugnis einge- räumt ist. Damit, dass die Bundesversammlung auf Grund des Art. 5 des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933 dem Bundesratsbeschluss über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie vom 11. Juni 1934 zugestimmt hat, hat sie den Art. 1 jenes Bundesbeschlusses in dem Sinne authentisch ausgelegt, dass dadurch der Bundesrat zum Beschlusse vom
11. Juni 1934 ermächtigt worden sei. A. - Nachdem der Bundesrat gestützt auf den Bundes- beschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933 (AS 49 S. 811) am
11. Juni 1934 seinen Beschluss über das Verbot der Eröff- nung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie (AS 50 S. 469) gefasst hatte, ordnete der Regierungsrat des Kantons Aargau am 23. Juni 1934 an, dass die Rekur- Organisation des Bundesrechtspflege. No 54. 363 rentin, die Bat'a Schuh Aktiengesellschaft, die Bauarbeiten für die vorgesehene Erweiterung ihrer Fabrikanlage in Möhlin sofort einstellen müsse und sie erst wieder aufneh- men dürfe, wenn hiefür das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement eine Bewilligung erteilen sollte. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wurden Strafmassnahmen gemäss Art. 7 des Bundesrats- beschlusses vom 11. Juni 1934 angedroht. B. - Gegen diese Verfügung hat die Bat'a Schuh Aktiengesellschaft die staatsrechtliche Beschwerde er- griffen mit dem Antrag : « Es sei diese Verfügung vollumfänglich aufzuheben und insbesondere die Ausführung am 11. Juni 1934 bereits ver- gebener Bauten und der Fortbetrieb bezw. die Inbetrieb- setzung an diesem Tage bereits aufgestellter, gelieferter oder bestellter Maschinen als statthaft zu erklären». Die Rekurrentin macht, indem sie sich auf ein Gutach- ten von Prof. Giacometti beruft, geltend: Die angefoch- tene Verfügung verletze die Handels- und Gewerbefreiheit, die Rechtsgleichheit und die Eigentumsgarantie des Art. 22 KV. Die Rechtsgleichheit sei deshalb verletzt ... , weil der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 einseitig zum Nachteil der Rekurrentin und zu Gunsten ihrer Konkurrenten erlassen worden sei und weil dadurch der Arbeitslosigkeit in der Schuhindustrie willkürlich eine zu grosse Bedeutung beigemessen werde. Der Regierungsrat sei an den Bundesratsbeschluss .vom 11. Juni 1934 nicht gebunden gewesen, weil dieser sich nicht auf ein Bundes- gesetz oder einen allgemeinen verbindlichen Beschluss der Bundesversammlung stützen könne. Der Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933 habe mit der Beschränkung einer schweizerischen Fabrikunternehmung nichts zu tun. O. - Der Regierungsrat erklärt, er gebe zu, dass der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 und seine darauf beruhende Verfügung vom 23. Juni 1934 sich nicht im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933