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49_I_188

BGE 49 I 188

Bundesgericht (BGE) · 1922-09-19 · Deutsch CH
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188

Staatsrecht.

gerichts 'Wallis vom 19. September 1922 festgestellt,

dass der Kanton Wallis von der Rekurrentin ab 1921

während der für den Bau bewilligten Frist den Wasser-

zins nicht erheben darf.

Im übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

Auf den staatsrechtlichen Rekurs wird nicht ein-

getreten.

IX. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

24. Urteil vom a. Februar 19a5

i. S. Lepeschkin gegen Zürich' Obergericht.

Zivilprozesskonvention vom 17. Juli 1905.

Frage der An-

wendbarkeit im Verhältniss zu Russland bezw. russischen

Staatsbürgern.

Stellung des Richters in dieser Frage.

Pflicht desselben zur Anwendung der Konvention ohne

Rücksicht auf ihre Erfüllung durch den betr. anderen

Vertragsstaat, solange nicht eine Rücktrittserklärung oder

Retorsionsanordnung der hiezu zuständigen politischen

Bundesbehörde gegenüber diesem ergangen ist.

A. -

Die Rekursbeklagte 'Firma Gossweiler & Oe in

Tiflis wirkte am 24. Dezember 1920 gegen den Rekur-

renten Lepeschkin, der russischer Staatsangehöriger

(aus dem Staate Moskau) ist, in Zürich für eine Forderung

von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem gleichen Tage

Arrest auf gewisse dort liegende Aktiven aus und lei-

tete auf den vom Generalbevollmächtigten des Rekur-

renten gegen die anschliessende Betreibung erhobenen

Rechtsvorschlag Klage auf Anerkennung der Forderung

samt Arrest- und Betreibungskosten ein, wobei der Re-

kurrent als « unbekannt wo in Polen sich aufhaltend»

Staatsverträge. No 24.

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bezeichnet wurde. Durch Urteil yom 18. Juli 1922

hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in vollem Um-

fange gut. Der Rekurrent erklärte dagegen die Berufung

ans Obergericht. In Anwendung von § 59 der zürche-

rischen ZPO, wonach der Kläger oder derjenige, welcher

gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechts-

mittel ergreift, für Prozesskosten und Prozessentschädi-

gung angemessene Sicherheit zu leisten hat, falls er in

der Schweiz keinen 'Wohnsitz hat, verlangte das Be-

zirksgericht am 8. August vom Rekurrenten die Leistung

einer Kaution von 1200 Fr. in bar oder durch Hinter-

legung solider Wertschriften oder durch Bürgschaft

eines habhaften Kantonseinwohners, unter der An-

drohung, dass sonst der Berufungserklärung keine Folge

gegeben werde.

Lepeschkin focht die Verfügung durch Rekurs beim

Obergericht an. Er trug den Beweis dafür an, dass er

seit mehr als einem Jahre fest in Paris domiziliert sei,

und machte geltend, dass die Kautiollsauflage unter

diesen Umständen gegen Art. 17 der Baager Überein-

kunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 verstosse.

Dem Rekurs war eine Auskunft des Chefs der Justiz-

abteilung des eidgen. Justiz- und Polizeidepartements

an den Anwalt des Rekurrenten vom 25. August 1922

beigelegt, worin zwar bestätigt wurde, dass weder Frank-

reich noch Russland die erwähnte Übereinkunft ge-

kündigt hätten, inbezug auf den letzteren Staat dann

aber beigefügt wurde:

« Tatsächlich ist die Durch-

führung der Konvention in Russland zur Zeit unmög-

lich. Insbesondere ist es gegenwärtig ausgeschlossen,

in Russland die Vollstreckbarerklärung von Kosten-

entscheiden gemäss Art. 18 und 19 der Übereinkunft

zu erwirken. Unseres Erachtens fällt daher Russland

zur Zeit als Konventionsstaat nicht in Betracht. »

Das Obergericht ermässigte

mit Beschluss vom

25. Oktober 1922 die Kaution auf 800 Fr. und setzte

dem Rekurrenten zu deren Beibringung eine Nachfrist

19ü

Staatsrecht.

an, wies dagegen im übrigen den Rekurs ab. Durch eine

Bescheinigung des Polizeikommissärs von Maisons-La-

fitte bei Paris vom 28. September 1922, so wurde ausge-

führt, sei zwar dargetan, dass der Rekurrent seit Juli

1921 in jener Stadt wohne. Da Art. 17 der Internatio-

nalen Übereinkunft sich nach der Praxis des Bundes-

gerichts auch auf den Rechtsmittelkläger beziehe, wäre

naher der Rekurrent in der Tat von der Kautionspflicht

befreit, wenn Russland auch unter der gegenwärtigen

Staatsform und Regierung noch als Vertragsstaat zu

betrachten wäre. Dem Berichte des eidgen. Justiz-

departements, auf den als amtliche Äusserung ohne Be-

denken abgestellt werden dürfe, sei nun aber zu ent-

nehmen, dass in Russland die Erfüllung der Verpflich-

tungen aus der Konvention zur Zeit nicht erhältlich

sei. Die Hindernisse, auf die die Durchführung stosse,

mägen sich zum Teil daraus erklären, dass die gegen-

wärtige russische Regierung von anderen Staaten, wo-

runter der Schweiz, nicht anerkannt worden sei. Doch

sei dies unerheblich. Die Nichtanerkennung der R c -

g i e r 11 n g eines Staates bedeute nicht die Aufhebung

vertraglicher Beziehungen mit diesem Staate, wie ohne

weiteres daraus erhelle, dass bei Anerkennung der näm-

lichen oder einer anders zusammengesetzten Regierung

die Geltung der Verträge unbestritten sei. Da Ver-

träge nur Anspruch auf Yollziehung hätten, wenn

beide

Vertragsparteien

imstande seien ihren

Ver-

pflichtungen nachzukommen, was hier nicht zutreffe,

und es dem Rechte widersprechen würde, den einen

Teil zur Erfüllung als gehalten zu betrachten, während

feststehe, dass der andere nicht erfüllen werde, habe

deshalb die Konvention und zwar auch für die Schweiz

«in ihren "Wirkungen als suspendiert zu gelten)} und

könne der Rekurrent als russischer Staatsangehöriger

inder Schweiz aus ihr zur Zeit keine Rechte herleiten.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt

Lepeschkin die Aufhebung dieses Entscheides des Ober-

gerichts wegen Verletzung des streitigen Staatsvertrages.

Die Erklärung des Chefs der Justizabteilung des eidgell.

Justizdepartements vom 25. August 1922 enthalte

lediglich eine persönliche Ansichtsäusserung. Irgend

ein konkreter Fall, in welchem Russland den Vollzug

der Zivilprozessübereinkunft verweigert hätte, werde

darin nicht namhaft gemacht. So lange dies nieht mög-

lich sei, dürfe aber auch nichteinfa-cll unterstellt wer-

den, dass es nicht imstande oder nicht willens sei, seinen

Verpflichtungen aus dem Vertrage nachzukommen. Selbst

wenn es wirklich denselben nicht sollte halten wollen

oder können, würde dies überdies noch nicht ohne

weiteres dazu berechtigen, die Anwendung in der Schweiz

gegenüber russischen Staatsangehörigen ebenfalls zu

«suspendieren »,sondern es würde der Schweiz dadurch

nach völkerrechtlichen Grundsätzen höchstens die Be-

fugnis erwachsen den Rücktritt von der Konvention

zu erklären, was sie aber offiziell bis heute nicht getan

habe. Richtigerweise müsste auch ein solcher Rück-

tritt als ausgeschlossen gelten, weil es sich nicht um

einen gewöhnlichen rechtsgeschäftlichen Vertrag von

Staat zu Staat, der unmittelbar vom einen zum anderen

einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gebe,

sondern um eine sog. rechtssetzende Vereinbarung

zwischen mehreren Staaten handle, die als solche all-

gemein verpflichtende, die sämtlichen Konventions-

staaten bindende und der Willkür des einzelnen Staates

entrückte Xormen" schaffe, sodass deren Verletzung

allein noch nicht gestatte, sie gegenüber dem Verletzer

als erloschen zu erklären (wofür auf JELLINEK, System

der subjektiven öffentlichen Rechte 2. Auf!. S. 313

wrwiesen wird). Der \Yeg für die Lossagung von der

Vereinbarung sei durch Art. 29 derselben selbst ge-

wiesen, nämlich

die Kündigung auf sechs "Monate

innert bestimmter Frist durch Erklärung an die Re-

gierung der Kiederlande. Er könne nicht durch eine

« Suspendierung» des Vollzuges « zur Zeit» im Sinne

192

Staatsrecht.

d~s obergerichtlichen Entscheides umgangen werden.

DIe Unmöglichkeit, für einen allfälligen Kostenentscheid

in Russland die Vollstreckungsbewilligung zu erhalten

auf die der Bericht . des· Departements hinweise sei

übrigens im vorliegenden Falle auch deshalb une;heb-

lieh, weil die Vollstreckung eines solchen Entscheides

g~gen den. Rekurrenten in Frankreich zu geschehen

hatte, wo SIe ohne Zweifel erhältlich sein werde.

~ie näm~chen Einwendungen waren gegenüber dem

zweIten. Teile der Auskunft des Justizdepartements

schon In der kantonalen Rekursschrift ohne Erfolg

erhoben worden.

C. -

Das Obergericht des Kantons Zürich· I. Kammer

hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekurs-

beklagte Finna Gossweiler & Oe hat Abweisung der

Beschwerde beantragt. Sie bestreitet, dass der Rekur-

rent in Paris Wohnsitz im Sinne des Art. 17 der Zivil-

pr?zesskonvention habe oder doch am 8. August 1922,

belID Er:ass de~ angefochtenen Kautionsverfügung durch

das Bezlrksgencht, schon gehabt habe. Die blosse Tat-

sa~he, dass er dort seit einiger Zeit polizeilich gemeldet

seI, genüge hiefür nicht. Es müsste der Wille dauern-

den Verbleibens hinzukommen.. Dafür fehle aber ein

~ew~is. Wie andere russische Flüchtlinge, so beab-

SIchtige offenbar auch der Rekurrent in Paris nur so-

lange zu bleiben, bis ihm eine Änderung der Verhält-

nisse in der Heimat die RÜCkkehr gestatte, habe also

dort nur seinen zeitweiligen Aufenthalt. Auf die weiteren

~usführungen der Antwort wird, soweit wesentlich,

111 den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen

werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 17 der Haager Übereinkunft betr

Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905, der sowohl Frank~

reich als das Kaiserreich Russland s. Z. beigetreten sind,

darf Angehörigen eines Vertragsstaates, die in einem

Staatsverträge. N° 24.

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anderen Vertragsstaate als Kläger oder Intervenienten

vor Gericht auftreten, ßQfern sie ihren Wohnsitz in irgend

einem der Vertragsstaaten haben, wegen ihrer Eigen-

schaft als Ausländer oder deshalb, weil sie keinen Wohn-

sitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Sicherheits-

leistung oder Hinterlegung unter welcher Benennung

es auch sei auferlegt werden. Und Art. 18 und 19

verpflichtell

andererseits

alle Vertragsstaaten, Ent-

scheidungen, wodurch ein nach Art. 17 von der Kautions-

pflicht befreit gewesener Kläger oder Intervenient in

die Prozesskosten verurteilt worden ist, bei Erfüllung

gewisser fonneller Erfordernisse für ihr Gebiet kosten-

frei vollstreckbar zu erklären.

2. -

Die Annahme des Obergerichts, dass der Rekur-

rent in einem Vertragsstaate, nämlich Frankreich,

domiziliert sei und es auch zur Zeit der streitigen Kau-

tionsauflage schon gewesen sei, wird angesichts der Be-

scheinigung des Polizeikommissariates von Maisons-La-

fitte bei Paris (act. 11), wonach er seit dem Juli 1921 un-

unterbrochen in dieser Gemeinde wohnt, von der Rekurs-

beklagten zu Unrecht angefochten. Wenn sogar der

Wille; einen Ort in bestimmter Zeit wieder zu verlassen,

die zUr Domizilbegründung erforderliche « Absicht dau-

ernden Verbleibens » nicht ausschliesst, falls nur der

Aufenthalt auf eine gewisse Dauer berechnet, nicht als

bloss vorübergehender gedacht ist (AS 32 I S. 81, EGGER

zu Art. 23 ZGB No. 2 c), so muss dies noch vielmehr

gelten, wo lediglich der Entschluss vorliegt, künftig

einmal, wenn einstweilen noch ungewisse Ereignisse es

gestatten werden, wieder an einen anderen Ort überzu-

siedeln. Dass aber den Rekurrenten zur Zeit noch mit

einem anderen Orte stärkere Bande verknüpfen würden,

welche dazu führen müssten, jenen und nicht Paris als

Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen und Inte-

ressen zu betrachten, womit die Bestreitung des Domi-

zils in Paris unter diesen Umständen allein begründet

werden könnte, wird nicht behauptet.

19!

Staatsrecht.

3. -

Da der Ausdruck Kläger in Art. 17 der Kon-

vention auch denjenigen umfasst, welcher gegen eine

ihm ungünstige Entscheidung ein Rechtsmittel er-

greift, gleichviel welches seine ParteisteIlung im erst-

instanzlichen Verfahren war (AS 43 I S. 99, 45. I S.

380), muss demnach der Rekurs gutgeheissen werden,

wenn der Staat, dem der Rekurrent angehört, Russ-

land auch heute noch als Vertragsstaat anzusehen ist

oder nicht Tatsachen vorliegen, welche dazu berechti-

gen, auch danu die Vollziehung der Konvention gegen-

über Angehörigen dieses Staates zur Zeit abzulehnen.

Für die Entscheidung der ersteren Frage spielt es

keine Rolle, dass die Konvention von Russland noch

unter dem Kaiserreiche abgeschlossen worden ist. Es

ist ein anerkannter und· durchaus unbeshittener Grund:'"

satz des internationalen Rechts, dass Veränderungen

in der Regierungsform und inneren Organisation eines

Staates grundsätzlich auf seine völkerrechtlichen Rechte

und Pflichten keinen Einfluss auszuüben, insbesondere

die Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen

Staatsverträgen nicht aufzuheben vermögen. (LISZT, Völ-

kerrecht 9. Auflage S. 52, LLLMANN, Völkerrecht im

Öffent. Recht der Gegenwart (1908) S. 135 § 35, NlP-

POLD, der völkerrechtlicher Vertrag S. 239 und 2-10 mit

Zitaten). Dass hier mit der Änderung der Regierungs-

form eine tiefgreifende Umge~ta1tung der ganzen inneren

Rechtsordnung, der Beziehungen der Individuen unter

sich und zum Staate Hand in Hand gegangen ist, die

einen in grundsätzlichem Gegensatz zu der in allen Hadern

europäischen Staaten geltenden Ordnung stehenden

Zustand geschaffen hat, mag wohl, wenn damit ge-

wisse tatsächliche Vorbedingungen dahingefallen sind,

im Hinblick auf die und auf deren Fortdauer der

Vertrag allein geschlossen worden war, elen anderen

Vertragsstaaten unter Umständen ein Recht zum Rück-

tritte aus dem Gesichtspunkte der völkerrechtlichen

sog. clallslila rebus sie stantibus gaben. Davon, dass

Staatsverträge. Ko 24.

Russland damit überhaupt die Eigenschaft eines Staates

ulid Subjekts des Völkerrechts verloren habe, wie -es die

Rekursbeklagte behauptet, kann nicht die Rede sein.

Als solcher erscheint es nach den völkerrechtlich mass-

gebenden Begriffsmerkmalen, solange es noch eine die

Bevölkerung eines bestimmten Gebietes unter einer

selbständigen und unabhängigen Herrschaftsgewalt zu-

sammenfassende

organisierte Gemeinschaft darstellt,

wie auch die Anerkennung oder Nichtanerkennung

seiner Regierung durch die übrigen Staaten dafür grund-

sätzlich ohne Bedeutung ist (LISZT. S. 47 ff., UHmann

S. 129 ff. § 29, 30 insbes. S. 127 11).

Die Vorinstanz spricht denn auch den russischen

Staatsangehörigen das Recht sich auf die Konvention

zu berufen, nicht aus derartigen Erwägungen ab. Der

Gesichtspunkt, von dem sie ausgeht, ist vielmehr der-

jenige der Retorsion. Aus der auf die oben erwähnte

Auskunft der Justizabteilung des eidgell. Justizdeparte-

ments gestützten Feststellung, dass von Russland

die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der KOll-

vention gegenüber der Schweiz zur Zeit nicht erwirkt

werden könne, wird das Recht des schweizerischen

Richters hergeleitet, auch seinerseits die Anwendung

des Vertrages gegenüber Russen zu verweigern, so-

lange als nicht hierin eine Änderung eingetreten sei.

Damit wird aber die Stellung der Gerichte gegenüber

den Xormen eines -rechtssetzenden Staatsvertrages ver-

kannt. Die Yerpflichtullg der rechtsanwendenden Be-

hörden des einzelnen Yertragsstaates zur Beachtung

eines derartigen Vertrages ergibt sich nicht aus dem

Ycrtrage selbst, der zunächst nur eine Bindung zwischen

den beiden Staaten als solchen, als Subjekten des Völ-

kerrechts schafft. Es ist dazu ein Akt des nach internem

Staatsrecht zuständigen Organs notwendig, der die

Vollziehung der Yertragsbestimmungen anordnet und

ihnen damit auch im internen Verhältnis verbindliche

Kraft verleiht. (tTLLl\IAXX S. 253 sub VI, LADA:'m Staats-

196

Staatsrecht.

recht 4. Aufl.· Bd. II § 60, FLEINER Bundesstaatsrecht

§ 77). Die Annahme eines Staatsvertrages durch die

Bundesversammlung hat demnach rechtlich eine dop-

pelte Bedeutung : sie enthält einmal die zur Begründung

der völkerrechtlichen Bindung der Schweiz an den Ver-

trag erforderliche Genehmigung desselben verbunden

mit der Ermächtigung an den Bundesrat zum Austausch

der Ratifikationsurkunden; andererseits die Ausstatt-

tung des Vertragsinhalts mit Gesetzeskraft, seine Ver-

bindlichkeiterklärung für Behörden und Bürger des

eigenen Staates. Die Normen des so genehmigten Ver-

trages stehen in, ihren Wirkungen einem internen Ge-

setze gleich und müssen von den internen Behörden

vollzogen werden, solange nicht der Akt, der ihnen

jene verbindliche Kraft verlieh, durch einen entgegen-

gesetzten Akt des Organs, das ihn erlassen hat, wieder

aufgehoben worden ist. Die Aufgabe des Richters, bei

dem ein Anspruch aus dem Vertrage von einem Ange-

hörigen des anderen Vertrags staates geltend gemacht

wird, beschränkt sich demnach darauf zu prüfen, ob die

Voraussetzungen, welche der Vertrag selbst für die

Entstehung des Anspruchs aufstellt, erfüllt sind; ist

dies der Fall, so muss der Anspruch anerkannt und

kann nicht. aus Gründen verneint werden, welche

höchstens die staatliche Gewalt, von der die Erhebung

des Vertragsinhalts zum Bestandteil des inneren staat-

lichen Rechts ausgegangen ist, zum Widerruf des be-

~treffenden ~Aktes-~-veranIä.sse-n kÖnnteii:-den---Weiterbe~­

sta};il' -des· letzteren -seIbst äber -ilnb-erÜh~t-Ias~en. Di~ - '-

Lösung könnte-Übrigensim-vorliegende~ Faiie~imEnd~­

ergebnis auch dann keine andere sein, wenn man im_

Gegensatz zum Gesagten die interne staatsrechtliche

Y~!!?l~g~h!ei! de~ Vertrags und die völkerrechtliclte

Bindung der Schweiz nicht auseinanderhalten wollte.

\Venn die Lehre des VÖlkerrechts, wie schonangedeutet:-

~lie Mög~chkeit der Lossage von einem Staatsvertrage

wegen wesentlich veränderter Verhältnisse -

wo -ei

Staatsverträge. Ko 24.

197

sich um den Wegfall eines Zustandes handelt, dessen

Fortdauer die ausdrückliche oder stillschweigende Vor-

aussetzung des Vertragsschlusses bildete -

grund-

sätzlich, freilich mit erheblichen Abweichungen hin-

sichtlich der Bedingungen des Aufhebungsgrundes im

einzelnen anerkennt und wenn ferner unbestritten ist,

dass der Bruch, die Nichterfüllung des Vertrages durch

den anderen Staat zu einer solchen Lossage berechtigt,

so steht doch andererseits fest, dass weder im einen noch

im anderen Falle von einem ipso jure eintretenden Er-

löschen der vertraglichen Verbindlichkeiten die Rede

sein kann, sondern der Staat, welcher von diesem Rechte

Gebrauch machen will, seinen dahingehenden Willen

in den Formen des Völkerrechts dem Vertragsgegner

zu eröffnen hat. Beide Tatbestände geben somit ledig-

lich die Befugnis, den Rücktritt vom Vertrage zu erklären,

ihn zu kündigen, wodurch erst die rechtgemässe Befrei-

ung von demselben bewirkt werden kann (LISZTS. 170

bis 171, ULLMANN § 84 S. 284 sub VI, NIPPOLD S. 235

ff.).

Die Rücktritts-Kündigungserklärung aber kann

der Natur der Sache nach wie der Vertragsschluss nur

dem Organe zustehen. dem die Verfügung über die

Eingehung vertragsmässiger Verbindlichkeiten gegen-

über anderen. Staaten überhaupt staats- und völkel~::--'----­

rechtlicll-Zukommt:--UncCiilchtiiiidersVerh1ilCes-sl"ch---

für die daneben allenfalls in Betracht fallende vorüber-

gehende Einstellung des Vollzuges zum Zweck -Qei;-Th-

i torsion, d. h. der -yergeltung für. die Verletzung aes

Vertrages durch den anderen Teilbts zuderenBehebung.--

Auch sie könnte als ein völkerrechtliches Mittel zur Aus-

übung eines indirekten Erfüllungszwangs gegenüber

dem anderen Staat nur von der Gewalt ausgehen, die

über die Gestaltung der internationalen Beziehungen

der Schweiz zu entscheiden hat (wobei dahingestellt'

bleiben ma.ßL.911~::l.ll,~lU:liefür ein Beschluss der BUI!Qes- _~. ___ _

versammlung nötig __ ~~!:~ oder zu einem solchen, die

Geltung des Vertrages an sich unberührt lassenden

198

StaatsrecIlt.

Schritte der Bundesrat auf Grund von Art. 102 Ziff. 8

BV allenfalls selbständig befugt wäre). Nur gestützt auf

eine

derartige Rücktrittserklärung oder Retorsions-

anordnung der dazu allein zuständigen obersten politi-

schen Bundesbehörden könnte die Anwendung des Ver-

trages gegenüber Angehörigen des anderen Staates dem-

nach auch im vorliegenden Falle yersagt werden. Eine

Befugnis der internen Gerichte und VoHzugsbehörden,

yon sich aus dazu zu schreiten, weil Umstände eingetreten

seien, welche der Schweiz das Recht der Lossage vom Ver-

trag oder doch der Ergreifung von Vergeltungsmass-

regeln im erwähnten Sinne geben, wie sie die Vorinstanz

für sich in Anspruch nimmt, ist durch das 'Vesen der

Sache, die Tatsache ausgeschlossen, dass es eine inter-

liationalrechtliche Bindung der Schweiz als Staat gegen-

über einem anderen Staate und nicht ein bIosses indivi-

duelles Recht des einzelnen Angehörigen des anderen

Yertragsstaates ist, welche dabei im Streite steht. Wie

die Entscheidung der Frage, ob uild welche vertrag-

liche Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten ein-

gegangen werden sollen, in erster Linie durch Erwä-

gungen der Zweckmässigkeit, Rücksichten auf die in-

ternationale Lage bedingt wird, so gilt dies auch für

die andere Frage, welche Folgen aus dem Verhalten

des Vertragsgegners nach abgeschlossenem Vertrage

oder aus bestimmten in

s~iner Person eingetretenen

Umständen für die weitere Anerkennung und Erfüllung

jener Verbindlichkeiten gezogen werden sollen: Rück-

sichten der allgemeinen Politik und der künftigen Ge-

staltung des beidseitigen Verhältnisses können dabei die

politischen Instanzen, denen die Gestaltung der Be-

ziehungen der Schweiz zu anderen Staaten obliegt und

zusteht, sehr wohl dazu führen, von der Möglichkeit des

Vertragsrücktritts oder der Anordnung von Repres-

salien, selbst wenn das Recht dazu an sich gegeben

wäre, keinen Gebrauch zu machen oder einstweilen da-

mit noch zuzuwarten. Und wie ein tatsächlich von

~.

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I,

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Staatsverträge. N° 24.

jenen Organen erklärter Rücktritt vom Vertrage oder

angeordnete einstweilige Einstellung des Vollzugs als

Repressalie für den Richter ohne weiteres massgebend

sein müsste, auch wenn er den Schritt für unberechtigt

hält, so hat er sich auch mit dem Verzichte darauf ein-

fach abzufinden. Es kann ihm unmöglich zustehen,

seine eigene Auffassung dadurch an die Stelle derjenigen

der zur Ausserung eines rechtlich erheblichen ·Willens

in dieser Beziehung allein berufenen Gewalten zu setzen,

dass er von sich aus die Anwendung von Vertragsbe-

stimmungen aus Erwägungen ablehnt, wie sie dem an-

gefochtenen Entscheide zu Grunde liegen.

Der angefochtene Entscheid ist deshalb in der Meinung

aufzuheben, dass die Behandlung der vom Rekurrenten

gegen das bezirksgerichtliehe Urteil erklärten Berufung

nicht von der Leistung der in § 59 der zürcherischen

ZPO vorgesehenen Kaution abhängig gemacht werden

darf. Ob die Auferlegung einer solchen auch deshalb un-

zulässig wäre, weil der Rekurrent, obwohl Russe, doch

nicht in diesem Lande, sondern in einem anderen Ver-

tragsstaate wohnt, wo für die Vollstreckung eines all-

fälligen Kostenentscheides gegen ihn wrtragswidrige

Hindernisse nicht zu gewärtigen sind, kann unter diesen

Umständen dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-

tene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

1. Kammer vom 25. Oktober 1922 aufgehoben.