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49_I_188

BGE 49 I 188

Bundesgericht (BGE) · 1922-09-19 · Deutsch CH
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188 Staatsrecht. gerichts 'Wallis vom 19. September 1922 festgestellt, dass der Kanton Wallis von der Rekurrentin ab 1921 während der für den Bau bewilligten Frist den Wasser- zins nicht erheben darf. Im übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. Auf den staatsrechtlichen Rekurs wird nicht ein- getreten. IX. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

24. Urteil vom a. Februar 19a5

i. S. Lepeschkin gegen Zürich' Obergericht. Zivilprozesskonvention vom 17. Juli 1905. Frage der An- wendbarkeit im Verhältniss zu Russland bezw. russischen Staatsbürgern. Stellung des Richters in dieser Frage. Pflicht desselben zur Anwendung der Konvention ohne Rücksicht auf ihre Erfüllung durch den betr. anderen Vertragsstaat, solange nicht eine Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der hiezu zuständigen politischen Bundesbehörde gegenüber diesem ergangen ist. A. - Die Rekursbeklagte 'Firma Gossweiler & Oe in Tiflis wirkte am 24. Dezember 1920 gegen den Rekur- renten Lepeschkin, der russischer Staatsangehöriger (aus dem Staate Moskau) ist, in Zürich für eine Forderung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem gleichen Tage Arrest auf gewisse dort liegende Aktiven aus und lei- tete auf den vom Generalbevollmächtigten des Rekur- renten gegen die anschliessende Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag Klage auf Anerkennung der Forderung samt Arrest- und Betreibungskosten ein, wobei der Re- kurrent als « unbekannt wo in Polen sich aufhaltend» Staatsverträge. No 24. 189 bezeichnet wurde. Durch Urteil yom 18. Juli 1922 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in vollem Um- fange gut. Der Rekurrent erklärte dagegen die Berufung ans Obergericht. In Anwendung von § 59 der zürche- rischen ZPO, wonach der Kläger oder derjenige, welcher gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechts- mittel ergreift, für Prozesskosten und Prozessentschädi- gung angemessene Sicherheit zu leisten hat, falls er in der Schweiz keinen 'Wohnsitz hat, verlangte das Be- zirksgericht am 8. August vom Rekurrenten die Leistung einer Kaution von 1200 Fr. in bar oder durch Hinter- legung solider Wertschriften oder durch Bürgschaft eines habhaften Kantonseinwohners, unter der An- drohung, dass sonst der Berufungserklärung keine Folge gegeben werde. Lepeschkin focht die Verfügung durch Rekurs beim Obergericht an. Er trug den Beweis dafür an, dass er seit mehr als einem Jahre fest in Paris domiziliert sei, und machte geltend, dass die Kautiollsauflage unter diesen Umständen gegen Art. 17 der Baager Überein- kunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 verstosse. Dem Rekurs war eine Auskunft des Chefs der Justiz- abteilung des eidgen. Justiz- und Polizeidepartements an den Anwalt des Rekurrenten vom 25. August 1922 beigelegt, worin zwar bestätigt wurde, dass weder Frank- reich noch Russland die erwähnte Übereinkunft ge- kündigt hätten, inbezug auf den letzteren Staat dann aber beigefügt wurde: « Tatsächlich ist die Durch- führung der Konvention in Russland zur Zeit unmög- lich. Insbesondere ist es gegenwärtig ausgeschlossen, in Russland die Vollstreckbarerklärung von Kosten- entscheiden gemäss Art. 18 und 19 der Übereinkunft zu erwirken. Unseres Erachtens fällt daher Russland zur Zeit als Konventionsstaat nicht in Betracht. » Das Obergericht ermässigte mit Beschluss vom

25. Oktober 1922 die Kaution auf 800 Fr. und setzte dem Rekurrenten zu deren Beibringung eine Nachfrist 19ü Staatsrecht. an, wies dagegen im übrigen den Rekurs ab. Durch eine Bescheinigung des Polizeikommissärs von Maisons-La- fitte bei Paris vom 28. September 1922, so wurde ausge- führt, sei zwar dargetan, dass der Rekurrent seit Juli 1921 in jener Stadt wohne. Da Art. 17 der Internatio- nalen Übereinkunft sich nach der Praxis des Bundes- gerichts auch auf den Rechtsmittelkläger beziehe, wäre naher der Rekurrent in der Tat von der Kautionspflicht befreit, wenn Russland auch unter der gegenwärtigen Staatsform und Regierung noch als Vertragsstaat zu betrachten wäre. Dem Berichte des eidgen. Justiz- departements, auf den als amtliche Äusserung ohne Be- denken abgestellt werden dürfe, sei nun aber zu ent- nehmen, dass in Russland die Erfüllung der Verpflich- tungen aus der Konvention zur Zeit nicht erhältlich sei. Die Hindernisse, auf die die Durchführung stosse, mägen sich zum Teil daraus erklären, dass die gegen- wärtige russische Regierung von anderen Staaten, wo- runter der Schweiz, nicht anerkannt worden sei. Doch sei dies unerheblich. Die Nichtanerkennung der R c - g i e r 11 n g eines Staates bedeute nicht die Aufhebung vertraglicher Beziehungen mit diesem Staate, wie ohne weiteres daraus erhelle, dass bei Anerkennung der näm- lichen oder einer anders zusammengesetzten Regierung die Geltung der Verträge unbestritten sei. Da Ver- träge nur Anspruch auf Yollziehung hätten, wenn beide Vertragsparteien imstande seien ihren Ver- pflichtungen nachzukommen, was hier nicht zutreffe, und es dem Rechte widersprechen würde, den einen Teil zur Erfüllung als gehalten zu betrachten, während feststehe, dass der andere nicht erfüllen werde, habe deshalb die Konvention und zwar auch für die Schweiz «in ihren "Wirkungen als suspendiert zu gelten)} und könne der Rekurrent als russischer Staatsangehöriger inder Schweiz aus ihr zur Zeit keine Rechte herleiten. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt Lepeschkin die Aufhebung dieses Entscheides des Ober- gerichts wegen Verletzung des streitigen Staatsvertrages. Die Erklärung des Chefs der Justizabteilung des eidgell. Justizdepartements vom 25. August 1922 enthalte lediglich eine persönliche Ansichtsäusserung. Irgend ein konkreter Fall, in welchem Russland den Vollzug der Zivilprozessübereinkunft verweigert hätte, werde darin nicht namhaft gemacht. So lange dies nieht mög- lich sei, dürfe aber auch nichteinfa-cll unterstellt wer- den, dass es nicht imstande oder nicht willens sei, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nachzukommen. Selbst wenn es wirklich denselben nicht sollte halten wollen oder können, würde dies überdies noch nicht ohne weiteres dazu berechtigen, die Anwendung in der Schweiz gegenüber russischen Staatsangehörigen ebenfalls zu «suspendieren »,sondern es würde der Schweiz dadurch nach völkerrechtlichen Grundsätzen höchstens die Be- fugnis erwachsen den Rücktritt von der Konvention zu erklären, was sie aber offiziell bis heute nicht getan habe. Richtigerweise müsste auch ein solcher Rück- tritt als ausgeschlossen gelten, weil es sich nicht um einen gewöhnlichen rechtsgeschäftlichen Vertrag von Staat zu Staat, der unmittelbar vom einen zum anderen einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gebe, sondern um eine sog. rechtssetzende Vereinbarung zwischen mehreren Staaten handle, die als solche all- gemein verpflichtende, die sämtlichen Konventions- staaten bindende und der Willkür des einzelnen Staates entrückte Xormen" schaffe, sodass deren Verletzung allein noch nicht gestatte, sie gegenüber dem Verletzer als erloschen zu erklären (wofür auf JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte 2. Auf!. S. 313 wrwiesen wird). Der \Yeg für die Lossagung von der Vereinbarung sei durch Art. 29 derselben selbst ge- wiesen, nämlich die Kündigung auf sechs "Monate innert bestimmter Frist durch Erklärung an die Re- gierung der Kiederlande. Er könne nicht durch eine « Suspendierung» des Vollzuges « zur Zeit» im Sinne 192 Staatsrecht. d~s obergerichtlichen Entscheides umgangen werden. DIe Unmöglichkeit, für einen allfälligen Kostenentscheid in Russland die Vollstreckungsbewilligung zu erhalten auf die der Bericht . des· Departements hinweise sei übrigens im vorliegenden Falle auch deshalb une;heb- lieh, weil die Vollstreckung eines solchen Entscheides g~gen den. Rekurrenten in Frankreich zu geschehen hatte, wo SIe ohne Zweifel erhältlich sein werde. ~ie näm~chen Einwendungen waren gegenüber dem zweIten. Teile der Auskunft des Justizdepartements schon In der kantonalen Rekursschrift ohne Erfolg erhoben worden. C. - Das Obergericht des Kantons Zürich· I. Kammer hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekurs- beklagte Finna Gossweiler & Oe hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie bestreitet, dass der Rekur- rent in Paris Wohnsitz im Sinne des Art. 17 der Zivil- pr?zesskonvention habe oder doch am 8. August 1922, belID Er:ass de~ angefochtenen Kautionsverfügung durch das Bezlrksgencht, schon gehabt habe. Die blosse Tat- sa~he, dass er dort seit einiger Zeit polizeilich gemeldet seI, genüge hiefür nicht. Es müsste der Wille dauern- den Verbleibens hinzukommen.. Dafür fehle aber ein ~ew~is. Wie andere russische Flüchtlinge, so beab- SIchtige offenbar auch der Rekurrent in Paris nur so- lange zu bleiben, bis ihm eine Änderung der Verhält- nisse in der Heimat die RÜCkkehr gestatte, habe also dort nur seinen zeitweiligen Aufenthalt. Auf die weiteren ~usführungen der Antwort wird, soweit wesentlich, 111 den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 17 der Haager Übereinkunft betr Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905, der sowohl Frank~ reich als das Kaiserreich Russland s. Z. beigetreten sind, darf Angehörigen eines Vertragsstaates, die in einem Staatsverträge. N° 24. 193 anderen Vertragsstaate als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auftreten, ßQfern sie ihren Wohnsitz in irgend einem der Vertragsstaaten haben, wegen ihrer Eigen- schaft als Ausländer oder deshalb, weil sie keinen Wohn- sitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Sicherheits- leistung oder Hinterlegung unter welcher Benennung es auch sei auferlegt werden. Und Art. 18 und 19 verpflichtell andererseits alle Vertragsstaaten, Ent- scheidungen, wodurch ein nach Art. 17 von der Kautions- pflicht befreit gewesener Kläger oder Intervenient in die Prozesskosten verurteilt worden ist, bei Erfüllung gewisser fonneller Erfordernisse für ihr Gebiet kosten- frei vollstreckbar zu erklären.

2. - Die Annahme des Obergerichts, dass der Rekur- rent in einem Vertragsstaate, nämlich Frankreich, domiziliert sei und es auch zur Zeit der streitigen Kau- tionsauflage schon gewesen sei, wird angesichts der Be- scheinigung des Polizeikommissariates von Maisons-La- fitte bei Paris (act. 11), wonach er seit dem Juli 1921 un- unterbrochen in dieser Gemeinde wohnt, von der Rekurs- beklagten zu Unrecht angefochten. Wenn sogar der Wille; einen Ort in bestimmter Zeit wieder zu verlassen, die zUr Domizilbegründung erforderliche « Absicht dau- ernden Verbleibens » nicht ausschliesst, falls nur der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer berechnet, nicht als bloss vorübergehender gedacht ist (AS 32 I S. 81, EGGER zu Art. 23 ZGB No. 2 c), so muss dies noch vielmehr gelten, wo lediglich der Entschluss vorliegt, künftig einmal, wenn einstweilen noch ungewisse Ereignisse es gestatten werden, wieder an einen anderen Ort überzu- siedeln. Dass aber den Rekurrenten zur Zeit noch mit einem anderen Orte stärkere Bande verknüpfen würden, welche dazu führen müssten, jenen und nicht Paris als Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen und Inte- ressen zu betrachten, womit die Bestreitung des Domi- zils in Paris unter diesen Umständen allein begründet werden könnte, wird nicht behauptet. 19! Staatsrecht.

3. - Da der Ausdruck Kläger in Art. 17 der Kon- vention auch denjenigen umfasst, welcher gegen eine ihm ungünstige Entscheidung ein Rechtsmittel er- greift, gleichviel welches seine ParteisteIlung im erst- instanzlichen Verfahren war (AS 43 I S. 99, 45. I S. 380), muss demnach der Rekurs gutgeheissen werden, wenn der Staat, dem der Rekurrent angehört, Russ- land auch heute noch als Vertragsstaat anzusehen ist oder nicht Tatsachen vorliegen, welche dazu berechti- gen, auch danu die Vollziehung der Konvention gegen- über Angehörigen dieses Staates zur Zeit abzulehnen. Für die Entscheidung der ersteren Frage spielt es keine Rolle, dass die Konvention von Russland noch unter dem Kaiserreiche abgeschlossen worden ist. Es ist ein anerkannter und· durchaus unbeshittener Grund:'" satz des internationalen Rechts, dass Veränderungen in der Regierungsform und inneren Organisation eines Staates grundsätzlich auf seine völkerrechtlichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss auszuüben, insbesondere die Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufzuheben vermögen. (LISZT, Völ- kerrecht 9. Auflage S. 52, LLLMANN, Völkerrecht im Öffent. Recht der Gegenwart (1908) S. 135 § 35, NlP- POLD, der völkerrechtlicher Vertrag S. 239 und 2-10 mit Zitaten). Dass hier mit der Änderung der Regierungs- form eine tiefgreifende Umge~ta1tung der ganzen inneren Rechtsordnung, der Beziehungen der Individuen unter sich und zum Staate Hand in Hand gegangen ist, die einen in grundsätzlichem Gegensatz zu der in allen Hadern europäischen Staaten geltenden Ordnung stehenden Zustand geschaffen hat, mag wohl, wenn damit ge- wisse tatsächliche Vorbedingungen dahingefallen sind, im Hinblick auf die und auf deren Fortdauer der Vertrag allein geschlossen worden war, elen anderen Vertragsstaaten unter Umständen ein Recht zum Rück- tritte aus dem Gesichtspunkte der völkerrechtlichen sog. clallslila rebus sie stantibus gaben. Davon, dass Staatsverträge. Ko 24. Russland damit überhaupt die Eigenschaft eines Staates ulid Subjekts des Völkerrechts verloren habe, wie -es die Rekursbeklagte behauptet, kann nicht die Rede sein. Als solcher erscheint es nach den völkerrechtlich mass- gebenden Begriffsmerkmalen, solange es noch eine die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes unter einer selbständigen und unabhängigen Herrschaftsgewalt zu- sammenfassende organisierte Gemeinschaft darstellt, wie auch die Anerkennung oder Nichtanerkennung seiner Regierung durch die übrigen Staaten dafür grund- sätzlich ohne Bedeutung ist (LISZT. S. 47 ff., UHmann S. 129 ff. § 29, 30 insbes. S. 127 11). Die Vorinstanz spricht denn auch den russischen Staatsangehörigen das Recht sich auf die Konvention zu berufen, nicht aus derartigen Erwägungen ab. Der Gesichtspunkt, von dem sie ausgeht, ist vielmehr der- jenige der Retorsion. Aus der auf die oben erwähnte Auskunft der Justizabteilung des eidgell. Justizdeparte- ments gestützten Feststellung, dass von Russland die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der KOll- vention gegenüber der Schweiz zur Zeit nicht erwirkt werden könne, wird das Recht des schweizerischen Richters hergeleitet, auch seinerseits die Anwendung des Vertrages gegenüber Russen zu verweigern, so- lange als nicht hierin eine Änderung eingetreten sei. Damit wird aber die Stellung der Gerichte gegenüber den Xormen eines -rechtssetzenden Staatsvertrages ver- kannt. Die Yerpflichtullg der rechtsanwendenden Be- hörden des einzelnen Yertragsstaates zur Beachtung eines derartigen Vertrages ergibt sich nicht aus dem Ycrtrage selbst, der zunächst nur eine Bindung zwischen den beiden Staaten als solchen, als Subjekten des Völ- kerrechts schafft. Es ist dazu ein Akt des nach internem Staatsrecht zuständigen Organs notwendig, der die Vollziehung der Yertragsbestimmungen anordnet und ihnen damit auch im internen Verhältnis verbindliche Kraft verleiht. (tTLLl\IAXX S. 253 sub VI, LADA:'m Staats- 196 Staatsrecht. recht 4. Aufl.· Bd. II § 60, FLEINER Bundesstaatsrecht § 77). Die Annahme eines Staatsvertrages durch die Bundesversammlung hat demnach rechtlich eine dop- pelte Bedeutung : sie enthält einmal die zur Begründung der völkerrechtlichen Bindung der Schweiz an den Ver- trag erforderliche Genehmigung desselben verbunden mit der Ermächtigung an den Bundesrat zum Austausch der Ratifikationsurkunden ; andererseits die Ausstatt- tung des Vertragsinhalts mit Gesetzeskraft, seine Ver- bindlichkeiterklärung für Behörden und Bürger des eigenen Staates. Die Normen des so genehmigten Ver- trages stehen in, ihren Wirkungen einem internen Ge- setze gleich und müssen von den internen Behörden vollzogen werden, solange nicht der Akt, der ihnen jene verbindliche Kraft verlieh, durch einen entgegen- gesetzten Akt des Organs, das ihn erlassen hat, wieder aufgehoben worden ist. Die Aufgabe des Richters, bei dem ein Anspruch aus dem Vertrage von einem Ange- hörigen des anderen Vertrags staates geltend gemacht wird, beschränkt sich demnach darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen, welche der Vertrag selbst für die Entstehung des Anspruchs aufstellt, erfüllt sind; ist dies der Fall, so muss der Anspruch anerkannt und kann nicht. aus Gründen verneint werden, welche höchstens die staatliche Gewalt, von der die Erhebung des Vertragsinhalts zum Bestandteil des inneren staat- lichen Rechts ausgegangen ist, zum Widerruf des be- ~treffenden ~Aktes-~-veranIä.sse-n kÖnnteii:-den---Weiterbe~­ sta};il' -des· letzteren -seIbst äber -ilnb-erÜh~t-Ias~en. Di~ - '- Lösung könnte-Übrigensim-vorliegende~ Faiie~imEnd~­ ergebnis auch dann keine andere sein, wenn man im_ Gegensatz zum Gesagten die interne staatsrechtliche Y~!!?l~g~h!ei! de~ Vertrags und die völkerrechtliclte Bindung der Schweiz nicht auseinanderhalten wollte. \Venn die Lehre des VÖlkerrechts, wie schonangedeutet:- ~lie Mög~chkeit der Lossage von einem Staatsvertrage wegen wesentlich veränderter Verhältnisse - wo -ei Staatsverträge. Ko 24. 197 sich um den Wegfall eines Zustandes handelt, dessen Fortdauer die ausdrückliche oder stillschweigende Vor- aussetzung des Vertragsschlusses bildete - grund- sätzlich, freilich mit erheblichen Abweichungen hin- sichtlich der Bedingungen des Aufhebungsgrundes im einzelnen anerkennt und wenn ferner unbestritten ist, dass der Bruch, die Nichterfüllung des Vertrages durch den anderen Staat zu einer solchen Lossage berechtigt, so steht doch andererseits fest, dass weder im einen noch im anderen Falle von einem ipso jure eintretenden Er- löschen der vertraglichen Verbindlichkeiten die Rede sein kann, sondern der Staat, welcher von diesem Rechte Gebrauch machen will, seinen dahingehenden Willen in den Formen des Völkerrechts dem Vertragsgegner zu eröffnen hat. Beide Tatbestände geben somit ledig- lich die Befugnis, den Rücktritt vom Vertrage zu erklären, ihn zu kündigen, wodurch erst die rechtgemässe Befrei- ung von demselben bewirkt werden kann (LISZTS. 170 bis 171, ULLMANN § 84 S. 284 sub VI, NIPPOLD S. 235 ff.). Die Rücktritts-Kündigungserklärung aber kann der Natur der Sache nach wie der Vertragsschluss nur dem Organe zustehen. dem die Verfügung über die Eingehung vertragsmässiger Verbindlichkeiten gegen- über anderen. Staaten überhaupt staats- und völkel~::--'----­ rechtlicll-Zukommt:--UncCiilchtiiiidersVerh1ilCes-sl"ch--- für die daneben allenfalls in Betracht fallende vorüber- gehende Einstellung des Vollzuges zum Zweck -Qei;-Th- i torsion, d. h. der -yergeltung für. die Verletzung aes Vertrages durch den anderen Teilbts zuderenBehebung.-- Auch sie könnte als ein völkerrechtliches Mittel zur Aus- übung eines indirekten Erfüllungszwangs gegenüber dem anderen Staat nur von der Gewalt ausgehen, die über die Gestaltung der internationalen Beziehungen der Schweiz zu entscheiden hat (wobei dahingestellt' bleiben ma.ßL.911~::l.ll,~lU:liefür ein Beschluss der BUI!Qes- _~. ___ _ versammlung nötig __ ~~!:~ oder zu einem solchen, die Geltung des Vertrages an sich unberührt lassenden 198 StaatsrecIlt. Schritte der Bundesrat auf Grund von Art. 102 Ziff. 8 BV allenfalls selbständig befugt wäre). Nur gestützt auf eine derartige Rücktrittserklärung oder Retorsions- anordnung der dazu allein zuständigen obersten politi- schen Bundesbehörden könnte die Anwendung des Ver- trages gegenüber Angehörigen des anderen Staates dem- nach auch im vorliegenden Falle yersagt werden. Eine Befugnis der internen Gerichte und VoHzugsbehörden, yon sich aus dazu zu schreiten, weil Umstände eingetreten seien, welche der Schweiz das Recht der Lossage vom Ver- trag oder doch der Ergreifung von Vergeltungsmass- regeln im erwähnten Sinne geben, wie sie die Vorinstanz für sich in Anspruch nimmt, ist durch das 'Vesen der Sache, die Tatsache ausgeschlossen, dass es eine inter- liationalrechtliche Bindung der Schweiz als Staat gegen- über einem anderen Staate und nicht ein bIosses indivi- duelles Recht des einzelnen Angehörigen des anderen Yertragsstaates ist, welche dabei im Streite steht. Wie die Entscheidung der Frage, ob uild welche vertrag- liche Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten ein- gegangen werden sollen, in erster Linie durch Erwä- gungen der Zweckmässigkeit, Rücksichten auf die in- ternationale Lage bedingt wird, so gilt dies auch für die andere Frage, welche Folgen aus dem Verhalten des Vertragsgegners nach abgeschlossenem Vertrage oder aus bestimmten in s~iner Person eingetretenen Umständen für die weitere Anerkennung und Erfüllung jener Verbindlichkeiten gezogen werden sollen: Rück- sichten der allgemeinen Politik und der künftigen Ge- staltung des beidseitigen Verhältnisses können dabei die politischen Instanzen, denen die Gestaltung der Be- ziehungen der Schweiz zu anderen Staaten obliegt und zusteht, sehr wohl dazu führen, von der Möglichkeit des Vertragsrücktritts oder der Anordnung von Repres- salien, selbst wenn das Recht dazu an sich gegeben wäre, keinen Gebrauch zu machen oder einstweilen da- mit noch zuzuwarten. Und wie ein tatsächlich von ~. r I I J 1 I, I Staatsverträge. N° 24. jenen Organen erklärter Rücktritt vom Vertrage oder angeordnete einstweilige Einstellung des Vollzugs als Repressalie für den Richter ohne weiteres massgebend sein müsste, auch wenn er den Schritt für unberechtigt hält, so hat er sich auch mit dem Verzichte darauf ein- fach abzufinden. Es kann ihm unmöglich zustehen, seine eigene Auffassung dadurch an die Stelle derjenigen der zur Ausserung eines rechtlich erheblichen ·Willens in dieser Beziehung allein berufenen Gewalten zu setzen, dass er von sich aus die Anwendung von Vertragsbe- stimmungen aus Erwägungen ablehnt, wie sie dem an- gefochtenen Entscheide zu Grunde liegen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in der Meinung aufzuheben, dass die Behandlung der vom Rekurrenten gegen das bezirksgerichtliehe Urteil erklärten Berufung nicht von der Leistung der in § 59 der zürcherischen ZPO vorgesehenen Kaution abhängig gemacht werden darf. Ob die Auferlegung einer solchen auch deshalb un- zulässig wäre, weil der Rekurrent, obwohl Russe, doch nicht in diesem Lande, sondern in einem anderen Ver- tragsstaate wohnt, wo für die Vollstreckung eines all- fälligen Kostenentscheides gegen ihn wrtragswidrige Hindernisse nicht zu gewärtigen sind, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch- tene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

1. Kammer vom 25. Oktober 1922 aufgehoben.