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810 18 84

Basel-Landschaft · 2018-06-20 · Deutsch BL

Kompetenzstreitigkeit

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Zu beachten gilt, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht mit bindender Wirkung über die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde in einem anderen Kanton bestimmen kann (BGE 141 III 84 E. 4.4). Negative Kompetenzkonflikte haben die jeweiligen Kantone auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 auszutragen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.7; siehe dazu auch Christoph Auer , Urteilsanmerkung zu BGE 141 III 84, ZBl 2015, S. 285 ff.). Das Kantonsgericht kann vorliegend demnach einzig über die Zuständigkeit der KESB A.____ verbindlich entscheiden.

E. 3 Zu beurteilen ist, ob die KESB A.____ örtlich zuständig ist für das Erwachsenenschutzverfahren in Sachen C.____. 4.1 Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Angeknüpft wird am zivilrechtlichen Wohnsitz, welcher sich bei Erwachsenen primär nach Art. 23 ZGB und subsidiär nach Art. 24 ZGB bestimmt (BGE 137 III 593 E. 3.1; Urs Vogel , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 442 ZGB Rz. 3). 4.2 Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und unter Vorbehalt eines späteren Wohnsitzwechsels geführt und beendigt wird (BGE 126 III 415 E. 2c; BGE 101 II 11 E. 2a). Das Verfahren gilt unter anderem dann als eingeleitet und wird damit rechtshängig, wenn bei der Erwachsenenschutzbehörde ein Gesuch eingereicht wird (§ 68 Abs. 1 lit. a EG ZGB; ebenso § 147 Abs. 1 lit. a des solothurnischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954). Im vorliegenden Fall ging C.____s Gesuch am 14. Februar 2018 bei der KESB A.____ ein. Massgebend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist mithin, wo sie zu diesem Zeitpunkt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. 5.1 Wohnsitz ist eine bestimmte rechtliche Beziehung einer Person zu einem Ort. Jede Person muss einerseits einen rechtlichen Wohnsitz haben. Sie hat andererseits ausschliesslich einen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Hat eine handlungsfähige Person keinen solchen primären Wohnsitz begründet, so weist ihr das Gesetz subsidiär einen fiktiven Wohnsitz zu (Art. 24 ZGB, vgl. Daniel Staehelin , in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 1 ff.). 5.2 Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt demzufolge zwei Kriterien auf, welche beide kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort primären Wohnsitz begründen kann: Objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens. Zu seiner Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinter stehende Absicht zu schliessen (BGE 137 II 122 E. 3.6; BGE 136 II 405 E. 4.3; BGE 135 I 233 E. 5.1). Massgebend ist daher der Ort, wo sich nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Letzterer befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden ( Heinz Hausheer/‌Regina E. Aebi-Müller , Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, Rz. 09.23 ff.; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 5 f.; BGE 125 III 100 E. 3). 5.3 Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält. Der zweite Teilsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet deshalb eine widerlegbare Vermutung, wonach der Aufenthalt am Studienort oder die Unterbringung in einer Heil- oder Strafanstalt für sich allein nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (BGE 137 II 122 E. 3.6; BGE 135 III 49 E. 6.2; BGE 134 V 236 E. 2.1; Hausheer/‌Aebi-Müller , a.a.O., Rz. 09.37; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19d). Als Einrichtung oder Anstalt im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Es muss sich nicht um eine geschlossene Anstalt handeln; auch ein betreutes Wohnheim für Personen mit psychischen und sozialen Problemen oder ein Altersheim für Behinderte kann eine Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB darstellen (vgl. Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19i; BGE 137 III 593 E. 2.4; BGE 127 V 237 E. 2b/c). 5.4 Der Wohnsitzbegriff ist funktionalisiert respektive zweckbezogen auszulegen. Zweck der Wohnsitzanknüpfung im Bereich des Erwachsenenschutzes ist es, die Zuständigkeit der KESB möglichst am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu begründen (vgl. Diana Wider , in: Büchler/‌Häfeli/‌Leuba/‌Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 442 ZGB Rz. 10). Insbesondere an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind deshalb keine hohen Anforderungen zu stellen und die Begründung des Wohnsitzes am Ort der Einrichtung ist grosszügig anzunehmen (vgl. Wider , a.a.O., Art. 442 ZGB Rz. 10; Bernhard Schnyder/Erwin Murer , Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1984, aArt. 376 ZGB Rz. 39; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. September 2015 [ 810 15 127] E. 4.4.4 ). 6.1 C.____ ist volljährig und augenscheinlich urteilsfähig, zumal an die gesetzlich vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.2; BGE 137 III 593 E. 4.2; BGE 127 V 237 E. 2c). Ihre Handlungsfähigkeit ist auch nicht durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt. Sie ist damit in der Lage, ihren Wohnsitz selbständig nach freier Wahl zu begründen. 6.2 Zum Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens lebte C.____ bereits seit mehreren Monaten (seit Oktober 2017) in der vom Verein Institution G.____ betriebenen sozialtherapeutischen Institution G.____ in der politischen Gemeinde D.____. Sie schläft und isst in der Wohngruppe. Offensichtlich befinden sich dort auch ihre persönlichen Effekten. Sie hilft nach eigenen Angaben im Haushalt der Gruppe mit, sie putze, bügle oder backe Brot. Montags arbeite sie zudem im Atelier der Einrichtung. Wie sie der Antragsstellerin weiter zu Protokoll gab, gefällt es ihr in der Wohngruppe und sie beabsichtigt, für die absehbare Zeit - "schon ein paar Jahre" - in D.____ zu verbleiben (vgl. Aktennotiz vom 16. März 2018). Auch wenn sie weiterhin Beziehungen zur Region E.____ pflegt und dort in ärztlicher Behandlung ist sowie alle zwei Wochen ihre Verwandten und ihren Freund besucht, liegt es auf der Hand, dass sich ihre intensivsten Lebensbeziehungen in der fraglichen Einrichtung konzentrieren. Unter den vorliegenden Umständen befindet sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde D.____. 6.3 Dass die Gemeinde D.____ die Anmeldung verweigert hat und C.____ deshalb immer noch in E.____ angemeldet ist, steht dem nicht entgegen. Wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend (BGE 133 V 309 E. 3.3; BGE 127 V 237 E. 2c; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19b). Ebensowenig eine Rolle spielt, wo das Gesuch um Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen eingereicht wurde. Wenn sich C.____ vorliegend an die Antragsstellerin wandte (wofür sie offensichtlich die Hilfe einer Betreuungsperson in Anspruch nahm, die sich an der Meldeadresse orientierte), ist dies nur die Folge des nach wie vor registrierten Wohnsitzes in E.____, nicht aber Ausdruck dafür, dass sie in E.____ ihren Lebensmittelpunkt hat. Ihr Aufenthalt in der Wohngruppe ist sodann ungeachtet des Umstands, dass das Angebot der Institution G.____ als Übergangslösung für ein bis drei Jahre gedacht ist, auf Dauer ausgerichtet. Die nach Aussen erkennbare Absicht, am entsprechenden Ort zu verweilen, muss zwar auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass dies nicht im Sinne von "für immer" verstanden werden darf. Vielmehr genügt es, wenn eine Person beabsichtigt, bis auf Weiteres und nicht bloss vorübergehend an einem bestimmten Orte zu verweilen. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Die Absicht dauernden Verweilens muss zudem nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben ( Hausheer/‌Aebi-Müller , a.a.O., Rz. 09.29; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19b; BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 127 V 237 E. 2c; BGE 49 I 188 E. 2). 6.4 Der Aufenthalt in der Wohngruppe erfolgt auch nicht ausschliesslich zu einem Sonderzweck. Das Angebot der Institution G.____ richtet sich an Menschen, die aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen umfassende Betreuung und stabile Begleitung benötigen. Es ist darauf ausgerichtet, ein möglichst selbstständiges Wohnen und Arbeiten zu fördern (vgl. die Informationen auf www.____.ch). Die Institution G.____ ist im Hinblick auf diese sozialtherapeutische Ausrichtung als Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB zu qualifizieren. C.____ ist allerdings nicht in dieser Einrichtung untergebracht. Die Rechtsprechung betrachtet als Unterbringung in einer Anstalt resp. Einrichtung die Einweisung durch Dritte. Die betroffene Person tritt nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich wie vorliegend eine urteilsfähige volljährige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (BGE 137 III 593 E. 4.1; BGE 134 V 236 E. 2.1; BGE 133 V 309 E. 3.1; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19i; Vogel , a.a.O., Art. 442 ZGB Rz. 5; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7096). 6.5 Wenn die Antragsgegnerin pauschal in Abrede stellt, dass C.____ vorliegend einen autonomen Entscheid gefällt hat und freiwillig in die Institution G.____ eingetreten ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Wie C.____ gegenüber der abklärenden Antragsstellerin angab, gefiel es ihr in der bisherigen Einrichtung in E.____ (Institution F.____) nicht mehr. Die dortigen Betreuer hätten ihr dann geholfen, ein neues Heim zu finden. Man habe ihr die Institution G.____ vorgeschlagen, wo es ihr bei der Besichtigung sofort gut gefallen und sie sich für diese Einrichtung entschieden habe, ohne zuvor andere in Frage kommende Heime besichtigt zu haben (vgl. Aktennotiz vom 16. März 2018). Aus diesen Aussagen ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Eintritt in die Einrichtung nicht auf freiwilliger Basis erfolgt sein soll. C.____ mag nicht in der Lage sein, selbständig zu wohnen. Das bedeutet aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keineswegs, dass sie nicht selbständig über ihren Aufenthaltsort entscheiden kann oder darf. Der Umstand, dass Dritte beim Wohnsitzwechsel geholfen oder diesen sogar veranlasst haben, lässt die Freiwilligkeit generell nicht entfallen, solange die betroffene Person damit einverstanden ist. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (wie etwa Angewiesensein auf Betreuung) diktiert wird. Wohnsitzbegründend ist der Eintritt solange, wie die Person die freie Wahl zwischen verschiedenen Anstalten hat, was vorliegend unzweifelhaft der Fall war (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1; BGE 127 V 237 E. 2c; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19i; Christian Brückner , Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 359). Auch wenn die Wahlmöglichkeiten durch ihre konkreten Lebensumstände und Bedürfnisse faktisch eingeschränkt gewesen sein mögen, hat C.____ ihren neuen Lebensmittelpunkt selbstbestimmt ausgesucht.

E. 7 Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Indizien festzustellen, dass C.____ ihren Lebensmittelpunkt in die Institution G.____ verlegt hat und am Ort der Einrichtung Wohnsitz begründet hat. Als das vorliegende Verfahren rechtshängig wurde, hatte sie ihren Wohnsitz demnach in der Gemeinde D.____. Die KESB A.____ ist folglich nicht zuständig für das Erwachsenenschutzverfahren in Sachen C.____.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden nur Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat die KESB A.____, welche das Kantonsgericht in Anspruch genommen hat bzw. nach dem Zivilgesetzbuch zur Unterbreitung der Kompetenzstreitigkeit verpflichtet war, obsiegt. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Es wird festgestellt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____ nicht zuständig ist für das Erwachsenenschutzverfahren in Sachen C.____. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.06.2018 810 18 84

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Juni 2018 (810 18 84) Zivilgesetzbuch Interkantonale Kompetenzstreitigkeit/Aufenthalt zu einem Sonderzweck Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____ (BL) , Antragsstellerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (SO) , Antragsgegnerin Betreff Kompetenzstreitigkeit A. Mit am 14. Februar 2018 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.____ (BL) eingegangenem Schreiben beantragte C.____, geb. 1992, die Errichtung einer Beistandschaft für sich, da sie mit ihren administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert sei. Sie wohne in einer sozialtherapeutischen und integrativen Wohngruppe in D.____ (SO). Gemeldet sei sie allerdings in E.____ (BL), an der Adresse der Institution F.____. B. Nach ersten Abklärungen kam die KESB A.____ zum Schluss, dass sich C.____s Wohnsitz in der Gemeinde D.____ (SO) befand. Sie wandte sich mit Schreiben vom 9. März 2018 an die nach ihrer Auffassung örtlich zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (SO) und ersuchte diese um Bearbeitung des Gesuchs um Errichtung einer Beistandschaft. Die KESB A.____ verwies darauf, dass C.____ seit mehreren Monaten in der Wohngemeinschaft in D.____ gelebt habe und sie nach eigenen Angaben und denjenigen ihres Betreuers dauerhaft zu verbleiben beabsichtige, weshalb die vom Wohnsitz abgeleitete örtliche Zuständigkeit für die Prüfung und den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen bei der KESB B.____ liege. C. Am 13. März 2018 lehnte die KESB B.____ die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ab und retournierte die Gesuchsunterlagen. Die KESB B.____ erachtete sich mangels Wohnsitz der betroffenen Person für nicht zuständig. C.____ lebe in der Institution G.____ mit Sitz in H.____ (SO), welche in der Region verschiedene betreute Wohngruppen führe. Sie habe diesen Wohnort nicht frei ausgewählt. Der Aufenthalt in einer dieser Wohngruppen erfolge zu einem Sonderzweck und begründe für sich allein keinen Wohnsitz. Der Lebensmittelpunkt befinde sich vielmehr in E.____, wo sie immer noch angemeldet sei und wo sie auch das Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft gestellt habe. D. Im nachfolgenden weiteren Meinungsaustausch konnte keine Einigung erzielt werden. E. Mit Gesuch vom 23. März 2018 stellt die KESB A.____ dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), sinngemäss Antrag, es sei die KESB B.____ für örtlich zuständig zu erklären für die Prüfung und allfällige Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für C.____. F. Die KESB B.____ beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018, dass die KESB A.____ für örtlich zuständig zu erklären sei. G. Am 2. Mai 2018 reicht die KESB B.____ eine Gefährdungsmeldung der Polizei Kanton Solothurn vom 1. April 2018 zu den Akten, wonach C.____ gleichentags verwirrt und unterkühlt im Wald angetroffen worden sei und in der Folge in die psychiatrische Klinik I.____ habe eingewiesen werden müssen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 444 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). 1.2 Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB zuständig zur Beurteilung der von der KESB A.____ unterbreiteten Frage ihrer örtlichen Zuständigkeit (§ 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das vorliegende Gesuch einzutreten. 2. Zu beachten gilt, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht mit bindender Wirkung über die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde in einem anderen Kanton bestimmen kann (BGE 141 III 84 E. 4.4). Negative Kompetenzkonflikte haben die jeweiligen Kantone auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 auszutragen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.7; siehe dazu auch Christoph Auer , Urteilsanmerkung zu BGE 141 III 84, ZBl 2015, S. 285 ff.). Das Kantonsgericht kann vorliegend demnach einzig über die Zuständigkeit der KESB A.____ verbindlich entscheiden. 3. Zu beurteilen ist, ob die KESB A.____ örtlich zuständig ist für das Erwachsenenschutzverfahren in Sachen C.____. 4.1 Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Angeknüpft wird am zivilrechtlichen Wohnsitz, welcher sich bei Erwachsenen primär nach Art. 23 ZGB und subsidiär nach Art. 24 ZGB bestimmt (BGE 137 III 593 E. 3.1; Urs Vogel , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 442 ZGB Rz. 3). 4.2 Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und unter Vorbehalt eines späteren Wohnsitzwechsels geführt und beendigt wird (BGE 126 III 415 E. 2c; BGE 101 II 11 E. 2a). Das Verfahren gilt unter anderem dann als eingeleitet und wird damit rechtshängig, wenn bei der Erwachsenenschutzbehörde ein Gesuch eingereicht wird (§ 68 Abs. 1 lit. a EG ZGB; ebenso § 147 Abs. 1 lit. a des solothurnischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954). Im vorliegenden Fall ging C.____s Gesuch am 14. Februar 2018 bei der KESB A.____ ein. Massgebend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist mithin, wo sie zu diesem Zeitpunkt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. 5.1 Wohnsitz ist eine bestimmte rechtliche Beziehung einer Person zu einem Ort. Jede Person muss einerseits einen rechtlichen Wohnsitz haben. Sie hat andererseits ausschliesslich einen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Hat eine handlungsfähige Person keinen solchen primären Wohnsitz begründet, so weist ihr das Gesetz subsidiär einen fiktiven Wohnsitz zu (Art. 24 ZGB, vgl. Daniel Staehelin , in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 1 ff.). 5.2 Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt demzufolge zwei Kriterien auf, welche beide kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort primären Wohnsitz begründen kann: Objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens. Zu seiner Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinter stehende Absicht zu schliessen (BGE 137 II 122 E. 3.6; BGE 136 II 405 E. 4.3; BGE 135 I 233 E. 5.1). Massgebend ist daher der Ort, wo sich nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Letzterer befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden ( Heinz Hausheer/‌Regina E. Aebi-Müller , Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, Rz. 09.23 ff.; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 5 f.; BGE 125 III 100 E. 3). 5.3 Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält. Der zweite Teilsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet deshalb eine widerlegbare Vermutung, wonach der Aufenthalt am Studienort oder die Unterbringung in einer Heil- oder Strafanstalt für sich allein nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (BGE 137 II 122 E. 3.6; BGE 135 III 49 E. 6.2; BGE 134 V 236 E. 2.1; Hausheer/‌Aebi-Müller , a.a.O., Rz. 09.37; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19d). Als Einrichtung oder Anstalt im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Es muss sich nicht um eine geschlossene Anstalt handeln; auch ein betreutes Wohnheim für Personen mit psychischen und sozialen Problemen oder ein Altersheim für Behinderte kann eine Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB darstellen (vgl. Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19i; BGE 137 III 593 E. 2.4; BGE 127 V 237 E. 2b/c). 5.4 Der Wohnsitzbegriff ist funktionalisiert respektive zweckbezogen auszulegen. Zweck der Wohnsitzanknüpfung im Bereich des Erwachsenenschutzes ist es, die Zuständigkeit der KESB möglichst am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu begründen (vgl. Diana Wider , in: Büchler/‌Häfeli/‌Leuba/‌Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 442 ZGB Rz. 10). Insbesondere an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind deshalb keine hohen Anforderungen zu stellen und die Begründung des Wohnsitzes am Ort der Einrichtung ist grosszügig anzunehmen (vgl. Wider , a.a.O., Art. 442 ZGB Rz. 10; Bernhard Schnyder/Erwin Murer , Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1984, aArt. 376 ZGB Rz. 39; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. September 2015 [ 810 15 127] E. 4.4.4 ). 6.1 C.____ ist volljährig und augenscheinlich urteilsfähig, zumal an die gesetzlich vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.2; BGE 137 III 593 E. 4.2; BGE 127 V 237 E. 2c). Ihre Handlungsfähigkeit ist auch nicht durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt. Sie ist damit in der Lage, ihren Wohnsitz selbständig nach freier Wahl zu begründen. 6.2 Zum Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens lebte C.____ bereits seit mehreren Monaten (seit Oktober 2017) in der vom Verein Institution G.____ betriebenen sozialtherapeutischen Institution G.____ in der politischen Gemeinde D.____. Sie schläft und isst in der Wohngruppe. Offensichtlich befinden sich dort auch ihre persönlichen Effekten. Sie hilft nach eigenen Angaben im Haushalt der Gruppe mit, sie putze, bügle oder backe Brot. Montags arbeite sie zudem im Atelier der Einrichtung. Wie sie der Antragsstellerin weiter zu Protokoll gab, gefällt es ihr in der Wohngruppe und sie beabsichtigt, für die absehbare Zeit - "schon ein paar Jahre" - in D.____ zu verbleiben (vgl. Aktennotiz vom 16. März 2018). Auch wenn sie weiterhin Beziehungen zur Region E.____ pflegt und dort in ärztlicher Behandlung ist sowie alle zwei Wochen ihre Verwandten und ihren Freund besucht, liegt es auf der Hand, dass sich ihre intensivsten Lebensbeziehungen in der fraglichen Einrichtung konzentrieren. Unter den vorliegenden Umständen befindet sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde D.____. 6.3 Dass die Gemeinde D.____ die Anmeldung verweigert hat und C.____ deshalb immer noch in E.____ angemeldet ist, steht dem nicht entgegen. Wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend (BGE 133 V 309 E. 3.3; BGE 127 V 237 E. 2c; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19b). Ebensowenig eine Rolle spielt, wo das Gesuch um Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen eingereicht wurde. Wenn sich C.____ vorliegend an die Antragsstellerin wandte (wofür sie offensichtlich die Hilfe einer Betreuungsperson in Anspruch nahm, die sich an der Meldeadresse orientierte), ist dies nur die Folge des nach wie vor registrierten Wohnsitzes in E.____, nicht aber Ausdruck dafür, dass sie in E.____ ihren Lebensmittelpunkt hat. Ihr Aufenthalt in der Wohngruppe ist sodann ungeachtet des Umstands, dass das Angebot der Institution G.____ als Übergangslösung für ein bis drei Jahre gedacht ist, auf Dauer ausgerichtet. Die nach Aussen erkennbare Absicht, am entsprechenden Ort zu verweilen, muss zwar auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass dies nicht im Sinne von "für immer" verstanden werden darf. Vielmehr genügt es, wenn eine Person beabsichtigt, bis auf Weiteres und nicht bloss vorübergehend an einem bestimmten Orte zu verweilen. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Die Absicht dauernden Verweilens muss zudem nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben ( Hausheer/‌Aebi-Müller , a.a.O., Rz. 09.29; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19b; BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 127 V 237 E. 2c; BGE 49 I 188 E. 2). 6.4 Der Aufenthalt in der Wohngruppe erfolgt auch nicht ausschliesslich zu einem Sonderzweck. Das Angebot der Institution G.____ richtet sich an Menschen, die aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen umfassende Betreuung und stabile Begleitung benötigen. Es ist darauf ausgerichtet, ein möglichst selbstständiges Wohnen und Arbeiten zu fördern (vgl. die Informationen auf www.____.ch). Die Institution G.____ ist im Hinblick auf diese sozialtherapeutische Ausrichtung als Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB zu qualifizieren. C.____ ist allerdings nicht in dieser Einrichtung untergebracht. Die Rechtsprechung betrachtet als Unterbringung in einer Anstalt resp. Einrichtung die Einweisung durch Dritte. Die betroffene Person tritt nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich wie vorliegend eine urteilsfähige volljährige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (BGE 137 III 593 E. 4.1; BGE 134 V 236 E. 2.1; BGE 133 V 309 E. 3.1; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19i; Vogel , a.a.O., Art. 442 ZGB Rz. 5; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7096). 6.5 Wenn die Antragsgegnerin pauschal in Abrede stellt, dass C.____ vorliegend einen autonomen Entscheid gefällt hat und freiwillig in die Institution G.____ eingetreten ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Wie C.____ gegenüber der abklärenden Antragsstellerin angab, gefiel es ihr in der bisherigen Einrichtung in E.____ (Institution F.____) nicht mehr. Die dortigen Betreuer hätten ihr dann geholfen, ein neues Heim zu finden. Man habe ihr die Institution G.____ vorgeschlagen, wo es ihr bei der Besichtigung sofort gut gefallen und sie sich für diese Einrichtung entschieden habe, ohne zuvor andere in Frage kommende Heime besichtigt zu haben (vgl. Aktennotiz vom 16. März 2018). Aus diesen Aussagen ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Eintritt in die Einrichtung nicht auf freiwilliger Basis erfolgt sein soll. C.____ mag nicht in der Lage sein, selbständig zu wohnen. Das bedeutet aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keineswegs, dass sie nicht selbständig über ihren Aufenthaltsort entscheiden kann oder darf. Der Umstand, dass Dritte beim Wohnsitzwechsel geholfen oder diesen sogar veranlasst haben, lässt die Freiwilligkeit generell nicht entfallen, solange die betroffene Person damit einverstanden ist. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (wie etwa Angewiesensein auf Betreuung) diktiert wird. Wohnsitzbegründend ist der Eintritt solange, wie die Person die freie Wahl zwischen verschiedenen Anstalten hat, was vorliegend unzweifelhaft der Fall war (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1; BGE 127 V 237 E. 2c; Staehelin , a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 19i; Christian Brückner , Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 359). Auch wenn die Wahlmöglichkeiten durch ihre konkreten Lebensumstände und Bedürfnisse faktisch eingeschränkt gewesen sein mögen, hat C.____ ihren neuen Lebensmittelpunkt selbstbestimmt ausgesucht. 7. Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Indizien festzustellen, dass C.____ ihren Lebensmittelpunkt in die Institution G.____ verlegt hat und am Ort der Einrichtung Wohnsitz begründet hat. Als das vorliegende Verfahren rechtshängig wurde, hatte sie ihren Wohnsitz demnach in der Gemeinde D.____. Die KESB A.____ ist folglich nicht zuständig für das Erwachsenenschutzverfahren in Sachen C.____. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden nur Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat die KESB A.____, welche das Kantonsgericht in Anspruch genommen hat bzw. nach dem Zivilgesetzbuch zur Unterbreitung der Kompetenzstreitigkeit verpflichtet war, obsiegt. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Es wird festgestellt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____ nicht zuständig ist für das Erwachsenenschutzverfahren in Sachen C.____. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber