Leistungen UVG (SV 23 29)
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.__ («Beschwerdeführer») war gemäss Arbeitsvertrag vom 9. Juni 2021 seit 1. August 2021 hauptberuflich als Projektleiter, Teamleiter und stellvertretender Regions- leiter für die B.__ AG tätig (Baloise-act. D2, Doc. 66). Am 20. November 2021 verunfallte er in einem Trampolinpark und war bis 10. Januar 2022 arbeitsunfähig (Baloise-act. D2, Doc. 67 und Doc. 159). Die B.__ AG meldete das Unfallereignis am 30. November 2021 bzw. am
3. Dezember 2021 der Baloise Versicherung AG («Baloise»). Als Kontaktperson wurde der verunfallte Beschwerdeführer angegeben (Baloise-act. D2, Doc. 170, 172). Am 28. Februar 2022 verunfallte der Beschwerdeführer erneut beim Skifahren. Dieses Unfallereignis meldete der Beschwerdeführer der Baloise am 8. März 2022 selbst (Baloise-act. D1, Doc. 165). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der gemeldeten Unfallereignisse des Beschwerdefüh- rers sowie des Mitarbeiters C.__ forderte die Baloise bereits mit E-Mail vom 19. Januar 2022 bei der B.__ AG die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen für die Jahre 2015 und 2020 ein (Baloise-act. D2, Doc. 146). Nach deren Erhalt beauftragte die Baloise die VIABENE, Finanz- und Rechnungswesen, eine Buchprüfung durchzuführen. Der entsprechende Bericht vom
15. Juli 2022 zeigte diverse Ungereimtheiten auf (Baloise-act. D2, Doc. 96). Infolgedessen kündigte die Baloise gegenüber der B.__ AG mit rechtlichem Gehör vom 28. Juli 2022 an, Art. 46 Abs. 2 UVG (SR 832.20) folgend die Leistungserbringung zu verweigern. Auch der Be- schwerdeführer wurde dementsprechend informiert (Baloise-act. D2, Doc. 89). Der per Ein- schreiben versandte formlose Leistungsentscheid hat die B.__ AG nicht abgeholt, da diese zwischenzeitlich Konkurs angemeldet hatte. In der Folge ersuchte der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Treuhänder mit E-Mail vom 1. September 2022 um Zustellung des begründe- ten Leistungsentscheids (Baloise-act. D2, Doc. 81). Am 12. September 2022 übermittelte der Treuhänder eine Bestätigung vom 25. Mai 2022 über die Zession sämtlicher Forderungen der B.__ AG an ihn (Baloise-act. D2, Doc. 75). In der Folge sendete die Baloise den begründeten Leistungsentscheid mit E-Mail vom 13. September 2022 an den Treuhänder, welcher mit E- Mail vom 14. November 2022 die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung verlangte (Baloise-act. D3, Doc. 51).
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Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 hielt die Baloise an ihrem Entscheid fest, da sie das angegebene Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers (und C.__) als nicht überwiegend wahrscheinlich belegt erachtete (Baloise-act. D2, Dok. 60). Dagegen liess der Beschwerde- führer am 13. Januar 2023 Einsprache erheben (Baloise-act. D2, Doc. 57). In der Folge holte die Baloise weitere Unterlagen ein (Baloise-act. D2, Doc. 47). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 bestätigte sie ihre abweisende Verfügung (Baloise-act. D2, Doc. 2).
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2023 und die Feststellung der Leistungspflicht der Baloise (amtl. Beleg. 1). Mit Schreiben vom 6. Januar 2024 (Eingang: 10. Januar 2024) reichte er ‒ wohl als Ergänzung zu seiner Beschwerde ‒ weitere Unterlagen ein. Die Eingabe wurde vom Gericht mangels handschriftlicher Unterschrift mit Schreiben vom 11. Januar 2024 zur Verbesserung innert 10 Tagen retourniert (amtl. Bel. 3). Das verbesserte Schreiben mit den Beilagen 7-13 überbrachte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 (amtl. Bel. 4).
C. Die Baloise liess mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 6, 7, 9).
D. Mit Replik vom 5. April 2024 (Eingang: 10. April 2024) und Duplik vom 25. April 2024 erneuer- ten die Parteien sinngemäss ihre Anträge. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlos- sen (amtl. Bel. 11, 13).
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache am 24. Juni 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Baloise vom 1. Dezember 2023 betreffend Leis- tungspflicht aus UVG. Der Beschwerdeführer geht von der örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit der Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden aus, da er seit November 2023 in E.__ wohne. Im Gegensatz dazu stellt die Baloise die örtliche Zuständigkeit in Frage, weil der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt seinen Wohnsitz im In- und Ausland gewechselt habe und es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Ad- resse D.__ kaum um dessen tatsächlichen Wohnsitz handle. Die örtliche Zuständigkeit (wie auch die weiteren Prozessvoraussetzungen) prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen (Art. 1 Abs. 2 SRG [NG 264.1]).
E. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG kann gegen Ein- spracheentscheide des Unfallversicherers beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zur Be- urteilung von Beschwerden im Bereiche des UVG zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte – zur Zeit der Beschwerdeerhebung – ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Drit- ten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsge- richt desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG; vgl. zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 58 N. 1 ff.).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsrecht wird auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt, d.h. der Wohn- sitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23 – 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer natürlichen Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (physischer Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht dauernden Verbleibens) zusammen. Bei der Absicht des dauernden Verbleibs ist zu ermitteln, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen: der tat- sächliche, subjektive Wille einer Person muss objektiviert werden (BGE 137 II 122 E. 3.6).
E. 2.3.2 Diese Absicht zeigt sich nach aussen dort, wo eine Person unter Berücksichtigung der gesam- ten Umstände im Einzelfall die intensivsten familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Be- ziehungen pflegt (BGE 119 II 54 E. 2), d.h. ihren Lebensmittelpunkt hat. Dies lässt sich natur- gemäss nicht exakt beweisen, vielmehr ist eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich: Es müssen sämtliche Lebensumstände – insbesondere die räumlichen, sozialen und berufli- chen Verhältnisse – sorgfältig berücksichtigt und gewichtet werden. Bezüglich der Dauer des Aufenthalts genügt es, wenn eine Person beabsichtigt, bis auf weiteres – und nicht bloss vo- rübergehend – am betreffenden Ort zu verweilen (BGE 49 I 188 E. 2). Mit der Anmeldung bei einer Gemeinde (sogenannte «polizeiliche Anmeldung») alleine wird noch kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet. Die polizeiliche Anmeldung bzw. der melderechtliche Wohnsitz stellt bloss ein Indiz – neben anderen – für den zivilrechtlichen Wohnsitz dar. Somit sind der melde- und zivilrechtliche Wohnsitz nicht zwangsläufig deckungsgleich, sondern können auseinan- derfallen.
E. 2.3.3 Indizien für das Bestehen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes sind unter anderem das Vorhan- densein einer ordentlichen Wohngelegenheit (eigene Wohnung, Zimmer in einer WG, möblier- tes Zimmer mit Mietvertrag oder Gebrauchsleihvertrag etc.) und für Dritte erkennbare Um- stände, die auf eine Absicht der betreffenden Person schliessen lassen, sich zumindest bis auf weiteres in der Gemeinde niederzulassen (Postzustellung, Telefonanschluss, Anmeldung
E. 2.3.4 Der zivilrechtliche Wohnsitz ist die «allgemeine rechtliche Adresse» der in der Schweiz anwe- senden Personen. Er dient grundsätzlich der Schaffung einer generellen Zuständigkeit für die örtliche Anknüpfung von Gerichten und Verwaltungsbehörden. Er wird denn auch nicht (zum Vornherein) generell behördlich festgelegt und auch nicht («allgemeinverbindlich») behördlich registriert, sondern ist jeweils im Zusammenhang mit einer individuell-konkreten Zuständigkeitsfrage von einer angerufenen Behörde (für ihren Zuständigkeitsbereich) festzu- stellen. Aufgrund dieser Regelung von Zuständigkeiten muss der Wohnsitz eindeutig sein, so- dass eine betroffene Person nicht gleichzeitig mehr als ein zivilrechtlicher Wohnsitz haben kann (Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes). Auf der anderen Seite ist es aus den gleichen Gründen der Zuständigkeit notwendig, dass jede in der Schweiz anwesende Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes). Dieser kann nur dadurch aufgehoben werden, indem ein neuer, an einem anderen Ort, begründet wird. Hat eine Person den Ort ihres bisherigen Wohnsitzes verlassen und noch keinen neuen Wohnsitz begründet, so besteht der bisherige Wohnsitz als fiktiver fort (Art. 24 Abs. 1 ZGB; «Perpetuie- rung», d. h. Weiterbestand des bisherigen Wohnsitzes; DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, ZGB I, N. 1 zu Art. 24 ZGB).
E. 2.3.5 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufent- haltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB).
3. 3.1 Massgeblich ist somit der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers per 29. Dezember 2023 (Beschwerdeeingang).
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E. 6 │ 10
bei der Gemeinde, Mitgliedschaften in örtlichen Vereinen, Familienangehörige am selben Ort etc.).
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3.2 Der Beschwerdeführer gibt im vorliegenden Verfahren als Wohnadresse D.__ an und macht mit Replik vom 10. April 2024 geltend, er arbeite und lebe sehr international. Er sei aber an die Schweiz gebunden, weil er grösstenteils für Schweizer Firmen arbeite und gearbeitet habe. Zudem habe er einen Sohn, der bei seiner Exfrau wohne und er pflege natürlich guten Kontakt. Im Moment habe er keine eigene Wohnung in der Schweiz und lebe «vorübergehend» in den Geschäftsräumen der D.__. Er sei aktuell nur länger in der Schweiz, weil er sich wegen des Unfalls vom 28. Februar 2022 wieder habe operativ behandeln lassen müssen. Ansonsten arbeite er, wie aus den Arbeitsverträgen ersichtlich sei, in verschiedenen Ländern.
3.3 Aus diesen Angaben ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen gewissen Bezug zur Schweiz hat. Er hält sich jedoch offensichtlich nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibs hier auf, sondern nur vorübergehend zwecks operativer Behandlung. Im Übrigen arbeitet und lebt er gemäss eigener Angaben sehr international in verschiedenen Ländern. Dementsprechend kann auch in keiner Art und Weise ein Lebensmittelpunkt in E.__ ausge- macht werden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine eigene Wohnung in E.__ und lebt gemäss eigenen Angaben nur «vorübergehend» in den «Geschäftsräumen» der D.__, aus welcher er gemäss Handelsregisterauszug bereits per 9. Mai 2023 als Präsident des Ver- waltungsrats ausgeschieden ist und seither zumindest keine nennenswerte Führungs- oder Organfunktion mehr innehat (vgl. SHAB Nr. 30 vom 11.02.2022, Publ. 1005403366). Abklä- rungen des Gerichts bei der Gemeinde E.__ haben denn auch ergeben, dass der Beschwer- deführer an der D.__ zwar gemeldet ist, allerdings aktuell noch Abklärungen laufen, ob es sich bei der angegebenen Adresse überhaupt um Wohnraum handelt, da dort auch ein Geschäft gemeldet ist (amtl. Bel. 8). Unter den geschilderten Umständen kann jedoch – ohne weitere Abklärungen abzuwarten – bereits heute davon ausgegangen werden, dass sich an der D.__ in E.__ kein hier massgeblicher Wohnraum befindet. Ferner ist nicht bekannt, wo der Sohn des Beschwerdeführers effektiv lebt bzw. ob der Beschwerdeführer irgendwelche familiären Verhältnisse in E.__ pflegt. Es sind sodann weder soziale noch berufliche Beziehungen oder eine ordentliche Wohngelegenheit resp. eine tatsächliche, dauerhafte Niederlassung in E.__ erstellt. Einzig die Wohnsitz-Anmeldung bzw. Schriftenhinterlage bei der Gemeinde E.__ so- wie die Postzustellung reichen im vorliegenden Fall als Indizien für den zivilrechtlichen Wohn- sitz in E.__ nicht aus (vgl. BGE 127 V 241; 125 III 101; 123 I 293 f.; 108 Ia 255; 102 IV 164; 88 III 139, ZR 1983 S. 144, ASA 63 (1994/1995) 839). Damit steht fest, dass der
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Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt (Ende Dezember 2023) offensichtlich keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in E.__ hatte.
3.4 Da auch kein anderer Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers per 29. De- zember 2023 aus den Akten hervorgeht, stellt sich vorliegend die Frage nach dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers. Dazu ist den Akten zunächst zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer in den letzten Jahren mehrmals seinen Wohnsitz im In- und Ausland wech- selte, u.a. Wegzug nach Österreich am 30. April 2015, Zuzug aus dem Kosovo am 10. Februar 2020 und Wegzug nach Italien am 1. August 2021. Aus den Betreibungsauszügen 2019 und 2022 ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Inland zumindest in den Kantonen Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Vaud, Graubünden und Luzern gemeldet war (vgl. Baloise- act. D2, Dok. 150, 151 und 155). Bis am 6. Januar 2022 war er in F.__ gemeldet (vgl. Baloise- act. D2, Dok. 155). In der Folge gab er gegenüber verschiedenen Institutionen und Ämtern (Arbeitslosenkasse Luzern, Regionales Betreibungsamt Geuensee-Oberkirch-Schenkon, Stif- tung Auffangeinrichtung BVG, Credit Suisse) regelmässig an, er wohne in G.__ (vgl. Baloise- act. D2, Dok. 99-100, 29, 49, 56 und D1 sowie BF-Bel. 5). Auch im Versicherungsantrag an die Krankenkasse Concordia vom 11. März 2022 gab der Beschwerdeführer G.__ als Wohnort an. Ebenso befindet sich der im Antrag genannte Hausarzt des Beschwerdeführers H.__ in G.__ (vgl. Baloise-act. D1). Eine Vorladung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft Luzern vom 13. April 2022 (vgl. Baloise-act. D4, Dok. 74) sowie Lohnpfändung des Beschwerdeführers vom 29. März 2023 gingen ebenfalls an die Adresse in G.__ (vgl. Baloise-act. D2, Dok. 49). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher durch verschiedene Unternehmungen beruflich mit G.__ verbunden oder im Handelsregister mit Wohnsitz G.__ registriert war. Gemäss Mutationsanzeige im Handelsregister Nidwalden betreffend D.__ vom 4. Mai 2023 existierte zwar vorübergehend auch ein ausländischer Wohn- sitz in H.__. Diesen erachtet das Gericht jedoch nicht als massgeblich, da keinerlei Indizien vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in H.__ hat. Vielmehr scheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der letzte bekannte Wohnsitz des Beschwer- deführers G.__ im Kanton Luzern war, womit das Kantonsgericht Luzern für die vorliegende Streitigkeit zuständig ist.
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4. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung keinen festen Wohnsitz in E.__ bzw. im Kanton Nidwalden hatte. Folglich ging die Beschwerde an das örtlich unzuständige Gericht. Auf die Beschwerde- sache ist mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Streitsache ist gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG von Amtes wegen an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zur ört- lichen Zuständigkeit im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels gewährt wurde.
5. Das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 18 PKoG [NG 261.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
- Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Kantonsgericht Luzern zur weiteren Behandlung überwiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen.
- [Zustellung]. Stans, 24. Juni 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE
VERWALTUNGSGERICHT
Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 23 29 Entscheid vom 24. Juni 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,
Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller,
Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Baloise Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4002 Basel, vertreten durch lic. iur. Claudia Brun Wüest, Rechtsanwältin, Advokatur & Notariat, Felmismoosweg 3, Postfach 124, 6048 Horw, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungspflicht nach UVG (örtliche Zuständigkeit) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Baloise Versicherung AG vom 1. Dezember 2023.
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Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.__ («Beschwerdeführer») war gemäss Arbeitsvertrag vom 9. Juni 2021 seit 1. August 2021 hauptberuflich als Projektleiter, Teamleiter und stellvertretender Regions- leiter für die B.__ AG tätig (Baloise-act. D2, Doc. 66). Am 20. November 2021 verunfallte er in einem Trampolinpark und war bis 10. Januar 2022 arbeitsunfähig (Baloise-act. D2, Doc. 67 und Doc. 159). Die B.__ AG meldete das Unfallereignis am 30. November 2021 bzw. am
3. Dezember 2021 der Baloise Versicherung AG («Baloise»). Als Kontaktperson wurde der verunfallte Beschwerdeführer angegeben (Baloise-act. D2, Doc. 170, 172). Am 28. Februar 2022 verunfallte der Beschwerdeführer erneut beim Skifahren. Dieses Unfallereignis meldete der Beschwerdeführer der Baloise am 8. März 2022 selbst (Baloise-act. D1, Doc. 165). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der gemeldeten Unfallereignisse des Beschwerdefüh- rers sowie des Mitarbeiters C.__ forderte die Baloise bereits mit E-Mail vom 19. Januar 2022 bei der B.__ AG die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen für die Jahre 2015 und 2020 ein (Baloise-act. D2, Doc. 146). Nach deren Erhalt beauftragte die Baloise die VIABENE, Finanz- und Rechnungswesen, eine Buchprüfung durchzuführen. Der entsprechende Bericht vom
15. Juli 2022 zeigte diverse Ungereimtheiten auf (Baloise-act. D2, Doc. 96). Infolgedessen kündigte die Baloise gegenüber der B.__ AG mit rechtlichem Gehör vom 28. Juli 2022 an, Art. 46 Abs. 2 UVG (SR 832.20) folgend die Leistungserbringung zu verweigern. Auch der Be- schwerdeführer wurde dementsprechend informiert (Baloise-act. D2, Doc. 89). Der per Ein- schreiben versandte formlose Leistungsentscheid hat die B.__ AG nicht abgeholt, da diese zwischenzeitlich Konkurs angemeldet hatte. In der Folge ersuchte der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Treuhänder mit E-Mail vom 1. September 2022 um Zustellung des begründe- ten Leistungsentscheids (Baloise-act. D2, Doc. 81). Am 12. September 2022 übermittelte der Treuhänder eine Bestätigung vom 25. Mai 2022 über die Zession sämtlicher Forderungen der B.__ AG an ihn (Baloise-act. D2, Doc. 75). In der Folge sendete die Baloise den begründeten Leistungsentscheid mit E-Mail vom 13. September 2022 an den Treuhänder, welcher mit E- Mail vom 14. November 2022 die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung verlangte (Baloise-act. D3, Doc. 51).
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Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 hielt die Baloise an ihrem Entscheid fest, da sie das angegebene Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers (und C.__) als nicht überwiegend wahrscheinlich belegt erachtete (Baloise-act. D2, Dok. 60). Dagegen liess der Beschwerde- führer am 13. Januar 2023 Einsprache erheben (Baloise-act. D2, Doc. 57). In der Folge holte die Baloise weitere Unterlagen ein (Baloise-act. D2, Doc. 47). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 bestätigte sie ihre abweisende Verfügung (Baloise-act. D2, Doc. 2).
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2023 und die Feststellung der Leistungspflicht der Baloise (amtl. Beleg. 1). Mit Schreiben vom 6. Januar 2024 (Eingang: 10. Januar 2024) reichte er ‒ wohl als Ergänzung zu seiner Beschwerde ‒ weitere Unterlagen ein. Die Eingabe wurde vom Gericht mangels handschriftlicher Unterschrift mit Schreiben vom 11. Januar 2024 zur Verbesserung innert 10 Tagen retourniert (amtl. Bel. 3). Das verbesserte Schreiben mit den Beilagen 7-13 überbrachte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 (amtl. Bel. 4).
C. Die Baloise liess mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 6, 7, 9).
D. Mit Replik vom 5. April 2024 (Eingang: 10. April 2024) und Duplik vom 25. April 2024 erneuer- ten die Parteien sinngemäss ihre Anträge. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlos- sen (amtl. Bel. 11, 13).
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache am 24. Juni 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Baloise vom 1. Dezember 2023 betreffend Leis- tungspflicht aus UVG. Der Beschwerdeführer geht von der örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit der Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden aus, da er seit November 2023 in E.__ wohne. Im Gegensatz dazu stellt die Baloise die örtliche Zuständigkeit in Frage, weil der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt seinen Wohnsitz im In- und Ausland gewechselt habe und es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Ad- resse D.__ kaum um dessen tatsächlichen Wohnsitz handle. Die örtliche Zuständigkeit (wie auch die weiteren Prozessvoraussetzungen) prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen (Art. 1 Abs. 2 SRG [NG 264.1]).
2. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG kann gegen Ein- spracheentscheide des Unfallversicherers beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zur Be- urteilung von Beschwerden im Bereiche des UVG zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte – zur Zeit der Beschwerdeerhebung – ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Drit- ten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsge- richt desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG; vgl. zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 58 N. 1 ff.).
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2.3 Im Sozialversicherungsrecht wird auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt, d.h. der Wohn- sitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23 – 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG).
2.3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer natürlichen Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (physischer Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht dauernden Verbleibens) zusammen. Bei der Absicht des dauernden Verbleibs ist zu ermitteln, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen: der tat- sächliche, subjektive Wille einer Person muss objektiviert werden (BGE 137 II 122 E. 3.6).
2.3.2 Diese Absicht zeigt sich nach aussen dort, wo eine Person unter Berücksichtigung der gesam- ten Umstände im Einzelfall die intensivsten familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Be- ziehungen pflegt (BGE 119 II 54 E. 2), d.h. ihren Lebensmittelpunkt hat. Dies lässt sich natur- gemäss nicht exakt beweisen, vielmehr ist eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich: Es müssen sämtliche Lebensumstände – insbesondere die räumlichen, sozialen und berufli- chen Verhältnisse – sorgfältig berücksichtigt und gewichtet werden. Bezüglich der Dauer des Aufenthalts genügt es, wenn eine Person beabsichtigt, bis auf weiteres – und nicht bloss vo- rübergehend – am betreffenden Ort zu verweilen (BGE 49 I 188 E. 2). Mit der Anmeldung bei einer Gemeinde (sogenannte «polizeiliche Anmeldung») alleine wird noch kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet. Die polizeiliche Anmeldung bzw. der melderechtliche Wohnsitz stellt bloss ein Indiz – neben anderen – für den zivilrechtlichen Wohnsitz dar. Somit sind der melde- und zivilrechtliche Wohnsitz nicht zwangsläufig deckungsgleich, sondern können auseinan- derfallen.
2.3.3 Indizien für das Bestehen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes sind unter anderem das Vorhan- densein einer ordentlichen Wohngelegenheit (eigene Wohnung, Zimmer in einer WG, möblier- tes Zimmer mit Mietvertrag oder Gebrauchsleihvertrag etc.) und für Dritte erkennbare Um- stände, die auf eine Absicht der betreffenden Person schliessen lassen, sich zumindest bis auf weiteres in der Gemeinde niederzulassen (Postzustellung, Telefonanschluss, Anmeldung
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bei der Gemeinde, Mitgliedschaften in örtlichen Vereinen, Familienangehörige am selben Ort etc.).
2.3.4 Der zivilrechtliche Wohnsitz ist die «allgemeine rechtliche Adresse» der in der Schweiz anwe- senden Personen. Er dient grundsätzlich der Schaffung einer generellen Zuständigkeit für die örtliche Anknüpfung von Gerichten und Verwaltungsbehörden. Er wird denn auch nicht (zum Vornherein) generell behördlich festgelegt und auch nicht («allgemeinverbindlich») behördlich registriert, sondern ist jeweils im Zusammenhang mit einer individuell-konkreten Zuständigkeitsfrage von einer angerufenen Behörde (für ihren Zuständigkeitsbereich) festzu- stellen. Aufgrund dieser Regelung von Zuständigkeiten muss der Wohnsitz eindeutig sein, so- dass eine betroffene Person nicht gleichzeitig mehr als ein zivilrechtlicher Wohnsitz haben kann (Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes). Auf der anderen Seite ist es aus den gleichen Gründen der Zuständigkeit notwendig, dass jede in der Schweiz anwesende Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes). Dieser kann nur dadurch aufgehoben werden, indem ein neuer, an einem anderen Ort, begründet wird. Hat eine Person den Ort ihres bisherigen Wohnsitzes verlassen und noch keinen neuen Wohnsitz begründet, so besteht der bisherige Wohnsitz als fiktiver fort (Art. 24 Abs. 1 ZGB; «Perpetuie- rung», d. h. Weiterbestand des bisherigen Wohnsitzes; DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, ZGB I, N. 1 zu Art. 24 ZGB).
2.3.5 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufent- haltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB).
3. 3.1 Massgeblich ist somit der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers per 29. Dezember 2023 (Beschwerdeeingang).
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3.2 Der Beschwerdeführer gibt im vorliegenden Verfahren als Wohnadresse D.__ an und macht mit Replik vom 10. April 2024 geltend, er arbeite und lebe sehr international. Er sei aber an die Schweiz gebunden, weil er grösstenteils für Schweizer Firmen arbeite und gearbeitet habe. Zudem habe er einen Sohn, der bei seiner Exfrau wohne und er pflege natürlich guten Kontakt. Im Moment habe er keine eigene Wohnung in der Schweiz und lebe «vorübergehend» in den Geschäftsräumen der D.__. Er sei aktuell nur länger in der Schweiz, weil er sich wegen des Unfalls vom 28. Februar 2022 wieder habe operativ behandeln lassen müssen. Ansonsten arbeite er, wie aus den Arbeitsverträgen ersichtlich sei, in verschiedenen Ländern.
3.3 Aus diesen Angaben ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen gewissen Bezug zur Schweiz hat. Er hält sich jedoch offensichtlich nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibs hier auf, sondern nur vorübergehend zwecks operativer Behandlung. Im Übrigen arbeitet und lebt er gemäss eigener Angaben sehr international in verschiedenen Ländern. Dementsprechend kann auch in keiner Art und Weise ein Lebensmittelpunkt in E.__ ausge- macht werden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine eigene Wohnung in E.__ und lebt gemäss eigenen Angaben nur «vorübergehend» in den «Geschäftsräumen» der D.__, aus welcher er gemäss Handelsregisterauszug bereits per 9. Mai 2023 als Präsident des Ver- waltungsrats ausgeschieden ist und seither zumindest keine nennenswerte Führungs- oder Organfunktion mehr innehat (vgl. SHAB Nr. 30 vom 11.02.2022, Publ. 1005403366). Abklä- rungen des Gerichts bei der Gemeinde E.__ haben denn auch ergeben, dass der Beschwer- deführer an der D.__ zwar gemeldet ist, allerdings aktuell noch Abklärungen laufen, ob es sich bei der angegebenen Adresse überhaupt um Wohnraum handelt, da dort auch ein Geschäft gemeldet ist (amtl. Bel. 8). Unter den geschilderten Umständen kann jedoch – ohne weitere Abklärungen abzuwarten – bereits heute davon ausgegangen werden, dass sich an der D.__ in E.__ kein hier massgeblicher Wohnraum befindet. Ferner ist nicht bekannt, wo der Sohn des Beschwerdeführers effektiv lebt bzw. ob der Beschwerdeführer irgendwelche familiären Verhältnisse in E.__ pflegt. Es sind sodann weder soziale noch berufliche Beziehungen oder eine ordentliche Wohngelegenheit resp. eine tatsächliche, dauerhafte Niederlassung in E.__ erstellt. Einzig die Wohnsitz-Anmeldung bzw. Schriftenhinterlage bei der Gemeinde E.__ so- wie die Postzustellung reichen im vorliegenden Fall als Indizien für den zivilrechtlichen Wohn- sitz in E.__ nicht aus (vgl. BGE 127 V 241; 125 III 101; 123 I 293 f.; 108 Ia 255; 102 IV 164; 88 III 139, ZR 1983 S. 144, ASA 63 (1994/1995) 839). Damit steht fest, dass der
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Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt (Ende Dezember 2023) offensichtlich keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in E.__ hatte.
3.4 Da auch kein anderer Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers per 29. De- zember 2023 aus den Akten hervorgeht, stellt sich vorliegend die Frage nach dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers. Dazu ist den Akten zunächst zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer in den letzten Jahren mehrmals seinen Wohnsitz im In- und Ausland wech- selte, u.a. Wegzug nach Österreich am 30. April 2015, Zuzug aus dem Kosovo am 10. Februar 2020 und Wegzug nach Italien am 1. August 2021. Aus den Betreibungsauszügen 2019 und 2022 ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Inland zumindest in den Kantonen Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Vaud, Graubünden und Luzern gemeldet war (vgl. Baloise- act. D2, Dok. 150, 151 und 155). Bis am 6. Januar 2022 war er in F.__ gemeldet (vgl. Baloise- act. D2, Dok. 155). In der Folge gab er gegenüber verschiedenen Institutionen und Ämtern (Arbeitslosenkasse Luzern, Regionales Betreibungsamt Geuensee-Oberkirch-Schenkon, Stif- tung Auffangeinrichtung BVG, Credit Suisse) regelmässig an, er wohne in G.__ (vgl. Baloise- act. D2, Dok. 99-100, 29, 49, 56 und D1 sowie BF-Bel. 5). Auch im Versicherungsantrag an die Krankenkasse Concordia vom 11. März 2022 gab der Beschwerdeführer G.__ als Wohnort an. Ebenso befindet sich der im Antrag genannte Hausarzt des Beschwerdeführers H.__ in G.__ (vgl. Baloise-act. D1). Eine Vorladung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft Luzern vom 13. April 2022 (vgl. Baloise-act. D4, Dok. 74) sowie Lohnpfändung des Beschwerdeführers vom 29. März 2023 gingen ebenfalls an die Adresse in G.__ (vgl. Baloise-act. D2, Dok. 49). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher durch verschiedene Unternehmungen beruflich mit G.__ verbunden oder im Handelsregister mit Wohnsitz G.__ registriert war. Gemäss Mutationsanzeige im Handelsregister Nidwalden betreffend D.__ vom 4. Mai 2023 existierte zwar vorübergehend auch ein ausländischer Wohn- sitz in H.__. Diesen erachtet das Gericht jedoch nicht als massgeblich, da keinerlei Indizien vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in H.__ hat. Vielmehr scheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der letzte bekannte Wohnsitz des Beschwer- deführers G.__ im Kanton Luzern war, womit das Kantonsgericht Luzern für die vorliegende Streitigkeit zuständig ist.
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4. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung keinen festen Wohnsitz in E.__ bzw. im Kanton Nidwalden hatte. Folglich ging die Beschwerde an das örtlich unzuständige Gericht. Auf die Beschwerde- sache ist mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Streitsache ist gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG von Amtes wegen an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zur ört- lichen Zuständigkeit im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels gewährt wurde.
5. Das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 18 PKoG [NG 261.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Kantonsgericht Luzern zur weiteren Behandlung überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 24. Juni 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.